Verstoß gegen Tierseuchenvorschriften – Fall VG Regensburg 28.10.2024
In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 28.10.2024 geht es um einen Verstoß gegen Tierseuchenvorschriften und die Beweislast bezüglich der Verbringung von Tieren. Erfahre hier, wie die Gerichtsentscheidung den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 576/2013 betrifft.
Rechtliche Auseinandersetzung und Herausnahme der Tiere
Die Klägerin klagt gegen einen Kostenbescheid im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die nach einer Kontrolle der Tierhaltung an zwei Hunden angeordnet wurden.
Kontrolle und Anordnung der Tollwutimpfung
Nach einer Kontrolle der Tierhaltung wurden am 26.1.2017 für die Hunde der Klägerin, "*****1" und "*****2", die Tollwutimpfung und Isolation unter amtlicher Kontrolle angeordnet. Diese Maßnahme wurde schriftlich bestätigt und begründet, da die Tiere ohne gültigen Tollwutimpfschutz aus der Ukraine nach Deutschland gebracht worden waren. Dies stellte einen klaren Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 576/2013 dar. Die Anordnung wurde zwar an die Klägerin gerichtet, jedoch sollte die Tochter der Klägerin, Frau N., als Adressatin fungieren. Dies führte zu einer komplexen Situation bezüglich der Eigentümerschaft der Tiere.
Verstoß gegen Vorschriften der VO 576/2013
Der Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 576/2013 wurde deutlich, als die Hunde ohne die erforderliche Tollwutimpfung aus einem anderen Land eingeführt wurden. Dies führte zu Quarantänemaßnahmen und weiteren Impfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Klägerin musste sich mit den Konsequenzen dieses Verstoßes auseinandersetzen und rechtliche Schritte einleiten, um die Situation zu klären und die Tiere zurückzuerhalten.
Klageerhebung und Beschluss zur Verfahrenseinstellung
Die Klägerin erhob Klage gegen den Bescheid zur Anordnung der Maßnahmen und klärte dabei eindeutig, dass die Hunde ihr gehörten. Sie legte dar, dass die Tiere rechtmäßig in Deutschland erworben und gehalten wurden, ohne das Land zu verlassen. Dies führte letztendlich zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 2, 3 Alt. 2 VwGO. Die Klägerin konnte somit die Unrechtmäßigkeit der Maßnahmen erfolgreich vor Gericht anfechten.
Abholung der Hunde nach Quarantäneaufhebung
Nachdem die Quarantäne aufgehoben wurde und die Eigentümerschaft der Hunde durch die Tochter der Klägerin bestätigt wurde, konnte die Klägerin ihre Hunde am 21.7.2017 und 7.8.2017 abholen. Dies markierte das Ende eines langwierigen rechtlichen Prozesses, in dem die Klägerin für die Rückgabe ihrer Tiere kämpfen musste. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse war entscheidend für die Freigabe der Hunde.
Bestätigung der Eigentümerschaft durch die Tochter der Klägerin
Die Bestätigung der Eigentümerschaft durch die Tochter der Klägerin spielte eine entscheidende Rolle bei der Rückgabe der Hunde. Durch ihre Aussage konnte die Klägerin nachweisen, dass die Tiere rechtmäßig ihr gehörten und sie somit berechtigt war, sie aus der Quarantäne abzuholen. Diese Bestätigung war ein wichtiger Schritt, um die Angelegenheit abzuschließen und die Tiere wieder in ihren Besitz zu bringen. 🌟 Was denkst du über die Bedeutung der Eigentumsbestätigung für die Klärung rechtlicher Streitigkeiten in Tierseuchenfällen? 🐾