LG Nürnberg-Fürth – 14.02.2024, 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23 – Anonyme Anzeige als Tatverdachtsgrundla…

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Titel:Normenketten:StPO § 102, § 158StGB § 263Leitsätze:3. In diesen Fällen müssen die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO besonders sorgfältig geprüft werden.Schlagworte:Vorinstanz:AG Nürnberg, Beschluss vom 02.10.2023 – 57 Gs 11378/23, 57 Gs 11379/23, 57 Gs 11381/23Fundstellen:StV 2024, 721LSK 2024, 4093BeckRS 2024, 4093 Tenor
4. Die Beschwerden der Beschuldigten [ ] vom [ ] gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.10.2023, Az.: 57 Gs 11378/23, 57 Gs 11379/23 und 57 Gs 11381/23, werden als unbegründet zurückgewiesen.4. Die Beschwerden der Beschuldigten [ ] vom [ ] gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.10.2023, Az.: 57 Gs 11378/23, 57 Gs 11379/23 und 57 Gs 11381/23, werden als unbegründet zurückgewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.5. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Gründe
I.I.1
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen – führt gegen die Beschwerdeführerin und Beschuldigte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug.1Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen – führt gegen die Beschwerdeführerin und Beschuldigte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug.2
„In der [ ] Apotheke, [ ], kommt es immer wieder durch mehrere Kunden zu Betrug der Krankenkassen. Eine spezielle Kundin die ich namentlich kenne [ ] kommt regelmäßig zu [ ] in die Apotheke um sich auf einmal im Schnitt zwischen 10 – 20 Rezepten, die sie von Ihren Ärzten gesammelt hat, nachquittieren zu lassen. [ ] verkauft diese Waren nicht sondern bedruckt lediglich die Rezepte für [ ] damit diese die Rezepte bei Ihrer Krankenkasse einreichen kann. Beide Damen kennen sich schon länger und es geht schon eine ganze Zeit lang so. Das letzte Mal war [ ] am [ ] in der Apotheke. [ ] macht das auch bei anderen ihrer Kunden so, die ich aber namentlich nicht kenne. Zudem verkauft [ ] auch sehr viele verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept an ihre Kunden. Als Beweise gibt es die Rezepte der Kundin [ ].“„In der [ ] Apotheke, [ ], kommt es immer wieder durch mehrere Kunden zu Betrug der Krankenkassen. Eine spezielle Kundin die ich namentlich kenne [ ] kommt regelmäßig zu [ ] in die Apotheke um sich auf einmal im Schnitt zwischen 10 – 20 Rezepten, die sie von Ihren Ärzten gesammelt hat, nachquittieren zu lassen. [ ] verkauft diese Waren nicht sondern bedruckt lediglich die Rezepte für [ ] damit diese die Rezepte bei Ihrer Krankenkasse einreichen kann. Beide Damen kennen sich schon länger und es geht schon eine ganze Zeit lang so. Das letzte Mal war [ ] am [ ] in der Apotheke. [ ] macht das auch bei anderen ihrer Kunden so, die ich aber namentlich nicht kenne. Zudem verkauft [ ] auch sehr viele verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept an ihre Kunden. Als Beweise gibt es die Rezepte der Kundin [ ].“3
Zeugen werden wie folgt benannt:3Zeugen werden wie folgt benannt:
„[ ] wird aber von [ ] unter Druck gesetzt für sie zu lügen!“„[ ] wird aber von [ ] unter Druck gesetzt für sie zu lügen!“4
Angaben zum konkreten Tatzeitraum werden wie folgt gemacht:4Angaben zum konkreten Tatzeitraum werden wie folgt gemacht:
„Am [ ] war sie das letzte Mal in der Apotheke sollte aber im System der Apotheke als Kundin hinterlegt sein da sie“„Am [ ] war sie das letzte Mal in der Apotheke sollte aber im System der Apotheke als Kundin hinterlegt sein da sie“5
Letztlich wird wie folgt ergänzt :5Letztlich wird wie folgt ergänzt :
„Zum Vorgehen der Quittiierung der Rezepte. Die Rezepte werden im System von [ ] unter „Test“ bedruckt und danach werden die einzelnen Rezepte wieder aus Ihrem System gelöscht. Aber [ ] reicht das ja bei Ihrer Krankenkasse ein. Also müsste ja bei der Krankenkasse nachweisbar sein das die Rezepte eingereicht wurden.“„Zum Vorgehen der Quittiierung der Rezepte. Die Rezepte werden im System von [ ] unter „Test“ bedruckt und danach werden die einzelnen Rezepte wieder aus Ihrem System gelöscht. Aber [ ] reicht das ja bei Ihrer Krankenkasse ein. Also müsste ja bei der Krankenkasse nachweisbar sein das die Rezepte eingereicht wurden.“6
Soweit für die angefochtenen Beschlüsse relevant, wurde am [ ] ergänzend Folgendes ausgeführt :6Soweit für die angefochtenen Beschlüsse relevant, wurde am [ ] ergänzend Folgendes ausgeführt :
„Aber bei der Krankenkasse von [ ], wo die Rezepte eingereicht wurden, muss ja die Quittierung der [ ] Apotheke aufgedruckt sein. [ ] hat sie in der Apotheke „unter der Funktion Test“ bedruckt und danach alle vorhandenen Test-Umsätze wieder einzeln gelöscht. Es existiert also kein Quittungsbeleg, bzw. Kassenzettel über die verkauften Medikamente. Aber auf den eingereichten Rezepten von [ ] existiert die Quittung der [ ] Apotheke .„Aber bei der Krankenkasse von [ ], wo die Rezepte eingereicht wurden, muss ja die Quittierung der [ ] Apotheke aufgedruckt sein. [ ] hat sie in der Apotheke „unter der Funktion Test“ bedruckt und danach alle vorhandenen Test-Umsätze wieder einzeln gelöscht. Es existiert also kein Quittungsbeleg, bzw. Kassenzettel über die verkauften Medikamente. Aber auf den eingereichten Rezepten von [ ] existiert die Quittung der [ ] Apotheke .
] wird von [ ] sehr stark unter Druck gesetzt und sie ist sehr emotional. Ich befürchte, dass sie nicht zu einer Aussage bereit wäre und ob sie es an [ ] weiterleiten würde, könnte durchaus passieren. Zu dem leiht [ ] immer wieder Geld , zwar keine großen Summen, aber damit macht sie [ ] von sich abhängig. Es ist eine sehr schwere Situation für [ ]. Das macht [ ] mit allen so. Es gäbe noch andere Mitarbeiter, die aber in der Filiale [ ] Apotheke, [ ] arbeiten. Da bin ich aber nicht sicher, ob sie darüber Bescheid wissen. In der [ Apotheke arbeitet auch seit ca. 1 oder 2 Monaten ein Apotheker unter Aufsicht aus [ ], der aber wahrscheinlich das nicht verstanden hat und leider auch nicht so gut Deutsch spricht. Es haben natürlich Kunden mitbekommen, aber die kenne ich weder namentlich noch denke ich dass es ein „normaler“ Kunde versteht…“] wird von [ ] sehr stark unter Druck gesetzt und sie ist sehr emotional. Ich befürchte, dass sie nicht zu einer Aussage bereit wäre und ob sie es an [ ] weiterleiten würde, könnte durchaus passieren. Zu dem leiht [ ] immer wieder Geld , zwar keine großen Summen, aber damit macht sie [ ] von sich abhängig. Es ist eine sehr schwere Situation für [ ]. Das macht [ ] mit allen so. Es gäbe noch andere Mitarbeiter, die aber in der Filiale [ ] Apotheke, [ ] arbeiten. Da bin ich aber nicht sicher, ob sie darüber Bescheid wissen. In der [ Apotheke arbeitet auch seit ca. 1 oder 2 Monaten ein Apotheker unter Aufsicht aus [ ], der aber wahrscheinlich das nicht verstanden hat und leider auch nicht so gut Deutsch spricht. Es haben natürlich Kunden mitbekommen, aber die kenne ich weder namentlich noch denke ich dass es ein „normaler“ Kunde versteht…“7
„ist es für sie auch erheblich wenn die Inhaberin [ ] im Notdienst für ein 12-Jähriges Kind ein Rezept bar kassiert? Ich habe hier das Rezept des Kunden sowie auch die Historie des Abverkaufs vom [ ] plus die Summe des Betrages den sie bar erhalten hat? Sie hat das Rezept auch nicht quittiert und sie kann es ja immer noch bedrucken und bei der Kasse einreichen?“„ist es für sie auch erheblich wenn die Inhaberin [ ] im Notdienst für ein 12-Jähriges Kind ein Rezept bar kassiert? Ich habe hier das Rezept des Kunden sowie auch die Historie des Abverkaufs vom [ ] plus die Summe des Betrages den sie bar erhalten hat? Sie hat das Rezept auch nicht quittiert und sie kann es ja immer noch bedrucken und bei der Kasse einreichen?“8
Dieses wurde am [ ] wie folgt ergänzt :8Dieses wurde am [ ] wie folgt ergänzt :
„Leider habe ich bezüglich dieses Rezeptes vom [ ] keine Anhaltspunkt darüber das sie es mit einem höherpreisigen Produkt bedruckt. Was aber passiert ist war, die Filialleiterin kam am [ ] in die Apotheke und hatte das Rezept von [ ] entdeckt, sie hatte es ja handschriftlich notiert mit den Worten „über 12 Jahre bar bezahlt“. Daraufhin rief die Filialleiterin bei [ ] in der [ ] Apotheke an und erklärte ihr dass es bis 18 Jahre von der Kasse übernommen wird. [ ] meinte nur sie solle machen was sie will, sie kann es quittieren oder was auch immer ! Die Filialleiterin war entsetzt und hatte sofort das Rezept vernichtet und nachdem was sonst noch alles passiert ist hat sie zum [ ] ihr Anstellungsverhältnis beendet das sie Angst um Ihre Approbation hatte. Ja, die ganze Sache kommt leider ziemlich häufig vor aber das kann man nur in Ihrem System ADG 3000 sehen. Sie quittiert die Rezepte ja und gibt oft andere Medikament ab aber dazu müsste man im System nachsehen weil dort die Kopien des Rezeptes gespeichert sind.“„Leider habe ich bezüglich dieses Rezeptes vom [ ] keine Anhaltspunkt darüber das sie es mit einem höherpreisigen Produkt bedruckt. Was aber passiert ist war, die Filialleiterin kam am [ ] in die Apotheke und hatte das Rezept von [ ] entdeckt, sie hatte es ja handschriftlich notiert mit den Worten „über 12 Jahre bar bezahlt“. Daraufhin rief die Filialleiterin bei [ ] in der [ ] Apotheke an und erklärte ihr dass es bis 18 Jahre von der Kasse übernommen wird. [ ] meinte nur sie solle machen was sie will, sie kann es quittieren oder was auch immer ! Die Filialleiterin war entsetzt und hatte sofort das Rezept vernichtet und nachdem was sonst noch alles passiert ist hat sie zum [ ] ihr Anstellungsverhältnis beendet das sie Angst um Ihre Approbation hatte. Ja, die ganze Sache kommt leider ziemlich häufig vor aber das kann man nur in Ihrem System ADG 3000 sehen. Sie quittiert die Rezepte ja und gibt oft andere Medikament ab aber dazu müsste man im System nachsehen weil dort die Kopien des Rezeptes gespeichert sind.“9
Ausweislich des insoweit nachgereichten Rezepts wurden für einen seit dem [ ] 12 Jahre alten Patienten „Fenistil Dragees“ ärztlich auf einem Kassenrezept verordnet. Aus einem durch die hinweisgebende Person eingereichten Bildschirmabzug aus dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke und der „Historie der Abverkäufe“ ist erkennbar, dass am [ ] „Fenistil Tropfen“ abgegeben wurden.9Ausweislich des insoweit nachgereichten Rezepts wurden für einen seit dem [ ] 12 Jahre alten Patienten „Fenistil Dragees“ ärztlich auf einem Kassenrezept verordnet. Aus einem durch die hinweisgebende Person eingereichten Bildschirmabzug aus dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke und der „Historie der Abverkäufe“ ist erkennbar, dass am [ ] „Fenistil Tropfen“ abgegeben wurden.1011
2. Aus der am [ ] erfolgten Vernehmung einer Pharmazierätin der Regierung von Oberbayern ergaben sich im Hinblick auf die vorgenannten, den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Sachverhalte keinerlei wesentlichen Erkenntnisse. Nach einem Bericht der ermittelnden kriminalpolizeilichen Dienststelle vom [ ] war die von der anonymen Person bezeichnete „Rezeptabnehmerin“ bereits wegen Beleidigung, Diebstahl und leichter Körperverletzung polizeilich in Erscheinung getreten.112. Aus der am [ ] erfolgten Vernehmung einer Pharmazierätin der Regierung von Oberbayern ergaben sich im Hinblick auf die vorgenannten, den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Sachverhalte keinerlei wesentlichen Erkenntnisse. Nach einem Bericht der ermittelnden kriminalpolizeilichen Dienststelle vom [ ] war die von der anonymen Person bezeichnete „Rezeptabnehmerin“ bereits wegen Beleidigung, Diebstahl und leichter Körperverletzung polizeilich in Erscheinung getreten.12
3. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – ZKG – erließ das Amtsgericht Nürnberg am 02.10.2023 sodann Durchsuchungsbeschlüsse für die Räumlichkeiten der [ ] Apotheke , der [ ] Apotheke und der Wohnräume, einschließlich etwaiger Nebenräume, Keller- und Dachräume sowie PKWs und Garagen der Beschuldigten . Sachverhalt war dabei jeweils der folgende:123. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – ZKG – erließ das Amtsgericht Nürnberg am 02.10.2023 sodann Durchsuchungsbeschlüsse für die Räumlichkeiten der [ ] Apotheke , der [ ] Apotheke und der Wohnräume, einschließlich etwaiger Nebenräume, Keller- und Dachräume sowie PKWs und Garagen der Beschuldigten . Sachverhalt war dabei jeweils der folgende:
Die Beschuldigte [ ] ist Apothekerin und betreibt zwei Apotheken in [ ]. Seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt quittiert die Beschuldigte [ ] mehreren Privatpatienten die Abgabe von tatsächlich nicht ausgehändigten Medikamenten auf den von diesen mitgebrachten Privatrezepten. Die Privatpatienten reichen diese Rezepte sodann bei ihren privaten Krankenversicherungen ein und lassen sich den tatsächlich nicht verauslagten Geldbetrag erstatten, wie der Beschuldigten [ ] bewusst ist.Die Beschuldigte [ ] ist Apothekerin und betreibt zwei Apotheken in [ ]. Seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt quittiert die Beschuldigte [ ] mehreren Privatpatienten die Abgabe von tatsächlich nicht ausgehändigten Medikamenten auf den von diesen mitgebrachten Privatrezepten. Die Privatpatienten reichen diese Rezepte sodann bei ihren privaten Krankenversicherungen ein und lassen sich den tatsächlich nicht verauslagten Geldbetrag erstatten, wie der Beschuldigten [ ] bewusst ist.
Ein derartiges Vorgehen praktiziert die Beschuldigte [ ] insbesondere mit der Beschuldigten [ ], unter anderem quittierte sie dieser ein nicht ausgegebenes Medikament auf ein Rezept am [ ].Ein derartiges Vorgehen praktiziert die Beschuldigte [ ] insbesondere mit der Beschuldigten [ ], unter anderem quittierte sie dieser ein nicht ausgegebenes Medikament auf ein Rezept am [ ].
Seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt lässt sich die Beschuldigte [ ] Medikamente, die sie an Kassenpatienten ausgibt, in bar bezahlen, ohne diesen mitzuteilen, dass diese bei den Krankenkassen abgerechnet werden können und rechnet in der Folge diese Medikamente auch noch gegenüber den Krankenkassen ab.Seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt lässt sich die Beschuldigte [ ] Medikamente, die sie an Kassenpatienten ausgibt, in bar bezahlen, ohne diesen mitzuteilen, dass diese bei den Krankenkassen abgerechnet werden können und rechnet in der Folge diese Medikamente auch noch gegenüber den Krankenkassen ab.
Ein derartiges Vorgehen praktizierte die Beschuldigte [ ] unter anderem am [ ] zu Lasten des Geschädigten [ ].Ein derartiges Vorgehen praktizierte die Beschuldigte [ ] unter anderem am [ ] zu Lasten des Geschädigten [ ].
Den privaten Krankenversicherungen und den Kassenpatienten entstand aufgrund der geleisteten Zahlungen ein Schaden in eben dieser Höhe, da sie über die nicht erfolgte Ausgabe der Medikamente bzw. die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen im Unklaren waren, wodurch die Beschuldigten [ ] und [ ] jeweils einen entsprechenden Gewinn erzielten.Den privaten Krankenversicherungen und den Kassenpatienten entstand aufgrund der geleisteten Zahlungen ein Schaden in eben dieser Höhe, da sie über die nicht erfolgte Ausgabe der Medikamente bzw. die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen im Unklaren waren, wodurch die Beschuldigten [ ] und [ ] jeweils einen entsprechenden Gewinn erzielten.
Die Beschuldigten wollten durch ihr Handeln jeweils einen dauerhaften Gewinn in nicht unerheblicher Höhe erzielen.Die Beschuldigten wollten durch ihr Handeln jeweils einen dauerhaften Gewinn in nicht unerheblicher Höhe erzielen.13
Diese Beschlüsse wurden am [ ] vollzogen. Ausweislich der Durchsuchungsprotokolle erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Sicherstellung von Gegenständen in den Apotheken einverstanden. Gegenstände im privaten Wohnhaus wurden dagegen beschlagnahmt.13Diese Beschlüsse wurden am [ ] vollzogen. Ausweislich der Durchsuchungsprotokolle erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Sicherstellung von Gegenständen in den Apotheken einverstanden. Gegenstände im privaten Wohnhaus wurden dagegen beschlagnahmt.14
4. Mit Schriftsatz vom [ ] legte die Beschwerdeführerin über ihre Verteidiger Beschwerden gegen die oben genannten Durchsuchungsbeschlüsse ein und stellte gleichzeitig – unter Widerruf des erklärten Einverständnisses mit der Sicherstellung – diesbezüglich und hinsichtlich der Beschlagnahme Antrag auf gerichtliche Entscheidung.144. Mit Schriftsatz vom [ ] legte die Beschwerdeführerin über ihre Verteidiger Beschwerden gegen die oben genannten Durchsuchungsbeschlüsse ein und stellte gleichzeitig – unter Widerruf des erklärten Einverständnisses mit der Sicherstellung – diesbezüglich und hinsichtlich der Beschlagnahme Antrag auf gerichtliche Entscheidung.15
Das Amtsgericht half den Beschwerden am [ ] nicht ab.15Das Amtsgericht half den Beschwerden am [ ] nicht ab.16
Die Generalstaatsanwaltschaft legte die Akten mit Verfügung vom [ ] dem Landgericht Nürnberg-Fürth am [ ] mit dem Antrag vor, die Beschwerden der Beschuldigten [ ] zurückzuweisen. Mit Schriftsatz ihrer Verteidiger vom [ ] begründete die Beschuldigte [ ] die Beschwerden. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Eine weitere Stellungnahmefrist wurde mit Verfügung vom [ ] bis zum [ ] gesetzt, unter dem [ ] wurde die Beschwerde weiter begründet.16Die Generalstaatsanwaltschaft legte die Akten mit Verfügung vom [ ] dem Landgericht Nürnberg-Fürth am [ ] mit dem Antrag vor, die Beschwerden der Beschuldigten [ ] zurückzuweisen. Mit Schriftsatz ihrer Verteidiger vom [ ] begründete die Beschuldigte [ ] die Beschwerden. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Eine weitere Stellungnahmefrist wurde mit Verfügung vom [ ] bis zum [ ] gesetzt, unter dem [ ] wurde die Beschwerde weiter begründet.
II.II.17
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen entsprechen der Sach- und Rechtslage.17Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen entsprechen der Sach- und Rechtslage.18
Die Beschwerden sind gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Auch wenn sich die Durchsuchungsanordnungen mit ihrem Vollzug erledigt haben, besteht das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung fort, allein deshalb darf die Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden . Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren allerdings die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses . Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren, etwa weil sie erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden , Beschluss vom 10. 9. 2010 – 2 BvR 2561/08).18Die Beschwerden sind gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Auch wenn sich die Durchsuchungsanordnungen mit ihrem Vollzug erledigt haben, besteht das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung fort, allein deshalb darf die Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden . Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren allerdings die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses . Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren, etwa weil sie erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden , Beschluss vom 10. 9. 2010 – 2 BvR 2561/08).19
1. a) aa) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde . Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht . Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.191. a) aa) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde . Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht . Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.20
Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Erforderlich ist vielmehr ein sogenannter „greifbarer Verdacht“. Eine „Ausforschungsdurchsuchung“ ist unzulässig: Die Durchsuchung darf „nicht der Ermittlung von Tatsachen“ dienen, die zur „Begründung eines Verdachts erforderlich sind“ .20Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Erforderlich ist vielmehr ein sogenannter „greifbarer Verdacht“. Eine „Ausforschungsdurchsuchung“ ist unzulässig: Die Durchsuchung darf „nicht der Ermittlung von Tatsachen“ dienen, die zur „Begründung eines Verdachts erforderlich sind“ .21222324252627
Aus der Auflistung der zu suchenden Gegenstände lässt sich für die Frage des Anfangsverdachts nichts ableiten. Im Übrigen können alle insoweit genannten Gegenstände der Aufklärung des Tatvorwurfes dienen. Dass bei Vorliegen einer die Anordnung einer Durchsuchung rechtfertigenden Verdachtslage eines Betrugs in einer Vielzahl von Fällen bzw. einer Beihilfe hierzu noch nicht alle Fälle oder sogar nicht ein einzelner Fall geschildert werden können bzw. kann, entspricht der kriminalistischen Erfahrung.27Aus der Auflistung der zu suchenden Gegenstände lässt sich für die Frage des Anfangsverdachts nichts ableiten. Im Übrigen können alle insoweit genannten Gegenstände der Aufklärung des Tatvorwurfes dienen. Dass bei Vorliegen einer die Anordnung einer Durchsuchung rechtfertigenden Verdachtslage eines Betrugs in einer Vielzahl von Fällen bzw. einer Beihilfe hierzu noch nicht alle Fälle oder sogar nicht ein einzelner Fall geschildert werden können bzw. kann, entspricht der kriminalistischen Erfahrung.2829303132
c) Dieses verdachtsweise Verhalten ist strafbar als gewerbsmäßiger Betrug bzw. Beihilfe zu gewerbsmäßigem Betrug in einer noch unbekannten Fallzahl gemäß den §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 27, 53 StGB.32c) Dieses verdachtsweise Verhalten ist strafbar als gewerbsmäßiger Betrug bzw. Beihilfe zu gewerbsmäßigem Betrug in einer noch unbekannten Fallzahl gemäß den §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 27, 53 StGB.33
Gegenüber den Kassenpatienten würde das Verhalten der Beschwerdeführerin im Übrigen auch den Tatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB erfüllen: In der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Die Annahme einer schlüssigen Täuschung setzt voraus, dass mit dem Einfordern einer Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird . Denn der Verkehr erwartet in diesem Zusammenhang vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann . Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber den Krankenkassen einen Erstattungsanspruch nach den auf der Basis von § 129 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V geschlossenen Verträgen hatte, schuldete der Patient diese Vergütung nicht und die Beschwerdeführerin hätte diesem gegenüber bewusst wahrheitswidrig eine Forderung geltend gemacht, ohne über den entsprechenden Anspruch zu verfügen.33Gegenüber den Kassenpatienten würde das Verhalten der Beschwerdeführerin im Übrigen auch den Tatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB erfüllen: In der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Die Annahme einer schlüssigen Täuschung setzt voraus, dass mit dem Einfordern einer Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird . Denn der Verkehr erwartet in diesem Zusammenhang vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann . Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber den Krankenkassen einen Erstattungsanspruch nach den auf der Basis von § 129 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V geschlossenen Verträgen hatte, schuldete der Patient diese Vergütung nicht und die Beschwerdeführerin hätte diesem gegenüber bewusst wahrheitswidrig eine Forderung geltend gemacht, ohne über den entsprechenden Anspruch zu verfügen.3435
Die Tatsache, dass das beschriebene Vorgehen ausweislich der bisherigen Ermittlungen bereits seit längerer Zeit andauert, rechtfertigt den Anfangsverdacht auch im Hinblick auf gewerbsmäßiges Vorgehen.35Die Tatsache, dass das beschriebene Vorgehen ausweislich der bisherigen Ermittlungen bereits seit längerer Zeit andauert, rechtfertigt den Anfangsverdacht auch im Hinblick auf gewerbsmäßiges Vorgehen.36
Auf die durch die Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die durch den Zeugen [ ] geäußerten Rechtsmeinungen zutreffend sind, kommt es nicht an, weil Straftaten im Zusammenhang mit Cannabisblüten nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse sind.36Auf die durch die Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die durch den Zeugen [ ] geäußerten Rechtsmeinungen zutreffend sind, kommt es nicht an, weil Straftaten im Zusammenhang mit Cannabisblüten nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse sind.37
d) Entgegen der Ausführungen des Verteidigers erfüllt der Beschluss 57 Gs 11381/23 die sich aus Art. 13 Abs. 1, 2 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die an den Inhalt eines Beschlusses zur Durchsuchung einer Wohnung zu stellen sind. Dies gilt auch für die anderen – inhaltsgleichen – Beschlüsse bezüglich der Geschäftsräume.37d) Entgegen der Ausführungen des Verteidigers erfüllt der Beschluss 57 Gs 11381/23 die sich aus Art. 13 Abs. 1, 2 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die an den Inhalt eines Beschlusses zur Durchsuchung einer Wohnung zu stellen sind. Dies gilt auch für die anderen – inhaltsgleichen – Beschlüsse bezüglich der Geschäftsräume.38
aa) Insbesondere bei Durchsuchungen, die in der Regel ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen, soll die Einschaltung des Richters für die gebührende Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sorgen. Es ist die Aufgabe des Richters, die beabsichtigte Durchsuchungsmaßnahme eigenverantwortlich zu prüfen. Als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft ihn die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Aus dieser richterlichen Pflicht folgt, dass der Durchsuchungsbeschluss bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Insbesondere sind bei Wohnungsdurchsuchungen auch tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs erforderlich, sofern sie nach dem Ermittlungsergebnis ohne weiteres möglich sind und den Zwecken der Strafverfolgung nicht zuwider laufen. Es sind also, wenn auch knappe, aber doch aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich .38aa) Insbesondere bei Durchsuchungen, die in der Regel ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen, soll die Einschaltung des Richters für die gebührende Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sorgen. Es ist die Aufgabe des Richters, die beabsichtigte Durchsuchungsmaßnahme eigenverantwortlich zu prüfen. Als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft ihn die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Aus dieser richterlichen Pflicht folgt, dass der Durchsuchungsbeschluss bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Insbesondere sind bei Wohnungsdurchsuchungen auch tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs erforderlich, sofern sie nach dem Ermittlungsergebnis ohne weiteres möglich sind und den Zwecken der Strafverfolgung nicht zuwider laufen. Es sind also, wenn auch knappe, aber doch aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich .39
Zwingend erforderlich ist, dass in dem Durchsuchungsbeschluss die aufzuklärende Straftat tatsächlich und rechtlich so genau umschrieben wird, dass Umfang und Reichweite des dadurch legitimierten Grundrechtseingriffs deutlich werden und klar ist, worauf sich die Durchsuchung bezieht. Diese Umschreibung muss den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten, und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen .39Zwingend erforderlich ist, dass in dem Durchsuchungsbeschluss die aufzuklärende Straftat tatsächlich und rechtlich so genau umschrieben wird, dass Umfang und Reichweite des dadurch legitimierten Grundrechtseingriffs deutlich werden und klar ist, worauf sich die Durchsuchung bezieht. Diese Umschreibung muss den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten, und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen .40
Um die Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten, muss der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist .40Um die Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten, muss der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist .41
bb) Dies ist hier der Fall. Die Sachverhaltsschilderung in den Beschlüssen versetzt die Beschuldigte in die Lage, den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zu erfassen und sich gegen diesen ggf. zur Wehr zu setzen.41bb) Dies ist hier der Fall. Die Sachverhaltsschilderung in den Beschlüssen versetzt die Beschuldigte in die Lage, den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zu erfassen und sich gegen diesen ggf. zur Wehr zu setzen.42
Zum einen beschreiben die Beschlüsse – wenngleich kurz – die verdachtsweise Haupttat jener Privatpatienten:42Zum einen beschreiben die Beschlüsse – wenngleich kurz – die verdachtsweise Haupttat jener Privatpatienten:
„Die Privatpatienten reichen diese Rezepte sodann bei ihren privaten Krankenversicherungen ein und lassen sich den tatsächlich nicht verauslagten Geldbetrag erstatten, wie der Beschuldigten [ ] bewusst ist.“„Die Privatpatienten reichen diese Rezepte sodann bei ihren privaten Krankenversicherungen ein und lassen sich den tatsächlich nicht verauslagten Geldbetrag erstatten, wie der Beschuldigten [ ] bewusst ist.“43
Zum anderen wird auch die Beihilfehandlung definiert:43Zum anderen wird auch die Beihilfehandlung definiert:
„Seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt quittiert die Beschuldigte [ ] mehreren Privatpatienten die Abgabe von tatsächlich nicht ausgehändigten Medikamenten auf den von diesen mitgebrachten Privatrezepten.“„Seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt quittiert die Beschuldigte [ ] mehreren Privatpatienten die Abgabe von tatsächlich nicht ausgehändigten Medikamenten auf den von diesen mitgebrachten Privatrezepten.“44
Entsprechendes gilt für die verdachtsweise Vorgehensweise bei Kassenrezepten:44Entsprechendes gilt für die verdachtsweise Vorgehensweise bei Kassenrezepten:
„Seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt lässt sich die Beschuldigte [ ] Medikamente, die sie an Kassenpatienten ausgibt, in bar bezahlen, ohne diesen mitzuteilen, dass diese bei den Krankenkassen abgerechnet werden können und rechnet in der Folge diese Medikamente auch noch gegenüber den Krankenkassen ab.“„Seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt lässt sich die Beschuldigte [ ] Medikamente, die sie an Kassenpatienten ausgibt, in bar bezahlen, ohne diesen mitzuteilen, dass diese bei den Krankenkassen abgerechnet werden können und rechnet in der Folge diese Medikamente auch noch gegenüber den Krankenkassen ab.“45
Auch wird ausgeführt, wo in beiden Fällen ein Schaden gesehen werden soll:45Auch wird ausgeführt, wo in beiden Fällen ein Schaden gesehen werden soll:
„Den privaten Krankenversicherungen und den Kassenpatienten entstand aufgrund der geleisteten Zahlungen ein Schaden in eben dieser Höhe, da sie über die nicht erfolgte Ausgabe der Medikamente bzw. die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen im Unklaren waren, wodurch die Beschuldigten [ ] und [ ] jeweils einen entsprechenden Gewinn erzielten.“„Den privaten Krankenversicherungen und den Kassenpatienten entstand aufgrund der geleisteten Zahlungen ein Schaden in eben dieser Höhe, da sie über die nicht erfolgte Ausgabe der Medikamente bzw. die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen im Unklaren waren, wodurch die Beschuldigten [ ] und [ ] jeweils einen entsprechenden Gewinn erzielten.“46
cc) Die Einwände der Beschwerde, die die inhaltlichen Anforderungen an eine Durchsuchungsanordnung zutreffend beschreibt, greifen insoweit nicht durch. Soweit bemängelt wird, dass weder die Tatzeiträume, die Patienten, die vermeintlich abgegebenen Medikamente noch die vermeintlich geschädigte private Krankenkasse oder der Preis des Medikaments bzw. die Höhe des Schadens, der bei der privaten Krankenversicherung entstanden sein soll, im angegriffenen Beschluss konkret bezeichnet würden, werden im Ansatz die Anforderungen, die gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO an einen Anklagesatz zu stellen sind, mit denjenigen verwechselt, die für die Anordnung einer Durchsuchung gelten . Im Übrigen konnten die durch die Beschwerde vermissten Daten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse noch nicht bekannt sein. Letztlich spielt es im Hinblick auf die Strafbarkeit zunächst keine Rolle, bei welcher Krankenkasse verdachtsweise nicht eingelöste Rezepte eingereicht werden.46cc) Die Einwände der Beschwerde, die die inhaltlichen Anforderungen an eine Durchsuchungsanordnung zutreffend beschreibt, greifen insoweit nicht durch. Soweit bemängelt wird, dass weder die Tatzeiträume, die Patienten, die vermeintlich abgegebenen Medikamente noch die vermeintlich geschädigte private Krankenkasse oder der Preis des Medikaments bzw. die Höhe des Schadens, der bei der privaten Krankenversicherung entstanden sein soll, im angegriffenen Beschluss konkret bezeichnet würden, werden im Ansatz die Anforderungen, die gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO an einen Anklagesatz zu stellen sind, mit denjenigen verwechselt, die für die Anordnung einer Durchsuchung gelten . Im Übrigen konnten die durch die Beschwerde vermissten Daten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse noch nicht bekannt sein. Letztlich spielt es im Hinblick auf die Strafbarkeit zunächst keine Rolle, bei welcher Krankenkasse verdachtsweise nicht eingelöste Rezepte eingereicht werden.47
2. Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Durchsuchungsbeschlüsse lagen vor.472. Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Durchsuchungsbeschlüsse lagen vor.48
Bei den Räumlichkeiten handelt es sich um den Wohnsitz sowie die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin als Beschuldigter.48Bei den Räumlichkeiten handelt es sich um den Wohnsitz sowie die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin als Beschuldigter.49
Die angeordneten Durchsuchungen waren verhältnismäßig. Sie waren im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend, und gerade diese Zwangsmaßnahmen waren zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich. Mildere Mittel standen nicht zur Verfügung. Weitere und andere Ermittlungen – insbesondere Zeugenvernehmungen und die Anforderung schriftlicher Unterlagen – hätten den Erfolg der Durchsuchungsmaßnahme und den Aufklärungserfolg gefährden können und waren nicht in gleicher Weise geeignet. Die Ermittlungsbehörden führten hier die zum Zeitpunkt des noch nicht bekannt gegebenen Verfahrens möglichen und zumutbaren Ermittlungen durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vernehmung weiterer Zeugen vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses, beispielsweise der Zeugin [ ], nicht erfolgte. Dies war vorliegend sachdienlich, um das Verfahren noch nicht offen zu legen und zu verhindern, dass die Beschuldigte gegebenenfalls vorhandene Beweismittel würde vernichten oder auf Zeugen würde einwirken können.49Die angeordneten Durchsuchungen waren verhältnismäßig. Sie waren im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend, und gerade diese Zwangsmaßnahmen waren zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich. Mildere Mittel standen nicht zur Verfügung. Weitere und andere Ermittlungen – insbesondere Zeugenvernehmungen und die Anforderung schriftlicher Unterlagen – hätten den Erfolg der Durchsuchungsmaßnahme und den Aufklärungserfolg gefährden können und waren nicht in gleicher Weise geeignet. Die Ermittlungsbehörden führten hier die zum Zeitpunkt des noch nicht bekannt gegebenen Verfahrens möglichen und zumutbaren Ermittlungen durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vernehmung weiterer Zeugen vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses, beispielsweise der Zeugin [ ], nicht erfolgte. Dies war vorliegend sachdienlich, um das Verfahren noch nicht offen zu legen und zu verhindern, dass die Beschuldigte gegebenenfalls vorhandene Beweismittel würde vernichten oder auf Zeugen würde einwirken können.50
Die Durchsuchungsanordnungen waren angesichts des in Rede stehenden Vorwurfes des Betrugs bzw. einer Beihilfe hierzu auch angemessen.50Die Durchsuchungsanordnungen waren angesichts des in Rede stehenden Vorwurfes des Betrugs bzw. einer Beihilfe hierzu auch angemessen.51
3. a) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 StPO genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend . Dieses gilt gemäß § 160a Abs. 3 StPO auch für Berufshelfer. Dieses gilt dann nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist .513. a) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 StPO genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend . Dieses gilt gemäß § 160a Abs. 3 StPO auch für Berufshelfer. Dieses gilt dann nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist .52
Überhaupt nicht anwendbar ist § 160a StPO, wenn sich das Verfahren gegen den Berufsgeheimnisträger selbst richtet. Dieser hat dann bei den fraglichen Maßnahmen, bei denen es um die Aufklärung des auf ihm lastenden Verdachtes geht, keine Zeugenrolle i. S. v. § 160a StPO inne. Ebenso verhält es sich, wenn verschiedene Sachverhalte zum Gegenstand jeweils eigener Beschuldigungen geworden sind und die Ermittlungen deshalb sowohl auf den Mandanten oder einen Dritten abzielen, zugleich aber auch den Berufsgeheimnisträger ins Visier nehmen .52Überhaupt nicht anwendbar ist § 160a StPO, wenn sich das Verfahren gegen den Berufsgeheimnisträger selbst richtet. Dieser hat dann bei den fraglichen Maßnahmen, bei denen es um die Aufklärung des auf ihm lastenden Verdachtes geht, keine Zeugenrolle i. S. v. § 160a StPO inne. Ebenso verhält es sich, wenn verschiedene Sachverhalte zum Gegenstand jeweils eigener Beschuldigungen geworden sind und die Ermittlungen deshalb sowohl auf den Mandanten oder einen Dritten abzielen, zugleich aber auch den Berufsgeheimnisträger ins Visier nehmen .53
b) Der Hinweis der Beschwerde auf die Beschuldigte als Berufsgeheimnisträgerin und auf die insoweit besonders schützenswerten Daten verfängt vor diesem Hintergrund nicht, weil die Beschwerdeführerin selbst Beschuldigte ist.53b) Der Hinweis der Beschwerde auf die Beschuldigte als Berufsgeheimnisträgerin und auf die insoweit besonders schützenswerten Daten verfängt vor diesem Hintergrund nicht, weil die Beschwerdeführerin selbst Beschuldigte ist.
III.III.54
Die Frage, ob die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können , ist nicht Gegenstand der Beschwerde.54Die Frage, ob die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können , ist nicht Gegenstand der Beschwerde.
IV.IV.55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.55Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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