ArbG Nürnberg – 31.01.2024, 12 BV 120/22 – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, Erzwingbare Mitbestimmung, Fre…
Titel:
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, Erzwingbare Mitbestimmung, Freiwillige Betriebsvereinbarung, Zusatzurlaub, Einigungsstellenspruch, Spruch der Einigungsstelle, Einigungsstellenverfahren, tarifliche Regelung, Ãffnungsklausel, Tarifvertragspartei, Tarifvertragliche, BeschluÃverfahren, Erzwingung, Zustimmung des Betriebsrats, Mündliche Anhörung, Feststellungsantrag, Bundesmanteltarifvertrag, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit, Feststellungsinteresse, Urteilsverfahren
Schlagworte:
Mitbestimmungsrecht, Zusatzurlaub, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Tariföffnungsklausel, Betriebsrat, Langzeitige Mitarbeiter
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2024 â 5 TaBV 10/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34590Titel:Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, Erzwingbare Mitbestimmung, Freiwillige Betriebsvereinbarung, Zusatzurlaub, Einigungsstellenspruch, Spruch der Einigungsstelle, Einigungsstellenverfahren, tarifliche Regelung, Ãffnungsklausel, Tarifvertragspartei, Tarifvertragliche, BeschluÃverfahren, Erzwingung, Zustimmung des Betriebsrats, Mündliche Anhörung, Feststellungsantrag, Bundesmanteltarifvertrag, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit, Feststellungsinteresse, UrteilsverfahrenSchlagworte:Mitbestimmungsrecht, Zusatzurlaub, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Tariföffnungsklausel, Betriebsrat, Langzeitige MitarbeiterRechtsmittelinstanz:LArbG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2024 â 5 TaBV 10/24Fundstelle:BeckRS 2024, 34590âTenor
Der Antrag wird abgewiesen.Der Antrag wird abgewiesen.Gründe
I.I.1
Die Beteiligte zu 2) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Eis- und Tiefkühlprodukten. Der Antragsteller ist der am A-Stadter Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 2) findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der SüÃwarenindustrie i.d.F. vom 14.05.2007 Anwendung. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts des Antragstellers hinsichtlich eines Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV.1Die Beteiligte zu 2) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Eis- und Tiefkühlprodukten. Der Antragsteller ist der am A-Stadter Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 2) findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der SüÃwarenindustrie i.d.F. vom 14.05.2007 Anwendung. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts des Antragstellers hinsichtlich eines Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV.2
§ 12 I. A. BMTV lautet auszugsweise:2§ 12 I. A. BMTV lautet auszugsweise:
â9. Die Dauer des Urlaubs beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Tage .â9. Die Dauer des Urlaubs beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Tage .
10. Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, ist betrieblich zu regeln.â10. Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, ist betrieblich zu regeln.â3
§ 11 Ziff. 4 MTV für die SüÃwarenindustrie i.d.F. vom 01.01.1950 lautete auszugsweise:3§ 11 Ziff. 4 MTV für die SüÃwarenindustrie i.d.F. vom 01.01.1950 lautete auszugsweise:
â4. Die Dauer des Urlaubs beträgt bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:â4. Die Dauer des Urlaubs beträgt bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:
Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die länger als 25 Jahre dem Betrieb angehören, wird betrieblicher Regelung empfohlen. âDie Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die länger als 25 Jahre dem Betrieb angehören, wird betrieblicher Regelung empfohlen. â4
§ 11 I. A. MTV für die SüÃwarenindustrie i.d.F. vom 01.12.1952 lautete auszugsweise:4§ 11 I. A. MTV für die SüÃwarenindustrie i.d.F. vom 01.12.1952 lautete auszugsweise:
â8. Die Dauer des Urlaubs beträgt:â8. Die Dauer des Urlaubs beträgt:
9. Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die länger als 25 Jahre dem Betrieb angehören, ist betrieblich zu regeln. â9. Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die länger als 25 Jahre dem Betrieb angehören, ist betrieblich zu regeln. â5
Im Betrieb der Beteiligten zu 2) existiert derzeit keine Betriebsvereinbarung über Zusatzurlaub für langzeitige Mitarbeiter. Am 02.12.2022 erging durch eine gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle unter dem Vorsitz von RiArbG Thomas Remler ein Spruch mit der Feststellung, dass die Einigungsstelle für eine Regelung zur Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, unzuständig ist . Auf die Begründung des Spruchs wird Bezug genommen. Durch eine andere Einigungsstelle betreffend den Betrieb Uelzen unter Vorsitz von Herrn … erging zu derselben Thematik am 04.11.2022 ein Spruch, in dem ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bejaht wurde . Mit Beschluss vom 17.08.2023 stellte das ArbG Lüneburg die Unwirksamkeit des Spruchs fest . Dieser Beschluss ist nach Angabe des Antragstellervertreters in der mündlichen Anhörung vom 31.01.2024 nicht rechtskräftig. Auf die Begründungen des Einigungsstellenspruchs und des genannten Beschlusses des ArbG Lüneburg wird Bezug genommen.5Im Betrieb der Beteiligten zu 2) existiert derzeit keine Betriebsvereinbarung über Zusatzurlaub für langzeitige Mitarbeiter. Am 02.12.2022 erging durch eine gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle unter dem Vorsitz von RiArbG Thomas Remler ein Spruch mit der Feststellung, dass die Einigungsstelle für eine Regelung zur Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, unzuständig ist . Auf die Begründung des Spruchs wird Bezug genommen. Durch eine andere Einigungsstelle betreffend den Betrieb Uelzen unter Vorsitz von Herrn … erging zu derselben Thematik am 04.11.2022 ein Spruch, in dem ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bejaht wurde . Mit Beschluss vom 17.08.2023 stellte das ArbG Lüneburg die Unwirksamkeit des Spruchs fest . Dieser Beschluss ist nach Angabe des Antragstellervertreters in der mündlichen Anhörung vom 31.01.2024 nicht rechtskräftig. Auf die Begründungen des Einigungsstellenspruchs und des genannten Beschlusses des ArbG Lüneburg wird Bezug genommen.6
Der Antragsteller trägt vor, der Feststellungsantrag sei statthaft. Die Entscheidung der Einigungsstelle erstrecke sich lediglich auf ihre Zuständigkeit.6Der Antragsteller trägt vor, der Feststellungsantrag sei statthaft. Die Entscheidung der Einigungsstelle erstrecke sich lediglich auf ihre Zuständigkeit.7
Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Dem Antragsteller stehe gemäà § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Gewährung zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehörten, zu.7Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Dem Antragsteller stehe gemäà § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Gewährung zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehörten, zu.8
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folge den Grundsätzen, die für die Auslegung von Gesetzen gelten. Zwar betone das BAG, dass sich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht âausdrücklichâ aus der tariflichen Regelung ergeben müsse, doch mache es gleichwohl deutlich, dass dies nicht bedeute, dass allein der Wortlaut herangezogen werden dürfe. Zur Beantwortung der Auslegungsfrage sei neben dem Wortlaut des Tarifvertrags auch der tarifliche Gesamtzusammenhang und der Zweck der tariflichen Regelung zu prüfen. Keinem der Auslegungskriterien komme dabei aus sich heraus eine über- oder untergeordnete Rolle zu. Erst die Abwägung aller Auslegungskriterien bestimme das Auslegungsergebnis.8Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folge den Grundsätzen, die für die Auslegung von Gesetzen gelten. Zwar betone das BAG, dass sich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht âausdrücklichâ aus der tariflichen Regelung ergeben müsse, doch mache es gleichwohl deutlich, dass dies nicht bedeute, dass allein der Wortlaut herangezogen werden dürfe. Zur Beantwortung der Auslegungsfrage sei neben dem Wortlaut des Tarifvertrags auch der tarifliche Gesamtzusammenhang und der Zweck der tariflichen Regelung zu prüfen. Keinem der Auslegungskriterien komme dabei aus sich heraus eine über- oder untergeordnete Rolle zu. Erst die Abwägung aller Auslegungskriterien bestimme das Auslegungsergebnis.9
Die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Halbsatz âist betrieblich zu regelnâ deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Arbeitgeber gerade kein Ermessen bei der Frage zustehen solle, ob zusätzlicher Urlaub für langjährig Beschäftigte gewährt werde. Im juristischen Sprachgebrauch sei eine solche Wortwahl regelmäÃig in Abgrenzung zu einer âKann-â Regelung zu verstehen. Nur bei einer âKann-â Regelung komme dem Regelungsadressaten Ermessen hinsichtlich des âObâ einer Handlung zu. Das hier gewählte âistâ spreche dafür, dass der Betriebsrat in die Lage versetzt werden solle, den Arbeitgeber zu einer Regelung zwingen zu können.9Die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Halbsatz âist betrieblich zu regelnâ deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Arbeitgeber gerade kein Ermessen bei der Frage zustehen solle, ob zusätzlicher Urlaub für langjährig Beschäftigte gewährt werde. Im juristischen Sprachgebrauch sei eine solche Wortwahl regelmäÃig in Abgrenzung zu einer âKann-â Regelung zu verstehen. Nur bei einer âKann-â Regelung komme dem Regelungsadressaten Ermessen hinsichtlich des âObâ einer Handlung zu. Das hier gewählte âistâ spreche dafür, dass der Betriebsrat in die Lage versetzt werden solle, den Arbeitgeber zu einer Regelung zwingen zu können.10
Sofern aus dem Wortlaut einer mitbestimmungsrechtlichen Regelung nicht ersichtlich sei, dass diese sich auf die Ausgestaltung arbeitgeberseitig geplanter MaÃnahmen beschränke, wie dies z. B. bei § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Fall sei, werde im Allgemeinen davon ausgegangen, dass dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auch im Hinblick auf die Frage, ob eine MaÃnahme ergriffen werden solle, und zwar auch in Form eines Initiativrechts, zustehe.10Sofern aus dem Wortlaut einer mitbestimmungsrechtlichen Regelung nicht ersichtlich sei, dass diese sich auf die Ausgestaltung arbeitgeberseitig geplanter MaÃnahmen beschränke, wie dies z. B. bei § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Fall sei, werde im Allgemeinen davon ausgegangen, dass dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auch im Hinblick auf die Frage, ob eine MaÃnahme ergriffen werden solle, und zwar auch in Form eines Initiativrechts, zustehe.11
Wie die Formulierung âist betrieblich zu regelnâ auszulegen sei, werde mit Blick auf die Historie der tariflichen Regelung verdeutlicht. Da das Betriebsrätegesetz von 1920 noch keine erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats vorgesehen habe und die erzwingbare Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, einschlieÃlich der erzwingbaren Einigungsstelle, mit dem BetrVG 1952, dort in § 56 BetrVG, eingeführt worden sei, erkläre sich, dass die Tarifvertragsparteien im Jahr 1950 noch geregelt hätten, dass die Gewährung eines Zusatzurlaubs für langjährig beschäftigte Arbeitnehmer âbetrieblicher Regelung empfohlenâ werde. Die Tarifvertragsparteien hätten im Jahr 1952 offensichtlich mit Blick auf die Einführung der erzwingbaren Mitbestimmung durch das BetrVG 1952 die maÃgebliche Regelung bewusst abgeändert und gerade nicht weiterhin eine Empfehlung ausgesprochen, sondern den Imperativ verwendet, also einen konkreten Handlungsauftrag ausgesprochen. Auch der erkennbare Zweck der tariflichen Regelung zum Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte verstärke die eindeutige Absicht der Tarifparteien, eine erzwingbare Mitbestimmung zu vereinbaren. Die Regelung der Dauer des Urlaubs habe für die Parteien eines Tarifvertrags grundsätzlich einen hohen Stellenwert, da der Regelungsbereich des Urlaubs zwar vordergründig die Frage der Erholung der Beschäftigten von den Strapazen der Arbeit, letztlich aber auch den Kern der arbeitsvertraglichen Austauschbeziehung betreffe. Gerade angesichts der bewussten Ãnderung des Wortlauts der Regelung müsse davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Regelungsgegenstand nicht bloà der Regelung durch freiwillige Betriebsvereinbarung anheimstellen wollten.11Wie die Formulierung âist betrieblich zu regelnâ auszulegen sei, werde mit Blick auf die Historie der tariflichen Regelung verdeutlicht. Da das Betriebsrätegesetz von 1920 noch keine erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats vorgesehen habe und die erzwingbare Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, einschlieÃlich der erzwingbaren Einigungsstelle, mit dem BetrVG 1952, dort in § 56 BetrVG, eingeführt worden sei, erkläre sich, dass die Tarifvertragsparteien im Jahr 1950 noch geregelt hätten, dass die Gewährung eines Zusatzurlaubs für langjährig beschäftigte Arbeitnehmer âbetrieblicher Regelung empfohlenâ werde. Die Tarifvertragsparteien hätten im Jahr 1952 offensichtlich mit Blick auf die Einführung der erzwingbaren Mitbestimmung durch das BetrVG 1952 die maÃgebliche Regelung bewusst abgeändert und gerade nicht weiterhin eine Empfehlung ausgesprochen, sondern den Imperativ verwendet, also einen konkreten Handlungsauftrag ausgesprochen. Auch der erkennbare Zweck der tariflichen Regelung zum Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte verstärke die eindeutige Absicht der Tarifparteien, eine erzwingbare Mitbestimmung zu vereinbaren. Die Regelung der Dauer des Urlaubs habe für die Parteien eines Tarifvertrags grundsätzlich einen hohen Stellenwert, da der Regelungsbereich des Urlaubs zwar vordergründig die Frage der Erholung der Beschäftigten von den Strapazen der Arbeit, letztlich aber auch den Kern der arbeitsvertraglichen Austauschbeziehung betreffe. Gerade angesichts der bewussten Ãnderung des Wortlauts der Regelung müsse davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Regelungsgegenstand nicht bloà der Regelung durch freiwillige Betriebsvereinbarung anheimstellen wollten.12
Auch nach Ansicht des BAG seien Tarifnormen, die bloà an die Betriebsparteien appellierten, ungewöhnlich und daher im Zweifel nicht anzunehmen. Vom Tarifvertrag offen gelassene Regelungsbereiche â wie der Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte â könnten im Zweifel nie als allein vom guten Willen des Arbeitgebers verstanden werden.12Auch nach Ansicht des BAG seien Tarifnormen, die bloà an die Betriebsparteien appellierten, ungewöhnlich und daher im Zweifel nicht anzunehmen. Vom Tarifvertrag offen gelassene Regelungsbereiche â wie der Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte â könnten im Zweifel nie als allein vom guten Willen des Arbeitgebers verstanden werden.13
Einen für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags angekündigten Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 02.12.2022 hat der Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Anhörung vom 31.01.2024 zurückgenommen.13Einen für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags angekündigten Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 02.12.2022 hat der Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Anhörung vom 31.01.2024 zurückgenommen.14
Der Antragsteller beantragt,14Der Antragsteller beantragt,
Es wird festgestellt, dass der Antragssteller ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 des Bundesmanteltarifvertrags für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der SüÃwarenindustrie i.d.F. vom 14.05.2007 hat.Es wird festgestellt, dass der Antragssteller ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 des Bundesmanteltarifvertrags für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der SüÃwarenindustrie i.d.F. vom 14.05.2007 hat.15
Die Beteiligte zu 2) beantragt,15Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag abzuweisen.den Antrag abzuweisen.16
Die Beteiligte zu 2) trägt vor, dem Antragsteller stehe kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu. Ein solches ergebe sich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beziehe sich nicht auf die Dauer und Lage des Urlaubs. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch nicht aus § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV. Bei dieser Regelung handele es sich um eine tarifvertragliche Ãffnungsklausel, die es den Betriebsparteien gestatte, über den tariflichen Urlaub hinaus eine kollektive Urlaubsregelung abzuschlieÃen. Ohne eine solche Ãffnungsklausel wären entsprechende Betriebsvereinbarungen unzulässig, da sie gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG verstieÃen. Insoweit könnten die Betriebsparteien eine Regelung zu einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers treffen. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei hingegen nicht geschaffen worden.16Die Beteiligte zu 2) trägt vor, dem Antragsteller stehe kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu. Ein solches ergebe sich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beziehe sich nicht auf die Dauer und Lage des Urlaubs. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch nicht aus § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV. Bei dieser Regelung handele es sich um eine tarifvertragliche Ãffnungsklausel, die es den Betriebsparteien gestatte, über den tariflichen Urlaub hinaus eine kollektive Urlaubsregelung abzuschlieÃen. Ohne eine solche Ãffnungsklausel wären entsprechende Betriebsvereinbarungen unzulässig, da sie gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG verstieÃen. Insoweit könnten die Betriebsparteien eine Regelung zu einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers treffen. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei hingegen nicht geschaffen worden.17
Nach der Rechtsprechung eröffneten tarifvertragliche Ãffnungsklauseln, die vom Tarifvertrag abweichende Betriebsvereinbarungen zulieÃen, den Betriebsparteien in der Regel nur das Recht zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einer Betriebspartei bestehe nur dann, wenn der zu regelnde Sachverhalt von Gesetzes wegen der erzwingbaren Mitbestimmung unterliege oder der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsehe. In der Ãffnungsklausel selbst liege also nicht konkludent schon ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.17Nach der Rechtsprechung eröffneten tarifvertragliche Ãffnungsklauseln, die vom Tarifvertrag abweichende Betriebsvereinbarungen zulieÃen, den Betriebsparteien in der Regel nur das Recht zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einer Betriebspartei bestehe nur dann, wenn der zu regelnde Sachverhalt von Gesetzes wegen der erzwingbaren Mitbestimmung unterliege oder der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsehe. In der Ãffnungsklausel selbst liege also nicht konkludent schon ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.18
Der Wortlaut des § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV erfülle nicht die Anforderungen für eine ausdrückliche Schaffung eines zwingenden Mitbestimmungsrechts. Vielmehr sei Gegenteiliges der Fall. Der Halbsatz âist betrieblich zu regelnâ setze voraus, dass bereits etwas gewährt werde. Betrieblich zu regeln sei also nur das âWieâ und nicht das âObâ.18Der Wortlaut des § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV erfülle nicht die Anforderungen für eine ausdrückliche Schaffung eines zwingenden Mitbestimmungsrechts. Vielmehr sei Gegenteiliges der Fall. Der Halbsatz âist betrieblich zu regelnâ setze voraus, dass bereits etwas gewährt werde. Betrieblich zu regeln sei also nur das âWieâ und nicht das âObâ.19
Die Historie der tariflichen Regelung lasse gerade keinen Schluss auf ein Initiativrecht des Betriebsrats zu. Vielmehr hätten die Tarifparteien die Regelung nur so verstanden wissen wollen, dass dort, wo sich der Arbeitgeber entschlieÃe, zusätzlichen Urlaub zu gewähren, keine betriebliche Regelung mehr empfohlen werde, sondern dies nunmehr betrieblich zu regeln sei. Sie hätten hiermit aber gerade keinen klaren Handlungsauftrag an die Betriebsparteien erteilt. Vielmehr könne die Regelung auch so zu verstehen sein, dass der Arbeitgeber im Falle einer Gewährung den zusätzlichen Urlaub irgendeiner betrieblichen Regelung, etwa durch Gesamtzusage, zuzuführen habe. Die vom BAG geforderte hinreichende Klarheit einer tariflichen Regelung, welches ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eröffne, sei nicht erfüllt.19Die Historie der tariflichen Regelung lasse gerade keinen Schluss auf ein Initiativrecht des Betriebsrats zu. Vielmehr hätten die Tarifparteien die Regelung nur so verstanden wissen wollen, dass dort, wo sich der Arbeitgeber entschlieÃe, zusätzlichen Urlaub zu gewähren, keine betriebliche Regelung mehr empfohlen werde, sondern dies nunmehr betrieblich zu regeln sei. Sie hätten hiermit aber gerade keinen klaren Handlungsauftrag an die Betriebsparteien erteilt. Vielmehr könne die Regelung auch so zu verstehen sein, dass der Arbeitgeber im Falle einer Gewährung den zusätzlichen Urlaub irgendeiner betrieblichen Regelung, etwa durch Gesamtzusage, zuzuführen habe. Die vom BAG geforderte hinreichende Klarheit einer tariflichen Regelung, welches ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eröffne, sei nicht erfüllt.20
Die Tarifparteien hätten in der Protokollnotiz zu § 14 MTV vom 13.12.1952 klar geregelt, wann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen sollte, nämlich dann, wenn nach dem tariflichen Wortlaut das âEinverständnisâ oder die âZustimmungâ des Betriebsrats ausdrücklich vorausgesetzt werde. Dem folgend hätten sich die Tarifparteien mit der Einführung des BetrVG auch damit auseinandergesetzt, wann dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zustehen sollte.20Die Tarifparteien hätten in der Protokollnotiz zu § 14 MTV vom 13.12.1952 klar geregelt, wann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen sollte, nämlich dann, wenn nach dem tariflichen Wortlaut das âEinverständnisâ oder die âZustimmungâ des Betriebsrats ausdrücklich vorausgesetzt werde. Dem folgend hätten sich die Tarifparteien mit der Einführung des BetrVG auch damit auseinandergesetzt, wann dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zustehen sollte.21
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften über die Anhörungen vom 22.03.2023 und vom 31.01.2024 Bezug genommen.21Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften über die Anhörungen vom 22.03.2023 und vom 31.01.2024 Bezug genommen.
II.II.22
1. Der Antrag ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet und das Arbeitsgericht Nürnberg im Beschlussverfahren örtlich zuständig, §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff, 82 Abs. 1 ArbGG.221. Der Antrag ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet und das Arbeitsgericht Nürnberg im Beschlussverfahren örtlich zuständig, §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff, 82 Abs. 1 ArbGG.23
Der Antrag wurde zulässigerweise auf die Feststellung gerichtet, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter besteht. Der Antrag ist hinreichend bestimmt und das erforderliche Feststellungsinteresse gemäà § 256 ZPO ist gegeben.23Der Antrag wurde zulässigerweise auf die Feststellung gerichtet, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter besteht. Der Antrag ist hinreichend bestimmt und das erforderliche Feststellungsinteresse gemäà § 256 ZPO ist gegeben.24
a) Das Bestehen, der Inhalt oder die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts kann losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Angelegenheit, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen oder bestritten wird, häufiger auftritt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann .24a) Das Bestehen, der Inhalt oder die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts kann losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Angelegenheit, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen oder bestritten wird, häufiger auftritt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann .25
Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift u.a. einen âbestimmten Antragâ enthalten. Dieser unterliegt im Beschlussverfahren denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Der betriebliche Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, muss deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche MaÃnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann .25Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift u.a. einen âbestimmten Antragâ enthalten. Dieser unterliegt im Beschlussverfahren denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Der betriebliche Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, muss deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche MaÃnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann .26
b) Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht. Der betriebliche Vorgang, für die das Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll, ist eindeutig bezeichnet. Die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV ist eine Angelegenheit, die sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann.26b) Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht. Der betriebliche Vorgang, für die das Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll, ist eindeutig bezeichnet. Die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV ist eine Angelegenheit, die sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann.27
2. Der Antrag ist unbegründet. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV steht dem Antragsteller nicht zu.272. Der Antrag ist unbegründet. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV steht dem Antragsteller nicht zu.28
a) Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht folgt nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Dieses bezieht sich nicht auf die Dauer des Urlaubs . Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.28a) Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht folgt nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Dieses bezieht sich nicht auf die Dauer des Urlaubs . Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.29
b) Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht folgt auch nicht aus § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifnorm.29b) Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht folgt auch nicht aus § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifnorm.30
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maÃgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt .30aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maÃgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt .31
Ordnen die Tarifvertragsparteien in einer Angelegenheit der freiwilligen Mitbestimmung nicht ausdrücklich eine davon abweichende Lösung des Konflikts von Betriebsparteien an, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass den Betriebsparteien nur die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich gemeinsam auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zu verständigen und sich beiderseits dem Spruch im Voraus zu unterwerfen oder ihn nachträglich anzunehmen .31Ordnen die Tarifvertragsparteien in einer Angelegenheit der freiwilligen Mitbestimmung nicht ausdrücklich eine davon abweichende Lösung des Konflikts von Betriebsparteien an, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass den Betriebsparteien nur die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich gemeinsam auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zu verständigen und sich beiderseits dem Spruch im Voraus zu unterwerfen oder ihn nachträglich anzunehmen .32
bb) In Anwendung dieser Grundsätze eröffnet § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.32bb) In Anwendung dieser Grundsätze eröffnet § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.33
Eine tarifvertragliche Ãffnungsklausel eröffnet den Betriebsparteien in der Regel nur das Recht zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen. Die Ãffnungsklausel schafft nicht allein auf Grund ihrer Existenz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Vielmehr muss sich dies mit hinreichender Klarheit ergeben. Dies ist hier nicht der Fall.33Eine tarifvertragliche Ãffnungsklausel eröffnet den Betriebsparteien in der Regel nur das Recht zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen. Die Ãffnungsklausel schafft nicht allein auf Grund ihrer Existenz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Vielmehr muss sich dies mit hinreichender Klarheit ergeben. Dies ist hier nicht der Fall.34
Schon der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung sprechen dafür, dass gerade kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gewährt werden sollte. Anders als z.B. § 12 III. Ziff. 6 BMTV, welcher hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts von Urlaubsgeld ausdrücklich ein âEinverständnisâ mit dem Betriebsrat vorsieht, wird diese Begrifflichkeit in § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV gerade nicht verwendet. Aus einem Vergleich dieser beiden Tarifnormen ergibt sich noch ein weiterer entscheidender Unterschied im Wortlaut. § 12 III. Ziff. 1 BMTV schreibt ausdrücklich vor, dass Beschäftigte zusätzlich zur Urlaubsvergütung ein Urlaubsgeld âerhaltenâ. § 12 III. Ziff. 6 BMTV überlässt lediglich die Vereinbarung eines abweichenden Auszahlungszeitpunkts den Betriebsparteien. Im Gegensatz dazu schreibt § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV gerade nicht vor, dass langzeitige Arbeitnehmer zusätzlichen Urlaub âerhaltenâ. Vielmehr ist dem Wortlaut der letztgenannten Regelung zu entnehmen, dass nur für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Entscheidung über das âObâ der Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs getroffen hat und nur noch über das âWieâ zu entscheiden ist, eine betriebliche Regelung zu treffen ist.34Schon der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung sprechen dafür, dass gerade kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gewährt werden sollte. Anders als z.B. § 12 III. Ziff. 6 BMTV, welcher hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts von Urlaubsgeld ausdrücklich ein âEinverständnisâ mit dem Betriebsrat vorsieht, wird diese Begrifflichkeit in § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV gerade nicht verwendet. Aus einem Vergleich dieser beiden Tarifnormen ergibt sich noch ein weiterer entscheidender Unterschied im Wortlaut. § 12 III. Ziff. 1 BMTV schreibt ausdrücklich vor, dass Beschäftigte zusätzlich zur Urlaubsvergütung ein Urlaubsgeld âerhaltenâ. § 12 III. Ziff. 6 BMTV überlässt lediglich die Vereinbarung eines abweichenden Auszahlungszeitpunkts den Betriebsparteien. Im Gegensatz dazu schreibt § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV gerade nicht vor, dass langzeitige Arbeitnehmer zusätzlichen Urlaub âerhaltenâ. Vielmehr ist dem Wortlaut der letztgenannten Regelung zu entnehmen, dass nur für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Entscheidung über das âObâ der Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs getroffen hat und nur noch über das âWieâ zu entscheiden ist, eine betriebliche Regelung zu treffen ist.35
Entsprechendes ergibt sich bei einem Vergleich des Wortlauts des hier maÃgeblichen § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV mit dem Wortlaut des in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des BAG vom 09.05.2022 maÃgeblichen § 4 Ziffer 3 des LTV für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg. Dieser lautet: âZulagen auf die Tariflöhne sind zu gewähren . Die Höhe derselben wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegtâ. Die tarifliche Regelung schreibt also eine Gewährung von Zulagen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vor und überlässt die Festlegung der Höhe derselben den Betriebsparteien. Eine solche zwingende âGewährungâ enthält der hier maÃgebliche § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV gerade nicht. Das BAG stellt in der genannten Entscheidung fest, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen nicht selbst abschlieÃend und in allen Einzelheiten festlegen müssen. Sie können Rahmenbedingungen aufstellen und deren Konkretisierung Dritten â insbesondere auch dem Arbeitgeber oder den Betriebspartnern â überlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss eine derartige Delegation aber nach Art und Umfang hinreichend deutlich sein. Es stellt weiter fest, dass der dort maÃgebliche Tarifvertrag dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einräumt und dass eine rein appellative Bedeutung der tariflichen Regelung ungewöhnlich wäre. Dies kann aber im Ergebnis im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu bejahen wäre. Denn wie dargelegt unterscheidet sich die hier maÃgebliche Tarifnorm im Wortlaut entscheidend von der in der genannten Entscheidung maÃgeblichen Tarifnorm. Dem hier maÃgeblichen § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV ist zu entnehmen, dass nur für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Entscheidung über das âObâ der Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs getroffen hat und nur noch über das âWieâ zu entscheiden ist, eine betriebliche Regelung zu treffen ist. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des âObâ der Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs ergibt sich weder ausdrücklich noch mit hinreichender Klarheit aus der tariflichen Regelung.35Entsprechendes ergibt sich bei einem Vergleich des Wortlauts des hier maÃgeblichen § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV mit dem Wortlaut des in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des BAG vom 09.05.2022 maÃgeblichen § 4 Ziffer 3 des LTV für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg. Dieser lautet: âZulagen auf die Tariflöhne sind zu gewähren . Die Höhe derselben wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegtâ. Die tarifliche Regelung schreibt also eine Gewährung von Zulagen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vor und überlässt die Festlegung der Höhe derselben den Betriebsparteien. Eine solche zwingende âGewährungâ enthält der hier maÃgebliche § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV gerade nicht. Das BAG stellt in der genannten Entscheidung fest, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen nicht selbst abschlieÃend und in allen Einzelheiten festlegen müssen. Sie können Rahmenbedingungen aufstellen und deren Konkretisierung Dritten â insbesondere auch dem Arbeitgeber oder den Betriebspartnern â überlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss eine derartige Delegation aber nach Art und Umfang hinreichend deutlich sein. Es stellt weiter fest, dass der dort maÃgebliche Tarifvertrag dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einräumt und dass eine rein appellative Bedeutung der tariflichen Regelung ungewöhnlich wäre. Dies kann aber im Ergebnis im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu bejahen wäre. Denn wie dargelegt unterscheidet sich die hier maÃgebliche Tarifnorm im Wortlaut entscheidend von der in der genannten Entscheidung maÃgeblichen Tarifnorm. Dem hier maÃgeblichen § 12 I. A. Ziff. 10 BMTV ist zu entnehmen, dass nur für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Entscheidung über das âObâ der Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs getroffen hat und nur noch über das âWieâ zu entscheiden ist, eine betriebliche Regelung zu treffen ist. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des âObâ der Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs ergibt sich weder ausdrücklich noch mit hinreichender Klarheit aus der tariflichen Regelung.36
Auch die historische Betrachtung führt nicht zu dem vom Antragsteller beanspruchten Auslegungsergebnis. Das Gericht schlieÃt sich insoweit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17.08.2023 an. Gerade im Hinblick auf die nahezu zeitgleiche Einführung der erzwingbaren Mitbestimmung durch das BetrVG 1952 und den in § 59 BetrVG geregelten Tarifvorbehalt kann die Regelung des § 11 I. A. Nr. 9 BMTV nicht als Eröffnung eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts verstanden werden. Im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Regelungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1952 und § 59 BetrVG 1952 bedurfte es einer eindeutigen Tariföffnungsklausel, um die mögliche Einführung eines zusätzlichen Urlaubs für langzeitig Beschäftigte zu ermöglichen. Der Wechsel der Wortwahl gegenüber dem Tarifvertrag vom 02.01.1950 stellt nichts anderes dar als die Zulassung des Abschlusses ergänzender Betriebsvereinbarungen.36Auch die historische Betrachtung führt nicht zu dem vom Antragsteller beanspruchten Auslegungsergebnis. Das Gericht schlieÃt sich insoweit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17.08.2023 an. Gerade im Hinblick auf die nahezu zeitgleiche Einführung der erzwingbaren Mitbestimmung durch das BetrVG 1952 und den in § 59 BetrVG geregelten Tarifvorbehalt kann die Regelung des § 11 I. A. Nr. 9 BMTV nicht als Eröffnung eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts verstanden werden. Im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Regelungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1952 und § 59 BetrVG 1952 bedurfte es einer eindeutigen Tariföffnungsklausel, um die mögliche Einführung eines zusätzlichen Urlaubs für langzeitig Beschäftigte zu ermöglichen. Der Wechsel der Wortwahl gegenüber dem Tarifvertrag vom 02.01.1950 stellt nichts anderes dar als die Zulassung des Abschlusses ergänzender Betriebsvereinbarungen.37
Der Antrag ist abzuweisen.37Der Antrag ist abzuweisen.