LG Ingolstadt – 09.11.2023, 75 S 507/23 V – Verbringungskosten, Merkantiler Minderwert, Merkantile Wertminderung,…

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Titel:
Verbringungskosten, Merkantiler Minderwert, Merkantile Wertminderung, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Umsatzsteuerrichtlinien, Wiederbeschaffungswert, Streitwert, Veräußerung, Kosten des Rechtsstreits, Kostenentscheidung, Mehrwertsteuerbetrag, Anderweitige Erledigung, Wiederbeschaffungsaufwand, Ortsüblichkeit, Qualifizierte elektronische Signatur, Schadensausgleich, Schadensersatz, Schadensregulierung
Schlagworte:
Verbringungskosten, Wertminderung, Schadensausgleich, Werkstattrisiko, Merkantile Wertminderung, Umsatzsteuer, Revision
Vorinstanz:
AG Ingolstadt, Endurteil vom 08.03.2023 – 9 C 1393/22
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss vom 03.01.2024 – 75 S 507/23 V
BGH Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2024 – VI ZR 427/23
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51869Titel:Verbringungskosten, Merkantiler Minderwert, Merkantile Wertminderung, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Umsatzsteuerrichtlinien, Wiederbeschaffungswert, Streitwert, Veräußerung, Kosten des Rechtsstreits, Kostenentscheidung, Mehrwertsteuerbetrag, Anderweitige Erledigung, Wiederbeschaffungsaufwand, Ortsüblichkeit, Qualifizierte elektronische Signatur, Schadensausgleich, Schadensersatz, SchadensregulierungSchlagworte:Verbringungskosten, Wertminderung, Schadensausgleich, Werkstattrisiko, Merkantile Wertminderung, Umsatzsteuer, RevisionVorinstanz:AG Ingolstadt, Endurteil vom 08.03.2023 – 9 C 1393/22Rechtsmittelinstanzen:LG Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss vom 03.01.2024 – 75 S 507/23 VBGH Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2024 – VI ZR 427/23Weiterführende Hinweise:Revision zugelassenFundstelle:BeckRS 2023, 51869 Tenor
1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 09.03.2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 09.03.2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. 28.10.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. 28.10.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 33%, die Beklagte 67%.2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 33%, die Beklagte 67%.
Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Klägerin 57%, die Beklagte 43%.Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Klägerin 57%, die Beklagte 43%.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird Bezüglich der Frage der Netto – bzw. Bruttowertberechnung des merkantilen Minderwerts zugelassen.4. Die Revision wird Bezüglich der Frage der Netto – bzw. Bruttowertberechnung des merkantilen Minderwerts zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 175,77 € festgesetzt.5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 175,77 € festgesetzt.Entscheidungsgründe
I.I.1
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 II,313 a I 1ZPO i.V.m. § 544 II Nr. 1 ZPO1Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 II,313 a I 1ZPO i.V.m. § 544 II Nr. 1 ZPO
II.II.2
Die statthafte sowie form – und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen die vollen klageweise geltend gemachten Verbringungskosten zu. Bezüglich der Wertminderung war an der vom Erstgericht vorgenommenen Nettoberechnung festzuhalten und die Klage bezüglich der weitergehenden Mehrwertsteuer abzuweisen.2Die statthafte sowie form – und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen die vollen klageweise geltend gemachten Verbringungskosten zu. Bezüglich der Wertminderung war an der vom Erstgericht vorgenommenen Nettoberechnung festzuhalten und die Klage bezüglich der weitergehenden Mehrwertsteuer abzuweisen.3
1. Soweit die Klägerin restliche Verbringungskosten in Höhe von 64,00 € beantragt, war der Berufung statt zu geben.31. Soweit die Klägerin restliche Verbringungskosten in Höhe von 64,00 € beantragt, war der Berufung statt zu geben.4
Das Erstgericht hat die Höhe der Verbringungskosten mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung der Vergütung nach der Ortsüblichkeit und Angemessenheit gemäß § 632 Abs. 2 BGB festgesetzt.4Das Erstgericht hat die Höhe der Verbringungskosten mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung der Vergütung nach der Ortsüblichkeit und Angemessenheit gemäß § 632 Abs. 2 BGB festgesetzt.5
Nicht berücksichtigt wurde hierbei, das die Klägerin nach durchgeführte Reparatur konkret abgerechnet hat. Unter Berücksichtigung des Ziels der Schadensrestitution – nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zu kommen zu lassen – ist dann Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen. Daher sind bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, insbesondere auch seine Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen – sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung. Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist er nicht verpflichtet .5Nicht berücksichtigt wurde hierbei, das die Klägerin nach durchgeführte Reparatur konkret abgerechnet hat. Unter Berücksichtigung des Ziels der Schadensrestitution – nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zu kommen zu lassen – ist dann Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen. Daher sind bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, insbesondere auch seine Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen – sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung. Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist er nicht verpflichtet .6
Bereits die Tatsache, dass die Verbringungskosten in einer Rechnung konkret ausgewiesen sind und insoweit konkret für den Geschädigten angefallen sind, indiziert grundsätzlich unabhängig von deren Höhe die Erforderlichkeit . Dies gilt selbst dann, wenn die Verbringungskosten überteuert abgerechnet worden wären .6Bereits die Tatsache, dass die Verbringungskosten in einer Rechnung konkret ausgewiesen sind und insoweit konkret für den Geschädigten angefallen sind, indiziert grundsätzlich unabhängig von deren Höhe die Erforderlichkeit . Dies gilt selbst dann, wenn die Verbringungskosten überteuert abgerechnet worden wären .7
Damit trägt bezüglich der in Rechnung gestellten Verbringungskosten der Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko.7Damit trägt bezüglich der in Rechnung gestellten Verbringungskosten der Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko.8
Hier ist zudem zu beachten, dass gemäß der nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts pauschale Verbringungskosten im Landgerichtsbezirk üblicherweise bis zu einer Höhe von 188 € in Rechnung gestellt werden. Die von der Werkstatt des Geschädigten in Rechnung gestellten 192 € fallen demgegenüber nicht so aus dem Rahmen, dass sie einem Geschädigten als überteuert quasi hätten ins Auge springen müssen.8Hier ist zudem zu beachten, dass gemäß der nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts pauschale Verbringungskosten im Landgerichtsbezirk üblicherweise bis zu einer Höhe von 188 € in Rechnung gestellt werden. Die von der Werkstatt des Geschädigten in Rechnung gestellten 192 € fallen demgegenüber nicht so aus dem Rahmen, dass sie einem Geschädigten als überteuert quasi hätten ins Auge springen müssen.9
2. Soweit die Klägerin weiterhin den Brutto Betrag und damit Mehrwertsteuer in Höhe von 111,77 € auf die von ihr geltend gemachte merkantilen Wertminderung verlangt, besteht hierauf kein Anspruch und die Berufung war diesbezüglich zurückzuweisen.92. Soweit die Klägerin weiterhin den Brutto Betrag und damit Mehrwertsteuer in Höhe von 111,77 € auf die von ihr geltend gemachte merkantilen Wertminderung verlangt, besteht hierauf kein Anspruch und die Berufung war diesbezüglich zurückzuweisen.10
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug vor Ablauf von 6 Monaten nach der Reparatur und gibt dadurch zu erkennen, dass er sich nicht für eine dauerhafte Weiternutzung entscheidet, ist sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt. Erst wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt der endgültigen Schadensregulierung das Fahrzeug immer noch selbst nutzt, kommt demnach ein rein hypothetischer künftiger Mindererlös in Betracht. Er kann nur fiktiv oder abstrakt berechnet werden, und zwar nach herrschender Meinung bezogen auf den Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug wieder in Gebrauch genommen wurde.Da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Schadensersatz regelmäßig eine Veräußerung noch nicht vorgenommen wurde, kann die Berechnung nicht durch einen Marktvergleich erfolgen. Als brauchbare Bewertungsgrundlagen haben sich daher Modellberechnungen, zum Beispiel nach Ruhkopf/Sahm und Halbgewachs etabliert.10Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug vor Ablauf von 6 Monaten nach der Reparatur und gibt dadurch zu erkennen, dass er sich nicht für eine dauerhafte Weiternutzung entscheidet, ist sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt. Erst wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt der endgültigen Schadensregulierung das Fahrzeug immer noch selbst nutzt, kommt demnach ein rein hypothetischer künftiger Mindererlös in Betracht. Er kann nur fiktiv oder abstrakt berechnet werden, und zwar nach herrschender Meinung bezogen auf den Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug wieder in Gebrauch genommen wurde.Da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Schadensersatz regelmäßig eine Veräußerung noch nicht vorgenommen wurde, kann die Berechnung nicht durch einen Marktvergleich erfolgen. Als brauchbare Bewertungsgrundlagen haben sich daher Modellberechnungen, zum Beispiel nach Ruhkopf/Sahm und Halbgewachs etabliert.11
Dabei stellt es eine Bevorzugung eines Geschädigten, der Vorsteuerabzug berechtigt ist, da, wenn ihm die steuerneutral ermittelte merkantilen Wertminderung ungeschmälert zuerkannt wird.11Dabei stellt es eine Bevorzugung eines Geschädigten, der Vorsteuerabzug berechtigt ist, da, wenn ihm die steuerneutral ermittelte merkantilen Wertminderung ungeschmälert zuerkannt wird.12
Eine Beispielrechnung macht dies deutlich:12Eine Beispielrechnung macht dies deutlich:13
Wurde das Fahrzeug am 02.07.2023 von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen für 10.000,00 € inklusive 19% Mehrwertsteuer angekauft, hat das Fahrzeug ein Nettovermögen von 8403,36 €. Bei einem Unfall am 03.07.2023 verbleibt beim Fahrzeug eine Wertminderung von 1000,00 €. Weil es sich bei dieser Wertminderung aber steuerrechtlich um einen sogenannten reinen Schadensersatz handelt, muss dafür keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall beträgt nunmehr brutto 9000,00 €, – dies ist netto 7563,03 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1000,00 €. Der Geschädigte hat damit nunmehr ein Nettovermögen in Höhe von gesamt 8563,03 €. Bei Betrachtung der Vermögenslage vor und nach dem Unfall ist der Geschädigte daher nach dem Unfall um den auf die Wertminderung entfallenden Mehrwertsteuerbetrag bereichert. Dies aber widerspricht dem Bereicherungsverbot.13Wurde das Fahrzeug am 02.07.2023 von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen für 10.000,00 € inklusive 19% Mehrwertsteuer angekauft, hat das Fahrzeug ein Nettovermögen von 8403,36 €. Bei einem Unfall am 03.07.2023 verbleibt beim Fahrzeug eine Wertminderung von 1000,00 €. Weil es sich bei dieser Wertminderung aber steuerrechtlich um einen sogenannten reinen Schadensersatz handelt, muss dafür keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall beträgt nunmehr brutto 9000,00 €, – dies ist netto 7563,03 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1000,00 €. Der Geschädigte hat damit nunmehr ein Nettovermögen in Höhe von gesamt 8563,03 €. Bei Betrachtung der Vermögenslage vor und nach dem Unfall ist der Geschädigte daher nach dem Unfall um den auf die Wertminderung entfallenden Mehrwertsteuerbetrag bereichert. Dies aber widerspricht dem Bereicherungsverbot.14
Nach im Vordringen befindlicher Rechtsmeinung ist deshalb für einen vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine eingetretene Wertminderung tatsächlich ohne Umsatzsteuer zu berücksichtigen .14Nach im Vordringen befindlicher Rechtsmeinung ist deshalb für einen vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine eingetretene Wertminderung tatsächlich ohne Umsatzsteuer zu berücksichtigen .15
Die Kammer folgt hier der Auffassung, wonach bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten jedenfalls dann die Umsatzsteuer aus der vom Sachverständigen steuerneutral ermittelten Wertminderung heraus zu rechnen ist, wenn bei der Veräußerung des klägerischen Fahrzeugs ohne den Unfall Umsatzsteuer angefallen wäre.15Die Kammer folgt hier der Auffassung, wonach bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten jedenfalls dann die Umsatzsteuer aus der vom Sachverständigen steuerneutral ermittelten Wertminderung heraus zu rechnen ist, wenn bei der Veräußerung des klägerischen Fahrzeugs ohne den Unfall Umsatzsteuer angefallen wäre.16
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass echter Schadensersatz wie hier umsatzsteuerfrei ist, weil es an einem Leistungsaustausch der beteiligten Personen fehlt, der Schädiger nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat . Die sich aus § 249 II 2 BGB ergebende Beschränkung gilt für die steuerneutral ermittelte merkantilen Wertminderung gerade nicht.16Dies ergibt sich zum einen daraus, dass echter Schadensersatz wie hier umsatzsteuerfrei ist, weil es an einem Leistungsaustausch der beteiligten Personen fehlt, der Schädiger nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat . Die sich aus § 249 II 2 BGB ergebende Beschränkung gilt für die steuerneutral ermittelte merkantilen Wertminderung gerade nicht.17
Dies bedeutet, dass die Klägerin den merkantilen Minderwert nur ohne Anfall von Umsatzsteuer vereinnahmen kann.17Dies bedeutet, dass die Klägerin den merkantilen Minderwert nur ohne Anfall von Umsatzsteuer vereinnahmen kann.18
Etwas anderes gilt auch nicht für den konkreten Fall, in dem die Geschädigte das Fahrzeug geleast hat und Zahlung nicht an sie selber, sondern an die Leasinggeberin beantragt hat.18Etwas anderes gilt auch nicht für den konkreten Fall, in dem die Geschädigte das Fahrzeug geleast hat und Zahlung nicht an sie selber, sondern an die Leasinggeberin beantragt hat.
III.III.19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 96 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 544 II Nummer 1 ZPO.19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 96 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 544 II Nummer 1 ZPO.
IV.IV.20
Die Revision war zuzulassen. Gemäß § 543 II 1I ZPO handelt es sich um eine Rechtsfrage, der aufgrund widersprüchlicher Entscheidungen der Instanzgerichte grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Entscheidung des Revisionsgerichtes ist daher zur Fortbildung des Rechtes und einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.20Die Revision war zuzulassen. Gemäß § 543 II 1I ZPO handelt es sich um eine Rechtsfrage, der aufgrund widersprüchlicher Entscheidungen der Instanzgerichte grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Entscheidung des Revisionsgerichtes ist daher zur Fortbildung des Rechtes und einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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