LG München II – 19.12.2023, 1 HK O 3097/22 – Streitwertfestsetzung, Elektronisches Dokument, Elektronischer Rech…

gesellschafterbeschluss rechtsbehelfsbelehrung

Titel:
Streitwertfestsetzung, Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Schriftsätze, Gesellschafterbeschluss, Anfechtungsklage, Anderweitige Erledigung, Qualifizierte elektronische Signatur, Klageschrift, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Rechtsbehelfsbelehrung, Schadensersatzprozeß, Wert des Beschwerdegegenstandes, Leistungsklage, Billiges Ermessen, Vorübergehende Unmöglichkeit, Angefochtener Beschluss, Elektronische Kommunikation, Anwaltliche Mitwirkung
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Nichtigkeitserklärungen, Schadensersatzprozesse, Unterdeckung, persönliche Differenzen, bilanzieller Fehlbetrag, Einzelklagen
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 19.06.2024 – 23 W 710/24e
OLG München, Beschluss vom 19.06.2024 – 23 W 869/24e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 52411Titel:Streitwertfestsetzung, Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Schriftsätze, Gesellschafterbeschluss, Anfechtungsklage, Anderweitige Erledigung, Qualifizierte elektronische Signatur, Klageschrift, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Rechtsbehelfsbelehrung, Schadensersatzprozeß, Wert des Beschwerdegegenstandes, Leistungsklage, Billiges Ermessen, Vorübergehende Unmöglichkeit, Angefochtener Beschluss, Elektronische Kommunikation, Anwaltliche MitwirkungSchlagworte:Streitwertfestsetzung, Nichtigkeitserklärungen, Schadensersatzprozesse, Unterdeckung, persönliche Differenzen, bilanzieller Fehlbetrag, EinzelklagenRechtsmittelinstanzen:OLG München, Beschluss vom 19.06.2024 – 23 W 710/24eOLG München, Beschluss vom 19.06.2024 – 23 W 869/24eFundstelle:BeckRS 2023, 52411 Tenor
Der Streitwert wird auf 211.292,80 € festgesetzt.Der Streitwert wird auf 211.292,80 € festgesetzt.Gründe1
Die mit Schriftsatz vom 02.05.2023 erweiterte Klage, ursprünglich mit einem Gesamtstreitwert von 20.000,00 € in der Klageschrift angegeben, wurde mit Schriftsatz Klägervertreter vom 31.10.2023 vor einer mündlichen Verhandlung wirksam zurückgenommen. Mit Schriftsatz des ehemaligen BV vom 29.11.2023 wird nun neben den Ausführungen im Schriftsatz BV vom 23.11.2022, Pkt. III., beantragt, den Streitwert auf 2.112.927,98 € festzusetzen, da vor dem Hintergrund der Anfechtungsklagen und § 3 ZPO, § 247 AktG analog die verfolgten Nichtigkeitserklärungen der Klägerin der Abwehr diverser Schadensersatzprozesse dienten und daher das Interesse der Klägerin und der Gesellschaft in dieser Höhe, der Höhe der gegen die Klägerin geltend gemachten Forderungen, bestehe, wobei im Schriftsatz vom 29.11.2023 auf der letzten Seite die in diversen Verfahren geltend gemachten Streitwerte aufgeführt werden. Dieser Aufstellung der Streitwerte wird im Schriftsatz ehemaliger KV vom 07.12.2023 nicht widersprochen, aber vorgetragen, dass die Gesellschaft in der Bilanz für 2022 eine Unterdeckung von 971.472,24 € aufweise, hierzu auch Schriftsatz KV 02.05.2023, S. 5, und die Erfolgsaussichten der diversen Verfahren falsch eingeschätzt würden.1Die mit Schriftsatz vom 02.05.2023 erweiterte Klage, ursprünglich mit einem Gesamtstreitwert von 20.000,00 € in der Klageschrift angegeben, wurde mit Schriftsatz Klägervertreter vom 31.10.2023 vor einer mündlichen Verhandlung wirksam zurückgenommen. Mit Schriftsatz des ehemaligen BV vom 29.11.2023 wird nun neben den Ausführungen im Schriftsatz BV vom 23.11.2022, Pkt. III., beantragt, den Streitwert auf 2.112.927,98 € festzusetzen, da vor dem Hintergrund der Anfechtungsklagen und § 3 ZPO, § 247 AktG analog die verfolgten Nichtigkeitserklärungen der Klägerin der Abwehr diverser Schadensersatzprozesse dienten und daher das Interesse der Klägerin und der Gesellschaft in dieser Höhe, der Höhe der gegen die Klägerin geltend gemachten Forderungen, bestehe, wobei im Schriftsatz vom 29.11.2023 auf der letzten Seite die in diversen Verfahren geltend gemachten Streitwerte aufgeführt werden. Dieser Aufstellung der Streitwerte wird im Schriftsatz ehemaliger KV vom 07.12.2023 nicht widersprochen, aber vorgetragen, dass die Gesellschaft in der Bilanz für 2022 eine Unterdeckung von 971.472,24 € aufweise, hierzu auch Schriftsatz KV 02.05.2023, S. 5, und die Erfolgsaussichten der diversen Verfahren falsch eingeschätzt würden.2
Dem Gericht ist aus dem Vortrag und den erwähnten Verfahren insbesondere vor der Zweiten HK bekannt, dass die Beteiligten früher verheiratet waren und dass zwischen allen Gesellschaftern auch erhebliche persönliche Differenzen bestehen und zum Austrag kommen.2Dem Gericht ist aus dem Vortrag und den erwähnten Verfahren insbesondere vor der Zweiten HK bekannt, dass die Beteiligten früher verheiratet waren und dass zwischen allen Gesellschaftern auch erhebliche persönliche Differenzen bestehen und zum Austrag kommen.3
Ausgangspunkt für eine Streitwertfestsetzung der mit der Klage verfolgten Nichtigkeitserklärungen ist § 3 ZPO und § 247 I AktG analog, wobei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der Berücksichtigung der jeweiligen Bedeutung der einzelnen Ansprüche für beide Parteien, Klägerin wie beklagte Gesellschaft, der Streitwert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des § 39 GKG, § 5 ZPO zu bestimmen ist.3Ausgangspunkt für eine Streitwertfestsetzung der mit der Klage verfolgten Nichtigkeitserklärungen ist § 3 ZPO und § 247 I AktG analog, wobei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der Berücksichtigung der jeweiligen Bedeutung der einzelnen Ansprüche für beide Parteien, Klägerin wie beklagte Gesellschaft, der Streitwert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des § 39 GKG, § 5 ZPO zu bestimmen ist.4
Die Gesellschaft selbst ist überschuldet, jedenfalls weist sie einem bilanziellen Fehlbetrag aus, zumal das Kürzel i.L. dem Namen folgt und die verfolgten Ansprüche sind solche der Gesellschaft gegen die Klägerin. Die Streitwerte der Prozesse der Gesellschaft gegen die Klägerin sind unbestritten, die diesen Prozessen zugrunde liegenden hier ehemals angefochtenen Beschlüsse sollen durch diese Anfechtung der Boden entzogen werden, was im Grunde dafür spricht, diese Streitwerte anzusetzen, da die Anfechtungsklagen der Abwehr dieser Klagen und dieser konkreten Streitwerte dienen. Andererseits muss gesehen werden, dass die mögliche Abwehr bzw. die Erschwerung der Geltendmachung des Angriffes in Gestalt der erwähnten Einzelklagen der Gesellschaft gegen die Klägerin nur bis zur Fassung des nächsten Gesellschafterbeschlusses erschwert wird, kaum aber auf Dauer und endgültig und dass vor dem Hintergrund der Einschätzung des erkennenden Gerichtes in K12 der in den Einzelklagen geltend gemachte Streitwert das eine und der hier nicht abschätzbare tatsächliche Erfolg/Bedeutung dieser Leistungsklagen für die Gesellschaft das Andere ist, so dass hier vom Gericht in Ausübung des freien Ermessens nach § 3 ZPO und des billigen Ermessens nach § 247 I AktG analog der Streitwert gegenüber den Angaben in der Klageschrift erheblich anzuheben ist, aber hierbei bezogen auf die Aufstellung im Schriftsatz des ehemaligen Beklagtenvertreters vom 29.11.2023, S. 5 nur jeweils ein Zehntel der dort aufgeführten Werte anzusetzen war, auch unter Berücksichtigung der doch hohen dort aufgeführten Streitwerte.4Die Gesellschaft selbst ist überschuldet, jedenfalls weist sie einem bilanziellen Fehlbetrag aus, zumal das Kürzel i.L. dem Namen folgt und die verfolgten Ansprüche sind solche der Gesellschaft gegen die Klägerin. Die Streitwerte der Prozesse der Gesellschaft gegen die Klägerin sind unbestritten, die diesen Prozessen zugrunde liegenden hier ehemals angefochtenen Beschlüsse sollen durch diese Anfechtung der Boden entzogen werden, was im Grunde dafür spricht, diese Streitwerte anzusetzen, da die Anfechtungsklagen der Abwehr dieser Klagen und dieser konkreten Streitwerte dienen. Andererseits muss gesehen werden, dass die mögliche Abwehr bzw. die Erschwerung der Geltendmachung des Angriffes in Gestalt der erwähnten Einzelklagen der Gesellschaft gegen die Klägerin nur bis zur Fassung des nächsten Gesellschafterbeschlusses erschwert wird, kaum aber auf Dauer und endgültig und dass vor dem Hintergrund der Einschätzung des erkennenden Gerichtes in K12 der in den Einzelklagen geltend gemachte Streitwert das eine und der hier nicht abschätzbare tatsächliche Erfolg/Bedeutung dieser Leistungsklagen für die Gesellschaft das Andere ist, so dass hier vom Gericht in Ausübung des freien Ermessens nach § 3 ZPO und des billigen Ermessens nach § 247 I AktG analog der Streitwert gegenüber den Angaben in der Klageschrift erheblich anzuheben ist, aber hierbei bezogen auf die Aufstellung im Schriftsatz des ehemaligen Beklagtenvertreters vom 29.11.2023, S. 5 nur jeweils ein Zehntel der dort aufgeführten Werte anzusetzen war, auch unter Berücksichtigung der doch hohen dort aufgeführten Streitwerte.

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