OLG München – 21.03.2023, 27 U 3467/22 – Voraussetzungen für ein Entfallen der Vergütungspflicht für erbracht…
Titel:
Voraussetzungen für ein Entfallen der Vergütungspflicht für erbrachte anwaltliche Dienstleistungen
Normenkette:
BGB § 280, § 628
Leitsatz:
Voraussetzung für ein Entfallen der Vergütungspflicht wäre, dass die erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen für den Mandanten ohne Interesse und völlig unbrauchbar gewesen wären. Daran fehlt es bei einem unstreitig erfolgten Tätigwerden des Anwalts. Ob dieses sich aus der Perspektive des Mandanten als vorteilhaft darstellt, ist ohne Einfluss auf die Frage der Brauchbarkeit, sondern mag allein unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung Berücksichtigung finden.
Schlagworte:
Vorteilhaftigkeit, anwaltliche Dienstleistung, Vergütungspflicht, Brauchbarkeit, Pflichtverletzung
Vorinstanz:
LG Augsburg, Urteil vom 06.05.2022 â 045 O 26/22
Rechtsmittelinstanz:
VerfGH München, Entscheidung vom 20.08.2024 â Vf. 19-VI-23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 51813Titel:Voraussetzungen für ein Entfallen der Vergütungspflicht für erbrachte anwaltliche DienstleistungenNormenkette:BGB § 280, § 628Leitsatz:Voraussetzung für ein Entfallen der Vergütungspflicht wäre, dass die erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen für den Mandanten ohne Interesse und völlig unbrauchbar gewesen wären. Daran fehlt es bei einem unstreitig erfolgten Tätigwerden des Anwalts. Ob dieses sich aus der Perspektive des Mandanten als vorteilhaft darstellt, ist ohne Einfluss auf die Frage der Brauchbarkeit, sondern mag allein unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung Berücksichtigung finden.Schlagworte:Vorteilhaftigkeit, anwaltliche Dienstleistung, Vergütungspflicht, Brauchbarkeit, PflichtverletzungVorinstanz:LG Augsburg, Urteil vom 06.05.2022 â 045 O 26/22Rechtsmittelinstanz:VerfGH München, Entscheidung vom 20.08.2024 â Vf. 19-VI-23Fundstelle:BeckRS 2023, 51813âTenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.05.2022, Aktenzeichen 045 O 26/22, wird zurückgewiesen.1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.05.2022, Aktenzeichen 045 O 26/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.136,94 ⬠festgesetzt.4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.136,94 ⬠festgesetzt.Gründe
I.I.1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.05.2022, Aktenzeichen 045 O 26/22, ist gemäà § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.1Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.05.2022, Aktenzeichen 045 O 26/22, ist gemäà § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Ãnderung keinen Anlass:2Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Ãnderung keinen Anlass:3
Die zum Zahnarzthaftungsrecht ergangene und vom Berufungsführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Voraussetzung für ein Entfallen der Vergütungspflicht wäre demnach, dass die erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen für den Mandanten ohne Interesse und völlig unbrauchbar gewesen wären. Daran fehlt es in Anbetracht des unstreitig erfolgten Tätig werdens der Klagepartei im finanzgerichtlichen Verfahren, welches zweifellos Rechtswirkungen entfaltet hat. Ob dieses sich aus der Perspektive der Beklagtenpartei als vorteilhaft darstellt, ist ohne Einfluss auf die Frage der Brauchbarkeit, sondern mag allein unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung Berücksichtigung finden.3Die zum Zahnarzthaftungsrecht ergangene und vom Berufungsführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Voraussetzung für ein Entfallen der Vergütungspflicht wäre demnach, dass die erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen für den Mandanten ohne Interesse und völlig unbrauchbar gewesen wären. Daran fehlt es in Anbetracht des unstreitig erfolgten Tätig werdens der Klagepartei im finanzgerichtlichen Verfahren, welches zweifellos Rechtswirkungen entfaltet hat. Ob dieses sich aus der Perspektive der Beklagtenpartei als vorteilhaft darstellt, ist ohne Einfluss auf die Frage der Brauchbarkeit, sondern mag allein unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung Berücksichtigung finden.4
Letztlich ist auch im Zahnarzthaftungsrecht anerkannt, dass eine Vergütungspflicht nur dann entfällt, wenn die unbrauchbare Leistung auch nicht genutzt wird .4Letztlich ist auch im Zahnarzthaftungsrecht anerkannt, dass eine Vergütungspflicht nur dann entfällt, wenn die unbrauchbare Leistung auch nicht genutzt wird .5
Unabhängig davon bleibt es dabei, dass infolge vollständiger Leistungserbringung von Seiten der Klagepartei für einen Wegfall des Honoraranspruchs auf der Grundlage von § 628 BGB kein Raum ist. Anders als im Falle einer unbrauchbaren zahnprothetischen Leistung steht vorliegend keine Nachbesserung durch die Klagepartei im Raum BGB § 630b, Rn. 34).5Unabhängig davon bleibt es dabei, dass infolge vollständiger Leistungserbringung von Seiten der Klagepartei für einen Wegfall des Honoraranspruchs auf der Grundlage von § 628 BGB kein Raum ist. Anders als im Falle einer unbrauchbaren zahnprothetischen Leistung steht vorliegend keine Nachbesserung durch die Klagepartei im Raum BGB § 630b, Rn. 34).
II.II.6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.7
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäà § 708 Nr. 10 ZPO.7Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäà § 708 Nr. 10 ZPO.8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.8Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.