VG München – 17.06.2021, M 27 K 19.5022 – Zuerkennung von Fortbildungspunkten für ein Symposium eines Pharmaunt…
Titel:
Zuerkennung von Fortbildungspunkten für ein Symposium eines Pharmaunternehmens
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
Fortbildungsordnung 2020 § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 2
Fortbildungsordnung 2019 § 7 Abs. 1
HKaG Art. 2
Leitsätze:
1. Solange eine nachträgliche Anerkennung einer Veranstaltung für die teilnehmenden Ãrzte noch von Nutzen ist, hat auch der für die jeweilige Zertifizierung antragsberechtigte Veranstalter wegen der damit für ihn verbundenen Werbewirkung noch ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Zertifizierung.
2. Der Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung kann seine Klagebefugnis auf die Regelungen der Fortbildungsordnung stützen, die sowohl ein subjektives Recht als auch ein rechtlich geschütztes Interesse begründen.
Schlagworte:
Ãrztliche Fortbildung, Fortbildungsordnung der Bayerischen, Landesärztekammer, Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, Klagebefugnis eines Veranstalters von Fortbildungsveranstaltungen, Berufsausübungsfreiheit pharmazeutischer Unternehmen, VerfassungsmäÃigkeit der Fortbildungsordnung, Widerlegbare und unwiderlegbare Vermutung, ärztliche Fortbildung, Klagebefugnis, Vermutung, wirtschaftliches Interesse, Fortbildungspunkte, Wortmarke, Bildmarke, Programmflyer
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 26.04.2024 â 21 B 23.2310
Fundstelle:
BeckRS 2021, 55135Titel:Zuerkennung von Fortbildungspunkten für ein Symposium eines PharmaunternehmensNormenketten:VwGO § 42 Abs. 2Fortbildungsordnung 2020 § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 2Fortbildungsordnung 2019 § 7 Abs. 1HKaG Art. 2Leitsätze:1. Solange eine nachträgliche Anerkennung einer Veranstaltung für die teilnehmenden Ãrzte noch von Nutzen ist, hat auch der für die jeweilige Zertifizierung antragsberechtigte Veranstalter wegen der damit für ihn verbundenen Werbewirkung noch ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Zertifizierung.2. Der Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung kann seine Klagebefugnis auf die Regelungen der Fortbildungsordnung stützen, die sowohl ein subjektives Recht als auch ein rechtlich geschütztes Interesse begründen.Schlagworte:Ãrztliche Fortbildung, Fortbildungsordnung der Bayerischen, Landesärztekammer, Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, Klagebefugnis eines Veranstalters von Fortbildungsveranstaltungen, Berufsausübungsfreiheit pharmazeutischer Unternehmen, VerfassungsmäÃigkeit der Fortbildungsordnung, Widerlegbare und unwiderlegbare Vermutung, ärztliche Fortbildung, Klagebefugnis, Vermutung, wirtschaftliches Interesse, Fortbildungspunkte, Wortmarke, Bildmarke, ProgrammflyerRechtsmittelinstanz:VGH München, Urteil vom 26.04.2024 â 21 B 23.2310Fundstelle:BeckRS 2021, 55135âTenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Mitteilung vom 9. April 2019 verpflichtet, das âSymposium ⦠â¦â mit 15 Punkten für das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer anzuerkennen. Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Mitteilung vom 9. April 2019 verpflichtet, das âSymposium ⦠â¦â mit 15 Punkten für das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer anzuerkennen. Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand1
Bei der Klägerin handelt es sich um ein auf Hormonprodukte spezialisiertes Pharmaunternehmen, welches für ein im Mai 2019 abgehaltenes Symposium von der Beklagten die Zuerkennung von Fortbildungspunkten begehrt.1Bei der Klägerin handelt es sich um ein auf Hormonprodukte spezialisiertes Pharmaunternehmen, welches für ein im Mai 2019 abgehaltenes Symposium von der Beklagten die Zuerkennung von Fortbildungspunkten begehrt.2
Am 15. März 2019 beantragte die Klägerin online über ein dafür vorgesehenes Portal bei der Beklagten die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für die Fortbildungsveranstaltung âSymposium ⦠â¦â . Dabei übermittelte sie neben den erforderlichen Angaben einschlieÃlich der Benennung der einzelnen Kursteile einen Flyer des Programms, auf dessen erster Seite unten mittig das Logo der Klägerin und im weiteren Verlauf unter dem Punkt âAnmeldung – Veranstaltungsmanagementâ deren Kontaktdaten aufgedruckt sind. Auf der letzten Seite befinden sich sowohl das Logo der Klägerin als auch deren Kontaktdaten mit einem Hinweis auf die Homepage des Unternehmens. Als ärztlicher Kursleiter der Veranstaltung wurde Herr Prof. Dr. H. benannt.2Am 15. März 2019 beantragte die Klägerin online über ein dafür vorgesehenes Portal bei der Beklagten die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für die Fortbildungsveranstaltung âSymposium ⦠â¦â . Dabei übermittelte sie neben den erforderlichen Angaben einschlieÃlich der Benennung der einzelnen Kursteile einen Flyer des Programms, auf dessen erster Seite unten mittig das Logo der Klägerin und im weiteren Verlauf unter dem Punkt âAnmeldung – Veranstaltungsmanagementâ deren Kontaktdaten aufgedruckt sind. Auf der letzten Seite befinden sich sowohl das Logo der Klägerin als auch deren Kontaktdaten mit einem Hinweis auf die Homepage des Unternehmens. Als ärztlicher Kursleiter der Veranstaltung wurde Herr Prof. Dr. H. benannt.3
Mit E-Mail vom 9. April 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Veranstaltung keine Fortbildungspunkte zuerkannt werden könnten, da deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter und von kommerziellen Einflüssen seien. Ihr Ansprechpartner sei alleine der ärztliche Kursleiter Prof. Dr. H. und man hätte auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer und der BLÃK-Vorstands-Richtlinie zur Bewertung von FortbildungsmaÃnahmen, welche Transparenz und Neutralität fordern würden, die ablehnende Entscheidung getroffen. Auf dem Programmflyer befinde sich die Wort-Bildmarke der Klägerin und es sei ein Link zu deren Homepage ersichtlich. Folge man dem Link, so finde man die Startseite mit mehreren Produkten der Klägerin, welche auf die Fortbildungsinhalte zutreffen würden. Es bestünde im Ãbrigen auch die Gefahr, dass die teilnehmenden Ãrzte gegen berufsrechtliche Regelungen verstoÃen würden. Auch die Richtlinie zur Bewertung von FortbildungsmaÃnahmen fordere, dass bei einer Einflussnahme von finanziellen Förderern bzw. Sponsoren auf fachliche Inhalte und/oder Gestaltung der Präsentationen einer Fortbildungsveranstaltung keine Fortbildungspunkte zuerkannt werden dürften. Eine entsprechende Einflussnahme der Veranstalterin könne nicht ausgeschlossen werden. Im Zuge weiteren Schriftwechsels wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass die Inhalte der einzelnen Vorträge keinen Produktbezug aufweisen würden, keine missbräuchliche Verwendung von Marketinginstrumenten stattgefunden habe und bereits in der Vergangenheit entsprechende Veranstaltungen anstandslos zertifiziert worden seien.3Mit E-Mail vom 9. April 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Veranstaltung keine Fortbildungspunkte zuerkannt werden könnten, da deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter und von kommerziellen Einflüssen seien. Ihr Ansprechpartner sei alleine der ärztliche Kursleiter Prof. Dr. H. und man hätte auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer und der BLÃK-Vorstands-Richtlinie zur Bewertung von FortbildungsmaÃnahmen, welche Transparenz und Neutralität fordern würden, die ablehnende Entscheidung getroffen. Auf dem Programmflyer befinde sich die Wort-Bildmarke der Klägerin und es sei ein Link zu deren Homepage ersichtlich. Folge man dem Link, so finde man die Startseite mit mehreren Produkten der Klägerin, welche auf die Fortbildungsinhalte zutreffen würden. Es bestünde im Ãbrigen auch die Gefahr, dass die teilnehmenden Ãrzte gegen berufsrechtliche Regelungen verstoÃen würden. Auch die Richtlinie zur Bewertung von FortbildungsmaÃnahmen fordere, dass bei einer Einflussnahme von finanziellen Förderern bzw. Sponsoren auf fachliche Inhalte und/oder Gestaltung der Präsentationen einer Fortbildungsveranstaltung keine Fortbildungspunkte zuerkannt werden dürften. Eine entsprechende Einflussnahme der Veranstalterin könne nicht ausgeschlossen werden. Im Zuge weiteren Schriftwechsels wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass die Inhalte der einzelnen Vorträge keinen Produktbezug aufweisen würden, keine missbräuchliche Verwendung von Marketinginstrumenten stattgefunden habe und bereits in der Vergangenheit entsprechende Veranstaltungen anstandslos zertifiziert worden seien.4
Vom 10. bis zum 12. Mai 2019 wurde die Fortbildungsveranstaltung durchgeführt. Zum 6. Juni 2019 bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin und wandte sich auÃergerichtlich mit der Bitte um Ãberdenkung der Entscheidung, keine Fortbildungspunkte zuzuerkennen, an die Beklagte, welche jedoch an ihrem bisherigen Standpunkt festhielt und auf die erteilte Begründung verwies.4Vom 10. bis zum 12. Mai 2019 wurde die Fortbildungsveranstaltung durchgeführt. Zum 6. Juni 2019 bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin und wandte sich auÃergerichtlich mit der Bitte um Ãberdenkung der Entscheidung, keine Fortbildungspunkte zuzuerkennen, an die Beklagte, welche jedoch an ihrem bisherigen Standpunkt festhielt und auf die erteilte Begründung verwies.5
Mit Schriftsatz vom … Oktober 2019 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,5Mit Schriftsatz vom … Oktober 2019 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,6
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 9. April 2019 sowie der diesen bestätigenden E-Mail vom 16. April 2019 sowie Schreiben vom 14. Mai 2019 und vom 3. Juli 2019 zu verpflichten, gemäà dem Antrag der Klägerin vom 15. März 2019 das âSymposium ⦠â¦â, stattgefunden vom 10. Mai 2019 bis 12. Mai 2019 im ⦠⦠in ⦠â¦, mit 16 Punkten für das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer anzuerkennen.6die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 9. April 2019 sowie der diesen bestätigenden E-Mail vom 16. April 2019 sowie Schreiben vom 14. Mai 2019 und vom 3. Juli 2019 zu verpflichten, gemäà dem Antrag der Klägerin vom 15. März 2019 das âSymposium ⦠â¦â, stattgefunden vom 10. Mai 2019 bis 12. Mai 2019 im ⦠⦠in ⦠â¦, mit 16 Punkten für das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer anzuerkennen.78
Mit Schriftsatz vom 26. November 2019 beantragt die Beklagte,8Mit Schriftsatz vom 26. November 2019 beantragt die Beklagte,9
die Klage abzuweisen.9die Klage abzuweisen.10
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin bereits nicht klagebefugt sei, da sich die Zuständigkeit der Beklagten ausweislich des Heilberufe-Kammergesetzes ausschlieÃlich gegenüber deren ärztlicher Mitglieder erstrecke, so dass auch lediglich diese Normunterworfene sein könnten. Diese Eigenschaft erfülle vorliegend lediglich der ärztliche Kursleiter Prof. Dr. H. und nicht die Klägerin. Eine rechtswirksame Folge habe die Ablehnung lediglich gegenüber den teilnehmenden Ãrzten. Dies verdeutliche sich auch in der zum 1. Januar 2020 geänderten Fortbildungsordnung, ausweislich derer eine Anerkennung lediglich gegenüber dem ärztlichen Leiter der Fortbildungsveranstaltung erfolgen könne. Wegen der fehlenden verwaltungsrechtlichen Bindungen der Beklagten zu der Klägerin sei dieser gegenüber auch kein rechtsmittelfähiger Bescheid ergangen. Im Ãbrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung des Symposiums. Die Nennung der Klägerin als Veranstalterin auf Seite 1 des Programmes sei nicht erforderlich gewesen und das Anbringen des Logos verstoÃe gegen die Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer. Das Transparenzgebot sehe allenfalls eine Nennung der Veranstalterin auf der letzten Seite des Programms vor. Das Logo werde als Marketingmittel und damit missbräuchlich verwendet und ein Interessenkonflikt stehe unzweifelhaft bei der Klägerin als führender Herstellerin von Hormonpräparaten für den Bereich der gynäkologischen und internistischen Endokrinologie fest. Produktbezogene Fortbildungsveranstaltungen wie die vorliegende seien nicht frei von wirtschaftlichen Interessen und daher nicht anerkennungsfähig.10Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin bereits nicht klagebefugt sei, da sich die Zuständigkeit der Beklagten ausweislich des Heilberufe-Kammergesetzes ausschlieÃlich gegenüber deren ärztlicher Mitglieder erstrecke, so dass auch lediglich diese Normunterworfene sein könnten. Diese Eigenschaft erfülle vorliegend lediglich der ärztliche Kursleiter Prof. Dr. H. und nicht die Klägerin. Eine rechtswirksame Folge habe die Ablehnung lediglich gegenüber den teilnehmenden Ãrzten. Dies verdeutliche sich auch in der zum 1. Januar 2020 geänderten Fortbildungsordnung, ausweislich derer eine Anerkennung lediglich gegenüber dem ärztlichen Leiter der Fortbildungsveranstaltung erfolgen könne. Wegen der fehlenden verwaltungsrechtlichen Bindungen der Beklagten zu der Klägerin sei dieser gegenüber auch kein rechtsmittelfähiger Bescheid ergangen. Im Ãbrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung des Symposiums. Die Nennung der Klägerin als Veranstalterin auf Seite 1 des Programmes sei nicht erforderlich gewesen und das Anbringen des Logos verstoÃe gegen die Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer. Das Transparenzgebot sehe allenfalls eine Nennung der Veranstalterin auf der letzten Seite des Programms vor. Das Logo werde als Marketingmittel und damit missbräuchlich verwendet und ein Interessenkonflikt stehe unzweifelhaft bei der Klägerin als führender Herstellerin von Hormonpräparaten für den Bereich der gynäkologischen und internistischen Endokrinologie fest. Produktbezogene Fortbildungsveranstaltungen wie die vorliegende seien nicht frei von wirtschaftlichen Interessen und daher nicht anerkennungsfähig.11
Mit Schriftsatz vom ⦠März 2020 entgegnete der Bevollmächtigte der Klägerin hierauf im Wesentlichen, die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Klägerin Sponsorin statt Veranstalterin des Symposiums gewesen sei. Die Klagebefugnis ergebe sich bereits daraus, dass nach den einschlägigen Regelungen der Fortbildungsordnung der Antrag von der Veranstalterin einzureichen sei und eine Anerkennung gegenüber dieser ergehe. Soweit die Beklagte auf den ärztlichen Kursleiter verweise, verwundere dies, da auch diesem gegenüber kein Versagungsbescheid ergangen sei. Die Ãnderungen in der FO seien vorliegend ohne Relevanz und hätten keine Auswirkungen auf die hiesige Klagebefugnis. Hieran ändere auch der Hinweis auf das Heilberufe-Kammergesetz nichts, wonach sich die Zuständigkeit der Beklagte lediglich auf ihre ärztlichen Mitglieder erstrecke. Dies sei insofern bereits widersprüchlich, als dass gegenüber Dritten eine Versagung entsprechender Veranstaltungen vorgenommen worden sei und diese auch eine Anmeldung vorzunehmen hätten. Die âWächterfunktionâ der Ãrztekammern, welche sich tatsächlich gegenüber Dritten auswirke, führe jedenfalls zu einer Betroffenheit der Klägerin. Eine rechtswirksame Folge des Handelns der Beklagten gegenüber der Klägerin ergebe sich bereits aus der Verwehrung des Zugangs zu dem Markt der zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen. Es habe sich im Ãbrigen bei der Fortbildung um eine Eigenveranstaltung der Klägerin gehandelt und nicht um eine Fremdveranstaltung im Sinne eines âSponsoringsâ, so dass die auf Sponsoren bezogenen Normen auch nicht anzuwenden seien. Die Richtlinien des Vorstandes der BLÃK könnten nicht zur Auslegung herangezogen werden, da es sich bei diesen um internes und nachgeordnetes Satzungsrecht ohne AuÃenwirkung handele. Im Ãbrigen komme es auch unter Zugrundelegung dieser Regelungen auf eine Einflussnahme hinsichtlich der Inhalte der FortbildungsmaÃnahme an, welche nicht stattgefunden habe. Lediglich die Platzierung eines Logos auf dem Programm spiele keine Rolle. Auf die bloÃe Vermutung einer Einflussnahme auf den Inhalt des Symposiums könne keine Versagung der Zuerkennung von Fortbildungspunkten gestützt werden.11Mit Schriftsatz vom ⦠März 2020 entgegnete der Bevollmächtigte der Klägerin hierauf im Wesentlichen, die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Klägerin Sponsorin statt Veranstalterin des Symposiums gewesen sei. Die Klagebefugnis ergebe sich bereits daraus, dass nach den einschlägigen Regelungen der Fortbildungsordnung der Antrag von der Veranstalterin einzureichen sei und eine Anerkennung gegenüber dieser ergehe. Soweit die Beklagte auf den ärztlichen Kursleiter verweise, verwundere dies, da auch diesem gegenüber kein Versagungsbescheid ergangen sei. Die Ãnderungen in der FO seien vorliegend ohne Relevanz und hätten keine Auswirkungen auf die hiesige Klagebefugnis. Hieran ändere auch der Hinweis auf das Heilberufe-Kammergesetz nichts, wonach sich die Zuständigkeit der Beklagte lediglich auf ihre ärztlichen Mitglieder erstrecke. Dies sei insofern bereits widersprüchlich, als dass gegenüber Dritten eine Versagung entsprechender Veranstaltungen vorgenommen worden sei und diese auch eine Anmeldung vorzunehmen hätten. Die âWächterfunktionâ der Ãrztekammern, welche sich tatsächlich gegenüber Dritten auswirke, führe jedenfalls zu einer Betroffenheit der Klägerin. Eine rechtswirksame Folge des Handelns der Beklagten gegenüber der Klägerin ergebe sich bereits aus der Verwehrung des Zugangs zu dem Markt der zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen. Es habe sich im Ãbrigen bei der Fortbildung um eine Eigenveranstaltung der Klägerin gehandelt und nicht um eine Fremdveranstaltung im Sinne eines âSponsoringsâ, so dass die auf Sponsoren bezogenen Normen auch nicht anzuwenden seien. Die Richtlinien des Vorstandes der BLÃK könnten nicht zur Auslegung herangezogen werden, da es sich bei diesen um internes und nachgeordnetes Satzungsrecht ohne AuÃenwirkung handele. Im Ãbrigen komme es auch unter Zugrundelegung dieser Regelungen auf eine Einflussnahme hinsichtlich der Inhalte der FortbildungsmaÃnahme an, welche nicht stattgefunden habe. Lediglich die Platzierung eines Logos auf dem Programm spiele keine Rolle. Auf die bloÃe Vermutung einer Einflussnahme auf den Inhalt des Symposiums könne keine Versagung der Zuerkennung von Fortbildungspunkten gestützt werden.12
In der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2020 erging durch das Gericht der Hinweis, dass wegen der zwischenzeitlich geänderten Fortbildungsordnung bereits die Zulässigkeit der Klage in Frage stehe. Den Beteiligten wurde eine Schriftsatzfrist eingeräumt, um sich dazu äuÃern zu können. Sie verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.12In der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2020 erging durch das Gericht der Hinweis, dass wegen der zwischenzeitlich geänderten Fortbildungsordnung bereits die Zulässigkeit der Klage in Frage stehe. Den Beteiligten wurde eine Schriftsatzfrist eingeräumt, um sich dazu äuÃern zu können. Sie verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.13
Mit Schriftsätzen vom ⦠Oktober 2020 und ⦠Januar 2021 ergänzte der Bevollmächtigte der Klägerin sein Vorbringen im Wesentlichen damit, dass auch nach Ãnderung der Fortbildungsordnung im Jahre 2019 die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis aufweise und klagebefugt sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfahre der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts eine Einschränkung für solche Rechtsmittel, die vor einer Rechtsänderung eingelegt worden seien und ein Beteiligter durch eine Neuregelung ein nach altem Recht bestehendes Verfahrensrecht verlieren würde. Darüber hinaus könnten Verfahrensvorschriften der Fortbildungsordnung keine Auswirkungen auf die materielle Rechtsposition der Klägerin haben. Durch die zwischenzeitliche Ãnderung der Fortbildungsordnung könne die einmal zulässigerweise eingelegte Klage nicht unzulässig werden. Darüber hinaus sei die Fortbildungsordnung wegen VerstoÃes gegen höherrangigen Rechtes unwirksam und eine Klagebefugnis lasse sich bereits aus Art. 12 GG für die Klägerin herleiten. Einer Einschränkung der grundgesetzlichen Freiheiten durch Satzungsrecht seien ohnehin sehr enge Grenzen gesetzt. Alleine der Umstand, dass die Veranstaltung bereits stattgefunden habe, könne nicht zu einer Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses führen, da auch eine nachträgliche Zertifizierung möglich sei und Ãrzte solche Fortbildungsveranstaltungen anerkennen lassen könnten, welche in einem vergangenen Zeitraum von fünf Jahren nachgewiesen worden seien. Im Ãbrigen könne eine nachträgliche Zertifizierung auch positive Auswirkungen auf das Ansehen eines Veranstalters haben. Zertifizierte Veranstaltungen würden über eine eklatant gesteigerte Attraktivität bei den Teilnehmern verfügen. Anerkennungsentscheidungen der Beklagten hätten daher eine deutliche Auswirkung auf den Rechtskreis der Klägerin. Die Schutzrichtung der Fortbildungsordnung ziele darüber hinaus auch auf die Förderung von Fortbildungsveranstaltungen durch die Anerkennung geeigneter FortbildungsmaÃnahmen Dritter. Beteiligte des Anerkennungsverfahrens sei die Klägerin als Veranstalterin und nicht der ärztliche Leiter, da dieser lediglich die wissenschaftliche Verantwortung für die Qualität der Fortbildung trage. Die Anerkennungsentscheidung selbst habe Regelungscharakter. Ãberdies sei auf der Ebene der Begründetheit eine Ablehnungsentscheidung schon deswegen nicht gerechtfertigt, als dass die Beklagte sich mit den Fortbildungsinhalten gar nicht befasst habe. Dies wäre jedoch für eine entsprechende EntschlieÃung erforderlich gewesen.13Mit Schriftsätzen vom ⦠Oktober 2020 und ⦠Januar 2021 ergänzte der Bevollmächtigte der Klägerin sein Vorbringen im Wesentlichen damit, dass auch nach Ãnderung der Fortbildungsordnung im Jahre 2019 die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis aufweise und klagebefugt sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfahre der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts eine Einschränkung für solche Rechtsmittel, die vor einer Rechtsänderung eingelegt worden seien und ein Beteiligter durch eine Neuregelung ein nach altem Recht bestehendes Verfahrensrecht verlieren würde. Darüber hinaus könnten Verfahrensvorschriften der Fortbildungsordnung keine Auswirkungen auf die materielle Rechtsposition der Klägerin haben. Durch die zwischenzeitliche Ãnderung der Fortbildungsordnung könne die einmal zulässigerweise eingelegte Klage nicht unzulässig werden. Darüber hinaus sei die Fortbildungsordnung wegen VerstoÃes gegen höherrangigen Rechtes unwirksam und eine Klagebefugnis lasse sich bereits aus Art. 12 GG für die Klägerin herleiten. Einer Einschränkung der grundgesetzlichen Freiheiten durch Satzungsrecht seien ohnehin sehr enge Grenzen gesetzt. Alleine der Umstand, dass die Veranstaltung bereits stattgefunden habe, könne nicht zu einer Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses führen, da auch eine nachträgliche Zertifizierung möglich sei und Ãrzte solche Fortbildungsveranstaltungen anerkennen lassen könnten, welche in einem vergangenen Zeitraum von fünf Jahren nachgewiesen worden seien. Im Ãbrigen könne eine nachträgliche Zertifizierung auch positive Auswirkungen auf das Ansehen eines Veranstalters haben. Zertifizierte Veranstaltungen würden über eine eklatant gesteigerte Attraktivität bei den Teilnehmern verfügen. Anerkennungsentscheidungen der Beklagten hätten daher eine deutliche Auswirkung auf den Rechtskreis der Klägerin. Die Schutzrichtung der Fortbildungsordnung ziele darüber hinaus auch auf die Förderung von Fortbildungsveranstaltungen durch die Anerkennung geeigneter FortbildungsmaÃnahmen Dritter. Beteiligte des Anerkennungsverfahrens sei die Klägerin als Veranstalterin und nicht der ärztliche Leiter, da dieser lediglich die wissenschaftliche Verantwortung für die Qualität der Fortbildung trage. Die Anerkennungsentscheidung selbst habe Regelungscharakter. Ãberdies sei auf der Ebene der Begründetheit eine Ablehnungsentscheidung schon deswegen nicht gerechtfertigt, als dass die Beklagte sich mit den Fortbildungsinhalten gar nicht befasst habe. Dies wäre jedoch für eine entsprechende EntschlieÃung erforderlich gewesen.14
Die Beklagte nahm durch weiteren Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 hierzu Stellung und führt im Wesentlichen ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass die Vorbereitungs- und Teilakte der Anerkennung und Bewertung einer Fortbildungsveranstaltung keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätten und weder durch den Arzt noch den Veranstalter selbstständig angreifbar seien. Die Fortbildungsordnung sei alleine an die Ãrzte als Mitglieder der Beklagten adressiert. Allenfalls inzident im Rahmen der Klage eines Arztes auf Anerkennung einer bestimmten Punktzahl könne diese gerichtlich überprüft werden. Durch die bloÃe Ablehnung der Zuerkennung von Fortbildungspunkten sei die Klägerin bereits nicht in ihren Rechten verletzt. Die Regelungen der Fortbildungsordnung könnten einem Drittanbieter grundsätzlich nicht zugutekommen und die Klägerin hätte kein subjektives-öffentliches Recht. Die Regelungen würden dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der Mitglieder dienlich sein, nicht jedoch dem Schutz der Interessen von Veranstaltern. Die Rolle des Veranstalters in dem Sinne der Fortbildungsordnung beschränke sich alleine darauf, das Anerkennungsverfahren in Gang zu setzen. Auf dieser Grundlage dem Veranstalter ein Recht einzuräumen, von der Beklagten ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können, sei nicht die Intention des Normgebers gewesen. Die Regelungen seien nicht darauf ausgerichtet, Drittanbietern die Durchführung von anerkannten ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten. Etwas Anderes gelte auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. In den Schutzbereich des Art. 12 GG werde durch die Fortbildungsordnung nicht eingegriffen, da es Dritten hierdurch unbenommen bleibe, Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Allenfalls könne ein Eingriff dadurch bejaht werden, dass entsprechende Tagungen auf eine geringere Resonanz bei Ãrzten stieÃen. Jedenfalls sei ein solcher jedoch gerechtfertigt. Die Normen der Fortbildungsordnung würden auf die Sicherung der Neutralität der ärztlichen Fortbildung zielen, wobei die Beklagte die sich aus der FO ergebenden Aufgaben alleine gegenüber ihren Mitgliedern wahrnehme. Der Kern der beruflichen Tätigkeit der Klägerin liege ohnehin im Pharmabereich und nicht in der Veranstaltung von Fortbildungen. Im Ãbrigen spreche auf Seite der Begründetheit eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen von Pharmaunternehmen nicht frei von wirtschaftlichen Interessen seien. Eine solche Vermutung könne zwar widerlegt werden, dies sei der Klägerin jedoch nicht gelungen. Selbst bei dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Fortbildungspunkte, könnten maximal 15 Punkte vergeben werden, da die Vorstellungsrunde zu Beginn der Veranstaltung nicht mitgezählt werden könne.14Die Beklagte nahm durch weiteren Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 hierzu Stellung und führt im Wesentlichen ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass die Vorbereitungs- und Teilakte der Anerkennung und Bewertung einer Fortbildungsveranstaltung keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätten und weder durch den Arzt noch den Veranstalter selbstständig angreifbar seien. Die Fortbildungsordnung sei alleine an die Ãrzte als Mitglieder der Beklagten adressiert. Allenfalls inzident im Rahmen der Klage eines Arztes auf Anerkennung einer bestimmten Punktzahl könne diese gerichtlich überprüft werden. Durch die bloÃe Ablehnung der Zuerkennung von Fortbildungspunkten sei die Klägerin bereits nicht in ihren Rechten verletzt. Die Regelungen der Fortbildungsordnung könnten einem Drittanbieter grundsätzlich nicht zugutekommen und die Klägerin hätte kein subjektives-öffentliches Recht. Die Regelungen würden dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der Mitglieder dienlich sein, nicht jedoch dem Schutz der Interessen von Veranstaltern. Die Rolle des Veranstalters in dem Sinne der Fortbildungsordnung beschränke sich alleine darauf, das Anerkennungsverfahren in Gang zu setzen. Auf dieser Grundlage dem Veranstalter ein Recht einzuräumen, von der Beklagten ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können, sei nicht die Intention des Normgebers gewesen. Die Regelungen seien nicht darauf ausgerichtet, Drittanbietern die Durchführung von anerkannten ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten. Etwas Anderes gelte auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. In den Schutzbereich des Art. 12 GG werde durch die Fortbildungsordnung nicht eingegriffen, da es Dritten hierdurch unbenommen bleibe, Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Allenfalls könne ein Eingriff dadurch bejaht werden, dass entsprechende Tagungen auf eine geringere Resonanz bei Ãrzten stieÃen. Jedenfalls sei ein solcher jedoch gerechtfertigt. Die Normen der Fortbildungsordnung würden auf die Sicherung der Neutralität der ärztlichen Fortbildung zielen, wobei die Beklagte die sich aus der FO ergebenden Aufgaben alleine gegenüber ihren Mitgliedern wahrnehme. Der Kern der beruflichen Tätigkeit der Klägerin liege ohnehin im Pharmabereich und nicht in der Veranstaltung von Fortbildungen. Im Ãbrigen spreche auf Seite der Begründetheit eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen von Pharmaunternehmen nicht frei von wirtschaftlichen Interessen seien. Eine solche Vermutung könne zwar widerlegt werden, dies sei der Klägerin jedoch nicht gelungen. Selbst bei dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Fortbildungspunkte, könnten maximal 15 Punkte vergeben werden, da die Vorstellungsrunde zu Beginn der Veranstaltung nicht mitgezählt werden könne.15
Das Gericht wies die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Februar 2021 darauf hin, dass die Beklagte die Fortbildungsordnung erneut geändert habe. Die Fortbildungsordnung sei durch Ãnderungsbeschluss vom 10. Oktober 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 u.a. in § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 geändert worden. Danach werde âbei FortbildungsmaÃnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen [â¦] vermutet, dass deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sindâ. Die VerfassungsmäÃigkeit dieser Regelung sei zweifelhaft, deren verfassungsmäÃige Bewertung spiele möglicherweise bei der gerichtlichen Entscheidung eine Rolle. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt – auch zu der Frage, ob im Hinblick auf die erneute Ãnderung der Fortbildungsordnung an einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren festgehalten werden könne. Die Beteiligten verzichteten mit Schriftsätzen vom 2. und 3. März 2021 auf einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.15Das Gericht wies die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Februar 2021 darauf hin, dass die Beklagte die Fortbildungsordnung erneut geändert habe. Die Fortbildungsordnung sei durch Ãnderungsbeschluss vom 10. Oktober 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 u.a. in § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 geändert worden. Danach werde âbei FortbildungsmaÃnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen [â¦] vermutet, dass deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sindâ. Die VerfassungsmäÃigkeit dieser Regelung sei zweifelhaft, deren verfassungsmäÃige Bewertung spiele möglicherweise bei der gerichtlichen Entscheidung eine Rolle. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt – auch zu der Frage, ob im Hinblick auf die erneute Ãnderung der Fortbildungsordnung an einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren festgehalten werden könne. Die Beteiligten verzichteten mit Schriftsätzen vom 2. und 3. März 2021 auf einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2021 verwiesen.16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2021 verwiesen.Entscheidungsgründe17
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.17Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.18
A. Die als Versagungsgegenklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der elektronischen Mitteilung vom 9. April 2019 um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt. Die weiteren, diese Mitteilung âbestätigendenâ E-Mails und Schreiben haben demgegenüber keinen eigenen Regelungsgehalt. Der Antrag der Klägerin wird nach § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass es ihr allein um die Verfolgung desjenigen Schreibens geht, dem nach Auffassung des Gerichts ein Regelungsgehalt zukommt, also der E-Mail vom 9. April 2019. Die Beklagte selbst stellt in ihrem Schreiben vom 27. August 2019 an den ärztlichen Kursleiter Prof. Dr. H. darauf ab, dass an dem 9. April 2019 âdie Zuerkennung von Fortbildungspunkten verweigertâ worden sei. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insofern, ob die Beklagte – wie in der Klageerwiderung ausgeführt – wegen fehlender verwaltungsrechtlicher Bindungen keine verbindliche Regelung in Gestalt einer ablehnenden Entscheidung habe treffen wollen. Zum einen durfte die Klägerin die Mitteilung als Ablehnung ihres Antrages auf Zuerkennung von Fortbildungspunkten verstehen. Zum anderen geht die Beklagte fehl in der Annahme, dass zu der Klägerin keinerlei -rechtliche Bindung bestehe und es daher bereits an der Klagebefugnis ermangele. Weiter fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da eine nachträgliche Zertifizierung einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung möglich ist.18A. Die als Versagungsgegenklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der elektronischen Mitteilung vom 9. April 2019 um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt. Die weiteren, diese Mitteilung âbestätigendenâ E-Mails und Schreiben haben demgegenüber keinen eigenen Regelungsgehalt. Der Antrag der Klägerin wird nach § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass es ihr allein um die Verfolgung desjenigen Schreibens geht, dem nach Auffassung des Gerichts ein Regelungsgehalt zukommt, also der E-Mail vom 9. April 2019. Die Beklagte selbst stellt in ihrem Schreiben vom 27. August 2019 an den ärztlichen Kursleiter Prof. Dr. H. darauf ab, dass an dem 9. April 2019 âdie Zuerkennung von Fortbildungspunkten verweigertâ worden sei. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insofern, ob die Beklagte – wie in der Klageerwiderung ausgeführt – wegen fehlender verwaltungsrechtlicher Bindungen keine verbindliche Regelung in Gestalt einer ablehnenden Entscheidung habe treffen wollen. Zum einen durfte die Klägerin die Mitteilung als Ablehnung ihres Antrages auf Zuerkennung von Fortbildungspunkten verstehen. Zum anderen geht die Beklagte fehl in der Annahme, dass zu der Klägerin keinerlei -rechtliche Bindung bestehe und es daher bereits an der Klagebefugnis ermangele. Weiter fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da eine nachträgliche Zertifizierung einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung möglich ist.19
I. Ausweislich der E-Mail vom 9. April 2019 hat die Beklagte der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass auf ihren Antrag hin keine Fortbildungspunkte zuerkannt werden dürften. Eine Vergabe von Punkten sei auf der Grundlage der Fortbildungsordnung nicht zulässig. Der objektive Erklärungswert beinhaltete somit die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Zuerkennung von Fortbildungspunkten für das streitgegenständliche Symposium. Die Klägerin verstand die E-Mail auch als Ablehnung ihres Antrages, da sie mit weiterer E-Mail vom 11. April 2019 eine weitere Begründung verlangte § 35 Rn. 46 m.w.N.) und im Schreiben vom 9. Mai 2019 die entsprechende Mitteilung als âAblehnungâ sowie âablehnende Entscheidungâ bezeichnete. Darüber hinaus genügt auch die bloÃe Feststellung, dass die Veranstaltung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Fortbildungspunkten erfülle, den Anforderungen an einen Verwaltungsakt . Insofern kann sich die Beklagte nicht darauf beziehen, dass sie der Klägerin gegenüber eine Ablehnung gar nicht habe aussprechen wollen und insofern keinen ablehnenden förmlichen Bescheid verfasst habe. Die E-Mail beinhaltete als rechtserhebliche Erklärung mit AuÃenwirkung gegenüber der Klägerin die Regelung eines Einzelfalls und stellt deshalb einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. In einer weiteren E-Mail vom 16. April 2019 bezog sich die Beklagte darauf, dass sie davon ausgehe, dass âin dieser Angelegenheit der Ansprechpartner der ärztliche Kursleiterâ Prof. Dr. H. sei und begründete im weiteren Verlauf der E-Mail umfangreich ihre Entscheidung gegenüber der Klägerin. Gegenüber dem ärztlichen Kursleiter teilte sie mit Schreiben sowohl am 16. April 2019 als auch vom 27. August 2019 mit, dass bezüglich des Symposiums keine Fortbildungspunkte vergeben werden könnten. Gleichwohl erging nach Auffassung der Kammer die eigentliche Entscheidung der Beklagten bereits mit der E-Mail vom 9. April 2019, die durch die oben genannten, weiteren Schreiben – ohne eigene Rechtsaktqualität – näher begründet wurden. Da die E-Mail vom 9. April 2019 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, konnte die Klägerin binnen Jahresfrist Klage erheben. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtsmittelbelehrung führt hierbei nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides und schon gar nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern löst nur die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus , so dass fristgemäà gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten Klage erhoben wurde.19I. Ausweislich der E-Mail vom 9. April 2019 hat die Beklagte der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass auf ihren Antrag hin keine Fortbildungspunkte zuerkannt werden dürften. Eine Vergabe von Punkten sei auf der Grundlage der Fortbildungsordnung nicht zulässig. Der objektive Erklärungswert beinhaltete somit die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Zuerkennung von Fortbildungspunkten für das streitgegenständliche Symposium. Die Klägerin verstand die E-Mail auch als Ablehnung ihres Antrages, da sie mit weiterer E-Mail vom 11. April 2019 eine weitere Begründung verlangte § 35 Rn. 46 m.w.N.) und im Schreiben vom 9. Mai 2019 die entsprechende Mitteilung als âAblehnungâ sowie âablehnende Entscheidungâ bezeichnete. Darüber hinaus genügt auch die bloÃe Feststellung, dass die Veranstaltung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Fortbildungspunkten erfülle, den Anforderungen an einen Verwaltungsakt . Insofern kann sich die Beklagte nicht darauf beziehen, dass sie der Klägerin gegenüber eine Ablehnung gar nicht habe aussprechen wollen und insofern keinen ablehnenden förmlichen Bescheid verfasst habe. Die E-Mail beinhaltete als rechtserhebliche Erklärung mit AuÃenwirkung gegenüber der Klägerin die Regelung eines Einzelfalls und stellt deshalb einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. In einer weiteren E-Mail vom 16. April 2019 bezog sich die Beklagte darauf, dass sie davon ausgehe, dass âin dieser Angelegenheit der Ansprechpartner der ärztliche Kursleiterâ Prof. Dr. H. sei und begründete im weiteren Verlauf der E-Mail umfangreich ihre Entscheidung gegenüber der Klägerin. Gegenüber dem ärztlichen Kursleiter teilte sie mit Schreiben sowohl am 16. April 2019 als auch vom 27. August 2019 mit, dass bezüglich des Symposiums keine Fortbildungspunkte vergeben werden könnten. Gleichwohl erging nach Auffassung der Kammer die eigentliche Entscheidung der Beklagten bereits mit der E-Mail vom 9. April 2019, die durch die oben genannten, weiteren Schreiben – ohne eigene Rechtsaktqualität – näher begründet wurden. Da die E-Mail vom 9. April 2019 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, konnte die Klägerin binnen Jahresfrist Klage erheben. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtsmittelbelehrung führt hierbei nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides und schon gar nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern löst nur die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus , so dass fristgemäà gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten Klage erhoben wurde.20
II. Darüber hinaus weist die Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Dieses entfällt nicht alleine deswegen, weil die Fortbildungsveranstaltung bereits durchgeführt worden ist. Zum einen ist auch eine nachträgliche Zertifizierung entsprechender Veranstaltungen möglich, zum anderen hat die Klägerin in hinreichender Weise dargelegt, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an einer entsprechenden nachträglichen Zuerkennung von Fortbildungspunkten hat.20II. Darüber hinaus weist die Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Dieses entfällt nicht alleine deswegen, weil die Fortbildungsveranstaltung bereits durchgeführt worden ist. Zum einen ist auch eine nachträgliche Zertifizierung entsprechender Veranstaltungen möglich, zum anderen hat die Klägerin in hinreichender Weise dargelegt, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an einer entsprechenden nachträglichen Zuerkennung von Fortbildungspunkten hat.21
1. Zwar haben Ãrzte als Teilnehmer ausweislich deren berufsrechtlicher und den auf entsprechende Fortbildungen bezogener Regelungen primär ein Interesse an der Erlangung eines entsprechenden Fortbildungszertifikates, doch auch die Klägerin als Veranstalterin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an einer – auch nachträglichen – Anerkennung von ihr durchgeführter FortbildungsmaÃnahmen.211. Zwar haben Ãrzte als Teilnehmer ausweislich deren berufsrechtlicher und den auf entsprechende Fortbildungen bezogener Regelungen primär ein Interesse an der Erlangung eines entsprechenden Fortbildungszertifikates, doch auch die Klägerin als Veranstalterin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an einer – auch nachträglichen – Anerkennung von ihr durchgeführter FortbildungsmaÃnahmen.22
Ãrzten obliegt grundsätzlich die Pflicht zur fachlichen Fortbildung . Darüber hinaus sind sie in diesem Zusammenhang verpflichtet, auf Verlangen ihre Fortbildung durch ein Fortbildungszertifikat einer Ãrztekammer nachzuweisen , wobei nach § 5 Abs. 1 der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer das Fortbildungszertifikat dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht dient. Ausweislich § 5 Abs. 2 FO 2020 wird das Fortbildungszertifikat erteilt, wenn der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraumes von fünf Jahren FortbildungsmaÃnahmen abgeschlossen hat, welche die im Weiteren geregelten Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt u.a., dass es sich um entsprechend mit Fortbildungspunkten versehene FortbildungsmaÃnahmen handelt, welche von der Landesärztekammer entsprechend § 8 FO 2020 anerkannt sind.22Ãrzten obliegt grundsätzlich die Pflicht zur fachlichen Fortbildung . Darüber hinaus sind sie in diesem Zusammenhang verpflichtet, auf Verlangen ihre Fortbildung durch ein Fortbildungszertifikat einer Ãrztekammer nachzuweisen , wobei nach § 5 Abs. 1 der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer das Fortbildungszertifikat dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht dient. Ausweislich § 5 Abs. 2 FO 2020 wird das Fortbildungszertifikat erteilt, wenn der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraumes von fünf Jahren FortbildungsmaÃnahmen abgeschlossen hat, welche die im Weiteren geregelten Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt u.a., dass es sich um entsprechend mit Fortbildungspunkten versehene FortbildungsmaÃnahmen handelt, welche von der Landesärztekammer entsprechend § 8 FO 2020 anerkannt sind.23
Hieran knüpft das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Anerkennung von ihr bereits durchgeführter Fortbildungsveranstaltungen. § 8 FO 2020 sowie die entsprechende in dem Zeitpunkt der hiesig streitgegenständlichen Fortbildung in Kraft gewesene Fortbildungsordnung sehen bereits keinen bestimmten Zeitpunkt einer Anerkennung vor. Gleiches gilt für die darauf Bezug nehmende Richtlinie . Ausweislich Ziff. 1.2 der RL 2018 setzt der Erwerb von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen die vorherige Anerkennung der für den Veranstaltungsort zuständigen Ãrztekammer voraus. Hierdurch ist lediglich geregelt, dass vor einer Vergabe von Punkten an den jeweiligen Arzt die besuchte Veranstaltung anerkannt sein muss, nicht jedoch, dass eine Anerkennung selbst vor der Durchführung der Veranstaltung zu erfolgen hat.23Hieran knüpft das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Anerkennung von ihr bereits durchgeführter Fortbildungsveranstaltungen. § 8 FO 2020 sowie die entsprechende in dem Zeitpunkt der hiesig streitgegenständlichen Fortbildung in Kraft gewesene Fortbildungsordnung sehen bereits keinen bestimmten Zeitpunkt einer Anerkennung vor. Gleiches gilt für die darauf Bezug nehmende Richtlinie . Ausweislich Ziff. 1.2 der RL 2018 setzt der Erwerb von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen die vorherige Anerkennung der für den Veranstaltungsort zuständigen Ãrztekammer voraus. Hierdurch ist lediglich geregelt, dass vor einer Vergabe von Punkten an den jeweiligen Arzt die besuchte Veranstaltung anerkannt sein muss, nicht jedoch, dass eine Anerkennung selbst vor der Durchführung der Veranstaltung zu erfolgen hat.24
Darüber hinaus können für Ãrzte solche Fortbildungen der Erteilung eines Fortbildungszertifikates zugrundegelegt werden, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren abgeschlossen worden sind . Auch eine nachträgliche Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist insofern für die teilnehmenden Ãrzte noch immer von Nutzen. Solange eine nachträgliche Anerkennung einer Veranstaltung für die teilnehmenden Ãrzte noch von Nutzen ist, hat auch der für die jeweilige Zertifizierung antragsberechtigte Veranstalter wegen der damit für ihn verbundenen Werbewirkung noch ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Zertifizierung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Thema der Veranstaltung wie hier einen zentralen Aufgaben- bzw. Wirkungsbereich des Veranstalters betrifft .24Darüber hinaus können für Ãrzte solche Fortbildungen der Erteilung eines Fortbildungszertifikates zugrundegelegt werden, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren abgeschlossen worden sind . Auch eine nachträgliche Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist insofern für die teilnehmenden Ãrzte noch immer von Nutzen. Solange eine nachträgliche Anerkennung einer Veranstaltung für die teilnehmenden Ãrzte noch von Nutzen ist, hat auch der für die jeweilige Zertifizierung antragsberechtigte Veranstalter wegen der damit für ihn verbundenen Werbewirkung noch ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Zertifizierung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Thema der Veranstaltung wie hier einen zentralen Aufgaben- bzw. Wirkungsbereich des Veranstalters betrifft .25
2. Die Klägerin hat daneben ein rechtlich geschütztes Interesse an einer nachträglichen Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung hinreichend dargelegt. Eine – auch nachträgliche – Anerkennung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen hat für die Klägerin einen gesteigerten Nutzen, da wegen der zuvor genannten Fortbildungspflicht, welche an anerkannte Veranstaltungen gekoppelt ist, eine in wesentlichem MaÃe gesteigerte Attraktivität und Reichweite besteht. Zuletzt führte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom ⦠Januar 2021 aus, dass es sich bei von der Ãrztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen um solche mit einer eklatant gesteigerten Attraktivität handelt. Zwar handelt es sich bei der Durchführung von fachlichen Fortbildungen nicht um den Kernbereich der unternehmerischen Betätigung der Klägerin – dies ist im Wesentlichen die Herstellung pharmazeutischer Produkte. Jedoch würden von der Klägerin durchgeführte Veranstaltungen bei einer Nichtanerkennung erheblich in ihrer Bedeutung geschmälert. Die Klägerin hat jedoch – wie von ihr dargelegt – sowohl ein wirtschaftliches als auch ein ideelles Interesse an der Durchführung solcher Fortbildungsveranstaltung, welche für die Ãrzteschaft eine möglichst hohe Attraktivität aufweisen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Argument der wirtschaftlichen Attraktivität von der Beklagten als Gegenargument aufgegriffen worden ist, um eine entsprechende Anerkennungsfähigkeit abzusprechen. Insofern ist jedoch auf der Ebene der wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die grundsätzliche Durchführbarkeit von Fortbildungsveranstaltungen und derjenigen, welche auf den Inhalt der Fortbildungen bezogen sind, zu differenzieren. Die Klägerin kann durchaus ein wirtschaftliches Interesse an der grundsätzlichen Durchführung von solchen Veranstaltungen haben, ohne dass es hier schon auf die Anerkennungsfähigkeit im Hinblick auf den Inhalt der Veranstaltung ankäme. Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis genügt jedenfalls das Interesse an einer hohen Attraktivität der durchgeführten Fortbildungsveranstaltung, welches mit einer Anerkennung in erheblichem MaÃe steigt und fällt . Dies gilt in besonderem MaÃe, als dass sich die Beklagte selbst durch § 4 FO 2020 zum Ziel gesetzt hat, die Fortbildung der Ãrzteschaft durch âdie Anerkennung geeigneter FortbildungsmaÃnahmen Dritterâ zu fördern. Dies umfasst nach Ansicht der Kammer auch die Aufrechterhaltung und nachhaltige Förderung einer möglichst hohen Attraktivität von Fortbildungsveranstaltungen.252. Die Klägerin hat daneben ein rechtlich geschütztes Interesse an einer nachträglichen Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung hinreichend dargelegt. Eine – auch nachträgliche – Anerkennung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen hat für die Klägerin einen gesteigerten Nutzen, da wegen der zuvor genannten Fortbildungspflicht, welche an anerkannte Veranstaltungen gekoppelt ist, eine in wesentlichem MaÃe gesteigerte Attraktivität und Reichweite besteht. Zuletzt führte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom ⦠Januar 2021 aus, dass es sich bei von der Ãrztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen um solche mit einer eklatant gesteigerten Attraktivität handelt. Zwar handelt es sich bei der Durchführung von fachlichen Fortbildungen nicht um den Kernbereich der unternehmerischen Betätigung der Klägerin – dies ist im Wesentlichen die Herstellung pharmazeutischer Produkte. Jedoch würden von der Klägerin durchgeführte Veranstaltungen bei einer Nichtanerkennung erheblich in ihrer Bedeutung geschmälert. Die Klägerin hat jedoch – wie von ihr dargelegt – sowohl ein wirtschaftliches als auch ein ideelles Interesse an der Durchführung solcher Fortbildungsveranstaltung, welche für die Ãrzteschaft eine möglichst hohe Attraktivität aufweisen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Argument der wirtschaftlichen Attraktivität von der Beklagten als Gegenargument aufgegriffen worden ist, um eine entsprechende Anerkennungsfähigkeit abzusprechen. Insofern ist jedoch auf der Ebene der wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die grundsätzliche Durchführbarkeit von Fortbildungsveranstaltungen und derjenigen, welche auf den Inhalt der Fortbildungen bezogen sind, zu differenzieren. Die Klägerin kann durchaus ein wirtschaftliches Interesse an der grundsätzlichen Durchführung von solchen Veranstaltungen haben, ohne dass es hier schon auf die Anerkennungsfähigkeit im Hinblick auf den Inhalt der Veranstaltung ankäme. Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis genügt jedenfalls das Interesse an einer hohen Attraktivität der durchgeführten Fortbildungsveranstaltung, welches mit einer Anerkennung in erheblichem MaÃe steigt und fällt . Dies gilt in besonderem MaÃe, als dass sich die Beklagte selbst durch § 4 FO 2020 zum Ziel gesetzt hat, die Fortbildung der Ãrzteschaft durch âdie Anerkennung geeigneter FortbildungsmaÃnahmen Dritterâ zu fördern. Dies umfasst nach Ansicht der Kammer auch die Aufrechterhaltung und nachhaltige Förderung einer möglichst hohen Attraktivität von Fortbildungsveranstaltungen.26
II. Die Klägerin ist darüber hinaus auch klagebefugt . Die Regelungen der FO begründen – entgegen der Ansicht der Beklagten – für die Klägerin sowohl ein subjektives Recht als auch ein rechtlich geschütztes Interesse. Dies gilt auch im Hinblick auf die erfolgten Ãnderungen der Fortbildungsordnung.26II. Die Klägerin ist darüber hinaus auch klagebefugt . Die Regelungen der FO begründen – entgegen der Ansicht der Beklagten – für die Klägerin sowohl ein subjektives Recht als auch ein rechtlich geschütztes Interesse. Dies gilt auch im Hinblick auf die erfolgten Ãnderungen der Fortbildungsordnung.27
1. Ursprünglich erfolgte nach § 9 Abs. 2 FO 2013 die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung auf Antrag des Veranstalters und nach § 7 Abs. 1 FO 2013 auch gegenüber dem Veranstalter, während in dem Antrag der wissenschaftliche Leiter der Fortbildung zu benennen war. In der Neufassung der Fortbildungsordnung im Jahr 2019 blieb es zwar nach § 9 Abs. 2 dabei, dass den Antrag auf Anerkennung einer Veranstaltung der Veranstalter zu stellen hatte; die Anerkennung selbst erfolgte nach § 7 Abs. 1 FO 2019 gegenüber dem in dem Antrag benannten ärztlichen Leiter der Fortbildungsveranstaltung. Hierdurch divergieren Antragsteller und Adressat einer Anerkennung, während die teilnehmenden Ãrzte wiederum im Wesentlichen Begünstigte einer solchen sind. Gleiche Konstruktion gilt in der Neufassung .271. Ursprünglich erfolgte nach § 9 Abs. 2 FO 2013 die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung auf Antrag des Veranstalters und nach § 7 Abs. 1 FO 2013 auch gegenüber dem Veranstalter, während in dem Antrag der wissenschaftliche Leiter der Fortbildung zu benennen war. In der Neufassung der Fortbildungsordnung im Jahr 2019 blieb es zwar nach § 9 Abs. 2 dabei, dass den Antrag auf Anerkennung einer Veranstaltung der Veranstalter zu stellen hatte; die Anerkennung selbst erfolgte nach § 7 Abs. 1 FO 2019 gegenüber dem in dem Antrag benannten ärztlichen Leiter der Fortbildungsveranstaltung. Hierdurch divergieren Antragsteller und Adressat einer Anerkennung, während die teilnehmenden Ãrzte wiederum im Wesentlichen Begünstigte einer solchen sind. Gleiche Konstruktion gilt in der Neufassung .28
2. Das Argument der Beklagten, durch das Auseinanderfallen des Antragstellers und dem Adressaten einer Anerkennung der Veranstalterin entfalle die Klagebefugnis zu einer Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, berücksichtigt nicht, dass die bloÃe förmliche Erteilung der Anerkennung gegenüber dem ärztlichen Leiter nicht ausschlieÃt, dass auch nach der Antragstellung dem Veranstalter und somit in dem hiesigen Fall der Klägerin ein subjektives öffentliches Recht und auch rechtlich geschützte Belange hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens zuteilwerden.282. Das Argument der Beklagten, durch das Auseinanderfallen des Antragstellers und dem Adressaten einer Anerkennung der Veranstalterin entfalle die Klagebefugnis zu einer Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, berücksichtigt nicht, dass die bloÃe förmliche Erteilung der Anerkennung gegenüber dem ärztlichen Leiter nicht ausschlieÃt, dass auch nach der Antragstellung dem Veranstalter und somit in dem hiesigen Fall der Klägerin ein subjektives öffentliches Recht und auch rechtlich geschützte Belange hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens zuteilwerden.29
Sämtliche Fassungen der Fortbildungsordnung sehen zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den Veranstalter und der Erteilung einer Anerkennung in § 9 die Durchführung des sog. Anerkennungsverfahrens vor. Insofern erwächst der Klägerin hierdurch zunächst ein subjektives öffentliches Recht auf ordnungsgemäÃe Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Weiter greift das Argument der Beklagten zu kurz, worin ausgeführt wird, dass sie lediglich rechtliche Bindungen zu den Ãrzten aufweise und nicht zu den Veranstaltern. Zwar ergibt sich aus § 2 Abs. 1, § 4 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ãrzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten , dass rechtliche Bindungen lediglich gegenüber den Mitgliedern der Berufsvertretungen und somit im Wesentlichen gegenüber Ãrzten bestehen. Soweit der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch in Art. 2 Abs. 2 HKaG die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Satzungen Regelungen – etwa zu der Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung – zu treffen und sie Dritten sowohl ermöglicht, entsprechende Fortbildungen durchzuführen als auch diese durch den Veranstalter betreffende Regelungen in den Pflichten- und Schutzbereich der Satzung mit einbezieht, steht diesen Unternehmen bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Satzung auch der Klageweg offen. Die Klagebefugnis erstreckt sich gerade auf diejenigen Regelungen, welche das Verhältnis zu dem Veranstalter von Fortbildungsveranstaltungen treffen – unabhängig davon, gegenüber wem formal die Anerkennungsentscheidung ergeht.29Sämtliche Fassungen der Fortbildungsordnung sehen zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den Veranstalter und der Erteilung einer Anerkennung in § 9 die Durchführung des sog. Anerkennungsverfahrens vor. Insofern erwächst der Klägerin hierdurch zunächst ein subjektives öffentliches Recht auf ordnungsgemäÃe Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Weiter greift das Argument der Beklagten zu kurz, worin ausgeführt wird, dass sie lediglich rechtliche Bindungen zu den Ãrzten aufweise und nicht zu den Veranstaltern. Zwar ergibt sich aus § 2 Abs. 1, § 4 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ãrzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten , dass rechtliche Bindungen lediglich gegenüber den Mitgliedern der Berufsvertretungen und somit im Wesentlichen gegenüber Ãrzten bestehen. Soweit der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch in Art. 2 Abs. 2 HKaG die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Satzungen Regelungen – etwa zu der Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung – zu treffen und sie Dritten sowohl ermöglicht, entsprechende Fortbildungen durchzuführen als auch diese durch den Veranstalter betreffende Regelungen in den Pflichten- und Schutzbereich der Satzung mit einbezieht, steht diesen Unternehmen bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Satzung auch der Klageweg offen. Die Klagebefugnis erstreckt sich gerade auf diejenigen Regelungen, welche das Verhältnis zu dem Veranstalter von Fortbildungsveranstaltungen treffen – unabhängig davon, gegenüber wem formal die Anerkennungsentscheidung ergeht.30
Dies gilt gar in einem gesteigerten MaÃe bei dem vorliegenden Auseinanderfallen zwischen Antragsteller und Empfänger der Entscheidung , da dem ärztlichen Leiter ausweislich der Regelungen der Fortbildungsordnung die wissenschaftliche Leitung der Fortbildung, bezogen auf deren Inhalt, obliegt und dieser selbst weder Einfluss auf noch ein Interesse an der eigentlichen Organisation und Durchführung der Veranstaltung hat. Sofern in Bezug auf das Anerkennungsverfahren einem Veranstalter die Klagebefugnis abgesprochen würde, entstünde gleichsam ein rechtliches Vakuum zwischen der Antragstellung und der Erteilung der Anerkennung, da der ärztliche Leiter selbst weder das rechtliche noch ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung einer Zertifizierung haben wird. Dieser ist lediglich für die wissenschaftlich-inhaltlichen Fragen der Ansprechpartner; nicht jedoch für solche, die Organisation und Durchführung der Veranstaltung betreffen, für welche alleine der Veranstalter auch das wirtschaftliche Risiko trägt. Mag auch der ärztliche Leiter nach § 7 Abs. 1 FO 2020 Adressat der Anerkennungsentscheidung sein, so ist die Klägerin als Veranstalterin Adressat der das Anerkennungsverfahren betreffenden Regelungen der Satzung um somit auch klagebefugt.30Dies gilt gar in einem gesteigerten MaÃe bei dem vorliegenden Auseinanderfallen zwischen Antragsteller und Empfänger der Entscheidung , da dem ärztlichen Leiter ausweislich der Regelungen der Fortbildungsordnung die wissenschaftliche Leitung der Fortbildung, bezogen auf deren Inhalt, obliegt und dieser selbst weder Einfluss auf noch ein Interesse an der eigentlichen Organisation und Durchführung der Veranstaltung hat. Sofern in Bezug auf das Anerkennungsverfahren einem Veranstalter die Klagebefugnis abgesprochen würde, entstünde gleichsam ein rechtliches Vakuum zwischen der Antragstellung und der Erteilung der Anerkennung, da der ärztliche Leiter selbst weder das rechtliche noch ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung einer Zertifizierung haben wird. Dieser ist lediglich für die wissenschaftlich-inhaltlichen Fragen der Ansprechpartner; nicht jedoch für solche, die Organisation und Durchführung der Veranstaltung betreffen, für welche alleine der Veranstalter auch das wirtschaftliche Risiko trägt. Mag auch der ärztliche Leiter nach § 7 Abs. 1 FO 2020 Adressat der Anerkennungsentscheidung sein, so ist die Klägerin als Veranstalterin Adressat der das Anerkennungsverfahren betreffenden Regelungen der Satzung um somit auch klagebefugt.31
B. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. Durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten, die streitgegenständliche Fortbildungsveranstaltung anzuerkennen ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt . Diese hat trotz der Regelung einer Anerkennung gegenüber dem ärztlichen Leiter einen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Veranstaltung, jedenfalls für die 15 Fortbildungspunkte.31B. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. Durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten, die streitgegenständliche Fortbildungsveranstaltung anzuerkennen ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt . Diese hat trotz der Regelung einer Anerkennung gegenüber dem ärztlichen Leiter einen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Veranstaltung, jedenfalls für die 15 Fortbildungspunkte.32
I. Grundlage für diesen Rechtsanspruch der Klägerin ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 FO 2020 in der gegenwärtigen Fassung . Hieraus folgt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FO 2020 ohne weiteres ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung.32I. Grundlage für diesen Rechtsanspruch der Klägerin ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 FO 2020 in der gegenwärtigen Fassung . Hieraus folgt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FO 2020 ohne weiteres ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung.33
Die Klägerin selbst ist befugt, die Anerkennung der von ihr veranstalteten Fortbildungsveranstaltung geltend zu machen. Nach alter Rechtslage erfolgte die Anerkennung einer Fortbildung ohnehin gegenüber dem Veranstalter. Dass nunmehr, seit den mit der FO 2019 verbundenen Ãnderungen, auch nach der gegenwärtig geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 FO 2020 eine Anerkennung gegenüber dem ärztlichen Leiter der Fortbildung erfolgt, hindert den Veranstalter, der den Antrag nach § 9 Abs. 2 FO 2020 stellt, nicht, solche Ansprüche durchzusetzen, welche das Anerkennungsverfahren selbst betreffen. Bei der Anerkennung gegenüber dem ärztlichen Leiter als wissenschaftliches Bindeglied zu der Ãrzteschaft handelt es sich um eine reine Formalie. Insoweit sei auch auf obige Ausführungen im Rahmen der Klagebefugnis verwiesen. Die organisatorische Verantwortung obliegt alleine dem Veranstalter, der insofern auch Ansprüche, welche dem Anerkennungsverfahren inhärent sind und sich etwa auf eine ordnungsgemäÃe Durchführung und Prüfung des Verfahrens beziehen, gerichtlich durchsetzen kann. Dies gilt insbesondere in einer Gesamtschau mit § 4 sowie § 10 Abs. 1 FO 2020. Ausweislich § 10 Abs. 1 FO 2020 kann einem geeigneten Veranstalter eine Art âGlobalanerkennungâ zugesichert werden. Diese ergeht gegenüber dem Veranstalter selbst und nicht gegenüber dem jeweiligen ärztlichen Leiter. Sämtlich sind die Regelungen in dem Lichte des § 4 FO 2020 zu sehen, wonach die Beklagte geeignete FortbildungsmaÃnahmen Dritter, also der Veranstalter, fördert. Sofern die Klägerin somit in den Regelungs- und Schutzbereich der Satzung einbezogen ist und ihr neben der Beklagten die Gelegenheit eingeräumt wird, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, kann sie hieraus auch entsprechende Rechte herleiten, deren Durchsetzung sie selbst gerichtlich betreiben kann. Dies gilt vornehmlich für diejenigen Regelungen, welche das Anerkennungsverfahren betreffen, da hierbei bis zu dem Zeitpunkt der Anerkennung selbst die Klägerin als Veranstalterin die alleinige Ansprechpartnerin der Beklagten ist.33Die Klägerin selbst ist befugt, die Anerkennung der von ihr veranstalteten Fortbildungsveranstaltung geltend zu machen. Nach alter Rechtslage erfolgte die Anerkennung einer Fortbildung ohnehin gegenüber dem Veranstalter. Dass nunmehr, seit den mit der FO 2019 verbundenen Ãnderungen, auch nach der gegenwärtig geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 FO 2020 eine Anerkennung gegenüber dem ärztlichen Leiter der Fortbildung erfolgt, hindert den Veranstalter, der den Antrag nach § 9 Abs. 2 FO 2020 stellt, nicht, solche Ansprüche durchzusetzen, welche das Anerkennungsverfahren selbst betreffen. Bei der Anerkennung gegenüber dem ärztlichen Leiter als wissenschaftliches Bindeglied zu der Ãrzteschaft handelt es sich um eine reine Formalie. Insoweit sei auch auf obige Ausführungen im Rahmen der Klagebefugnis verwiesen. Die organisatorische Verantwortung obliegt alleine dem Veranstalter, der insofern auch Ansprüche, welche dem Anerkennungsverfahren inhärent sind und sich etwa auf eine ordnungsgemäÃe Durchführung und Prüfung des Verfahrens beziehen, gerichtlich durchsetzen kann. Dies gilt insbesondere in einer Gesamtschau mit § 4 sowie § 10 Abs. 1 FO 2020. Ausweislich § 10 Abs. 1 FO 2020 kann einem geeigneten Veranstalter eine Art âGlobalanerkennungâ zugesichert werden. Diese ergeht gegenüber dem Veranstalter selbst und nicht gegenüber dem jeweiligen ärztlichen Leiter. Sämtlich sind die Regelungen in dem Lichte des § 4 FO 2020 zu sehen, wonach die Beklagte geeignete FortbildungsmaÃnahmen Dritter, also der Veranstalter, fördert. Sofern die Klägerin somit in den Regelungs- und Schutzbereich der Satzung einbezogen ist und ihr neben der Beklagten die Gelegenheit eingeräumt wird, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, kann sie hieraus auch entsprechende Rechte herleiten, deren Durchsetzung sie selbst gerichtlich betreiben kann. Dies gilt vornehmlich für diejenigen Regelungen, welche das Anerkennungsverfahren betreffen, da hierbei bis zu dem Zeitpunkt der Anerkennung selbst die Klägerin als Veranstalterin die alleinige Ansprechpartnerin der Beklagten ist.34
II. Die Klägerin erfüllt die für die Anerkennung der streitgegenständlichen Fortbildung maÃgeblichen in § 8 Abs. 1 FO 2020 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie hat daher einen Anspruch auf Anerkennung der Veranstaltung nach MaÃgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 FO 2020. Die Beklagte kann sich im Ãbrigen nicht darauf berufen, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 vermutet werde, dass die Inhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen seinen, die Klägerin dies nicht widerlegt habe und somit eine Anerkennung nicht erfolgen könne. Eine entsprechende Vermutung ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, so dass eine Ablehnung bzw. unterbliebene Prüfung einer Beeinflussung der Fortbildungsinhalte weder auf diese gestützt werden könnte noch vermutet werden kann. Hierzu im Einzelnen:34II. Die Klägerin erfüllt die für die Anerkennung der streitgegenständlichen Fortbildung maÃgeblichen in § 8 Abs. 1 FO 2020 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie hat daher einen Anspruch auf Anerkennung der Veranstaltung nach MaÃgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 FO 2020. Die Beklagte kann sich im Ãbrigen nicht darauf berufen, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 vermutet werde, dass die Inhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen seinen, die Klägerin dies nicht widerlegt habe und somit eine Anerkennung nicht erfolgen könne. Eine entsprechende Vermutung ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, so dass eine Ablehnung bzw. unterbliebene Prüfung einer Beeinflussung der Fortbildungsinhalte weder auf diese gestützt werden könnte noch vermutet werden kann. Hierzu im Einzelnen:35
1. Die Beklagte stützt ihre ablehnende Entscheidung alleine auf die u.a. im Schreiben vom 9. April 2019 genannten Gründe. Nach umfangreicher Darstellung der maÃgeblichen Rechtsgrundlagen wird bezogen auf den Antrag der Klägerin lediglich ausgeführt, dass in dem Programmflyer, welcher dem Antrag beigefügt gewesen sei, die Wort-Bildmarke der Klägerin abgebildet und darüber hinaus der Link zu deren Webseite ersichtlich gewesen sei. Rufe man den Link auf, so finde man gleich auf der Startseite mehrere Produkte der Klägerin, welche auf die Fortbildungsinhalte zutreffen würden. Zusammenfassend könnten für die Veranstaltung keine Fortbildungspunkte erteilt werden, wenn deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter und frei von kommerziellen Einflüssen auf Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis seien. Weitere Gründe, welche einer Anerkennung entgegenstehen würden, stellt die Beklagte nicht dar, so dass – auch im Hinblick auf die Praxis der Beklagten in den zurückliegenden Jahren, entsprechende Veranstaltungen der Beklagten anzuerkennen – davon auszugehen ist, dass der Anerkennung anhand des nach § 8 Abs. 1 FO 2020 anzulegenden MaÃstabes im Ãbrigen nichts entgegensteht. Einwände inhaltlicher Art, bezogen auf die jeweiligen Vorträge und Themen der Veranstaltung, hat die Beklagte in ihrer ablehnenden Entscheidung nicht dargelegt.351. Die Beklagte stützt ihre ablehnende Entscheidung alleine auf die u.a. im Schreiben vom 9. April 2019 genannten Gründe. Nach umfangreicher Darstellung der maÃgeblichen Rechtsgrundlagen wird bezogen auf den Antrag der Klägerin lediglich ausgeführt, dass in dem Programmflyer, welcher dem Antrag beigefügt gewesen sei, die Wort-Bildmarke der Klägerin abgebildet und darüber hinaus der Link zu deren Webseite ersichtlich gewesen sei. Rufe man den Link auf, so finde man gleich auf der Startseite mehrere Produkte der Klägerin, welche auf die Fortbildungsinhalte zutreffen würden. Zusammenfassend könnten für die Veranstaltung keine Fortbildungspunkte erteilt werden, wenn deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter und frei von kommerziellen Einflüssen auf Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis seien. Weitere Gründe, welche einer Anerkennung entgegenstehen würden, stellt die Beklagte nicht dar, so dass – auch im Hinblick auf die Praxis der Beklagten in den zurückliegenden Jahren, entsprechende Veranstaltungen der Beklagten anzuerkennen – davon auszugehen ist, dass der Anerkennung anhand des nach § 8 Abs. 1 FO 2020 anzulegenden MaÃstabes im Ãbrigen nichts entgegensteht. Einwände inhaltlicher Art, bezogen auf die jeweiligen Vorträge und Themen der Veranstaltung, hat die Beklagte in ihrer ablehnenden Entscheidung nicht dargelegt.36
a) Die Einschätzung der Beklagten, wonach alleine durch das Abbilden einer Wort-/ Bildmarke der Veranstalterin sowie das Kenntlichmachen eines Links eine Einflussnahme nicht auszuschlieÃen sei und auf dieser Grundlage keine Anerkennung erfolgen könne, teilt die Kammer nicht. Die Beklagte bezieht sich zur weiteren Begründung in diesem Zusammenhang auf Nr. 1.5.5 RL 2020, wonach bei der Einflussnahme auf die fachlichen Inhalte und/oder Gestaltung der Präsentation keine Anerkennung erfolgen könne. Dies gelte nach Nr. 1.6 RL 2020 auch dann, wenn die Inhalte der Fortbildung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter sowie frei von kommerziellen Einflüssen auf Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis seien.36a) Die Einschätzung der Beklagten, wonach alleine durch das Abbilden einer Wort-/ Bildmarke der Veranstalterin sowie das Kenntlichmachen eines Links eine Einflussnahme nicht auszuschlieÃen sei und auf dieser Grundlage keine Anerkennung erfolgen könne, teilt die Kammer nicht. Die Beklagte bezieht sich zur weiteren Begründung in diesem Zusammenhang auf Nr. 1.5.5 RL 2020, wonach bei der Einflussnahme auf die fachlichen Inhalte und/oder Gestaltung der Präsentation keine Anerkennung erfolgen könne. Dies gelte nach Nr. 1.6 RL 2020 auch dann, wenn die Inhalte der Fortbildung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter sowie frei von kommerziellen Einflüssen auf Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis seien.37
Durch das alleinige Anbringen eines Logos auf dem Deckblatt des Programmflyers sowie eines sich dort befindlichen Links streitet nach Auffassung der Kammer keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass eine Einflussnahme auf Fortbildungsinhalte tatsächlich stattgefunden hat. Die Beklagte hat sich ausweislich der Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung nicht mit den Inhalten der Veranstaltung auseinandergesetzt bzw. diese nicht in einen Bezug zu der vorgetragenen Einflussnahme gebracht. Es genügt hierbei nicht, wenn sich auf der angegebenen Homepage Produkte finden, welche in einem Bezug zu der Thematik der Veranstaltung stehen. Dies gilt vornehmlich dann, wenn sich der Link auf der letzten Seite des Flyers befindet und zuvor vermerkt ist, dass dieses Unternehmen das âVeranstaltungsmanagementâ für die Fortbildung übernimmt. Dies hält sich nach Ansicht der Kammer noch im Rahmen des allgemeinen Informationsgehaltes und birgt noch keine unwiderlegliche Vermutung für eine tatsächliche Einflussnahme auf die Fortbildungsinhalte. Es genügt insoweit auch nicht, wenn die Beklagte alleine aus dem Anbringen des Logos der Veranstalterin auf der ersten Seite des Programmflyers auf eine entsprechende Einflussnahme schlieÃt. Die Kammer verkennt hierbei nicht die Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob eine Einflussnahme tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Eine pauschale Ablehnung unter Bezugnahme auf das Anbringen des Logos sowie eines Links genügt den Anforderungen insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich auch bei der Veranstaltung von Fortbildungen um die Berufsausübung der Klägerin handelt, weder den sich aus der FO ergebenden Anforderungen noch solchen im Lichte höherrangigen Rechts. In dem vorliegenden Fall hat die Beklagte alleine daran anknüpfend die Ablehnung erteilt und nicht einmal – wie in Nr. 1.2 RL 2020 vorgesehen – etwa von dem ärztlichen Leiter eine Konformitätserklärung eingeholt, dass die Fortbildungsinhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind. Alleine das Vorliegen einer solchen Möglichkeiten legt dar, dass es sich bei der Vermutung einer Einflussnahme um eine widerlegliche handeln muss. Eine rein strukturelle Betrachtung genügt hierbei nicht. Dabei trägt die Beklagte die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass die Fortbildungsinhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind bzw. eine Einflussnahme tatsächlich stattgefunden hat . Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte in dem vorliegenden Fall nicht geführt, so dass der von ihr als alleiniger Ablehnungsgrund genannte Umstand einer Einflussnahme nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden kann.37Durch das alleinige Anbringen eines Logos auf dem Deckblatt des Programmflyers sowie eines sich dort befindlichen Links streitet nach Auffassung der Kammer keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass eine Einflussnahme auf Fortbildungsinhalte tatsächlich stattgefunden hat. Die Beklagte hat sich ausweislich der Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung nicht mit den Inhalten der Veranstaltung auseinandergesetzt bzw. diese nicht in einen Bezug zu der vorgetragenen Einflussnahme gebracht. Es genügt hierbei nicht, wenn sich auf der angegebenen Homepage Produkte finden, welche in einem Bezug zu der Thematik der Veranstaltung stehen. Dies gilt vornehmlich dann, wenn sich der Link auf der letzten Seite des Flyers befindet und zuvor vermerkt ist, dass dieses Unternehmen das âVeranstaltungsmanagementâ für die Fortbildung übernimmt. Dies hält sich nach Ansicht der Kammer noch im Rahmen des allgemeinen Informationsgehaltes und birgt noch keine unwiderlegliche Vermutung für eine tatsächliche Einflussnahme auf die Fortbildungsinhalte. Es genügt insoweit auch nicht, wenn die Beklagte alleine aus dem Anbringen des Logos der Veranstalterin auf der ersten Seite des Programmflyers auf eine entsprechende Einflussnahme schlieÃt. Die Kammer verkennt hierbei nicht die Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob eine Einflussnahme tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Eine pauschale Ablehnung unter Bezugnahme auf das Anbringen des Logos sowie eines Links genügt den Anforderungen insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich auch bei der Veranstaltung von Fortbildungen um die Berufsausübung der Klägerin handelt, weder den sich aus der FO ergebenden Anforderungen noch solchen im Lichte höherrangigen Rechts. In dem vorliegenden Fall hat die Beklagte alleine daran anknüpfend die Ablehnung erteilt und nicht einmal – wie in Nr. 1.2 RL 2020 vorgesehen – etwa von dem ärztlichen Leiter eine Konformitätserklärung eingeholt, dass die Fortbildungsinhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind. Alleine das Vorliegen einer solchen Möglichkeiten legt dar, dass es sich bei der Vermutung einer Einflussnahme um eine widerlegliche handeln muss. Eine rein strukturelle Betrachtung genügt hierbei nicht. Dabei trägt die Beklagte die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass die Fortbildungsinhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind bzw. eine Einflussnahme tatsächlich stattgefunden hat . Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte in dem vorliegenden Fall nicht geführt, so dass der von ihr als alleiniger Ablehnungsgrund genannte Umstand einer Einflussnahme nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden kann.38
b) Insofern kann sich die Beklagte auch nicht damit ihrer Prüfpflicht und Nachweispflicht, inwieweit und ob eine tatsächliche Einflussnahme auf die Fortbildungsinhalte stattgefunden hat, entledigen, als dass sie nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 dadurch ergänzt hat, als dass bei âFortbildungsmaÃnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen vermutet wird, [â¦] deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sindâ. Diese Regelung ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Aufstellung einer solch pauschalen Vermutung verengt die Möglichkeit dort aufgeführter Unternehmen überhaupt Fortbildungen zu veranstalten, in einer unzulässigen Weise und stellt sich als ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz gewährleistete Berufsfreiheit sowie einen Verstoà gegen das in Art. 3 GG gewährleistete Gleichbehandlungsgebot dar. Gleiches gilt für Nr. 1.5.6 RL 2020, wonach pauschal keine Fortbildungspunkte für solche Fortbildungsveranstaltungen zuerkannt werden, wenn Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinproduktehersteller, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen Veranstalter sind. In einer Gesamtschau beider Regelungen erachtet das Gericht die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 aufgestellte Vermutung als unwiderlegliche. Dies verstöÃt jedoch gegen höherrangiges Recht.38b) Insofern kann sich die Beklagte auch nicht damit ihrer Prüfpflicht und Nachweispflicht, inwieweit und ob eine tatsächliche Einflussnahme auf die Fortbildungsinhalte stattgefunden hat, entledigen, als dass sie nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 dadurch ergänzt hat, als dass bei âFortbildungsmaÃnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen vermutet wird, [â¦] deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sindâ. Diese Regelung ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Aufstellung einer solch pauschalen Vermutung verengt die Möglichkeit dort aufgeführter Unternehmen überhaupt Fortbildungen zu veranstalten, in einer unzulässigen Weise und stellt sich als ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz gewährleistete Berufsfreiheit sowie einen Verstoà gegen das in Art. 3 GG gewährleistete Gleichbehandlungsgebot dar. Gleiches gilt für Nr. 1.5.6 RL 2020, wonach pauschal keine Fortbildungspunkte für solche Fortbildungsveranstaltungen zuerkannt werden, wenn Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinproduktehersteller, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen Veranstalter sind. In einer Gesamtschau beider Regelungen erachtet das Gericht die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 aufgestellte Vermutung als unwiderlegliche. Dies verstöÃt jedoch gegen höherrangiges Recht.39
aa) Die Beklagte hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch den Erlass der FO 2020 von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht, wobei die RL 2020 das Verfahren der Anerkennung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen konkretisiert . Aus der Bindung der Beklagten nach Art. 20 Abs. 3 GG folgt u.a., dass von ihr erlassene untergesetzliche Vorschriften und Normen nicht gegen höherrangiges Recht verstoÃen dürfen.39aa) Die Beklagte hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch den Erlass der FO 2020 von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht, wobei die RL 2020 das Verfahren der Anerkennung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen konkretisiert . Aus der Bindung der Beklagten nach Art. 20 Abs. 3 GG folgt u.a., dass von ihr erlassene untergesetzliche Vorschriften und Normen nicht gegen höherrangiges Recht verstoÃen dürfen.40
bb) Die Klägerin als Pharmaunternehmerin kann sich auf Art. 12 GG berufen, der auch die Berufsausübung umfasst. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, wobei Art. 12 GG nicht verlangt, dass es sich dabei um die einzige oder hauptberufliche Tätigkeit zu handeln hat. Die Klägerin hat dargelegt, dass jedenfalls – auch schon in der Vergangenheit – Teil ihrer beruflichen Tätigkeit die Durchführung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen ist . § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 in Verbindung mit Nr. 1.5.6. RL 2020 stellen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, weil hierdurch vermutet wird, dass Inhalte entsprechender Veranstaltungen nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind und diese auf dieser Grundlage keine Anerkennung erhalten. Zwar ist es den betroffenen Unternehmen weiterhin möglich, Fortbildungen durchzuführen; Relevanz und Bedeutung in dem Markt entsprechender Veranstaltungen erhalten diese aber lediglich dann, wenn sie eine Anerkennung der Beklagten erhalten. Ohne Anerkennung büÃen diese erheblich an Relevanz in der Ãrzteschaft ein. Die Beklagte selbst führt aus, dass die Anerkennung zu einer âAttraktivitätssteigerungâ führt. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist auch dann zu bejahen, wenn durch entsprechende Regelungen grundsätzlich die Durchführung von Fortbildungen nicht unmöglich gemacht wird, durch die faktische Versagung einer Anerkennungsmöglichkeit jedoch solche Veranstaltungen dergestalt an Attraktivität für die Teilnehmenden einbüÃen, dass sie auf dem Markt kaum mehr Bedeutung aufweisen.40bb) Die Klägerin als Pharmaunternehmerin kann sich auf Art. 12 GG berufen, der auch die Berufsausübung umfasst. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, wobei Art. 12 GG nicht verlangt, dass es sich dabei um die einzige oder hauptberufliche Tätigkeit zu handeln hat. Die Klägerin hat dargelegt, dass jedenfalls – auch schon in der Vergangenheit – Teil ihrer beruflichen Tätigkeit die Durchführung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen ist . § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 in Verbindung mit Nr. 1.5.6. RL 2020 stellen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, weil hierdurch vermutet wird, dass Inhalte entsprechender Veranstaltungen nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind und diese auf dieser Grundlage keine Anerkennung erhalten. Zwar ist es den betroffenen Unternehmen weiterhin möglich, Fortbildungen durchzuführen; Relevanz und Bedeutung in dem Markt entsprechender Veranstaltungen erhalten diese aber lediglich dann, wenn sie eine Anerkennung der Beklagten erhalten. Ohne Anerkennung büÃen diese erheblich an Relevanz in der Ãrzteschaft ein. Die Beklagte selbst führt aus, dass die Anerkennung zu einer âAttraktivitätssteigerungâ führt. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist auch dann zu bejahen, wenn durch entsprechende Regelungen grundsätzlich die Durchführung von Fortbildungen nicht unmöglich gemacht wird, durch die faktische Versagung einer Anerkennungsmöglichkeit jedoch solche Veranstaltungen dergestalt an Attraktivität für die Teilnehmenden einbüÃen, dass sie auf dem Markt kaum mehr Bedeutung aufweisen.41
Zwar ist die Berufsausübungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Unabhängig von der Beantwortung der Frage danach, ob es sich bei Nr. 1.5.6 RL 2020 überhaupt um eine taugliche Schranke handeln kann ), ist jedenfalls § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 als subjektive Berufsausübungsregelung keine verhältnismäÃige Schranke. Während der Zweck der Objektivität und Neutralität ärztlicher Fortbildung nachvollziehbar ist, erschlieÃt sich der erkennenden Kammer hingegen bereits nicht, warum der Ausschluss eines gesamten Wirtschaftszweiges von der Anerkennungsfähigkeit alleine ein geeignetes Mittel sein soll, diese Kriterien zu erfüllen. Insbesondere hat dies nicht in einem zwingenden Zusammenhang zu den Inhalten einer Fortbildung zu stehen. Der Bestand der Regelung würde eine nicht gerechtfertigte Umkehr der Beweislast beinhalten, wonach ein Veranstalter darzulegen hätte, dass die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind. Eine rein strukturelle Betrachtung genügt hierbei jedoch nicht und grundsätzlich trägt die Beklagte die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass die Fortbildungsinhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind bzw. eine Einflussnahme tatsächlich stattgefunden hat. Zwar können in diesem Rahmen wegen der naheliegenden Beweisschwierigkeiten Vermutungen aufgestellt werden. Eine pauschale Vermutung, welche alleine an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe knüpft, ist jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit nicht geeignet, das Instrument eines gerechtfertigten Eingriffes darzustellen. Als milderes Mittel kommt vielmehr eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage der Fortbildungsinhalte in Betracht. Dies gilt in besonderem MaÃe, als dass alleine die Beklagte darüber entscheidet, ob eine Anerkennung erfolgen kann oder nicht und sie selbst in dem Fortbildungsmarkt aktiv ist.41Zwar ist die Berufsausübungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Unabhängig von der Beantwortung der Frage danach, ob es sich bei Nr. 1.5.6 RL 2020 überhaupt um eine taugliche Schranke handeln kann ), ist jedenfalls § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 als subjektive Berufsausübungsregelung keine verhältnismäÃige Schranke. Während der Zweck der Objektivität und Neutralität ärztlicher Fortbildung nachvollziehbar ist, erschlieÃt sich der erkennenden Kammer hingegen bereits nicht, warum der Ausschluss eines gesamten Wirtschaftszweiges von der Anerkennungsfähigkeit alleine ein geeignetes Mittel sein soll, diese Kriterien zu erfüllen. Insbesondere hat dies nicht in einem zwingenden Zusammenhang zu den Inhalten einer Fortbildung zu stehen. Der Bestand der Regelung würde eine nicht gerechtfertigte Umkehr der Beweislast beinhalten, wonach ein Veranstalter darzulegen hätte, dass die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind. Eine rein strukturelle Betrachtung genügt hierbei jedoch nicht und grundsätzlich trägt die Beklagte die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass die Fortbildungsinhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind bzw. eine Einflussnahme tatsächlich stattgefunden hat. Zwar können in diesem Rahmen wegen der naheliegenden Beweisschwierigkeiten Vermutungen aufgestellt werden. Eine pauschale Vermutung, welche alleine an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe knüpft, ist jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit nicht geeignet, das Instrument eines gerechtfertigten Eingriffes darzustellen. Als milderes Mittel kommt vielmehr eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage der Fortbildungsinhalte in Betracht. Dies gilt in besonderem MaÃe, als dass alleine die Beklagte darüber entscheidet, ob eine Anerkennung erfolgen kann oder nicht und sie selbst in dem Fortbildungsmarkt aktiv ist.42
cc) Darüber hinaus wird durch die benannten Regelungen in einer nicht gerechtfertigten Weise in das durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Gleichbehandlungsgebot eingegriffen. Dass es sich bei Fortbildungen Dritter um wesentlich gleiche Veranstaltungen handelt, wie bei solchen der Beklagten selbst, zeigt bereits § 4 FO 2020, wonach es sich bei beiden um FortbildungsmaÃnahmen in dem Sinne der FO 2020 handelt. Nachvollziehbar ist anhand der Ziele ärztlicher Fortbildung, welche objektiv und anhand medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen hat, dass für solche Veranstaltungen Dritter andere MaÃstäbe angelegt werden können, als für Eigenveranstaltungen der Beklagten. Diese Rechtfertigungsmöglichkeit einer Ungleichbehandlung endet jedoch dort, wo die Möglichkeit Dritter pauschal durch die Einordnung anhand des Unternehmenszweckes in einer Weise derart verengt wird, dass es einem ganzen Berufszweig damit faktisch unmöglich wird, entsprechende Fortbildungen zu veranstalten. Das erkennende Gericht verkennt hierbei nicht, dass es sich bei der Neutralität und Objektivität ärztlicher fachlicher Weiter- und Fortbildung um ein überragend wichtiges Gut handelt, welches hohe MaÃstäbe an die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und deren Organisatoren zu rechtfertigen vermag. Die Allgemeinheit hat ein Interesse an der hohen Qualität ärztlicher Aus- und Weiterbildung.42cc) Darüber hinaus wird durch die benannten Regelungen in einer nicht gerechtfertigten Weise in das durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Gleichbehandlungsgebot eingegriffen. Dass es sich bei Fortbildungen Dritter um wesentlich gleiche Veranstaltungen handelt, wie bei solchen der Beklagten selbst, zeigt bereits § 4 FO 2020, wonach es sich bei beiden um FortbildungsmaÃnahmen in dem Sinne der FO 2020 handelt. Nachvollziehbar ist anhand der Ziele ärztlicher Fortbildung, welche objektiv und anhand medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen hat, dass für solche Veranstaltungen Dritter andere MaÃstäbe angelegt werden können, als für Eigenveranstaltungen der Beklagten. Diese Rechtfertigungsmöglichkeit einer Ungleichbehandlung endet jedoch dort, wo die Möglichkeit Dritter pauschal durch die Einordnung anhand des Unternehmenszweckes in einer Weise derart verengt wird, dass es einem ganzen Berufszweig damit faktisch unmöglich wird, entsprechende Fortbildungen zu veranstalten. Das erkennende Gericht verkennt hierbei nicht, dass es sich bei der Neutralität und Objektivität ärztlicher fachlicher Weiter- und Fortbildung um ein überragend wichtiges Gut handelt, welches hohe MaÃstäbe an die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und deren Organisatoren zu rechtfertigen vermag. Die Allgemeinheit hat ein Interesse an der hohen Qualität ärztlicher Aus- und Weiterbildung.43
dd) Werden pauschal ganze Berufszweige von der Möglichkeit der Anerkennung entsprechender Fortbildungen ausgeschlossen, führt dies jedoch zu weit und verengt die Möglichkeit der Veranstaltenden in einer unzulässigen Weise. Es ist nämlich nicht dargelegt und das Gericht vermag es auch nicht als gesichert zu erkennen, dass Unternehmen der pharmazeutischen Industrie alleine wegen ihres unternehmerischen Zweckes stets und ausschlieÃlich wirtschaftliche Interessen verfolgen, während sich die ausschlieÃliche Verfolgung solcher Interessen bei anderen Veranstaltern nicht generell verneinen lässt ). Die Beklagte hat etwa empirische Belege dafür, dass die Inhalte der von der Industrie durchgeführten FortbildungsmaÃnahmen stets ausschlieÃlich wirtschaftliche Interessen zugrundeliegen, nicht vorgetragen. Darüber hinaus erschlieÃt sich dem Gericht nicht, dass die Beklagte selbst darauf abstellt, dass âproblematischâ nicht die Veranstaltung an sich sei, sondern die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke in Bezug auf die Inhalte der Fortbildung. In den Regelungen der Fortbildungsordnung sowie der Richtlinie ist jedoch keine Prüfung der Inhalte im Einzelfall vorgesehen, sondern wird pauschal eine Vermutung aufgestellt, wenn Veranstalter Unternehmen mit den dort aufgeführten Zwecken sind. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass der Gegenstand von Pharmaunternehmen der Betrieb eines Handelsgewerbes und somit die Absicht der Gewinnerzielung sei. Dies rechtfertigt jedoch nach Ansicht der erkennenden Kammer noch keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass Inhalte der von diesen Unternehmen veranstalteten Fortbildungen alleine wirtschaftliche Interessen zugrundeliegen.43dd) Werden pauschal ganze Berufszweige von der Möglichkeit der Anerkennung entsprechender Fortbildungen ausgeschlossen, führt dies jedoch zu weit und verengt die Möglichkeit der Veranstaltenden in einer unzulässigen Weise. Es ist nämlich nicht dargelegt und das Gericht vermag es auch nicht als gesichert zu erkennen, dass Unternehmen der pharmazeutischen Industrie alleine wegen ihres unternehmerischen Zweckes stets und ausschlieÃlich wirtschaftliche Interessen verfolgen, während sich die ausschlieÃliche Verfolgung solcher Interessen bei anderen Veranstaltern nicht generell verneinen lässt ). Die Beklagte hat etwa empirische Belege dafür, dass die Inhalte der von der Industrie durchgeführten FortbildungsmaÃnahmen stets ausschlieÃlich wirtschaftliche Interessen zugrundeliegen, nicht vorgetragen. Darüber hinaus erschlieÃt sich dem Gericht nicht, dass die Beklagte selbst darauf abstellt, dass âproblematischâ nicht die Veranstaltung an sich sei, sondern die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke in Bezug auf die Inhalte der Fortbildung. In den Regelungen der Fortbildungsordnung sowie der Richtlinie ist jedoch keine Prüfung der Inhalte im Einzelfall vorgesehen, sondern wird pauschal eine Vermutung aufgestellt, wenn Veranstalter Unternehmen mit den dort aufgeführten Zwecken sind. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass der Gegenstand von Pharmaunternehmen der Betrieb eines Handelsgewerbes und somit die Absicht der Gewinnerzielung sei. Dies rechtfertigt jedoch nach Ansicht der erkennenden Kammer noch keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass Inhalte der von diesen Unternehmen veranstalteten Fortbildungen alleine wirtschaftliche Interessen zugrundeliegen.44
Das Gericht verkennt auch in diesem Zusammenhang nicht, dass entsprechende Fortbildungen auch als Marketing-Mittel eingesetzt werden. Dass damit jedoch immer auch die Inhalte von solchen Interessen geprägt sind, ist kein Naturgesetz und bedarf wenigstens einer Einzelfallprüfung durch die Beklagte. SchlieÃlich dürfte auch gewinnorientierten Pharmaunternehmen an einer objektiven medizinisch-wissenschaftlichen Grundlagenforschung gelegen sein, ohne dass stets Produktplatzierungen im Vordergrund stehen müssen. Die Argumentation der Beklagten, dass es âgesundem Menschenverstandâ entspreche und es âlebensfremdâ sei, dass Pharmaunternehmen eine den Anforderungen an die Neutralität entsprechende Veranstaltung durchführen würden, genügt nicht den hohen Anforderungen an die Rechtfertigung eines so weitgehenden Eingriffes in die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz.44Das Gericht verkennt auch in diesem Zusammenhang nicht, dass entsprechende Fortbildungen auch als Marketing-Mittel eingesetzt werden. Dass damit jedoch immer auch die Inhalte von solchen Interessen geprägt sind, ist kein Naturgesetz und bedarf wenigstens einer Einzelfallprüfung durch die Beklagte. SchlieÃlich dürfte auch gewinnorientierten Pharmaunternehmen an einer objektiven medizinisch-wissenschaftlichen Grundlagenforschung gelegen sein, ohne dass stets Produktplatzierungen im Vordergrund stehen müssen. Die Argumentation der Beklagten, dass es âgesundem Menschenverstandâ entspreche und es âlebensfremdâ sei, dass Pharmaunternehmen eine den Anforderungen an die Neutralität entsprechende Veranstaltung durchführen würden, genügt nicht den hohen Anforderungen an die Rechtfertigung eines so weitgehenden Eingriffes in die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz.45
ee) Die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 aufgestellte Vermutung und die Regelung in Nr. 1.5.6 RL 2020 verstoÃen mithin insofern gegen höherrangiges Recht, als dass sie pauschal auf der Grundlage der unternehmerischen Betätigung faktisch ausschlieÃen, dass entsprechende Veranstaltungen eine Anerkennung erhalten, ohne dass die Beklagte näher darzulegen hätte, dass sie begründete Zweifel an der Neutralität und fachlichen Objektivität der Veranstaltung hegt. Den betreffenden Unternehmen müsste wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen einer Gegendarstellung darlegen zu können, dass die Inhalte der Fortbildung frei von wirtschaftlichen Interessen sind. Dabei hat das veranstaltende Unternehmen jedenfalls im Lichte der dargestellten Grundrechte einen Anspruch auf ordnungsgemäÃe Prüfung der Inhalte darauf, ob diese den von der Beklagten selbst aufgestellten Anforderungen genügen. Eine pauschale Ablehnung auf der Grundlage der Annahme, dass Inhalte von Fortbildungen der pharmazeutischen Industrie etc. stets nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, verstöÃt gegen vorbenannte höherrangige Rechte.45ee) Die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 aufgestellte Vermutung und die Regelung in Nr. 1.5.6 RL 2020 verstoÃen mithin insofern gegen höherrangiges Recht, als dass sie pauschal auf der Grundlage der unternehmerischen Betätigung faktisch ausschlieÃen, dass entsprechende Veranstaltungen eine Anerkennung erhalten, ohne dass die Beklagte näher darzulegen hätte, dass sie begründete Zweifel an der Neutralität und fachlichen Objektivität der Veranstaltung hegt. Den betreffenden Unternehmen müsste wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen einer Gegendarstellung darlegen zu können, dass die Inhalte der Fortbildung frei von wirtschaftlichen Interessen sind. Dabei hat das veranstaltende Unternehmen jedenfalls im Lichte der dargestellten Grundrechte einen Anspruch auf ordnungsgemäÃe Prüfung der Inhalte darauf, ob diese den von der Beklagten selbst aufgestellten Anforderungen genügen. Eine pauschale Ablehnung auf der Grundlage der Annahme, dass Inhalte von Fortbildungen der pharmazeutischen Industrie etc. stets nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, verstöÃt gegen vorbenannte höherrangige Rechte.46
ff) Weiter verstoÃen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 sowie Nr. 1.5.6 RL 2020 gegen das Bestimmtheitsgebot. Es ist bereits nicht in hinreichend bestimmter Weise den Regelungen zu entnehmen, was etwa âUnternehmen vergleichbarer Artâ sein sollen. Damit ist der Beklagten ein weiter Rahmen eröffnet, um Unternehmen von dem Markt der Veranstaltung ärztlicher Fortbildungen, in dem sie selbst auch tätig ist, fernzuhalten.46ff) Weiter verstoÃen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 sowie Nr. 1.5.6 RL 2020 gegen das Bestimmtheitsgebot. Es ist bereits nicht in hinreichend bestimmter Weise den Regelungen zu entnehmen, was etwa âUnternehmen vergleichbarer Artâ sein sollen. Damit ist der Beklagten ein weiter Rahmen eröffnet, um Unternehmen von dem Markt der Veranstaltung ärztlicher Fortbildungen, in dem sie selbst auch tätig ist, fernzuhalten.47
Wegen der damit festzustellenden VerstöÃe gegen höherrangiges Recht sind die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen Nr. 1.5.6 RL 2020 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 zur Ablehnung des Begehrens der Klägerin auÃerstande. Das Gericht ist befugt diese zu verwerfen , Art. 20 Rn. 96; Dederer in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 93. EL Oktober 2020, Art. 100 Rn. 9ff.; vgl. auch VG Hamburg, U.v. 22.9.2020 – 17 K 1326/20, S. 19 d. Urteils-Umdr.), so dass die Regelungen nicht von der Beklagten herangezogen werden können, um sie einer Anerkennung der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltung entgegenzuhalten.47Wegen der damit festzustellenden VerstöÃe gegen höherrangiges Recht sind die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen Nr. 1.5.6 RL 2020 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO 2020 zur Ablehnung des Begehrens der Klägerin auÃerstande. Das Gericht ist befugt diese zu verwerfen , Art. 20 Rn. 96; Dederer in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 93. EL Oktober 2020, Art. 100 Rn. 9ff.; vgl. auch VG Hamburg, U.v. 22.9.2020 – 17 K 1326/20, S. 19 d. Urteils-Umdr.), so dass die Regelungen nicht von der Beklagten herangezogen werden können, um sie einer Anerkennung der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltung entgegenzuhalten.48
2. Die Beklagte kann insofern auch nicht darauf abstellen, dass die Klägerin die Vermutung, dass die Fortbildungsinhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen geprägt seien, nicht widerlegt habe. Zum einen spricht die Gesamtschau der Regelungen und auch das der Klägerin gegenüber erfolgte Verhalten der Beklagten dafür, dass es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin nicht einmal die Gelegenheit dazu eingeräumt, die von ihr aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Die Beklagte hat sich stets auf die äuÃere Gestaltung des Programmflyers bezogen, während eine Auseinandersetzung mit den Fortbildungsinhalten – auch während des gerichtlichen Verfahrens – nicht stattgefunden hat. Das Argument, dass es der Beklagten im Rahmen ihrer Selbstverwaltung selbst überlassen sein muss, welche Veranstaltungen sie anerkennt und welche nicht, birgt ein hohes Missbrauchspotential im Hinblick auf eine willkürliche Vergabe. Insofern bedarf es klarer und objektiver Regelungen zu den Voraussetzungen, wobei die Klägerin auch einen Anspruch auf die regelgerechte Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Prüfung der Fortbildungsinhalte hat.482. Die Beklagte kann insofern auch nicht darauf abstellen, dass die Klägerin die Vermutung, dass die Fortbildungsinhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen geprägt seien, nicht widerlegt habe. Zum einen spricht die Gesamtschau der Regelungen und auch das der Klägerin gegenüber erfolgte Verhalten der Beklagten dafür, dass es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin nicht einmal die Gelegenheit dazu eingeräumt, die von ihr aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Die Beklagte hat sich stets auf die äuÃere Gestaltung des Programmflyers bezogen, während eine Auseinandersetzung mit den Fortbildungsinhalten – auch während des gerichtlichen Verfahrens – nicht stattgefunden hat. Das Argument, dass es der Beklagten im Rahmen ihrer Selbstverwaltung selbst überlassen sein muss, welche Veranstaltungen sie anerkennt und welche nicht, birgt ein hohes Missbrauchspotential im Hinblick auf eine willkürliche Vergabe. Insofern bedarf es klarer und objektiver Regelungen zu den Voraussetzungen, wobei die Klägerin auch einen Anspruch auf die regelgerechte Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Prüfung der Fortbildungsinhalte hat.49
III. Der Klage ist jedoch nicht in dem vollen beantragten Umfang stattzugeben. Eine Bewertung mit 16 Punkten innerhalb der Kategorie âAâ kann nicht erfolgen, da von dem Antrag auch eine Vorstellungsrunde, bei der es sich nicht um eine âFortbildungsmaÃnahmeâ in dem Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 FO 2020 handelt, umfasst war. In diesem Umfang war die Klage abzuweisen. Im Ãbrigen hat die Beklagte keine weiteren Gründe dargelegt, welche gegen eine Anerkennung der Fortbildungsinhalte herangezogen werden könnten.49III. Der Klage ist jedoch nicht in dem vollen beantragten Umfang stattzugeben. Eine Bewertung mit 16 Punkten innerhalb der Kategorie âAâ kann nicht erfolgen, da von dem Antrag auch eine Vorstellungsrunde, bei der es sich nicht um eine âFortbildungsmaÃnahmeâ in dem Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 FO 2020 handelt, umfasst war. In diesem Umfang war die Klage abzuweisen. Im Ãbrigen hat die Beklagte keine weiteren Gründe dargelegt, welche gegen eine Anerkennung der Fortbildungsinhalte herangezogen werden könnten.50
C. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, der Beklagten gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.50C. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, der Beklagten gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.51
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.51Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.