LG Regensburg – 13.02.2024, SR StVK 1714/23 – Feststellungsinteresse, Anstaltsärzte, Wiederholungsgefahr, Fortse…

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Titel:
Feststellungsinteresse, Anstaltsärzte, Wiederholungsgefahr, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Ärztliche Behandlung, Facharzt, Rechtswidrigkeit, Gerichtliche Kontrolle, Besondere Dringlichkeit, Hautarzt, Kostenentscheidung, Angaben des Antragstellers, Festsetzung des Gegenstandswertes, Mündliche Anhörung, Kassenpatienten, Beschwerde, Feststellungsantrag, Überweisung, Eigene Ermessensentscheidung
Schlagworte:
Feststellungsinteresse, ärztliche Behandlung, Ermessensspielraum, Wartezeit, rechtswidrig, körperliche Unversehrtheit, Amtshaftungsklage
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28032Titel:Feststellungsinteresse, Anstaltsärzte, Wiederholungsgefahr, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Ärztliche Behandlung, Facharzt, Rechtswidrigkeit, Gerichtliche Kontrolle, Besondere Dringlichkeit, Hautarzt, Kostenentscheidung, Angaben des Antragstellers, Festsetzung des Gegenstandswertes, Mündliche Anhörung, Kassenpatienten, Beschwerde, Feststellungsantrag, Überweisung, Eigene ErmessensentscheidungSchlagworte:Feststellungsinteresse, ärztliche Behandlung, Ermessensspielraum, Wartezeit, rechtswidrig, körperliche Unversehrtheit, AmtshaftungsklageFundstelle:BeckRS 2024, 28032 Tenor
1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.02.2023 wird hin festgestellt, dass die Vorführung des Verurteilten zum Facharzt erst am 24.01.2024 rechtswidrig war.1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.02.2023 wird hin festgestellt, dass die Vorführung des Verurteilten zum Facharzt erst am 24.01.2024 rechtswidrig war.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 300 € festgesetzt.3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 300 € festgesetzt.Gründe
I.I.1
Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S.1Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S.2
Mit Schreiben vom 08.12.2023, hier eingegangen am 08.12.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragte er die JVA S. zu verpflichten, ihn umgehend einem Facharzt vorzuführen.2Mit Schreiben vom 08.12.2023, hier eingegangen am 08.12.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragte er die JVA S. zu verpflichten, ihn umgehend einem Facharzt vorzuführen.3
Zur Begründung führte er aus, er habe seit mehreren Monaten punktuelle Wunden auf der rechten Gesäßhälfte. Daher sei er am 07.11.2023 im Spital der JVA vorstellig gewesen bei Dr. W. Zuvor sei er deswegen schon im Spital gewesen und auch bereits beim Hautarzt. Dr. W. habe angegeben, er solle erneut dem Hautarzt vorgestellt werden, was bislang unterblieben sei.3Zur Begründung führte er aus, er habe seit mehreren Monaten punktuelle Wunden auf der rechten Gesäßhälfte. Daher sei er am 07.11.2023 im Spital der JVA vorstellig gewesen bei Dr. W. Zuvor sei er deswegen schon im Spital gewesen und auch bereits beim Hautarzt. Dr. W. habe angegeben, er solle erneut dem Hautarzt vorgestellt werden, was bislang unterblieben sei.4
Mit Schreiben vom 03.01.2024 nahm die JVA Stellung und legte dar, dass der Antrag jedenfalls unbegründet sei. Der Antragsteller sei am 07.11.2023 in der Krankenabteilung vorstellig gewesen. U.a. habe er sich nach einem Termin beim einem Dermatologen erkundigt. Er sei daraufhin auf die Warteliste gesetzt worden, so dass voraussichtlich im Januar 2024 eine Vorstellung beim Hautarzt erfolge. Bei der dermatologischen Erkrankung handele es sich um eine seit einem Jahr bestehende Haarfollikelerkrankung. Ein akuter medizinischer Notfall liege nicht vor. Der Antragsteller habe jederzeit die Möglichkeit bei stärker werdenden Beschwerden erneut in der Krankenabteilung vorstellig zu werden.4Mit Schreiben vom 03.01.2024 nahm die JVA Stellung und legte dar, dass der Antrag jedenfalls unbegründet sei. Der Antragsteller sei am 07.11.2023 in der Krankenabteilung vorstellig gewesen. U.a. habe er sich nach einem Termin beim einem Dermatologen erkundigt. Er sei daraufhin auf die Warteliste gesetzt worden, so dass voraussichtlich im Januar 2024 eine Vorstellung beim Hautarzt erfolge. Bei der dermatologischen Erkrankung handele es sich um eine seit einem Jahr bestehende Haarfollikelerkrankung. Ein akuter medizinischer Notfall liege nicht vor. Der Antragsteller habe jederzeit die Möglichkeit bei stärker werdenden Beschwerden erneut in der Krankenabteilung vorstellig zu werden.5
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung und nahm mit Schreiben vom 08.01.2024 Stellung und widersprach dabei allen Angaben, die gegen sein Begehren gerichtet seien.5Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung und nahm mit Schreiben vom 08.01.2024 Stellung und widersprach dabei allen Angaben, die gegen sein Begehren gerichtet seien.6
Mit Schreiben vom 15.01.2024 nahm die JVA S. auf richterlichen Nachfrage zu konkreten Punkten ergänzend Stellung. U.a. wurde dargelegt, dass nach Auskunft von Dr. W. die Veranlassung der Vorstellung beim Hausarzt auf Wunsch des Antragstellers erfolgt sei, der die weitere Behandlung durch einen Hautarzt gewünscht habe. Bei nicht unverzüglicher Vorführung seinen keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten. Nach Einschätzung des Anstaltsarztes solle die Vorstellung binnen zwei bis drei Monaten ab Meldung erfolgen. Der Antragsteller habe nach der ersten Vorstellung beim Hautarzt keine besondere Eile gezeigt erneut vorstellig zu werden.6Mit Schreiben vom 15.01.2024 nahm die JVA S. auf richterlichen Nachfrage zu konkreten Punkten ergänzend Stellung. U.a. wurde dargelegt, dass nach Auskunft von Dr. W. die Veranlassung der Vorstellung beim Hausarzt auf Wunsch des Antragstellers erfolgt sei, der die weitere Behandlung durch einen Hautarzt gewünscht habe. Bei nicht unverzüglicher Vorführung seinen keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten. Nach Einschätzung des Anstaltsarztes solle die Vorstellung binnen zwei bis drei Monaten ab Meldung erfolgen. Der Antragsteller habe nach der ersten Vorstellung beim Hautarzt keine besondere Eile gezeigt erneut vorstellig zu werden.7
Mit Schreiben vom 18.01.2024 nahm der Antragsteller zur ergänzenden Stellungnahme der JVA Stellung und widersprach allen Angaben, die gegen sein Begehren gerichtet seien. U.a. wurde ausgeführt, dass Dr. W. ihn am 07.11.2023 nicht untersucht habe. Dr. W. habe aufgrund seiner Angaben, dass es sich um eine bereits vom Hautarzt diagnostizierte Erkrankung handele, selbst vorgeschlagen, dass er wieder vom Hautarzt untersucht werde. Die Vorführung zum einen Facharzt sein nicht gleichzusetzen mit einem Notfall. Es gehe um fachliche Kompetenz.7Mit Schreiben vom 18.01.2024 nahm der Antragsteller zur ergänzenden Stellungnahme der JVA Stellung und widersprach allen Angaben, die gegen sein Begehren gerichtet seien. U.a. wurde ausgeführt, dass Dr. W. ihn am 07.11.2023 nicht untersucht habe. Dr. W. habe aufgrund seiner Angaben, dass es sich um eine bereits vom Hautarzt diagnostizierte Erkrankung handele, selbst vorgeschlagen, dass er wieder vom Hautarzt untersucht werde. Die Vorführung zum einen Facharzt sein nicht gleichzusetzen mit einem Notfall. Es gehe um fachliche Kompetenz.8
Mit Verfügung vom 22.01.2024 wurde Termin zur Vernehmung von Dr. W. als Zeugen bestimmt auf 24.01.2024.8Mit Verfügung vom 22.01.2024 wurde Termin zur Vernehmung von Dr. W. als Zeugen bestimmt auf 24.01.2024.9
Dr. W. teilte telefonisch daraufhin mit, dass bereits vom weiteren Anstaltsarzt Dr. M. am 18.12.2023 eine Stellungnahme verfasst worden sei.9Dr. W. teilte telefonisch daraufhin mit, dass bereits vom weiteren Anstaltsarzt Dr. M. am 18.12.2023 eine Stellungnahme verfasst worden sei.10
Diese Stellungnahme vom 18.12.2023 war bislang nicht in der Akte und wurde seitens der JVA am 22.01.2024 übersandt.10Diese Stellungnahme vom 18.12.2023 war bislang nicht in der Akte und wurde seitens der JVA am 22.01.2024 übersandt.11
Mit Schreiben vom 18.12.2023 nahm Dr. M. Stellung und führte aus, dass der Antragsteller am 07.11.2023 in der Ambulanz vorstellig gewesen sei. U.a. habe er nach einem Termin beim Dermatologen gefragt. Er sei daraufhin auf die Warteliste gesetzt worden. Auf dieser Liste seien derzeit 10 Patienten vor dem Antragsteller. Bei allen Indikationen handele es sich nicht um Notfälle. Ein Abwarten sei zumutbar. Die Wartezeiten seien denen der Normalbevölkerung vergleichbar.11Mit Schreiben vom 18.12.2023 nahm Dr. M. Stellung und führte aus, dass der Antragsteller am 07.11.2023 in der Ambulanz vorstellig gewesen sei. U.a. habe er nach einem Termin beim Dermatologen gefragt. Er sei daraufhin auf die Warteliste gesetzt worden. Auf dieser Liste seien derzeit 10 Patienten vor dem Antragsteller. Bei allen Indikationen handele es sich nicht um Notfälle. Ein Abwarten sei zumutbar. Die Wartezeiten seien denen der Normalbevölkerung vergleichbar.12
Daraufhin wurde mit weiterer Verfügung vom 22.01.2024 Dr. M. zum Termin am 24.01.2024 als Zeugen geladen.12Daraufhin wurde mit weiterer Verfügung vom 22.01.2024 Dr. M. zum Termin am 24.01.2024 als Zeugen geladen.13
Im Termin zur mündlichen Anhörung machten die beiden Ärzte ausweislich des gefertigten Protokolls folgende Angaben:13Im Termin zur mündlichen Anhörung machten die beiden Ärzte ausweislich des gefertigten Protokolls folgende Angaben:14
Dr. W. erklärt, der Antragsteller sei am 07.11.2023 in der Sprechstunde bei ihm erschienen. Er habe von Pustelbildung und Problemen beim Sitzen berichtet. Es bestehe ein Haarfulikel bei …. Die Pusteln habe er schon länger. Es könne sei, dass ich früher schon einmal davon gehört habe. Der Hautarzt habe eine höhere fachliche Kompetenz, daher sei … auf die Warteliste genommen worden. Er hätte ihm nur Salben geben können, der Hautarzt könne aber besser beurteilen, welche Salbe erforderlich sei. Er habe … nichts verordnet. Wenn die Beschwerden schlimmer würden, könne sich ein Patient jederzeit in der Sprechstunde vorstellen. Es sei kein konkreter Zeitraum vorgesehen bzw. erforderlich gewesen hinsichtlich der Vorstellung beim Hautarzt. Es werde regelmäßig anhand der E-Akte kontrolliert, ob ein Patient die Facharztvorstellung noch benötige. Seit dem 07.11.2023 habe sich … wegen der Hautproblematik nicht erneut in der Sprechstunde vorgestellt. Ein externer Hautarzt, Dr. A., komme in die JVA. Pro Behandlungstag könne er ca. 10-12 Patienten behandeln. Im Vorfeld des Termins erhalte der Hautarzt die Liste mit den Namen der Patienten, die auf der Liste dran seien und diese würden dann auch alle behandelt. Die Liste würde chronologisch abgearbeitet, wenn es sich nicht um Notfälle handele. Bei Notfällen würden Patienten auch zum Facharzt ausgeführt werden. … habe derzeit Listenplatz Nr. 11. Der Hautarzt komme heute, da werde … vorgestellt. Zuletzt sei der Hautarzt im Dezember 2023 in der JVA gewesen. Die Termine, wann der Hautarzt komme, würden ca. 1/4 Jahr im Voraus ausgemacht. Er komme ca. alle 2 Monate. Wenn Zwischenbedarf bestehe, werde angefragt, ob ein zusätzlicher Termin möglich sei. Am 07.11.2023 habe … auf ihn nicht den Eindruck gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Vorstellung beim Hautarzt geboten sei, … habe selbst nicht auf Dringlichkeit gedrängt.14Dr. W. erklärt, der Antragsteller sei am 07.11.2023 in der Sprechstunde bei ihm erschienen. Er habe von Pustelbildung und Problemen beim Sitzen berichtet. Es bestehe ein Haarfulikel bei …. Die Pusteln habe er schon länger. Es könne sei, dass ich früher schon einmal davon gehört habe. Der Hautarzt habe eine höhere fachliche Kompetenz, daher sei … auf die Warteliste genommen worden. Er hätte ihm nur Salben geben können, der Hautarzt könne aber besser beurteilen, welche Salbe erforderlich sei. Er habe … nichts verordnet. Wenn die Beschwerden schlimmer würden, könne sich ein Patient jederzeit in der Sprechstunde vorstellen. Es sei kein konkreter Zeitraum vorgesehen bzw. erforderlich gewesen hinsichtlich der Vorstellung beim Hautarzt. Es werde regelmäßig anhand der E-Akte kontrolliert, ob ein Patient die Facharztvorstellung noch benötige. Seit dem 07.11.2023 habe sich … wegen der Hautproblematik nicht erneut in der Sprechstunde vorgestellt. Ein externer Hautarzt, Dr. A., komme in die JVA. Pro Behandlungstag könne er ca. 10-12 Patienten behandeln. Im Vorfeld des Termins erhalte der Hautarzt die Liste mit den Namen der Patienten, die auf der Liste dran seien und diese würden dann auch alle behandelt. Die Liste würde chronologisch abgearbeitet, wenn es sich nicht um Notfälle handele. Bei Notfällen würden Patienten auch zum Facharzt ausgeführt werden. … habe derzeit Listenplatz Nr. 11. Der Hautarzt komme heute, da werde … vorgestellt. Zuletzt sei der Hautarzt im Dezember 2023 in der JVA gewesen. Die Termine, wann der Hautarzt komme, würden ca. 1/4 Jahr im Voraus ausgemacht. Er komme ca. alle 2 Monate. Wenn Zwischenbedarf bestehe, werde angefragt, ob ein zusätzlicher Termin möglich sei. Am 07.11.2023 habe … auf ihn nicht den Eindruck gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Vorstellung beim Hautarzt geboten sei, … habe selbst nicht auf Dringlichkeit gedrängt.15
Dr. M. erklärt, dass er am 07.11.2023 in der Sache mit der Hautproblematik nicht involviert gewesen sei. Die Stellungnahme vom 18.12.2023 habe er anhand der Aktenlage verfasst. Früher habe er mal … hinsichtlich eines Abszesses/Exzem in der Sprechstunde gesehen.15Dr. M. erklärt, dass er am 07.11.2023 in der Sache mit der Hautproblematik nicht involviert gewesen sei. Die Stellungnahme vom 18.12.2023 habe er anhand der Aktenlage verfasst. Früher habe er mal … hinsichtlich eines Abszesses/Exzem in der Sprechstunde gesehen.16
Auf Frage von … an Dr. W., ob dieser ihn am 07.11.2023 untersucht habe gibt Dr. W. an, er wisse es nicht mehr, in der Akte sei nichts von einer Untersuchung vermerkt.16Auf Frage von … an Dr. W., ob dieser ihn am 07.11.2023 untersucht habe gibt Dr. W. an, er wisse es nicht mehr, in der Akte sei nichts von einer Untersuchung vermerkt.17
Auf Nachfrage des Gerichts, woher er wisse, dass sich Pusteln gebildet hätten, gibt Dr. W. an, dass dies … berichtet habe. Im August 2023 sei … beim Hautarzt gewesen. Dieser habe auch Salben verschieben und es sei vermerkt, dass, wenn es durch die Salben/Creme nach einem Monat nicht besser werde, eine Exzision zu prüfen sei. Da … sich erst im November wieder vorgestellt habe und mithin ca. 3 Monate nach dem Hautarzttermin, sei er davon ausgegangen, dass der Befund nicht dringlich sei.17Auf Nachfrage des Gerichts, woher er wisse, dass sich Pusteln gebildet hätten, gibt Dr. W. an, dass dies … berichtet habe. Im August 2023 sei … beim Hautarzt gewesen. Dieser habe auch Salben verschieben und es sei vermerkt, dass, wenn es durch die Salben/Creme nach einem Monat nicht besser werde, eine Exzision zu prüfen sei. Da … sich erst im November wieder vorgestellt habe und mithin ca. 3 Monate nach dem Hautarzttermin, sei er davon ausgegangen, dass der Befund nicht dringlich sei.18
In der Anhörung gab die JVA an, dass noch am 24.01.2024 eine Vorstellung beim Hautarzt erfolge solle.18In der Anhörung gab die JVA an, dass noch am 24.01.2024 eine Vorstellung beim Hautarzt erfolge solle.19
Der Antragsteller erklärte in der Anhörung, dass er für den Fall der Vorstellung am 24.01.2024 seinen Antrag in einen Feststellungsantrag umstelle. Es bestehe Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse.19Der Antragsteller erklärte in der Anhörung, dass er für den Fall der Vorstellung am 24.01.2024 seinen Antrag in einen Feststellungsantrag umstelle. Es bestehe Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse.20
Mit Schreiben vom 26.01.2024 teilte der Antragsteller mit, dass am 24.01.2024 die Vorstellung beim Hautarzt erfolgt sei. Er stelle daher den Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um und beantrage festzustellen, dass die Vorführung zum Facharzt zu spät erfolgt sei und daher rechtswidrig gewesen sei. Im Verfahren SR StVK 138/23 sei bereits entschieden worden, dass die Vorführung zum Hautarzt rechtswidrig, da zu spät erfolgt sei. Auch diene die Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage. Eine Narbenbildung sei nicht ausgeschlossen.20Mit Schreiben vom 26.01.2024 teilte der Antragsteller mit, dass am 24.01.2024 die Vorstellung beim Hautarzt erfolgt sei. Er stelle daher den Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um und beantrage festzustellen, dass die Vorführung zum Facharzt zu spät erfolgt sei und daher rechtswidrig gewesen sei. Im Verfahren SR StVK 138/23 sei bereits entschieden worden, dass die Vorführung zum Hautarzt rechtswidrig, da zu spät erfolgt sei. Auch diene die Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage. Eine Narbenbildung sei nicht ausgeschlossen.21
Mit Schreiben vom 02.02.2024 und 07.02.2024 nahm die JVA S. ergänzend Stellung. U.a. wird ausgeführt, dass bereits kein Feststellungsinteresse vorliege.21Mit Schreiben vom 02.02.2024 und 07.02.2024 nahm die JVA S. ergänzend Stellung. U.a. wird ausgeführt, dass bereits kein Feststellungsinteresse vorliege.
II.II.22
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist zulässig und begründet.22Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist zulässig und begründet.
1. Zulässigkeit1. Zulässigkeit23
Ein Feststellungsinteresse ergibt sich zum einen aus einer konkreten Wiederholungsgefahr und zum anderen aufgrund eines diskriminierenden Charakters durch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff.23Ein Feststellungsinteresse ergibt sich zum einen aus einer konkreten Wiederholungsgefahr und zum anderen aufgrund eines diskriminierenden Charakters durch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff.24
Die Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Vorführung zum Hautarzt jederzeit wieder erforderlich sein kann, da die Hauterkrankung bereits geraume Zeit besteht und es sich nicht um die erste Vorstellung beim Hautarzt gehandelt hat.24Die Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Vorführung zum Hautarzt jederzeit wieder erforderlich sein kann, da die Hauterkrankung bereits geraume Zeit besteht und es sich nicht um die erste Vorstellung beim Hautarzt gehandelt hat.25
Zur Überzeugung des Gerichts steht anhand der übereinstimmenden Aussagen der beiden angehörten Anstaltsärzte fest, dass die Liste für den Facharzt chronologisch abgearbeitet wird und mithin Wartezeiten wie im vorliegenden Fall von knapp 3 Monaten durchaus wieder zu erwarten sind. Insofern ist es, da bislang nicht zu erkennen ist dass die JVA S. von dieser Vorgehensweise abweichen wird, es jederzeit möglich, dass eine Vorführung zu spät erfolgt.25Zur Überzeugung des Gerichts steht anhand der übereinstimmenden Aussagen der beiden angehörten Anstaltsärzte fest, dass die Liste für den Facharzt chronologisch abgearbeitet wird und mithin Wartezeiten wie im vorliegenden Fall von knapp 3 Monaten durchaus wieder zu erwarten sind. Insofern ist es, da bislang nicht zu erkennen ist dass die JVA S. von dieser Vorgehensweise abweichen wird, es jederzeit möglich, dass eine Vorführung zu spät erfolgt.26
Im Übrigen ist eine Narbenbildung nicht auszuschließen. Insofern hat das Vorgehen der Anstalt diskriminierenden Charakter und stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit dar. Insofern ist im Hinblick auf die Narbenbildung auch die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses als Feststellungsinteresse zu bejahen.26Im Übrigen ist eine Narbenbildung nicht auszuschließen. Insofern hat das Vorgehen der Anstalt diskriminierenden Charakter und stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit dar. Insofern ist im Hinblick auf die Narbenbildung auch die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses als Feststellungsinteresse zu bejahen.
2. Begründetheit2. Begründetheit27
Die Vorführung des Antragstellers zum Facharzt erst am 24.01.2024 nach Vorstellung beim Anstaltsarzt am 07.11.2023 aufgrund der Beschwerden war rechtswidrig, da zu spät und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrheit und in seinem subjektiven Recht auf gesundheitliche Betreuung, Art. 60 BayStVollzG.27Die Vorführung des Antragstellers zum Facharzt erst am 24.01.2024 nach Vorstellung beim Anstaltsarzt am 07.11.2023 aufgrund der Beschwerden war rechtswidrig, da zu spät und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrheit und in seinem subjektiven Recht auf gesundheitliche Betreuung, Art. 60 BayStVollzG.28
Gemäß Artikel 60 Abs. 1 BayStVollzG haben Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung, welche nach Artikel 60 Abs. 2 BayStVollzG die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arzneimitteln umfasst und hierbei dem Anspruch auf Gesundheitsfürsorge aus Artikel 58 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG entspricht. Zur Erfüllung dieses Behandlungsanspruches steht dem zuständigen Anstaltsarzt ein Ermessenspielraum zur Verfügung. Der Gefangene hat dabei keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme, die Hinzuziehung eines bestimmten Facharztes oder die Verabreichung eines bestimmten Medikaments. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich, soweit es um die medizinische Behandlung geht, auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens, denn die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich alleinige Aufgabe des Arztes . Ob eine ärztliche Behandlung oder Medikamentenverschreibung sachgerecht ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle überdies nur dann, wenn erkennbar ist, dass der Anstaltsarzt die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat. Dabei geht es um Fälle, in denen es etwa um Fragen der Art und Weise des Zugangs zu ärztlicher Versorgung und Medikamentierung geht. Die Abklärung näherer Einzelheiten einer ansonsten medizinischen Behandlung, mithin das Innenverhältnis zwischen behandelnden Arzt und Strafgefangenen, betreffen grundsätzlich keine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs und kann demnach nicht zulässig über die §§ 109 ff. StVollzG verfolgt werden . Die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen ist dabei in erster Linie Sache der ärztlichen Beurteilung .28Gemäß Artikel 60 Abs. 1 BayStVollzG haben Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung, welche nach Artikel 60 Abs. 2 BayStVollzG die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arzneimitteln umfasst und hierbei dem Anspruch auf Gesundheitsfürsorge aus Artikel 58 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG entspricht. Zur Erfüllung dieses Behandlungsanspruches steht dem zuständigen Anstaltsarzt ein Ermessenspielraum zur Verfügung. Der Gefangene hat dabei keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme, die Hinzuziehung eines bestimmten Facharztes oder die Verabreichung eines bestimmten Medikaments. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich, soweit es um die medizinische Behandlung geht, auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens, denn die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich alleinige Aufgabe des Arztes . Ob eine ärztliche Behandlung oder Medikamentenverschreibung sachgerecht ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle überdies nur dann, wenn erkennbar ist, dass der Anstaltsarzt die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat. Dabei geht es um Fälle, in denen es etwa um Fragen der Art und Weise des Zugangs zu ärztlicher Versorgung und Medikamentierung geht. Die Abklärung näherer Einzelheiten einer ansonsten medizinischen Behandlung, mithin das Innenverhältnis zwischen behandelnden Arzt und Strafgefangenen, betreffen grundsätzlich keine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs und kann demnach nicht zulässig über die §§ 109 ff. StVollzG verfolgt werden . Die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen ist dabei in erster Linie Sache der ärztlichen Beurteilung .29
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Strafvollstreckungskammer keine weiteren Ermittlungen durchführen darf, da sie lediglich zu überprüfen hat, ob der Anstaltsarzt innerhalb des ihm zustehenden Ermessens gehandelt hat, jedoch nicht die Entscheidungsgrundlage erweitern und dann ihre eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen des Anstaltsarztes setzen darf .29Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Strafvollstreckungskammer keine weiteren Ermittlungen durchführen darf, da sie lediglich zu überprüfen hat, ob der Anstaltsarzt innerhalb des ihm zustehenden Ermessens gehandelt hat, jedoch nicht die Entscheidungsgrundlage erweitern und dann ihre eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen des Anstaltsarztes setzen darf .30
Gemessen an diesen Maßstäben steht vorliegend unstreitig fest, dass am 07.11.2023 beim Antragsteller vom Anstaltsarzt Dr. W. die Vorstellung beim Facharzt als medizinisch notwendig erachtet wurde.30Gemessen an diesen Maßstäben steht vorliegend unstreitig fest, dass am 07.11.2023 beim Antragsteller vom Anstaltsarzt Dr. W. die Vorstellung beim Facharzt als medizinisch notwendig erachtet wurde.31
Vorliegend erfolgte sowohl auf ärztlicher Seite eine nicht sachgerechte Vorgehensweise.31Vorliegend erfolgte sowohl auf ärztlicher Seite eine nicht sachgerechte Vorgehensweise.32
Die nicht sachgerechte ärztliche Behandlung im Sinne einer zu späten Vorführung zum Facharzt ergibt sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen:32Die nicht sachgerechte ärztliche Behandlung im Sinne einer zu späten Vorführung zum Facharzt ergibt sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen:33
Unstreitig hatte der Antragsteller bereits seit etwa einem Jahr eine dermatologische Erkrankung und war daher auch bereits beim Hautarzt vorstellig, zuletzt im August 2023. Dr. W. war es seinen eigenen Angaben anhand der Krankenakte bekannt, dass der Hautarzt im August Salben verschrieben habe und vermerkt sei, dass wenn es durch die Salben nach einem Monat nicht besser werde, eine Exzision zu prüfen sei.33Unstreitig hatte der Antragsteller bereits seit etwa einem Jahr eine dermatologische Erkrankung und war daher auch bereits beim Hautarzt vorstellig, zuletzt im August 2023. Dr. W. war es seinen eigenen Angaben anhand der Krankenakte bekannt, dass der Hautarzt im August Salben verschrieben habe und vermerkt sei, dass wenn es durch die Salben nach einem Monat nicht besser werde, eine Exzision zu prüfen sei.34
Dr. W. gab selbst an, er habe den Antragsteller am 07.11.2023 nicht untersucht. Mithin wurde die Erforderlichkeit der Vorstellung beim Hautarzt auf Einträge in der Krankenakte und die aktuellen Angaben des Antragstellers gestützt. Dr. W. hatte als Angaben des Antragstellers zu aktuellen Beschwerden in der Anhörung Pustelbildung und Probleme beim Sitzen angegeben.34Dr. W. gab selbst an, er habe den Antragsteller am 07.11.2023 nicht untersucht. Mithin wurde die Erforderlichkeit der Vorstellung beim Hautarzt auf Einträge in der Krankenakte und die aktuellen Angaben des Antragstellers gestützt. Dr. W. hatte als Angaben des Antragstellers zu aktuellen Beschwerden in der Anhörung Pustelbildung und Probleme beim Sitzen angegeben.35
Dr. W. hielt die Behandlung für nicht dringlich, da der Antragsteller erst ca. 3 Monate nach dem letzten Hautarzttermin erneut vorstellig geworden sei und nicht etwa nach einem Monat wie der Hautarzt empfohlen habe, falls die Salben nicht helfen würden.35Dr. W. hielt die Behandlung für nicht dringlich, da der Antragsteller erst ca. 3 Monate nach dem letzten Hautarzttermin erneut vorstellig geworden sei und nicht etwa nach einem Monat wie der Hautarzt empfohlen habe, falls die Salben nicht helfen würden.36
Er hielt jedoch dennoch die Vorstellung beim Facharzt für notwendig, da dieser die bessere fachliche Kompetenz habe.36Er hielt jedoch dennoch die Vorstellung beim Facharzt für notwendig, da dieser die bessere fachliche Kompetenz habe.37
Dr. W. wusste, dass es durchaus sein kann, dass mit einer Wartezeit von ca. 2-3 Monaten zu rechnen sei.37Dr. W. wusste, dass es durchaus sein kann, dass mit einer Wartezeit von ca. 2-3 Monaten zu rechnen sei.38
Dennoch wurde keine Untersuchung durch persönliches Anschauen der betroffenen Hautstelle vorgenommen um beurteilen zu können, ob hinsichtlich des aktuellen Befunds die Wartezeit ohne gesundheitliche Nachteile hinnehmbar ist.38Dennoch wurde keine Untersuchung durch persönliches Anschauen der betroffenen Hautstelle vorgenommen um beurteilen zu können, ob hinsichtlich des aktuellen Befunds die Wartezeit ohne gesundheitliche Nachteile hinnehmbar ist.39
Zwar kann ein Arzt nur eine Diagnose stellen wenn in gewissem Umfang der Patient auch mitwirkt, mithin Auskünfte über seine Beschwerden erteilt. Der Antragsteller hat jedoch aktuelle Beschwerden kundgetan, so dass Veranlassung bestanden hätte, auch wenn der Anstaltsarzt kein Hautarzt ist, die betroffene Stelle anzuschauen. Auf dieser Basis allein nach Aktenlage und Angaben eines Patienten kann keine ärztliche Einschätzung getroffene werden, wie dringlich eine fachärztliche Behandlung ist. Insbesondere war anhand der Krankenakte erkennbar, dass bei nicht zuverlässiger Hilfe der Salben nach einem Monat eine weitergehende Behandlung zu prüfen sei. Alleine daraus zu schließen, wenn der Patient erst deutlich später beim Anstaltsarzt vorstellig wird, könne es nicht so schlimm sein, kann nicht sicher beurteilt werden, welches Ausmaß die Hauterkrankung mittlerweile genommen hat. Gerade wenn über Pusteln berichtet wird, lässt sich durch einen Augenschein schnell feststellen, ob es sich nur um 1, 2 kleine Pusteln oder um eine erhebliche und umfangreiche Pustelbildung handelt. Bei Haarfollikeln besteht allgemeinkundig die Gefahr, dass es zu einem Abszess kommt. Wenn ein infizierten Follikel größer wird und tiefer in die Haut eindringt, kann daraus ein Hautabszess entstehen. Insofern hätte, wenn der Antragsteller selbst wegen Vorstellung zum Hautarzt vorstellig wird, eine Untersuchung stattfinden müssen, in welchem Ausmaß die Entzündung vorhanden ist. Es ist nicht Aufgabe des Patienten den Arzt darauf hinzuweisen, er möge sich die betroffene Stelle einmal anschauen.39Zwar kann ein Arzt nur eine Diagnose stellen wenn in gewissem Umfang der Patient auch mitwirkt, mithin Auskünfte über seine Beschwerden erteilt. Der Antragsteller hat jedoch aktuelle Beschwerden kundgetan, so dass Veranlassung bestanden hätte, auch wenn der Anstaltsarzt kein Hautarzt ist, die betroffene Stelle anzuschauen. Auf dieser Basis allein nach Aktenlage und Angaben eines Patienten kann keine ärztliche Einschätzung getroffene werden, wie dringlich eine fachärztliche Behandlung ist. Insbesondere war anhand der Krankenakte erkennbar, dass bei nicht zuverlässiger Hilfe der Salben nach einem Monat eine weitergehende Behandlung zu prüfen sei. Alleine daraus zu schließen, wenn der Patient erst deutlich später beim Anstaltsarzt vorstellig wird, könne es nicht so schlimm sein, kann nicht sicher beurteilt werden, welches Ausmaß die Hauterkrankung mittlerweile genommen hat. Gerade wenn über Pusteln berichtet wird, lässt sich durch einen Augenschein schnell feststellen, ob es sich nur um 1, 2 kleine Pusteln oder um eine erhebliche und umfangreiche Pustelbildung handelt. Bei Haarfollikeln besteht allgemeinkundig die Gefahr, dass es zu einem Abszess kommt. Wenn ein infizierten Follikel größer wird und tiefer in die Haut eindringt, kann daraus ein Hautabszess entstehen. Insofern hätte, wenn der Antragsteller selbst wegen Vorstellung zum Hautarzt vorstellig wird, eine Untersuchung stattfinden müssen, in welchem Ausmaß die Entzündung vorhanden ist. Es ist nicht Aufgabe des Patienten den Arzt darauf hinzuweisen, er möge sich die betroffene Stelle einmal anschauen.40
Der Anstaltsarzt legte daher zugrunde, dass es trotz Salbe nicht besser geworden sei, wusste aber nicht, welches Ausmaß aktuell die Erkrankung hatte und wie die Salben überhaupt gewirkt haben. Dennoch wurde keine Priorisierung auf der Liste vorgenommen, obwohl der Arzt nicht sicher wusste, wann die Vorstellung beim Hautarzt erfolgt. Insbesondere gelangte das Gericht in der Anhörung zu der Überzeugung, dass der Hautarzt zwar in regelmäßigen Abständen ca. alle 2 Monate kommt, es aber auch sein kann, dass der Termin nicht eingehalten wird.40Der Anstaltsarzt legte daher zugrunde, dass es trotz Salbe nicht besser geworden sei, wusste aber nicht, welches Ausmaß aktuell die Erkrankung hatte und wie die Salben überhaupt gewirkt haben. Dennoch wurde keine Priorisierung auf der Liste vorgenommen, obwohl der Arzt nicht sicher wusste, wann die Vorstellung beim Hautarzt erfolgt. Insbesondere gelangte das Gericht in der Anhörung zu der Überzeugung, dass der Hautarzt zwar in regelmäßigen Abständen ca. alle 2 Monate kommt, es aber auch sein kann, dass der Termin nicht eingehalten wird.41
Da der Gefangene anders als ein Patient in Freiheit keine freie Arztwahl hat, erweist sich das Vorgehen von Dr. W. als rechtswidrig. In Freiheit hätte ein Kassenpatient die Möglichkeit ohne Überweisung zum einem Hautarzt zu gehen und auch die Möglichkeit bei verschiedenen Hautärzten nachzufragen, wann ein Termin möglich sei und ggf. auch eine längere Anfahrt in Kauf zu nehmen.41Da der Gefangene anders als ein Patient in Freiheit keine freie Arztwahl hat, erweist sich das Vorgehen von Dr. W. als rechtswidrig. In Freiheit hätte ein Kassenpatient die Möglichkeit ohne Überweisung zum einem Hautarzt zu gehen und auch die Möglichkeit bei verschiedenen Hautärzten nachzufragen, wann ein Termin möglich sei und ggf. auch eine längere Anfahrt in Kauf zu nehmen.42
Es ist auch nicht ausreichend ohne eigene Untersuchung für eine etwaige Dringlichkeit der Vorstellung zum Hautarzt zunächst abzuwarten, ob der Patient erneut vorstellig wird. Ein solches Vorgehen kann nur bei eigener Untersuchung sachgerecht sein, wenn selbst gesehen wurde, dass der Befund nicht sehr dringlich ist. Überdies ist Dringlichkeit nicht mit Notfall gleichzusetzen im Sinne einer sofortigen Vorführung. In Freiheit In Freiheit hätte ein Kassenpatient bei einem Dringlichkeitsvermerk auf der Überweisung einen Anspruch darauf, wenn er bereit ist nicht lediglich den nächstgelegenen Arzt aufzusuchen, dass er innerhalb von 4 Wochen einen Termin beim Facharzt erhält unter Einschaltung des Terminvermittlungsservices der gesetzlichen Krankenkassen, § 75 SGB V. Zu sehen ist, dass der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung vergleichbar einem gesetzlichen Versicherten hat .42Es ist auch nicht ausreichend ohne eigene Untersuchung für eine etwaige Dringlichkeit der Vorstellung zum Hautarzt zunächst abzuwarten, ob der Patient erneut vorstellig wird. Ein solches Vorgehen kann nur bei eigener Untersuchung sachgerecht sein, wenn selbst gesehen wurde, dass der Befund nicht sehr dringlich ist. Überdies ist Dringlichkeit nicht mit Notfall gleichzusetzen im Sinne einer sofortigen Vorführung. In Freiheit In Freiheit hätte ein Kassenpatient bei einem Dringlichkeitsvermerk auf der Überweisung einen Anspruch darauf, wenn er bereit ist nicht lediglich den nächstgelegenen Arzt aufzusuchen, dass er innerhalb von 4 Wochen einen Termin beim Facharzt erhält unter Einschaltung des Terminvermittlungsservices der gesetzlichen Krankenkassen, § 75 SGB V. Zu sehen ist, dass der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung vergleichbar einem gesetzlichen Versicherten hat .43
Vorliegend liegt jedoch nicht nur ein Fehler in der Ausübung des Behandlungsermessens von Dr. W. vor, sondern auch in der Umsetzung der medizinisch notwendigen Maßnahmen. Die Umsetzung der Facharztliste ist Aufgabe der Anstalt. Dies ist gerichtsbekannt aus dem Verfahren SR StVK 138/23. Dort wurde bereits beim Antragsteller vergleichbar mit Beschluss vom 08.03.2023 rechtskräftig festgestellt, dass die Vorführung zum Hautarzt zu spät und mithin rechtswidrig gewesen sei. Mit Eintragung eines Patienten in die Facharztliste, ggf. mit Angabe eines Zeitfenster, wann eine Vorstellung medizinisch geboten ist, endet die erforderliche fachliche ärztliche Kompetenz. Wann genau und wie die Vorführung zum Facharzt erfolgt, obliegt der Organisation der Anstalt, was unstreitig ist. Es ist als rechtswidrig anzusehen, dass die Facharztliste, auch wenn keine zeitliche Vorgabe durch den Arzt eingetragen wurde, strikt chronologisch erfolgt. Die Anstalt müsste, selbst wenn der Arzt keine besondere Dringlichkeit im Sinne eines Notfalls eingetragen hat, von selbst darauf hinwirken im Rahmen des Systems der Vorstellung, dass der Arzt in jeden Fall eine Zeitspanne einträgt, in welcher die Vorführung zum Facharzt medizinisch als notwendig erachtet wird, mithin wann die Vorstellung spätestens erfolgen sollte. Auch außerhalb der Notfälle gibt es Behandlungsbilder, was allgemeinkundig ist, bei denen eine Vorstellung beim Facharzt zeitnäher erfolgen soll als wiederum bei anderen Beschwerdebildern. Mit Systemen der Abstufung etwa nach Farben wird allgemeinkundig auch in Notaufnahmen im Sinne des Triagesystems gearbeitet. Anders als in Freiheit kann der Patient im Falle einer Überweisung nicht selbst in der Arztpraxis anrufen und etwa selbst der Telefonkraft seine Beschwerden schildern, damit diese etwa eine Orientierung hat, wie dringend ein Termin hinsichtlich der Planung der Terminvergabe ist.43Vorliegend liegt jedoch nicht nur ein Fehler in der Ausübung des Behandlungsermessens von Dr. W. vor, sondern auch in der Umsetzung der medizinisch notwendigen Maßnahmen. Die Umsetzung der Facharztliste ist Aufgabe der Anstalt. Dies ist gerichtsbekannt aus dem Verfahren SR StVK 138/23. Dort wurde bereits beim Antragsteller vergleichbar mit Beschluss vom 08.03.2023 rechtskräftig festgestellt, dass die Vorführung zum Hautarzt zu spät und mithin rechtswidrig gewesen sei. Mit Eintragung eines Patienten in die Facharztliste, ggf. mit Angabe eines Zeitfenster, wann eine Vorstellung medizinisch geboten ist, endet die erforderliche fachliche ärztliche Kompetenz. Wann genau und wie die Vorführung zum Facharzt erfolgt, obliegt der Organisation der Anstalt, was unstreitig ist. Es ist als rechtswidrig anzusehen, dass die Facharztliste, auch wenn keine zeitliche Vorgabe durch den Arzt eingetragen wurde, strikt chronologisch erfolgt. Die Anstalt müsste, selbst wenn der Arzt keine besondere Dringlichkeit im Sinne eines Notfalls eingetragen hat, von selbst darauf hinwirken im Rahmen des Systems der Vorstellung, dass der Arzt in jeden Fall eine Zeitspanne einträgt, in welcher die Vorführung zum Facharzt medizinisch als notwendig erachtet wird, mithin wann die Vorstellung spätestens erfolgen sollte. Auch außerhalb der Notfälle gibt es Behandlungsbilder, was allgemeinkundig ist, bei denen eine Vorstellung beim Facharzt zeitnäher erfolgen soll als wiederum bei anderen Beschwerdebildern. Mit Systemen der Abstufung etwa nach Farben wird allgemeinkundig auch in Notaufnahmen im Sinne des Triagesystems gearbeitet. Anders als in Freiheit kann der Patient im Falle einer Überweisung nicht selbst in der Arztpraxis anrufen und etwa selbst der Telefonkraft seine Beschwerden schildern, damit diese etwa eine Orientierung hat, wie dringend ein Termin hinsichtlich der Planung der Terminvergabe ist.
III.III.44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 4 StVollzG.44Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 4 StVollzG.45
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.45Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.

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