SG Nürnberg – 17.01.2025, S 11 SO 187/24 – Örtliche Zuständigkeit, Sozialgerichte, Sozialgerichtsgesetz, Klage…

Während sich die Juristen ↗ in ihren Paragraphen verlieren und das Sozialgerichtsgesetz »interpretieren«, spielt die Realität {ein absurdes Theaterstück}. Die Klage eines Selbstständigen wird zum Kafkaesken Albtraum – das Sozialgericht ✗ jongliert mit Zuständigkeiten – und die Justiz ¦ tanzt den Bürokratie-Tango.

»Juristische Akrobatik« – Wenn Paragraphen jonglieren lernen müssen

„Gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.“ Der Kläger, über dessen Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet ist, betreibt als Selbstständiger einen Pflegedienst als Einzelunternehmen unter der Unternehmensbezeichnung „Pflegedienst L.“. Auch wenn der Kläger nach Aktenlage Zweigstellen seines Unternehmens in 95… G. und in 90… F. betrieben hat, befand sich der Hauptsitz des Pflegeunternehmens zum Zeitpunkt der Klageerhebung in A-Stadt. Das zuständige Betriebsfinanzamt befindet sich in B-Stadt.

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