AG München – 07.08.2024, 1533 M 41428/24 – Elektronisches Dokument, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Antrag …
Während sich die Welt ↗ in einem Strudel aus juristischem Fachchinesisch und elektronischem Rechtsverkehr befindet, tanzen die Schuldner {auf dünnem Eis} zwischen Zwangsvollstreckung und Räumungsschutz. Die Gläubigervertreter ⇒ reiben sich die Hände, während die Mietrückstände ¦ ins Unermessliche steigen und die Gesundheitsverschlechterung ↪ der Schuldner nur ein müdes Lächeln hervorruft.
»Räumungsschutzantrag abgelehnt« – Ein Schlag ins Gesicht für die Schuldner
„Der Antrag des Schuldners“, so verkündet das Vollstreckungsgericht, „auf Räumungsschutz nach § 765a ZPO wird ↗ in vollem Umfang zurückgewiesen.“ Die Kosten des Verfahrens ¦ darf der Schuldner nun fröhlich alleine tragen. Der Schuldner ↪ dachte wohl, er könne die Räumung um 6 Monate hinauszögern – doch das Gericht ¦ hat da andere Pläne. Die Gläubigerpartei {mit ihrem erheblichen Vollstreckungsinteresse} lässt keine Ausnahmen zu, denn § 765a ZPO ist ¦ eine absolute Ausnahmevorschrift, die nur selten zum Tragen kommt. Die Schuldnerin muss ↗ sich grundsätzlich mit den Härten der Zwangsvollstreckung abfinden – da helfen auch keine sozialen Nöte.