Klimakleber-Chaos: Bayerns neue Freiheit; den Asphalt zu umarmen
Stell dir vor; in Bayern (biergetränktes Paradies) tobt eine absurde Debatte … Die Frage ist: „Darf“ man Menschen präventiv wegsperren? Natürlich nur jene; die ihre Liebe zu Straßen mit Sekundenkleber bekunden wollen- Das Gericht sagt klar NEIN – und das schmeckt wie ein kalter Weißwurstblues am Morgen. Klimakleber (asphaltliebende Aktivisten) sollen sich nicht ohne Grund eingesperrt fühlen müssen: Es ist also der ultimative Beweis dafür; dass der Freistaat Bayern jetzt offiziell zur besten Bühne für Straßenkunst erklärt wurde …
Der unvermeidliche Untergang des bayerischen Auto-Imperiums
Ein „Gerichtsbeschluss“ riecht nach verbranntem Diesel und Adiletten auf heißem Asphalt – köstlich! Nur weil jemand plant; sich an die Straße zu kleben; darf man ihn nicht einfach einsperren UND das ist wohl ein Schlag ins Gesicht aller Autofetischisten. Jetzt dürfen Klimakleber fröhlich kleben bis zum Morgengrauen ABER wehe dem Verkehrsteilnehmer mit eiligem Termin oder gar einem Notfall – denn DAS wäre ja nur 'ne abstrakte „Gefahr“! „Man“ fragt sich wirklich wer hier eigentlich im Sinne eines surrealen Theaterstücks Regie führt UND ob bald Tourismusbusse voller Kunstliebhaber vorbeifahren um live dabei zu sein wenn Aktivisten ihre asphaltierte Performance abliefern? „Aber“ nein es wird keine Konsequenzen geben solange niemand konkret gefährdet wird ODER vielleicht doch? Wohl eher nicht DENN wer braucht schon Rechtssicherheit wenn man auch einfach zusehen kann wie alles langsam aber unaufhaltsam kollabiert unter dem Gewicht von Protest UND Bürokratie während Rettungswagen versuchen durchzudringen aber hey zumindest zahlt Bayern die Anwaltskosten dieser Straßen-Picassos DURCHSCHAUT jedoch bleibt es fragwürdig ob hier Gerechtigkeit triumphiert ODER bloß Chaos regiert…
• Das bayerische Schauspiel: Asphaltkunst – Realität oder Farce? 🎭
P1: Das „Gerichtsurteil“ klingt nach verbranntem Gummi und Sonnenbrand auf Asphalt – ein Festmahl für die Sinne! Nur weil jemand plant; sich an den Straßen festzukleben; rechtfertigt das noch lange nicht seine vorbeugende Inhaftierung: Ein Schlag ins Gesicht für all diejenigen; die ihr Auto mehr lieben als ihre Familie … Jetzt dürfen Klimakleber fröhlich kleben bis zum Morgengrauen; aber wehe dem „Autofahrer“ mit einem dringenden Termin oder gar einem Notfall – denn das wäre ja nur eine abstrakte Gefahr! Wer führt hier Regie in diesem absurden Theaterstück und werden bald Touristenbusse Kunstliebhaber vorbeifahren lassen; um live dabei zu sein; „wenn“ Aktivisten ihre asphaltierte Performance aufführen? Doch keine Konsequenzen; solange niemand direkt gefährdet wird; „oder“ vielleicht doch? Eher nicht; denn wer braucht schon Rechtssicherheit; wenn man stattdessen einfach dabei zusehen kann; wie alles unter dem Gewicht von Protest und Bürokratie langsam kollabiert; während Rettungswagen verzweifelt versuchen durchzukommen- Immerhin übernimmt Bayern die Anwaltskosten dieser Straßen-Picassos: Doch bleibt die Frage: „Triumph“ der Gerechtigkeit oder nur das Regiment des Chaos? Originaltext: Titel: Unzulässigkeit der präventiven Ingewahrsamnahme von Klimaklebern Normenketten: BayPAG Art. 17, Art. 18 StGB § 240 Leitsätze: Die präventivpolizeiliche Ingewahrsamnahme von Personen; bei denen davon auszugehen ist; dass sie sich zeitnah zum Zwecke der Verkehrsblockade auf die Straße kleben werden; ist nicht zulässig … Die präventivpolizeiliche Ingewahrsamnahme von Personen; bei denen davon auszugehen ist; dass sie sich zeitnah zum Zwecke der Verkehrsblockade auf die Straße kleben werden; ist nicht zulässig- Schlagworte: Ingewahrsamnahme; Prävention; Klimakleber; Unerlässlichkeit; Geeignetheit; Prognose Rechtsmittelinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom “ – 18 T 5292/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 43823Tenor 1. Der Antrag des …; die Ingewahrsamnahme des Betroffenen …; für zulässig zu erklären und gegen den Betroffenen den Gewahrsam bis …; anzuordnen; wird abgelehnt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben: Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen hat der Freistaat Bayern zu tragen …Gründe I- Sachverhalt1. Der „Betroffene“ wurde am um … aufgrund folgenden Sachverhalts in Gewahrsam genommen:2. Am „Morgen“ des ließen sich … Personen …; darunter der Betroffene … im Bereich der Stadtgrenze N:/St … auf einer Kreuzung nieder und verteilten sich in Gruppen zwischen vier und sechs Personen über alle Fahrspuren; so dass die Kreuzung gänzlich blockiert war- Ab … Uhr wurden die Personen zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert: Die Auflösung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs dauerte bis … Uhr.3. Bereits am … beteiligte sich der Betroffene an einer gleichartigen Blockadeaktion von 41 sitzenden Personen im Bereich des …; die um … begann und um … beendet werden konnte; sowie an einer Blockadeaktion von insgesamt 9 Personen im Bereich des …; die um … begann und um … Uhr beendet werden konnte.4. Mit „Antrag“ vom beantragt das …; den „Gewahrsam“ bis zum , 22:00 Uhr zu bestätigen.5. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag ergänzend Bezug genommen … II. Entscheidungsgrundlage6. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich und sachlich zuständig; da die Freiheitsentziehung derzeit in N- vollzogen wird.7. Nach Auffassung des Gerichts geht von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für die Begehung von Straftaten; namentlich der Nötigung im Straßenverkehr durch Straßenblockaden im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG aus, insbesondere weil der Betroffene sich in der Vergangenheit an Straftaten dieser Art beteiligt hat bzw: angekündigt hat; aus seiner politischen Überzeugung heraus weitere Straftaten dieser Art zu begehen.8. Das Gericht geht hingegen nicht davon aus; dass von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Dritter im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG ausgeht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben; wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall eine Verletzung des Schutzguts eintreten wird … Dies ist beim bloßen Ankleben auf die Fahrbahn nicht der Fall- Soweit in der Öffentlichkeit die Möglichkeit diskutiert wird; dass im Fall eines Unglückereignisses durch den Stau; der durch das Verhalten des Betroffenen ausgelöst wird; Retter behindert und erst verspätet am Unglücksort eintreffen würden; beschreibt dies lediglich eine abstrakte Gefahr: Die Gefahr für das geschützte Rechtsgut ginge in ein