OLG München – 07.04.2025, 33 U 241/22 – Testamentsvollstreckervergütung, Testamentsvollstreckeramt, Testamentsv…
Testamentsvollstreckervergütung: Klage wegen unrechtmäßiger MittelentnahmeDie Frage der Vergütung für Testamentsvollstrecker ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. In einem
Testamentsvollstreckervergütung: Klage wegen unrechtmäßiger Mittelentnahme
Die Frage der Vergütung für Testamentsvollstrecker ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. In einem aktuellen Fall geht es um die Klage auf Rückzahlung von Testamentsvollstreckervergütung, die der Beklagte als Testamentsvollstrecker für den Nachlass einer verstorbenen Person vereinnahmt hat. Doch die Klage wurde abgewiesen und die Gründe dafür sind interessant.
🤔 Die Rolle des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker ist eine wichtige Person bei der Abwicklung des Nachlasses. Er hat die Aufgabe, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Erben ihr Erbe erhalten. Doch dabei gibt es viele rechtliche Fragen und auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist nicht immer klar.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Beklagte zu Unrecht Testamentsvollstreckervergütung vereinnahmt hat. Die Kläger, die Erben des Verstorbenen, werfen ihm vor, unrechtmäßig Gelder aus dem Nachlass entnommen zu haben. Sie fordern daher die Rückzahlung der Vergütung.
😡 Die unrechtmäßige Mittelentnahme
Die Kläger argumentieren, dass der Beklagte unrechtmäßig Gelder aus dem Nachlass entnommen hat. Damit habe er seine Pflichten als Testamentsvollstrecker verletzt und den Anspruch auf Vergütung verwirkt. Doch das Gericht sieht das anders.
Das Gericht urteilte, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Testamentsvollstreckervergütung haben. Es stellte fest, dass der Beklagte seine Aufgaben als Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß erfüllt hat und keine unrechtmäßige Mittelentnahme stattgefunden hat. Daher steht ihm die Vergütung zu.
😡 Die Prozessführungsbefugnis der Erben
Die Kläger argumentierten außerdem, dass ihnen die Prozessführungsbefugnis im Rückforderungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker zusteht. Sie sind der Meinung, dass sie als Erben das Recht haben, die Vergütung zurückzufordern. Doch auch hier sieht das Gericht keine Grundlage.
Das Gericht entschied, dass den Erben keine Prozessführungsbefugnis zusteht. Es stellte fest, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Testamentsvollstreckervergütung ausschließlich dem Testamentsvollstrecker gegenüber besteht. Die Erben haben keine rechtliche Grundlage, um diesen Anspruch geltend zu machen.
🤯 Die Auslegung des Erbvertrags
Ein weiterer Streitpunkt in diesem Fall war die Auslegung des Erbvertrags. Die Kläger argumentierten, dass der Erbvertrag von 2002 ungültig sei und daher auch die Ernennung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker nichtig sei. Doch auch hier konnte das Gericht keine Rechtsgrundlage finden.
Das Gericht stellte fest, dass der Erbvertrag von 2002 gültig ist und die Ernennung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker wirksam ist. Die Kläger konnten keine ausreichenden Argumente vorbringen, um die Ungültigkeit des Erbvertrags zu beweisen.
Fazit: In diesem Fall wurde die Klage auf Rückzahlung der Testamentsvollstreckervergütung abgewiesen. Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise für eine unrechtmäßige Mittelentnahme oder die Ungültigkeit des Erbvertrags. Somit steht dem Beklagten die Vergütung zu und die Erben haben keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung.