S BayObLG – 14.04.2025, 102 AR 20/25 e – Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandsbestimmung, Bayerisches Oberstes… – Gesetziminternet.de

BayObLG – 14.04.2025, 102 AR 20/25 e – Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandsbestimmung, Bayerisches Oberstes…

Titel:
Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandsbestimmung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Kaufmannseigenschaft, Vertragsstrafe, Zuständigkeitsbestimmung, Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, Gemeinsamer Gerichtsstand, Allgemeiner Gerichtsstand, gemeinschaftlicher Gerichtsstand, Vereinbarter Gerichtsstand, Gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, Vertraulichkeitsvereinbarung, Streitgenossenschaft, Rechtsmißbrauch, Landgerichte, Beschlüsse, Rechtshängigkeit, Persönliche Haftung, Zuständiges Gericht
Schlagworte:
Gerichtsstandsvereinbarung, Kaufmannseigenschaft, Prorogation, Zuständigkeitsbestimmung, Vertraulichkeitsvereinbarung, Vertragsstrafe, Widersprüchliches Verhalten
Vorinstanz:
LG München I vom — – 6 O 9718/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7167Titel:Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandsbestimmung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Kaufmannseigenschaft, Vertragsstrafe, Zuständigkeitsbestimmung, Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, Gemeinsamer Gerichtsstand, Allgemeiner Gerichtsstand, gemeinschaftlicher Gerichtsstand, Vereinbarter Gerichtsstand, Gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, Vertraulichkeitsvereinbarung, Streitgenossenschaft, Rechtsmißbrauch, Landgerichte, Beschlüsse, Rechtshängigkeit, Persönliche Haftung, Zuständiges GerichtSchlagworte:Gerichtsstandsvereinbarung, Kaufmannseigenschaft, Prorogation, Zuständigkeitsbestimmung, Vertraulichkeitsvereinbarung, Vertragsstrafe, Widersprüchliches VerhaltenVorinstanz:LG München I vom — – 6 O 9718/24Fundstelle:BeckRS 2025, 7167 Tenor
1. Als gemeinsam örtlich zuständiges Gericht in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird das Landgericht München I bestimmt.1. Als gemeinsam örtlich zuständiges Gericht in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird das Landgericht München I bestimmt.
2. Der darüberhinausgehende Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.2. Der darüberhinausgehende Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.Gründe
I.I.1
Mit Schriftsatz vom 9. August 2024 erhob der in München wohnhafte Antragsteller beim Landgericht München I Klage gegen die Antragsgegner mit dem Antrag, diese gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 150.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen. Der Sitz der Beklagten zu 1) befand sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk des Landgerichts München I; eine am 9. Dezember 2024 beschlossene Verlegung des Sitzes der Beklagten zu 1) nach Y. wurde erst am 20. Januar 2025 im Handelsregister eintragen. Die Beklagte zu 2) hatte und hat ihren Sitz in Y. Der Beklagte zu 3) war und ist wohnhaft in Y.1Mit Schriftsatz vom 9. August 2024 erhob der in München wohnhafte Antragsteller beim Landgericht München I Klage gegen die Antragsgegner mit dem Antrag, diese gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 150.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen. Der Sitz der Beklagten zu 1) befand sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk des Landgerichts München I; eine am 9. Dezember 2024 beschlossene Verlegung des Sitzes der Beklagten zu 1) nach Y. wurde erst am 20. Januar 2025 im Handelsregister eintragen. Die Beklagte zu 2) hatte und hat ihren Sitz in Y. Der Beklagte zu 3) war und ist wohnhaft in Y.2
Die Klage ist im Wesentlichen auf folgendes Vorbringen gestützt: Der Kläger habe mit den Beklagten zu 1) und 2) am 17. Februar 2021 eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien bei Abschluss dieser Vereinbarung durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3), vertreten worden. „Die Parteien“ hätten „im Jahr 2021 eine Zusammenarbeit begonnen und sich über die Beteiligung an mehreren Gesellschaften verbunden“. Nachdem es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) zu Differenzen gekommen sei, habe der Beklagte zu 3) in einem vom Kläger eingeleiteten Verfahren vor dem Landgericht Verden seine Geschäftsführung niedergelegt und Anteile an mehreren Gesellschaften an den Kläger übertragen. Mithin sei es auf Basis der Daten, die im Rahmen der Vertraulichkeitsvereinbarung ausgetauscht worden seien, zu einer Zusammenarbeit gekommen, die jedoch nicht dauerhaft habe durchgeführt werden können. Während der Zusammenarbeit sei insbesondere die „… GmbH“ samt deren Kundenstamm übernommen worden. Die Vertraulichkeitsvereinbarung stelle klar, dass alle vertraulichen Informationen unter der Kontrolle des Informationsgebers bleiben müssten. Der Informationsempfänger dürfe diese Informationen nicht für eigene kommerzielle Zwecke nutzen oder dem Zugriff des Informationsgebers entziehen. Sollte es dennoch zu einem solchen Verstoß kommen, sei in der Vereinbarung eine Vertragsstrafe von 50.000,00 € vorgesehen, um den Schutz der Informationen sicherzustellen und den Informationsgeber abzusichern. „Der Beklagte“ habe wenigstens in drei verschiedenen Fällen gegen die Vertraulichkeitserklärung verstoßen.2Die Klage ist im Wesentlichen auf folgendes Vorbringen gestützt: Der Kläger habe mit den Beklagten zu 1) und 2) am 17. Februar 2021 eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien bei Abschluss dieser Vereinbarung durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3), vertreten worden. „Die Parteien“ hätten „im Jahr 2021 eine Zusammenarbeit begonnen und sich über die Beteiligung an mehreren Gesellschaften verbunden“. Nachdem es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) zu Differenzen gekommen sei, habe der Beklagte zu 3) in einem vom Kläger eingeleiteten Verfahren vor dem Landgericht Verden seine Geschäftsführung niedergelegt und Anteile an mehreren Gesellschaften an den Kläger übertragen. Mithin sei es auf Basis der Daten, die im Rahmen der Vertraulichkeitsvereinbarung ausgetauscht worden seien, zu einer Zusammenarbeit gekommen, die jedoch nicht dauerhaft habe durchgeführt werden können. Während der Zusammenarbeit sei insbesondere die „… GmbH“ samt deren Kundenstamm übernommen worden. Die Vertraulichkeitsvereinbarung stelle klar, dass alle vertraulichen Informationen unter der Kontrolle des Informationsgebers bleiben müssten. Der Informationsempfänger dürfe diese Informationen nicht für eigene kommerzielle Zwecke nutzen oder dem Zugriff des Informationsgebers entziehen. Sollte es dennoch zu einem solchen Verstoß kommen, sei in der Vereinbarung eine Vertragsstrafe von 50.000,00 € vorgesehen, um den Schutz der Informationen sicherzustellen und den Informationsgeber abzusichern. „Der Beklagte“ habe wenigstens in drei verschiedenen Fällen gegen die Vertraulichkeitserklärung verstoßen.3
Im ersten Fall sei dem Kläger der Zugriff auf die Kundenverwaltung versperrt worden. Bei dem Kundenverwaltungssystem bzw. dessen Zugangsdaten handle es sich „auch um technische Daten, die der Kläger den Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt ‚Firmenkäufe‘ zur Verfügung gestellt“ habe. „Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3)“ hätten durch dieses Verhalten gegen die streitgegenständliche Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragspönale in Höhe von 50.000,00 €. Die persönliche Haftung des Beklagten zu 3) ergebe sich für „diesen Verstoß aus §§ 23 I i.V.m. § 4 II Nr. 2 GeschGehG“ . Der Beklagte zu 3) habe die ihm gegenüber offen gelegten Daten dazu genutzt, den Kläger als Informationsgeber von seinem eigenen Kundenmanagementsystem auszuschließen. Hierbei handle es sich um eine Straftat nach § 23 GeschGehG. Er könne „sich insoweit aufgrund der strafrechtlichen Relevanz nicht hinter den Beklagten zu 1) und 2) als juristischen Personen verstecken“. Darüber hinaus mache sich „der Beklagte zu 3) als Verletzer schadensersatzpflichtig, § 10 GeschGehG“.3Im ersten Fall sei dem Kläger der Zugriff auf die Kundenverwaltung versperrt worden. Bei dem Kundenverwaltungssystem bzw. dessen Zugangsdaten handle es sich „auch um technische Daten, die der Kläger den Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt ‚Firmenkäufe‘ zur Verfügung gestellt“ habe. „Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3)“ hätten durch dieses Verhalten gegen die streitgegenständliche Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragspönale in Höhe von 50.000,00 €. Die persönliche Haftung des Beklagten zu 3) ergebe sich für „diesen Verstoß aus §§ 23 I i.V.m. § 4 II Nr. 2 GeschGehG“ . Der Beklagte zu 3) habe die ihm gegenüber offen gelegten Daten dazu genutzt, den Kläger als Informationsgeber von seinem eigenen Kundenmanagementsystem auszuschließen. Hierbei handle es sich um eine Straftat nach § 23 GeschGehG. Er könne „sich insoweit aufgrund der strafrechtlichen Relevanz nicht hinter den Beklagten zu 1) und 2) als juristischen Personen verstecken“. Darüber hinaus mache sich „der Beklagte zu 3) als Verletzer schadensersatzpflichtig, § 10 GeschGehG“.4
Im zweiten Fall habe der Kläger durch eine Handlung „des Beklagten zu 3) seit dem 18.09.2023 keinen Zugriff auf die Telefonanlage“ gehabt. Die Telefonie für die zeitweise gemeinsam betriebenen Gesellschaften sei nicht lokal, sondern zentral in einer Cloud beim Anbieter „…“ gebündelt gewesen, sodass einfache Anrufweiterschaltungen, Vertretungsregelungen sowie der Anwesenheits- und Verfügbarkeitsstatus von allen Kollegen leicht einsehbar seien. Um dies zu ermöglichen, hätten seinerzeit sowohl der Kläger als auch „der Beklagte“ die jeweiligen Rufnummern „zu … portiert“. Die Telefonanlage sei so eingestellt gewesen, dass der Anrufer eine Sprachnachricht auf einem Anrufbeantworter hinterlassen könne und diese Nachricht per E-Mail der jeweiligen Person zugestellt werde. Hinsichtlich „der Realisierung eines Anspruchs auf Vertragsstrafe in Höhe von weiteren 50.000 € und die persönliche Haftung des Beklagten zu 3)“ werde „auf die obigen Ausführungen verwiesen“.4Im zweiten Fall habe der Kläger durch eine Handlung „des Beklagten zu 3) seit dem 18.09.2023 keinen Zugriff auf die Telefonanlage“ gehabt. Die Telefonie für die zeitweise gemeinsam betriebenen Gesellschaften sei nicht lokal, sondern zentral in einer Cloud beim Anbieter „…“ gebündelt gewesen, sodass einfache Anrufweiterschaltungen, Vertretungsregelungen sowie der Anwesenheits- und Verfügbarkeitsstatus von allen Kollegen leicht einsehbar seien. Um dies zu ermöglichen, hätten seinerzeit sowohl der Kläger als auch „der Beklagte“ die jeweiligen Rufnummern „zu … portiert“. Die Telefonanlage sei so eingestellt gewesen, dass der Anrufer eine Sprachnachricht auf einem Anrufbeantworter hinterlassen könne und diese Nachricht per E-Mail der jeweiligen Person zugestellt werde. Hinsichtlich „der Realisierung eines Anspruchs auf Vertragsstrafe in Höhe von weiteren 50.000 € und die persönliche Haftung des Beklagten zu 3)“ werde „auf die obigen Ausführungen verwiesen“.5
Der dritte Fall betreffe einen vom Kläger genutzten Zahlungsdienstleister . „[D]er Beklagte“ habe versucht, dem Kläger die Kontrolle über diesen Zahlungsdienstleister zu entziehen. „Hinsichtlich der Realisierung eines Anspruchs auf Vertragsstrafe in Höhe von weiteren 50.000 € und die persönliche Haftung des Beklagten zu 3)“ werde „auf die obigen Ausführungen verwiesen“.5Der dritte Fall betreffe einen vom Kläger genutzten Zahlungsdienstleister . „[D]er Beklagte“ habe versucht, dem Kläger die Kontrolle über diesen Zahlungsdienstleister zu entziehen. „Hinsichtlich der Realisierung eines Anspruchs auf Vertragsstrafe in Höhe von weiteren 50.000 € und die persönliche Haftung des Beklagten zu 3)“ werde „auf die obigen Ausführungen verwiesen“.6
Zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I führte der Kläger aus, diese ergebe sich aus der Vertraulichkeitsvereinbarung. Dort heißt es unter § 4.4: „Gerichtsstand ist nach Wahl der klagenden Partei München, oder Verden.“ Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei auch wirksam, da die Voraussetzungen des § 38 ZPO erfüllt seien. Insbesondere handle es sich bei den Parteien um Kaufleute. Der Kläger sei als Kaufmann im Versicherungsgewerbe tätig und habe sich am 3. Februar 2022 als Kaufmann in das Handelsregister München eintragen lassen. Schon zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung habe er ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB betrieben. Die Beklagten zu 1) und 2) seien als GmbHs jeweils als Handelsgesellschaften Kaufleute gemäß § 6 HGB. Eine „gerichtliche Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Ziffer 3 ZPO“ erscheine daher nicht notwendig.6Zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I führte der Kläger aus, diese ergebe sich aus der Vertraulichkeitsvereinbarung. Dort heißt es unter § 4.4: „Gerichtsstand ist nach Wahl der klagenden Partei München, oder Verden.“ Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei auch wirksam, da die Voraussetzungen des § 38 ZPO erfüllt seien. Insbesondere handle es sich bei den Parteien um Kaufleute. Der Kläger sei als Kaufmann im Versicherungsgewerbe tätig und habe sich am 3. Februar 2022 als Kaufmann in das Handelsregister München eintragen lassen. Schon zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung habe er ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB betrieben. Die Beklagten zu 1) und 2) seien als GmbHs jeweils als Handelsgesellschaften Kaufleute gemäß § 6 HGB. Eine „gerichtliche Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Ziffer 3 ZPO“ erscheine daher nicht notwendig.7
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 zeigten die Beklagtenvertreter die Vertretung der Beklagten zu 1) bis 3) an und rügten u. a. „für die Beklagten zu 2. und 3. die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts“. Diese ergebe sich für die nicht am Gerichtsort ansässige oder dort eingetragene Beklagte zu 2) mangels Prorogationsfähigkeit des Klägers gemäß § 38 Abs. 1 ZPO nicht aus der Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung in kaufmännischer Weise ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB betrieben habe. Sollte der Kläger behaupten, bereits am 17. Februar 2021 als Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO und/oder Versicherungsberater im Sinne von § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO und/oder Finanzanlagevermittler im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO tätig gewesen zu sein, möge er die entsprechenden Erlaubnisse vorlegen. Aber selbst dann wäre seine Kaufmannseigenschaft allein dadurch nicht belegt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten habe oder warum dies nicht erforderlich gewesen sein sollte. Als zustellungsfähige Anschrift habe der Kläger eine Adresse in München angegeben, bei der es sich nach Kenntnis der Beklagten um seine Wohnanschrift handle, unter der er auch am 17. Februar 2021 wohnhaft gewesen sei. Soweit der Kläger behaupte, am 17. Februar 2021 eine selbständige Berufstätigkeit ausgeübt zu haben, sei er allenfalls als Kleingewerbetreibender zu qualifizieren, was nicht die Kaufmannseigenschaft im Sinne von § 1 HGB erfülle. Soweit der Kläger auf seine Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts München verweise, sei diese seit mehr als einem Jahr gelöscht und datiere auf den 3. Februar 2022, also ein Jahr nach Unterzeichnung der Vertraulichkeitsvereinbarung. Der spätere „Erwerb“ einer Kaufmannseigenschaft könne aber nicht zur Prorogationsfähigkeit einer Partei führen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht prorogationsfähig gewesen sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich für den Beklagten zu 3) – ebenso wenig wie für die Beklagte zu 2) – auch nicht aus einem angeblichen Anspruch des Klägers aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen . Abgesehen davon, dass aus der Klageschrift nicht hervorgehe, dass der Beklagte zu 3) irgendetwas widerrechtlich genutzt oder offengelegt hätten, fehle jeder Vortrag des Klägers, dass und um welches Geschäftsgeheimnis im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG es sich dabei gehandelt haben solle. Der Kläger habe insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass und welche angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen er durchgeführt habe, um die Geheimhaltung der angeblich verletzten Geheimnisse zu sichern; ohne diese Maßnahmen lägen keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG vor und das Gesetz sei damit nicht anwendbar.7Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 zeigten die Beklagtenvertreter die Vertretung der Beklagten zu 1) bis 3) an und rügten u. a. „für die Beklagten zu 2. und 3. die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts“. Diese ergebe sich für die nicht am Gerichtsort ansässige oder dort eingetragene Beklagte zu 2) mangels Prorogationsfähigkeit des Klägers gemäß § 38 Abs. 1 ZPO nicht aus der Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung in kaufmännischer Weise ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB betrieben habe. Sollte der Kläger behaupten, bereits am 17. Februar 2021 als Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO und/oder Versicherungsberater im Sinne von § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO und/oder Finanzanlagevermittler im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO tätig gewesen zu sein, möge er die entsprechenden Erlaubnisse vorlegen. Aber selbst dann wäre seine Kaufmannseigenschaft allein dadurch nicht belegt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten habe oder warum dies nicht erforderlich gewesen sein sollte. Als zustellungsfähige Anschrift habe der Kläger eine Adresse in München angegeben, bei der es sich nach Kenntnis der Beklagten um seine Wohnanschrift handle, unter der er auch am 17. Februar 2021 wohnhaft gewesen sei. Soweit der Kläger behaupte, am 17. Februar 2021 eine selbständige Berufstätigkeit ausgeübt zu haben, sei er allenfalls als Kleingewerbetreibender zu qualifizieren, was nicht die Kaufmannseigenschaft im Sinne von § 1 HGB erfülle. Soweit der Kläger auf seine Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts München verweise, sei diese seit mehr als einem Jahr gelöscht und datiere auf den 3. Februar 2022, also ein Jahr nach Unterzeichnung der Vertraulichkeitsvereinbarung. Der spätere „Erwerb“ einer Kaufmannseigenschaft könne aber nicht zur Prorogationsfähigkeit einer Partei führen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht prorogationsfähig gewesen sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich für den Beklagten zu 3) – ebenso wenig wie für die Beklagte zu 2) – auch nicht aus einem angeblichen Anspruch des Klägers aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen . Abgesehen davon, dass aus der Klageschrift nicht hervorgehe, dass der Beklagte zu 3) irgendetwas widerrechtlich genutzt oder offengelegt hätten, fehle jeder Vortrag des Klägers, dass und um welches Geschäftsgeheimnis im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG es sich dabei gehandelt haben solle. Der Kläger habe insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass und welche angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen er durchgeführt habe, um die Geheimhaltung der angeblich verletzten Geheimnisse zu sichern; ohne diese Maßnahmen lägen keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG vor und das Gesetz sei damit nicht anwendbar.89
Mit Schriftsatz, datiert auf den „09.08.2024“, beim Landgericht eingegangen am 23. Januar 2025, führte der Kläger insbesondere aus, er sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Kaufmann im Sinne des § 1 HGB und damit prorogationsfähig gewesen. Die Beklagtenseite sei zudem von vornherein hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Einwendungen nicht schutzbedürftig, da lediglich Zweifel an der Prorogationsfähigkeit des Klägers vorgetragen würden, nicht aber der Beklagten selbst. Daher handle es sich um einen Fall des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sich die Beklagtenseite – wie hier – auf eine etwaige Schutzvorschrift berufe, die ausschließlich dem Schutz derjenigen Partei diene, die sich „gerade nicht auf die Formbedürftigkeit“ berufe. Eines solchen Mechanismus bedürfe es hier nicht. Vielmehr sei die Argumentation der Beklagten rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Überdies sei der Kläger „seit 2009 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig“. Ab 2012 sei der Kläger Versicherungsmakler und daher auch schon zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung als Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB anzusehen. Dass er auch gerade nicht in einer etwaigen „Verbrauchereigenschaft“ gehandelt habe, ergebe sich schon aus dem Text der Vertraulichkeitsvereinbarung, „wonach die Parteien Firmenkäufe im [sic] Form von asset- und share-deals vornehmen möchten“. Bei der Vornahme von Unternehmenskäufen handle es sich zwangsläufig um den Betrieb eines Handelsgewerbes. Die Beklagtenseite müsste sich darauf berufen, dass eine eigene Kaufmannseigenschaft nicht gegeben sei; dies werde nicht vorgetragen.9Mit Schriftsatz, datiert auf den „09.08.2024“, beim Landgericht eingegangen am 23. Januar 2025, führte der Kläger insbesondere aus, er sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Kaufmann im Sinne des § 1 HGB und damit prorogationsfähig gewesen. Die Beklagtenseite sei zudem von vornherein hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Einwendungen nicht schutzbedürftig, da lediglich Zweifel an der Prorogationsfähigkeit des Klägers vorgetragen würden, nicht aber der Beklagten selbst. Daher handle es sich um einen Fall des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sich die Beklagtenseite – wie hier – auf eine etwaige Schutzvorschrift berufe, die ausschließlich dem Schutz derjenigen Partei diene, die sich „gerade nicht auf die Formbedürftigkeit“ berufe. Eines solchen Mechanismus bedürfe es hier nicht. Vielmehr sei die Argumentation der Beklagten rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Überdies sei der Kläger „seit 2009 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig“. Ab 2012 sei der Kläger Versicherungsmakler und daher auch schon zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung als Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB anzusehen. Dass er auch gerade nicht in einer etwaigen „Verbrauchereigenschaft“ gehandelt habe, ergebe sich schon aus dem Text der Vertraulichkeitsvereinbarung, „wonach die Parteien Firmenkäufe im [sic] Form von asset- und share-deals vornehmen möchten“. Bei der Vornahme von Unternehmenskäufen handle es sich zwangsläufig um den Betrieb eines Handelsgewerbes. Die Beklagtenseite müsste sich darauf berufen, dass eine eigene Kaufmannseigenschaft nicht gegeben sei; dies werde nicht vorgetragen.10
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025 legten die Beklagten dar, weshalb die Klage aus ihrer Sicht unschlüssig bzw. unbegründet sei. Unter anderem führten sie aus, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, sondern allenfalls die … KG, welche der Kläger, die Beklagte zu 2) und die … GmbH gegründet hätten und in welche der Kläger seinen Betrieb eingebracht habe. Zudem habe es zwischen den Parteien bereits einen Rechtsstreit gegeben, der vor dem Landgericht Verden durch Vergleich beendet worden sei und durch den sämtliche wechselseitigen Ansprüche wegen Umständen, die den Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten, erledigt worden seien, weshalb weder dem Kläger noch der … KG irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagten zustünden.10Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025 legten die Beklagten dar, weshalb die Klage aus ihrer Sicht unschlüssig bzw. unbegründet sei. Unter anderem führten sie aus, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, sondern allenfalls die … KG, welche der Kläger, die Beklagte zu 2) und die … GmbH gegründet hätten und in welche der Kläger seinen Betrieb eingebracht habe. Zudem habe es zwischen den Parteien bereits einen Rechtsstreit gegeben, der vor dem Landgericht Verden durch Vergleich beendet worden sei und durch den sämtliche wechselseitigen Ansprüche wegen Umständen, die den Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten, erledigt worden seien, weshalb weder dem Kläger noch der … KG irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagten zustünden.11
Am 24. Januar 2025 erteilte das Landgericht München I den Hinweis, „dass es tatsächlich Schwierigkeiten hat, eine Zuständigkeiten [sic] für die Beklagten zu 2 und 3 anzunehmen“. Nach dem derzeitigen Sachvortrag fehle es dem Kläger an der Kaufmannseigenschaft zum Zeitpunkt der Gerichtsstandsvereinbarung. Auch Makler und Handelsvertreter könnten zwar Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB aufweisen; da die Natur dieser Tätigkeit allerdings keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB erfordere, sei es am Kläger, ein solches Erfordernis darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Er trage im Rahmen von „§ 38 HGB [gemeint wohl: ZPO]“ die Darlegungs- und Beweislast für die Prorogationsfähigkeit beider Parteien. Bislang sei nicht hinreichend zu seiner Tätigkeit und seinem Umsatz vorgetragen, dass das Gericht vom Erfüllen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB ausgehen könne. Das Gericht sehe es auch nicht als rechtsmissbräuchlich an, dass sich die Beklagten zu 2) und 3) darauf beriefen. Die Frage, ob sich die Gegenpartei auf die fehlende Zuständigkeit berufen könne, wenn die durch das Prorogationsverbot geschützte Partei am vereinbarten Gerichtsstand Klage erhebe, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt und in der Literatur umstritten. Allerdings habe der Gesetzgeber die §§ 38 bis 40 ZPO als ein grundsätzliches Verbot ausgestaltet, nach welchem eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter besonderen Voraussetzungen für zulässig erklärt werde. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen, „sei nicht ersichtlich und angesichts der restriktiven Anwendung aus Sicht des Gerichts auch nicht vorgesehen, dass die Prorogationsmöglichkeit ausgedehnt werden soll“. Aus Sicht des Gerichts komme daher „eine Abtrennung und Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 oder eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO in Betracht“.11Am 24. Januar 2025 erteilte das Landgericht München I den Hinweis, „dass es tatsächlich Schwierigkeiten hat, eine Zuständigkeiten [sic] für die Beklagten zu 2 und 3 anzunehmen“. Nach dem derzeitigen Sachvortrag fehle es dem Kläger an der Kaufmannseigenschaft zum Zeitpunkt der Gerichtsstandsvereinbarung. Auch Makler und Handelsvertreter könnten zwar Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB aufweisen; da die Natur dieser Tätigkeit allerdings keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB erfordere, sei es am Kläger, ein solches Erfordernis darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Er trage im Rahmen von „§ 38 HGB [gemeint wohl: ZPO]“ die Darlegungs- und Beweislast für die Prorogationsfähigkeit beider Parteien. Bislang sei nicht hinreichend zu seiner Tätigkeit und seinem Umsatz vorgetragen, dass das Gericht vom Erfüllen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB ausgehen könne. Das Gericht sehe es auch nicht als rechtsmissbräuchlich an, dass sich die Beklagten zu 2) und 3) darauf beriefen. Die Frage, ob sich die Gegenpartei auf die fehlende Zuständigkeit berufen könne, wenn die durch das Prorogationsverbot geschützte Partei am vereinbarten Gerichtsstand Klage erhebe, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt und in der Literatur umstritten. Allerdings habe der Gesetzgeber die §§ 38 bis 40 ZPO als ein grundsätzliches Verbot ausgestaltet, nach welchem eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter besonderen Voraussetzungen für zulässig erklärt werde. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen, „sei nicht ersichtlich und angesichts der restriktiven Anwendung aus Sicht des Gerichts auch nicht vorgesehen, dass die Prorogationsmöglichkeit ausgedehnt werden soll“. Aus Sicht des Gerichts komme daher „eine Abtrennung und Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 oder eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO in Betracht“.12
Mit Schriftsatz, der wiederum auf den „09.08.2024“ datiert und am 18. Februar 2025 beim Landgericht München I eingegangen ist, hat der Kläger „beantragt, das Landgericht München I als das zuständige Gericht zu bestimmen“. Für die Beklagte zu 1) sei das Landgericht München I örtlich zuständig. Überdies stehe „eine Prorogationsvereinbarung in der streitgegenständlichen Vertraulichkeitsvereinbarung im Raum“. Hiernach solle sich der Gerichtsstand nach Wahl der klagenden Partei bestimmen. Insoweit spreche sich der Kläger für München aus.12Mit Schriftsatz, der wiederum auf den „09.08.2024“ datiert und am 18. Februar 2025 beim Landgericht München I eingegangen ist, hat der Kläger „beantragt, das Landgericht München I als das zuständige Gericht zu bestimmen“. Für die Beklagte zu 1) sei das Landgericht München I örtlich zuständig. Überdies stehe „eine Prorogationsvereinbarung in der streitgegenständlichen Vertraulichkeitsvereinbarung im Raum“. Hiernach solle sich der Gerichtsstand nach Wahl der klagenden Partei bestimmen. Insoweit spreche sich der Kläger für München aus.13
Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 hat das Landgericht München I die Akte dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt mit der Bitte „um Entscheidung nach §§ 36, 37 ZPO nach Antrag vom 09.08.2024“.13Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 hat das Landgericht München I die Akte dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt mit der Bitte „um Entscheidung nach §§ 36, 37 ZPO nach Antrag vom 09.08.2024“.14
Beim Bayerischen Obersten Landesgericht haben die Antragsgegner beantragt, das Landgericht Verden als das zuständige Gericht zu bestimmen. In dessen Bezirk hätten die Beklagten zu 2) und 3) ihren Sitz bzw. Wohnsitz. Unter dieser Anschrift befinde sich auch der Sitz der sogenannten …-Gruppe, zu der nicht nur die Beklagten zu 1) und 2) gehörten, sondern auch die … eG und die … GmbH. Der Beklagte zu 3) sei unter der angegebenen Anschrift in Y. jederzeit erreichbar und das gelte naturgemäß auch für die Beklagte zu 2), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 3) sei. Die Beklagte zu 1) habe aufgrund eines am 9. Dezember 2024 gefassten Gesellschafterbeschlusses ihren Geschäftssitz ebenfalls nach Y. verlegt und sei seit dem 20. Januar 2025 im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Ebenso wie die Beklagten zu 2) und 3) sei die Beklagte zu 1) jederzeit unter der angegebenen Anschrift in Y. erreichbar. Zwar habe die Beklagte zu 1) während der Zeit ihrer Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts München ihre offizielle Geschäftsanschrift zunächst in … Grünwald und anschließend in … München gehabt. Bei beiden Anschriften habe es sich jedoch weder um Eigentum noch um Mietobjekte der Beklagten zu 1), sondern nur um „Adressen“ gehandelt, die von einem sogenannten Business Center gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden seien, im Fall der … Straße durch die … GmbH und im Fall der … Straße durch die … GmbH. Die Beklagte zu 1) habe an beiden Standorten zu keinem Zeitpunkt eigenes Personal unterhalten und sei dort nur anzutreffen gewesen, wenn persönliche Meetings wahrzunehmen gewesen seien, was maximal alle 14 Tage der Fall gewesen sei. Post und eingehende Telefonanrufe seien ausschließlich durch die Bediensteten der jeweiligen Business Center entgegengenommen und dann weitergeleitet worden. Die Beklagte zu 1) habe zwar die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 17. Februar 2021 unterzeichnet, sei aber ansonsten an der Umsetzung der zwischen den Parteien beabsichtigten Zusammenarbeit nicht beteiligt gewesen. Die … KG sei vom Kläger und der Beklagten zu 2) als Kommanditisten und der durch den Beklagten zu 3) als deren Geschäftsführer vertretenen … GmbH gegründet worden. Die Beklagte zu 1) sei daran nicht beteiligt gewesen und sie sei auch nicht an den Handlungen beteiligt gewesen, in denen der Kläger einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung erkennen wolle. Für die Bestimmung des Landgerichts Verden als zuständiges Gericht für alle Beklagten spreche auch, dass dieses Gericht mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen der … GmbH und dem Beklagten zu 3) vorbefasst gewesen sei. Parteien dieses Rechtsstreits seien die … GmbH und der Beklagte zu 3) gewesen, der hiesige Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) seien dem Rechtsstreit aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Verden vom 13. November 2023 zum Zweck des Abschlusses eines Vergleichs beigetreten, der dann in dieser Verhandlung protokolliert worden sei. Der Rechtsstreit und der Vergleich, auf dessen Abgeltungsbestimmung sich die Beklagten beriefen, sei dort folglich gerichtsbekannt und eine eventuell erforderliche oder hilfreiche Beiziehung der Gerichtsakten des früheren Verfahrens wäre unproblematisch.14Beim Bayerischen Obersten Landesgericht haben die Antragsgegner beantragt, das Landgericht Verden als das zuständige Gericht zu bestimmen. In dessen Bezirk hätten die Beklagten zu 2) und 3) ihren Sitz bzw. Wohnsitz. Unter dieser Anschrift befinde sich auch der Sitz der sogenannten …-Gruppe, zu der nicht nur die Beklagten zu 1) und 2) gehörten, sondern auch die … eG und die … GmbH. Der Beklagte zu 3) sei unter der angegebenen Anschrift in Y. jederzeit erreichbar und das gelte naturgemäß auch für die Beklagte zu 2), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 3) sei. Die Beklagte zu 1) habe aufgrund eines am 9. Dezember 2024 gefassten Gesellschafterbeschlusses ihren Geschäftssitz ebenfalls nach Y. verlegt und sei seit dem 20. Januar 2025 im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Ebenso wie die Beklagten zu 2) und 3) sei die Beklagte zu 1) jederzeit unter der angegebenen Anschrift in Y. erreichbar. Zwar habe die Beklagte zu 1) während der Zeit ihrer Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts München ihre offizielle Geschäftsanschrift zunächst in … Grünwald und anschließend in … München gehabt. Bei beiden Anschriften habe es sich jedoch weder um Eigentum noch um Mietobjekte der Beklagten zu 1), sondern nur um „Adressen“ gehandelt, die von einem sogenannten Business Center gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden seien, im Fall der … Straße durch die … GmbH und im Fall der … Straße durch die … GmbH. Die Beklagte zu 1) habe an beiden Standorten zu keinem Zeitpunkt eigenes Personal unterhalten und sei dort nur anzutreffen gewesen, wenn persönliche Meetings wahrzunehmen gewesen seien, was maximal alle 14 Tage der Fall gewesen sei. Post und eingehende Telefonanrufe seien ausschließlich durch die Bediensteten der jeweiligen Business Center entgegengenommen und dann weitergeleitet worden. Die Beklagte zu 1) habe zwar die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 17. Februar 2021 unterzeichnet, sei aber ansonsten an der Umsetzung der zwischen den Parteien beabsichtigten Zusammenarbeit nicht beteiligt gewesen. Die … KG sei vom Kläger und der Beklagten zu 2) als Kommanditisten und der durch den Beklagten zu 3) als deren Geschäftsführer vertretenen … GmbH gegründet worden. Die Beklagte zu 1) sei daran nicht beteiligt gewesen und sie sei auch nicht an den Handlungen beteiligt gewesen, in denen der Kläger einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung erkennen wolle. Für die Bestimmung des Landgerichts Verden als zuständiges Gericht für alle Beklagten spreche auch, dass dieses Gericht mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen der … GmbH und dem Beklagten zu 3) vorbefasst gewesen sei. Parteien dieses Rechtsstreits seien die … GmbH und der Beklagte zu 3) gewesen, der hiesige Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) seien dem Rechtsstreit aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Verden vom 13. November 2023 zum Zweck des Abschlusses eines Vergleichs beigetreten, der dann in dieser Verhandlung protokolliert worden sei. Der Rechtsstreit und der Vergleich, auf dessen Abgeltungsbestimmung sich die Beklagten beriefen, sei dort folglich gerichtsbekannt und eine eventuell erforderliche oder hilfreiche Beiziehung der Gerichtsakten des früheren Verfahrens wäre unproblematisch.
II.II.15
Als gemeinsam örtlich zuständiges Gericht in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist das Landgericht München I zu bestimmen. In Bezug auf die Klage gegen den Beklagten zu 3) liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vor.15Als gemeinsam örtlich zuständiges Gericht in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist das Landgericht München I zu bestimmen. In Bezug auf die Klage gegen den Beklagten zu 3) liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vor.16
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand bei Eintritt der Rechtshängigkeit in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken hatten, da die Änderung des Sitzes der Beklagten zu 1) erst mit der Eintragung ins Handelsregister im Jahr 2025 wirksam wurde, § 54 Abs. 3 GmbHG, und daher im vorliegenden Fall das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.161. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand bei Eintritt der Rechtshängigkeit in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken hatten, da die Änderung des Sitzes der Beklagten zu 1) erst mit der Eintragung ins Handelsregister im Jahr 2025 wirksam wurde, § 54 Abs. 3 GmbHG, und daher im vorliegenden Fall das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.17
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) gegeben, nicht aber in Bezug auf die Klage gegen den Beklagten zu 3).172. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) gegeben, nicht aber in Bezug auf die Klage gegen den Beklagten zu 3).18
a) Der nach § 37 ZPO erforderliche Antrag liegt vor.18a) Der nach § 37 ZPO erforderliche Antrag liegt vor.19
Der Antrag auf Bestimmung des Landgerichts München I wird insoweit lediglich als Anregung verstanden, denn die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie trifft. Der Antrag ist der Auslegung zugänglich. Zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht .19Der Antrag auf Bestimmung des Landgerichts München I wird insoweit lediglich als Anregung verstanden, denn die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie trifft. Der Antrag ist der Auslegung zugänglich. Zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht .20
b) Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch noch in Betracht, wenn – wie hier – gegen alle Antragsgegner bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist .20b) Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch noch in Betracht, wenn – wie hier – gegen alle Antragsgegner bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist .21
Der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Der Rechtsstreit ist beim Landgericht München I noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre .21Der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Der Rechtsstreit ist beim Landgericht München I noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre .22
c) Nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen des Antragstellers sollen die Antragsgegner als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden.22c) Nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen des Antragstellers sollen die Antragsgegner als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden.23
Der Kläger begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe von dreimal 50.000,00 €. In § 4.3 der streitgegenständlichen Vertraulichkeitsvereinbarung heißt es:23Der Kläger begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe von dreimal 50.000,00 €. In § 4.3 der streitgegenständlichen Vertraulichkeitsvereinbarung heißt es:
„Der Informationsempfänger wird dem Informationsgeber für jeden einzelnen Verstoß und/oder versuchten Verstoß der, in diesem Rahmen aufgeführten Erklärungspunkte eine Pönale im Wert von fünfzigtausend Euro an den Informationsgeber leisten und den [sic] Informationsgeber zur Sicherung ein vollumfängliches und unbedingtes Pfandrecht im Wert von fünfzigtausend Euro erteilen.“„Der Informationsempfänger wird dem Informationsgeber für jeden einzelnen Verstoß und/oder versuchten Verstoß der, in diesem Rahmen aufgeführten Erklärungspunkte eine Pönale im Wert von fünfzigtausend Euro an den Informationsgeber leisten und den [sic] Informationsgeber zur Sicherung ein vollumfängliches und unbedingtes Pfandrecht im Wert von fünfzigtausend Euro erteilen.“24
Konkreter Auslöser der begehrten Vertragsstrafe ist nach dem klägerischen Vorbringen in allen drei Fällen ein behauptetes Verhalten des Beklagten zu 3), dem damaligen und heutigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2).24Konkreter Auslöser der begehrten Vertragsstrafe ist nach dem klägerischen Vorbringen in allen drei Fällen ein behauptetes Verhalten des Beklagten zu 3), dem damaligen und heutigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2).25
aa) Gemäß § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Darunter fällt insbesondere die behauptete Verpflichtung aufgrund ein und desselben Vertrags , wie – unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens – im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2).25aa) Gemäß § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Darunter fällt insbesondere die behauptete Verpflichtung aufgrund ein und desselben Vertrags , wie – unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens – im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2).26
bb) Der Beklagte zu 3) ist nicht Vertragspartner der Vereinbarung. Er hat diese zwar unterzeichnet, offensichtlich aber als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2) und in Vertretung von diesen, sodass er selbst nicht Vertragspartei wurde. Er soll nach dem klägerischen Vorbringen vielmehr persönlich haften nach § 10 GeschGehG und § 23 Abs. 1 GeschGehG . Ob im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) ebenfalls § 59 ZPO einschlägig ist, kann dahinstehen; denn jedenfalls steht der Beklagte zu 3) prozessual zu den Beklagten zu 1) und 2) in einem Verhältnis, das unter § 60 ZPO fällt.26bb) Der Beklagte zu 3) ist nicht Vertragspartner der Vereinbarung. Er hat diese zwar unterzeichnet, offensichtlich aber als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2) und in Vertretung von diesen, sodass er selbst nicht Vertragspartei wurde. Er soll nach dem klägerischen Vorbringen vielmehr persönlich haften nach § 10 GeschGehG und § 23 Abs. 1 GeschGehG . Ob im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) ebenfalls § 59 ZPO einschlägig ist, kann dahinstehen; denn jedenfalls steht der Beklagte zu 3) prozessual zu den Beklagten zu 1) und 2) in einem Verhältnis, das unter § 60 ZPO fällt.27
Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Es genügt, wenn die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach ‒ auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes ‒ als gleichartig erscheinen lässt . Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen . Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen des Klägers zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen .27Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Es genügt, wenn die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach ‒ auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes ‒ als gleichartig erscheinen lässt . Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen . Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen des Klägers zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen .28
Die geltend gemachte persönliche Haftung des Beklagten zu 3) beruht nach dem klägerischen Vorbringen auf demselben behaupteten Verhalten des Beklagten zu 3), das auch die Vertragsstrafe der Beklagten zu 1) und 2) ausgelöst haben soll. Dies begründet einen ausreichenden inneren sachlichen Zusammenhang für § 60 ZPO. Dass die Ansprüche teilweise auf Vertrag und teilweise auf Delikt gestützt sind, steht der Gleichartigkeit der Ansprüche im Sinn des § 60 ZPO nicht entgegen .28Die geltend gemachte persönliche Haftung des Beklagten zu 3) beruht nach dem klägerischen Vorbringen auf demselben behaupteten Verhalten des Beklagten zu 3), das auch die Vertragsstrafe der Beklagten zu 1) und 2) ausgelöst haben soll. Dies begründet einen ausreichenden inneren sachlichen Zusammenhang für § 60 ZPO. Dass die Ansprüche teilweise auf Vertrag und teilweise auf Delikt gestützt sind, steht der Gleichartigkeit der Ansprüche im Sinn des § 60 ZPO nicht entgegen .29
d) Eine Zuständigkeitsbestimmung in Bezug auf alle Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht, da der Kläger ursprünglich die Möglichkeit gehabt hätte, alle Beklagten bei einem gemeinsam zuständigen Gericht zu verklagen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) ist nur die deklaratorische Bestimmung des Landgerichts München I möglich.29d) Eine Zuständigkeitsbestimmung in Bezug auf alle Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht, da der Kläger ursprünglich die Möglichkeit gehabt hätte, alle Beklagten bei einem gemeinsam zuständigen Gericht zu verklagen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) ist nur die deklaratorische Bestimmung des Landgerichts München I möglich.30
aa) Ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand für die drei Beklagten liegt nicht vor. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit hatten die Beklagten zu 2) und 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Verden. Für die Beklagte zu 1) liegt der allgemeine Gerichtsstand trotz der zwischenzeitlichen Sitzverlegung aufgrund der perpetuatio fori angesichts ihres statuarischen Sitzes bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk des Landgerichts München I, unabhängig davon, wie intensiv sie dort vor der Sitzverlegung eine Geschäftstätigkeit ausübte.30aa) Ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand für die drei Beklagten liegt nicht vor. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit hatten die Beklagten zu 2) und 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Verden. Für die Beklagte zu 1) liegt der allgemeine Gerichtsstand trotz der zwischenzeitlichen Sitzverlegung aufgrund der perpetuatio fori angesichts ihres statuarischen Sitzes bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk des Landgerichts München I, unabhängig davon, wie intensiv sie dort vor der Sitzverlegung eine Geschäftstätigkeit ausübte.31
bb) Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt aber grundsätzlich auch voraus, dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Regelung geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger bzw. Antragsteller von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung . Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist dann zurückzuweisen . Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet auch dann aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zunächst bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist .31bb) Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt aber grundsätzlich auch voraus, dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Regelung geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger bzw. Antragsteller von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung . Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist dann zurückzuweisen . Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet auch dann aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zunächst bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist .32
Ob ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit gegeben ist, kann allerdings dahinstehen, wenn das angerufene Gericht bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat, unabhängig davon, ob sie berechtigt oder unberechtigt sind .32Ob ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit gegeben ist, kann allerdings dahinstehen, wenn das angerufene Gericht bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat, unabhängig davon, ob sie berechtigt oder unberechtigt sind .33
Auf dieser Grundlage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung vorliegend nur teilweise in Betracht.33Auf dieser Grundlage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung vorliegend nur teilweise in Betracht.34
Ausgangspunkt ist, dass der Kläger vorliegend die Möglichkeit gehabt hätte, alle drei Beklagten bei einem gemeinsam zuständigen Gericht zu verklagen.34Ausgangspunkt ist, dass der Kläger vorliegend die Möglichkeit gehabt hätte, alle drei Beklagten bei einem gemeinsam zuständigen Gericht zu verklagen.35
Der Kläger geht selbst davon aus, dass es eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gibt bzw. dass sich die Beklagtenseite jedenfalls nicht auf die etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen kann. Ob der Kläger bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich Kaufmann nach § 1 HGB, § 38 Abs. 1 ZPO war und die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls kann sich die Beklagtenseite nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit mangels Kaufmannseigenschaft des Klägers berufen.35Der Kläger geht selbst davon aus, dass es eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gibt bzw. dass sich die Beklagtenseite jedenfalls nicht auf die etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen kann. Ob der Kläger bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich Kaufmann nach § 1 HGB, § 38 Abs. 1 ZPO war und die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls kann sich die Beklagtenseite nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit mangels Kaufmannseigenschaft des Klägers berufen.36
Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Vorliegend ist die Beklagtenseite der Auffassung, die Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam, weil der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung kein Kaufmann gewesen sei. Allerdings ist es den Beklagten zu 1) und 2) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung mangels Kaufmannseigenschaft des Klägers unwirksam sei. So hat das Oberlandesgericht Bremen ausgeführt: „Die Berufung auf die Unzuständigkeit des eigentlich vereinbarten Gerichts ist jedenfalls aufgrund widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig , weil sich die Beklagten als Kaufleute dazu auf eine Unwirksamkeitsregelung berufen, die dem Schutz der Gegenseite dient. Die Zuständigkeitsregel in § 38 ZPO stellt nicht nur eine reine Zweckmäßigkeitslösung zur begrenzten Ermöglichung der Abweichung von den gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen dar, sie ist auch aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen eingeführt worden […]. Sie will die in der allgemeinen Gerichtsstandsregelung zum Ausdruck kommende Vergünstigung für Beklagte vor Eingriffen eines ‚stärkeren‘ Vertragspartners sichern“ . Dies gelte auch dann, wenn „in der unwirksamen Regelung das Gericht am Sitz des geschützten Vertragspartners vereinbart worden war, so dass der eigentliche Schutzgedanke des § 38 Abs. 1 ZPO tatsächlich für die spezielle Vertragsregelung nicht eingreift. Entscheidend für die Unwirksamkeit der Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts ist nicht die Frage, ob im Hinblick auf § 38 ZPO ein konkreter Schutzbedarf besteht, sondern der Umstand, dass die Beklagten einen nicht zu ihren Gunsten dienenden gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen möchten, um sich von einer unliebsamen vertraglichen Regelung zu lösen. Das widerspricht dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben“ . Auch in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich hervorgehoben, dass in Bezug auf Gerichtsstandsvereinbarungen Kaufleute nicht schutzbedürftig seien, Minder- und Nichtkaufleute dagegen schon. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass § 38 ZPO „auch aus Gerechtigkeitsgründen eingeführt worden“ sei, „um die in der allgemeinen Gerichtsstandsregelung der §§ 12, 13, 17 ZPO zum Ausdruck kommende Vergünstigung für Beklagte vor einer Beschneidung durch den ‚stärkeren‘ Vertragspartner zu schützen“ . Demnach können die Beklagten zu 1) und 2) vorliegend nicht erfolgreich einwenden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung mangels Kaufmannseigenschaft des Klägers unwirksam sei.36Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Vorliegend ist die Beklagtenseite der Auffassung, die Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam, weil der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung kein Kaufmann gewesen sei. Allerdings ist es den Beklagten zu 1) und 2) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung mangels Kaufmannseigenschaft des Klägers unwirksam sei. So hat das Oberlandesgericht Bremen ausgeführt: „Die Berufung auf die Unzuständigkeit des eigentlich vereinbarten Gerichts ist jedenfalls aufgrund widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig , weil sich die Beklagten als Kaufleute dazu auf eine Unwirksamkeitsregelung berufen, die dem Schutz der Gegenseite dient. Die Zuständigkeitsregel in § 38 ZPO stellt nicht nur eine reine Zweckmäßigkeitslösung zur begrenzten Ermöglichung der Abweichung von den gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen dar, sie ist auch aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen eingeführt worden […]. Sie will die in der allgemeinen Gerichtsstandsregelung zum Ausdruck kommende Vergünstigung für Beklagte vor Eingriffen eines ‚stärkeren‘ Vertragspartners sichern“ . Dies gelte auch dann, wenn „in der unwirksamen Regelung das Gericht am Sitz des geschützten Vertragspartners vereinbart worden war, so dass der eigentliche Schutzgedanke des § 38 Abs. 1 ZPO tatsächlich für die spezielle Vertragsregelung nicht eingreift. Entscheidend für die Unwirksamkeit der Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts ist nicht die Frage, ob im Hinblick auf § 38 ZPO ein konkreter Schutzbedarf besteht, sondern der Umstand, dass die Beklagten einen nicht zu ihren Gunsten dienenden gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen möchten, um sich von einer unliebsamen vertraglichen Regelung zu lösen. Das widerspricht dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben“ . Auch in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich hervorgehoben, dass in Bezug auf Gerichtsstandsvereinbarungen Kaufleute nicht schutzbedürftig seien, Minder- und Nichtkaufleute dagegen schon. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass § 38 ZPO „auch aus Gerechtigkeitsgründen eingeführt worden“ sei, „um die in der allgemeinen Gerichtsstandsregelung der §§ 12, 13, 17 ZPO zum Ausdruck kommende Vergünstigung für Beklagte vor einer Beschneidung durch den ‚stärkeren‘ Vertragspartner zu schützen“ . Demnach können die Beklagten zu 1) und 2) vorliegend nicht erfolgreich einwenden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung mangels Kaufmannseigenschaft des Klägers unwirksam sei.37
Demzufolge hätte der Kläger – seiner eigenen Auffassung in Bezug auf die Treuwidrigkeit der Berufung auf die etwaige Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung folgend – die Möglichkeit gehabt, alle drei Beklagten gemeinsam beim Landgericht Verden zu verklagen. Denn dort war für alle Beklagten ein Gerichtsstand begründet. Dieser ergab sich für die Beklagte zu 1) aus der Gerichtsstandsvereinbarung, für die Beklagte zu 2) entweder aus der Gerichtsstandsvereinbarung oder §§ 13, 17 ZPO und für den Beklagten zu 3) aus §§ 12, 13 ZPO oder § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG . Damit scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung grundsätzlich aus. Der Ausnahmefall, dass nach dem insoweit maßgeblichen tatsächlichen klägerischen Vorbringen bei Klageerhebung ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar gewesen wäre , ist hier ersichtlich nicht gegeben.37Demzufolge hätte der Kläger – seiner eigenen Auffassung in Bezug auf die Treuwidrigkeit der Berufung auf die etwaige Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung folgend – die Möglichkeit gehabt, alle drei Beklagten gemeinsam beim Landgericht Verden zu verklagen. Denn dort war für alle Beklagten ein Gerichtsstand begründet. Dieser ergab sich für die Beklagte zu 1) aus der Gerichtsstandsvereinbarung, für die Beklagte zu 2) entweder aus der Gerichtsstandsvereinbarung oder §§ 13, 17 ZPO und für den Beklagten zu 3) aus §§ 12, 13 ZPO oder § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG . Damit scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung grundsätzlich aus. Der Ausnahmefall, dass nach dem insoweit maßgeblichen tatsächlichen klägerischen Vorbringen bei Klageerhebung ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar gewesen wäre , ist hier ersichtlich nicht gegeben.38
Die Bestimmung des Landgerichts München I als gemeinsam zuständiges Gericht in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) ist gleichwohl möglich.38Die Bestimmung des Landgerichts München I als gemeinsam zuständiges Gericht in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) ist gleichwohl möglich.39
Besteht nach der Auffassung der Klagepartei, die der nach § 35 ZPO ausgeübten Wahl zugrunde gelegen hat, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Gericht und wird diese Annahme vom bestimmenden Gericht geteilt, vom angerufenen Gericht aber angezweifelt, kann im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das angerufene Gericht deklaratorisch als zuständig bestimmt werden .39Besteht nach der Auffassung der Klagepartei, die der nach § 35 ZPO ausgeübten Wahl zugrunde gelegen hat, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Gericht und wird diese Annahme vom bestimmenden Gericht geteilt, vom angerufenen Gericht aber angezweifelt, kann im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das angerufene Gericht deklaratorisch als zuständig bestimmt werden .40
Das ist hier der Fall. Der Kläger hatte in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung die Wahl zwischen den Landgerichten München I und Verden und hat sich für München I entschieden. Dies war nach seiner eigenen und der Auffassung des Senats möglich, wurde aber vom Landgericht München I in Bezug auf die Beklagte zu 2) angezweifelt. Der Senat bestimmt daher insoweit das – ohnehin zuständige – Landgericht München I deklaratorisch als gemeinsam zuständiges Gericht.40Das ist hier der Fall. Der Kläger hatte in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung die Wahl zwischen den Landgerichten München I und Verden und hat sich für München I entschieden. Dies war nach seiner eigenen und der Auffassung des Senats möglich, wurde aber vom Landgericht München I in Bezug auf die Beklagte zu 2) angezweifelt. Der Senat bestimmt daher insoweit das – ohnehin zuständige – Landgericht München I deklaratorisch als gemeinsam zuständiges Gericht.41
In Bezug auf den Beklagten zu 3) ist eine Gerichtsstandsbestimmung dagegen nicht möglich.41In Bezug auf den Beklagten zu 3) ist eine Gerichtsstandsbestimmung dagegen nicht möglich.42
Eine bloß deklaratorische Bestimmung des Landgerichts München I kann schon deshalb nicht erfolgen, weil dort kein Gerichtsstand in Bezug auf den Beklagten zu 3) begründet ist. Er hat dort weder seinen allgemeinen Gerichtsstand noch wäre der Gerichtsstand des § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG dort, und auch die Gerichtsstandsvereinbarung ist auf den Beklagten zu 3) von vornherein nicht anwendbar, weil er diese zwar als Geschäftsführer unterzeichnet hat, aber nicht selbst Vertragspartei war und ist. Die oben genannte erste Voraussetzung für eine deklaratorische Bestimmung – nämlich, dass ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Gericht tatsächlich besteht – ist damit in Bezug auf den Beklagten zu 3) nicht erfüllt.42Eine bloß deklaratorische Bestimmung des Landgerichts München I kann schon deshalb nicht erfolgen, weil dort kein Gerichtsstand in Bezug auf den Beklagten zu 3) begründet ist. Er hat dort weder seinen allgemeinen Gerichtsstand noch wäre der Gerichtsstand des § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG dort, und auch die Gerichtsstandsvereinbarung ist auf den Beklagten zu 3) von vornherein nicht anwendbar, weil er diese zwar als Geschäftsführer unterzeichnet hat, aber nicht selbst Vertragspartei war und ist. Die oben genannte erste Voraussetzung für eine deklaratorische Bestimmung – nämlich, dass ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Gericht tatsächlich besteht – ist damit in Bezug auf den Beklagten zu 3) nicht erfüllt.43
Auch eine konstitutive Gerichtsstandsvereinbarung kommt in Bezug auf den Beklagten zu 3) nicht in Betracht. Denn, wie oben ausgeführt, scheidet eine solche aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist. Das ist hier der Fall, da der Kläger alle Beklagten gemeinsam beim Landgericht Verden hätte verklagen können. Stattdessen hat er in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) München I gewählt und dadurch insoweit den Gerichtsstand in Verden verloren. Bei dieser Sachlage kann weder das Landgericht München I auch für den Beklagten zu 3) als zuständiges Gericht bestimmt werden noch – entgegen der gegebenen Zuständigkeit des gewählten Landgerichts München I in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) – das Landgericht Verden in Bezug auf alle Beklagten.43Auch eine konstitutive Gerichtsstandsvereinbarung kommt in Bezug auf den Beklagten zu 3) nicht in Betracht. Denn, wie oben ausgeführt, scheidet eine solche aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist. Das ist hier der Fall, da der Kläger alle Beklagten gemeinsam beim Landgericht Verden hätte verklagen können. Stattdessen hat er in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) München I gewählt und dadurch insoweit den Gerichtsstand in Verden verloren. Bei dieser Sachlage kann weder das Landgericht München I auch für den Beklagten zu 3) als zuständiges Gericht bestimmt werden noch – entgegen der gegebenen Zuständigkeit des gewählten Landgerichts München I in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) – das Landgericht Verden in Bezug auf alle Beklagten.44
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nur in Bezug auf einzelne Streitgenossen vor, nicht aber bezüglich aller, kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit insgesamt nicht in Betracht . Eine Bestimmung der Zuständigkeit allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist nicht zulässig . Zulässig ist allerdings die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für einzelne Beklagte .44Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nur in Bezug auf einzelne Streitgenossen vor, nicht aber bezüglich aller, kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit insgesamt nicht in Betracht . Eine Bestimmung der Zuständigkeit allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist nicht zulässig . Zulässig ist allerdings die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für einzelne Beklagte .45
Über eine etwaige Teilverweisung des Rechtsstreits in Bezug auf den Beklagten zu 3) ist nicht im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung zu entscheiden, sondern – auf entsprechenden Antrag der Klägerseite – im Hauptsacheverfahren. Zuständig hierfür ist gegebenenfalls das Landgericht München I, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist.45Über eine etwaige Teilverweisung des Rechtsstreits in Bezug auf den Beklagten zu 3) ist nicht im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung zu entscheiden, sondern – auf entsprechenden Antrag der Klägerseite – im Hauptsacheverfahren. Zuständig hierfür ist gegebenenfalls das Landgericht München I, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist.

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