VG Regensburg – 16.03.2022, RO 1 E HV 21.10031 u.a. – Studiengang, Humanmedizin, Medizin, Zulassungszahl, Fachsem…
Titel:
Studiengang, Humanmedizin, Medizin, Zulassungszahl, Fachsemester, Dienstleistungsexport, Arbeitszeit, Lehrangebot, Bewerber, Hochschule, Berechnung, Lehreinheit, Lehrverpflichtung, Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Zulassung zum Studium, Studiengang Humanmedizin
Schlagworte:
Studiengang, Humanmedizin, Medizin, Zulassungszahl, Fachsemester, Dienstleistungsexport, Arbeitszeit, Lehrangebot, Bewerber, Hochschule, Berechnung, Lehreinheit, Lehrverpflichtung, Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Zulassung zum Studium, Studiengang Humanmedizin
Fundstelle:
BeckRS 2022, 33961Titel:Studiengang, Humanmedizin, Medizin, Zulassungszahl, Fachsemester, Dienstleistungsexport, Arbeitszeit, Lehrangebot, Bewerber, Hochschule, Berechnung, Lehreinheit, Lehrverpflichtung, Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Zulassung zum Studium, Studiengang HumanmedizinSchlagworte:Studiengang, Humanmedizin, Medizin, Zulassungszahl, Fachsemester, Dienstleistungsexport, Arbeitszeit, Lehrangebot, Bewerber, Hochschule, Berechnung, Lehreinheit, Lehrverpflichtung, Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Zulassung zum Studium, Studiengang HumanmedizinFundstelle:BeckRS 2022, 33961âTenor
I. Die vorstehenden unter ihren Aktenzeichen geführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.I. Die vorstehenden unter ihren Aktenzeichen geführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsteller zu tragen.III. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsteller zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 ⬠festgesetzt.IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 ⬠festgesetzt.Gründe
I.I.1
Die Antragstellerseite begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, zum Studium der Humanmedizin, 1. Studienabschnitt , an der Universität Regensburg , 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zugelassen zu werden.1Die Antragstellerseite begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, zum Studium der Humanmedizin, 1. Studienabschnitt , an der Universität Regensburg , 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zugelassen zu werden.2
Mit âSatzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2021/2022 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber â vom 5. Juli 2021 wurden die Zulassungszahlen für den Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, gem. § 1 Abs. 1 c) zum WS 2021/2022 wie folgt festgesetzt:2Mit âSatzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2021/2022 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber â vom 5. Juli 2021 wurden die Zulassungszahlen für den Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, gem. § 1 Abs. 1 c) zum WS 2021/2022 wie folgt festgesetzt:
Fachsemester
1
2
3
4
Summe
Festgesetzte Zulassungszahl
233
0
219
0
452
Fachsemester
1
2
3
4
Summe
Festgesetzte Zulassungszahl
233
0
219
0
452Fachsemester1234SummeFestgesetzte Zulassungszahl2332194523
Aus der zum 1. Dezember 2021 erstellten amtlichen Statistik ergibt sich, dass im WS 2021/2022 im 1. Studienabschnitt Humanmedizin, Staatsexamen, im 1. Fachsemester 238 Studienplätze besetzt wurden. Eingeschrieben sind für den gesamten 1. Studienabschnitt 467 Studenten. Von den Studenten der Fachsemester 1 bis 4 sind insgesamt 5 Studenten beurlaubt, davon eine Mehrfachbeurlaubung im 1. Fachsemester sowie eine Mehrfachbeurlaubung im 4. Fachsemester:3Aus der zum 1. Dezember 2021 erstellten amtlichen Statistik ergibt sich, dass im WS 2021/2022 im 1. Studienabschnitt Humanmedizin, Staatsexamen, im 1. Fachsemester 238 Studienplätze besetzt wurden. Eingeschrieben sind für den gesamten 1. Studienabschnitt 467 Studenten. Von den Studenten der Fachsemester 1 bis 4 sind insgesamt 5 Studenten beurlaubt, davon eine Mehrfachbeurlaubung im 1. Fachsemester sowie eine Mehrfachbeurlaubung im 4. Fachsemester:
Fachsemester
1
2
3
4
Summe
Eingeschriebene Studierende
238
1
221
7
467
Davon beurlaubt
1
1
0
3
5
Davon mehrfach beurlaubt
1
0
0
1
2
Fachsemester
1
2
3
4
Summe
Eingeschriebene Studierende
238
1
221
7
467
Davon beurlaubt
1
1
0
3
5
Davon mehrfach beurlaubt
1
0
0
1
2Fachsemester1234SummeEingeschriebene Studierende23812217467Davon beurlaubt1135Davon mehrfach beurlaubt1124
Für den Studiengang Molekulare Medizin wurden mit der Zulassungszahlsatzung 2021/2022 die Zulassungszahlen gem. § 1 Abs. 1 b) zum WS 2021/2022 wie folgt festgesetzt:4Für den Studiengang Molekulare Medizin wurden mit der Zulassungszahlsatzung 2021/2022 die Zulassungszahlen gem. § 1 Abs. 1 b) zum WS 2021/2022 wie folgt festgesetzt:
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
Summe
Molekulare Medizin
32
0
27
0
23
0
82
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
Summe
Molekulare Medizin
32
0
27
0
23
0
82Fachsemester123456SummeMolekulare Medizin322723825
Aus der zum 1. Dezember 2021 erstellten amtlichen Statistik ergeben sich betreffend diesen Studiengang folgende tatsächliche Zahlen:5Aus der zum 1. Dezember 2021 erstellten amtlichen Statistik ergeben sich betreffend diesen Studiengang folgende tatsächliche Zahlen:
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
Summe
Eingeschriebene Studierende
35
0
27
0
22
0
84
Davon beurlaubt
0
0
0
0
0
0
0
Davon mehrfach beurlaubt
0
0
0
0
0
0
0
Fachsemester
1
2
3
4
5
6
Summe
Eingeschriebene Studierende
35
0
27
0
22
0
84
Davon beurlaubt
0
0
0
0
0
0
0
Davon mehrfach beurlaubt
0
0
0
0
0
0
0Fachsemester123456SummeEingeschriebene Studierende35272284Davon beurlaubtDavon mehrfach beurlaubt6
Die Antragsteller/innen haben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin , 1. Fachsemester, im WS 2021/2022 an der UR beantragt. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Universität habe ihre tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Auf die in den einzelnen Verfahren vorgelegten Antragsbegründungen wird Bezug genommen.6Die Antragsteller/innen haben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin , 1. Fachsemester, im WS 2021/2022 an der UR beantragt. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Universität habe ihre tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Auf die in den einzelnen Verfahren vorgelegten Antragsbegründungen wird Bezug genommen.7
Die Antragsteller beantragen jeweils , den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragssteller/die Antragstellerin vorläufig , bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen, hilfsweise, den Antragsteller/die Antragstellerin beschränkt bis zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zuzulassen.7Die Antragsteller beantragen jeweils , den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragssteller/die Antragstellerin vorläufig , bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen, hilfsweise, den Antragsteller/die Antragstellerin beschränkt bis zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zuzulassen.8
Der Antragsgegner beantragt,8Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.die Anträge abzulehnen.9
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 hingewiesen. Mangels Kapazität bestehe seitens der Antragstellerseite kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin , 1. Fachsemester, im WS 2021/2022 an der UR. Mit den 233 Studienplätzen, die im Wege des regulären Vergabeverfahrens alle besetzt worden seien, sei die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der UR erschöpft. Weitere âverschwiegeneâ Studienplätze bestünden nicht.9Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 hingewiesen. Mangels Kapazität bestehe seitens der Antragstellerseite kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin , 1. Fachsemester, im WS 2021/2022 an der UR. Mit den 233 Studienplätzen, die im Wege des regulären Vergabeverfahrens alle besetzt worden seien, sei die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der UR erschöpft. Weitere âverschwiegeneâ Studienplätze bestünden nicht.10
Unter dem 5. Oktober 2021 nahm die UR zur die Antragsschrift vom 1. September 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10039 wie folgt Stellung: Die festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die tatsächlich vorhandene Kapazität. Eine Stellenstreichung habe nicht stattgefunden. Die Deputate entsprächen den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Der Anteil der Stellen für die Nachwuchsförderung belaufe sich auf 49,7% und liege damit unterhalb 50%. Der verwendete Curricularwert entspreche dem Normwert 2,42. Die Schwundquote sei nach der üblichen Berechnungsweise ermittelt worden.10Unter dem 5. Oktober 2021 nahm die UR zur die Antragsschrift vom 1. September 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10039 wie folgt Stellung: Die festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die tatsächlich vorhandene Kapazität. Eine Stellenstreichung habe nicht stattgefunden. Die Deputate entsprächen den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Der Anteil der Stellen für die Nachwuchsförderung belaufe sich auf 49,7% und liege damit unterhalb 50%. Der verwendete Curricularwert entspreche dem Normwert 2,42. Die Schwundquote sei nach der üblichen Berechnungsweise ermittelt worden.11
Unter dem 18. Oktober 2021 trug der Antragsteller im Verfahren RO 1 E HV 21.10093 vor, für den Fall der Deputatsminderung ohne Kompensation und einem Schwundausgleichsfaktor von nahezu 1 müsse eine Ermessenswillkür zu Lasten der Studienplatzbewerber unterbunden werden. Die Daten für lediglich 3 WS führten nicht zu einem stabilen Schwundausgleichsfaktor. Es müsse ein stabiler Schwundausgleichsfaktor erzielt werden. Das Lehrpersonal der Vorklinik in den Fächern âMedizinische Psychologieâ und âMedizinische Soziologieâ seien erkennbar nicht der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordnet worden. Die Zuordnung nicht zur vorklinischen Medizin führe zu einer Kapazitätsvernichtung. Der Vorlesungsbeginn sowie die Einschreibestatistik gäben für die Kapazitätsberechnung nicht die aktuelle Wirklichkeit für das WS 2021/2022 wieder.11Unter dem 18. Oktober 2021 trug der Antragsteller im Verfahren RO 1 E HV 21.10093 vor, für den Fall der Deputatsminderung ohne Kompensation und einem Schwundausgleichsfaktor von nahezu 1 müsse eine Ermessenswillkür zu Lasten der Studienplatzbewerber unterbunden werden. Die Daten für lediglich 3 WS führten nicht zu einem stabilen Schwundausgleichsfaktor. Es müsse ein stabiler Schwundausgleichsfaktor erzielt werden. Das Lehrpersonal der Vorklinik in den Fächern âMedizinische Psychologieâ und âMedizinische Soziologieâ seien erkennbar nicht der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordnet worden. Die Zuordnung nicht zur vorklinischen Medizin führe zu einer Kapazitätsvernichtung. Der Vorlesungsbeginn sowie die Einschreibestatistik gäben für die Kapazitätsberechnung nicht die aktuelle Wirklichkeit für das WS 2021/2022 wieder.12
Hierauf erwiderte die UR mit Schriftsatz vom 2. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10093 und führte im Wesentlichen aus, die festgesetzte Zulassungszahl gebe die Kapazität an Studienanfängerzahlen im Studienjahr 2021/2022 wieder. Der Schwundberechnung seien die Studierendenzahlen von fünf Semestern zugrunde gelegt. Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie könnten als Dienstleistung erbracht werden, Anl. 9 Ziff. I. Nr. 4, 5 HZV. Dies sei an der UR der Fall. Die Lehre in der Medizinischen Soziologie werde aus der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin importiert, die Lehre in der Medizinischen Psychologie aus der Lehreinheit Psychologie. Entsprechend seien die Curricularanteilswerte dieser Veranstaltungen nicht im Curriculareigenanteil des 1. Studienabschnitts Medizin ST enthalten, sondern als Curricularfremdanteil berücksichtigt. Als Termin für die Feststellung der Studierendenzahlen für die amtliche Statistik sei der 1. Dezember 2021 vorgegeben.12Hierauf erwiderte die UR mit Schriftsatz vom 2. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10093 und führte im Wesentlichen aus, die festgesetzte Zulassungszahl gebe die Kapazität an Studienanfängerzahlen im Studienjahr 2021/2022 wieder. Der Schwundberechnung seien die Studierendenzahlen von fünf Semestern zugrunde gelegt. Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie könnten als Dienstleistung erbracht werden, Anl. 9 Ziff. I. Nr. 4, 5 HZV. Dies sei an der UR der Fall. Die Lehre in der Medizinischen Soziologie werde aus der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin importiert, die Lehre in der Medizinischen Psychologie aus der Lehreinheit Psychologie. Entsprechend seien die Curricularanteilswerte dieser Veranstaltungen nicht im Curriculareigenanteil des 1. Studienabschnitts Medizin ST enthalten, sondern als Curricularfremdanteil berücksichtigt. Als Termin für die Feststellung der Studierendenzahlen für die amtliche Statistik sei der 1. Dezember 2021 vorgegeben.13
Unter dem 18. Oktober 2021 nahm die UR zur Antragsschrift vom 11. Oktober 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 Stellung. Beurlaubte Studierende seien nicht herauszurechnen. Es befänden sich keine Studierende, die das Physikum bestanden hätten, im vorklinischen Studienabschnitt, da dieser durch das Bestehen des Physikums beendet sei. Diese Personen würden auf den 2. Studienabschnitt der Humanmedizin ST umgeschrieben. Die Deputate entsprächen der Lehrverpflichtungsverordnung. Ein Dienstleistungsexport an die Psychologie sei nicht angesetzt.13Unter dem 18. Oktober 2021 nahm die UR zur Antragsschrift vom 11. Oktober 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 Stellung. Beurlaubte Studierende seien nicht herauszurechnen. Es befänden sich keine Studierende, die das Physikum bestanden hätten, im vorklinischen Studienabschnitt, da dieser durch das Bestehen des Physikums beendet sei. Diese Personen würden auf den 2. Studienabschnitt der Humanmedizin ST umgeschrieben. Die Deputate entsprächen der Lehrverpflichtungsverordnung. Ein Dienstleistungsexport an die Psychologie sei nicht angesetzt.14
Hierauf erwiderte die Antragstellervertreterin im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 mit Schriftsatz vom 12. November, im Lehrangebot seien Stellen A 13-15 einmal mit 7 Deputatsstunden, einmal mit 8 Deputatsstunden und einmal mit 9 Deputatsstunden eingestellt. Es sei zu erläutern, warum nur zwei Stellen mit 7 bzw. 8 Deputatsstunden und nicht mit 9 Deputatsstunden in das Lehrangebot eingeflossen seien. Auffällig sei, dass der Dienstleistungsexport im Vergleich zum WS 2019/2020 von 65,3025 auf 70,4375 gestiegen sei.14Hierauf erwiderte die Antragstellervertreterin im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 mit Schriftsatz vom 12. November, im Lehrangebot seien Stellen A 13-15 einmal mit 7 Deputatsstunden, einmal mit 8 Deputatsstunden und einmal mit 9 Deputatsstunden eingestellt. Es sei zu erläutern, warum nur zwei Stellen mit 7 bzw. 8 Deputatsstunden und nicht mit 9 Deputatsstunden in das Lehrangebot eingeflossen seien. Auffällig sei, dass der Dienstleistungsexport im Vergleich zum WS 2019/2020 von 65,3025 auf 70,4375 gestiegen sei.15
Mit Schriftsatz vom 23. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 nahm die UR hierzu Stellung. Der Stelleninhaber auf der Beamtenstelle auf Dauer mit 8 SWS Deputat sei zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben Sicherheitsbeauftragter. Der Stelleninhaber auf der Beamtenstelle auf Dauer mit 7 SWS Deputat sei zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben u.a. für die EDV-Betreuung am Lehrstuhl und die digitale Bildauswertung des Fluoreszenz-Mikroskops zuständig. Der Anstieg des Dienstleistungsexports von 65,4900 im WS 2020/2021 auf 70,4375 SWS im WS 2021/2022 sei auf die gestiegenen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen zurückzuführen.15Mit Schriftsatz vom 23. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 nahm die UR hierzu Stellung. Der Stelleninhaber auf der Beamtenstelle auf Dauer mit 8 SWS Deputat sei zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben Sicherheitsbeauftragter. Der Stelleninhaber auf der Beamtenstelle auf Dauer mit 7 SWS Deputat sei zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben u.a. für die EDV-Betreuung am Lehrstuhl und die digitale Bildauswertung des Fluoreszenz-Mikroskops zuständig. Der Anstieg des Dienstleistungsexports von 65,4900 im WS 2020/2021 auf 70,4375 SWS im WS 2021/2022 sei auf die gestiegenen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen zurückzuführen.16
Mit Schriftsatz der Antragstellervertreterin im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 vom 15. Dezember 2021 führte diese im Wesentlichen aus, beim Dienstleistungsexport sei gegen § 46 Abs. 2 HZV verstoÃen worden. Gemäà der Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 sei die Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin auf 45 festgesetzt gewesen. Danach hätte die Antragsgegnerin nicht den Wert 48,5 für die Berechnung des Dienstleistungsexports zugrunde legen dürfen. Der Wert von 45 sei noch berücksichtigungsfähig, wie sich insbesondere aus der Wertung des § 40 Abs. 3 HZV ergebe. Die Deputatsfestlegungen seien nicht gerechtfertigt. Nicht nachvollziehbar sei die Zuordnung des Models âB-MolMed-M121: Bachelorarbeitâ. Während in der Beschreibung der Anteil der NWF III einmal mit 0,8 und einmal mit 0,9 benannt werde, gehe in die Rechnung ein Anteil von 0,9 ein. Es sei weder aus der Prüfungs- und Studienordnung noch aus dem Modulkatalog diese Aufteilung nachvollziehbar, vielmehr sei das Schreiben der Bachelorarbeit in beiden Fakultäten möglich. Es sei zu überprüfen, ob sich aus der neuen ZApprO bisher nicht berücksichtigte Ãnderungen ergäben, die Einfluss auf den Umfang des Dienstleistungsexports hätten.16Mit Schriftsatz der Antragstellervertreterin im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 vom 15. Dezember 2021 führte diese im Wesentlichen aus, beim Dienstleistungsexport sei gegen § 46 Abs. 2 HZV verstoÃen worden. Gemäà der Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 sei die Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin auf 45 festgesetzt gewesen. Danach hätte die Antragsgegnerin nicht den Wert 48,5 für die Berechnung des Dienstleistungsexports zugrunde legen dürfen. Der Wert von 45 sei noch berücksichtigungsfähig, wie sich insbesondere aus der Wertung des § 40 Abs. 3 HZV ergebe. Die Deputatsfestlegungen seien nicht gerechtfertigt. Nicht nachvollziehbar sei die Zuordnung des Models âB-MolMed-M121: Bachelorarbeitâ. Während in der Beschreibung der Anteil der NWF III einmal mit 0,8 und einmal mit 0,9 benannt werde, gehe in die Rechnung ein Anteil von 0,9 ein. Es sei weder aus der Prüfungs- und Studienordnung noch aus dem Modulkatalog diese Aufteilung nachvollziehbar, vielmehr sei das Schreiben der Bachelorarbeit in beiden Fakultäten möglich. Es sei zu überprüfen, ob sich aus der neuen ZApprO bisher nicht berücksichtigte Ãnderungen ergäben, die Einfluss auf den Umfang des Dienstleistungsexports hätten.17
Unter dem 10. Januar 2022 nahm die UR im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 ergänzend Stellung. Die UR verwende zur Berechnung des Exports durchgängig die Studienanfängerzahlen der dem Stichtag der Kapazitätsberechnung vorausgegangenen Semester. Diese Zahlen seien am Stichtag 1. Februar bekannt. Die Festsetzung der Zulassungszahlen für das auf den Stichtag der Berechnung folgende Studienjahr finde hingegen erst im Juni/Juli statt. Diese Zahlen lägen also zum Stichtag noch nicht vor. AuÃerdem sei die Berechnung durch die Verwendung der tatsächlichen Studienanfängerzahlen in sich schlüssiger, da dadurch die Zahlenbasis für den gesamten Dienstleistungsexport gleich sei. Ansonsten wäre die Zahlenbasis unterschiedlich, also die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die zulassungsbeschränkten Fächer und die tatsächlichen Zulassungszahlen der vergangenen Semester für die nichtzulassungsbeschränken Studiengänge. Im Ãbrigen gleiche sich die Schwankung bei den Zulassungszahlen aus, wenn immer die gleiche Zahlenbasis herangezogen werde. Das Deputat von Herrn Prof. T. sei kapazitätsgünstig nur um 67% reduziert. Beim Import aus der Klinischtheoretischen Medizin finde sich im Modul âB-MolMed-M121: Bachelorarbeitâ ein Ãbertragungsfehler. Es müsse wie im Curriculareigenanteil der Molekularen Medizin heiÃen: âDie Bachelorarbeit wird in der Vorklinik, in Ausnahmefällen auch in der Med. Fakultät geschrieben => Anteil 0,9 NWF III, 0,1 Med. Fak.â. Der Studiengang sei der Vorklinik zugeordnet. Die meisten Veranstaltungen würden in der Vorklinik besucht, nur ein kleiner Teil in der Klinischtheoretischen Medizin. Die Studierenden seien also vor allem in der Vorklinik eingebunden. Entsprechend entschieden sich die meisten Studierenden, die Bachelorarbeit in der Vorklinik anzufertigen. Die Exportberechnung entspreche noch der alten ZApprO, weil zum Stichtag der Berechnung die Ausgestaltung der Veranstaltungen noch nicht abschlieÃend geklärt gewesen sei. Der Ansatz sei kapazitätsgünstig.17Unter dem 10. Januar 2022 nahm die UR im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 ergänzend Stellung. Die UR verwende zur Berechnung des Exports durchgängig die Studienanfängerzahlen der dem Stichtag der Kapazitätsberechnung vorausgegangenen Semester. Diese Zahlen seien am Stichtag 1. Februar bekannt. Die Festsetzung der Zulassungszahlen für das auf den Stichtag der Berechnung folgende Studienjahr finde hingegen erst im Juni/Juli statt. Diese Zahlen lägen also zum Stichtag noch nicht vor. AuÃerdem sei die Berechnung durch die Verwendung der tatsächlichen Studienanfängerzahlen in sich schlüssiger, da dadurch die Zahlenbasis für den gesamten Dienstleistungsexport gleich sei. Ansonsten wäre die Zahlenbasis unterschiedlich, also die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die zulassungsbeschränkten Fächer und die tatsächlichen Zulassungszahlen der vergangenen Semester für die nichtzulassungsbeschränken Studiengänge. Im Ãbrigen gleiche sich die Schwankung bei den Zulassungszahlen aus, wenn immer die gleiche Zahlenbasis herangezogen werde. Das Deputat von Herrn Prof. T. sei kapazitätsgünstig nur um 67% reduziert. Beim Import aus der Klinischtheoretischen Medizin finde sich im Modul âB-MolMed-M121: Bachelorarbeitâ ein Ãbertragungsfehler. Es müsse wie im Curriculareigenanteil der Molekularen Medizin heiÃen: âDie Bachelorarbeit wird in der Vorklinik, in Ausnahmefällen auch in der Med. Fakultät geschrieben => Anteil 0,9 NWF III, 0,1 Med. Fak.â. Der Studiengang sei der Vorklinik zugeordnet. Die meisten Veranstaltungen würden in der Vorklinik besucht, nur ein kleiner Teil in der Klinischtheoretischen Medizin. Die Studierenden seien also vor allem in der Vorklinik eingebunden. Entsprechend entschieden sich die meisten Studierenden, die Bachelorarbeit in der Vorklinik anzufertigen. Die Exportberechnung entspreche noch der alten ZApprO, weil zum Stichtag der Berechnung die Ausgestaltung der Veranstaltungen noch nicht abschlieÃend geklärt gewesen sei. Der Ansatz sei kapazitätsgünstig.18
Unter dem 26. Januar 2021 erwiderte die Antragstellervertreterin im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 im Wesentlichen, was die Deputate der Beamtenstellen auf Dauer anbelange, so seien dort 9 SWS zugrunde zu legen. Reduzierungen seien keinesfalls gerechtfertigt. Immerhin sei mit 9 SWS nicht die gesamte Arbeitszeit eines Beamten auf Dauer abgedeckt, sondern allenfalls 1/3. Es bleibe also genügend Zeit für sonstig Aufgaben. Es fehle die erforderliche regelmäÃige Ãberprüfung der Frage, ob die Deputatsreduzierungen nach wie vor gerechtfertigt seien. Bei der Reduzierung des Amtes des Vizepräsidenten seien die Belange der Studienbewerber nicht berücksichtigt worden.18Unter dem 26. Januar 2021 erwiderte die Antragstellervertreterin im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 im Wesentlichen, was die Deputate der Beamtenstellen auf Dauer anbelange, so seien dort 9 SWS zugrunde zu legen. Reduzierungen seien keinesfalls gerechtfertigt. Immerhin sei mit 9 SWS nicht die gesamte Arbeitszeit eines Beamten auf Dauer abgedeckt, sondern allenfalls 1/3. Es bleibe also genügend Zeit für sonstig Aufgaben. Es fehle die erforderliche regelmäÃige Ãberprüfung der Frage, ob die Deputatsreduzierungen nach wie vor gerechtfertigt seien. Bei der Reduzierung des Amtes des Vizepräsidenten seien die Belange der Studienbewerber nicht berücksichtigt worden.19
Unter dem 25. Oktober 2021 nahm die UR zur Antragsschrift vom 12. Oktober 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10100 Stellung. Die Ausbildungskapazität im angestrebten Studiengang werde durch die festgesetzten Zulassungszahlen erschöpft. Die Lehrdeputate entsprächen der Lehrverpflichtungsverordnung. Der errechnete Curricularwert sei durch proportionale Kürzung auf den Normwert reduziert worden, sodass keine Niveaupflege betrieben worden sei. Basis für den Dienstleistungsabzug seien ordnungsgemäÃe Prüfungsordnungen. Es sei keine kapazitätsrelevante Titellehre erbracht worden. Der Ausbildungsaufwand für Studiengänge auÃerhalb des zentralen Vergabeverfahrens müsse nicht durch Rechtnorm festgelegt werden. Im Rahmen des Dienstleistungsexports sei kein Schwund anzusetzen.19Unter dem 25. Oktober 2021 nahm die UR zur Antragsschrift vom 12. Oktober 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10100 Stellung. Die Ausbildungskapazität im angestrebten Studiengang werde durch die festgesetzten Zulassungszahlen erschöpft. Die Lehrdeputate entsprächen der Lehrverpflichtungsverordnung. Der errechnete Curricularwert sei durch proportionale Kürzung auf den Normwert reduziert worden, sodass keine Niveaupflege betrieben worden sei. Basis für den Dienstleistungsabzug seien ordnungsgemäÃe Prüfungsordnungen. Es sei keine kapazitätsrelevante Titellehre erbracht worden. Der Ausbildungsaufwand für Studiengänge auÃerhalb des zentralen Vergabeverfahrens müsse nicht durch Rechtnorm festgelegt werden. Im Rahmen des Dienstleistungsexports sei kein Schwund anzusetzen.20
Unter dem 9. November führte die Antragstellerin im Verfahren RO 1 E HV 21.10066 aus, die vorgelegte Berechnung betreffe nicht das WS 2021/2022, sondern die WS 2018/2019 bis 2020/2021. Bei der vorgelegten Berechnung sei ausschlieÃlich der Dienstleistungsexport und nicht der Dienstleistungsimport berücksichtigt worden. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keine Angaben zur tatsächlichen GruppengröÃe der Vorlesungen.20Unter dem 9. November führte die Antragstellerin im Verfahren RO 1 E HV 21.10066 aus, die vorgelegte Berechnung betreffe nicht das WS 2021/2022, sondern die WS 2018/2019 bis 2020/2021. Bei der vorgelegten Berechnung sei ausschlieÃlich der Dienstleistungsexport und nicht der Dienstleistungsimport berücksichtigt worden. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keine Angaben zur tatsächlichen GruppengröÃe der Vorlesungen.21
Hierauf erwiderte die UR im Verfahren RO 1 E HV 21.10066 mit Schriftsatz vom 15. November 2021, die vorgelegte Berechnung betreffe das aktuelle Studienjahr 2021/2022. Die Einschreibezahlen vom WS 2018/2019 bis 2020/2021 dienten lediglich als Basis zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors. Die Deputatsminderungen seien in Ãbereinstimmung mit den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung angesetzt. Bei der Ausfüllung des Curricularnormwerts seien sowohl der Curriculareigenanteil der Vorklinik als auch die Importe aus anderen Lehreinheiten berücksichtigt worden. Die verwendeten GruppengröÃen seien angegeben.21Hierauf erwiderte die UR im Verfahren RO 1 E HV 21.10066 mit Schriftsatz vom 15. November 2021, die vorgelegte Berechnung betreffe das aktuelle Studienjahr 2021/2022. Die Einschreibezahlen vom WS 2018/2019 bis 2020/2021 dienten lediglich als Basis zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors. Die Deputatsminderungen seien in Ãbereinstimmung mit den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung angesetzt. Bei der Ausfüllung des Curricularnormwerts seien sowohl der Curriculareigenanteil der Vorklinik als auch die Importe aus anderen Lehreinheiten berücksichtigt worden. Die verwendeten GruppengröÃen seien angegeben.22
Mit Schriftsatz vom 18. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10091 trug der Antragstellervertreter im Wesentlichen vor, jedenfalls im 1. und im Folgesemester beurlaubte Studierende dürften nicht im Studierendenbestand berücksichtigt werden. Der von der UR mit 70,4375 SWS ermittelte Dienstleistungsexport sei in dieser Höhe nicht anerkennungsfähig. Es sei im Rahmen des Dienstleistungsexports ein Schwundabschlag zu berücksichtigen. Es sei unzulässig, dass eine Lehreinheit mit gleichbleibender personeller Ausstattung einen erheblichen Dienstleistungsexport für andere Studiengänge erbringe. Der Dienstleistungsexport für die Lehramtsstudiengänge Sport, den Bachelorstudiengang Bewegungswissenschaften und den Bachelorstudiengang Biologie verstieÃe gegen den Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsauslastung. Die Antragstellerin wende sich gegen die Berücksichtigung von Praktika, Seminaren und Kursen mit einem Faktor von lediglich 0,85 im Rahmen der Eigenleistung der Vorklinik und des Dienstleistungsimports. Der Curricularnormwert sie zu ungünstig. Die Vorlesungen, die Studenten der Molekularen Medizin gemeinsam mit Medizinstudenten besuchten, seien im Rahmen der Berechnung des gesamten Curricularwerts nicht zu berücksichtigen. Es müsse mittlerweile von einer GruppengröÃe von 250 ausgegangen werden. Gegen den Schwundfaktor von 0,9562 bestünden erhebliche Bedenken.22Mit Schriftsatz vom 18. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10091 trug der Antragstellervertreter im Wesentlichen vor, jedenfalls im 1. und im Folgesemester beurlaubte Studierende dürften nicht im Studierendenbestand berücksichtigt werden. Der von der UR mit 70,4375 SWS ermittelte Dienstleistungsexport sei in dieser Höhe nicht anerkennungsfähig. Es sei im Rahmen des Dienstleistungsexports ein Schwundabschlag zu berücksichtigen. Es sei unzulässig, dass eine Lehreinheit mit gleichbleibender personeller Ausstattung einen erheblichen Dienstleistungsexport für andere Studiengänge erbringe. Der Dienstleistungsexport für die Lehramtsstudiengänge Sport, den Bachelorstudiengang Bewegungswissenschaften und den Bachelorstudiengang Biologie verstieÃe gegen den Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsauslastung. Die Antragstellerin wende sich gegen die Berücksichtigung von Praktika, Seminaren und Kursen mit einem Faktor von lediglich 0,85 im Rahmen der Eigenleistung der Vorklinik und des Dienstleistungsimports. Der Curricularnormwert sie zu ungünstig. Die Vorlesungen, die Studenten der Molekularen Medizin gemeinsam mit Medizinstudenten besuchten, seien im Rahmen der Berechnung des gesamten Curricularwerts nicht zu berücksichtigen. Es müsse mittlerweile von einer GruppengröÃe von 250 ausgegangen werden. Gegen den Schwundfaktor von 0,9562 bestünden erhebliche Bedenken.23
Die UR erwiderte im Verfahren RO 1 E HV 21.10091 mit Schriftsatz vom 29. November 2021, die Deputatsminderungen seien in Ãbereinstimmung mit den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung angesetzt. Im Rahmen des Dienstleistungsexports sei die personelle Ausstattung nicht gleichgeblieben. Es sei eine Stelle hinzugekommen. Der hohe Export für den Studiengang Zahnmedizin ST sei darauf zurückzuführen, dass auch Zahnmedizin-Studierende wie Studierende der Humanmedizin ST Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Biochemie benötigten. Die Fächer seien der Vorklinik zugeordnet. Der Anrechnungsfaktor von 0,85 für Praktika und Seminare werde seit der Berechnung für das Studienjahr 2017/2018 nicht mehr verwendet. Der Curricularnormwert sei in Anlage 10 zur HZV verbindlich vorgegeben. Studierende mit endgültig nicht bestandener Vorprüfung seien in den Studierendenzahlen nicht enthalten.23Die UR erwiderte im Verfahren RO 1 E HV 21.10091 mit Schriftsatz vom 29. November 2021, die Deputatsminderungen seien in Ãbereinstimmung mit den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung angesetzt. Im Rahmen des Dienstleistungsexports sei die personelle Ausstattung nicht gleichgeblieben. Es sei eine Stelle hinzugekommen. Der hohe Export für den Studiengang Zahnmedizin ST sei darauf zurückzuführen, dass auch Zahnmedizin-Studierende wie Studierende der Humanmedizin ST Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Biochemie benötigten. Die Fächer seien der Vorklinik zugeordnet. Der Anrechnungsfaktor von 0,85 für Praktika und Seminare werde seit der Berechnung für das Studienjahr 2017/2018 nicht mehr verwendet. Der Curricularnormwert sei in Anlage 10 zur HZV verbindlich vorgegeben. Studierende mit endgültig nicht bestandener Vorprüfung seien in den Studierendenzahlen nicht enthalten.24
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auch auf die Datenerhebungssätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2021/2022, Bezug genommen .24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auch auf die Datenerhebungssätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2021/2022, Bezug genommen .
II.II.25
Das Gericht befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller/innen in gemeinsamer Entscheidung ; vgl. OVG NW, B.v. 2.10.2013 – 13 B 867/13 – juris Rn. 1).25Das Gericht befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller/innen in gemeinsamer Entscheidung ; vgl. OVG NW, B.v. 2.10.2013 – 13 B 867/13 – juris Rn. 1).2627
1. MaÃgeblich für die rechtliche Ãberprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Mai 2007 , zuletzt geändert durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 und die Hochschulzulassungsverordnung vom 10. Februar 2020 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2021 , idF vom 13. April 2021 .271. MaÃgeblich für die rechtliche Ãberprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Mai 2007 , zuletzt geändert durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 und die Hochschulzulassungsverordnung vom 10. Februar 2020 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2021 , idF vom 13. April 2021 .28
Gemäà Art. 3 Abs. 1 BayHZG können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Dies ist vorliegend in Gestalt der Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 geschehen. Gemäà Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach MaÃgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Zulassungszahl ist dabei nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird gemäà Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.28Gemäà Art. 3 Abs. 1 BayHZG können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Dies ist vorliegend in Gestalt der Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 geschehen. Gemäà Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach MaÃgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Zulassungszahl ist dabei nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird gemäà Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.29
Gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 HZV wird diese jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV erfolgt zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48 HZV . AnschlieÃend wird dieses Ergebnis gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 49 bis 54 HZV überprüft .29Gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 HZV wird diese jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV erfolgt zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48 HZV . AnschlieÃend wird dieses Ergebnis gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 49 bis 54 HZV überprüft .30
1.1. Die im ersten Verfahrensschritt, § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, vorzunehmende Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung wird gem. § 41 HZV nach Anlage 8 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.301.1. Die im ersten Verfahrensschritt, § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, vorzunehmende Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung wird gem. § 41 HZV nach Anlage 8 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.31
1.1.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HZV bestimmt der CNW den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäÃe Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dem CNW kommt dabei die Qualität einer Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt zu. Er stellt keine bloÃe RechengröÃe dar . Der Berechnung der Aufnahmekapazität sind die in Anlage 10 zur HZV aufgeführten CNW zugrunde zu legen, § 48 Abs. 1 Satz 2 HZV. Für den Studiengang Medizin ergibt sich aus der Anlage 10 zur HZV ein CNW von 2,42.311.1.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HZV bestimmt der CNW den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäÃe Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dem CNW kommt dabei die Qualität einer Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt zu. Er stellt keine bloÃe RechengröÃe dar . Der Berechnung der Aufnahmekapazität sind die in Anlage 10 zur HZV aufgeführten CNW zugrunde zu legen, § 48 Abs. 1 Satz 2 HZV. Für den Studiengang Medizin ergibt sich aus der Anlage 10 zur HZV ein CNW von 2,42.32
1.1.1.1. Bei der Berechnung der Eigenleistung sowie des Imports wurde die GruppengröÃe für Vorlesungen des Studiengangs Humanmedizin, Staatsexamen, – wie aus der Curricularwertberechnung ersichtlich – mit 200 festgesetzt. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Sie wurde bereits in der Vergangenheit kapazitätsgünstig von 180 auf 200 Teilnehmer heraufgesetzt. Bei der GruppengröÃe handelt es sich um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte CNW eingehalten werden kann. Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der GruppengröÃe nicht geboten, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.1.2019 – 7 CE 18.10053 – juris Rn. 17 f.:321.1.1.1. Bei der Berechnung der Eigenleistung sowie des Imports wurde die GruppengröÃe für Vorlesungen des Studiengangs Humanmedizin, Staatsexamen, – wie aus der Curricularwertberechnung ersichtlich – mit 200 festgesetzt. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Sie wurde bereits in der Vergangenheit kapazitätsgünstig von 180 auf 200 Teilnehmer heraufgesetzt. Bei der GruppengröÃe handelt es sich um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte CNW eingehalten werden kann. Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der GruppengröÃe nicht geboten, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.1.2019 – 7 CE 18.10053 – juris Rn. 17 f.:
âc) Auch mit der GruppengröÃe bei Vorlesungen hat sich der Senat bereits in mehreren früheren Entscheidungen befasst und insoweit ausgeführt, die GruppengröÃe von werde nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass mittlerweile an der UR eine darüber hinausgehende Zahl von Erstsemestern zum Studium zugelassen werde. Bei der GruppengröÃe handele es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen sei, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden könne. Der hier üblicherweise angesetzte, aus dem Beispielstudienplan der ZVS entwickelte Wert g = 180 stelle insoweit für die Gesamtheit der angebotenen Vorlesungen eine Art Mittelwert dar, den der Verordnungsgeber bei der curricularen Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegt habe und der daher im Rahmen der abstrakten Berechnung nach der Kapazitätsverordnung weiterhin Verwendung finden dürfe. Inzwischen hat die UR die in die Berechnung eingestellte GruppengröÃe für Vorlesungen kapazitätsgünstig auf g = 200 angehoben. Nachdem die GruppengröÃen so bemessen sein müssen, dass im Ergebnis der normativ festgelegte Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der GruppengröÃe entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten .âc) Auch mit der GruppengröÃe bei Vorlesungen hat sich der Senat bereits in mehreren früheren Entscheidungen befasst und insoweit ausgeführt, die GruppengröÃe von werde nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass mittlerweile an der UR eine darüber hinausgehende Zahl von Erstsemestern zum Studium zugelassen werde. Bei der GruppengröÃe handele es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen sei, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden könne. Der hier üblicherweise angesetzte, aus dem Beispielstudienplan der ZVS entwickelte Wert g = 180 stelle insoweit für die Gesamtheit der angebotenen Vorlesungen eine Art Mittelwert dar, den der Verordnungsgeber bei der curricularen Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegt habe und der daher im Rahmen der abstrakten Berechnung nach der Kapazitätsverordnung weiterhin Verwendung finden dürfe. Inzwischen hat die UR die in die Berechnung eingestellte GruppengröÃe für Vorlesungen kapazitätsgünstig auf g = 200 angehoben. Nachdem die GruppengröÃen so bemessen sein müssen, dass im Ergebnis der normativ festgelegte Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der GruppengröÃe entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten .
Die seitens der Antragsteller von der Universität geforderte Darlegung, wie die UR die GruppengröÃe berechnet habe, ist sonach nicht erforderlich, ebensowenig wie die verlangte Vornahme von âAnpassungen der Berechnung an die geänderten Bedingungenâ.âDie seitens der Antragsteller von der Universität geforderte Darlegung, wie die UR die GruppengröÃe berechnet habe, ist sonach nicht erforderlich, ebensowenig wie die verlangte Vornahme von âAnpassungen der Berechnung an die geänderten Bedingungenâ.â33
Auch nicht zu beanstanden ist, dass für die Curricularwertberechnung von einer GruppengröÃe der Seminare von 20 Studierenden ausgegangen wird. Dies entspricht der Regelung in der Approbationsordnung für Ãrzte vom 27. Juni 2002, zuletzt geändert am 22. September 2021 idF vom 16. März 2020 , vgl. dort § 2 Abs. 4 Satz 5 . Dem Normgeber steht zwar keine Regelungsbefugnis für eine Studienordnung der UR zu. Soweit sich aus der Approbationsordnung aber ein für den Studienablauf maÃgeblicher Wert einer GruppengröÃe für die Ausbildung ergibt, ist dies wegen des zu regelnden Mindeststandards für die Approbation zulässig. Die Festsetzung der GruppengröÃe beruht auf Erfahrungen in der medizinischen Ausbildung, dass bis zu dieser GruppengröÃe mit der erforderlichen guten Wissensvermittlung gerechnet werden kann. Dass bei Erhöhung der Zahl der Seminarteilnehmer die Wissensvermittlung erschwert wird, entspricht allgemeiner Erfahrung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Approbationsordnung und in der auf dieser beruhenden GruppengröÃe in der Ausbildung zu hohe Anforderungen gestellt und damit zu wenige Studenten ausgebildet würden, sind nicht gegeben.33Auch nicht zu beanstanden ist, dass für die Curricularwertberechnung von einer GruppengröÃe der Seminare von 20 Studierenden ausgegangen wird. Dies entspricht der Regelung in der Approbationsordnung für Ãrzte vom 27. Juni 2002, zuletzt geändert am 22. September 2021 idF vom 16. März 2020 , vgl. dort § 2 Abs. 4 Satz 5 . Dem Normgeber steht zwar keine Regelungsbefugnis für eine Studienordnung der UR zu. Soweit sich aus der Approbationsordnung aber ein für den Studienablauf maÃgeblicher Wert einer GruppengröÃe für die Ausbildung ergibt, ist dies wegen des zu regelnden Mindeststandards für die Approbation zulässig. Die Festsetzung der GruppengröÃe beruht auf Erfahrungen in der medizinischen Ausbildung, dass bis zu dieser GruppengröÃe mit der erforderlichen guten Wissensvermittlung gerechnet werden kann. Dass bei Erhöhung der Zahl der Seminarteilnehmer die Wissensvermittlung erschwert wird, entspricht allgemeiner Erfahrung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Approbationsordnung und in der auf dieser beruhenden GruppengröÃe in der Ausbildung zu hohe Anforderungen gestellt und damit zu wenige Studenten ausgebildet würden, sind nicht gegeben.34
Bei allgemeinen Regeln für die Ausbildung müssen Grenzwerte für die Ausbildungskapazität gebildet werden, deren Erhöhung im Einzelfall durchaus diskutiert werden könnte. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, solange nachvollziehbare Gründe für die jeweiligen Grenzwerte vorliegen. Dies ist bei den GruppengröÃen aufgrund der Erfahrung in früheren Jahren der Fall.34Bei allgemeinen Regeln für die Ausbildung müssen Grenzwerte für die Ausbildungskapazität gebildet werden, deren Erhöhung im Einzelfall durchaus diskutiert werden könnte. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, solange nachvollziehbare Gründe für die jeweiligen Grenzwerte vorliegen. Dies ist bei den GruppengröÃen aufgrund der Erfahrung in früheren Jahren der Fall.35
1.1.1.2 Vorliegend hat die UR für den Studiengang Humanmedizin zwar zunächst einen Gesamt-CNW in Höhe von 2,7132 + 0,8949 ) ermittelt, der den nach Anlage 10 zu § 48 HZV festgesetzten Wert von 2,42 überschreitet. In diesem Fall ist die Hochschule verpflichtet, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten . Die Hochschulen sind zwar im Rahmen des geltenden CNW in der Gestaltung von Lehre und Studium frei , sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten.351.1.1.2 Vorliegend hat die UR für den Studiengang Humanmedizin zwar zunächst einen Gesamt-CNW in Höhe von 2,7132 + 0,8949 ) ermittelt, der den nach Anlage 10 zu § 48 HZV festgesetzten Wert von 2,42 überschreitet. In diesem Fall ist die Hochschule verpflichtet, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten . Die Hochschulen sind zwar im Rahmen des geltenden CNW in der Gestaltung von Lehre und Studium frei , sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten.36
Die Praxis der UR, die für die einzelnen Lehreinheiten ermittelten Eigen- und Fremdanteile proportional um den – ebenfalls aus der Curricularwertberechnung ersichtlichen – Kürzungsfaktor 89,1936% zu mindern, um den vorgegebenen CNW von 2,42 einzuhalten, ist, wie bereits in der Vergangenheit entschieden , nicht zu beanstanden, vgl. diesbezüglich BayVGH, B.v. 11.9.2018 – 7 CE 18.10057 – juris Rn. 7 zum WS 2017/2018:36Die Praxis der UR, die für die einzelnen Lehreinheiten ermittelten Eigen- und Fremdanteile proportional um den – ebenfalls aus der Curricularwertberechnung ersichtlichen – Kürzungsfaktor 89,1936% zu mindern, um den vorgegebenen CNW von 2,42 einzuhalten, ist, wie bereits in der Vergangenheit entschieden , nicht zu beanstanden, vgl. diesbezüglich BayVGH, B.v. 11.9.2018 – 7 CE 18.10057 – juris Rn. 7 zum WS 2017/2018:
âZutreffend und in Ãbereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Verwaltungsgericht auf S. 16 f. des angefochtenen Beschlusses vom 19. April 2018 davon aus, dass die seitens der UR nunmehr vorgenommene und ausschlieÃlich der Einhaltung des für die Vorklinik vorgegebenen Curricularnormwerts von 2,42 dienende, proportionale Kürzung der Curricularanteile rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar ist die UR damit von ihrer bisherigen Praxis, zur notwendigen Einhaltung des Curricularnormwerts Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen abgewichen. Allerdings gibt es – und darauf weist der Antragsgegner zu Recht hin – grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten und im Einzelfall gewünschten Berechnungsmethode .ââZutreffend und in Ãbereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Verwaltungsgericht auf S. 16 f. des angefochtenen Beschlusses vom 19. April 2018 davon aus, dass die seitens der UR nunmehr vorgenommene und ausschlieÃlich der Einhaltung des für die Vorklinik vorgegebenen Curricularnormwerts von 2,42 dienende, proportionale Kürzung der Curricularanteile rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar ist die UR damit von ihrer bisherigen Praxis, zur notwendigen Einhaltung des Curricularnormwerts Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen abgewichen. Allerdings gibt es – und darauf weist der Antragsgegner zu Recht hin – grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten und im Einzelfall gewünschten Berechnungsmethode .â
So auch BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10109 – Rn. 12 ff.So auch BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10109 – Rn. 12 ff.37
Der Vortrag des Antragstellers im Verfahren RO 1 E HV 21.10093 mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021, die Zuordnung des Lehrpersonals der Vorklinik in den Fächern âMedizinische Psychologieâ und âMedizinische Soziologieâ nicht zur Vorklinischen Medizin führe zu einer Kapazitätsvernichtung, greift nicht durch. Wie die UR mit Schriftsatz vom 2. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10093 ausführt, kann die Medizinischen Soziologie wie die Medizinische Psychologie gem. Anl. 9 Ziff. I Nr. 4 und 5 HZV als Dienstleistung erbracht werden, wobei an der UR die Dienstleistung der Medizinischen Soziologie gem. Anl. 9 Ziff. I Nr. 4 i.V.m. Ziff. III Nr. 31 HZV vom Fach Sozialmedizin der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin erbracht wird, die Dienstleistung der Medizinischen Psychologie von der Lehreinheit Psychologie . Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorlesungen Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie im Rahmen des Imports aus anderen Lehreinheiten in die Curricularwertberechnung einbezogen wurden .37Der Vortrag des Antragstellers im Verfahren RO 1 E HV 21.10093 mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021, die Zuordnung des Lehrpersonals der Vorklinik in den Fächern âMedizinische Psychologieâ und âMedizinische Soziologieâ nicht zur Vorklinischen Medizin führe zu einer Kapazitätsvernichtung, greift nicht durch. Wie die UR mit Schriftsatz vom 2. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10093 ausführt, kann die Medizinischen Soziologie wie die Medizinische Psychologie gem. Anl. 9 Ziff. I Nr. 4 und 5 HZV als Dienstleistung erbracht werden, wobei an der UR die Dienstleistung der Medizinischen Soziologie gem. Anl. 9 Ziff. I Nr. 4 i.V.m. Ziff. III Nr. 31 HZV vom Fach Sozialmedizin der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin erbracht wird, die Dienstleistung der Medizinischen Psychologie von der Lehreinheit Psychologie . Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorlesungen Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie im Rahmen des Imports aus anderen Lehreinheiten in die Curricularwertberechnung einbezogen wurden .38
1.1.1.3 Auch der Curricularwert des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin ist nicht zu beanstanden. § 42 Abs. 1 Satz 2 HZV sieht vor, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Da in dem an der UR angebotenen Studiengang Molekulare Medizin der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden im vorklinischen Bereich Humanmedizin nachgefragt wird, ist er diesem Studiengang zuzuordnen . Beide Studiengänge bilden eine Lehreinheit. Aufgrund der seit dem WS 2012/2013 bestehenden gemeinsamen Kapazitätsberechnung für die Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin , die gem. § 42 Abs. 1 Satz 3 HZV auch zulässig ist, muss folglich neben dem CNW für den Studiengang Humanmedizin auch der Curricularwert des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin berücksichtigt werden. Dieser beträgt wie in den vergangenen Studienjahren 3,8398, wie sich aus der Curricularwertberechnung ergibt. Damit bewegt er sich innerhalb der von der Anlage 11 zu § 57 HZV vorgegebenen Bandbreite von 3,35 bis 4,5.381.1.1.3 Auch der Curricularwert des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin ist nicht zu beanstanden. § 42 Abs. 1 Satz 2 HZV sieht vor, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Da in dem an der UR angebotenen Studiengang Molekulare Medizin der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden im vorklinischen Bereich Humanmedizin nachgefragt wird, ist er diesem Studiengang zuzuordnen . Beide Studiengänge bilden eine Lehreinheit. Aufgrund der seit dem WS 2012/2013 bestehenden gemeinsamen Kapazitätsberechnung für die Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin , die gem. § 42 Abs. 1 Satz 3 HZV auch zulässig ist, muss folglich neben dem CNW für den Studiengang Humanmedizin auch der Curricularwert des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin berücksichtigt werden. Dieser beträgt wie in den vergangenen Studienjahren 3,8398, wie sich aus der Curricularwertberechnung ergibt. Damit bewegt er sich innerhalb der von der Anlage 11 zu § 57 HZV vorgegebenen Bandbreite von 3,35 bis 4,5.39
Die Berechnung des Curricularwertes für die Molekulare Medizin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet .39Die Berechnung des Curricularwertes für die Molekulare Medizin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet .40
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 10. Januar 2019 – 7 CE 18.10053 – juris Rn. 12-16 aus:40Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 10. Januar 2019 – 7 CE 18.10053 – juris Rn. 12-16 aus:41
2. Auch die Curricularberechnung zugunsten des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin ist nicht zu beanstanden.412. Auch die Curricularberechnung zugunsten des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin ist nicht zu beanstanden.42
a) Der Ansatz eines eigenen Curricularanteils für die Betreuung der Bachelor-Arbeit im Umfang von zwei SWS ist rechtmäÃig. Nach Nr. 1.4.7 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen können Betreuungstätigkeiten für Diplomarbeiten, andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 8 LUFV, dass Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Bachelor- und andere Studienabschlussarbeiten sowie vergleichbare Studienarbeiten nur einmal je Studierendem unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands, insgesamt aber an Universitäten und Kunsthochschulen nur bis zu einem Umfang von zwei und an Fachhochschulen bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden können. Diesbezüglich hat der Senat bereits Folgendes ausgeführt:42a) Der Ansatz eines eigenen Curricularanteils für die Betreuung der Bachelor-Arbeit im Umfang von zwei SWS ist rechtmäÃig. Nach Nr. 1.4.7 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen können Betreuungstätigkeiten für Diplomarbeiten, andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 8 LUFV, dass Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Bachelor- und andere Studienabschlussarbeiten sowie vergleichbare Studienarbeiten nur einmal je Studierendem unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands, insgesamt aber an Universitäten und Kunsthochschulen nur bis zu einem Umfang von zwei und an Fachhochschulen bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden können. Diesbezüglich hat der Senat bereits Folgendes ausgeführt:
âEntgegen der Annahme der Antragsteller kann auch der Ansatz eines eigenen Curricularanteils für die Betreuung von Studienabschlussarbeiten im Bachelor- und Masterstudiengang Biomedizin nicht als rechtswidrig angesehen werden. Es handelt sich insoweit um eine Tätigkeit, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 8 LUFV auf die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals anzurechnen ist, so dass der dafür voraussichtlich anfallende Bedarf in den jährlichen Lehraufwand eingerechnet werden darf .ââEntgegen der Annahme der Antragsteller kann auch der Ansatz eines eigenen Curricularanteils für die Betreuung von Studienabschlussarbeiten im Bachelor- und Masterstudiengang Biomedizin nicht als rechtswidrig angesehen werden. Es handelt sich insoweit um eine Tätigkeit, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 8 LUFV auf die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals anzurechnen ist, so dass der dafür voraussichtlich anfallende Bedarf in den jährlichen Lehraufwand eingerechnet werden darf .â43
Dies gilt auch vorliegend und unter Berücksichtigung des Einwands der Antragsteller, diese Vorschrift eröffne ein Ermessen der Universität, das erst nach ausdrücklicher Feststellung einer überdurchschnittlichen Belastung einzelner Lehrpersonen zum Tragen komme und auch dann nur ausnahmsweise eine Anrechnung auf deren Lehrverpflichtung erlaube. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift des Bayerischen Landesrechts gibt für eine solche Auslegung – anders als möglicherweise der des von den Antragstellern zitierten Bremischen Hochschulgesetzes – nichts her. Da der für die Betreuung der Bachelorarbeit angesetzte Curricularanteil im Ãbrigen den Vorgaben des § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 g LUFV entspricht, ist er nicht zu beanstanden.43Dies gilt auch vorliegend und unter Berücksichtigung des Einwands der Antragsteller, diese Vorschrift eröffne ein Ermessen der Universität, das erst nach ausdrücklicher Feststellung einer überdurchschnittlichen Belastung einzelner Lehrpersonen zum Tragen komme und auch dann nur ausnahmsweise eine Anrechnung auf deren Lehrverpflichtung erlaube. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift des Bayerischen Landesrechts gibt für eine solche Auslegung – anders als möglicherweise der des von den Antragstellern zitierten Bremischen Hochschulgesetzes – nichts her. Da der für die Betreuung der Bachelorarbeit angesetzte Curricularanteil im Ãbrigen den Vorgaben des § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 g LUFV entspricht, ist er nicht zu beanstanden.44
b) Die Bedenken der Antragsteller hinsichtlich des in die Curricularwertberechnung des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. eingestellten Stundenumfangs teilt der Senat ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Anzahl der eingestellten Stunden – wie die Antragsteller selbst einräumen – dem Modulkatalog entspricht, liegt der für die Molekulare Medizin errechnete Curricularwert mit 3,9869 vergleichsweise kapazitätsgünstig etwa in der Mitte der gemäà Anlage 8 zu § 59 HZV zulässigen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 und gilt in dieser Höhe unverändert seit dem Jahr 2013. Seither ist er vom Senat auÃerdem mehrmals überprüft worden und jeweils unbeanstandet geblieben . Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Glaubhaftmachung im Hinblick auf die tatsächlich stattfindende Lehrnachfrage entbehrlich.â44b) Die Bedenken der Antragsteller hinsichtlich des in die Curricularwertberechnung des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. eingestellten Stundenumfangs teilt der Senat ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Anzahl der eingestellten Stunden – wie die Antragsteller selbst einräumen – dem Modulkatalog entspricht, liegt der für die Molekulare Medizin errechnete Curricularwert mit 3,9869 vergleichsweise kapazitätsgünstig etwa in der Mitte der gemäà Anlage 8 zu § 59 HZV zulässigen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 und gilt in dieser Höhe unverändert seit dem Jahr 2013. Seither ist er vom Senat auÃerdem mehrmals überprüft worden und jeweils unbeanstandet geblieben . Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Glaubhaftmachung im Hinblick auf die tatsächlich stattfindende Lehrnachfrage entbehrlich.â45
Entgegen des antragstellerischen Vortrags wurde auch der Curriculareigenanteil Molekulare Medizin korrekt berechnet. Die sich aus der vorgelegten Curricularwertberechnung Molekulare Medizin ergebenden Ungereimtheiten dahingehend, dass im Eigenanteil der Anteil NWF III mit 0,9 und der Anteil der Med. Fak mit 0,1, im Import jedoch der Anteil NWF III mit 0,8 und der Anteil der Med. Fak mit 0,1 angegeben sind, wurden von Seiten der UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 aufgeklärt. Es handle sich beim Import um einen Ãbertragungsfehler und auch dort müsse der Anteil NWF III mit 0,9 lauten. Der Ãbertragungsfehler ist auch aus der sonstigen Curricularwertberechnung Molekulare Medizin , namentlich der Angaben im Eigenanteil zur Bachelorarbeit, ersichtlich, weil ansonsten ein Wert von 0,1 unberücksichtigt bliebe. Auch ist die Aufteilung von 0,9 und 0,1 seitens der UR nachvollziehbar erläutert worden, wie sich sowohl aus der Anmerkung zur Berechnung als auch aus dem Vortrag der UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 ergibt. Die Bachelorarbeit in Molekularer Medizin wird überwiegend in der Lehreinheit Vorklinik erstellt, die der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin zugeordnet ist. In Ausnahmefällen kann aber auch ein Professor der Fakultät für Medizin die Betreuung übernehmen. Deshalb ist sie mit einem Anteil von 0,9 im Rahmen der Eigenleistung berücksichtigt worden und mit einem Anteil von 0,1 als Import aus der Fakultät Medizin. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Die Aufteilung von 0,9 und 0,1 deckt sich zudem mit den Angaben in den Vorjahren und begründet deshalb keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen der UR zu zweifeln. Eine anderweitige tatsächliche Aufteilung der Bachelorarbeiten zwischen der Vorklinik und der Med. Fak. ist von der Antragstellerseite überdies nicht glaubhaft gemacht worden.45Entgegen des antragstellerischen Vortrags wurde auch der Curriculareigenanteil Molekulare Medizin korrekt berechnet. Die sich aus der vorgelegten Curricularwertberechnung Molekulare Medizin ergebenden Ungereimtheiten dahingehend, dass im Eigenanteil der Anteil NWF III mit 0,9 und der Anteil der Med. Fak mit 0,1, im Import jedoch der Anteil NWF III mit 0,8 und der Anteil der Med. Fak mit 0,1 angegeben sind, wurden von Seiten der UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 aufgeklärt. Es handle sich beim Import um einen Ãbertragungsfehler und auch dort müsse der Anteil NWF III mit 0,9 lauten. Der Ãbertragungsfehler ist auch aus der sonstigen Curricularwertberechnung Molekulare Medizin , namentlich der Angaben im Eigenanteil zur Bachelorarbeit, ersichtlich, weil ansonsten ein Wert von 0,1 unberücksichtigt bliebe. Auch ist die Aufteilung von 0,9 und 0,1 seitens der UR nachvollziehbar erläutert worden, wie sich sowohl aus der Anmerkung zur Berechnung als auch aus dem Vortrag der UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 ergibt. Die Bachelorarbeit in Molekularer Medizin wird überwiegend in der Lehreinheit Vorklinik erstellt, die der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin zugeordnet ist. In Ausnahmefällen kann aber auch ein Professor der Fakultät für Medizin die Betreuung übernehmen. Deshalb ist sie mit einem Anteil von 0,9 im Rahmen der Eigenleistung berücksichtigt worden und mit einem Anteil von 0,1 als Import aus der Fakultät Medizin. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Die Aufteilung von 0,9 und 0,1 deckt sich zudem mit den Angaben in den Vorjahren und begründet deshalb keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen der UR zu zweifeln. Eine anderweitige tatsächliche Aufteilung der Bachelorarbeiten zwischen der Vorklinik und der Med. Fak. ist von der Antragstellerseite überdies nicht glaubhaft gemacht worden.46
1.1.2 Im Rahmen des ersten Verfahrensschritts ist weiter das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden, die personelle Ausstattung, zu berechnen. Dieses ergibt sich gem. § 41 HZV i.V.m. Anlage 8 zur HZV, Ziff. I., aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen, einschlieÃlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Welche Stellen dabei zu berücksichtigen sind, ergibt sich dabei aus Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayHZG, § 43 HZV. § 44 HZV regelt die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung. Abzuziehen sind dabei gem. § 44 Abs. 2 HZV Verminderungen des Lehrdeputats gem. § 7 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen vom 14. Februar 2007 , zuletzt geändert durch § 1 Abs. 73 der Verordnung vom 26. März 2019 .461.1.2 Im Rahmen des ersten Verfahrensschritts ist weiter das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden, die personelle Ausstattung, zu berechnen. Dieses ergibt sich gem. § 41 HZV i.V.m. Anlage 8 zur HZV, Ziff. I., aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen, einschlieÃlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Welche Stellen dabei zu berücksichtigen sind, ergibt sich dabei aus Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayHZG, § 43 HZV. § 44 HZV regelt die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung. Abzuziehen sind dabei gem. § 44 Abs. 2 HZV Verminderungen des Lehrdeputats gem. § 7 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen vom 14. Februar 2007 , zuletzt geändert durch § 1 Abs. 73 der Verordnung vom 26. März 2019 .47
Die vorliegende Berechnung des Angebots der Lehreinheit an Deputatstunden hält einer rechtlichen Ãberprüfung stand.47Die vorliegende Berechnung des Angebots der Lehreinheit an Deputatstunden hält einer rechtlichen Ãberprüfung stand.48
1.1.2.1 Die im Rahmen der Kapazitätsberechnung angegebene Stellenzahl von 40,25 wurde anhand der Bewirtschaftungsliste überprüft. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffend das Erfordernis einer namentlichen Benennung des jeweiligen Stelleninhabers im Stellenplan wird hingewiesen :481.1.2.1 Die im Rahmen der Kapazitätsberechnung angegebene Stellenzahl von 40,25 wurde anhand der Bewirtschaftungsliste überprüft. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffend das Erfordernis einer namentlichen Benennung des jeweiligen Stelleninhabers im Stellenplan wird hingewiesen :
âEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der Ãberprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des gel-tenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zuge-wiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der un-terbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel .ââEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der Ãberprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des gel-tenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zuge-wiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der un-terbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel .â49
Wie bereits für die Vergangenheit entschieden , ist das Lehrangebot auch nicht durch zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich, die dort ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen können, aufzustocken. Der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet . Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach MaÃgabe der Anlage 9 zu § 43 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität – unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen – im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit . Etwas anderes kann – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen – allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Entsprechend den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2011 wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu diesem Aspekt in seinem Beschluss vom 11. September 2018 – 7 CE 18.10057 – juris Rn. 8 aus:49Wie bereits für die Vergangenheit entschieden , ist das Lehrangebot auch nicht durch zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich, die dort ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen können, aufzustocken. Der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet . Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach MaÃgabe der Anlage 9 zu § 43 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität – unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen – im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit . Etwas anderes kann – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen – allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Entsprechend den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2011 wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu diesem Aspekt in seinem Beschluss vom 11. September 2018 – 7 CE 18.10057 – juris Rn. 8 aus:
âIm Ãbrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten .ââIm Ãbrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten .â50
Rein vorsorglich ist anzumerken: Selbst wenn das Lehrangebot entgegen § 2 Abs. 2 S. 3 LUFV nicht vorrangig von Professorinnen und Professoren, sondern überwiegend von verbeamtetem Lehrpersonal der Besoldungsgruppen A13 und A14 erbracht wird, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Erhöhung der Professorenzahl und damit auf eine Erhöhung des Lehrangebots .50Rein vorsorglich ist anzumerken: Selbst wenn das Lehrangebot entgegen § 2 Abs. 2 S. 3 LUFV nicht vorrangig von Professorinnen und Professoren, sondern überwiegend von verbeamtetem Lehrpersonal der Besoldungsgruppen A13 und A14 erbracht wird, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Erhöhung der Professorenzahl und damit auf eine Erhöhung des Lehrangebots .51
1.1.2.2 Hinsichtlich der angesetzten Deputatstunden – vgl. Kapazitätsberechnung der UR – ergeben sich keine Bedenken. Vorliegend sind in der Kapazitätsberechnung bei der Berechnung des Lehrdeputats der nach Stellengruppen aufgeführten Lehrpersonen die jeweils zugrunde gelegten Deputatstunden angegeben, welche die in § 4 LUFV festgelegten Lehrverpflichtungen nicht unterschreiten. Ausweislich der seitens der UR vorgelegten Bewirtschaftungsliste und Kapazitätsberechnung wurden für den einzigen nichtverbeamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter 10 Deputatstunden festgesetzt. Für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis vom 23. Mai 2006 , zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 ) wurden die Deputatstunden auf jeweils 7 bis 9 festgesetzt. Dies entspricht den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV, wonach eine Lehrverpflichtung von âhöchstensâ 10 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Dass für den Stelleninhaber der Beamtenstelle auf Dauer, welcher ausweislich des Schreibens der UR vom 23. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben Sicherheitsbeauftragter ist, 8 SWS angesetzt wurden, ist damit ebenso wenig zu beanstanden wie der Ansatz des Stelleninhabers der Beamtenstelle auf Dauer mit 7 SWS, welcher ausweislich des Schreibens der UR vom 23. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben u.a. für die EDV-Betreuung am Lehrstuhl und die digitale Bildauswertung des Fluoreszenz-Mikroskops zuständig ist. Nach den Vorgaben der LUFV sind âhöchstensâ 10 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Der Verweis der Antragstellervertreterin vom 15. Dezember 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 auf âeigentlich 9 SWSâ ist von der LUFV nicht gedeckt. Im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 wurden überdies seitens der UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 Schreiben betreffend die Deputatsfestsetzungen der Beamtenstellen auf Dauer vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, dass für Herrn Dr. M. mit Schreiben vom 7. April 2004 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS festgesetzt worden war. Aus dem Schreiben vom 19. Februar 2003 ergibt sich, dass die reduzierte Anzahl des Lehrdeputats auf die dort aufgelisteten umfangreichen zusätzlichen Aufgaben zurückzuführen sei und in besagtem Schreiben originär lediglich eine Lehrverpflichtung von 5 SWS empfohlen worden war. Aufgrund der Ãnderung der LUFV vom 9. September 2004 wurde die Lehrverpflichtung auf 7 SWS erhöht . Für Herrn PD Dr. G. war mit Schreiben vom 17. August 2010 eine Lehrverpflichtung von 8 SWS festgesetzt worden. Aus dem Schreiben vom 18. Juni 2010 ergibt sich, dass die reduzierte Anzahl des Lehrdeputats aufgrund der Aufgabenbereiche als Sicherheitsbeauftragter und Workgroupmanager erforderlich sei. Substantiierte Einwände gegen die zur DeputatsermäÃigung führenden Gründe und die vorgelegten Unterlagen wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 26. Januar 2022 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094, die vorgelegten Begründungen seien nicht ausreichend und mit 9 SWS sei allenfalls 1/3 der gesamten Arbeitszeit eines Beamten auf Dauer abgedeckt, sodass genügend Zeit für sonstige Aufgaben bleibe, verbleibt in allgemeinen Erwägungen zum Umfang der Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis. Anhaltspunkte, dass sich tatsächlich Ãnderungen am Deputatszuschnitt ergeben hätten, wurden weder vorgetragen noch sind solche anderweitig ersichtlich. Die UR trug vielmehr betreffend das vorliegende Semester erneut die Gründe für die DeputatsermäÃigungen vor und belegte sie mit Unterlagen . Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte, an der Fortgeltung der vorgetragenen und schriftlich belegten Gründe für die DeputatsermäÃigungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis zu zweifeln.511.1.2.2 Hinsichtlich der angesetzten Deputatstunden – vgl. Kapazitätsberechnung der UR – ergeben sich keine Bedenken. Vorliegend sind in der Kapazitätsberechnung bei der Berechnung des Lehrdeputats der nach Stellengruppen aufgeführten Lehrpersonen die jeweils zugrunde gelegten Deputatstunden angegeben, welche die in § 4 LUFV festgelegten Lehrverpflichtungen nicht unterschreiten. Ausweislich der seitens der UR vorgelegten Bewirtschaftungsliste und Kapazitätsberechnung wurden für den einzigen nichtverbeamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter 10 Deputatstunden festgesetzt. Für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis vom 23. Mai 2006 , zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 ) wurden die Deputatstunden auf jeweils 7 bis 9 festgesetzt. Dies entspricht den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV, wonach eine Lehrverpflichtung von âhöchstensâ 10 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Dass für den Stelleninhaber der Beamtenstelle auf Dauer, welcher ausweislich des Schreibens der UR vom 23. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben Sicherheitsbeauftragter ist, 8 SWS angesetzt wurden, ist damit ebenso wenig zu beanstanden wie der Ansatz des Stelleninhabers der Beamtenstelle auf Dauer mit 7 SWS, welcher ausweislich des Schreibens der UR vom 23. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben u.a. für die EDV-Betreuung am Lehrstuhl und die digitale Bildauswertung des Fluoreszenz-Mikroskops zuständig ist. Nach den Vorgaben der LUFV sind âhöchstensâ 10 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Der Verweis der Antragstellervertreterin vom 15. Dezember 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 auf âeigentlich 9 SWSâ ist von der LUFV nicht gedeckt. Im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 wurden überdies seitens der UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 Schreiben betreffend die Deputatsfestsetzungen der Beamtenstellen auf Dauer vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, dass für Herrn Dr. M. mit Schreiben vom 7. April 2004 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS festgesetzt worden war. Aus dem Schreiben vom 19. Februar 2003 ergibt sich, dass die reduzierte Anzahl des Lehrdeputats auf die dort aufgelisteten umfangreichen zusätzlichen Aufgaben zurückzuführen sei und in besagtem Schreiben originär lediglich eine Lehrverpflichtung von 5 SWS empfohlen worden war. Aufgrund der Ãnderung der LUFV vom 9. September 2004 wurde die Lehrverpflichtung auf 7 SWS erhöht . Für Herrn PD Dr. G. war mit Schreiben vom 17. August 2010 eine Lehrverpflichtung von 8 SWS festgesetzt worden. Aus dem Schreiben vom 18. Juni 2010 ergibt sich, dass die reduzierte Anzahl des Lehrdeputats aufgrund der Aufgabenbereiche als Sicherheitsbeauftragter und Workgroupmanager erforderlich sei. Substantiierte Einwände gegen die zur DeputatsermäÃigung führenden Gründe und die vorgelegten Unterlagen wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 26. Januar 2022 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094, die vorgelegten Begründungen seien nicht ausreichend und mit 9 SWS sei allenfalls 1/3 der gesamten Arbeitszeit eines Beamten auf Dauer abgedeckt, sodass genügend Zeit für sonstige Aufgaben bleibe, verbleibt in allgemeinen Erwägungen zum Umfang der Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis. Anhaltspunkte, dass sich tatsächlich Ãnderungen am Deputatszuschnitt ergeben hätten, wurden weder vorgetragen noch sind solche anderweitig ersichtlich. Die UR trug vielmehr betreffend das vorliegende Semester erneut die Gründe für die DeputatsermäÃigungen vor und belegte sie mit Unterlagen . Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte, an der Fortgeltung der vorgetragenen und schriftlich belegten Gründe für die DeputatsermäÃigungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis zu zweifeln.52
Auch die berücksichtigten DeputatsermäÃigungen, die das Lehrangebot von 287,5 auf 278,5 reduzieren, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Wie aus der Kapazitätsberechnung ersichtlich, wurde in der Stellengruppe W 3 eine ErmäÃigung um 7 SWS angesetzt. Wie sich aus den von der UR im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 als Anlage 1-3 zum Schriftsatz vom 23. November 2021 vorgelegten Schreiben des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 13. August 2020 , 9. Dezember 2020 und 28. Juni 2012 ergibt, handelt es sich dabei – jeweils zum Stichtag der Berechnung – zum einen um eine ErmäÃigung für die Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten um 6 SWS auf 3 SWS, eine ErmäÃigung für die Wahrnehmung des Amts des Studiendekans um 2 SWS auf 7 SWS sowie um eine ErmäÃigung von 1 SWS auf 8 SWS für die Studienberatung für den Studiengang Molekulare Medizin . Dabei handelt es sich jeweils um eine gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 HZV berücksichtigungsfähige Verminderung der Lehrverpflichtung, die sich auch innerhalb des in § 7 LUFV vorgegebenen Rahmens bewegt. Gem. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV kann für die Wahrnehmung der Aufgabe des Studiendekans durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine ErmäÃigung bis zu 25 v.H. gewährt werden, ebenso für die Wahrnehmung der Aufgabe des Studienfachberaters, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV. Für die Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUFV eine ErmäÃigung bis zu 75 v.H. möglich. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 LUFV kann für die Wahrnehmung der genannten Funktionen eine ErmäÃigung auch generell vorgesehen werden, was für die ErmäÃigung des Deputats von Herrn W. ab 1. Juli 2012 zutrifft, da die ErmäÃigung für die Dauer von dessen Amtszeit als Studienfachberater für den Studiengang âMolekulare Medizinâ gewährt wurde . Gegen die DeputatsermäÃigungen, die auch bereits mehrfach vom BayVGH überprüft wurden , bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die ErmäÃigungen bewegen sich jeweils in dem von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bzw. Nr. 5 LUFV vorgegebenen Rahmen und bleiben deutlich unter der zulässigen Obergrenze. Ein Ausgleich für die DeputatsermäÃigungen ist nicht erforderlich. Sie finden in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 LUFV jeweils eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Damit hat der Verordnungsgeber selbst eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten getroffen . Anhaltspunkte, die Zweifel an der Erforderlichkeit oder dem Umfang der gewährten DeputatsermäÃigungen begründen könnten, sind weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich.52Auch die berücksichtigten DeputatsermäÃigungen, die das Lehrangebot von 287,5 auf 278,5 reduzieren, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Wie aus der Kapazitätsberechnung ersichtlich, wurde in der Stellengruppe W 3 eine ErmäÃigung um 7 SWS angesetzt. Wie sich aus den von der UR im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 als Anlage 1-3 zum Schriftsatz vom 23. November 2021 vorgelegten Schreiben des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 13. August 2020 , 9. Dezember 2020 und 28. Juni 2012 ergibt, handelt es sich dabei – jeweils zum Stichtag der Berechnung – zum einen um eine ErmäÃigung für die Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten um 6 SWS auf 3 SWS, eine ErmäÃigung für die Wahrnehmung des Amts des Studiendekans um 2 SWS auf 7 SWS sowie um eine ErmäÃigung von 1 SWS auf 8 SWS für die Studienberatung für den Studiengang Molekulare Medizin . Dabei handelt es sich jeweils um eine gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 HZV berücksichtigungsfähige Verminderung der Lehrverpflichtung, die sich auch innerhalb des in § 7 LUFV vorgegebenen Rahmens bewegt. Gem. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV kann für die Wahrnehmung der Aufgabe des Studiendekans durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine ErmäÃigung bis zu 25 v.H. gewährt werden, ebenso für die Wahrnehmung der Aufgabe des Studienfachberaters, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV. Für die Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUFV eine ErmäÃigung bis zu 75 v.H. möglich. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 LUFV kann für die Wahrnehmung der genannten Funktionen eine ErmäÃigung auch generell vorgesehen werden, was für die ErmäÃigung des Deputats von Herrn W. ab 1. Juli 2012 zutrifft, da die ErmäÃigung für die Dauer von dessen Amtszeit als Studienfachberater für den Studiengang âMolekulare Medizinâ gewährt wurde . Gegen die DeputatsermäÃigungen, die auch bereits mehrfach vom BayVGH überprüft wurden , bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die ErmäÃigungen bewegen sich jeweils in dem von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bzw. Nr. 5 LUFV vorgegebenen Rahmen und bleiben deutlich unter der zulässigen Obergrenze. Ein Ausgleich für die DeputatsermäÃigungen ist nicht erforderlich. Sie finden in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 LUFV jeweils eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Damit hat der Verordnungsgeber selbst eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten getroffen . Anhaltspunkte, die Zweifel an der Erforderlichkeit oder dem Umfang der gewährten DeputatsermäÃigungen begründen könnten, sind weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich.53
Aus alledem ergibt sich vorliegend ein zutreffend ermitteltes Lehrangebot von 278,5.53Aus alledem ergibt sich vorliegend ein zutreffend ermitteltes Lehrangebot von 278,5.54
1.1.3 Gem. § 45 Satz 1 HZV sind daneben als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Gem. § 45 Satz 4 HZV sind diese Lehrauftragsstunden in Deputatstunden umzurechnen. Der Kapazitätsberechnung sind insoweit unverändert wie auch im Vorjahr 0,5 Deputatstunden zu entnehmen. Diese sind zu dem bisher berechneten Lehrangebot von 278,5 Deputatstunden hinzuzuaddieren, sodass sich zunächst eine Summe von 279,0 ergibt.541.1.3 Gem. § 45 Satz 1 HZV sind daneben als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Gem. § 45 Satz 4 HZV sind diese Lehrauftragsstunden in Deputatstunden umzurechnen. Der Kapazitätsberechnung sind insoweit unverändert wie auch im Vorjahr 0,5 Deputatstunden zu entnehmen. Diese sind zu dem bisher berechneten Lehrangebot von 278,5 Deputatstunden hinzuzuaddieren, sodass sich zunächst eine Summe von 279,0 ergibt.55
1.1.4 In einem weiteren Schritt – weiterhin im ersten Verfahrensschritt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zu verorten – ist das bereinigte Lehrangebot zu berechnen. Dies ergibt sich gem. Anlage 8 zur HZV aus der Reduzierung des unter Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 ermittelten Angebots um die Dienstleistungen i.S.d. § 46 HZV, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Das bereinigte Lehrangebot ergibt sich dann durch Abzug dieser Dienstleistungen vom zunächst ermittelten Lehrangebot. Gem. § 46 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen ist folglich nicht nur auf die tatsächlichen Zahlen der Studienanfänger abzustellen. Auszugehen ist vom tatsächlichen Bedarf, was nach der Rechtsprechung u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Zahlen nicht um einen Schwund zu reduzieren sind . Doppel- und Zweitstudierende reduzieren den Export aus der Vorklinik in die Zahnmedizin nicht .551.1.4 In einem weiteren Schritt – weiterhin im ersten Verfahrensschritt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zu verorten – ist das bereinigte Lehrangebot zu berechnen. Dies ergibt sich gem. Anlage 8 zur HZV aus der Reduzierung des unter Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 ermittelten Angebots um die Dienstleistungen i.S.d. § 46 HZV, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Das bereinigte Lehrangebot ergibt sich dann durch Abzug dieser Dienstleistungen vom zunächst ermittelten Lehrangebot. Gem. § 46 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen ist folglich nicht nur auf die tatsächlichen Zahlen der Studienanfänger abzustellen. Auszugehen ist vom tatsächlichen Bedarf, was nach der Rechtsprechung u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Zahlen nicht um einen Schwund zu reduzieren sind . Doppel- und Zweitstudierende reduzieren den Export aus der Vorklinik in die Zahnmedizin nicht .56
1.1.4.1 Der Dienstleistungsexport ist im WS 2021/2022 gegenüber dem WS 2020/2021 gestiegen, und zwar von 65,4900 SWS auf 70,4375 SWS, wobei gemäà der Kapazitätsberechnung ein Export an folgende Studiengänge in der jeweils angegebenen Höhe erfolgte:561.1.4.1 Der Dienstleistungsexport ist im WS 2021/2022 gegenüber dem WS 2020/2021 gestiegen, und zwar von 65,4900 SWS auf 70,4375 SWS, wobei gemäà der Kapazitätsberechnung ein Export an folgende Studiengänge in der jeweils angegebenen Höhe erfolgte:
– Sport LA Gymnasium 0,3600 – Sport LA Realschulen 0,1350 – Sport LA Grund-/Mittelschule 0,0975 – Bewegungswissenschaften 0,8650 – Zahnmedizin ST 42,6800 – Biologie 23,6000 – Biochemie 2,7000 Der verzeichnete Anstieg des Dienstleistungsexports im Vergleich zum Vorjahr ist ausweislich der Angaben der UR u.a. mit Schreiben vom 23. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 auf die gestiegenen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen zurückzuführen. Daneben wurden in den Anlagen 7 und 8 zum o.g. Schriftsatz die Belegungszahlen für den Ansatz Aq/2 des WS 2021/2022 â; Aq/2 = Anfängerzahlen des SS 2020 + Anfängerzahlen des WS 2020/2021 / 2) sowie die Curricularwertberechnung für den Export in Anlage 9 übermittelt. Der Dienstleistungsexport lässt sich anhand der übermittelten Statistiken nachvollziehen. Der Anstieg des Dienstleistungsexports um knapp 5 SWS im Vergleich zum Vorjahr ist damit nicht zu beanstanden.- Sport LA Gymnasium 0,3600 – Sport LA Realschulen 0,1350 – Sport LA Grund-/Mittelschule 0,0975 – Bewegungswissenschaften 0,8650 – Zahnmedizin ST 42,6800 – Biologie 23,6000 – Biochemie 2,7000 Der verzeichnete Anstieg des Dienstleistungsexports im Vergleich zum Vorjahr ist ausweislich der Angaben der UR u.a. mit Schreiben vom 23. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 auf die gestiegenen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen zurückzuführen. Daneben wurden in den Anlagen 7 und 8 zum o.g. Schriftsatz die Belegungszahlen für den Ansatz Aq/2 des WS 2021/2022 â; Aq/2 = Anfängerzahlen des SS 2020 + Anfängerzahlen des WS 2020/2021 / 2) sowie die Curricularwertberechnung für den Export in Anlage 9 übermittelt. Der Dienstleistungsexport lässt sich anhand der übermittelten Statistiken nachvollziehen. Der Anstieg des Dienstleistungsexports um knapp 5 SWS im Vergleich zum Vorjahr ist damit nicht zu beanstanden.57
Sofern man den beurlaubten Studienanfänger im SS 2020 im Fach Bewegungswissenschaften entgegen der Berechnung der UR für den Dienstleistungsexport miteinbezöge, ergäbe sich hieraus ein Dienstleistungsexport im Fach Bewegungswissenschaften von 0,8700 statt 0,8650. Dies hätte zur Folge, dass sich das bereinigte Lehrangebot auf 208,5575 verringerte und sich die jährliche Aufnahmekapazität auf 222,5609 sowie die sich hieraus errechnete Zulassungszahl auf gerundet 232,1486 verringerte. Damit wirkt sich der von der UR vorgenommene Ansatz kapazitätsgünstig aus.57Sofern man den beurlaubten Studienanfänger im SS 2020 im Fach Bewegungswissenschaften entgegen der Berechnung der UR für den Dienstleistungsexport miteinbezöge, ergäbe sich hieraus ein Dienstleistungsexport im Fach Bewegungswissenschaften von 0,8700 statt 0,8650. Dies hätte zur Folge, dass sich das bereinigte Lehrangebot auf 208,5575 verringerte und sich die jährliche Aufnahmekapazität auf 222,5609 sowie die sich hieraus errechnete Zulassungszahl auf gerundet 232,1486 verringerte. Damit wirkt sich der von der UR vorgenommene Ansatz kapazitätsgünstig aus.58
Der Einwand der Antragstellervertreterin im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021, die UR habe beim Dienstleistungsexport gegen § 46 Abs. 2 HZV verstoÃen, indem für den Studiengang Zahnmedizin zur Berechnung ein Wert von 48,5 statt des sich aus der Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 ergebenden Werts 45 herangezogen wurde, greift im Ergebnis nicht durch. Wie die UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 nachvollziehbar darlegt, wurden bei der Berechnung des Dienstleistungsexports durchgängig die Studienanfängerzahlen der dem Stichtag der Kapazitätsberechnung vorausgegangenen beiden Semester verwendet, da die Festsetzung der Zulassungszahlen für das auf den Stichtag folgende Semester erst nach dem Stichtag im Juni/Juli vorliegt. Durch die konsequente Verwendung der tatsächlichen Studienanfängerzahlen der beiden vorausgegangenen Semester ergibt sich über die Jahre hinweg eine in sich stimmige und konsequente Berechnungsmethode des Dienstleistungsexports, wobei sich Schwankungen der tatsächlichen Zulassungszahlen eins zu eins auf die Berechnung des Dienstleistungsexports in späteren Semestern niederschlagen. Wie die UR zutreffend anführt, ergäbe sich ansonsten eine Divergenz der heranzuziehenden Zahlenbasis für die zulassungsfreien Studiengänge einerseits und für die zulassungsbeschränken Studiengänge andererseits . Zwar ist nach § 46 Abs. 2 HZV wie oben ausgeführt vom tatsächlichen Bedarf auszugehen, welcher sich aus den voraussichtlichen Zulassungszahlen und den bisherigen Entwicklungen der Studienanfängerzahlen ergibt. Nach § 40 Abs. 1 HZV erfolgt die Ermittlung der Aufnahmekapazität jedoch auf der Grundlage der Daten des Berechungsstichtags . Zu diesem Zeitpunkt waren die erst zur Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 vorliegenden Studienanfängerzahlen noch nicht verfügbar. Es wurde seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der voraussichtlichen Zulassungszahlen des Sommersemesters 2021 bereits zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags eine erhebliche Datengrundlage vorlag, die eine geringere Studienanfängerzahl im Vergleich zur von der UR aus den vorhergehenden Semestern ermittelten Studienanfängerzahl um 3,5 nahelegte . Dass die im Vergleich zur prognostizierten Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin um 3,5 geminderte festgesetzte Zulassungszahl von 45 gem. der Wertung des § 40 Abs. 3 HZV zu einer wesentlichen Ãnderung der Daten geführt habe, welche eine Neuermittlung und Neufestsetzung nach sich zu ziehen vermocht habe, wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine Vergleichsrechnung ergibt, dass sich selbst bei Heranziehung des von der Antragstellervertreterin nahegelegten Werts von 45 – anstatt des von der UR berücksichtigten Werts 48,5 – keine freien Kapazitäten ergäben. Der Dienstleistungsexport Zahnmedizin betrüge sodann 39,6000 statt 42,6800, woraus ein Dienstleistungsexport von 67,3575 SWS statt 70,4375 SWS resultierte. Dies hätte zur Folge, dass sich das bereinigte Lehrangebot auf 211,6425 erhöhte und sich die jährliche Aufnahmekapazität auf 225,8530 sowie die sich hieraus errechnete Zulassungszahl auf gerundet 235,5825 und damit insg. 236 erhöhten. Da jedoch ausweislich der amtlichen Statistik vom 1. Dezember 2021 im WS 2021/2022 im 1. Fachsemester tatsächlich 238 Studierende eingeschrieben sind, wäre auch nach der angestellten Vergleichsrechnung die berechnete Kapazität ausgeschöpft worden . Der Einwand der Antragstellerseite führt damit sowohl rechtlich als auch rein tatsächlich nicht zum Erfolg.58Der Einwand der Antragstellervertreterin im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021, die UR habe beim Dienstleistungsexport gegen § 46 Abs. 2 HZV verstoÃen, indem für den Studiengang Zahnmedizin zur Berechnung ein Wert von 48,5 statt des sich aus der Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 ergebenden Werts 45 herangezogen wurde, greift im Ergebnis nicht durch. Wie die UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 nachvollziehbar darlegt, wurden bei der Berechnung des Dienstleistungsexports durchgängig die Studienanfängerzahlen der dem Stichtag der Kapazitätsberechnung vorausgegangenen beiden Semester verwendet, da die Festsetzung der Zulassungszahlen für das auf den Stichtag folgende Semester erst nach dem Stichtag im Juni/Juli vorliegt. Durch die konsequente Verwendung der tatsächlichen Studienanfängerzahlen der beiden vorausgegangenen Semester ergibt sich über die Jahre hinweg eine in sich stimmige und konsequente Berechnungsmethode des Dienstleistungsexports, wobei sich Schwankungen der tatsächlichen Zulassungszahlen eins zu eins auf die Berechnung des Dienstleistungsexports in späteren Semestern niederschlagen. Wie die UR zutreffend anführt, ergäbe sich ansonsten eine Divergenz der heranzuziehenden Zahlenbasis für die zulassungsfreien Studiengänge einerseits und für die zulassungsbeschränken Studiengänge andererseits . Zwar ist nach § 46 Abs. 2 HZV wie oben ausgeführt vom tatsächlichen Bedarf auszugehen, welcher sich aus den voraussichtlichen Zulassungszahlen und den bisherigen Entwicklungen der Studienanfängerzahlen ergibt. Nach § 40 Abs. 1 HZV erfolgt die Ermittlung der Aufnahmekapazität jedoch auf der Grundlage der Daten des Berechungsstichtags . Zu diesem Zeitpunkt waren die erst zur Zulassungszahlsatzung 2021/2022 vom 5. Juli 2021 vorliegenden Studienanfängerzahlen noch nicht verfügbar. Es wurde seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der voraussichtlichen Zulassungszahlen des Sommersemesters 2021 bereits zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags eine erhebliche Datengrundlage vorlag, die eine geringere Studienanfängerzahl im Vergleich zur von der UR aus den vorhergehenden Semestern ermittelten Studienanfängerzahl um 3,5 nahelegte . Dass die im Vergleich zur prognostizierten Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin um 3,5 geminderte festgesetzte Zulassungszahl von 45 gem. der Wertung des § 40 Abs. 3 HZV zu einer wesentlichen Ãnderung der Daten geführt habe, welche eine Neuermittlung und Neufestsetzung nach sich zu ziehen vermocht habe, wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine Vergleichsrechnung ergibt, dass sich selbst bei Heranziehung des von der Antragstellervertreterin nahegelegten Werts von 45 – anstatt des von der UR berücksichtigten Werts 48,5 – keine freien Kapazitäten ergäben. Der Dienstleistungsexport Zahnmedizin betrüge sodann 39,6000 statt 42,6800, woraus ein Dienstleistungsexport von 67,3575 SWS statt 70,4375 SWS resultierte. Dies hätte zur Folge, dass sich das bereinigte Lehrangebot auf 211,6425 erhöhte und sich die jährliche Aufnahmekapazität auf 225,8530 sowie die sich hieraus errechnete Zulassungszahl auf gerundet 235,5825 und damit insg. 236 erhöhten. Da jedoch ausweislich der amtlichen Statistik vom 1. Dezember 2021 im WS 2021/2022 im 1. Fachsemester tatsächlich 238 Studierende eingeschrieben sind, wäre auch nach der angestellten Vergleichsrechnung die berechnete Kapazität ausgeschöpft worden . Der Einwand der Antragstellerseite führt damit sowohl rechtlich als auch rein tatsächlich nicht zum Erfolg.59
Einwände gegen den Curricularwert von 0,8800 für die Berechnung des Exports an die Zahnmedizin aufgrund der neuen ZApprO vom 8. Juli 2019 FNA 2123-6, zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Ãnd. der ApprobationsO für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ãrzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.9.2021 ) wurden nach Hinweis der UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 auf die kapazitätsgünstige Verwendung noch der alten ZApprO seitens der Antragstellervertreterin nicht substantiiert vorgetragen .59Einwände gegen den Curricularwert von 0,8800 für die Berechnung des Exports an die Zahnmedizin aufgrund der neuen ZApprO vom 8. Juli 2019 FNA 2123-6, zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Ãnd. der ApprobationsO für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ãrzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.9.2021 ) wurden nach Hinweis der UR mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10094 auf die kapazitätsgünstige Verwendung noch der alten ZApprO seitens der Antragstellervertreterin nicht substantiiert vorgetragen .60
1.1.4.2 Der Dienstleistungsexport ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Curricular werte für die nachfragenden Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Realschule, Sport Lehramt Grund- und Mittelschule, Bewegungswissenschaften , Biologie sowie Biochemie nicht durch Rechtsverordnung festgelegt wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. April 2012 – 7 CE 11.10764 – juris Rn. 19 f. Bezug genommen:601.1.4.2 Der Dienstleistungsexport ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Curricular werte für die nachfragenden Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Realschule, Sport Lehramt Grund- und Mittelschule, Bewegungswissenschaften , Biologie sowie Biochemie nicht durch Rechtsverordnung festgelegt wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. April 2012 – 7 CE 11.10764 – juris Rn. 19 f. Bezug genommen:
âcc) SchlieÃlich ist der Dienstleistungsexport auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Curricularnormwerte für die nachfragenden Studiengänge Sport Lehramt Realschule, Sport Lehramt Grund- und Hauptschule, Biologie B.Sc. sowie Biochemie B.Sc. nicht durch Rechtsverordnung festgelegt wurden.âcc) SchlieÃlich ist der Dienstleistungsexport auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Curricularnormwerte für die nachfragenden Studiengänge Sport Lehramt Realschule, Sport Lehramt Grund- und Hauptschule, Biologie B.Sc. sowie Biochemie B.Sc. nicht durch Rechtsverordnung festgelegt wurden.
Eine Pflicht, Curricularnormwerte durch übereinstimmende Rechtsverordnungen der Länder festzusetzen, besteht für Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind . Hierzu zählen die genannten Studiengänge jedoch nicht . Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Ausbildungsaufwand für Studiengänge auÃerhalb des zentralen Vergabeverfahrens nicht durch Rechtsnorm festgelegt werden muss .âEine Pflicht, Curricularnormwerte durch übereinstimmende Rechtsverordnungen der Länder festzusetzen, besteht für Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind . Hierzu zählen die genannten Studiengänge jedoch nicht . Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Ausbildungsaufwand für Studiengänge auÃerhalb des zentralen Vergabeverfahrens nicht durch Rechtsnorm festgelegt werden muss .â61
1.1.4.3 Auch ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass grundsätzlich auch âharteâ NC-Studiengänge für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen Zwar ist in diesen Fällen eine genaue Ãberprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte, erforderlich. Nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es aber nicht ersichtlich, dass dies an der UR für die Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, die an der UR bereits seit Jahren von der Lehreinheit Vorklinik in die dieser nicht zugeordneten Studiengänge Angewandte Bewegungswissenschaften , Biologie sowie mehrere Lehramtsstudiengänge nach MaÃgabe der dortigen Studien- und Prüfungsordnungen exportiert werden, ohne weiteres möglich wäre .611.1.4.3 Auch ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass grundsätzlich auch âharteâ NC-Studiengänge für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen Zwar ist in diesen Fällen eine genaue Ãberprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte, erforderlich. Nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es aber nicht ersichtlich, dass dies an der UR für die Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, die an der UR bereits seit Jahren von der Lehreinheit Vorklinik in die dieser nicht zugeordneten Studiengänge Angewandte Bewegungswissenschaften , Biologie sowie mehrere Lehramtsstudiengänge nach MaÃgabe der dortigen Studien- und Prüfungsordnungen exportiert werden, ohne weiteres möglich wäre .62
Hinzu kommt, dass entgegen des Vortrags des Antragstellervertreters im Verfahren RO 1 E HV 21.10091 mit Schriftsatz vom 18. November 2021 die personelle Ausstattung nicht gleichgeblieben ist. Vielmehr hat sich die personelle Ausstattung um eine Stelle erhöht, wie die UR mit Schriftsatz vom 29. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10091 ausgeführt hat und wie sich aus dem Vergleich der Lehrangebotsstunden für das Studienjahr 2020/2021 mit dem der aktuellen Kapazitätsberechnung zugrundeliegenden Lehrangebot 2021/2022 ergibt .62Hinzu kommt, dass entgegen des Vortrags des Antragstellervertreters im Verfahren RO 1 E HV 21.10091 mit Schriftsatz vom 18. November 2021 die personelle Ausstattung nicht gleichgeblieben ist. Vielmehr hat sich die personelle Ausstattung um eine Stelle erhöht, wie die UR mit Schriftsatz vom 29. November 2021 im Verfahren RO 1 E HV 21.10091 ausgeführt hat und wie sich aus dem Vergleich der Lehrangebotsstunden für das Studienjahr 2020/2021 mit dem der aktuellen Kapazitätsberechnung zugrundeliegenden Lehrangebot 2021/2022 ergibt .63
1.1.4.4 SchlieÃlich ist auch hier die bei der Berechnung des Bedarfs der aufnehmenden Studiengänge angesetzte GruppengröÃe g = 200 nicht zu beanstanden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der GruppengröÃe um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation handelt . Eine Anhebung ist insbesondere auch deswegen nicht geboten, weil das Kapazitätsrecht keine Korrektur der GruppengröÃe entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die UR überprüft hat und festgestellt hat, dass diese zutreffend ist .631.1.4.4 SchlieÃlich ist auch hier die bei der Berechnung des Bedarfs der aufnehmenden Studiengänge angesetzte GruppengröÃe g = 200 nicht zu beanstanden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der GruppengröÃe um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation handelt . Eine Anhebung ist insbesondere auch deswegen nicht geboten, weil das Kapazitätsrecht keine Korrektur der GruppengröÃe entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die UR überprüft hat und festgestellt hat, dass diese zutreffend ist .64
Abzüglich dieses Dienstleistungsexports in Höhe von 70,4375 ergibt sich somit – wie auch aus der vorgelegten Kapazitätsberechnung der UR ersichtlich – ein bereinigtes Lehrangebot von 208,5625 .64Abzüglich dieses Dienstleistungsexports in Höhe von 70,4375 ergibt sich somit – wie auch aus der vorgelegten Kapazitätsberechnung der UR ersichtlich – ein bereinigtes Lehrangebot von 208,5625 .65
1.1.5 Gem. Anlage 8 zur HZV, Ziff. II., ist anschlieÃend unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation des Anteils am Curricularnormwert des Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt mit dem Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit . Die Anteilquote ist gem. § 47 Abs. 1 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Gemäà § 48 Abs. 4 HZV wird der CNW zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt . Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind dabei aufeinander abzustimmen, § 48 Abs. 4 Satz 2 HZV.651.1.5 Gem. Anlage 8 zur HZV, Ziff. II., ist anschlieÃend unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation des Anteils am Curricularnormwert des Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt mit dem Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit . Die Anteilquote ist gem. § 47 Abs. 1 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Gemäà § 48 Abs. 4 HZV wird der CNW zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt . Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind dabei aufeinander abzustimmen, § 48 Abs. 4 Satz 2 HZV.66
Aus der Kapazitätsberechnung ergibt sich ein Curricularanteil für den Studiengang Medizin, Vorklinikum, von 1,6218 und eine Anteilsquote von 0,8940, sodass sich ein gewichteter Curricularanteil von gerundet 1,4499 ergibt.66Aus der Kapazitätsberechnung ergibt sich ein Curricularanteil für den Studiengang Medizin, Vorklinikum, von 1,6218 und eine Anteilsquote von 0,8940, sodass sich ein gewichteter Curricularanteil von gerundet 1,4499 ergibt.67
Aus der Kapazitätsberechnung ergibt sich ein Curricularanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 2,1283 und eine Anteilsquote von 0,1060, sodass sich ein gewichteter Curricularanteil von gerundet 0,2256 ergibt.67Aus der Kapazitätsberechnung ergibt sich ein Curricularanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 2,1283 und eine Anteilsquote von 0,1060, sodass sich ein gewichteter Curricularanteil von gerundet 0,2256 ergibt.68
1.1.6 Im letzten Schritt innerhalb des ersten Verfahrensschritts nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ist schlieÃlich gem. Anlage 8 zur HZV, Ziff. II., die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs, vorliegend Medizin, Vorklinik, zu berechnen. Diese berechnet sich wie folgt: / ] * Anteilquote Medizin, Vorklinik), mithin /*0,8940 und beträgt somit gerundet 222,5662 .681.1.6 Im letzten Schritt innerhalb des ersten Verfahrensschritts nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ist schlieÃlich gem. Anlage 8 zur HZV, Ziff. II., die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs, vorliegend Medizin, Vorklinik, zu berechnen. Diese berechnet sich wie folgt: / ] * Anteilquote Medizin, Vorklinik), mithin /*0,8940 und beträgt somit gerundet 222,5662 .69
1.2. Nachdem das Ergebnis i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ermittelt wurde, ist im Anschluss dieses Ergebnis in einem zweiten Verfahrensschritt gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 49 bis 54 HZV zu überprüfen.691.2. Nachdem das Ergebnis i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ermittelt wurde, ist im Anschluss dieses Ergebnis in einem zweiten Verfahrensschritt gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 49 bis 54 HZV zu überprüfen.70
Insoweit ist gem. § 51 HZV die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Semestern gröÃer ist als die Zahl der Zugänge . Wie der Kapazitätsberechnung zu entnehmen ist, wurde eine solche Schwundquote vorliegend berücksichtigt und zwar in Höhe von 0,9562.70Insoweit ist gem. § 51 HZV die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Semestern gröÃer ist als die Zahl der Zugänge . Wie der Kapazitätsberechnung zu entnehmen ist, wurde eine solche Schwundquote vorliegend berücksichtigt und zwar in Höhe von 0,9562.71
Bei der Berechnung der Schwundquote für den Studiengang Vorklinische Medizin wurden die fünf vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semester – WS 2018/2019 – SS 2019 – WS 2019/2020 – SS 2020 – WS 2020/2021 berücksichtigt. Der Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können . Beurlaubte Studenten sind in der Berechnung der Schwundquote nicht abzuziehen .71Bei der Berechnung der Schwundquote für den Studiengang Vorklinische Medizin wurden die fünf vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semester – WS 2018/2019 – SS 2019 – WS 2019/2020 – SS 2020 – WS 2020/2021 berücksichtigt. Der Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können . Beurlaubte Studenten sind in der Berechnung der Schwundquote nicht abzuziehen .72
Unter Berücksichtigung dieser Schwundquote ergibt sich eine Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Vorklinikum, 1. Fachsemester im Wintersemester 2021/2022, von gerundet 233 ).72Unter Berücksichtigung dieser Schwundquote ergibt sich eine Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Vorklinikum, 1. Fachsemester im Wintersemester 2021/2022, von gerundet 233 ).73
1.3 Der Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren RO 1 E HV 21.10039 hinsichtlich einer unbegründeten Ãberhöhung der Prozentanteile der Stellenausstattung für Nachwuchsförderung/Weiterbildungsaufgaben, sofern die Prozentanteile dieser Stellen erheblich über 50% liegen, greift nicht durch. Die UR hat dargelegt, dass sich der Anteil der Stellen für die Nachwuchsförderung auf 49,7% beläuft . Damit wurde seitens der Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht, dass eine deutlich über 50% liegende und damit etwaig unzulässige Niveaupflege der Stellenausstattung der UR vorliegt.731.3 Der Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren RO 1 E HV 21.10039 hinsichtlich einer unbegründeten Ãberhöhung der Prozentanteile der Stellenausstattung für Nachwuchsförderung/Weiterbildungsaufgaben, sofern die Prozentanteile dieser Stellen erheblich über 50% liegen, greift nicht durch. Die UR hat dargelegt, dass sich der Anteil der Stellen für die Nachwuchsförderung auf 49,7% beläuft . Damit wurde seitens der Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht, dass eine deutlich über 50% liegende und damit etwaig unzulässige Niveaupflege der Stellenausstattung der UR vorliegt.74
2. Die so berechnete Kapazität wurde auch tatsächlich ausgeschöpft.742. Die so berechnete Kapazität wurde auch tatsächlich ausgeschöpft.75
2.1 Ausweislich der amtlichen Statistik vom 1. Dezember 2021 sind im WS 2021/2022 im 1. Fachsemester tatsächlich 238 Studierende eingeschrieben. Im vorklinischen Studienabschnitt finden sich nach Angaben der UR ferner keine Studierenden, die das Physikum bereits bestanden haben. Diese würden ferner auf den 2. Studienabschnitt umgeschrieben . Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln.752.1 Ausweislich der amtlichen Statistik vom 1. Dezember 2021 sind im WS 2021/2022 im 1. Fachsemester tatsächlich 238 Studierende eingeschrieben. Im vorklinischen Studienabschnitt finden sich nach Angaben der UR ferner keine Studierenden, die das Physikum bereits bestanden haben. Diese würden ferner auf den 2. Studienabschnitt umgeschrieben . Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln.76
Die erstmalig beurlaubten Studierenden im 1., 2. und im 4. Fachsemester sind dabei nicht kapazitätsmindernd in Abzug zu bringen, da dadurch keine vollständigen Studienplätze freiwerden, sondern lediglich Kapazitäten in einzelnen Semestern . Die beurlaubten Studierenden erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule. Sie entlasten das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft, sondern fragen nach Ende einer Beurlaubung dieses Lehrangebot weiterhin nach . Zwar sind mit der Rechtsprechung des BayVGH bei der Prüfung der Frage, ob die Kapazität im 1. Fachsemester erschöpft wurde, diejenigen Studierenden von der Summe der eingeschriebenen Studierenden in Abzug zu bringen, die bereits im Vorsemester im 1. Fachsemester immatrikuliert und beurlaubt wurden und deren Beurlaubung nun im streitgegenständlichen Semester fortdauert. Denn eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im 1. Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht vereinbar, da dies zur Folge hätte, dass die Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im 1. Fachsemester âblockierenâ würden . Selbst bei Nichtberücksichtigung des mehrfach beurlaubten Studenten im 1. Fachsemester übersteigt die Zahl der kapazitätswirksam eingeschriebenen Studenten mit 237 die festgesetzte Zulassungszahl von 233 noch immer.76Die erstmalig beurlaubten Studierenden im 1., 2. und im 4. Fachsemester sind dabei nicht kapazitätsmindernd in Abzug zu bringen, da dadurch keine vollständigen Studienplätze freiwerden, sondern lediglich Kapazitäten in einzelnen Semestern . Die beurlaubten Studierenden erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule. Sie entlasten das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft, sondern fragen nach Ende einer Beurlaubung dieses Lehrangebot weiterhin nach . Zwar sind mit der Rechtsprechung des BayVGH bei der Prüfung der Frage, ob die Kapazität im 1. Fachsemester erschöpft wurde, diejenigen Studierenden von der Summe der eingeschriebenen Studierenden in Abzug zu bringen, die bereits im Vorsemester im 1. Fachsemester immatrikuliert und beurlaubt wurden und deren Beurlaubung nun im streitgegenständlichen Semester fortdauert. Denn eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im 1. Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht vereinbar, da dies zur Folge hätte, dass die Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im 1. Fachsemester âblockierenâ würden . Selbst bei Nichtberücksichtigung des mehrfach beurlaubten Studenten im 1. Fachsemester übersteigt die Zahl der kapazitätswirksam eingeschriebenen Studenten mit 237 die festgesetzte Zulassungszahl von 233 noch immer.77
Nur ergänzend wird angemerkt: Beurlaubungen sind nicht darüber hinaus im Rahmen der Schwundberechnung als sogenannter âUrlaubsschwundâ zu berücksichtigen. Welche Fälle im Rahmen der Bildung der Schwundquote zu berücksichtigen sind, regelt § 51 HZV ausdrücklich und abschlieÃend – nämlich die Aufgabe des Studiums, der Fach- oder Hochschulwechsel. Eine Berücksichtigung von Beurlaubungen im Rahmen der Schwundberechnung sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Dies ist auch vor allem vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als bei Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze freiwerden, s.o. .77Nur ergänzend wird angemerkt: Beurlaubungen sind nicht darüber hinaus im Rahmen der Schwundberechnung als sogenannter âUrlaubsschwundâ zu berücksichtigen. Welche Fälle im Rahmen der Bildung der Schwundquote zu berücksichtigen sind, regelt § 51 HZV ausdrücklich und abschlieÃend – nämlich die Aufgabe des Studiums, der Fach- oder Hochschulwechsel. Eine Berücksichtigung von Beurlaubungen im Rahmen der Schwundberechnung sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Dies ist auch vor allem vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als bei Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze freiwerden, s.o. .78
2.2 Vorliegend ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der horizontalen Substituierung nichts anderes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind , führt dieses Prinzip dazu, dass im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen bei gleichzeitiger Ãberbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit sich das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber den durch die Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Anteilquoten durchsetzen muss. Nur so wird verhindert, dass in einzelnen Studiengängen Kapazitäten ungenutzt bleiben . Eine freigebliebene Kapazität ergibt sich vorliegend aber auch nicht mit Blick auf den der Lehreinheit zugeordneten weiteren Studiengang Molekulare Medizin . Die dort für das 1. Fachsemester im WS 2021/2022 festgesetzte Zulassungszahl von 32 wurde mit zum Stichtag der amtlichen Statistik tatsächlich eingeschriebenen 35 Studierenden überschritten. Ohne dass es hierauf nach dem sich allein auf höhere Fachsemester richtenden Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 HZV ankäme, sei lediglich ergänzend angemerkt, dass darüber hinaus sowohl im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, als auch im Studiengang Molekulare Medizin die Gesamtzahlen der eingeschriebenen Studierenden die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen übersteigen – 84 zu 82).782.2 Vorliegend ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der horizontalen Substituierung nichts anderes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind , führt dieses Prinzip dazu, dass im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen bei gleichzeitiger Ãberbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit sich das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber den durch die Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Anteilquoten durchsetzen muss. Nur so wird verhindert, dass in einzelnen Studiengängen Kapazitäten ungenutzt bleiben . Eine freigebliebene Kapazität ergibt sich vorliegend aber auch nicht mit Blick auf den der Lehreinheit zugeordneten weiteren Studiengang Molekulare Medizin . Die dort für das 1. Fachsemester im WS 2021/2022 festgesetzte Zulassungszahl von 32 wurde mit zum Stichtag der amtlichen Statistik tatsächlich eingeschriebenen 35 Studierenden überschritten. Ohne dass es hierauf nach dem sich allein auf höhere Fachsemester richtenden Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 HZV ankäme, sei lediglich ergänzend angemerkt, dass darüber hinaus sowohl im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, als auch im Studiengang Molekulare Medizin die Gesamtzahlen der eingeschriebenen Studierenden die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen übersteigen – 84 zu 82).79
2.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Namenslisten aller eingeschriebenen Studierenden, die auÃer den Erstellungsdaten auch den Studierendenstatus sowie Matrikelnummern und evtl. Exmatrikulationen enthalten, nicht in Betracht kommt. AuÃerdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Zahlenangaben der UR nicht glaubhaft wären .792.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Namenslisten aller eingeschriebenen Studierenden, die auÃer den Erstellungsdaten auch den Studierendenstatus sowie Matrikelnummern und evtl. Exmatrikulationen enthalten, nicht in Betracht kommt. AuÃerdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Zahlenangaben der UR nicht glaubhaft wären .80
3. Auch die zum Teil hilfsweise beantragte beschränkte Zulassung bis zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung führt mangels freier Kapazitäten im 1. Studienabschnitt nicht zum Erfolg.803. Auch die zum Teil hilfsweise beantragte beschränkte Zulassung bis zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung führt mangels freier Kapazitäten im 1. Studienabschnitt nicht zum Erfolg.81
4. Soweit in den Verfahren RO 1 E HV 21.10067, RO 1 E HV 21.10082; RO 1 E HV 21.10083, RO 1 E HV 21.10084, RO 1 E HV 21.10086, RO 1 E HV 21.10088, RO 1 E HV 21.10090, RO 1 E HV 21.10122 zusätzlich hilfsweise ein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt sein sollte, fehlt hierzu jeglicher Vortrag von Seiten der Antragsteller. Gleiches gilt für den Antragssteller im Verfahren RO 1 E HV 21.10093, soweit dieser eine Zulassung auch âinnerhalb der festgesetzten Kapazitätâ beantragte. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität sind damit weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich.814. Soweit in den Verfahren RO 1 E HV 21.10067, RO 1 E HV 21.10082; RO 1 E HV 21.10083, RO 1 E HV 21.10084, RO 1 E HV 21.10086, RO 1 E HV 21.10088, RO 1 E HV 21.10090, RO 1 E HV 21.10122 zusätzlich hilfsweise ein Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt sein sollte, fehlt hierzu jeglicher Vortrag von Seiten der Antragsteller. Gleiches gilt für den Antragssteller im Verfahren RO 1 E HV 21.10093, soweit dieser eine Zulassung auch âinnerhalb der festgesetzten Kapazitätâ beantragte. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität sind damit weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich.82
Nach alledem waren die Anträge auf Zulassung zum 1. Fachsemester im WS 2021/2022 abzulehnen.82Nach alledem waren die Anträge auf Zulassung zum 1. Fachsemester im WS 2021/2022 abzulehnen.83
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.83Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.84
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.84Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.