VGH München – 01.04.2025, 21 C 25.250 – Berufsrecht der Ärzte, Streitwertbeschwerde des Klägers, begehrte Stre…
Titel:
Berufsrecht der Ãrzte, Streitwertbeschwerde des Klägers, begehrte Streitwerterhöhung nach rechtskräftigem Obsiegen in der Berufungsinstanz, Unerheblichkeit streitwertrelevanter Erklärungen nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Normenketten:
GKG § 68, § 52 Abs. 1
Streitwertkatalog Nr. 16.1
Schlagworte:
Berufsrecht der Ãrzte, Streitwertbeschwerde des Klägers, begehrte Streitwerterhöhung nach rechtskräftigem Obsiegen in der Berufungsinstanz, Unerheblichkeit streitwertrelevanter Erklärungen nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 30.10.2018 â M 16 K 16.4646
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7346Titel:Berufsrecht der Ãrzte, Streitwertbeschwerde des Klägers, begehrte Streitwerterhöhung nach rechtskräftigem Obsiegen in der Berufungsinstanz, Unerheblichkeit streitwertrelevanter Erklärungen nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen VerfahrensNormenketten:GKG § 68, § 52 Abs. 1Streitwertkatalog Nr. 16.1Schlagworte:Berufsrecht der Ãrzte, Streitwertbeschwerde des Klägers, begehrte Streitwerterhöhung nach rechtskräftigem Obsiegen in der Berufungsinstanz, Unerheblichkeit streitwertrelevanter Erklärungen nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen VerfahrensVorinstanz:VG München, Beschluss vom 30.10.2018 â M 16 K 16.4646Fundstelle:BeckRS 2025, 7346âTenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Gründe
I.I.1
Der Kläger wendet sich nach Rechtskraft des Urteils in der Berufungsinstanz, in der der Beklagte unterlag, gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 30.000.- EUR und begehrt die Erhöhung des Streitwerts â unter erstmaliger Berufung auf eine Honorarvereinbarung sowie entsprechend des nunmehr erstmals vorgelegten Jahresverdienstes des Klägers aus ärztlicher Tätigkeit â auf 150.000.- EUR.1Der Kläger wendet sich nach Rechtskraft des Urteils in der Berufungsinstanz, in der der Beklagte unterlag, gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 30.000.- EUR und begehrt die Erhöhung des Streitwerts â unter erstmaliger Berufung auf eine Honorarvereinbarung sowie entsprechend des nunmehr erstmals vorgelegten Jahresverdienstes des Klägers aus ärztlicher Tätigkeit â auf 150.000.- EUR.2
Mit Bescheid vom 12. September 2016 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation des Klägers als Arzt, der als leitender Arzt in einem Klinikum tätig ist. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2018 ab und setzte den Streitwert auf 30.000.- EUR fest . Auf die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2016 aufgehoben. Dem Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen auferlegt . Mit Beschluss vom 6. August 2024 setzte der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR fest . Das Berufungsurteil wurde am 21. Januar 2025 rechtskräftig.2Mit Bescheid vom 12. September 2016 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation des Klägers als Arzt, der als leitender Arzt in einem Klinikum tätig ist. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2018 ab und setzte den Streitwert auf 30.000.- EUR fest . Auf die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2016 aufgehoben. Dem Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen auferlegt . Mit Beschluss vom 6. August 2024 setzte der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR fest . Das Berufungsurteil wurde am 21. Januar 2025 rechtskräftig.3
Die Bevollmächtigte des Klägers hat am 29. Januar 2025 ausdrücklich im Namen des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt. Der Kläger sei durch den niedrigen Streitwert von 30.000,- EUR beschwert, weil er mit seiner Bevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung mit einem Stundenhonorar abgeschlossen habe und die Anwaltskosten deshalb höher liegen würden als der auf der Grundlage eines Streitwerts von 30.000,- EUR zu bemessende Erstattungsbetrag. Der Jahresverdienst des Klägers habe in den Jahren 2016 bis 2024 jeweils über 150.000,-EUR Euro gelegen, weshalb nach Auffassung der Klagepartei gemäà § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 150.000,- EUR festzusetzen sei.3Die Bevollmächtigte des Klägers hat am 29. Januar 2025 ausdrücklich im Namen des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt. Der Kläger sei durch den niedrigen Streitwert von 30.000,- EUR beschwert, weil er mit seiner Bevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung mit einem Stundenhonorar abgeschlossen habe und die Anwaltskosten deshalb höher liegen würden als der auf der Grundlage eines Streitwerts von 30.000,- EUR zu bemessende Erstattungsbetrag. Der Jahresverdienst des Klägers habe in den Jahren 2016 bis 2024 jeweils über 150.000,-EUR Euro gelegen, weshalb nach Auffassung der Klagepartei gemäà § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 150.000,- EUR festzusetzen sei.4
Das Verwaltungsgericht hat der Streitwertbeschwerde des Klägers nicht abgeholfen .4Das Verwaltungsgericht hat der Streitwertbeschwerde des Klägers nicht abgeholfen .
II.II.5
Ãber die Streitwertbeschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Senat, weil der angegriffene Streitwertbeschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern von der Kammer erlassen wurde .5Ãber die Streitwertbeschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Senat, weil der angegriffene Streitwertbeschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern von der Kammer erlassen wurde .6
Die von der Prozessbevollmächtigten ausdrücklich im Namen des Klägers erhobene Streitwertbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das o.g. Verfahren zu Recht auf 30.000.- EUR festgesetzt.6Die von der Prozessbevollmächtigten ausdrücklich im Namen des Klägers erhobene Streitwertbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das o.g. Verfahren zu Recht auf 30.000.- EUR festgesetzt.7
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen . Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientiert, denen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt . Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs ist eine Streitigkeit über eine Approbation mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens mit 30.000,- EUR zu bemessen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in Approbationsverfahren in Ãbereinstimmung mit Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 30.000 Euro festsetzt, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für den erzielten oder erwarteten Verdienst aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben . Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Jahresverdienst nicht offengelegt. Er hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zu dessen Abschluss in der Berufungsinstanz nicht zum Streitwert und seinem Jahresverdienst geäuÃert. Der Kläger hat vielmehr den vorläufig und endgültig im erstinstanzlichen sowie auch im Berufungsverfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 30.000,00 EUR erst beanstandet, nachdem das stattgebende Urteil im Berufungsverfahren Rechtskraft erlangte.7In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen . Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientiert, denen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt . Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs ist eine Streitigkeit über eine Approbation mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens mit 30.000,- EUR zu bemessen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in Approbationsverfahren in Ãbereinstimmung mit Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 30.000 Euro festsetzt, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für den erzielten oder erwarteten Verdienst aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben . Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Jahresverdienst nicht offengelegt. Er hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zu dessen Abschluss in der Berufungsinstanz nicht zum Streitwert und seinem Jahresverdienst geäuÃert. Der Kläger hat vielmehr den vorläufig und endgültig im erstinstanzlichen sowie auch im Berufungsverfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 30.000,00 EUR erst beanstandet, nachdem das stattgebende Urteil im Berufungsverfahren Rechtskraft erlangte.8
Mit der erstmals im Verfahren der Streitwertbeschwerde erfolgten Berufung des Klägers auf seinen tatsächlichen Jahresverdienst in den Jahren 2016 bis 2024 kann der Kläger nachträglich keine Erhöhung des Streitwerts erreichen. MaÃgeblich für die Streitwertbemessung ist nämlich die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht bei seiner abschlieÃenden Entscheidung auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt. Nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr :8Mit der erstmals im Verfahren der Streitwertbeschwerde erfolgten Berufung des Klägers auf seinen tatsächlichen Jahresverdienst in den Jahren 2016 bis 2024 kann der Kläger nachträglich keine Erhöhung des Streitwerts erreichen. MaÃgeblich für die Streitwertbemessung ist nämlich die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht bei seiner abschlieÃenden Entscheidung auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt. Nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr :9
MaÃgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt . Gemäà § 40 GKG ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maÃgeblich. Nach § 61 Satz 1 GKG ist bei jedem Antrag eine Angabe zum Streitwert zu machen, deren Berichtigung Satz 2 der Vorschrift âjederzeitâ zulässt. Die Regelung zur Berichtigung eröffnet aber nicht die Möglichkeit, in der Antragsschrift unterlassene Erklärungen bis in alle Zukunft nachzuschieben. Die Vorschrift muss im Kontext mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG gesehen werden, der das Prozessgericht verpflichtet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Bietet der Sach- und Streitstand bei Abschluss des Verfahrens keine genügenden Anhaltspunkte für diese Bestimmung, ist gemäà § 52 Abs. 2 GKG vom Auffangstreitwert auszugehen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vertiefte Ermittlungen oder Beweiserhebungen zur Festsetzung des Streitwerts nach Erledigung des Verfahrens ausschlieÃen . Daraus folgt, dass eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens grundsätzlich nicht zulässig ist . Vielmehr obliegt es dem Kläger nach § 61 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG, bereits frühzeitig Angaben zur Wertbestimmung zu machen. Der Zusammenschau der genannten Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit zum Nachschieben einer â entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 61 Satz 1 GKG unterlassenen â Angabe zum Streitwert jedenfalls nach der Entscheidung des Prozessgerichts gemäà § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht mehr gegeben sein kann .9MaÃgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt . Gemäà § 40 GKG ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maÃgeblich. Nach § 61 Satz 1 GKG ist bei jedem Antrag eine Angabe zum Streitwert zu machen, deren Berichtigung Satz 2 der Vorschrift âjederzeitâ zulässt. Die Regelung zur Berichtigung eröffnet aber nicht die Möglichkeit, in der Antragsschrift unterlassene Erklärungen bis in alle Zukunft nachzuschieben. Die Vorschrift muss im Kontext mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG gesehen werden, der das Prozessgericht verpflichtet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Bietet der Sach- und Streitstand bei Abschluss des Verfahrens keine genügenden Anhaltspunkte für diese Bestimmung, ist gemäà § 52 Abs. 2 GKG vom Auffangstreitwert auszugehen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vertiefte Ermittlungen oder Beweiserhebungen zur Festsetzung des Streitwerts nach Erledigung des Verfahrens ausschlieÃen . Daraus folgt, dass eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens grundsätzlich nicht zulässig ist . Vielmehr obliegt es dem Kläger nach § 61 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG, bereits frühzeitig Angaben zur Wertbestimmung zu machen. Der Zusammenschau der genannten Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit zum Nachschieben einer â entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 61 Satz 1 GKG unterlassenen â Angabe zum Streitwert jedenfalls nach der Entscheidung des Prozessgerichts gemäà § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht mehr gegeben sein kann .10
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . Kosten der Beteiligten werden gemäà § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . Kosten der Beteiligten werden gemäà § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar .11Dieser Beschluss ist unanfechtbar .