S SG München – 27.03.2025, S 32 EG 22/24 – Elterngeld, Zwischenstaatliche Einrichtung, Prozeßbevollmächtigter, A… – Gesetziminternet.de

SG München – 27.03.2025, S 32 EG 22/24 – Elterngeld, Zwischenstaatliche Einrichtung, Prozeßbevollmächtigter, A…

Titel:
Elterngeld, Zwischenstaatliche Einrichtung, Prozeßbevollmächtigter, Anrechnung, Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz, Widerspruchsverfahren, Keine Erwerbstätigkeit, Beeg, Sozialrecht, Zwischenstaatliche Organisationen, Widerspruchsbescheid, Unterhaltsberechtigter, Kindererziehung, Europäisches Patentamt, Familienleistungsausgleich, Grenzüberschreitende Sachverhalte, Termin zur mündlichen Verhandlung, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, Kostenentscheidung, Kinderbetreuung
Leitsätze:
1. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG auf das der Klägerin zustehende Elterngeld nach §§ 2, 2 a BEEG angerechnet.
2. Das Elterngeld nach dem BEEG ist vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG.
3. Das Europäische Patentamt ist eine zwischenstaatliche Organisation iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG mit Sitz in München, die durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffen wurde.
Schlagworte:
Elterngeld, Anrechnung von Leistungen, Kleinkindzulage, Sozialgericht München, Widerspruchsverfahren, Kostenentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7450Titel:Elterngeld, Zwischenstaatliche Einrichtung, Prozeßbevollmächtigter, Anrechnung, Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz, Widerspruchsverfahren, Keine Erwerbstätigkeit, Beeg, Sozialrecht, Zwischenstaatliche Organisationen, Widerspruchsbescheid, Unterhaltsberechtigter, Kindererziehung, Europäisches Patentamt, Familienleistungsausgleich, Grenzüberschreitende Sachverhalte, Termin zur mündlichen Verhandlung, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, Kostenentscheidung, KinderbetreuungLeitsätze:1. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG auf das der Klägerin zustehende Elterngeld nach §§ 2, 2 a BEEG angerechnet.2. Das Elterngeld nach dem BEEG ist vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG.3. Das Europäische Patentamt ist eine zwischenstaatliche Organisation iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG mit Sitz in München, die durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffen wurde.Schlagworte:Elterngeld, Anrechnung von Leistungen, Kleinkindzulage, Sozialgericht München, Widerspruchsverfahren, KostenentscheidungFundstelle:BeckRS 2025, 7450 Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Tatbestand1
Streitig ist die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz der Klägerin für ihre Tochter C. ohne Anrechnung der monatlichen Kleinkindzulage des E.s „young child allowance“ des Ehemanns der Klägerin.1Streitig ist die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz der Klägerin für ihre Tochter C. ohne Anrechnung der monatlichen Kleinkindzulage des E.s „young child allowance“ des Ehemanns der Klägerin.2
Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, der Tochter C., geboren am …2023, sowie ihrem am …2021 geboren Bruder in einem gemeinsamen Hausstand in Bayern. In der Zeit bis zum 28.12.2022 bezog die Klägerin Elterngeld nach der Geburt von J. Im Anschluss war die Klägerin – vor der Geburt von C. – als „Quality Manager“ bei der F. GmbH in Teilzeit mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Vom 23.09.2023 bis 01.01.2024 erhielt die Klägerin von ihrer Betriebskrankenkasse Mutterschaftsgeld.2Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, der Tochter C., geboren am …2023, sowie ihrem am …2021 geboren Bruder in einem gemeinsamen Hausstand in Bayern. In der Zeit bis zum 28.12.2022 bezog die Klägerin Elterngeld nach der Geburt von J. Im Anschluss war die Klägerin – vor der Geburt von C. – als „Quality Manager“ bei der F. GmbH in Teilzeit mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Vom 23.09.2023 bis 01.01.2024 erhielt die Klägerin von ihrer Betriebskrankenkasse Mutterschaftsgeld.3
Der Ehemann der Klägerin ist beim E. seit dem 01.04.2022 angestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber ab Geburt von C. die Kleinkindzulage „young child allowance“ in Höhe von monatlich 389 Euro.3Der Ehemann der Klägerin ist beim E. seit dem 01.04.2022 angestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber ab Geburt von C. die Kleinkindzulage „young child allowance“ in Höhe von monatlich 389 Euro.4
Am 28.11.2023 beantragte die Klägerin für den 1. – 12. Lebensmonat von C. Basiselterngeld nach dem BEEG. Mit Bescheid vom 19.01.2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld von 431,90 Euro bzw. 436,20 Euro monatlich. Hierbei ging er von einem für das Elterngeld relevantem Einkommen der Klägerin von 1.116,57 Euro netto aus und errechnete einen monatlichen Elterngeldanspruch von 748,10 Euro. Hinzu kam der Geschwisterbonus für J. in Höhe von 10% des monatlichen Elterngeldes . Abgezogen wurde vom Elterngeldanspruch kalendertäglich die „young child allowance“ des E.4Am 28.11.2023 beantragte die Klägerin für den 1. – 12. Lebensmonat von C. Basiselterngeld nach dem BEEG. Mit Bescheid vom 19.01.2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld von 431,90 Euro bzw. 436,20 Euro monatlich. Hierbei ging er von einem für das Elterngeld relevantem Einkommen der Klägerin von 1.116,57 Euro netto aus und errechnete einen monatlichen Elterngeldanspruch von 748,10 Euro. Hinzu kam der Geschwisterbonus für J. in Höhe von 10% des monatlichen Elterngeldes . Abgezogen wurde vom Elterngeldanspruch kalendertäglich die „young child allowance“ des E.5
Auch am 19.01.2024 wurde mit Bescheid der Antrag auf Bayerisches Familiengeld der Klägerin abgelehnt .5Auch am 19.01.2024 wurde mit Bescheid der Antrag auf Bayerisches Familiengeld der Klägerin abgelehnt .6
Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 19.01.2024 Widerspruch. Die Kleinkindzulage des E.es kompensiere in keiner Weise Ausfälle von Erwerbseinkommen. Dies würde auch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.04.2013 bestätigen laut der der Elternurlaub des E.es nicht mit dem BEEG vergleichbar sei. Auch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.05.2012 bestätige, dass die „Kinder- und Unterhaltsberechtigungszulage“ des E.es ausländisches Einkommen darstelle, das dem deutschen Kindergeld vergleichbar sei. Die Kleinkindzulage sei damit in den ersten drei Lebensjahren wie eine Erhöhung des Kindergeldes anzusehen und nicht vergleichbar mit dem deutschen Elterngeld.6Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 19.01.2024 Widerspruch. Die Kleinkindzulage des E.es kompensiere in keiner Weise Ausfälle von Erwerbseinkommen. Dies würde auch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.04.2013 bestätigen laut der der Elternurlaub des E.es nicht mit dem BEEG vergleichbar sei. Auch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.05.2012 bestätige, dass die „Kinder- und Unterhaltsberechtigungszulage“ des E.es ausländisches Einkommen darstelle, das dem deutschen Kindergeld vergleichbar sei. Die Kleinkindzulage sei damit in den ersten drei Lebensjahren wie eine Erhöhung des Kindergeldes anzusehen und nicht vergleichbar mit dem deutschen Elterngeld.7
Der Beklage wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.05.2024 zurück. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG werde auf das der berechtigten Person zustehende Elterngeld dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Im Gesetz stände bewusst das Wort „vergleichbar“ und nicht „identisch“. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 festgestellt, dass das E. im Zusammenhang mit der Elternschaft umfassende soziale Rechte für seine Bediensteten geschaffen habe. Diese sozialen Leistungen seien mit dem deutschen Elterngeld vergleichbar.7Der Beklage wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.05.2024 zurück. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG werde auf das der berechtigten Person zustehende Elterngeld dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Im Gesetz stände bewusst das Wort „vergleichbar“ und nicht „identisch“. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 festgestellt, dass das E. im Zusammenhang mit der Elternschaft umfassende soziale Rechte für seine Bediensteten geschaffen habe. Diese sozialen Leistungen seien mit dem deutschen Elterngeld vergleichbar.8
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.06.2024 erhobene Klage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Sozialgericht München. Nach der Gesetzesbegründung des BEEG sei dieses ein Teil eines abgestimmten Dreiklangs familienpolitischer Leistungen, die auf Verbesserung der Betreuungsinfrastruktur, familienbewusstere Arbeitswelt sowie eine nachhaltige und gezielte Stärkung von Familien ausgerichtet sei. Als nachhaltige und gezielte finanzielle Stärkung von Familien erfülle das Elterngeld nach dem BEEG in diesem Dreiklang insbesondere die Funktion, Eltern in der Frühphase der Elternschaft zu unterstützen und dazu beizutragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffne einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhalte einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie. Demgegenüber verfolge die Kleinkindzulage des E.es eine Entlastung von Eltern, die ihre Kinder in einer anerkannten Betreuungseinrichtung beaufsichtigen lassen. Diese Unterstützungsleistung, die zunächst als Erstattung von 45% bis 60% der unmittelbaren Kosten für den Besuch einer Betreuungseinrichtung vorgesehen gewesen sei, bedeutete für das E. eine aufwändige Berechnung der zu erstattenden individuellen Nettokosten. Zur Vereinfachung des Verfahrens sei im Rahmen einer Reform das System der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen praxisnah angepasst, so dass nun der Pauschbetrag in Höhe von monatlich 389 Euro gewährt werde. Der Zweck der Förderung, die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen, sei dabei nicht aufgegeben worden. Damit verfolge die Kleinkindzulage des E.es eine andere Zielrichtung, als das Elterngeld nach dem BEEG.8Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.06.2024 erhobene Klage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Sozialgericht München. Nach der Gesetzesbegründung des BEEG sei dieses ein Teil eines abgestimmten Dreiklangs familienpolitischer Leistungen, die auf Verbesserung der Betreuungsinfrastruktur, familienbewusstere Arbeitswelt sowie eine nachhaltige und gezielte Stärkung von Familien ausgerichtet sei. Als nachhaltige und gezielte finanzielle Stärkung von Familien erfülle das Elterngeld nach dem BEEG in diesem Dreiklang insbesondere die Funktion, Eltern in der Frühphase der Elternschaft zu unterstützen und dazu beizutragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffne einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhalte einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie. Demgegenüber verfolge die Kleinkindzulage des E.es eine Entlastung von Eltern, die ihre Kinder in einer anerkannten Betreuungseinrichtung beaufsichtigen lassen. Diese Unterstützungsleistung, die zunächst als Erstattung von 45% bis 60% der unmittelbaren Kosten für den Besuch einer Betreuungseinrichtung vorgesehen gewesen sei, bedeutete für das E. eine aufwändige Berechnung der zu erstattenden individuellen Nettokosten. Zur Vereinfachung des Verfahrens sei im Rahmen einer Reform das System der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen praxisnah angepasst, so dass nun der Pauschbetrag in Höhe von monatlich 389 Euro gewährt werde. Der Zweck der Förderung, die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen, sei dabei nicht aufgegeben worden. Damit verfolge die Kleinkindzulage des E.es eine andere Zielrichtung, als das Elterngeld nach dem BEEG.9
Die Prozessbevollmächtigte übersandte ein Dokument des E. vom 07.05.2021, dass die „Reform der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen“ betrifft und vom Präsident des E. dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Verwaltungsrat des E. es vorgelegt wurde. Nach diesem wird zur Kinderbetreuungsgrundlage ausgeführt : „Die bisherige, komplexe Kinderbetreuungszulage für Kinder bis 4 Jahre wird durch eine einheitliche Pauschalzahlung an alle Bediensteten mit Kindern von 0 bis 3 Jahren ersetzt; diese neue Kleinkindzulage wird unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt ist. Vorgeschlagen wird ein Pauschalbetrag von 350 EUR pro Monat. Um der unterschiedlichen Höhe der Betreuungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die von den Eltern zu tragenden Kosten zu begrenzen, kann dieser Pauschalbetrag auf einen Höchstbetrag von 700 EUR pro Monat verdoppelt werden. Der einheitliche Pauschalbetrag wird automatisch ausbezahlt, wohin gegen für eine Gewährung der doppelten Zulage unmittelbare Kosten von mindestens 700 EUR nachgewiesen werden müssen. Im Interesse einer Vereinfachung werden von Dritten gezahlte, vergleichbare Elternbeihilfen und Subventionen nicht von diesem Pauschalbetrag abgezogen.“9Die Prozessbevollmächtigte übersandte ein Dokument des E. vom 07.05.2021, dass die „Reform der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen“ betrifft und vom Präsident des E. dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Verwaltungsrat des E. es vorgelegt wurde. Nach diesem wird zur Kinderbetreuungsgrundlage ausgeführt : „Die bisherige, komplexe Kinderbetreuungszulage für Kinder bis 4 Jahre wird durch eine einheitliche Pauschalzahlung an alle Bediensteten mit Kindern von 0 bis 3 Jahren ersetzt; diese neue Kleinkindzulage wird unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt ist. Vorgeschlagen wird ein Pauschalbetrag von 350 EUR pro Monat. Um der unterschiedlichen Höhe der Betreuungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die von den Eltern zu tragenden Kosten zu begrenzen, kann dieser Pauschalbetrag auf einen Höchstbetrag von 700 EUR pro Monat verdoppelt werden. Der einheitliche Pauschalbetrag wird automatisch ausbezahlt, wohin gegen für eine Gewährung der doppelten Zulage unmittelbare Kosten von mindestens 700 EUR nachgewiesen werden müssen. Im Interesse einer Vereinfachung werden von Dritten gezahlte, vergleichbare Elternbeihilfen und Subventionen nicht von diesem Pauschalbetrag abgezogen.“10
Die Klägerin beantragt,10Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 abzuändern und ihr Elterngeld für ihre Tochter C. ohne Anrechnung der „young child allowance“ des E. zu bewilligen.den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 abzuändern und ihr Elterngeld für ihre Tochter C. ohne Anrechnung der „young child allowance“ des E. zu bewilligen.11
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert die Prozessbevollmächtigte, dass „historisch“ gesehen durch die Kleinkindzulage „young child allowance“ die hohen Kosten für einen frühkindlichen Spracherwerb der Muttersprache für die Kinder der Mitarbeiter des E. im Rahmen einer externen Betreuung ausgeglichen bzw. ermöglicht werden sollten.11Im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert die Prozessbevollmächtigte, dass „historisch“ gesehen durch die Kleinkindzulage „young child allowance“ die hohen Kosten für einen frühkindlichen Spracherwerb der Muttersprache für die Kinder der Mitarbeiter des E. im Rahmen einer externen Betreuung ausgeglichen bzw. ermöglicht werden sollten.12
Der Beklagte beantragt,12Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.die Klage abzuweisen.13
Die Kleinkindzulage des E. sei als eine dem Elterngeld vergleichbare Leistung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG anrechenbar. Maßstab der Beurteilung sei nach dem Gesetzeswortlaut derjenige der Vergleichbarkeit. Eine Identität der Leistungen in Leistungshöhe und Leistungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich – eine Übereinstimmung wesentlicher Aspekte reiche aus. Der Leistungsbezug im BEEG sei weitestgehend von der konkreten Kinderbetreuungssituation und dem Umfang der Erwerbstätigkeit losgelöst. Schon ein anteilig geringfügiger Verzicht auf die Erwerbstätigkeit reiche seit der Gesetzesreform für Geburten ab dem 01.09.2021 nunmehr aus, um dieser Anspruchsvoraussetzung zu genügen. Unabhängig von einer Erwerbstätigkeit werde das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages auch gewährt, wenn die oder der Antragsteller/in vor der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübe. Dem vergleichbar werde die Sozialleistung des E. unter der früheren Begrifflichkeit der Kinderbetreuungszulage explizit in der Reform der Zulagen als Kleinkindzulage für Kinder im Alter bis 3 Jahre zusammengefasst. Diese Leistung werde von dem E. – ebenso wie bei dem Elterngeld – unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt sei.13Die Kleinkindzulage des E. sei als eine dem Elterngeld vergleichbare Leistung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG anrechenbar. Maßstab der Beurteilung sei nach dem Gesetzeswortlaut derjenige der Vergleichbarkeit. Eine Identität der Leistungen in Leistungshöhe und Leistungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich – eine Übereinstimmung wesentlicher Aspekte reiche aus. Der Leistungsbezug im BEEG sei weitestgehend von der konkreten Kinderbetreuungssituation und dem Umfang der Erwerbstätigkeit losgelöst. Schon ein anteilig geringfügiger Verzicht auf die Erwerbstätigkeit reiche seit der Gesetzesreform für Geburten ab dem 01.09.2021 nunmehr aus, um dieser Anspruchsvoraussetzung zu genügen. Unabhängig von einer Erwerbstätigkeit werde das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages auch gewährt, wenn die oder der Antragsteller/in vor der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübe. Dem vergleichbar werde die Sozialleistung des E. unter der früheren Begrifflichkeit der Kinderbetreuungszulage explizit in der Reform der Zulagen als Kleinkindzulage für Kinder im Alter bis 3 Jahre zusammengefasst. Diese Leistung werde von dem E. – ebenso wie bei dem Elterngeld – unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt sei.14
Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 angehört. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.14Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 angehört. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.Entscheidungsgründe15
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.15Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.16
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht gem. §§ 87, 90, 92 SGG beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig. Die statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG. Die Klägerin begehrt eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und eine höhere Leistung des Beklagten.16Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht gem. §§ 87, 90, 92 SGG beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig. Die statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG. Die Klägerin begehrt eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und eine höhere Leistung des Beklagten.17
Die Klägerin erfüllte unstreitig die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 BEEG.17Die Klägerin erfüllte unstreitig die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 BEEG.18
In Streit steht, ob die Kleinkindzulage des E.es gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG auf das der Klägerin zustehende Elterngeld nach § 2, 2 a BEEG angerechnet wird. Die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG auf die Kleinkindzulage bejaht das Gericht. Die Klägerin ist folglich nicht durch den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 in ihren Rechten verletzt.18In Streit steht, ob die Kleinkindzulage des E.es gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG auf das der Klägerin zustehende Elterngeld nach § 2, 2 a BEEG angerechnet wird. Die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG auf die Kleinkindzulage bejaht das Gericht. Die Klägerin ist folglich nicht durch den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 in ihren Rechten verletzt.19
1.) Zuerst ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld nicht über Europarecht zu koordinieren ist. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Familie lebt in Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhalt die Kleinkindzulage des E. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG wird auf das der berechtigten Person zustehende Elterngeld dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Einschlägig für die Kleinkindzulage des E. ist die zweite Alternative „Ansprüche gegenüber ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“. Nr. 3 erfasst die Fälle, in denen die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen keine Anwendung finden. Für Leistungen über- und zwischenstaatlicher Einrichtungen findet eine Koordinierung nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 nicht statt, auch dann nicht, wenn es sich wie hier um Einrichtungen der EU oder mit Beteiligung von EU-Staaten handelt. Hierbei ist das E. eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in M-Stadt, die durch das E. übereinkommen geschaffen wurde. Es ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind .191.) Zuerst ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld nicht über Europarecht zu koordinieren ist. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Familie lebt in Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhalt die Kleinkindzulage des E. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG wird auf das der berechtigten Person zustehende Elterngeld dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Einschlägig für die Kleinkindzulage des E. ist die zweite Alternative „Ansprüche gegenüber ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“. Nr. 3 erfasst die Fälle, in denen die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen keine Anwendung finden. Für Leistungen über- und zwischenstaatlicher Einrichtungen findet eine Koordinierung nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 nicht statt, auch dann nicht, wenn es sich wie hier um Einrichtungen der EU oder mit Beteiligung von EU-Staaten handelt. Hierbei ist das E. eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in M-Stadt, die durch das E. übereinkommen geschaffen wurde. Es ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind .20
Kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG zum Tragen, dann erfolgt die Anrechnung jeweils taggenau und ohne die Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 3 Abs. 2 BEEG. Mit dieser Vorschrift sollen Doppelzahlungen, z.B. an Beschäftigte der Europäischen Kommission, des E. etc., verhindert werden.20Kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG zum Tragen, dann erfolgt die Anrechnung jeweils taggenau und ohne die Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 3 Abs. 2 BEEG. Mit dieser Vorschrift sollen Doppelzahlungen, z.B. an Beschäftigte der Europäischen Kommission, des E. etc., verhindert werden.21
2.) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG anzurechnende Leistung muss nicht dem Elterngeldberechtigten zustehen, auf dessen Elterngeldanspruch sie angerechnet werden soll. Es reicht für die Anrechnung vielmehr aus, dass die anzurechnende Leistung einer wegen der Geburt desselben Kindes nach § 1 BEEG anspruchsberechtigten Person zusteht. Der Ehemann der Klägerin ist gem. § 1 Abs. 1 BEEG Berechtigter im Sinne des BEEG und hat einen Anspruch auf eine vergleichbare Leistung gegenüber einer über- und zwischenstaatlichen Organisation.212.) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG anzurechnende Leistung muss nicht dem Elterngeldberechtigten zustehen, auf dessen Elterngeldanspruch sie angerechnet werden soll. Es reicht für die Anrechnung vielmehr aus, dass die anzurechnende Leistung einer wegen der Geburt desselben Kindes nach § 1 BEEG anspruchsberechtigten Person zusteht. Der Ehemann der Klägerin ist gem. § 1 Abs. 1 BEEG Berechtigter im Sinne des BEEG und hat einen Anspruch auf eine vergleichbare Leistung gegenüber einer über- und zwischenstaatlichen Organisation.22
Anders als bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen kann die Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG auch auf die dem anderen berechtigten Elternteil zustehenden Leistungen erfolgen. Damit wird ausgeschlossen, dass die nach § 5 BEEG mögliche Berechtigtenbestimmung unter den Eltern beim Zusammentreffen mit ausländischen Leistungen genutzt werden kann, um in zwei Staaten zweckgleiche Leistungen zu beziehen.22Anders als bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen kann die Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG auch auf die dem anderen berechtigten Elternteil zustehenden Leistungen erfolgen. Damit wird ausgeschlossen, dass die nach § 5 BEEG mögliche Berechtigtenbestimmung unter den Eltern beim Zusammentreffen mit ausländischen Leistungen genutzt werden kann, um in zwei Staaten zweckgleiche Leistungen zu beziehen.23
3.) Das Elterngeld ist vergleichbar mit der Kleinkindzulage des E. Voraussetzung für eine Anrechnung einer außerhalb Deutschlands oder von einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung zustehenden Leistung ist, dass sie dem Elterngeld vergleichbar ist. Festzuhalten ist, dass es für die Frage der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung mit dem Elterngeld auf eine Einzelfallprüfung ankommt, bei der der Gegenstand, der Zweck, die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Leistung übereinstimmen sollten , Rn. 38).233.) Das Elterngeld ist vergleichbar mit der Kleinkindzulage des E. Voraussetzung für eine Anrechnung einer außerhalb Deutschlands oder von einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung zustehenden Leistung ist, dass sie dem Elterngeld vergleichbar ist. Festzuhalten ist, dass es für die Frage der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung mit dem Elterngeld auf eine Einzelfallprüfung ankommt, bei der der Gegenstand, der Zweck, die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Leistung übereinstimmen sollten , Rn. 38).24
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 bereits festgestellt, dass die Leistungen des E. im Zusammenhang mit der Elternschaft mit dem Elterngeld vergleichbar sind. Das E. habe umfassende soziale Rechte für seine Bediensteten gerade im Zusammenhang mit der Elternschaft geschaffen. Zum einen gleicht das Statut allgemeine und spezifische finanzielle Belastungen durch Kindererziehung teilweise oder vollständig durch eine Unterhaltsberechtigten-, Kindererziehungs-, Kinderbetreuungssowie ggf. Miet- und Auslandszulage aus. Darüber hinaus bietet es im Vergleich zum deutschen Recht sogar einen flexibleren Anspruch auf bezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kindererziehung. In der Zusammenschau verwirklicht dieses autonome System sozialer Rechte des E. die vom Elterngeld verfolgten Hauptziele einer finanziellen Absicherung während einer Erwerbsunterbrechung zur Kindererziehung, der Entlastung von Betreuungs- bzw. von Opportunitätskosten der Kindererziehung sowie der Gewährung möglichst großer Wahlfreiheit bei der Herstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zwar auf andere Weise, aber zumindest ebenso wirksam wie das Elterngeld und die weiteren nach der deutschen Sozialrechtsordnung an die Elternschaft geknüpften sozialen Rechte .24Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 bereits festgestellt, dass die Leistungen des E. im Zusammenhang mit der Elternschaft mit dem Elterngeld vergleichbar sind. Das E. habe umfassende soziale Rechte für seine Bediensteten gerade im Zusammenhang mit der Elternschaft geschaffen. Zum einen gleicht das Statut allgemeine und spezifische finanzielle Belastungen durch Kindererziehung teilweise oder vollständig durch eine Unterhaltsberechtigten-, Kindererziehungs-, Kinderbetreuungssowie ggf. Miet- und Auslandszulage aus. Darüber hinaus bietet es im Vergleich zum deutschen Recht sogar einen flexibleren Anspruch auf bezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kindererziehung. In der Zusammenschau verwirklicht dieses autonome System sozialer Rechte des E. die vom Elterngeld verfolgten Hauptziele einer finanziellen Absicherung während einer Erwerbsunterbrechung zur Kindererziehung, der Entlastung von Betreuungs- bzw. von Opportunitätskosten der Kindererziehung sowie der Gewährung möglichst großer Wahlfreiheit bei der Herstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zwar auf andere Weise, aber zumindest ebenso wirksam wie das Elterngeld und die weiteren nach der deutschen Sozialrechtsordnung an die Elternschaft geknüpften sozialen Rechte .25
Zwar ging es in der Entscheidung des BSG um eine Klägerin, die selbst Beamtin des E. war. Dies wirkt sich jedoch nicht auf das festgestellte Ergebnis des BSG aus, dass das eigenständige System sozialer Rechte des E. vergleichbar mit dem BEEG ist und somit auch das einzelne Statut: die Kleinkindzulage.25Zwar ging es in der Entscheidung des BSG um eine Klägerin, die selbst Beamtin des E. war. Dies wirkt sich jedoch nicht auf das festgestellte Ergebnis des BSG aus, dass das eigenständige System sozialer Rechte des E. vergleichbar mit dem BEEG ist und somit auch das einzelne Statut: die Kleinkindzulage.26
An die Vergleichbarkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist nicht zu fordern, dass die andere Leistung in gleicher Weise einkommensabhängig ist, wie das Elterngeld. Auch eine einkommensunabhängig ausgestaltete Leistung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen. Entscheidend ist, dass sie wegen der Betreuung eines Kindes geleistet wird und für denselben Zeitraum geleistet wird, wie das Elterngeld, auf das sie angerechnet wird . Die Kleinkindzulage des E. wird wegen der Betreuung des Kindes geleistet und korrespondiert im ersten Lebensjahr mit dem Zeitraum des deutschen Elterngeldes. Zweck des Elterngeldes ist die Unterstützung bei der individuellen Sicherung der Lebensgrundlage nach der Geburt des Kindes. Die Bezüge beim E. dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen sollen . Die Kleinkindzulage bezweckt hierbei insbesondere die Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Sie erfolgt aber unabhängig von der Ausgestaltung der Betreuung und verfolgt daher im Ergebnis den gleichen Zweck wie das Elterngeld, die gezielte finanzielle Stärkung von Familien. Der Umfang der Erwerbstätigkeit spielt für die Zahlung der Kleinkindzulage des E. zwar gar keine Rolle. Aber seit der Gesetzesreform des BEEG reicht schon ein anteilig geringfügiger Verzicht auf die Erwerbstätigkeit aus, um dieser Anspruchsvoraussetzung des BEEG zu genügen, so dass diesbezüglich zwar keine Identität jedoch eine Vergleichbarkeit vorliegt.26An die Vergleichbarkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist nicht zu fordern, dass die andere Leistung in gleicher Weise einkommensabhängig ist, wie das Elterngeld. Auch eine einkommensunabhängig ausgestaltete Leistung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen. Entscheidend ist, dass sie wegen der Betreuung eines Kindes geleistet wird und für denselben Zeitraum geleistet wird, wie das Elterngeld, auf das sie angerechnet wird . Die Kleinkindzulage des E. wird wegen der Betreuung des Kindes geleistet und korrespondiert im ersten Lebensjahr mit dem Zeitraum des deutschen Elterngeldes. Zweck des Elterngeldes ist die Unterstützung bei der individuellen Sicherung der Lebensgrundlage nach der Geburt des Kindes. Die Bezüge beim E. dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen sollen . Die Kleinkindzulage bezweckt hierbei insbesondere die Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Sie erfolgt aber unabhängig von der Ausgestaltung der Betreuung und verfolgt daher im Ergebnis den gleichen Zweck wie das Elterngeld, die gezielte finanzielle Stärkung von Familien. Der Umfang der Erwerbstätigkeit spielt für die Zahlung der Kleinkindzulage des E. zwar gar keine Rolle. Aber seit der Gesetzesreform des BEEG reicht schon ein anteilig geringfügiger Verzicht auf die Erwerbstätigkeit aus, um dieser Anspruchsvoraussetzung des BEEG zu genügen, so dass diesbezüglich zwar keine Identität jedoch eine Vergleichbarkeit vorliegt.27
Insgesamt sind daher Zweck, Voraussetzung und Zeitraum der beiden Leistungen vergleichbar. Insoweit sind die Leistungen in Höhe von 389 Euro monatlich für den Ehemann der Klägerin taggenau auf ihren Anspruch auf Bundeselterngeld anzurechnen.27Insgesamt sind daher Zweck, Voraussetzung und Zeitraum der beiden Leistungen vergleichbar. Insoweit sind die Leistungen in Höhe von 389 Euro monatlich für den Ehemann der Klägerin taggenau auf ihren Anspruch auf Bundeselterngeld anzurechnen.28
Die Klage war damit abzuweisen.28Die Klage war damit abzuweisen.29
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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