VG Regensburg – 09.04.2025, RO 11 K 21.580 – Erschließungsbeitrag, historische Straße, Privateigentum, Straßen…
Titel:
ErschlieÃungsbeitrag, historische StraÃe, Privateigentum, StraÃenbaulast, erstmalige endgültige Herstellung, Anforderungen an StraÃenentwässerung
Normenkette:
KAG Art. 5a
Schlagworte:
ErschlieÃungsbeitrag, historische StraÃe, Privateigentum, StraÃenbaulast, erstmalige endgültige Herstellung, Anforderungen an StraÃenentwässerung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7659Titel:ErschlieÃungsbeitrag, historische StraÃe, Privateigentum, StraÃenbaulast, erstmalige endgültige Herstellung, Anforderungen an StraÃenentwässerungNormenkette:KAG Art. 5aSchlagworte:ErschlieÃungsbeitrag, historische StraÃe, Privateigentum, StraÃenbaulast, erstmalige endgültige Herstellung, Anforderungen an StraÃenentwässerungFundstelle:BeckRS 2025, 7659âTenor
I. Die Klage wird abgewiesen.I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.Tatbestand1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem ErschlieÃungsbeitrag.1Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem ErschlieÃungsbeitrag.2
Der Kläger ist Eigentümer des 773 m² groÃen Grundstücks FlNr. â¦1 der Gemarkung â¦, das an die F â¦-StraÃe angrenzt. Die bereits vorhandene L ⦠bestand zunächst bis auf Höhe der H â¦straÃe, wurde in den 1990er Jahren nach Westen verlängert und zuletzt bis zum Kreisel D ⦠StraÃe ausgebaut. Strittig ist zwischen den Parteien, ob die StraÃe bereits vor den letzten StraÃenbaumaÃnahmen endgültig hergestellt war.2Der Kläger ist Eigentümer des 773 m² groÃen Grundstücks FlNr. â¦1 der Gemarkung â¦, das an die F â¦-StraÃe angrenzt. Die bereits vorhandene L ⦠bestand zunächst bis auf Höhe der H â¦straÃe, wurde in den 1990er Jahren nach Westen verlängert und zuletzt bis zum Kreisel D ⦠StraÃe ausgebaut. Strittig ist zwischen den Parteien, ob die StraÃe bereits vor den letzten StraÃenbaumaÃnahmen endgültig hergestellt war.3
Die Beklagte zog den Kläger mit Vorausleistungsbescheid vom 24.07.2019 zu einer Vorausleistung auf den künftigen ErschlieÃungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der ErschlieÃungsanlage âF â¦-StraÃe, L â¦straÃe â für das o. g. Grundstück in Höhe von 16.226,00 ⬠heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2020 zurückwies. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren wurde infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien mit Beschluss vom 04.10.2021 eingestellt, nachdem die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.03.2021 den Kläger zu einem ErschlieÃungsbeitrag in Höhe von 18.245,47 ⬠für die ErschlieÃungsanlage âF â¦-StraÃe, L â¦straÃe â herangezogen hatte. Abzüglich bereits geleisteter Vorauszahlungen sei ein Differenzbetrag von 2.019,47 ⬠zu entrichten.3Die Beklagte zog den Kläger mit Vorausleistungsbescheid vom 24.07.2019 zu einer Vorausleistung auf den künftigen ErschlieÃungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der ErschlieÃungsanlage âF â¦-StraÃe, L â¦straÃe â für das o. g. Grundstück in Höhe von 16.226,00 ⬠heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2020 zurückwies. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren wurde infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien mit Beschluss vom 04.10.2021 eingestellt, nachdem die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.03.2021 den Kläger zu einem ErschlieÃungsbeitrag in Höhe von 18.245,47 ⬠für die ErschlieÃungsanlage âF â¦-StraÃe, L â¦straÃe â herangezogen hatte. Abzüglich bereits geleisteter Vorauszahlungen sei ein Differenzbetrag von 2.019,47 ⬠zu entrichten.4
Gegen den Bescheid vom 16.03.2021 lieà der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Vorbringen aus dem Verfahren betreffend die Vorausleistungsbescheide verwiesen. Ferner würde das von der Beklagten abgerechnete Gesamtkonstrukt nicht der Bindung an den Bebauungsplan nach § 125 BauGB genügen. Die Beklagte lege nicht dar, dass die in § 1 Abs. 4 â 7 BauGB bezeichneten Anforderungen erfüllt würden. Die Herstellung der ErschlieÃungsanlagen setze grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Da die StraÃe bereits 1964 gewidmet worden sei, sei nicht ersichtlich, warum sie nochmals als ErschlieÃungsanlage abgerechnet werden solle. Dies bestätige die Beklagte selbst, soweit sie einräume, dass die StraÃenbestandteile bereits früher vorhanden gewesen seien. Soweit sie defizitär gewesen sei, betreffe dies eher die Umsetzung als die Planung. Es nehme der nunmehr abgerechneten StraÃe aber nicht die Qualität einer bereits vorhandenen StraÃe. Dies bestätige auch die weitere Widmung im Jahr 2004. Des Weiteren scheine im Westen das Flurstück â¦2 nicht herangezogen worden zu sein, obwohl auch dieses erschlossen sein dürfte.4Gegen den Bescheid vom 16.03.2021 lieà der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Vorbringen aus dem Verfahren betreffend die Vorausleistungsbescheide verwiesen. Ferner würde das von der Beklagten abgerechnete Gesamtkonstrukt nicht der Bindung an den Bebauungsplan nach § 125 BauGB genügen. Die Beklagte lege nicht dar, dass die in § 1 Abs. 4 â 7 BauGB bezeichneten Anforderungen erfüllt würden. Die Herstellung der ErschlieÃungsanlagen setze grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Da die StraÃe bereits 1964 gewidmet worden sei, sei nicht ersichtlich, warum sie nochmals als ErschlieÃungsanlage abgerechnet werden solle. Dies bestätige die Beklagte selbst, soweit sie einräume, dass die StraÃenbestandteile bereits früher vorhanden gewesen seien. Soweit sie defizitär gewesen sei, betreffe dies eher die Umsetzung als die Planung. Es nehme der nunmehr abgerechneten StraÃe aber nicht die Qualität einer bereits vorhandenen StraÃe. Dies bestätige auch die weitere Widmung im Jahr 2004. Des Weiteren scheine im Westen das Flurstück â¦2 nicht herangezogen worden zu sein, obwohl auch dieses erschlossen sein dürfte.5
Der Kläger lässt beantragen,5Der Kläger lässt beantragen,
Der Bescheid der Stadt ⦠vom 16.03.21 für die endgültige Herstellung der ErschlieÃungsanlage F â¦-StraÃe 42, 44, Fl.Nr. â¦1, Gemarkung ⦠wird aufgehoben.Der Bescheid der Stadt ⦠vom 16.03.21 für die endgültige Herstellung der ErschlieÃungsanlage F â¦-StraÃe 42, 44, Fl.Nr. â¦1, Gemarkung ⦠wird aufgehoben.6
Die Beklagte beantragt,6Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.die Klage abzuweisen.7
Bei der F â¦-StraÃe, L â¦straÃe handele es sich um eine beitragsfähige AnbaustraÃe, die planungsrechtlich rechtmäÃig und endgültig hergestellt sowie für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Das klägerische Grundstück unterliege der Beitragspflicht, da es mit dem als Zufahrt ausgebildeten Grundstücksteil und auch im Ãbrigen mit seiner südlichen Grundstücksgrenze in vollständiger Breite an der F â¦-StraÃe anliege.7Bei der F â¦-StraÃe, L â¦straÃe handele es sich um eine beitragsfähige AnbaustraÃe, die planungsrechtlich rechtmäÃig und endgültig hergestellt sowie für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Das klägerische Grundstück unterliege der Beitragspflicht, da es mit dem als Zufahrt ausgebildeten Grundstücksteil und auch im Ãbrigen mit seiner südlichen Grundstücksgrenze in vollständiger Breite an der F â¦-StraÃe anliege.8
Die frühere L â¦straÃe sei insbesondere keine âhistorische StraÃeâ, da sie vor dem ausschlaggebenden Zeitpunkt eine im Eigentum eines Dritten stehende PrivatstraÃe gewesen sei, weshalb Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG der Beitragserhebung nicht entgegenstehe. Ferner sei die frühere L â¦straÃe auch nicht zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zum 30.06.1961 und vor dem Beginn der BaumaÃnahmen im Frühjahr 2018 erstmalig endgültig hergestellt gewesen, da sie den Vorgaben des satzungsgemäÃen Teileinrichtungsprogramms der Beklagten nicht entsprochen habe. Die Fahrbahn habe zu einem GroÃteil aus GroÃsteinpflaster mit Teerreparaturen bestanden, teilweise habe eine seitliche Begrenzung durch Randsteine gefehlt und die Fahrbahn sei unbefestigt in das angrenzende Gelände ausgelaufen. Die Gehwege seien gar nicht vorhanden bzw. viel zu schmal oder nicht durchgehend gebaut und nicht durch Bordsteine von der Fahrbahn abgegrenzt gewesen. Die StraÃenentwässerung sei zwar vorhanden gewesen, aber nicht ausreichend, was u. a. auch ein zusätzlich eingebauter Sickerschacht im Jahr 1985 untermauere. Eine Beleuchtung sei sporadisch in den Jahren 1990, 1999 und 2007 stückweise installiert worden. Es habe keine Planung gegeben, die Ausleuchtung der StraÃe sei unzureichend und es sei auch kein Kabelgraben vorhanden gewesen. Ein einheitliches StraÃenbild sei nicht zu erkennen gewesen. Es seien bei der ehemaligen L â¦straÃe fast nur Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Dieser Zustand ergebe sich aus den von der Beklagten im Jahr 2012 von der damaligen L â¦straÃe angefertigten 24 Fotos. Die Beklagte habe erstmals mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 151 âEhemalige Bahnflächen im südlichen Bereich der L â¦straÃeâ für die jetzige F â¦-StraÃe sowie für die jetzige L â¦straÃe konkrete Ausbauvorstellungen entwickelt und dokumentiert. Ferner stelle sich die F â¦-/L â¦straÃe von der K ⦠StraÃe bis zum Kreisel der D ⦠StraÃe als eine ErschlieÃungsanlage dar. Die StraÃenführung weise eine durchgehend nahezu gleiche StraÃenbreite und -ausstattung auf. Die ErschlieÃungsanlage beginne im Osten bei einer mehrspurigen QuerstraÃe und ende im Westen am Verkehrskreisel.8Die frühere L â¦straÃe sei insbesondere keine âhistorische StraÃeâ, da sie vor dem ausschlaggebenden Zeitpunkt eine im Eigentum eines Dritten stehende PrivatstraÃe gewesen sei, weshalb Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG der Beitragserhebung nicht entgegenstehe. Ferner sei die frühere L â¦straÃe auch nicht zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zum 30.06.1961 und vor dem Beginn der BaumaÃnahmen im Frühjahr 2018 erstmalig endgültig hergestellt gewesen, da sie den Vorgaben des satzungsgemäÃen Teileinrichtungsprogramms der Beklagten nicht entsprochen habe. Die Fahrbahn habe zu einem GroÃteil aus GroÃsteinpflaster mit Teerreparaturen bestanden, teilweise habe eine seitliche Begrenzung durch Randsteine gefehlt und die Fahrbahn sei unbefestigt in das angrenzende Gelände ausgelaufen. Die Gehwege seien gar nicht vorhanden bzw. viel zu schmal oder nicht durchgehend gebaut und nicht durch Bordsteine von der Fahrbahn abgegrenzt gewesen. Die StraÃenentwässerung sei zwar vorhanden gewesen, aber nicht ausreichend, was u. a. auch ein zusätzlich eingebauter Sickerschacht im Jahr 1985 untermauere. Eine Beleuchtung sei sporadisch in den Jahren 1990, 1999 und 2007 stückweise installiert worden. Es habe keine Planung gegeben, die Ausleuchtung der StraÃe sei unzureichend und es sei auch kein Kabelgraben vorhanden gewesen. Ein einheitliches StraÃenbild sei nicht zu erkennen gewesen. Es seien bei der ehemaligen L â¦straÃe fast nur Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Dieser Zustand ergebe sich aus den von der Beklagten im Jahr 2012 von der damaligen L â¦straÃe angefertigten 24 Fotos. Die Beklagte habe erstmals mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 151 âEhemalige Bahnflächen im südlichen Bereich der L â¦straÃeâ für die jetzige F â¦-StraÃe sowie für die jetzige L â¦straÃe konkrete Ausbauvorstellungen entwickelt und dokumentiert. Ferner stelle sich die F â¦-/L â¦straÃe von der K ⦠StraÃe bis zum Kreisel der D ⦠StraÃe als eine ErschlieÃungsanlage dar. Die StraÃenführung weise eine durchgehend nahezu gleiche StraÃenbreite und -ausstattung auf. Die ErschlieÃungsanlage beginne im Osten bei einer mehrspurigen QuerstraÃe und ende im Westen am Verkehrskreisel.9
Der gesamte ErschlieÃungsaufwand betrage 920.564,44 â¬. Nach Abzug des Eigenanteils in Höhe von 10% ergebe sich ein gekürzter beitragsfähiger ErschlieÃungsaufwand in Höhe von 828.508,00 â¬. Die Summe der beitragspflichtigen Flächen im Abrechnungsgebiet betrage 52.629 m², womit sich ein Verteilungssatz von 15,74242337 m² ergebe. Das streitgegenständliche Grundstück sei auch zu Recht mit dem Nutzungsfaktor 1,50 herangezogen worden.9Der gesamte ErschlieÃungsaufwand betrage 920.564,44 â¬. Nach Abzug des Eigenanteils in Höhe von 10% ergebe sich ein gekürzter beitragsfähiger ErschlieÃungsaufwand in Höhe von 828.508,00 â¬. Die Summe der beitragspflichtigen Flächen im Abrechnungsgebiet betrage 52.629 m², womit sich ein Verteilungssatz von 15,74242337 m² ergebe. Das streitgegenständliche Grundstück sei auch zu Recht mit dem Nutzungsfaktor 1,50 herangezogen worden.10
Das Grundstück Fl.Nr. â¦2 der Gemarkung ⦠existiere seit längerer Zeit nicht mehr. Es handele sich hierbei um das erschlossene und beitragspflichtige Grundstück L â¦straÃe 48 und 50, welches jetzt die Fl.Nr. â¦3 trage und mit den südlich der StraÃe liegenden Grundstücken über den städtebaulichen Vertrag mit der D ⦠GmbH abgerechnet worden sei.10Das Grundstück Fl.Nr. â¦2 der Gemarkung ⦠existiere seit längerer Zeit nicht mehr. Es handele sich hierbei um das erschlossene und beitragspflichtige Grundstück L â¦straÃe 48 und 50, welches jetzt die Fl.Nr. â¦3 trage und mit den südlich der StraÃe liegenden Grundstücken über den städtebaulichen Vertrag mit der D ⦠GmbH abgerechnet worden sei.11
Im Ãbrigen wird auf den Inhalt des Gerichtsakts, der vorgelegten Behördenakte sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Gerichtsakten in den Verfahren RO 11 K 21.579, RO 11 K 20.2731 und RO 11 K 20.2707 wurden beigezogen.11Im Ãbrigen wird auf den Inhalt des Gerichtsakts, der vorgelegten Behördenakte sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Gerichtsakten in den Verfahren RO 11 K 21.579, RO 11 K 20.2731 und RO 11 K 20.2707 wurden beigezogen.Entscheidungsgründe12
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da die Prozessparteien ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung .12Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da die Prozessparteien ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung .13
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.13Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.14
Der Bescheid der Stadt ⦠vom 16.03.2021 ist rechtmäÃig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten .14Der Bescheid der Stadt ⦠vom 16.03.2021 ist rechtmäÃig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten .
I.I.15
Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 5a Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz i. V .m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch i. V. m. der ErschlieÃungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30.04.2021, in Kraft getreten am 11.05.2021.15Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 5a Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz i. V .m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch i. V. m. der ErschlieÃungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30.04.2021, in Kraft getreten am 11.05.2021.16
Dabei bedarf die Frage, ob die EBS der Beklagten vom 16.06.1976 deswegen unwirksam ist, weil sie jedenfalls in der Fassung, die sie durch die Ãnderungssatzung vom 19.10.2006 erhielt, nicht die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben enthielt , keiner Vertiefung. Denn die nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erlassene EBS der Beklagten vom 30.04.2021 enthält die notwendigen Pflichtangaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG , womit der Bescheid jedenfalls nachträglich eine wirksame Rechtsgrundlage erhalten hat. Eine solche Heilungsmöglichkeit besteht auch noch nach Erlass des Beitragsbescheids .16Dabei bedarf die Frage, ob die EBS der Beklagten vom 16.06.1976 deswegen unwirksam ist, weil sie jedenfalls in der Fassung, die sie durch die Ãnderungssatzung vom 19.10.2006 erhielt, nicht die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben enthielt , keiner Vertiefung. Denn die nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erlassene EBS der Beklagten vom 30.04.2021 enthält die notwendigen Pflichtangaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG , womit der Bescheid jedenfalls nachträglich eine wirksame Rechtsgrundlage erhalten hat. Eine solche Heilungsmöglichkeit besteht auch noch nach Erlass des Beitragsbescheids .
II.II.17
Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.03.2021 ist rechtmäÃig.17Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.03.2021 ist rechtmäÃig.18
1. Die räumliche Ausdehnung der ErschlieÃungsanlage wurde zutreffend bestimmt.181. Die räumliche Ausdehnung der ErschlieÃungsanlage wurde zutreffend bestimmt.19
a) Wie weit eine StraÃe als einzelne ErschlieÃungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende StraÃe als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen StraÃennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an StraÃennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der StraÃenführung, der StraÃenlänge, der StraÃenbreite und der StraÃenausstattung . Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der AusbaumaÃnahme . Der maÃgebende Gesamteindruck der âStraÃenführungâ hat sich an der Frage zu orientieren, auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck hat, auf derselben StraÃe zu bleiben, und auf welcher er den Eindruck gewinnt, abzubiegen .19a) Wie weit eine StraÃe als einzelne ErschlieÃungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende StraÃe als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen StraÃennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an StraÃennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der StraÃenführung, der StraÃenlänge, der StraÃenbreite und der StraÃenausstattung . Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der AusbaumaÃnahme . Der maÃgebende Gesamteindruck der âStraÃenführungâ hat sich an der Frage zu orientieren, auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck hat, auf derselben StraÃe zu bleiben, und auf welcher er den Eindruck gewinnt, abzubiegen .20
Nach dieser MaÃgabe stellt sich die F â¦-/L â¦straÃe von der K ⦠StraÃe bis zum Kreisel der D ⦠StraÃe als eine ErschlieÃungsanlage dar. Die StraÃenführung weist zwischen o. g. Punkten eine nahezu durchgehend gleiche StraÃenbreite und -ausstattung auf. Insbesondere vermitteln der jeweils beidseitige Gehweg sowie die nahezu durchgehend beidseitige Ausweisung einer Fahrradspur den Eindruck einer einheitlichen ErschlieÃungsanlage, die im Osten bei einer mehrspurigen QuerstraÃe beginnt und im Westen am Verkehrskreisel endet. Der klägerische Einwand, hier gehe es nur um eine Teilstrecke, verfängt nicht und wurde im Ãbrigen nicht näher substantiiert.20Nach dieser MaÃgabe stellt sich die F â¦-/L â¦straÃe von der K ⦠StraÃe bis zum Kreisel der D ⦠StraÃe als eine ErschlieÃungsanlage dar. Die StraÃenführung weist zwischen o. g. Punkten eine nahezu durchgehend gleiche StraÃenbreite und -ausstattung auf. Insbesondere vermitteln der jeweils beidseitige Gehweg sowie die nahezu durchgehend beidseitige Ausweisung einer Fahrradspur den Eindruck einer einheitlichen ErschlieÃungsanlage, die im Osten bei einer mehrspurigen QuerstraÃe beginnt und im Westen am Verkehrskreisel endet. Der klägerische Einwand, hier gehe es nur um eine Teilstrecke, verfängt nicht und wurde im Ãbrigen nicht näher substantiiert.21
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ursprüngliche L â¦straÃe zunächst ab der H â¦straÃe und später bis zum Kreisel D ⦠StraÃe verlängert wurde.21b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ursprüngliche L â¦straÃe zunächst ab der H â¦straÃe und später bis zum Kreisel D ⦠StraÃe verlängert wurde.22
aa) Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann aus Rechtsgründen ein einheitlich erscheinender StraÃenzug in mehrere, jeweils selbständig zu betrachtende ErschlieÃungsanlagen zerfallen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte AnbaustraÃe nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. Dann stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige ErschlieÃungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine â grundsätzlich gebotene â natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen StraÃenverlauf des vorhandenen und des neu hergestellten StraÃenteilstücks ergibt.22aa) Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann aus Rechtsgründen ein einheitlich erscheinender StraÃenzug in mehrere, jeweils selbständig zu betrachtende ErschlieÃungsanlagen zerfallen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte AnbaustraÃe nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. Dann stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige ErschlieÃungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine â grundsätzlich gebotene â natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen StraÃenverlauf des vorhandenen und des neu hergestellten StraÃenteilstücks ergibt.23
bb) Gemessen daran zerfällt die streitgegenständliche ErschlieÃungsanlage nicht aus Rechtsgründen in mehrere ErschlieÃungsanlagen, da es sich weder bei der ursprünglichen L â¦straÃe, noch im Zustand nach ihrer ersten Verlängerung um eine âendgültig hergestellte AnbaustraÃeâ in oben genanntem Sinne handelt. Sie war zu keinem Zeitpunkt vor den streitgegenständlichen StraÃenbaumaÃnahmen endgültig hergestellt .23bb) Gemessen daran zerfällt die streitgegenständliche ErschlieÃungsanlage nicht aus Rechtsgründen in mehrere ErschlieÃungsanlagen, da es sich weder bei der ursprünglichen L â¦straÃe, noch im Zustand nach ihrer ersten Verlängerung um eine âendgültig hergestellte AnbaustraÃeâ in oben genanntem Sinne handelt. Sie war zu keinem Zeitpunkt vor den streitgegenständlichen StraÃenbaumaÃnahmen endgültig hergestellt .24
cc) Aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 ergibt sich nichts anderes. In diesem Urteil wurde die Frage offengelassen, ob ein ErschlieÃungsvertrag grundsätzlich zur Annahme einer eigenständigen ErschlieÃungsanlage für das Vertragsgebiet zwinge. Dies ist vorliegend jedoch nicht relevant, da die ErschlieÃungsanlage vollständig in dem Bereich liegt, der Gegenstand des städtebaulichen Vertrags vom 28.09.2015 ist.24cc) Aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 ergibt sich nichts anderes. In diesem Urteil wurde die Frage offengelassen, ob ein ErschlieÃungsvertrag grundsätzlich zur Annahme einer eigenständigen ErschlieÃungsanlage für das Vertragsgebiet zwinge. Dies ist vorliegend jedoch nicht relevant, da die ErschlieÃungsanlage vollständig in dem Bereich liegt, der Gegenstand des städtebaulichen Vertrags vom 28.09.2015 ist.25
2. Für die streitgegenständlichen StraÃenbaumaÃnahmen konnte ein ErschlieÃungsbeitrag â und nicht etwa nur ein StraÃenausbaubeitrag â festgesetzt werden, denn bei dieser ErschlieÃungsanlage handelt es sich weder um eine sogenannte âhistorische StraÃeâ, die als vorhandene ErschlieÃungsanlage gemäà Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG dem Anwendungsbereich des ErschlieÃungsbeitragsrechts entzogen wäre , noch wurde die Anlage nach Inkrafttreten des erschlieÃungsbeitragsrechtlichen Teils des Bundesbaugesetzes/BauGB am 30.06.1961 bereits ohne die nun abgerechneten MaÃnahmen erstmalig endgültig hergestellt .252. Für die streitgegenständlichen StraÃenbaumaÃnahmen konnte ein ErschlieÃungsbeitrag â und nicht etwa nur ein StraÃenausbaubeitrag â festgesetzt werden, denn bei dieser ErschlieÃungsanlage handelt es sich weder um eine sogenannte âhistorische StraÃeâ, die als vorhandene ErschlieÃungsanlage gemäà Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG dem Anwendungsbereich des ErschlieÃungsbeitragsrechts entzogen wäre , noch wurde die Anlage nach Inkrafttreten des erschlieÃungsbeitragsrechtlichen Teils des Bundesbaugesetzes/BauGB am 30.06.1961 bereits ohne die nun abgerechneten MaÃnahmen erstmalig endgültig hergestellt .26
a) Die ErschlieÃungsanlage stellt keine sog. âhistorische StraÃeâ dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine vorhandene StraÃe im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ErschlieÃungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck â nach den damaligen rechtlichen Anforderungen â endgültig hergestellt war .26a) Die ErschlieÃungsanlage stellt keine sog. âhistorische StraÃeâ dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine vorhandene StraÃe im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ErschlieÃungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck â nach den damaligen rechtlichen Anforderungen â endgültig hergestellt war .27
Vorliegend kann jedenfalls der Teilabschnitt K ⦠StraÃe bis H â¦straÃe nicht vor 30.06.1961 erstmals endgültig hergestellt gewesen sein, weil die Beklagte mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ihren Ausbauwillen nicht zum Tragen bringen konnte.27Vorliegend kann jedenfalls der Teilabschnitt K ⦠StraÃe bis H â¦straÃe nicht vor 30.06.1961 erstmals endgültig hergestellt gewesen sein, weil die Beklagte mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ihren Ausbauwillen nicht zum Tragen bringen konnte.28
Auch unter der Geltung des alten Rechts konnte von einer OrtsstraÃe, also einer örtlichen ErschlieÃungsanlage, nur dann gesprochen werden, wenn eine Gemeinde wenigstens teilweise Trägerin der StraÃenbaulast war. Wo die Gemeinde beim Bau und bei der Unterhaltung der StraÃe nicht entscheidend mitgewirkt hat, kann eine vorhandene OrtsstraÃe schon deshalb nicht angenommen werden, weil es an dem Willen der Gemeinde, diese StraÃe in einem bestimmten Ausbauzustand als fertige Anlage zu akzeptieren, fehlte. PrivatstraÃen, die im Eigentum eines Dritten stehen und auch von diesem unterhalten werden, können deshalb im Regelfall keine vorhandenen ErschlieÃungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB und somit auch keine bereits vor Inkrafttreten des neuen ErschlieÃungsbeitragsrechts hergestellten ErschlieÃungsanlagen sein .28Auch unter der Geltung des alten Rechts konnte von einer OrtsstraÃe, also einer örtlichen ErschlieÃungsanlage, nur dann gesprochen werden, wenn eine Gemeinde wenigstens teilweise Trägerin der StraÃenbaulast war. Wo die Gemeinde beim Bau und bei der Unterhaltung der StraÃe nicht entscheidend mitgewirkt hat, kann eine vorhandene OrtsstraÃe schon deshalb nicht angenommen werden, weil es an dem Willen der Gemeinde, diese StraÃe in einem bestimmten Ausbauzustand als fertige Anlage zu akzeptieren, fehlte. PrivatstraÃen, die im Eigentum eines Dritten stehen und auch von diesem unterhalten werden, können deshalb im Regelfall keine vorhandenen ErschlieÃungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB und somit auch keine bereits vor Inkrafttreten des neuen ErschlieÃungsbeitragsrechts hergestellten ErschlieÃungsanlagen sein .29
Gemessen daran konnte die Beklagte ihren Ausbauwillen frühestens mit der Eintragungsverfügung vom 13.10.1964, mit der sie Trägerin der StraÃenbaulast wurde, zum Tragen bringen. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nicht die Möglichkeit, ihre Ausbauvorstellungen für den StraÃenbau bei der in Privateigentum stehenden ursprünglichen L â¦straÃe zu entwickeln und durchzusetzen. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, hat die Beklagte die StraÃe im Ãbrigen auch erst in den 1980er Jahren von der Bundesrepublik Deutschland erworben.29Gemessen daran konnte die Beklagte ihren Ausbauwillen frühestens mit der Eintragungsverfügung vom 13.10.1964, mit der sie Trägerin der StraÃenbaulast wurde, zum Tragen bringen. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nicht die Möglichkeit, ihre Ausbauvorstellungen für den StraÃenbau bei der in Privateigentum stehenden ursprünglichen L â¦straÃe zu entwickeln und durchzusetzen. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, hat die Beklagte die StraÃe im Ãbrigen auch erst in den 1980er Jahren von der Bundesrepublik Deutschland erworben.30
Darüber hinaus ist die L â¦straÃe in einem von der Beklagten vorgelegten Lageplan aus dem Jahr 1952 mit 12,50 m Breite eingetragen, wovon 8,50 m auf die Fahrbahn und zwei Mal 2 m auf Gehwege entfallen sollen. Selbst wenn man â was die Beklagte verneint â ihr schon zum damaligen Zeitpunkt einen Planungswillen unterstellen will, hatte die damalige L â¦straÃe den in diesem Plan dargestellten Ausbauzustand nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nie erreicht, sodass sie auch unter diesem Aspekt nicht als vor 1961 endgültig hergestellt angesehen werden kann.30Darüber hinaus ist die L â¦straÃe in einem von der Beklagten vorgelegten Lageplan aus dem Jahr 1952 mit 12,50 m Breite eingetragen, wovon 8,50 m auf die Fahrbahn und zwei Mal 2 m auf Gehwege entfallen sollen. Selbst wenn man â was die Beklagte verneint â ihr schon zum damaligen Zeitpunkt einen Planungswillen unterstellen will, hatte die damalige L â¦straÃe den in diesem Plan dargestellten Ausbauzustand nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nie erreicht, sodass sie auch unter diesem Aspekt nicht als vor 1961 endgültig hergestellt angesehen werden kann.31
b) Die streitgegenständliche ErschlieÃungsanlage wurde auch nicht nach Inkrafttreten des erschlieÃungsbeitragsrechtlichen Teils des Bundesbaugesetzes/BauGB am 30.06.1961 bereits ohne die nun abgerechneten MaÃnahmen erstmalig endgültig hergestellt.31b) Die streitgegenständliche ErschlieÃungsanlage wurde auch nicht nach Inkrafttreten des erschlieÃungsbeitragsrechtlichen Teils des Bundesbaugesetzes/BauGB am 30.06.1961 bereits ohne die nun abgerechneten MaÃnahmen erstmalig endgültig hergestellt.32
Ob eine AnbautraÃe endgültig hergestellt ist, bestimmt sich unter der Geltung des zum 30.06.1961 in Kraft getretenen Bundesbaugesetzes und seines Nachfolgegesetzes, des zum 01.07.1987 in Kraft getretenen Baugesetzbuchs , danach, ob sie erstmals die nach dem satzungsmäÃigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen .32Ob eine AnbautraÃe endgültig hergestellt ist, bestimmt sich unter der Geltung des zum 30.06.1961 in Kraft getretenen Bundesbaugesetzes und seines Nachfolgegesetzes, des zum 01.07.1987 in Kraft getretenen Baugesetzbuchs , danach, ob sie erstmals die nach dem satzungsmäÃigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen .33
Dass die Gemeinde den Ausbauzustand als vorläufig bzw. als Provisorium ansieht, ist hingegen irrelevant. Entspricht der Ausbauzustand bereits der satzungsmäÃigen Ausbauweise, verhindert dies die endgültige Herstellung nicht. Dies wäre nur mit einer darauf gerichteten speziellen Satzungsregelung zu erreichen .33Dass die Gemeinde den Ausbauzustand als vorläufig bzw. als Provisorium ansieht, ist hingegen irrelevant. Entspricht der Ausbauzustand bereits der satzungsmäÃigen Ausbauweise, verhindert dies die endgültige Herstellung nicht. Dies wäre nur mit einer darauf gerichteten speziellen Satzungsregelung zu erreichen .34
aa) Bis zum Jahr 1990 kann hiervon schon deshalb keine Rede sein, da die L â¦straÃe nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bis dahin überhaupt keine StraÃenbeleuchtung aufwies Alt. 1 EBS 1976, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 EBS 2021).34aa) Bis zum Jahr 1990 kann hiervon schon deshalb keine Rede sein, da die L â¦straÃe nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bis dahin überhaupt keine StraÃenbeleuchtung aufwies Alt. 1 EBS 1976, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 EBS 2021).35
Es spricht auch viel dafür, sogar bis 2007 von einer nicht ordnungsgemäÃen StraÃenbeleuchtung auszugehen. Nach Angaben der Beklagten wurden im Juni 1990 vor dem Anwesen K ⦠StraÃe 8a zwei Lampen installiert. Im Dezember 1999 seien westlich der H â¦straÃe auf der nördlichen StraÃenseite sieben StraÃenlampen installiert worden, erst im April 2007 auch im Abschnitt bis zur H â¦straÃe. Somit waren bis 2007 auf einer Länge von rund 300 Metern keine Beleuchtungseinrichtungen vorhanden. Dies reichte nicht aus, um eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen, da es für eine endgültige Herstellung der Beleuchtung jedenfalls notwendig ist, Art und Abstand der Beleuchtungskörper so zu wählen, dass über die gesamte StraÃenlänge hinweg eine gleichmäÃige Ausleuchtung gewährleistet ist .35Es spricht auch viel dafür, sogar bis 2007 von einer nicht ordnungsgemäÃen StraÃenbeleuchtung auszugehen. Nach Angaben der Beklagten wurden im Juni 1990 vor dem Anwesen K ⦠StraÃe 8a zwei Lampen installiert. Im Dezember 1999 seien westlich der H â¦straÃe auf der nördlichen StraÃenseite sieben StraÃenlampen installiert worden, erst im April 2007 auch im Abschnitt bis zur H â¦straÃe. Somit waren bis 2007 auf einer Länge von rund 300 Metern keine Beleuchtungseinrichtungen vorhanden. Dies reichte nicht aus, um eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen, da es für eine endgültige Herstellung der Beleuchtung jedenfalls notwendig ist, Art und Abstand der Beleuchtungskörper so zu wählen, dass über die gesamte StraÃenlänge hinweg eine gleichmäÃige Ausleuchtung gewährleistet ist .36
bb) Der Ausbau der damaligen L â¦straÃe im Zuge der BaumaÃnahmen infolge des städtebaulichen Vertrags vom 02.02.1998 hat jedenfalls am Zustand der damaligen L â¦straÃe im Bereich zwischen K ⦠StraÃe und H â¦straÃe nichts geändert, da ausweislich Ziffer 1.3 des städtebaulichen Vertrags BaumaÃnahmen an der L â¦straÃe nur westlich der H â¦straÃe durchgeführt werden sollten, nicht jedoch an dem bereits vorhandenen Teilstück. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen fanden auch bis 2007 keine MaÃnahmen statt, die für eine Herstellung des Zustands entsprechend der EBS der Beklagten sprechen. 2007 ist lediglich von einer âAusbesserung der Fahrbahnâ die Rede.36bb) Der Ausbau der damaligen L â¦straÃe im Zuge der BaumaÃnahmen infolge des städtebaulichen Vertrags vom 02.02.1998 hat jedenfalls am Zustand der damaligen L â¦straÃe im Bereich zwischen K ⦠StraÃe und H â¦straÃe nichts geändert, da ausweislich Ziffer 1.3 des städtebaulichen Vertrags BaumaÃnahmen an der L â¦straÃe nur westlich der H â¦straÃe durchgeführt werden sollten, nicht jedoch an dem bereits vorhandenen Teilstück. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen fanden auch bis 2007 keine MaÃnahmen statt, die für eine Herstellung des Zustands entsprechend der EBS der Beklagten sprechen. 2007 ist lediglich von einer âAusbesserung der Fahrbahnâ die Rede.37
cc) Bis zu den streitgegenständlichen BaumaÃnahmen entsprach die damalige L â¦straÃe auch hinsichtlich der StraÃenentwässerung nicht den Vorgaben der EBS der Beklagten Alt. 2 EBS 1976, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EBS 2021).37cc) Bis zu den streitgegenständlichen BaumaÃnahmen entsprach die damalige L â¦straÃe auch hinsichtlich der StraÃenentwässerung nicht den Vorgaben der EBS der Beklagten Alt. 2 EBS 1976, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EBS 2021).38
Eine StraÃenentwässerung muss nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der ErschlieÃungsanlage vorhanden sein . Sie stellt schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar . Erforderlich sind Einlaufgullys/StraÃenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen . Es muss eine gezielte Ableitung des StraÃenoberflächenwassers stattfinden. Der technische Standard ist nicht erfüllt, wenn das StraÃenoberflächenwasser in die anliegenden Grundstücke läuft .38Eine StraÃenentwässerung muss nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der ErschlieÃungsanlage vorhanden sein . Sie stellt schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar . Erforderlich sind Einlaufgullys/StraÃenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen . Es muss eine gezielte Ableitung des StraÃenoberflächenwassers stattfinden. Der technische Standard ist nicht erfüllt, wenn das StraÃenoberflächenwasser in die anliegenden Grundstücke läuft .39
Nach den von der Beklagten vorgelegten Fotos, die den Ausbauzustand der damaligen L â¦straÃe im Abschnitt von der Kreuzung K ⦠StraÃe bis zur H â¦straÃe dokumentieren, waren die o. g. Anforderungen jedenfalls nicht auf der gesamten Länge der ehemaligen L â¦straÃe erfüllt. Insbesondere an der Südseite der StraÃe fehlten Randsteine und Rinnen, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern 14 bis 18 ergibt. Die vorgelegte Fotodokumentation legt vielmehr nahe, dass das Oberflächenwasser unkontrolliert und ungeleitet auf die nebenliegenden Flächen verlief. Den von der Klägerseite vorgelegten Bildern lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Vielmehr bestätigt beispielsweise die vom Kläger vorgelegte Anlage K7 den oben beschriebenen Eindruck, dass es auf der Südseite der StraÃe keine den genannten Anforderungen entsprechende Ableitung des Oberflächenwassers gegeben hat. Von einer Entwässerungseinrichtung, wie oben geschildert, kann daher keine Rede sein.39Nach den von der Beklagten vorgelegten Fotos, die den Ausbauzustand der damaligen L â¦straÃe im Abschnitt von der Kreuzung K ⦠StraÃe bis zur H â¦straÃe dokumentieren, waren die o. g. Anforderungen jedenfalls nicht auf der gesamten Länge der ehemaligen L â¦straÃe erfüllt. Insbesondere an der Südseite der StraÃe fehlten Randsteine und Rinnen, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern 14 bis 18 ergibt. Die vorgelegte Fotodokumentation legt vielmehr nahe, dass das Oberflächenwasser unkontrolliert und ungeleitet auf die nebenliegenden Flächen verlief. Den von der Klägerseite vorgelegten Bildern lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Vielmehr bestätigt beispielsweise die vom Kläger vorgelegte Anlage K7 den oben beschriebenen Eindruck, dass es auf der Südseite der StraÃe keine den genannten Anforderungen entsprechende Ableitung des Oberflächenwassers gegeben hat. Von einer Entwässerungseinrichtung, wie oben geschildert, kann daher keine Rede sein.40
dd) Auf die Frage, ob die vorhandenen Gehwege den satzungsmäÃigen Anforderungen genügten EBS 1976, § 9 Abs. 2 EBS 2021), kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Es spricht jedoch viel dafür, dass auch die Anforderungen an Gehwege nicht erfüllt waren, da jedenfalls eine Abgrenzung, wie sie § 9 Abs. 2 EBS 2021 fordert, nach der Fotodokumentation der Beklagten teilweise nicht vorhanden war . Der klägerische Einwand, ein erhöhter Gehweg mit Bordsteinkante sei faktisch nicht möglich gewesen, da durchgehend Firmen ansässig seien, für welche die Zufahrt durch einen ebenerdigen Gehweg gewährleistet sein müsse, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.40dd) Auf die Frage, ob die vorhandenen Gehwege den satzungsmäÃigen Anforderungen genügten EBS 1976, § 9 Abs. 2 EBS 2021), kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Es spricht jedoch viel dafür, dass auch die Anforderungen an Gehwege nicht erfüllt waren, da jedenfalls eine Abgrenzung, wie sie § 9 Abs. 2 EBS 2021 fordert, nach der Fotodokumentation der Beklagten teilweise nicht vorhanden war . Der klägerische Einwand, ein erhöhter Gehweg mit Bordsteinkante sei faktisch nicht möglich gewesen, da durchgehend Firmen ansässig seien, für welche die Zufahrt durch einen ebenerdigen Gehweg gewährleistet sein müsse, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.41
ee) Das Argument des Klägers, die StraÃe sei bereits 1964 und 2004 gewidmet worden, was â sinngemäà â dafür spreche, dass sie bereits fertiggestellt sei, greift nicht. Die Widmung ist kein Merkmal der endgültigen Herstellung , sondern des Entstehens der Beitragspflicht.41ee) Das Argument des Klägers, die StraÃe sei bereits 1964 und 2004 gewidmet worden, was â sinngemäà â dafür spreche, dass sie bereits fertiggestellt sei, greift nicht. Die Widmung ist kein Merkmal der endgültigen Herstellung , sondern des Entstehens der Beitragspflicht.42
3. Das klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. â¦1 liegt unstreitig an der ErschlieÃungsanlage an und wird daher durch diese erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.423. Das klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. â¦1 liegt unstreitig an der ErschlieÃungsanlage an und wird daher durch diese erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.43
4. Auch die übrigen Rügen der Klägerseite greifen nicht durch.434. Auch die übrigen Rügen der Klägerseite greifen nicht durch.44
a) Soweit moniert wird, die ErschlieÃungsanlage würde nicht der Bindung an den Bebauungsplan nach § 125 BauGB genügen, sind für das Gericht keine Rechtsfehler ersichtlich. Die streitgegenständliche ErschlieÃungsanlage liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 151 der Beklagten âEhemalige Bahnflächen südlich der L â¦straÃeâ. Wo die erschlossenen Grundstücke liegen, ist unbeachtlich. Ein Widerspruch zum Bebauungsplan wurde von Klägerseite nicht substantiiert dargetan und ist auch sonst für das Gericht nicht erkennbar.44a) Soweit moniert wird, die ErschlieÃungsanlage würde nicht der Bindung an den Bebauungsplan nach § 125 BauGB genügen, sind für das Gericht keine Rechtsfehler ersichtlich. Die streitgegenständliche ErschlieÃungsanlage liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 151 der Beklagten âEhemalige Bahnflächen südlich der L â¦straÃeâ. Wo die erschlossenen Grundstücke liegen, ist unbeachtlich. Ein Widerspruch zum Bebauungsplan wurde von Klägerseite nicht substantiiert dargetan und ist auch sonst für das Gericht nicht erkennbar.45
b) Der Einwand, das Grundstück Fl.Nr. â¦2 sei nicht herangezogen worden, greift nicht durch. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Grundstück, welches nunmehr die Fl.Nr. â¦3 trage, mit den südlich der StraÃe liegenden Grundstücken über den städtebaulichen Vertrag mit der D ⦠Projekt GmbH & Co. KG abgerechnet worden sei. Dies ergibt sich auch aus § 2, Nrn. 10.3, 18.1 i. V. m. Anlage 1 zum o. g. städtebaulichen Vertrag. Das o. g. Grundstück war daher nicht mehr zum ErschlieÃungsbeitrag heranzuziehen.45b) Der Einwand, das Grundstück Fl.Nr. â¦2 sei nicht herangezogen worden, greift nicht durch. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Grundstück, welches nunmehr die Fl.Nr. â¦3 trage, mit den südlich der StraÃe liegenden Grundstücken über den städtebaulichen Vertrag mit der D ⦠Projekt GmbH & Co. KG abgerechnet worden sei. Dies ergibt sich auch aus § 2, Nrn. 10.3, 18.1 i. V. m. Anlage 1 zum o. g. städtebaulichen Vertrag. Das o. g. Grundstück war daher nicht mehr zum ErschlieÃungsbeitrag heranzuziehen.46
c) Der Nutzungsfaktor in Höhe von 1,50 wurde von der Klägerseite nicht weiter substantiiert in Zweifel gezogen. Fehler hierbei wurden weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich.46c) Der Nutzungsfaktor in Höhe von 1,50 wurde von der Klägerseite nicht weiter substantiiert in Zweifel gezogen. Fehler hierbei wurden weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich.47
Da der ErschlieÃungsbeitragsbescheid der Beklagten auch im Ãbrigen keinen Bedenken begegnet, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.47Da der ErschlieÃungsbeitragsbescheid der Beklagten auch im Ãbrigen keinen Bedenken begegnet, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.48
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.48Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.