VG München – 29.11.2024, M 24 E 24.6836 – Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Auflösende Bedingung, Erlöschen…
Titel:
Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Auflösende Bedingung, Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
Normenketten:
AufenthG § 16a
AufenthG § 12 Abs. 2
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Auflösende Bedingung, Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44884Titel:Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Auflösende Bedingung, Erlöschen der AufenthaltserlaubnisNormenketten:AufenthG § 16aAufenthG § 12 Abs. 2AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 2Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Auflösende Bedingung, Erlöschen der AufenthaltserlaubnisFundstelle:BeckRS 2024, 44884âTenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in der der Antragstellerin erteilten und bis zum 27. Oktober 2025 befristeten Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung âDer Aufenthaltstitel erlischt 4 Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII.â aufzuheben und der Antragstellerin die zur erteilten Aufenthaltserlaubnis verfügten Nebenbestimmungen ohne die aufgehobene Nebenbestimmung auszustellen.I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in der der Antragstellerin erteilten und bis zum 27. Oktober 2025 befristeten Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung âDer Aufenthaltstitel erlischt 4 Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII.â aufzuheben und der Antragstellerin die zur erteilten Aufenthaltserlaubnis verfügten Nebenbestimmungen ohne die aufgehobene Nebenbestimmung auszustellen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.Gründe
I.I.1
1. Die Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie reiste am 28. August 2023 im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG erstmals in das Bundesgebiet ein.11. Die Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie reiste am 28. August 2023 im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG erstmals in das Bundesgebiet ein.2
Der Ausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Pflegefachfrau nach dem Pflegeberufegesetz wurde zwischen ⦠⦠& Co. KG als Träger der praktischen Ausbildung und der Antragstellerin geschlossen . In § 1 1. des Ausbildungsvertrags ist u.a. festgehalten, dass die Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Pflegeschule Caritas Berufsfachschule für Pflege erfolgt, wobei die Beziehungen des Auszubildenden zur Pflegeschule in einem besonderen Vertrag geregelt werden. Sie vermittelt die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen im Sinne des § 5 PflBG. Die Caritas Berufsfachschule für Pflege, â¦, bestätigte einen Schulplatz für die Ausbildung zur Pflegefachfrau mit Schulausbildungsbeginn zum Schuljahr 2023/2024 . Die Bundesagentur für Arbeit stimmte gemäà § 39 AufenthG zu .2Der Ausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Pflegefachfrau nach dem Pflegeberufegesetz wurde zwischen ⦠⦠& Co. KG als Träger der praktischen Ausbildung und der Antragstellerin geschlossen . In § 1 1. des Ausbildungsvertrags ist u.a. festgehalten, dass die Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Pflegeschule Caritas Berufsfachschule für Pflege erfolgt, wobei die Beziehungen des Auszubildenden zur Pflegeschule in einem besonderen Vertrag geregelt werden. Sie vermittelt die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen im Sinne des § 5 PflBG. Die Caritas Berufsfachschule für Pflege, â¦, bestätigte einen Schulplatz für die Ausbildung zur Pflegefachfrau mit Schulausbildungsbeginn zum Schuljahr 2023/2024 . Die Bundesagentur für Arbeit stimmte gemäà § 39 AufenthG zu .3
Das Landratsamt … als zuständige Ausländerbehörde übermittelte der deutschen Botschaft in Rabat, Marokko am 13. Juli 2023 die Vorabzustimmung nach § 81a Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 31 Abs. 4 AufenthV für ein Visum zur Einreise der Antragstellerin für den Aufenthaltszweck nach § 16a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten. Weiter führte das Landratsamt an : âFolgender Hinweis gemäà § 4a Abs. 3 AufenthG ist in das Visum aufzunehmen: Beschäftigung ab 01.09.2023 nur erlaubt als âAuszubildende zur Pflegekraftâ bei â⦠⦠& Co. KG, Seniorendomizil Haus â¦, A* ⦠Str. 17, ⦠⦠Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Endet die o.g. Beschäftigung vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Aufenthaltstitel erlischt vier Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Die Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 10 Stunden/Woche ist erlaubt.â3Das Landratsamt … als zuständige Ausländerbehörde übermittelte der deutschen Botschaft in Rabat, Marokko am 13. Juli 2023 die Vorabzustimmung nach § 81a Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 31 Abs. 4 AufenthV für ein Visum zur Einreise der Antragstellerin für den Aufenthaltszweck nach § 16a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten. Weiter führte das Landratsamt an : âFolgender Hinweis gemäà § 4a Abs. 3 AufenthG ist in das Visum aufzunehmen: Beschäftigung ab 01.09.2023 nur erlaubt als âAuszubildende zur Pflegekraftâ bei â⦠⦠& Co. KG, Seniorendomizil Haus â¦, A* ⦠Str. 17, ⦠⦠Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Endet die o.g. Beschäftigung vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Aufenthaltstitel erlischt vier Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Die Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 10 Stunden/Woche ist erlaubt.â4
Die deutsche Botschaft in Rabat, Marokko erteilte der Antragstellerin das Visum mit einem Gültigkeitszeitraum vom 21. August 2023 bis 20. August 2024 mit Bedingungen / Auflagen auf Zusatzblatt :4Die deutsche Botschaft in Rabat, Marokko erteilte der Antragstellerin das Visum mit einem Gültigkeitszeitraum vom 21. August 2023 bis 20. August 2024 mit Bedingungen / Auflagen auf Zusatzblatt :5
âBeschäftigung nur erlaubt für die Ausbildung zur Pflegefachkraft gem. § 16a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 81a AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV bei ⦠⦠& Co. KG, Seniorendomizil Haus â¦, A* ⦠Str. 17, ⦠⦠Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Endet die o.g. Beschäftigung vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Aufenthaltstitel erlischt 4 Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 10 Stunden/Woche ist erlaubt.â5âBeschäftigung nur erlaubt für die Ausbildung zur Pflegefachkraft gem. § 16a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 81a AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV bei ⦠⦠& Co. KG, Seniorendomizil Haus â¦, A* ⦠Str. 17, ⦠⦠Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Endet die o.g. Beschäftigung vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Aufenthaltstitel erlischt 4 Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 10 Stunden/Woche ist erlaubt.â6
Mit E-Mail vom 17. Januar 2024 teilte der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mit, dass die Antragstellerin wahrscheinlich die Probezeit aufgrund ihrer Noten nicht bestehen werde. Die Möglichkeit, wieder in die Ausbildung einzusteigen habe sie erst ab September wieder. Zudem erkundigte sich der Ausbildungsbetrieb, ob es ausländerrechtlich möglich sei, die Auszubildende ohne Schulbesuch weiterzuführen und zu beschäftigen und / oder bis Ende August als Pflegehelferin in Teilzeit zu beschäftigen, um dann wieder die Ausbildung zu starten . Hierauf erwiderte die Ausländerbehörde am 18. Januar 2024, dass das AufenthG keine entsprechende Regelung enthalte, die eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin in diesem Fall zulassen würde, also weder als Hilfskraft noch als âAuszubildende ohne Schulbesuchâ. Ihr bleibe nur die Ausreise. Sie könnte zum 1. September 2024 mit einem neuen Visum zur Ausbildung wieder einreisen .6Mit E-Mail vom 17. Januar 2024 teilte der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mit, dass die Antragstellerin wahrscheinlich die Probezeit aufgrund ihrer Noten nicht bestehen werde. Die Möglichkeit, wieder in die Ausbildung einzusteigen habe sie erst ab September wieder. Zudem erkundigte sich der Ausbildungsbetrieb, ob es ausländerrechtlich möglich sei, die Auszubildende ohne Schulbesuch weiterzuführen und zu beschäftigen und / oder bis Ende August als Pflegehelferin in Teilzeit zu beschäftigen, um dann wieder die Ausbildung zu starten . Hierauf erwiderte die Ausländerbehörde am 18. Januar 2024, dass das AufenthG keine entsprechende Regelung enthalte, die eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin in diesem Fall zulassen würde, also weder als Hilfskraft noch als âAuszubildende ohne Schulbesuchâ. Ihr bleibe nur die Ausreise. Sie könnte zum 1. September 2024 mit einem neuen Visum zur Ausbildung wieder einreisen .7
Mit E-Mail vom 2. April 2024 teilte der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mit, dass die Antragstellerin zum 1. April 2024 die Berufsfachschule gewechselt habe und die Ausbildung zur Pflegefachfrau neu gestartet werde. Der neue Schulvertrag und der Ãnderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb wurde der Ausländerbehörde übersandt . Die Bundesagentur für Arbeit stimmte zu .7Mit E-Mail vom 2. April 2024 teilte der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mit, dass die Antragstellerin zum 1. April 2024 die Berufsfachschule gewechselt habe und die Ausbildung zur Pflegefachfrau neu gestartet werde. Der neue Schulvertrag und der Ãnderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb wurde der Ausländerbehörde übersandt . Die Bundesagentur für Arbeit stimmte zu .8
Am 29. Juli 2024 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis u.a. unter Vorlage des Ausbildungsvertrages mit Beginn ab 1. April 2024 mit dem bisherigen Ausbildungsbetrieb . Die Ausländerbehörde des Landratsamts … verlängerte die Aufenthaltserlaubnis am 29. Juli 2024 bis 27. Oktober 2025 mit folgenden Nebenbestimmungen:8Am 29. Juli 2024 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis u.a. unter Vorlage des Ausbildungsvertrages mit Beginn ab 1. April 2024 mit dem bisherigen Ausbildungsbetrieb . Die Ausländerbehörde des Landratsamts … verlängerte die Aufenthaltserlaubnis am 29. Juli 2024 bis 27. Oktober 2025 mit folgenden Nebenbestimmungen:9
âBeschäftigung gem. § 8 Abs. 1 BeschV nur zur Ausbildung zur Pflegefachkraft bei ⦠⦠& Co. KG, Seniorendomizil Haus â¦, A* ⦠Str. 17, ⦠⦠erlaubt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Der Aufenthaltstitel erlischt 4 Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Endet die o.g. Beschäftigung vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche ist erlaubt.â9âBeschäftigung gem. § 8 Abs. 1 BeschV nur zur Ausbildung zur Pflegefachkraft bei ⦠⦠& Co. KG, Seniorendomizil Haus â¦, A* ⦠Str. 17, ⦠⦠erlaubt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Der Aufenthaltstitel erlischt 4 Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Endet die o.g. Beschäftigung vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche ist erlaubt.â10
Mit E-Mail vom 16. September 2024 teilte der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mit, dass der Antragstellerin von der Schule zum Ende der Probezeit gekündigt wurde. Aufgrund dessen, dass sie schon einmal wiederholt habe, könne die Antragstellerin die Ausbildung zur Pflegefachfrau nicht fortsetzen. Es wurde nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, vom vorhandenen Aufenthaltstitel z.B. in einen Pflegehelfer-Aufenthaltstitel wechsle oder ob sie in vier Wochen ausreisepflichtig sei . Hierauf antwortete die Ausländerbehörde am 19. September 2024, wenn die Antragstellerin keine im Ausland erworbene entsprechende Ausbildung vorweisen könne, wäre ein Wechsel nur in eine andere Ausbildung möglich. Nachgefragt wurde, ob die Antragstellerin in die 1-jährige Ausbildung als Pflegefachhelferin wechseln könne, um danach nochmals die qualifizierte Ausbildung zu versuchen . Mit E-Mail vom 19. September 2024 teilte der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mit, dass von Seiten des Ausbildungsbetriebs ein Wechsel in die Pflegefachhelferausbildung sicherlich noch möglich wäre und auch kurzfristig noch ein Platz gefunden werden könne. Die Antragstellerin plane ihre Zukunft mittlerweile anderweitig . Hierauf teilte die Ausländerbehörde am 25. September 2024 in Rückantwort mit, dass die Antragstellerin der Ausländerbehörde mitgeteilt habe, dass sie sich anderweitig orientiere. Dementsprechend brauche die Ausländerbehörde vom Ausbildungsbetrieb die Kündigung .10Mit E-Mail vom 16. September 2024 teilte der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mit, dass der Antragstellerin von der Schule zum Ende der Probezeit gekündigt wurde. Aufgrund dessen, dass sie schon einmal wiederholt habe, könne die Antragstellerin die Ausbildung zur Pflegefachfrau nicht fortsetzen. Es wurde nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, vom vorhandenen Aufenthaltstitel z.B. in einen Pflegehelfer-Aufenthaltstitel wechsle oder ob sie in vier Wochen ausreisepflichtig sei . Hierauf antwortete die Ausländerbehörde am 19. September 2024, wenn die Antragstellerin keine im Ausland erworbene entsprechende Ausbildung vorweisen könne, wäre ein Wechsel nur in eine andere Ausbildung möglich. Nachgefragt wurde, ob die Antragstellerin in die 1-jährige Ausbildung als Pflegefachhelferin wechseln könne, um danach nochmals die qualifizierte Ausbildung zu versuchen . Mit E-Mail vom 19. September 2024 teilte der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mit, dass von Seiten des Ausbildungsbetriebs ein Wechsel in die Pflegefachhelferausbildung sicherlich noch möglich wäre und auch kurzfristig noch ein Platz gefunden werden könne. Die Antragstellerin plane ihre Zukunft mittlerweile anderweitig . Hierauf teilte die Ausländerbehörde am 25. September 2024 in Rückantwort mit, dass die Antragstellerin der Ausländerbehörde mitgeteilt habe, dass sie sich anderweitig orientiere. Dementsprechend brauche die Ausländerbehörde vom Ausbildungsbetrieb die Kündigung .11
Der Ausbildungsbetrieb ⦠⦠& Co KG übersandte der Ausländerbehörde das an die Antragstellerin gerichtete Kündigungsschreiben vom 16. September 2024 in Kopie. In diesem Kündigungsschreiben ist ausgeführt: âaufgrund der Kündigung Ihres Schulvertrages seitens der Berufsschule Die ⦠gGmbH vom 16. September 2024 mit Wirkung zum 13. September 2024, kündigen wir das seit dem 1. April 2024 bestehende Ausbildungsverhältnis ebenfalls in der Probezeit rückwirkend zum 13. September 2024, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Grund hierfür ist, dass für die Durchführung der Ausbildung zur Pflegefachfrau ein gültiger Schulvertrag Voraussetzung istâ¦â .11Der Ausbildungsbetrieb ⦠⦠& Co KG übersandte der Ausländerbehörde das an die Antragstellerin gerichtete Kündigungsschreiben vom 16. September 2024 in Kopie. In diesem Kündigungsschreiben ist ausgeführt: âaufgrund der Kündigung Ihres Schulvertrages seitens der Berufsschule Die ⦠gGmbH vom 16. September 2024 mit Wirkung zum 13. September 2024, kündigen wir das seit dem 1. April 2024 bestehende Ausbildungsverhältnis ebenfalls in der Probezeit rückwirkend zum 13. September 2024, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Grund hierfür ist, dass für die Durchführung der Ausbildung zur Pflegefachfrau ein gültiger Schulvertrag Voraussetzung istâ¦â .12
Mit E-Mail vom 23. September 2024 teilte die Antragstellerin der Ausländerbehörde … mit, dass sie die Ausbildung bei einem anderen Unternehmen absolvieren wolle und legte diesbezüglich u.a. ein von der ⦠⦠⦠⦠GmbH & Co.KG als Arbeitgeber mit Beginn am 26. September 2024 unterschriebenes Arbeitsplatzangebot zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit vor und einen Berufsausbildungsvertrag Pflegefachfrau â im Entwurf, ohne Unterschriften â vor . Die Gesellschaft ⦠⦠⦠GmbH & Co.KG teilte mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 mit, dass das geplante Ausbildungsverhältnis nicht zustande gekommen sei; die Antragstellerin habe die Ausbildungsstelle abgesagt .12Mit E-Mail vom 23. September 2024 teilte die Antragstellerin der Ausländerbehörde … mit, dass sie die Ausbildung bei einem anderen Unternehmen absolvieren wolle und legte diesbezüglich u.a. ein von der ⦠⦠⦠⦠GmbH & Co.KG als Arbeitgeber mit Beginn am 26. September 2024 unterschriebenes Arbeitsplatzangebot zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit vor und einen Berufsausbildungsvertrag Pflegefachfrau â im Entwurf, ohne Unterschriften â vor . Die Gesellschaft ⦠⦠⦠GmbH & Co.KG teilte mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 mit, dass das geplante Ausbildungsverhältnis nicht zustande gekommen sei; die Antragstellerin habe die Ausbildungsstelle abgesagt .13
Die Ausländerbehörde forderte die Antragstellerin mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 auf unverzüglich einen neuen Ausbildungsvertrag über eine qualifizierte Berufsausbildung bis 26. Oktober 2024 vorzulegen. Die Ausländerbehörde wies dabei darauf hin, dass laut Aufenthaltserlaubnis diese mit Beendigung / Abbruch der Ausbildung innerhalb von vier Wochen erlösche. Der Schulvertrag sei zum 13. September 2024 gekündigt worden .13Die Ausländerbehörde forderte die Antragstellerin mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 auf unverzüglich einen neuen Ausbildungsvertrag über eine qualifizierte Berufsausbildung bis 26. Oktober 2024 vorzulegen. Die Ausländerbehörde wies dabei darauf hin, dass laut Aufenthaltserlaubnis diese mit Beendigung / Abbruch der Ausbildung innerhalb von vier Wochen erlösche. Der Schulvertrag sei zum 13. September 2024 gekündigt worden .14
Mit E-Mail vom 14. Oktober 2024 teilte die Antragstellerin der Ausländerbehörde … mit, dass sie schon einen Ausbildungsplatz gefunden habe und legte diesbezüglich Unterlagen vor , u.a. ein von der ⦠Krankenpflege GmbH, ⦠⦠als Arbeitgeber mit Beginn am 15. Januar 2025 am 10. Oktober 2024 unterschriebenes Arbeitsplatzangebot zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit , einen Berufsausbildungsvertrag Pflegefachfrau â mit beiderseitigen Unterschriften vom 4. Oktober 2024 â vor und eine Schulplatzreservierung vom 2. Oktober 2024 an der ⦠Akademie für Pflege und Gesundheit in ⦠mit Ausbildungsbeginn voraussichtlich 15. Januar 2025 .14Mit E-Mail vom 14. Oktober 2024 teilte die Antragstellerin der Ausländerbehörde … mit, dass sie schon einen Ausbildungsplatz gefunden habe und legte diesbezüglich Unterlagen vor , u.a. ein von der ⦠Krankenpflege GmbH, ⦠⦠als Arbeitgeber mit Beginn am 15. Januar 2025 am 10. Oktober 2024 unterschriebenes Arbeitsplatzangebot zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit , einen Berufsausbildungsvertrag Pflegefachfrau â mit beiderseitigen Unterschriften vom 4. Oktober 2024 â vor und eine Schulplatzreservierung vom 2. Oktober 2024 an der ⦠Akademie für Pflege und Gesundheit in ⦠mit Ausbildungsbeginn voraussichtlich 15. Januar 2025 .15
Hierauf antwortete die Ausländerbehörde am 16. Oktober 2024, dass sie die Unterlagen erhalten habe und die Anfrage an die Bundesagentur für Arbeit gestellt worden sei. Sobald die Ausländerbehörde die Antwort der Bundesagentur für Arbeit habe, werde der Antragstellerin ein Termin zur Auflagenänderung angeboten .15Hierauf antwortete die Ausländerbehörde am 16. Oktober 2024, dass sie die Unterlagen erhalten habe und die Anfrage an die Bundesagentur für Arbeit gestellt worden sei. Sobald die Ausländerbehörde die Antwort der Bundesagentur für Arbeit habe, werde der Antragstellerin ein Termin zur Auflagenänderung angeboten .16
Die Ausländerbehörde teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 4. November 2024 mit, der Antragstellerin sei bereits zum 13. September 2024 von der Schule gekündigt worden. Ihr Aufenthaltstitel sei somit bereits seit Mitte Oktober 2024 abgelaufen . Ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, um die Ausbildung dort weiterzuführen, sei seitens der Antragstellerin nicht zustande gekommen. Nun habe die Antragstellerin erneut einen Ausbildungsvertrag vorgelegt, jedoch mit Beginn im Januar 2025. Dies sei zu spät. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Für die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung wurde ein Termin am 11. November 2024 vorgesehen. Um die Stelle bei Krankenpflege ⦠im Januar 2025 evtl. doch antreten zu können, könnte die Antragstellerin mit einem neuen Visum zur Ausbildung erneut nach Deutschland einreisen. Die Frist für die Verlängerung der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis sei zu lange und es gebe keine Rechtsgrundlage, auf welcher die Antragstellerin bis Januar 2025 hier bleiben dürfe .16Die Ausländerbehörde teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 4. November 2024 mit, der Antragstellerin sei bereits zum 13. September 2024 von der Schule gekündigt worden. Ihr Aufenthaltstitel sei somit bereits seit Mitte Oktober 2024 abgelaufen . Ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, um die Ausbildung dort weiterzuführen, sei seitens der Antragstellerin nicht zustande gekommen. Nun habe die Antragstellerin erneut einen Ausbildungsvertrag vorgelegt, jedoch mit Beginn im Januar 2025. Dies sei zu spät. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Für die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung wurde ein Termin am 11. November 2024 vorgesehen. Um die Stelle bei Krankenpflege ⦠im Januar 2025 evtl. doch antreten zu können, könnte die Antragstellerin mit einem neuen Visum zur Ausbildung erneut nach Deutschland einreisen. Die Frist für die Verlängerung der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis sei zu lange und es gebe keine Rechtsgrundlage, auf welcher die Antragstellerin bis Januar 2025 hier bleiben dürfe .17
Die Antragstellerin teilte der Ausländerbehörde mit E-Mail vom 5. November 2024 mit, sie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um ihre Ausgaben bis Januar 2025 zu decken. Sie sei aktiv auf Wohnungssuche in ⦠und habe der Ausländerbehörde alle von ihr angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht. Nach der Beendigung ihres vorhergehenden Vertrages habe sie innerhalb von nur zwei Wochen einen neuen Vertrag gefunden. Leider beginne in Deutschland zwischen September und Januar keine Ausbildung, so dass ihr Ausbildungsstart erst zu diesem Zeitpunkt möglich sei. Gemäà § 16a Abs. 4 AufenthG stehe ihr zudem das Recht zu, dass âdem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben ist, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.â .17Die Antragstellerin teilte der Ausländerbehörde mit E-Mail vom 5. November 2024 mit, sie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um ihre Ausgaben bis Januar 2025 zu decken. Sie sei aktiv auf Wohnungssuche in ⦠und habe der Ausländerbehörde alle von ihr angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht. Nach der Beendigung ihres vorhergehenden Vertrages habe sie innerhalb von nur zwei Wochen einen neuen Vertrag gefunden. Leider beginne in Deutschland zwischen September und Januar keine Ausbildung, so dass ihr Ausbildungsstart erst zu diesem Zeitpunkt möglich sei. Gemäà § 16a Abs. 4 AufenthG stehe ihr zudem das Recht zu, dass âdem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben ist, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.â .18
Die Ausländerbehörde teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 6. November 2024 mit, dass der Antragstellerin nach § 16a Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit gegeben wäre, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen, dies jedoch nur dann, wenn das qualifizierte Berufsausbildungsverhältnis nicht aus Gründen, die der Arbeitgeber [richtig wohl: Ausländer] zu vertreten habe, ende. Die Antragstellerin hätte das Ausbildungsverhältnis mit der ⦠⦠⦠Pflege GmbH & Co.KG antreten können, aber nicht getan. Vielmehr wolle die Antragstellerin eine Stelle antreten, die erst Monate später beginne. Das liege im Verschulden der Antragstellerin. Somit sei die Aufenthaltserlaubnis erloschen. Die Antragstellerin könne jedoch wieder mit einem neuen Visum zur Ausbildung nach Deutschland einreisen. Eine Verlängerung der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis erst ab Januar 2025 sei nicht möglich. Es könne nur eine Grenzübertrittsbescheinigung am 11. November 2024 erfolgen .18Die Ausländerbehörde teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 6. November 2024 mit, dass der Antragstellerin nach § 16a Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit gegeben wäre, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen, dies jedoch nur dann, wenn das qualifizierte Berufsausbildungsverhältnis nicht aus Gründen, die der Arbeitgeber [richtig wohl: Ausländer] zu vertreten habe, ende. Die Antragstellerin hätte das Ausbildungsverhältnis mit der ⦠⦠⦠Pflege GmbH & Co.KG antreten können, aber nicht getan. Vielmehr wolle die Antragstellerin eine Stelle antreten, die erst Monate später beginne. Das liege im Verschulden der Antragstellerin. Somit sei die Aufenthaltserlaubnis erloschen. Die Antragstellerin könne jedoch wieder mit einem neuen Visum zur Ausbildung nach Deutschland einreisen. Eine Verlängerung der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis erst ab Januar 2025 sei nicht möglich. Es könne nur eine Grenzübertrittsbescheinigung am 11. November 2024 erfolgen .19
Die Antragstellerin teilte der Ausländerbehörde mit E-Mail vom 6. November 2024 mit, beim letzten Kontakt mit der Botschaft sei ihr mitgeteilt worden, dass derzeit keine freien Termine verfügbar seien. Sie bemühe sich umgehend um eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft. Sie habe die Ausbildungsstelle bei der ⦠⦠⦠Pflege GmbH & Co.KG nicht angetreten, da Ausbildungsbeginn Anfang September 2024 gewesen sei und sie erst später hätte beginnen können und somit bereits einen ganzen Monat im Rückstand gewesen wäre, was den Einstieg in die Ausbildung deutlich erschwert hätte .19Die Antragstellerin teilte der Ausländerbehörde mit E-Mail vom 6. November 2024 mit, beim letzten Kontakt mit der Botschaft sei ihr mitgeteilt worden, dass derzeit keine freien Termine verfügbar seien. Sie bemühe sich umgehend um eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft. Sie habe die Ausbildungsstelle bei der ⦠⦠⦠Pflege GmbH & Co.KG nicht angetreten, da Ausbildungsbeginn Anfang September 2024 gewesen sei und sie erst später hätte beginnen können und somit bereits einen ganzen Monat im Rückstand gewesen wäre, was den Einstieg in die Ausbildung deutlich erschwert hätte .20
Die Ausländerbehörde teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 7. November 2024 mit,20Die Ausländerbehörde teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 7. November 2024 mit,21
die Antragstellerin habe bei der Fa. ⦠das Ausbildungsverhältnis am 1. September 2023 begonnen. Am 17. Januar 2024 habe die Ausländerbehörde die Mitteilung erhalten, dass die Antragstellerin die Probezeit nicht bestehe aufgrund ihrer Noten. Sie habe dann erneut am 1. April 2024 das Ausbildungsverhältnis bei einer anderen Pflegefachschule gestartet. Dort sei ihr in der Probezeit zum 13. September 2024 von der Pflegefachschule gekündigt worden. Dementsprechend hätte die Antragstellerin die Stelle bei der ⦠⦠⦠Pflege GmbH & Co.KG annehmen müssen. Ein Monat Aufholung des Unterrichtsstoffs wäre möglich gewesen. Ein späterer Antritt, um die Ausbildung mit dem jetzigen Aufenthaltstitel erneut zu beginnen, sei daher nicht möglich. Der Aufenthaltsstatus der Antragstellerin sei bereits erloschen .21die Antragstellerin habe bei der Fa. ⦠das Ausbildungsverhältnis am 1. September 2023 begonnen. Am 17. Januar 2024 habe die Ausländerbehörde die Mitteilung erhalten, dass die Antragstellerin die Probezeit nicht bestehe aufgrund ihrer Noten. Sie habe dann erneut am 1. April 2024 das Ausbildungsverhältnis bei einer anderen Pflegefachschule gestartet. Dort sei ihr in der Probezeit zum 13. September 2024 von der Pflegefachschule gekündigt worden. Dementsprechend hätte die Antragstellerin die Stelle bei der ⦠⦠⦠Pflege GmbH & Co.KG annehmen müssen. Ein Monat Aufholung des Unterrichtsstoffs wäre möglich gewesen. Ein späterer Antritt, um die Ausbildung mit dem jetzigen Aufenthaltstitel erneut zu beginnen, sei daher nicht möglich. Der Aufenthaltsstatus der Antragstellerin sei bereits erloschen .2223
Die Ausländerbehörde teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 18. November 2024 mit, der Aufenthaltstitel sei zum 11. Oktober 2024 erloschen. Dies sei im bundesweiten System hinterlegt. Die Antragstellerin müsse weiterhin davon ausgehen, dass sie sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Die Ausländerbehörde sehe sich gezwungen, den Vorgang an die zuständige Polizeiinspektion zwecks Einleitung polizeilicher Ermittlungen weiterzuleiten .23Die Ausländerbehörde teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 18. November 2024 mit, der Aufenthaltstitel sei zum 11. Oktober 2024 erloschen. Dies sei im bundesweiten System hinterlegt. Die Antragstellerin müsse weiterhin davon ausgehen, dass sie sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Die Ausländerbehörde sehe sich gezwungen, den Vorgang an die zuständige Polizeiinspektion zwecks Einleitung polizeilicher Ermittlungen weiterzuleiten .24
Unter dem 18. November 2024 verfasste die Ausländerbehörde … einen Entwurf zur Inkenntnissetzung der PI ⦠.24Unter dem 18. November 2024 verfasste die Ausländerbehörde … einen Entwurf zur Inkenntnissetzung der PI ⦠.25
Unter Vollmachtsvorlage bestellte sich der Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren und wies auf die Eilantragstellung zum Verwaltungsgericht München hin, da er der Auffassung sei, der Aufenthaltstitel der Antragstellerin sei nicht erloschen. Die Antragstellerin sei noch im Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Er gehe davon aus, dass bis zur Entscheidung des Gerichts der Antragstellerin diese auch nicht entzogen werde. Ob der Aufenthalt der Antragstellerin geduldet sei, sei aus seiner Sicht streitig und bedürfe der gerichtlichen Klärung .25Unter Vollmachtsvorlage bestellte sich der Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren und wies auf die Eilantragstellung zum Verwaltungsgericht München hin, da er der Auffassung sei, der Aufenthaltstitel der Antragstellerin sei nicht erloschen. Die Antragstellerin sei noch im Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Er gehe davon aus, dass bis zur Entscheidung des Gerichts der Antragstellerin diese auch nicht entzogen werde. Ob der Aufenthalt der Antragstellerin geduldet sei, sei aus seiner Sicht streitig und bedürfe der gerichtlichen Klärung .26
2. Die Antragstellerin stellte durch ihren Bevollmächtigten mit Eingang am 15. November 2024 beim Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 123 VwGO mit dem Antrag,262. Die Antragstellerin stellte durch ihren Bevollmächtigten mit Eingang am 15. November 2024 beim Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 123 VwGO mit dem Antrag,27
den Antragsgegner zu verpflichten, die Nebenbestimmung âAufenthaltstitel erlischt 4 Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XIIâ aufzuheben und der Antragstellerin eine neue Nebenbestimmung ohne diesen Zusatz zu erteilen,27den Antragsgegner zu verpflichten, die Nebenbestimmung âAufenthaltstitel erlischt 4 Wochen nach Abbruch/Beendigung der o.g. Beschäftigung sowie mit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XIIâ aufzuheben und der Antragstellerin eine neue Nebenbestimmung ohne diesen Zusatz zu erteilen,28
hilfsweise festzustellen, dass die zitierte Nebenbestimmung wirkungslos ist.28hilfsweise festzustellen, dass die zitierte Nebenbestimmung wirkungslos ist.29
Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, der Antragsgegner wolle der beabsichtigten Ausbildung der Antragstellerin in ⦠[ â¦] nicht zustimmen. Er berufe sich darauf, dass zum einen der Aufenthalt aufgrund der Beendigung der Ausbildung erloschen sei, mit der Folge, dass ein Wechsel jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich sei. Daher wäre das Visumsverfahren nachzuholen. Darüber hinaus werfe der Antragsgegner der Antragstellerin eigenes Verschulden i.S.v. § 16 a Abs. 4 AufenthG vor. Sie hätte ja die neue Ausbildungsstelle [ ⦠⦠⦠⦠⦠Pflege GmbH & Co.KG] annehmen können.29Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, der Antragsgegner wolle der beabsichtigten Ausbildung der Antragstellerin in ⦠[ â¦] nicht zustimmen. Er berufe sich darauf, dass zum einen der Aufenthalt aufgrund der Beendigung der Ausbildung erloschen sei, mit der Folge, dass ein Wechsel jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich sei. Daher wäre das Visumsverfahren nachzuholen. Darüber hinaus werfe der Antragsgegner der Antragstellerin eigenes Verschulden i.S.v. § 16 a Abs. 4 AufenthG vor. Sie hätte ja die neue Ausbildungsstelle [ ⦠⦠⦠⦠⦠Pflege GmbH & Co.KG] annehmen können.30
Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Folge der Nebenbestimmung wäre, dass der Aufenthalt der Antragstellerin â wenn überhaupt â zu dulden sei. Ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis könnte nicht mehr erfolgen. Hiergegen spreche der Wortlaut des § 16a Abs. 4 AufenthG. Dieser habe gerade nicht zur Folge, dass der Aufenthaltstitel erlösche, sondern vielmehr fortwirke mit der Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt bzw. zum Zweck der Berufsausbildung bei einem anderen Betrieb verlängert werden könne. Der Antragsgegner hätte vielmehr der Antragstellerin sechs Monate Gelegenheit geben müssen, eine neue Ausbildungsstelle zu suchen und dürfte die Erteilung des Aufenthaltstitels erst dann zurücknehmen, widerrufen oder nachträglich verkürzen. Eine andere Interpretation lasse der Wortlaut nicht zu. Es bestehe daher ein Anspruch auf Neuerteilung einer Nebenbestimmung bzw. Feststellung, dass diese keine rechtliche Wirkung entfalte . Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit der Sache. Die Antragstellerin und der Ausbildungsbetrieb müssten zeitnah Klarheit haben, ob die Ausbildung begonnen werden könne. Ein Verweis auf das Visumsverfahren greife nicht, weil die Nebenbestimmung rechtswidrig sei und die Nachholung des Visumsverfahrens in der Kürze der Zeit nicht erfolgen könne. Auch ein zeitnaher Umzug erfordere Klarheit Auch für die neue zuständige Ausländerbehörde müsse Klarheit herrschen, da sich diese ebenfalls auf einen fehlenden Aufenthaltstitel berufen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb verweigern könne. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung einer Klage sei vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin nicht zumutbar.30Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Folge der Nebenbestimmung wäre, dass der Aufenthalt der Antragstellerin â wenn überhaupt â zu dulden sei. Ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis könnte nicht mehr erfolgen. Hiergegen spreche der Wortlaut des § 16a Abs. 4 AufenthG. Dieser habe gerade nicht zur Folge, dass der Aufenthaltstitel erlösche, sondern vielmehr fortwirke mit der Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt bzw. zum Zweck der Berufsausbildung bei einem anderen Betrieb verlängert werden könne. Der Antragsgegner hätte vielmehr der Antragstellerin sechs Monate Gelegenheit geben müssen, eine neue Ausbildungsstelle zu suchen und dürfte die Erteilung des Aufenthaltstitels erst dann zurücknehmen, widerrufen oder nachträglich verkürzen. Eine andere Interpretation lasse der Wortlaut nicht zu. Es bestehe daher ein Anspruch auf Neuerteilung einer Nebenbestimmung bzw. Feststellung, dass diese keine rechtliche Wirkung entfalte . Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit der Sache. Die Antragstellerin und der Ausbildungsbetrieb müssten zeitnah Klarheit haben, ob die Ausbildung begonnen werden könne. Ein Verweis auf das Visumsverfahren greife nicht, weil die Nebenbestimmung rechtswidrig sei und die Nachholung des Visumsverfahrens in der Kürze der Zeit nicht erfolgen könne. Auch ein zeitnaher Umzug erfordere Klarheit Auch für die neue zuständige Ausländerbehörde müsse Klarheit herrschen, da sich diese ebenfalls auf einen fehlenden Aufenthaltstitel berufen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb verweigern könne. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung einer Klage sei vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin nicht zumutbar.31
Auf Nachforderung teilte der Bevollmächtigte mit, die Schule habe den Schulvertrag gekündigt, da die Antragstellerin eine Schulaufgabe nicht bestanden habe. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Ausbildungsvertrag zwingend gekündigt werden musste. Insofern treffe die Antragstellerin kein Verschulden. Nach Auffassung der Antragspartei spiele die Frage des Verschuldens an dieser Stelle keine Rolle. Die Nebenbestimmung sei unwirksam. Die Frage des Verschuldens stelle sich vielmehr bei der Frage, ob der Antragstellerin eine Frist von sechs Monaten zur neuen Ausbildungsplatzsuche gewährt werden soll oder nicht. Das habe aber nicht das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge, sondern könne lediglich dazu führen, dass diese nachträglich verkürzt, befristet oder nicht mehr verlängert werde.31Auf Nachforderung teilte der Bevollmächtigte mit, die Schule habe den Schulvertrag gekündigt, da die Antragstellerin eine Schulaufgabe nicht bestanden habe. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Ausbildungsvertrag zwingend gekündigt werden musste. Insofern treffe die Antragstellerin kein Verschulden. Nach Auffassung der Antragspartei spiele die Frage des Verschuldens an dieser Stelle keine Rolle. Die Nebenbestimmung sei unwirksam. Die Frage des Verschuldens stelle sich vielmehr bei der Frage, ob der Antragstellerin eine Frist von sechs Monaten zur neuen Ausbildungsplatzsuche gewährt werden soll oder nicht. Das habe aber nicht das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge, sondern könne lediglich dazu führen, dass diese nachträglich verkürzt, befristet oder nicht mehr verlängert werde.32
Mit Eingang am 26. November 2024 übermittelte der Antragsgegner die elektronische Behördenakte und beantragt32Mit Eingang am 26. November 2024 übermittelte der Antragsgegner die elektronische Behördenakte und beantragt33
den Antrag abzulehnen.33den Antrag abzulehnen.34
In der Antragserwiderung führt der Antragsgegner aus, der Antrag sei unbegründet, da die Nebenbestimmung rechtskonform und die auflösende Bedingung eingetreten sei. Das Ausbildungsverhältnis der Antragstellerin wurde gekündigt, da der Schulvertrag aufgrund der schulischen Leistungen gekündigt wurde. Die Antragstellerin habe es daher selbst zu vertreten, dass die Ausbildung beendet worden sei, weshalb § 16a Abs. 4 AufenthG, der eine sechsmonatige Frist zur Ausbildungsplatzsuche beinhalte, keine Anwendung finde. Wenn das Ausbildungsverhältnis aus Gründen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten hätte, beendet worden wäre, wäre seitens des Antragsgegners die auflösende Bedingung gestrichen worden und die sechsmonatige Frist zur Ausbildungsplatzsuche hätte begonnen. Der Antragsgegner teile nicht die Auffassung, dass die Nebenbestimmung rechtswidrig sei. Gemäà § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingung erteilt und verlängert werden. Dies sei im Fall der Antragstellerin geschehen. Die Voraussetzung für das Beifügen von Auflagen und Bedingungen sei, dass diese aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, sachgerecht und verhältnismäÃig seien. Die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern, bei denen der Aufenthaltszweck entfallen sei, stelle einen aufenthaltsrechtlichen Zweck dar. Die auflösende Bedingung sei auch sachgerecht und stehe nicht im Widerspruch zum Aufenthaltstitel. Auch sei es nicht unverhältnismäÃig, den Aufenthalt konsequent zu beenden, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr vorlägen. Insbesondere handele es sich bei Ausländern mit einem Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG regelmäÃig nicht um verwurzelte Ausländer, denen es nicht zuzumuten wäre, ein neues Visumsverfahren zu betreiben. Der Aufenthaltstitel sei daher rechtmäÃig mit der Nebenbestimmung inklusive auflösender Bedingung versehen worden, welche letztendlich auch gemäà § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt habe.34In der Antragserwiderung führt der Antragsgegner aus, der Antrag sei unbegründet, da die Nebenbestimmung rechtskonform und die auflösende Bedingung eingetreten sei. Das Ausbildungsverhältnis der Antragstellerin wurde gekündigt, da der Schulvertrag aufgrund der schulischen Leistungen gekündigt wurde. Die Antragstellerin habe es daher selbst zu vertreten, dass die Ausbildung beendet worden sei, weshalb § 16a Abs. 4 AufenthG, der eine sechsmonatige Frist zur Ausbildungsplatzsuche beinhalte, keine Anwendung finde. Wenn das Ausbildungsverhältnis aus Gründen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten hätte, beendet worden wäre, wäre seitens des Antragsgegners die auflösende Bedingung gestrichen worden und die sechsmonatige Frist zur Ausbildungsplatzsuche hätte begonnen. Der Antragsgegner teile nicht die Auffassung, dass die Nebenbestimmung rechtswidrig sei. Gemäà § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingung erteilt und verlängert werden. Dies sei im Fall der Antragstellerin geschehen. Die Voraussetzung für das Beifügen von Auflagen und Bedingungen sei, dass diese aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, sachgerecht und verhältnismäÃig seien. Die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern, bei denen der Aufenthaltszweck entfallen sei, stelle einen aufenthaltsrechtlichen Zweck dar. Die auflösende Bedingung sei auch sachgerecht und stehe nicht im Widerspruch zum Aufenthaltstitel. Auch sei es nicht unverhältnismäÃig, den Aufenthalt konsequent zu beenden, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr vorlägen. Insbesondere handele es sich bei Ausländern mit einem Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG regelmäÃig nicht um verwurzelte Ausländer, denen es nicht zuzumuten wäre, ein neues Visumsverfahren zu betreiben. Der Aufenthaltstitel sei daher rechtmäÃig mit der Nebenbestimmung inklusive auflösender Bedingung versehen worden, welche letztendlich auch gemäà § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt habe.
II.II.35
Der Antrag ist zulässig und begründet.35Der Antrag ist zulässig und begründet.36
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig , wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts zu bezeichnen und glaubhaft zu machen . Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen . MaÃgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.361. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig , wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts zu bezeichnen und glaubhaft zu machen . Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen . MaÃgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.37
Liegt eine Fallgestaltung vor, in der im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Hauptsache teilweise oder ganz vorweggenommen werden würde, darf eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären , also ein Anordnungsgrund von besonderem Gewicht vorliegt.37Liegt eine Fallgestaltung vor, in der im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Hauptsache teilweise oder ganz vorweggenommen werden würde, darf eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären , also ein Anordnungsgrund von besonderem Gewicht vorliegt.38
Die Voraussetzungen des § 123 VwGO liegen vor, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat und die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen.38Die Voraussetzungen des § 123 VwGO liegen vor, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat und die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen.39
2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.392. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.40
Der Antragsgegner beruft sich auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung â einer auflösenden Bedingung â zur der der Antragstellerin erteilten, bis 27. Oktober 2025 befristeten Aufenthaltserlaubnis und des Eintritts der auflösenden Bedingung mit der gesetzlichen Folge nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, des Erlöschens des der Antragstellerin erteilten Aufenthaltstitels. Der Antragsgegner hat VollzugsmaÃnahmen angekündigt.40Der Antragsgegner beruft sich auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung â einer auflösenden Bedingung â zur der der Antragstellerin erteilten, bis 27. Oktober 2025 befristeten Aufenthaltserlaubnis und des Eintritts der auflösenden Bedingung mit der gesetzlichen Folge nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, des Erlöschens des der Antragstellerin erteilten Aufenthaltstitels. Der Antragsgegner hat VollzugsmaÃnahmen angekündigt.41
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.413. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.42
Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung zur Beseitigung des Rechtsscheins der Wirksamkeit dieser rechtswidrigen Nebenbestimmung, zumal sich der Antragsgegner auf das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis beruft.42Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung zur Beseitigung des Rechtsscheins der Wirksamkeit dieser rechtswidrigen Nebenbestimmung, zumal sich der Antragsgegner auf das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis beruft.43
3.1. Die streitgegenständliche Nebenbestimmung ist rechtswidrig.433.1. Die streitgegenständliche Nebenbestimmung ist rechtswidrig.44
3.1.1. Zweifellos können gemäà § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Mithin sind für Visum und Aufenthaltserlaubnis aufschiebende wie auflösende Bedingungen grundsätzlich zulässig, wenn ein öffentliches Interesse dies gebietet oder nahelegt.443.1.1. Zweifellos können gemäà § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Mithin sind für Visum und Aufenthaltserlaubnis aufschiebende wie auflösende Bedingungen grundsätzlich zulässig, wenn ein öffentliches Interesse dies gebietet oder nahelegt.45
Die generelle Zulässigkeit von Bedingungen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses bedeutet nicht, dass auch Ansprüche auf Aufenthaltstitel durch Bedingungen ohne Weiteres eingeschränkt werden dürfen. Sie dürfen nicht dem Zweck der Erteilungsvoraussetzungen zuwiderlaufen und auch sonst nicht zweckwidrig oder sachwidrig wirken. Eine auflösende Bedingung, mit deren Eintritt der Aufenthaltstitel erlöschen soll, ist zulässig, zumindest bei Rechtsansprüchen aber problematisch. Die Gründe für Erlöschen und Widerruf von Aufenthaltstiteln bieten eine in der Regel ausreichende Grundlage für die Abwicklung von Fällen nachträglichen Fortfalls von Genehmigungsvoraussetzungen. Zudem entzieht sich die Behörde mit einer auflösenden Bedingung der sonst notwendigen Einzelfallentscheidung über eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis und dem von ihr auszuübenden Ermessen . Die Verbindung der Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis mit einer auflösenden Bedingung setzt die Ausübung behördlichen Ermessens voraus. Der nachträgliche Eintritt des in der auflösenden Bedingung bestimmten Ereignisses hat zur Folge, dass der Aufenthaltstitel eo ipso erlischt. Im Unterschied etwa zu einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels.45Die generelle Zulässigkeit von Bedingungen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses bedeutet nicht, dass auch Ansprüche auf Aufenthaltstitel durch Bedingungen ohne Weiteres eingeschränkt werden dürfen. Sie dürfen nicht dem Zweck der Erteilungsvoraussetzungen zuwiderlaufen und auch sonst nicht zweckwidrig oder sachwidrig wirken. Eine auflösende Bedingung, mit deren Eintritt der Aufenthaltstitel erlöschen soll, ist zulässig, zumindest bei Rechtsansprüchen aber problematisch. Die Gründe für Erlöschen und Widerruf von Aufenthaltstiteln bieten eine in der Regel ausreichende Grundlage für die Abwicklung von Fällen nachträglichen Fortfalls von Genehmigungsvoraussetzungen. Zudem entzieht sich die Behörde mit einer auflösenden Bedingung der sonst notwendigen Einzelfallentscheidung über eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis und dem von ihr auszuübenden Ermessen . Die Verbindung der Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis mit einer auflösenden Bedingung setzt die Ausübung behördlichen Ermessens voraus. Der nachträgliche Eintritt des in der auflösenden Bedingung bestimmten Ereignisses hat zur Folge, dass der Aufenthaltstitel eo ipso erlischt. Im Unterschied etwa zu einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels.46
3.1.2. Nebenbestimmungen müssen auch hinreichend bestimmt sein und dürfen keine Unklarheiten darüber lassen, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht entsteht, fortbesteht oder entfällt . Der Eintritt einer auflösenden Bedingung führt aber nur dann zum Erlöschen , wenn die Bedingung aus der maÃgeblichen Sicht des Empfängers ausreichend bestimmt und auch im Ãbrigen rechtmäÃig ist .463.1.2. Nebenbestimmungen müssen auch hinreichend bestimmt sein und dürfen keine Unklarheiten darüber lassen, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht entsteht, fortbesteht oder entfällt . Der Eintritt einer auflösenden Bedingung führt aber nur dann zum Erlöschen , wenn die Bedingung aus der maÃgeblichen Sicht des Empfängers ausreichend bestimmt und auch im Ãbrigen rechtmäÃig ist .47
3.1.3. AuÃerdem können gesetzgeberische Regelungen hinsichtlich bestimmter Aufenthaltszwecke zu einem Ausschluss der auflösenden Bedingung als Mittel der Wahl bei der behördlichen Ermessensentscheidung bei oder für den nachträglichen Eintritt oder Wegfall von Genehmigungsvoraussetzungen führen. Eine auflösende Bedingung ist nicht zulässig, wenn ihr Erlass Widersprüche zu gesetzlichen Wertungen herbeiführt .473.1.3. AuÃerdem können gesetzgeberische Regelungen hinsichtlich bestimmter Aufenthaltszwecke zu einem Ausschluss der auflösenden Bedingung als Mittel der Wahl bei der behördlichen Ermessensentscheidung bei oder für den nachträglichen Eintritt oder Wegfall von Genehmigungsvoraussetzungen führen. Eine auflösende Bedingung ist nicht zulässig, wenn ihr Erlass Widersprüche zu gesetzlichen Wertungen herbeiführt .48
Mit der gesetzlichen Neufassung des § 16a Abs. 1 AufenthG liegt die Frage der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern es besteht vielmehr eine Regelverpflichtung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist dabei nur dann keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, also solche Umstände gegeben sind, die einen auÃergewöhnlichen Geschehensablauf kennzeichnen, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilungsgrundes beseitigt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist dabei gerichtlich voll überprüfbar . Auch vor diesem durch den Gesetzgeber aufgewerteten Hintergrund ist die Regelung in § 16a Abs. 4 AufenthG bei der rechtlichen Beurteilung, ob bei der Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16a AufenthG auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine auflösende Bedingung â wie die vorliegende â überhaupt ermessenskonform ergehen kann, heranzuziehen.48Mit der gesetzlichen Neufassung des § 16a Abs. 1 AufenthG liegt die Frage der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern es besteht vielmehr eine Regelverpflichtung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist dabei nur dann keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, also solche Umstände gegeben sind, die einen auÃergewöhnlichen Geschehensablauf kennzeichnen, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilungsgrundes beseitigt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist dabei gerichtlich voll überprüfbar . Auch vor diesem durch den Gesetzgeber aufgewerteten Hintergrund ist die Regelung in § 16a Abs. 4 AufenthG bei der rechtlichen Beurteilung, ob bei der Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16a AufenthG auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine auflösende Bedingung â wie die vorliegende â überhaupt ermessenskonform ergehen kann, heranzuziehen.49
3.1.4. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG ist es unter Berücksichtigung des Normzwecks der Fachkräftezuwanderung beruflich qualifizierter oder zu qualifizierender Ausländer aus Gründen des öffentlichen Interesses weder geboten noch naheliegend diese Aufenthaltserlaubnisse mit einer auflösenden Bedingung â wie der vorliegend streitgegenständlichen â zu versehen. Auch im Hinblick auf das der Antragstellerin konkret erteilte Visum bzw. die am 29. Juli 2024 erteilte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG ist weder aus den vorgelegten Behördenakten ersichtlich noch von der Behörde explizit angeführt, dass in Bezug auf den Einzelfall der Antragstellerin ein tragender sachgerechter Grund vorliegt, weshalb das Visum bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegen mit der streitgegenständlichen auflösenden Bedingung versehen wurde. Vielmehr ist aus der Behördenakte nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt in pflichtgemäÃer einzelfallbezogener Ermessensausübung die vorliegend streitgegenständliche auflösende Bedingung verfügte. Vielmehr kommt anhand der Behördenakte zum Ausdruck, dass der Antragsgegner sich nicht mit den anderen Möglichkeiten für die Abwicklung von Fällen nachträglichen Fortfalls von Genehmigungsvoraussetzungen als in der Regel ausreichende Grundlage auseinandergesetzt hat. Zur Wahl stehen insoweit Widerruf, Rücknahme oder eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis. Durch die auflösende Bedingung bei Erteilung des Visums bzw. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat sich der Antragsgegner der nachträglichen Ermessensausübung bei Eintritt des nachträglichen Fortfalls von Genehmigungsvoraussetzungen über die Abwicklung von Fällen nachträglichen Fortfalls von Genehmigungsvoraussetzungen und der in diesem Rahmen zu treffenden Wahl des zweckmäÃigen und sachgerechten Mittels der Regulierung der veränderten Situation enthoben.493.1.4. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG ist es unter Berücksichtigung des Normzwecks der Fachkräftezuwanderung beruflich qualifizierter oder zu qualifizierender Ausländer aus Gründen des öffentlichen Interesses weder geboten noch naheliegend diese Aufenthaltserlaubnisse mit einer auflösenden Bedingung â wie der vorliegend streitgegenständlichen â zu versehen. Auch im Hinblick auf das der Antragstellerin konkret erteilte Visum bzw. die am 29. Juli 2024 erteilte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG ist weder aus den vorgelegten Behördenakten ersichtlich noch von der Behörde explizit angeführt, dass in Bezug auf den Einzelfall der Antragstellerin ein tragender sachgerechter Grund vorliegt, weshalb das Visum bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegen mit der streitgegenständlichen auflösenden Bedingung versehen wurde. Vielmehr ist aus der Behördenakte nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt in pflichtgemäÃer einzelfallbezogener Ermessensausübung die vorliegend streitgegenständliche auflösende Bedingung verfügte. Vielmehr kommt anhand der Behördenakte zum Ausdruck, dass der Antragsgegner sich nicht mit den anderen Möglichkeiten für die Abwicklung von Fällen nachträglichen Fortfalls von Genehmigungsvoraussetzungen als in der Regel ausreichende Grundlage auseinandergesetzt hat. Zur Wahl stehen insoweit Widerruf, Rücknahme oder eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis. Durch die auflösende Bedingung bei Erteilung des Visums bzw. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat sich der Antragsgegner der nachträglichen Ermessensausübung bei Eintritt des nachträglichen Fortfalls von Genehmigungsvoraussetzungen über die Abwicklung von Fällen nachträglichen Fortfalls von Genehmigungsvoraussetzungen und der in diesem Rahmen zu treffenden Wahl des zweckmäÃigen und sachgerechten Mittels der Regulierung der veränderten Situation enthoben.50
3.1.5. Darüber hinaus führt die gesetzgeberische Regelung in § 16a Abs. 4 AufenthG zum Ausschluss der auflösenden Bedingung, wie sie der Antragsgegner vorliegend verfügte, als Mittel der Wahl bei nachträglichem Wegfall von Genehmigungsvoraussetzungen bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 16a Abs. 1 AufenthG. Der Erlass der streitgegenständlichen Nebenbestimmung führt zu einem Widerspruch zu gesetzlichen Wertungen. Die generelle Zulässigkeit einer auflösenden Bedingung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist durch die gesetzliche Wertung in § 16a Abs. 4 AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse nach § 16a Abs. 1 AufenthG eingeschränkt.503.1.5. Darüber hinaus führt die gesetzgeberische Regelung in § 16a Abs. 4 AufenthG zum Ausschluss der auflösenden Bedingung, wie sie der Antragsgegner vorliegend verfügte, als Mittel der Wahl bei nachträglichem Wegfall von Genehmigungsvoraussetzungen bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 16a Abs. 1 AufenthG. Der Erlass der streitgegenständlichen Nebenbestimmung führt zu einem Widerspruch zu gesetzlichen Wertungen. Die generelle Zulässigkeit einer auflösenden Bedingung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist durch die gesetzliche Wertung in § 16a Abs. 4 AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse nach § 16a Abs. 1 AufenthG eingeschränkt.51
Nur dann, wenn bei nachträglichem Fortfall von Genehmigungsvoraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis besteht und nicht wie bei der auflösenden Bedingung eo ipso erlischt, kann die Behörde überhaupt zwischen den in § 16a Abs. 4 AufenthG Möglichkeiten der Zurücknahme, des Widerrufs oder der nachträglichen Verkürzung gemäà § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Regulierungsmöglichkeiten in pflichtgemäÃer Ermessensausübung sach- und zweckgerecht wählen. Hinzutritt, dass in einem zweiten Schritt von der Behörde zu prüfen ist, ob nicht aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, vor der Zurücknahme, des Widerrufs oder der nachträglichen Verkürzung gemäà § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Regulierungsmöglichkeiten in pflichtgemäÃer Ermessensausübung dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben ist, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen. Im Hinblick auf Leistungsstörungen im Ausbildungsvertragsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem auszubildenden Ausländer â insbesondere bei Kündigung des Ausbildungsvertragsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb â bedarf es der Differenzierung und genauen Prüfung zwischen der Ursächlichkeit in der Kausalkette, der Zurechnung eines Grundes zur jeweiligen Risikosphäre der Vertragspartner des Ausbildungsvertrages und des Vertretenmüssens der Leistungsstörung und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, für die die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG erteilt wurde.51Nur dann, wenn bei nachträglichem Fortfall von Genehmigungsvoraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis besteht und nicht wie bei der auflösenden Bedingung eo ipso erlischt, kann die Behörde überhaupt zwischen den in § 16a Abs. 4 AufenthG Möglichkeiten der Zurücknahme, des Widerrufs oder der nachträglichen Verkürzung gemäà § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Regulierungsmöglichkeiten in pflichtgemäÃer Ermessensausübung sach- und zweckgerecht wählen. Hinzutritt, dass in einem zweiten Schritt von der Behörde zu prüfen ist, ob nicht aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, vor der Zurücknahme, des Widerrufs oder der nachträglichen Verkürzung gemäà § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Regulierungsmöglichkeiten in pflichtgemäÃer Ermessensausübung dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben ist, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen. Im Hinblick auf Leistungsstörungen im Ausbildungsvertragsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem auszubildenden Ausländer â insbesondere bei Kündigung des Ausbildungsvertragsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb â bedarf es der Differenzierung und genauen Prüfung zwischen der Ursächlichkeit in der Kausalkette, der Zurechnung eines Grundes zur jeweiligen Risikosphäre der Vertragspartner des Ausbildungsvertrages und des Vertretenmüssens der Leistungsstörung und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, für die die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG erteilt wurde.52
3.1.6. Ob die streitgegenständliche Nebenbestimmung hinreichend bestimmt ist, insbesondere hinsichtlich ihres Passus âmit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XIIâ kann offenbleiben. Auf die Kommentarliteratur ausgeführte Unzulässigkeit wird hingewiesen .523.1.6. Ob die streitgegenständliche Nebenbestimmung hinreichend bestimmt ist, insbesondere hinsichtlich ihres Passus âmit Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XIIâ kann offenbleiben. Auf die Kommentarliteratur ausgeführte Unzulässigkeit wird hingewiesen .53
3.2. Wenngleich die streitgegenständliche Nebenbestimmung aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit nicht das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, ist zur Herbeiführung der Rechtsklarheit und der Beseitigung des Rechtsscheins der Antragsgegner zur Aufhebung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung zu verpflichten.533.2. Wenngleich die streitgegenständliche Nebenbestimmung aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit nicht das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, ist zur Herbeiführung der Rechtsklarheit und der Beseitigung des Rechtsscheins der Antragsgegner zur Aufhebung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung zu verpflichten.54
4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes , wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelhaft die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist, es sei denn, wie vorliegend, dass die Entscheidung in der Sache ganz vorweggenommen wird. Dementsprechend war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben .544. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes , wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelhaft die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist, es sei denn, wie vorliegend, dass die Entscheidung in der Sache ganz vorweggenommen wird. Dementsprechend war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben .