S VGH München – 08.01.2024, 3 BV 23.516 – Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge bei einem ehemaligen Bea… – Gesetziminternet.de

VGH München – 08.01.2024, 3 BV 23.516 – Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge bei einem ehemaligen Bea…

Titel:
Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge bei einem ehemaligen Beamten auf Zeit
Normenketten:
KWBG Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 4
BeamtStG § 9 Abs. 3
VwGO § 144 Abs. 4
Leitsätze:
Auch für kommunale Wahlbeamte verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten zu gewähren ist.
1. Die Vorschrift des Art. 51 KWBG verlangt angesichts ihres Ausnahmecharakters eine vollwertige Ermessensentscheidung. Dementsprechend soll im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift die Ruhensanordnung nur in besonderen Fällen in Betracht gezogen werden.
2. Die Fürsorgepflicht gebietet es, dass Betroffene wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden als ein entsprechender berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter, der ohne eigenen Antrag nach nur einer Amtszeit entlassen wird und deshalb Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG erhält. Da Beamten im Ruhestand ein Übergangsgeld nicht zusteht, sollte das Ruhen der Versorgung erst ab einem Zeitpunkt angeordnet werden, ab dem ihm Ruhegehalt in einer Höhe zugeflossen ist, die dem bei Entlassung nach einer Amtszeit zustehenden Übergangsgeld entspricht.
3. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten zu gewähren ist. Mithin kann die Ermessensentscheidung nach Art. 51 KWBG mit der fehlenden Bedürftigkeit des Versorgungsempfängers nicht begründet werden.
Schlagworte:
Ruhen der Versorgung Entscheidungsfrist, Ermessen, Ruhen, Versorgung, Entscheidungsfrist, Wiederwahl, Behinderung, chronische Erkrankung, Eintritt, Ruhestand, Ermessensausfall, Ruhegeld, berufsmäßig, kommunaler Wahlbeamter, Bedürftigkeit, Anrechnung, Einkommen, Vertrauensschutz
Vorinstanz:
VG Ansbach vom 14.02.2023 – AN 1 K 21.01946
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 18.12.2024 – 2 B 13.24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 652Titel:Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge bei einem ehemaligen Beamten auf ZeitNormenketten:KWBG Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 4BeamtStG § 9 Abs. 3VwGO § 144 Abs. 4Leitsätze:Auch für kommunale Wahlbeamte verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten zu gewähren ist.1. Die Vorschrift des Art. 51 KWBG verlangt angesichts ihres Ausnahmecharakters eine vollwertige Ermessensentscheidung. Dementsprechend soll im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift die Ruhensanordnung nur in besonderen Fällen in Betracht gezogen werden.2. Die Fürsorgepflicht gebietet es, dass Betroffene wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden als ein entsprechender berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter, der ohne eigenen Antrag nach nur einer Amtszeit entlassen wird und deshalb Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG erhält. Da Beamten im Ruhestand ein Übergangsgeld nicht zusteht, sollte das Ruhen der Versorgung erst ab einem Zeitpunkt angeordnet werden, ab dem ihm Ruhegehalt in einer Höhe zugeflossen ist, die dem bei Entlassung nach einer Amtszeit zustehenden Übergangsgeld entspricht.3. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten zu gewähren ist. Mithin kann die Ermessensentscheidung nach Art. 51 KWBG mit der fehlenden Bedürftigkeit des Versorgungsempfängers nicht begründet werden.Schlagworte:Ruhen der Versorgung Entscheidungsfrist, Ermessen, Ruhen, Versorgung, Entscheidungsfrist, Wiederwahl, Behinderung, chronische Erkrankung, Eintritt, Ruhestand, Ermessensausfall, Ruhegeld, berufsmäßig, kommunaler Wahlbeamter, Bedürftigkeit, Anrechnung, Einkommen, VertrauensschutzVorinstanz:VG Ansbach vom 14.02.2023 – AN 1 K 21.01946Rechtsmittelinstanz:BVerwG Leipzig, Beschluss vom 18.12.2024 – 2 B 13.24Fundstelle:BeckRS 2024, 652 Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.IV. Die Revision wird nicht zugelassen.Tatbestand1
Der 1963 geborene Kläger war vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2020 erster Bürgermeister der Beklagten.1Der 1963 geborene Kläger war vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2020 erster Bürgermeister der Beklagten.2
Diese setzte mit Bescheid vom 31. März 2020 die Versorgungsbezüge zunächst auf 2.494,33 Euro fest. Nachdem der Kläger eine Gehaltsabrechnung seines neuen Arbeitgebers, der Gemeinde K., vorgelegt hatte, erließ die Beklage am 13. Oktober 2020 einen Änderungsbescheid über die Anrechnung von Einkünften und setzte die Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2020 auf 1.971,61 Euro fest. Zum 1. Januar 2021 wechselte der Kläger zum Bezirk Mittelfranken und legte weitere Gehaltsabrechnungen vor.2Diese setzte mit Bescheid vom 31. März 2020 die Versorgungsbezüge zunächst auf 2.494,33 Euro fest. Nachdem der Kläger eine Gehaltsabrechnung seines neuen Arbeitgebers, der Gemeinde K., vorgelegt hatte, erließ die Beklage am 13. Oktober 2020 einen Änderungsbescheid über die Anrechnung von Einkünften und setzte die Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2020 auf 1.971,61 Euro fest. Zum 1. Januar 2021 wechselte der Kläger zum Bezirk Mittelfranken und legte weitere Gehaltsabrechnungen vor.3
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 31. März 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2020 mit Wirkung zum 1. Mai 2020 zurück und stellte die Versorgungsbezüge des Klägers bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruhend. Darüber hinaus forderte sie 40.857,44 Euro zurück.3Mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 31. März 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2020 mit Wirkung zum 1. Mai 2020 zurück und stellte die Versorgungsbezüge des Klägers bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruhend. Darüber hinaus forderte sie 40.857,44 Euro zurück.4
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 14. Februar 2023 stattgegeben. Der angefochtene Bescheid, der drei voneinander getrennt zu beurteilende Verwaltungsakte beinhalte sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.4Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 14. Februar 2023 stattgegeben. Der angefochtene Bescheid, der drei voneinander getrennt zu beurteilende Verwaltungsakte beinhalte sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.5
Die Anordnung, die Versorgungsbezüge des Klägers bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruhend zu stellen, sei rechtswidrig. Der Kläger erfülle die Wartezeit; Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWBG verlange auch nicht, dass sich der Beamte auf Zeit der Wiederwahl stelle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Versorgung nach Art. 51 KWBG – kein wichtiger Grund für das sich nicht zur Wiederwahl Stellen oder die Nichtannahme der Wahl – lägen zwar vor. Gleichwohl könne weder ein rückwirkendes Ruhen der Versorgung angeordnet werden noch überhaupt mehrere Monate nach dem Ruhestandseintritt eine Entscheidung über das Ruhen der Versorgung getroffen werden. Durch die Formulierung „zustehende Versorgung“ habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass mit dem Entstehen des Versorgungsanspruchs, zumindest aber in engem zeitlichen Zusammenhang damit, auch eine Entscheidung über ein etwaiges Ruhen der Versorgung nach Art. 51 KWBG zu treffen sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Anspruch auf Ruhegehalt kraft Gesetzes sofort mit dem Ruhestandseintritt entstehe, da es nach Art. 51 Abs. 2 KWBG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG kein Mindestalter gebe, müsse über das Ruhen, das die Ausnahme von der Regel darstelle, bis zu dem Entstehen des Versorgungsanspruchs entschieden werden. Jedenfalls wäre der Anwendungsbereich von Art. 51 KWBG entsprechend einzuschränken oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Die widerstreitenden Interessen der Beteiligten seien dabei zu würdigen. Die Kommune dürfe frühestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit eine Entscheidung über das Ruhen der Versorgung treffen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass sie einen möglichst umfassenden Überblick über die Leistungen ihres Bürgermeisters erhalte und für die zu treffende Ermessensentscheidung über den wesentlichen Teil der Amtsperiode die relevanten Fakten sammeln könne. Auch ein Bürgermeister habe ein erhebliches Interesse daran, dass zeitnah zu seinem Ruhestandseintritt eine Gewissheit über die Auszahlung seiner Versorgungsbezüge bestehe, zumal er im Vertrauen auf eine in Aussicht gestellte Auszahlung der Versorgung erhebliche Dispositionen getroffen haben könne. Auch unter Würdigung der Dreimonatsfrist eines Rückkehrrechts nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 KWBG müsse eine Entscheidung über das Ruhen der Versorgung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ruhestandseintritt, allerspätestens jedoch drei Monate danach ergehen. Für dieses Normverständnis spreche auch die Gesetzesbegründung . Die Anordnung des Ruhens der Versorgung dürfe nicht als Sanktionierung etwaig disziplinarisch relevanten Fehlverhaltens genutzt werden. Das Argument, ein Bürgermeister solle gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft nicht besser stehen, treffe nicht zu.5Die Anordnung, die Versorgungsbezüge des Klägers bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruhend zu stellen, sei rechtswidrig. Der Kläger erfülle die Wartezeit; Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWBG verlange auch nicht, dass sich der Beamte auf Zeit der Wiederwahl stelle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Versorgung nach Art. 51 KWBG – kein wichtiger Grund für das sich nicht zur Wiederwahl Stellen oder die Nichtannahme der Wahl – lägen zwar vor. Gleichwohl könne weder ein rückwirkendes Ruhen der Versorgung angeordnet werden noch überhaupt mehrere Monate nach dem Ruhestandseintritt eine Entscheidung über das Ruhen der Versorgung getroffen werden. Durch die Formulierung „zustehende Versorgung“ habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass mit dem Entstehen des Versorgungsanspruchs, zumindest aber in engem zeitlichen Zusammenhang damit, auch eine Entscheidung über ein etwaiges Ruhen der Versorgung nach Art. 51 KWBG zu treffen sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Anspruch auf Ruhegehalt kraft Gesetzes sofort mit dem Ruhestandseintritt entstehe, da es nach Art. 51 Abs. 2 KWBG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG kein Mindestalter gebe, müsse über das Ruhen, das die Ausnahme von der Regel darstelle, bis zu dem Entstehen des Versorgungsanspruchs entschieden werden. Jedenfalls wäre der Anwendungsbereich von Art. 51 KWBG entsprechend einzuschränken oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Die widerstreitenden Interessen der Beteiligten seien dabei zu würdigen. Die Kommune dürfe frühestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit eine Entscheidung über das Ruhen der Versorgung treffen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass sie einen möglichst umfassenden Überblick über die Leistungen ihres Bürgermeisters erhalte und für die zu treffende Ermessensentscheidung über den wesentlichen Teil der Amtsperiode die relevanten Fakten sammeln könne. Auch ein Bürgermeister habe ein erhebliches Interesse daran, dass zeitnah zu seinem Ruhestandseintritt eine Gewissheit über die Auszahlung seiner Versorgungsbezüge bestehe, zumal er im Vertrauen auf eine in Aussicht gestellte Auszahlung der Versorgung erhebliche Dispositionen getroffen haben könne. Auch unter Würdigung der Dreimonatsfrist eines Rückkehrrechts nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 KWBG müsse eine Entscheidung über das Ruhen der Versorgung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ruhestandseintritt, allerspätestens jedoch drei Monate danach ergehen. Für dieses Normverständnis spreche auch die Gesetzesbegründung . Die Anordnung des Ruhens der Versorgung dürfe nicht als Sanktionierung etwaig disziplinarisch relevanten Fehlverhaltens genutzt werden. Das Argument, ein Bürgermeister solle gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft nicht besser stehen, treffe nicht zu.6
Die Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 31. März 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2020 mit Wirkung zum 1. Mai 2020 sei ebenfalls rechtswidrig. Die Beklagte habe als Pensionsbehörde spätestens zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand dessen zustehendes Ruhegehalt festzusetzen, Art. 9 Abs. 1 BayBeamtVG. Die Festsetzungsbescheide, deren Aufhebung sich nach Art. 48 BayVwVfG richte, seien lediglich formell rechtswidrig, da der Stadtrat zur Entscheidung über versorgungsrechtliche Fragen der Bürgermeister zuständig sei , die Festsetzungsbescheide jedoch ohne Beteiligung des Stadtrats durch den zweiten bzw. den nunmehr amtierenden ersten Bürgermeister unterzeichnet worden seien. Insoweit hätte die Beklagte eine Heilung des Mangels durch nachträgliche Genehmigung des Stadtrats in Erwägung ziehen können. Die Rücknahme sei aber wegen einer fehlerhaften Ermessensausübung rechtswidrig. Insbesondere fehlten Ausführungen dazu, welche Auswirkungen Art. 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG auf die Ausübungen des Ermessens habe, so dass schon deshalb davon auszugehen sei, dass ein Ermessensausfall vorliege. Zudem gebe die Beklagte mit ihren Ausführungen zu erkennen, dass sie – unzutreffend – unterstelle, dass die Anordnung des Ruhens der Versorgung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide habe.6Die Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 31. März 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Oktober 2020 mit Wirkung zum 1. Mai 2020 sei ebenfalls rechtswidrig. Die Beklagte habe als Pensionsbehörde spätestens zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand dessen zustehendes Ruhegehalt festzusetzen, Art. 9 Abs. 1 BayBeamtVG. Die Festsetzungsbescheide, deren Aufhebung sich nach Art. 48 BayVwVfG richte, seien lediglich formell rechtswidrig, da der Stadtrat zur Entscheidung über versorgungsrechtliche Fragen der Bürgermeister zuständig sei , die Festsetzungsbescheide jedoch ohne Beteiligung des Stadtrats durch den zweiten bzw. den nunmehr amtierenden ersten Bürgermeister unterzeichnet worden seien. Insoweit hätte die Beklagte eine Heilung des Mangels durch nachträgliche Genehmigung des Stadtrats in Erwägung ziehen können. Die Rücknahme sei aber wegen einer fehlerhaften Ermessensausübung rechtswidrig. Insbesondere fehlten Ausführungen dazu, welche Auswirkungen Art. 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG auf die Ausübungen des Ermessens habe, so dass schon deshalb davon auszugehen sei, dass ein Ermessensausfall vorliege. Zudem gebe die Beklagte mit ihren Ausführungen zu erkennen, dass sie – unzutreffend – unterstelle, dass die Anordnung des Ruhens der Versorgung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide habe.7
Die Rückforderung vermeintlich überzahlter Versorgungsbezüge, für die statt Art. 49a BayVwVfG Art. 7 BayBeamtVG als Rechtsgrundlage heranzuziehen gewesen wäre, sei ebenfalls rechtswidrig, da eine Anordnung des Ruhens der Versorgung nicht möglich sei.7Die Rückforderung vermeintlich überzahlter Versorgungsbezüge, für die statt Art. 49a BayVwVfG Art. 7 BayBeamtVG als Rechtsgrundlage heranzuziehen gewesen wäre, sei ebenfalls rechtswidrig, da eine Anordnung des Ruhens der Versorgung nicht möglich sei.8
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie hält dem Kläger vor, seit seinem Amtsantritt bekräftigt zu haben, nur für zwei Amtsperioden als Bürgermeister zur Verfügung zu stehen, und keine gesundheitlichen oder persönlichen Gründe benannt zu haben, warum er sich nicht mehr zur Wiederwahl gestellt habe. Ihr Bescheid vom 4. Oktober 2021 sei rechtmäßig. In Bezug auf die Anordnung des Ruhens der Versorgung habe sie ihr Ermessen in der Stadtratssitzung vom 21. September 2021 rechtmäßig ausgeübt, insbesondere die einzubeziehenden Argumente umfassend ermittelt und abgewogen. Diese Ermessenserwägungen seien in der Begründung des Bescheids umfassend dargelegt worden; insoweit sei die Bezugnahme in Nummer 4 der Begründung des Bescheids auf Nummer 3 zulässig, da dieselben Gründe maßgeblich gewesen seien. Insbesondere seien die zugunsten des Klägers zu beachtenden Aspekte wie etwaige gesundheitliche oder persönliche Gründe sowie die Möglichkeit, eine andere Tätigkeit auszuüben, berücksichtigt worden. Ordnungsgemäß sei nach Abwägung der Interessen die Entscheidung getroffen worden, dass der Kläger nicht auf die Auszahlung der Versorgungsbezüge angewiesen sei.8Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie hält dem Kläger vor, seit seinem Amtsantritt bekräftigt zu haben, nur für zwei Amtsperioden als Bürgermeister zur Verfügung zu stehen, und keine gesundheitlichen oder persönlichen Gründe benannt zu haben, warum er sich nicht mehr zur Wiederwahl gestellt habe. Ihr Bescheid vom 4. Oktober 2021 sei rechtmäßig. In Bezug auf die Anordnung des Ruhens der Versorgung habe sie ihr Ermessen in der Stadtratssitzung vom 21. September 2021 rechtmäßig ausgeübt, insbesondere die einzubeziehenden Argumente umfassend ermittelt und abgewogen. Diese Ermessenserwägungen seien in der Begründung des Bescheids umfassend dargelegt worden; insoweit sei die Bezugnahme in Nummer 4 der Begründung des Bescheids auf Nummer 3 zulässig, da dieselben Gründe maßgeblich gewesen seien. Insbesondere seien die zugunsten des Klägers zu beachtenden Aspekte wie etwaige gesundheitliche oder persönliche Gründe sowie die Möglichkeit, eine andere Tätigkeit auszuüben, berücksichtigt worden. Ordnungsgemäß sei nach Abwägung der Interessen die Entscheidung getroffen worden, dass der Kläger nicht auf die Auszahlung der Versorgungsbezüge angewiesen sei.9
Das Ruhen der Versorgung könne – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch rückwirkend angeordnet werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung des Stadtrats erst längere Zeit nach Ablauf der Amtszeit des früheren Bürgermeisters getroffen werde. Insoweit mache das Gesetz keine zeitliche Vorgabe und auch aus dem Tatbestandsmerkmal „zustehende Versorgung“ lasse sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 51 KWBG herleiten, außer dass frühestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit eine Entscheidung getroffen werden dürfe. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Zweck dieser Zeitvorgabe, einen möglichst umfassenden Überblick über die Leistungen des Bürgermeisters zu erhalten und für die zu treffende Ermessensentscheidung über den wesentlichen Teil der Amtsperiode die relevanten Fakten zu sammeln, spreche gerade dafür, die Entscheidung über das Ruhen deutlich nach Ende der Amtszeit zu treffen. Dann lasse sich dessen Wirken wesentlich deutlicher feststellen und bewerten. Getroffene Entscheidungen oder Arbeitsweisen zeigten regelmäßig erst zeitverzögert Wirkung oder könnten erst dann erkannt werden. Gründe des Haushalts oder etwaiges Fehlverhalten, das nicht disziplinarrechtlich relevant sein müsse, müssten Berücksichtigung finden können.9Das Ruhen der Versorgung könne – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch rückwirkend angeordnet werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung des Stadtrats erst längere Zeit nach Ablauf der Amtszeit des früheren Bürgermeisters getroffen werde. Insoweit mache das Gesetz keine zeitliche Vorgabe und auch aus dem Tatbestandsmerkmal „zustehende Versorgung“ lasse sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 51 KWBG herleiten, außer dass frühestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit eine Entscheidung getroffen werden dürfe. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Zweck dieser Zeitvorgabe, einen möglichst umfassenden Überblick über die Leistungen des Bürgermeisters zu erhalten und für die zu treffende Ermessensentscheidung über den wesentlichen Teil der Amtsperiode die relevanten Fakten zu sammeln, spreche gerade dafür, die Entscheidung über das Ruhen deutlich nach Ende der Amtszeit zu treffen. Dann lasse sich dessen Wirken wesentlich deutlicher feststellen und bewerten. Getroffene Entscheidungen oder Arbeitsweisen zeigten regelmäßig erst zeitverzögert Wirkung oder könnten erst dann erkannt werden. Gründe des Haushalts oder etwaiges Fehlverhalten, das nicht disziplinarrechtlich relevant sein müsse, müssten Berücksichtigung finden können.10
Schutzwürdiges Vertrauen könne ein Bürgermeister erst entwickeln, wenn überhaupt eine Entscheidung vom zuständigen Gremium getroffen worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe der Kläger gewusst, dass bereits die Anordnung der Versorgungsbezüge formell rechtswidrig erfolgt sei. Bei der finanziellen Absicherung von kommunalen Wahlbeamten durch den Anspruch auf Versorgung sei maßgeblich darauf abzustellen, ob der Verzicht auf eine weitere Amtszeit aufgrund wichtiger Gründe erfolgt sei. Eine darüberhinausgehende Privilegierung von kommunalen Wahlbeamten sei weder erforderlich noch vom Gesetzgeber gewünscht.10Schutzwürdiges Vertrauen könne ein Bürgermeister erst entwickeln, wenn überhaupt eine Entscheidung vom zuständigen Gremium getroffen worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe der Kläger gewusst, dass bereits die Anordnung der Versorgungsbezüge formell rechtswidrig erfolgt sei. Bei der finanziellen Absicherung von kommunalen Wahlbeamten durch den Anspruch auf Versorgung sei maßgeblich darauf abzustellen, ob der Verzicht auf eine weitere Amtszeit aufgrund wichtiger Gründe erfolgt sei. Eine darüberhinausgehende Privilegierung von kommunalen Wahlbeamten sei weder erforderlich noch vom Gesetzgeber gewünscht.11
Der formell rechtswidrige Festsetzungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids sei aufzuheben gewesen. Insoweit liege kein Ermessensfehler vor.11Der formell rechtswidrige Festsetzungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids sei aufzuheben gewesen. Insoweit liege kein Ermessensfehler vor.12
Im Übrigen wurde mitgeteilt, dass der Kläger nach Kenntnis der Beklagten eine neue Dienststelle als Kämmerer angenommen und zudem auch im Jahr 2022 aufgrund seiner nebenamtlichen Tätigkeit an der Bayerischen Verwaltungsschule steuerpflichtige Honorarzahlungen erhalten habe.12Im Übrigen wurde mitgeteilt, dass der Kläger nach Kenntnis der Beklagten eine neue Dienststelle als Kämmerer angenommen und zudem auch im Jahr 2022 aufgrund seiner nebenamtlichen Tätigkeit an der Bayerischen Verwaltungsschule steuerpflichtige Honorarzahlungen erhalten habe.13
Die Beklagte beantragt,13Die Beklagte beantragt,14
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.14unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.15
Der Kläger beantragt,15Der Kläger beantragt,16
die Berufung zurückzuweisen.16die Berufung zurückzuweisen.17
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Seine Interessen geböten es, dass die Entscheidung über das Ruhen der Bezüge nur innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des bisherigen Dienstes getroffen werden könne, da er nur innerhalb dieses Zeitraums das Rückkehrrecht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 KWBG habe. Die Gesetzesbegründung gehe darüberhinausgehend sogar davon aus, dass der „alte“ Stadtrat aufgrund seiner Sachnähe über das Ruhen entscheiden solle. Zudem erwähne die Beklagte in ihrem Bescheid gar nicht, dass hinsichtlich der Entscheidung über das Ruhen Ermessen ausgeübt worden sei bzw. von welchen Erwägungen sie sich habe leiten lassen. Lediglich hilfsweise mache der Kläger geltend, dass – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – tatsächlich Gründe für das nicht mehr Antreten zur Wahl vorgelegen hätten. Er habe vor Erlass des angefochtenen Bescheids hierfür gesundheitliche Gründe geltend gemacht und sei auch bereit gewesen, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Hierzu sei er aber von der Beklagten nicht aufgefordert worden. Dass er möglicherweise schon in der Vergangenheit erklärt habe, nach zwei Amtsperioden nicht mehr antreten zu wollen, sei irrelevant. Die geltend gemachten medizinischen Gründe könnten nur zeitnah zum Ende des Amts überprüft werden.17Er verteidigt das angefochtene Urteil. Seine Interessen geböten es, dass die Entscheidung über das Ruhen der Bezüge nur innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des bisherigen Dienstes getroffen werden könne, da er nur innerhalb dieses Zeitraums das Rückkehrrecht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 KWBG habe. Die Gesetzesbegründung gehe darüberhinausgehend sogar davon aus, dass der „alte“ Stadtrat aufgrund seiner Sachnähe über das Ruhen entscheiden solle. Zudem erwähne die Beklagte in ihrem Bescheid gar nicht, dass hinsichtlich der Entscheidung über das Ruhen Ermessen ausgeübt worden sei bzw. von welchen Erwägungen sie sich habe leiten lassen. Lediglich hilfsweise mache der Kläger geltend, dass – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – tatsächlich Gründe für das nicht mehr Antreten zur Wahl vorgelegen hätten. Er habe vor Erlass des angefochtenen Bescheids hierfür gesundheitliche Gründe geltend gemacht und sei auch bereit gewesen, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Hierzu sei er aber von der Beklagten nicht aufgefordert worden. Dass er möglicherweise schon in der Vergangenheit erklärt habe, nach zwei Amtsperioden nicht mehr antreten zu wollen, sei irrelevant. Die geltend gemachten medizinischen Gründe könnten nur zeitnah zum Ende des Amts überprüft werden.18
Der Kläger übersandte seinen aktuellen Schwerbehindertenbescheid . Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger im Verfahren geltend gemacht und im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein diesbezügliches Attest vorgelegt.18Der Kläger übersandte seinen aktuellen Schwerbehindertenbescheid . Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger im Verfahren geltend gemacht und im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein diesbezügliches Attest vorgelegt.19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die digitale Behördenakte verwiesen.19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die digitale Behördenakte verwiesen.Entscheidungsgründe20
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet , ist unbegründet.20Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet , ist unbegründet.21
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsakte im Ergebnis zu Recht aufgehoben.21Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsakte im Ergebnis zu Recht aufgehoben.22
1. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KWBG kann der Dienstherr anordnen, dass der Anspruch auf die zustehenden Versorgungsbezüge bis längstens zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruht, wenn sich der Beamte auf Zeit ohne wichtigen Grund nicht zur Wiederwahl stellen ließ oder die Wahl nicht angenommen hat.221. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KWBG kann der Dienstherr anordnen, dass der Anspruch auf die zustehenden Versorgungsbezüge bis längstens zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruht, wenn sich der Beamte auf Zeit ohne wichtigen Grund nicht zur Wiederwahl stellen ließ oder die Wahl nicht angenommen hat.23
Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Wenn der Kläger hilfsweise gesundheitliche Gründe dafür anführt, dass er nicht zur Wiederwahl angetreten sei, kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach. Denn es genügt nicht, dass er im Verwaltungsverfahren bereit gewesen wäre, sich gegebenenfalls durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen. Am Mangel eines wichtigen Grundes hat sich auch im Berufungsrechtszug nichts geändert. Dass beim Kläger ab dem Tag seiner Antragstellung am 15. Mai 2023 eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX und ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde , lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt zu. Gleiches gilt, soweit der Kläger auf das ärztliche Attest von Dr. med. R. vom 27. Dezember 2022 Bezug nimmt, mit dem eine Rechnung vom 30. September 2021 erläutert wird . Dass die dort aufgeführten Diagnosen als chronische Erkrankungen bezeichnet werden, genügt nicht.23Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Wenn der Kläger hilfsweise gesundheitliche Gründe dafür anführt, dass er nicht zur Wiederwahl angetreten sei, kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach. Denn es genügt nicht, dass er im Verwaltungsverfahren bereit gewesen wäre, sich gegebenenfalls durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen. Am Mangel eines wichtigen Grundes hat sich auch im Berufungsrechtszug nichts geändert. Dass beim Kläger ab dem Tag seiner Antragstellung am 15. Mai 2023 eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX und ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde , lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt zu. Gleiches gilt, soweit der Kläger auf das ärztliche Attest von Dr. med. R. vom 27. Dezember 2022 Bezug nimmt, mit dem eine Rechnung vom 30. September 2021 erläutert wird . Dass die dort aufgeführten Diagnosen als chronische Erkrankungen bezeichnet werden, genügt nicht.24
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, die Entscheidung über das Ruhen der Versorgung könne nicht mehrere Monate nach dem Ruhestandseintritt des Beamten auf Zeit angeordnet werden, ist ihm nicht zu folgen. Dass der Anwendungsbereich des Art. 51 KWBG dahin einzuschränken sei, dass eine Entscheidung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt in den Ruhestand getroffen werden müsse und hierzu entweder ein entsprechendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen wäre, trifft nicht zu.24Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, die Entscheidung über das Ruhen der Versorgung könne nicht mehrere Monate nach dem Ruhestandseintritt des Beamten auf Zeit angeordnet werden, ist ihm nicht zu folgen. Dass der Anwendungsbereich des Art. 51 KWBG dahin einzuschränken sei, dass eine Entscheidung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt in den Ruhestand getroffen werden müsse und hierzu entweder ein entsprechendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen wäre, trifft nicht zu.25
Zwar zeigt sich anhand der Gesetzesbegründung , dass der Gesetzgeber die Fristvorgabe des Art. 51 Abs. 1 Satz 3 KWBG für geboten hielt, „weil die Beurteilung eines wichtigen Grundes zur Ablehnung einer Wiederwahl und damit die Entscheidung über eine mögliche Anordnung des Ruhens der Versorgung nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Amtszeit möglich ist, zum andern weil bei einem Zusammenfallen des Endes der Amtszeit mit dem Ende der Wahlzeit des kommunalen Entscheidungsgremiums der noch amtierende Gemeinderat oder Kreistag regelmäßig eine größere sachliche Nähe hat als das neu gewählte Gremium.“ Damit wird aber nur die Abweichung von Art. 9 Abs. 3 BayBeamtVG erklärt, wonach Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden dürfen und vorherige Zusicherungen unwirksam sind. Dass die Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 KWBG – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – nur zeitlich begrenzt herangezogen werden dürfe, findet jedoch keinen Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut. In Bezug auf die vom Verwaltungsgericht alternativ behauptete teleologische Reduktion wird methodisch nicht aufgezeigt, wo denn die planwidrige, verdeckte Lücke liegen soll, die der Gesetzgeber, wenn er sie erkannt hätte, dementsprechend geregelt hätte. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts damit verteidigen zu können, dass er auf die dreimonatige Befristung des Rückkehrrechts in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 KWBG hinweist, kann auch ihm nicht gefolgt werden. Denn eine Entscheidungsfrist für die Entscheidung nach Art. 51 KWBG ergibt sich daraus nicht. Das zeigt sich schon daran, dass der Anwendungsbereich der Ruhensvorschrift weiter greift, weil von ihr alle auf Zeit beamtete kommunale Wahlbeamte erfasst werden, nicht nur solche, die davor in einem Beamtenverhältnis standen oder öffentliche Bedienstete waren.25Zwar zeigt sich anhand der Gesetzesbegründung , dass der Gesetzgeber die Fristvorgabe des Art. 51 Abs. 1 Satz 3 KWBG für geboten hielt, „weil die Beurteilung eines wichtigen Grundes zur Ablehnung einer Wiederwahl und damit die Entscheidung über eine mögliche Anordnung des Ruhens der Versorgung nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Amtszeit möglich ist, zum andern weil bei einem Zusammenfallen des Endes der Amtszeit mit dem Ende der Wahlzeit des kommunalen Entscheidungsgremiums der noch amtierende Gemeinderat oder Kreistag regelmäßig eine größere sachliche Nähe hat als das neu gewählte Gremium.“ Damit wird aber nur die Abweichung von Art. 9 Abs. 3 BayBeamtVG erklärt, wonach Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden dürfen und vorherige Zusicherungen unwirksam sind. Dass die Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 KWBG – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – nur zeitlich begrenzt herangezogen werden dürfe, findet jedoch keinen Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut. In Bezug auf die vom Verwaltungsgericht alternativ behauptete teleologische Reduktion wird methodisch nicht aufgezeigt, wo denn die planwidrige, verdeckte Lücke liegen soll, die der Gesetzgeber, wenn er sie erkannt hätte, dementsprechend geregelt hätte. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts damit verteidigen zu können, dass er auf die dreimonatige Befristung des Rückkehrrechts in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 KWBG hinweist, kann auch ihm nicht gefolgt werden. Denn eine Entscheidungsfrist für die Entscheidung nach Art. 51 KWBG ergibt sich daraus nicht. Das zeigt sich schon daran, dass der Anwendungsbereich der Ruhensvorschrift weiter greift, weil von ihr alle auf Zeit beamtete kommunale Wahlbeamte erfasst werden, nicht nur solche, die davor in einem Beamtenverhältnis standen oder öffentliche Bedienstete waren.26
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar . Denn Art. 51 KWBG setzt eine rechtmäßige Ermessensentscheidung voraus, woran es hier offenkundig mangelt. Die Beklagte ist über die Feststellung, dass kein wichtiger Grund dafür vorlag, dass sich der Kläger nicht zur Wiederwahl stellte, nicht hinausgekommen . Das ist Tatbestandsvoraussetzung der Ermächtigungsgrundlage, lässt aber die maßgeblichen Ermessensgründe in keiner Weise erkennen. Die Vorschrift des Art. 51 KWBG, die in den ersten fünfzehn Jahren ihrer Geltung nur einmal zur Anwendung kam und die nach Kenntnis des Senats auch später nur selten Relevanz erlangte , verlangt angesichts ihres Ausnahmecharakters eine vollwertige Ermessensentscheidung; davon, dass wegen der Erfüllung des Tatbestands das Ermessen intendiert sein könnte, kann keine Rede sein . Dementsprechend ist in der Kommentarliteratur anerkannt, dass im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift die Ruhensanordnung nur in besonderen Fällen in Betracht gezogen werden soll . Ein solch besonderer Fall ist von der Beklagten in keiner Weise begründet worden.26Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar . Denn Art. 51 KWBG setzt eine rechtmäßige Ermessensentscheidung voraus, woran es hier offenkundig mangelt. Die Beklagte ist über die Feststellung, dass kein wichtiger Grund dafür vorlag, dass sich der Kläger nicht zur Wiederwahl stellte, nicht hinausgekommen . Das ist Tatbestandsvoraussetzung der Ermächtigungsgrundlage, lässt aber die maßgeblichen Ermessensgründe in keiner Weise erkennen. Die Vorschrift des Art. 51 KWBG, die in den ersten fünfzehn Jahren ihrer Geltung nur einmal zur Anwendung kam und die nach Kenntnis des Senats auch später nur selten Relevanz erlangte , verlangt angesichts ihres Ausnahmecharakters eine vollwertige Ermessensentscheidung; davon, dass wegen der Erfüllung des Tatbestands das Ermessen intendiert sein könnte, kann keine Rede sein . Dementsprechend ist in der Kommentarliteratur anerkannt, dass im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift die Ruhensanordnung nur in besonderen Fällen in Betracht gezogen werden soll . Ein solch besonderer Fall ist von der Beklagten in keiner Weise begründet worden.27
Der Ermessensausfall, zu dem sich die Parteien im Berufungsverfahren geäußert haben, bestätigt sich weiter dadurch, dass zwingend anzustellende Erwägungen von der Beklagten unterlassen wurden. So gebietet es die Fürsorgepflicht, dass der Betroffene wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als ein entsprechender berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter, der ohne eigenen Antrag nach nur einer Amtszeit entlassen wird und deshalb Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG erhält. Da Beamten im Ruhestand ein Übergangsgeld nicht zusteht, sollte das Ruhen der Versorgung erst ab einem Zeitpunkt angeordnet werden, ab dem ihm Ruhegehalt in einer Höhe zugeflossen ist, die dem bei Entlassung nach einer Amtszeit zustehenden Übergangsgeld entspricht .27Der Ermessensausfall, zu dem sich die Parteien im Berufungsverfahren geäußert haben, bestätigt sich weiter dadurch, dass zwingend anzustellende Erwägungen von der Beklagten unterlassen wurden. So gebietet es die Fürsorgepflicht, dass der Betroffene wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als ein entsprechender berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter, der ohne eigenen Antrag nach nur einer Amtszeit entlassen wird und deshalb Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG erhält. Da Beamten im Ruhestand ein Übergangsgeld nicht zusteht, sollte das Ruhen der Versorgung erst ab einem Zeitpunkt angeordnet werden, ab dem ihm Ruhegehalt in einer Höhe zugeflossen ist, die dem bei Entlassung nach einer Amtszeit zustehenden Übergangsgeld entspricht .28
Weiter hätte eine Entscheidung über das Ruhen der Versorgung die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen . Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz ist für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gemäß Art. 49 KWBG entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten zu gewähren ist . Mithin kann die Ermessensentscheidung nach Art. 51 KWBG mit der fehlenden Bedürftigkeit des Versorgungsempfängers nicht begründet werden. Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die neben den Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, ist letzteres nach Art. 52 Abs. 4 KWBG anzurechnen. Dies ist im Fall des Klägers ohnehin geschehen.28Weiter hätte eine Entscheidung über das Ruhen der Versorgung die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen . Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz ist für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gemäß Art. 49 KWBG entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten zu gewähren ist . Mithin kann die Ermessensentscheidung nach Art. 51 KWBG mit der fehlenden Bedürftigkeit des Versorgungsempfängers nicht begründet werden. Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die neben den Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, ist letzteres nach Art. 52 Abs. 4 KWBG anzurechnen. Dies ist im Fall des Klägers ohnehin geschehen.29
Soweit die Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Frist für die Entscheidung über das Ruhen der Versorgung damit argumentiert hat, dass ein nachträgliches Ruhen der Versorgung auch möglich sein müsse, um auf etwaiges Fehlverhalten reagieren zu können, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Ruhens der Versorgung nicht für die Sanktionierung eines Verhaltens genutzt werden dürfe. Erforderliche disziplinarrechtliche Ermittlungen und die im Bayerischen Disziplinargesetz vorgesehenen Verfahren können mit der Entscheidung nach Art. 51 Abs. 1 KWBG weder umgangen noch ersetzt werden. Wenn die Beklagte weiter die Möglichkeit von nicht disziplinarrechtlich relevantem Fehlverhalten anspricht, wird nicht erkennbar inwiefern dies im vorliegenden Fall relevant sein sollte.29Soweit die Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Frist für die Entscheidung über das Ruhen der Versorgung damit argumentiert hat, dass ein nachträgliches Ruhen der Versorgung auch möglich sein müsse, um auf etwaiges Fehlverhalten reagieren zu können, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Ruhens der Versorgung nicht für die Sanktionierung eines Verhaltens genutzt werden dürfe. Erforderliche disziplinarrechtliche Ermittlungen und die im Bayerischen Disziplinargesetz vorgesehenen Verfahren können mit der Entscheidung nach Art. 51 Abs. 1 KWBG weder umgangen noch ersetzt werden. Wenn die Beklagte weiter die Möglichkeit von nicht disziplinarrechtlich relevantem Fehlverhalten anspricht, wird nicht erkennbar inwiefern dies im vorliegenden Fall relevant sein sollte.30
Da die Anordnung des Ruhens der Versorgungsbezüge mangels tragfähiger Ermessensentscheidung aufzuheben war, kann die Frage offenbleiben, ob das Ruhen der Versorgung rückwirkend angeordnet werden kann.30Da die Anordnung des Ruhens der Versorgungsbezüge mangels tragfähiger Ermessensentscheidung aufzuheben war, kann die Frage offenbleiben, ob das Ruhen der Versorgung rückwirkend angeordnet werden kann.31
2. Auch die Rücknahme der Versorgungsfestsetzungsbescheide hat das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben. Mit der zutreffenden Erwägung, dass die Beklagte die Festsetzungsbescheide mit identischem Inhalt erneut erlassen müsste, setzt sich diese nicht auseinander. Die Ermessensentscheidung, die Festsetzungsbescheide zurückzunehmen, ist auch deshalb grob fehlerhaft, weil der Bescheid vom 4. Oktober 2021 behauptet, die Festsetzungsbescheide seien durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, um anschließend nur auszuführen, dass der Stadtrat keine Entscheidung getroffen habe. Dass der zweite Bürgermeister der früheren Amtsperiode mit dem Festsetzungsbescheid vom 31. März 2020 und der aktuelle erste Bürgermeister mit dem Festsetzungsbescheid vom 13. Oktober 2020 die Aufgabenabgrenzung zwischen Stadtrat und Bürgermeister, wie sie in § 2 Nr. 9 der Geschäftsordnung niedergelegt ist, verletzt haben, führt nicht auf die von der Beklagten aufgestellte Rechtsbehauptung, schutzwürdiges Vertrauen könne ein Bürgermeister erst entwickeln, wenn überhaupt eine Entscheidung vom zuständigen Gremium getroffen worden sei, und dass der Kläger gewusst habe, die Anordnung der Versorgungsbezüge sei formell rechtswidrig.312. Auch die Rücknahme der Versorgungsfestsetzungsbescheide hat das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben. Mit der zutreffenden Erwägung, dass die Beklagte die Festsetzungsbescheide mit identischem Inhalt erneut erlassen müsste, setzt sich diese nicht auseinander. Die Ermessensentscheidung, die Festsetzungsbescheide zurückzunehmen, ist auch deshalb grob fehlerhaft, weil der Bescheid vom 4. Oktober 2021 behauptet, die Festsetzungsbescheide seien durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, um anschließend nur auszuführen, dass der Stadtrat keine Entscheidung getroffen habe. Dass der zweite Bürgermeister der früheren Amtsperiode mit dem Festsetzungsbescheid vom 31. März 2020 und der aktuelle erste Bürgermeister mit dem Festsetzungsbescheid vom 13. Oktober 2020 die Aufgabenabgrenzung zwischen Stadtrat und Bürgermeister, wie sie in § 2 Nr. 9 der Geschäftsordnung niedergelegt ist, verletzt haben, führt nicht auf die von der Beklagten aufgestellte Rechtsbehauptung, schutzwürdiges Vertrauen könne ein Bürgermeister erst entwickeln, wenn überhaupt eine Entscheidung vom zuständigen Gremium getroffen worden sei, und dass der Kläger gewusst habe, die Anordnung der Versorgungsbezüge sei formell rechtswidrig.32
3. In Anbetracht der aufzuhebenden Anordnung des Ruhens der Versorgungsbezüge und der aufzuhebenden Rücknahme der Versorgungsfestsetzungsbescheide ist die Rückforderung, die – wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat – auf eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage gestützt war, ebenfalls rechtswidrig.323. In Anbetracht der aufzuhebenden Anordnung des Ruhens der Versorgungsbezüge und der aufzuhebenden Rücknahme der Versorgungsfestsetzungsbescheide ist die Rückforderung, die – wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat – auf eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage gestützt war, ebenfalls rechtswidrig.33
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.334. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.34
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.34Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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