S OLG München – 11.04.2025, 14 U 3590/24 e – Restschuldbefreiung, Zahlungsstörung, Eintragung im Schuldnerverzeic… – Gesetziminternet.de

OLG München – 11.04.2025, 14 U 3590/24 e – Restschuldbefreiung, Zahlungsstörung, Eintragung im Schuldnerverzeic…

Titel:
Restschuldbefreiung, Zahlungsstörung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Dsgvo, Wirtschaftsauskunftei, Kreditverträge, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Berechtigtes Interesse, Kostenentscheidung, Kreditgeber, Gesetzlicher Vertreter, Verhaltensregeln, Klageantrag, Nach Erledigung, Erledigungsvermerk, Vollständige Befriedigung, Interesse des Klägers, Kauf einer Eigentumswohnung, Kosten des Berufungsverfahrens, Ordnungshaft
Schlagworte:
Wirtschaftsauskunftei-Einträge, Kreditwürdigkeit, Scorewert, Zahlungsstörung, Speicherfrist, Restschuldbefreiung
Vorinstanz:
LG Kempten, Urteil vom 04.10.2024 – 62 O 1855/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 7769Titel:Restschuldbefreiung, Zahlungsstörung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Dsgvo, Wirtschaftsauskunftei, Kreditverträge, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Berechtigtes Interesse, Kostenentscheidung, Kreditgeber, Gesetzlicher Vertreter, Verhaltensregeln, Klageantrag, Nach Erledigung, Erledigungsvermerk, Vollständige Befriedigung, Interesse des Klägers, Kauf einer Eigentumswohnung, Kosten des Berufungsverfahrens, OrdnungshaftSchlagworte:Wirtschaftsauskunftei-Einträge, Kreditwürdigkeit, Scorewert, Zahlungsstörung, Speicherfrist, RestschuldbefreiungVorinstanz:LG Kempten, Urteil vom 04.10.2024 – 62 O 1855/23Fundstelle:GRUR-RS 2025, 7769 Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 04.10.2024, Az. 62 O 1855/23, wird zurückgewiesen.1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 04.10.2024, Az. 62 O 1855/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
BeschlussBeschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.Entscheidungsgründe
A.A.1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Löschung von [Wirtschaftsauskunftei-]-Eintragungen, die Neubewertung der Kreditwürdigkeit des Klägers und Ansprüche auf Unterlassung geltend.1Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Löschung von [Wirtschaftsauskunftei-]-Eintragungen, die Neubewertung der Kreditwürdigkeit des Klägers und Ansprüche auf Unterlassung geltend.2
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zur Gewinnerzielung betreibt. In ihrer eigenen Datenbank sammelt sie Informationen zu Einzelpersonen, die sie für bonitätsrelevant erachtet, und leitet daraus eine Gesamtbonität her, die sie mit einem Basisscore von maximal 100 und einem Branchenscore bewertet.2Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zur Gewinnerzielung betreibt. In ihrer eigenen Datenbank sammelt sie Informationen zu Einzelpersonen, die sie für bonitätsrelevant erachtet, und leitet daraus eine Gesamtbonität her, die sie mit einem Basisscore von maximal 100 und einem Branchenscore bewertet.3
Die Beklagte hat unter der Nummer #1 erstmals am 13.12.2017 einen Eintrag zu einer Zahlungsstörung des Klägers in ihren Datenbestand aufgenommen, weil ausweislich einer Meldung ihrer Vertragspartnerin „A“ ein Betrag von 3.364,47 € offen war. Der Kläger war seit Juli 2017 der Ratenzahlungsverpflichtung aus einem Kreditvertrag nicht nachgekommen, nach diversen Mahnungen betreffend einen Zahlungsrückstand von etwas über 200,- € wurde der Kreditvertrag schließlich gekündigt, womit ein Betrag von 3.364,47 € zur Zahlung fällig wurde. Erst im Jahr 2022 konnte der Kläger den noch offenen Restbetrag in Höhe von 1.094,- € begleichen. Der Kläger ging erstinstanzlich aufgrund einer Mitteilung der Beklagten zunächst von einem Erledigungsdatum 23.03.2022 aus, die Beklagte behauptete seit der Klageerwiderung, ihr sei zuletzt eine Erledigung am 07.02.2022 mitgeteilt worden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.3Die Beklagte hat unter der Nummer #1 erstmals am 13.12.2017 einen Eintrag zu einer Zahlungsstörung des Klägers in ihren Datenbestand aufgenommen, weil ausweislich einer Meldung ihrer Vertragspartnerin „A“ ein Betrag von 3.364,47 € offen war. Der Kläger war seit Juli 2017 der Ratenzahlungsverpflichtung aus einem Kreditvertrag nicht nachgekommen, nach diversen Mahnungen betreffend einen Zahlungsrückstand von etwas über 200,- € wurde der Kreditvertrag schließlich gekündigt, womit ein Betrag von 3.364,47 € zur Zahlung fällig wurde. Erst im Jahr 2022 konnte der Kläger den noch offenen Restbetrag in Höhe von 1.094,- € begleichen. Der Kläger ging erstinstanzlich aufgrund einer Mitteilung der Beklagten zunächst von einem Erledigungsdatum 23.03.2022 aus, die Beklagte behauptete seit der Klageerwiderung, ihr sei zuletzt eine Erledigung am 07.02.2022 mitgeteilt worden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.4
Die Beklagte hat unter der Nummer #2 erstmals am 18.12.2020 einen Eintrag zu einer Zahlungsstörung des Klägers in ihren Datenbestand aufgenommen. Der Kläger kam seit Juli 2017 der Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 160,90 € pro Monat aus einem Kreditvertrag mit der „B“ nicht nach. Nach diversen Mahnungen wurde der Kreditvertrag schließlich gekündigt, womit ein Betrag von 5.303,40 € zur Zahlung fällig wurde. Erst im Jahr 2022 konnte der Kläger den noch offenen Restbetrag in Höhe von 4.535,- € begleichen. Der Kläger ging erstinstanzlich aufgrund einer Mitteilung der Beklagten zunächst von einem Erledigungsdatum 25.10.2022 aus, die Beklagte behauptete seit der Klageerwiderung, ihr sei zuletzt eine Erledigung am 07.02.2022 mitgeteilt worden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.4Die Beklagte hat unter der Nummer #2 erstmals am 18.12.2020 einen Eintrag zu einer Zahlungsstörung des Klägers in ihren Datenbestand aufgenommen. Der Kläger kam seit Juli 2017 der Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 160,90 € pro Monat aus einem Kreditvertrag mit der „B“ nicht nach. Nach diversen Mahnungen wurde der Kreditvertrag schließlich gekündigt, womit ein Betrag von 5.303,40 € zur Zahlung fällig wurde. Erst im Jahr 2022 konnte der Kläger den noch offenen Restbetrag in Höhe von 4.535,- € begleichen. Der Kläger ging erstinstanzlich aufgrund einer Mitteilung der Beklagten zunächst von einem Erledigungsdatum 25.10.2022 aus, die Beklagte behauptete seit der Klageerwiderung, ihr sei zuletzt eine Erledigung am 07.02.2022 mitgeteilt worden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.5
Der [Wirtschaftsauskunftei]-Score des Klägers lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz unter 50, was hinsichtlich der Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ eingestuft wird. Nach der bisherigen Handhabung löscht die Beklagte Einträge zu erledigten Forderungen taggenau drei Jahre nach Erledigung. Bis dahin gibt die Beklagte auch Informationen zu den Forderungen an ihre Vertragspartner weiter.5Der [Wirtschaftsauskunftei]-Score des Klägers lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz unter 50, was hinsichtlich der Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ eingestuft wird. Nach der bisherigen Handhabung löscht die Beklagte Einträge zu erledigten Forderungen taggenau drei Jahre nach Erledigung. Bis dahin gibt die Beklagte auch Informationen zu den Forderungen an ihre Vertragspartner weiter.6
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen diese Handhabung der Beklagten, welche ihn in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erheblich einschränke. Er habe beispielsweise wegen der [Wirtschaftsauskunftei]-Einträge für die notwendige Anschaffung einer Waschmaschine keine Ratenzahlungsmöglichkeit erhalten. Er erhalte bei seiner Bank keinen Überziehungskredit, zudem habe er keine Finanzierung für den beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung erhalten. Der Kläger sprach in diesem Zusammenhang von 270.000,- € bzw. 220.000,- € .6Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen diese Handhabung der Beklagten, welche ihn in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erheblich einschränke. Er habe beispielsweise wegen der [Wirtschaftsauskunftei]-Einträge für die notwendige Anschaffung einer Waschmaschine keine Ratenzahlungsmöglichkeit erhalten. Er erhalte bei seiner Bank keinen Überziehungskredit, zudem habe er keine Finanzierung für den beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung erhalten. Der Kläger sprach in diesem Zusammenhang von 270.000,- € bzw. 220.000,- € .7
Die Beklagte wies in erster Instanz in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf hin, dass der Kläger in den Jahren 2022 bis 2024 in acht Fällen einen Kredit über [einen verbreiteten Online-Bezahldienst] abschließen konnte, betreffend Beträge von 106,- € bis 379,- €.7Die Beklagte wies in erster Instanz in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf hin, dass der Kläger in den Jahren 2022 bis 2024 in acht Fällen einen Kredit über [einen verbreiteten Online-Bezahldienst] abschließen konnte, betreffend Beträge von 106,- € bis 379,- €.8
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.8Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.9
Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO bestehe nicht, insbesondere seien die Eintragungen mit Erledigungsvermerk für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen noch notwendig, Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Die DSGVO sehe selbst keine Speicherfristen vor, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BDSG a.F. sei als grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Speicherfrist heranzuziehen. Die Wertung des § 882e Abs. 3 ZPO betreffend die Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, eine Restschuldbefreiung stehe nicht im Raum. Ein Überwiegen berechtigter Interessen des Klägers sei nicht ersichtlich, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger nur wegen seiner [bei der Beklagten vorgehaltenen Wirtschaftsauskunftei]-Einträge keine Immobilienfinanzierung gewährt werde. Eine Neuermittlung des Score-Werts sei in der Folge auch nicht geschuldet, für die Unterlassungsanträge fehle es an einer Wiederholungsgefahr.9Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO bestehe nicht, insbesondere seien die Eintragungen mit Erledigungsvermerk für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen noch notwendig, Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Die DSGVO sehe selbst keine Speicherfristen vor, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BDSG a.F. sei als grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Speicherfrist heranzuziehen. Die Wertung des § 882e Abs. 3 ZPO betreffend die Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, eine Restschuldbefreiung stehe nicht im Raum. Ein Überwiegen berechtigter Interessen des Klägers sei nicht ersichtlich, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger nur wegen seiner [bei der Beklagten vorgehaltenen Wirtschaftsauskunftei]-Einträge keine Immobilienfinanzierung gewährt werde. Eine Neuermittlung des Score-Werts sei in der Folge auch nicht geschuldet, für die Unterlassungsanträge fehle es an einer Wiederholungsgefahr.10
Mit der Berufungsbegründung rügt der Kläger insbesondere die fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts.10Mit der Berufungsbegründung rügt der Kläger insbesondere die fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts.11
Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte nach Art. 5 Abs. 2 DSVGO darzulegen und zu beweisen habe, dass sie „die Anforderungen an Treu und Glauben und die Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO und an die Angemessenheit, bzw. Beschränkung auf das notwendige Maß gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO nicht verletzt, wenn sie Aussagen über die Bonität der Klägerseite trifft.“ Das Landgericht habe dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ein Verhalten der Beklagten aufgebürdet, nämlich die Festlegung einer starren Speicherfrist. Die statistische Relevanz vor mehr als sechs Monaten erledigter Zahlungsstörungen für zukünftige Zahlungsstörungen sei bestritten worden, die Beklagte habe keine Statistiken vorgelegt.11Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte nach Art. 5 Abs. 2 DSVGO darzulegen und zu beweisen habe, dass sie „die Anforderungen an Treu und Glauben und die Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO und an die Angemessenheit, bzw. Beschränkung auf das notwendige Maß gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO nicht verletzt, wenn sie Aussagen über die Bonität der Klägerseite trifft.“ Das Landgericht habe dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ein Verhalten der Beklagten aufgebürdet, nämlich die Festlegung einer starren Speicherfrist. Die statistische Relevanz vor mehr als sechs Monaten erledigter Zahlungsstörungen für zukünftige Zahlungsstörungen sei bestritten worden, die Beklagte habe keine Statistiken vorgelegt.12
Das Landgericht habe die Frage der angemessenen Speicherfrist zweistufig prüfen müssen: Richtigerweise wäre es dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine 3-jährige Speicherfrist schon per se rechtswidrig sei , dass aber jedenfalls im konkreten Einzelfall die Daten des Klägers nach maximal sechs Monaten zu löschen gewesen wären , dies zur Datenminimierung und um den aus einer mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Gleichlauf mit den Fällen einer Restschuldbefreiung und der Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis herzustellen. Die Berufungsbegründung beschäftigt sich in der Folge offenbar vorrangig mit einem anderen erstinstanzlichen Urteil, immerhin kommt noch zum Ausdruck, dass das Erstgericht sich näher mit den Gründen für die einmalige [sic!] Zahlungsstörung und mit den Auswirkungen auf den Kläger hätte beschäftigen sollen.12Das Landgericht habe die Frage der angemessenen Speicherfrist zweistufig prüfen müssen: Richtigerweise wäre es dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine 3-jährige Speicherfrist schon per se rechtswidrig sei , dass aber jedenfalls im konkreten Einzelfall die Daten des Klägers nach maximal sechs Monaten zu löschen gewesen wären , dies zur Datenminimierung und um den aus einer mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Gleichlauf mit den Fällen einer Restschuldbefreiung und der Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis herzustellen. Die Berufungsbegründung beschäftigt sich in der Folge offenbar vorrangig mit einem anderen erstinstanzlichen Urteil, immerhin kommt noch zum Ausdruck, dass das Erstgericht sich näher mit den Gründen für die einmalige [sic!] Zahlungsstörung und mit den Auswirkungen auf den Kläger hätte beschäftigen sollen.13
Der Kläger stellte in der Berufungsinstanz zunächst die folgenden Anträge:13Der Kläger stellte in der Berufungsinstanz zunächst die folgenden Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer #1 gegen die Klägerseite vom 23.03.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer #1 gegen die Klägerseite vom 23.03.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer #2 gegen die Klägerseite vom 25.10.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.2. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer #2 gegen die Klägerseite vom 25.10.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer #1 gegen die Klägerseite, die am 23.03.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer #1 gegen die Klägerseite, die am 23.03.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer #2 gegen die Klägerseite, die am 25.10.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer #2 gegen die Klägerseite, die am 25.10.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
6. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen.6. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen.14
Am 25.01.2025 erhielt der Kläger eine aktualisierte Datenkopie, die als Erledigungsdatum den 07.02.2025 auswies. Am 07.02.2025 löschte die Beklagte die streitgegenständlichen Einträge. Der Kläger korrigierte daraufhin mit Schriftsatz vom 18.03.2025 das Erledigungsdatum auf den 07.02.2022 und erklärte die Klageanträge zu 1, 2, 4, 5 für erledigt. Dieser Erledigterklärung stimmte die Beklagte nicht zu.14Am 25.01.2025 erhielt der Kläger eine aktualisierte Datenkopie, die als Erledigungsdatum den 07.02.2025 auswies. Am 07.02.2025 löschte die Beklagte die streitgegenständlichen Einträge. Der Kläger korrigierte daraufhin mit Schriftsatz vom 18.03.2025 das Erledigungsdatum auf den 07.02.2022 und erklärte die Klageanträge zu 1, 2, 4, 5 für erledigt. Dieser Erledigterklärung stimmte die Beklagte nicht zu.15
In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Kläger die obigen Anträge „mit der Maßgabe, dass es beim Antrag 3 um den Basisscorewert geht und mit der Maßgabe, dass die geänderten Daten aus dem Schriftsatz vom 18.03.2025 gelten sollen und sodann natürlich die Erledigterklärung hinsichtlich der Anträge 1, 2, 4 und 5 zu berücksichtigen ist.“15In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Kläger die obigen Anträge „mit der Maßgabe, dass es beim Antrag 3 um den Basisscorewert geht und mit der Maßgabe, dass die geänderten Daten aus dem Schriftsatz vom 18.03.2025 gelten sollen und sodann natürlich die Erledigterklärung hinsichtlich der Anträge 1, 2, 4 und 5 zu berücksichtigen ist.“16
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.16Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.17
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass die Anwendung einer Löschfrist von 3 Jahren zu signifikant besseren Ergebnissen bei der Prognose der Wahrscheinlichkeit neuer Zahlungsstörungen führe und nicht durch andere Informationen substituiert werden könne. Die klägerseits angesprochenen Konstellationen „Schuldnerverzeichnis“ und „Restschuldbefreiung“ seien nicht vergleichbar.17Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass die Anwendung einer Löschfrist von 3 Jahren zu signifikant besseren Ergebnissen bei der Prognose der Wahrscheinlichkeit neuer Zahlungsstörungen führe und nicht durch andere Informationen substituiert werden könne. Die klägerseits angesprochenen Konstellationen „Schuldnerverzeichnis“ und „Restschuldbefreiung“ seien nicht vergleichbar.
B.B.18
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.18Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
I.I.19
Die Änderung der Klage in der Berufungsinstanz erweist sich als zulässig.19Die Änderung der Klage in der Berufungsinstanz erweist sich als zulässig.20
Soweit der Kläger – einseitig – die Erledigung seines Klagebegehrens erklärt hat und somit nunmehr die Feststellung begehrt, dass sich hinsichtlich dieser Klageanträge der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, folgt die Zulässigkeit der Änderung der Klage aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt darin, dass der Kläger eine nachteiligen Kostenentscheidung vermeiden will.20Soweit der Kläger – einseitig – die Erledigung seines Klagebegehrens erklärt hat und somit nunmehr die Feststellung begehrt, dass sich hinsichtlich dieser Klageanträge der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, folgt die Zulässigkeit der Änderung der Klage aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt darin, dass der Kläger eine nachteiligen Kostenentscheidung vermeiden will.21
Sofern man die Präzisierung des Klageantrages zu 3. in der mündlichen Berufungsverhandlung überhaupt als Klageänderung verstehen kann, folgt deren Zulässigkeit ebenfalls aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO.21Sofern man die Präzisierung des Klageantrages zu 3. in der mündlichen Berufungsverhandlung überhaupt als Klageänderung verstehen kann, folgt deren Zulässigkeit ebenfalls aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO.
II.II.22
Die Klage erweist sich in ihren Anträgen zu 1, 2, 4, 5 als unbegründet, weil die Klage im Zeitpunkt der Löschung der streitgegenständlichen [Wirtschaftsauskunftei-]Einträge zwar zulässig, aber unbegründet war.22Die Klage erweist sich in ihren Anträgen zu 1, 2, 4, 5 als unbegründet, weil die Klage im Zeitpunkt der Löschung der streitgegenständlichen [Wirtschaftsauskunftei-]Einträge zwar zulässig, aber unbegründet war.23
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragungen in der Datenbank der Beklagten, weil die Zahlungsstörungen und ihre Erledigung zunächst rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet wurden DSGVO), weil es notwendig war, die Daten erst drei Jahre nach Erledigung der Zahlungsstörung zu löschen bzw. d) DSGVO) und weil die berechtigten Gründe der Beklagten für die Verarbeitung das Interesse des Klägers an einer vorzeitigen Löschung überwiegen DSGVO).23Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragungen in der Datenbank der Beklagten, weil die Zahlungsstörungen und ihre Erledigung zunächst rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet wurden DSGVO), weil es notwendig war, die Daten erst drei Jahre nach Erledigung der Zahlungsstörung zu löschen bzw. d) DSGVO) und weil die berechtigten Gründe der Beklagten für die Verarbeitung das Interesse des Klägers an einer vorzeitigen Löschung überwiegen DSGVO).24
1. Die personenbezogenen Daten wurden von der Beklagten zunächst rechtmäßig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verarbeitet. Das wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, der ausweislich der Replik vom 13.05.2024 ausdrücklich nicht „die Gleichstellung mit Personen, die ihre Forderungen in dieser Zeit stets rechtzeitig erfüllen […] sondern die Gleichstellung mit Personen, die eine Restschuldbefreiung erhalten haben“ und damit eine Löschung nach sechs Monaten begehrt.241. Die personenbezogenen Daten wurden von der Beklagten zunächst rechtmäßig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verarbeitet. Das wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, der ausweislich der Replik vom 13.05.2024 ausdrücklich nicht „die Gleichstellung mit Personen, die ihre Forderungen in dieser Zeit stets rechtzeitig erfüllen […] sondern die Gleichstellung mit Personen, die eine Restschuldbefreiung erhalten haben“ und damit eine Löschung nach sechs Monaten begehrt.25
a) Die Verarbeitung von Daten über die Zahlungsfähigkeit betroffener Privatpersonen seitens der Beklagten dient nach zutreffender Auffassung des EuGH, der sich der Senat anschließt, „den wirtschaftlichen Interessen der [Wirtschaftsauskunftei]“ sowie „der Wahrung des berechtigten Interesses der Vertragspartner der [Wirtschaftsauskunftei], die kreditrelevante Verträge mit Personen abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors“ . Die Prüfung der Bonität von Verbrauchern vor dem Abschluss von Kreditverträgen wird von der europäischen wie auch innerstaatlichen Rechtsordnung sogar als unerlässlich betrachtet, um den Kreditgeber vor Zahlungsausfällen und den Verbraucher vor Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu schützen . Dies beweisen § 505a BGB und § 18a KWG, durch die Art. 18 der Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17/EU sowie Art. 8 der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG – z.T. überschießend – umgesetzt werden.25a) Die Verarbeitung von Daten über die Zahlungsfähigkeit betroffener Privatpersonen seitens der Beklagten dient nach zutreffender Auffassung des EuGH, der sich der Senat anschließt, „den wirtschaftlichen Interessen der [Wirtschaftsauskunftei]“ sowie „der Wahrung des berechtigten Interesses der Vertragspartner der [Wirtschaftsauskunftei], die kreditrelevante Verträge mit Personen abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors“ . Die Prüfung der Bonität von Verbrauchern vor dem Abschluss von Kreditverträgen wird von der europäischen wie auch innerstaatlichen Rechtsordnung sogar als unerlässlich betrachtet, um den Kreditgeber vor Zahlungsausfällen und den Verbraucher vor Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu schützen . Dies beweisen § 505a BGB und § 18a KWG, durch die Art. 18 der Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17/EU sowie Art. 8 der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG – z.T. überschießend – umgesetzt werden.26
b) Für den Senat steht weiter fest, dass das berechtigte Interesse an einer Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen des Klägers und deren Erledigung nicht grundrechtsschonender erreicht werden konnte und dass dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen wurde. Anhaltspunkte für das Gegenteil hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich.26b) Für den Senat steht weiter fest, dass das berechtigte Interesse an einer Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen des Klägers und deren Erledigung nicht grundrechtsschonender erreicht werden konnte und dass dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen wurde. Anhaltspunkte für das Gegenteil hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich.27
c) Für den Senat steht außer Frage, dass Informationen über Zahlungsstörungen im streitgegenständlichen Umfang von erheblicher Relevanz für die Bewertung der Kreditwürdigkeit sind, und zwar grundsätzlich auch nach ihrer Erledigung. Wenn jemand Forderungen im vierstelligen Bereich über mehrere Jahre nicht begleichen kann, beeinflusst das die Kreditwürdigkeit auch dann noch, wenn die Forderung schließlich ausgeglichen wird.27c) Für den Senat steht außer Frage, dass Informationen über Zahlungsstörungen im streitgegenständlichen Umfang von erheblicher Relevanz für die Bewertung der Kreditwürdigkeit sind, und zwar grundsätzlich auch nach ihrer Erledigung. Wenn jemand Forderungen im vierstelligen Bereich über mehrere Jahre nicht begleichen kann, beeinflusst das die Kreditwürdigkeit auch dann noch, wenn die Forderung schließlich ausgeglichen wird.28
Zugleich greift die Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen seitens der Beklagten erheblich in dessen Grundrechte aus Art. 7 und 8 der GR-Charta ein. Die Überlegungen des EuGH zur Restschuldbefreiung lassen sich dabei auf den vorliegenden Fall übertragen: „Solche Daten dienen […] als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen über ihr Privatleben dar […]. Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insb. wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken“ .28Zugleich greift die Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen seitens der Beklagten erheblich in dessen Grundrechte aus Art. 7 und 8 der GR-Charta ein. Die Überlegungen des EuGH zur Restschuldbefreiung lassen sich dabei auf den vorliegenden Fall übertragen: „Solche Daten dienen […] als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen über ihr Privatleben dar […]. Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insb. wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken“ .29
Im Rahmen der Abwägung zwischen den dargestellten gegenläufigen Interessen wird man davon ausgehen können, dass die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten steigen, je länger diese gespeichert werden . Für den Senat liegt aber auf der Hand, dass jedenfalls zeitnah nach Erledigung einer mehrjährigen Zahlungsstörung im mittleren vierstelligen Bereich das Interesse an einer Verarbeitung der Daten überwiegt, das schließlich – wie dargestellt – nicht nur ein solches der Beklagten und ihrer Kunden ist, sondern auch eines des Klägers, der durch die Inanspruchnahme neuer Kredite nicht erneut überfordert werden soll. Dass Daten zu den Zahlungsstörungen und ihrer Erledigung über das Erledigungsdatum hinaus gespeichert wurden, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.29Im Rahmen der Abwägung zwischen den dargestellten gegenläufigen Interessen wird man davon ausgehen können, dass die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten steigen, je länger diese gespeichert werden . Für den Senat liegt aber auf der Hand, dass jedenfalls zeitnah nach Erledigung einer mehrjährigen Zahlungsstörung im mittleren vierstelligen Bereich das Interesse an einer Verarbeitung der Daten überwiegt, das schließlich – wie dargestellt – nicht nur ein solches der Beklagten und ihrer Kunden ist, sondern auch eines des Klägers, der durch die Inanspruchnahme neuer Kredite nicht erneut überfordert werden soll. Dass Daten zu den Zahlungsstörungen und ihrer Erledigung über das Erledigungsdatum hinaus gespeichert wurden, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.30
2. Als nicht zutreffend erachtet der Senat die Annahme des Klägers, dass die Daten über seine Zahlungsstörungen sechs Monate nach deren Erledigung zu löschen gewesen wären. Die von der Beklagten vorgenommene dreijährige Speicherung war notwendig DSGVO) und rechtmäßig , 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).302. Als nicht zutreffend erachtet der Senat die Annahme des Klägers, dass die Daten über seine Zahlungsstörungen sechs Monate nach deren Erledigung zu löschen gewesen wären. Die von der Beklagten vorgenommene dreijährige Speicherung war notwendig DSGVO) und rechtmäßig , 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).31
a) Für den Senat liegt auf der Hand, dass das Risiko zukünftiger Zahlungsstörungen bei solchen Personen höher ist, die bereits zuvor mit Zahlungen in Rückstand geraten sind und dass dieses Risiko abnimmt, je länger die Erledigung der Zahlungsstörung zurückliegt. Diese allgemeinkundigen Erkenntnisse sind Grundlage der oben angesprochenen Gesetzgebung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit ) und zwischen den Parteien unstreitig.31a) Für den Senat liegt auf der Hand, dass das Risiko zukünftiger Zahlungsstörungen bei solchen Personen höher ist, die bereits zuvor mit Zahlungen in Rückstand geraten sind und dass dieses Risiko abnimmt, je länger die Erledigung der Zahlungsstörung zurückliegt. Diese allgemeinkundigen Erkenntnisse sind Grundlage der oben angesprochenen Gesetzgebung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit ) und zwischen den Parteien unstreitig.32
b) Der Senat geht weiter davon aus, dass eine erledigte Zahlungsstörung auch drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Erledigung das Risiko einer neuen Zahlungsstörung signifikant erhöht.32b) Der Senat geht weiter davon aus, dass eine erledigte Zahlungsstörung auch drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Erledigung das Risiko einer neuen Zahlungsstörung signifikant erhöht.33
aa) Die Beklagte hat unter Hinweis auf – nicht näher erläuterte – eigene Erhebungen und die in erster Instanz als Anlage B5 vorgelegte Ausarbeitung [einer weithin bekannten Gesellschaft, die eigenen Angaben zufolge in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechts- und Unternehmens- „bzw“ Managementberatung tätig ist] qualifiziert vorgetragen, dass die vom Kläger angestrebte Löschung der Einträge zu erledigten Zahlungsstörungen nach sechs Monaten zu einem Verlust statistisch relevanter Informationen führen würde: „Durch die Verwendung eines Speicherzeitraumes von drei Jahren kann im Vergleich zu einer Löschfrist von nur sechs Monaten eine um das zehnfach so hohe Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung für die betroffene Gruppe festgestellt werden. Im Vergleich zu einer Löschfrist von zwei Jahren ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuen Zahlungsstörung bei einer Löschfrist von drei Jahren für die betroffene Gruppe immer noch achtmal so groß“ .33aa) Die Beklagte hat unter Hinweis auf – nicht näher erläuterte – eigene Erhebungen und die in erster Instanz als Anlage B5 vorgelegte Ausarbeitung [einer weithin bekannten Gesellschaft, die eigenen Angaben zufolge in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechts- und Unternehmens- „bzw“ Managementberatung tätig ist] qualifiziert vorgetragen, dass die vom Kläger angestrebte Löschung der Einträge zu erledigten Zahlungsstörungen nach sechs Monaten zu einem Verlust statistisch relevanter Informationen führen würde: „Durch die Verwendung eines Speicherzeitraumes von drei Jahren kann im Vergleich zu einer Löschfrist von nur sechs Monaten eine um das zehnfach so hohe Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung für die betroffene Gruppe festgestellt werden. Im Vergleich zu einer Löschfrist von zwei Jahren ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuen Zahlungsstörung bei einer Löschfrist von drei Jahren für die betroffene Gruppe immer noch achtmal so groß“ .34
bb) Dieser Sachvortrag wurde in erster Instanz nicht als verspätet zurückgewiesen, der Senat kann und muss ihn von daher berücksichtigen.34bb) Dieser Sachvortrag wurde in erster Instanz nicht als verspätet zurückgewiesen, der Senat kann und muss ihn von daher berücksichtigen.35
cc) Der Kläger bestreitet – soweit ersichtlich – nicht, dass die von der Beklagten verwendeten Zahlen richtig sind, ein solches Bestreiten ins Blaue hinein wäre auch unzulässig . Dass die der Analyse der Beklagten zugrundeliegenden Zahlen aus den Jahren 2019 bis 2022 stammen, führt – entgegen der Annahme des Klägers – nicht zu deren Unbrauchbarkeit: Zum einen gab es die Pandemie nun einmal und der Kreditsektor hat mit ihren Folgen zu leben. Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlassung, diesen Zeitraum auszuklammern. Zum anderen vermitteln schon die – noch nicht von der Corona-Pandemie beeinflussten – Zahlen für das Jahr 2019 ein klares Bild dahingehend, dass neue Zahlungsstörungen in der Gruppe derjenigen, deren Zahlungsstörung zum Stichtag 1. Januar 2019 bereits seit mindestens zwei und maximal drei Jahren erledigt war, mit ca. 6% deutlich häufiger vorkamen als in der Gruppe der Personen ohne vorherigen Negativeintrag mit ca. 0,7%. Allein auf diese Zahlen lässt sich ohne weiteres die Überzeugung stützen, dass auch drei Jahre nach Erledigung einer Zahlungsstörung die Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung signifikant, d.h. um ein Mehrfaches erhöht, ist. Richtig ist dabei natürlich auch der Hinweis der Klagepartei , dass bei mindestens 94% der von einer Zahlungsstörung betroffenen Verbraucher drei Jahre nach deren Erledigung keine neue Zahlungsstörung gemeldet worden war.35cc) Der Kläger bestreitet – soweit ersichtlich – nicht, dass die von der Beklagten verwendeten Zahlen richtig sind, ein solches Bestreiten ins Blaue hinein wäre auch unzulässig . Dass die der Analyse der Beklagten zugrundeliegenden Zahlen aus den Jahren 2019 bis 2022 stammen, führt – entgegen der Annahme des Klägers – nicht zu deren Unbrauchbarkeit: Zum einen gab es die Pandemie nun einmal und der Kreditsektor hat mit ihren Folgen zu leben. Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlassung, diesen Zeitraum auszuklammern. Zum anderen vermitteln schon die – noch nicht von der Corona-Pandemie beeinflussten – Zahlen für das Jahr 2019 ein klares Bild dahingehend, dass neue Zahlungsstörungen in der Gruppe derjenigen, deren Zahlungsstörung zum Stichtag 1. Januar 2019 bereits seit mindestens zwei und maximal drei Jahren erledigt war, mit ca. 6% deutlich häufiger vorkamen als in der Gruppe der Personen ohne vorherigen Negativeintrag mit ca. 0,7%. Allein auf diese Zahlen lässt sich ohne weiteres die Überzeugung stützen, dass auch drei Jahre nach Erledigung einer Zahlungsstörung die Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung signifikant, d.h. um ein Mehrfaches erhöht, ist. Richtig ist dabei natürlich auch der Hinweis der Klagepartei , dass bei mindestens 94% der von einer Zahlungsstörung betroffenen Verbraucher drei Jahre nach deren Erledigung keine neue Zahlungsstörung gemeldet worden war.36
c) Streitentscheidend ist danach die Frage, wieviel Zeit nach Erledigung der Zahlungsstörungen am 07.02.2022 verstrich, bis das Interesse des Klägers an einer ungestörten Ausübung seiner Freiheiten – gedanklich noch losgelöst von Gründen, sie sich aus seiner besonderen Situation ergeben DSGVO) – die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, v.a. aber auch die soziookönomischen Interessen des Kreditsektors überwog.36c) Streitentscheidend ist danach die Frage, wieviel Zeit nach Erledigung der Zahlungsstörungen am 07.02.2022 verstrich, bis das Interesse des Klägers an einer ungestörten Ausübung seiner Freiheiten – gedanklich noch losgelöst von Gründen, sie sich aus seiner besonderen Situation ergeben DSGVO) – die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, v.a. aber auch die soziookönomischen Interessen des Kreditsektors überwog.37
aa) Der Senat hat dabei zur Kenntnis genommen, dass der Kläger eine Speicherung von über sechs Monaten – auch mit Blick auf § 882e Abs. 3 ZPO und § 3 InsBekV – für nicht mehr erforderlich und unrechtmäßig erachtet.37aa) Der Senat hat dabei zur Kenntnis genommen, dass der Kläger eine Speicherung von über sechs Monaten – auch mit Blick auf § 882e Abs. 3 ZPO und § 3 InsBekV – für nicht mehr erforderlich und unrechtmäßig erachtet.38
bb) Die Beklagte verweist auf die nach Maßgabe von Art. 40 ff. DSGVO erlassenen Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, welchem sie angehört. Diese sehen mittlerweile gestaffelte Löschfristen vor. Im vorliegenden Fall einer ausgeglichenen und unbestrittenen Forderung sieht Ziff. IV 2. a) vor, dass die Daten drei Jahre gespeichert werden. Hieran habe sich die Beklagte orientiert.38bb) Die Beklagte verweist auf die nach Maßgabe von Art. 40 ff. DSGVO erlassenen Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, welchem sie angehört. Diese sehen mittlerweile gestaffelte Löschfristen vor. Im vorliegenden Fall einer ausgeglichenen und unbestrittenen Forderung sieht Ziff. IV 2. a) vor, dass die Daten drei Jahre gespeichert werden. Hieran habe sich die Beklagte orientiert.39
cc) Diese Verhaltensregeln binden den Senat nicht . Bedenkt man aber, dass die Verhaltensregeln durch den hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurden , dass der Neufassung der Verhaltensregeln eine Beanstandung seitens des HBDI vorausging und dass der Genehmigung wiederum eine Anhörung interessierter Kreise und eine Abstimmung mit weiteren Datenschutzbeauftragten vorausging, bieten die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt dafür, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie beschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für notwendig und rechtmäßig erachtet werden. Gleiches gilt für § 35 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung, der in Abs. 2 S. 2 Nr. 4 eine Löschung nach frühestens drei Jahren vorsah und aufzeigt, wie der deutsche Gesetzgeber die Interessenlage vor Inkrafttreten der DSGVO beurteilte. Auch ein großer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung befürwortet grundsätzlich eine Löschung nach drei Jahren .39cc) Diese Verhaltensregeln binden den Senat nicht . Bedenkt man aber, dass die Verhaltensregeln durch den hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurden , dass der Neufassung der Verhaltensregeln eine Beanstandung seitens des HBDI vorausging und dass der Genehmigung wiederum eine Anhörung interessierter Kreise und eine Abstimmung mit weiteren Datenschutzbeauftragten vorausging, bieten die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt dafür, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie beschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für notwendig und rechtmäßig erachtet werden. Gleiches gilt für § 35 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung, der in Abs. 2 S. 2 Nr. 4 eine Löschung nach frühestens drei Jahren vorsah und aufzeigt, wie der deutsche Gesetzgeber die Interessenlage vor Inkrafttreten der DSGVO beurteilte. Auch ein großer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung befürwortet grundsätzlich eine Löschung nach drei Jahren .40
dd) Für die Abwägung im vorliegenden Fall gilt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zwei Kreditverträge Mitte 2017 nicht mehr bedienen konnte, was nach diversen Mahnungen zur Kündigung der Darlehensverträge führte und in der Folge zu einer Zahlungsstörung im mittleren vierstelligen Bereich. Erst am 07.02.2022 konnte der Kläger die noch offenen Restbeträge ausgleichen. In Anbetracht des weiterhin signifikant höheren statistischen Risikos erneuter Zahlungsstörungen und mit Blick auf die oben beschriebene Interessenlage erachtet der Senat jedenfalls in diesem Fall eine dreijährige Speicherung für erforderlich und rechtmäßig. Das Interesse des Klägers an einer Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen.40dd) Für die Abwägung im vorliegenden Fall gilt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zwei Kreditverträge Mitte 2017 nicht mehr bedienen konnte, was nach diversen Mahnungen zur Kündigung der Darlehensverträge führte und in der Folge zu einer Zahlungsstörung im mittleren vierstelligen Bereich. Erst am 07.02.2022 konnte der Kläger die noch offenen Restbeträge ausgleichen. In Anbetracht des weiterhin signifikant höheren statistischen Risikos erneuter Zahlungsstörungen und mit Blick auf die oben beschriebene Interessenlage erachtet der Senat jedenfalls in diesem Fall eine dreijährige Speicherung für erforderlich und rechtmäßig. Das Interesse des Klägers an einer Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen.41
ee) Dass private Wirtschaftsauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen nach Ablauf der Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register – und damit in Deutschland nach sechs Monaten – löschen müssen , führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Fälle nicht vergleichbar sind:41ee) Dass private Wirtschaftsauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen nach Ablauf der Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register – und damit in Deutschland nach sechs Monaten – löschen müssen , führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Fälle nicht vergleichbar sind:
– Vorliegend stammen die gespeicherten Daten schon nicht aus einem öffentlichen Register.- Vorliegend stammen die gespeicherten Daten schon nicht aus einem öffentlichen Register.
– Zu bedenken ist weiter, dass die Restschuldbefreiung es dem Begünstigten erlauben soll, sich nach der Krise, die zur Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens führt und der anschließenden dreijährigen Wohlverhaltensphase erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen . Dieses Ziel wäre zumindest gefährdet, wenn Kreditgeber auf Umwegen über das Insolvenzverfahren in Kenntnis gesetzt würden.- Zu bedenken ist weiter, dass die Restschuldbefreiung es dem Begünstigten erlauben soll, sich nach der Krise, die zur Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens führt und der anschließenden dreijährigen Wohlverhaltensphase erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen . Dieses Ziel wäre zumindest gefährdet, wenn Kreditgeber auf Umwegen über das Insolvenzverfahren in Kenntnis gesetzt würden.
– Zu bedenken ist auch, dass Kreditgeber in dieser Situation deutlich weniger schutzwürdig sind, weil die Begünstigten nach der Restschuldbefreiung eine „weiße Weste“ aufweisen, weshalb der potenzielle Kreditgeber in der Regel deren Kreditwürdigkeit bereits dadurch zuverlässig beurteilen kann, dass er ihre Einkommensverhältnisse prüft.- Zu bedenken ist auch, dass Kreditgeber in dieser Situation deutlich weniger schutzwürdig sind, weil die Begünstigten nach der Restschuldbefreiung eine „weiße Weste“ aufweisen, weshalb der potenzielle Kreditgeber in der Regel deren Kreditwürdigkeit bereits dadurch zuverlässig beurteilen kann, dass er ihre Einkommensverhältnisse prüft.42
ff) Dass eine kürzere Speicherfrist nötig wäre, folgt auch nicht aus § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, demzufolge die Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis unter anderem dann vorzeitig erfolgt, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Denn erstens wurden die streitgegenständlichen Daten vorliegend nicht aus dem Schuldnerverzeichnis entnommen. Zweitens beabsichtigt § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zwar ebenfalls, den Wirtschaftsverkehr vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Vertragspartnern zu schützen , aber es gibt relevante Unterschiede, die eine differenzierte Betrachtung erfordern:42ff) Dass eine kürzere Speicherfrist nötig wäre, folgt auch nicht aus § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, demzufolge die Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis unter anderem dann vorzeitig erfolgt, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Denn erstens wurden die streitgegenständlichen Daten vorliegend nicht aus dem Schuldnerverzeichnis entnommen. Zweitens beabsichtigt § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zwar ebenfalls, den Wirtschaftsverkehr vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Vertragspartnern zu schützen , aber es gibt relevante Unterschiede, die eine differenzierte Betrachtung erfordern:
– Festzuhalten ist zunächst, dass der Kreis der Einsichtsberechtigten in das Schuldnerverzeichnis sehr weit gezogen ist und deutlich über den in Nr. 2, Nr. 4 aufgeführten Gesichtspunkt einer Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit hinausgeht.- Festzuhalten ist zunächst, dass der Kreis der Einsichtsberechtigten in das Schuldnerverzeichnis sehr weit gezogen ist und deutlich über den in Nr. 2, Nr. 4 aufgeführten Gesichtspunkt einer Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit hinausgeht.
– § 882e ZPO, der die Löschung der Daten behandelt, differenziert weder nach der Höhe der zugrundeliegenden Forderung noch nach den Zwecken der Einsicht. Der frühe Zeitpunkt der Löschung ist logische Folge dieser „one size fits all“ – Regelung, die für jeden betroffenen Fall sicherstellen muss, dass die Verarbeitung der Daten sich als rechtmäßig erweist.- § 882e ZPO, der die Löschung der Daten behandelt, differenziert weder nach der Höhe der zugrundeliegenden Forderung noch nach den Zwecken der Einsicht. Der frühe Zeitpunkt der Löschung ist logische Folge dieser „one size fits all“ – Regelung, die für jeden betroffenen Fall sicherstellen muss, dass die Verarbeitung der Daten sich als rechtmäßig erweist.
– Der Kreis der Vertragspartner der Beklagten und damit auch der „Einsichtsberechtigten“ ist demgegenüber deutlich kleiner und die Bedeutung der Auskunft ist zugleich typischerweise deutlich größer: Die Beklagte erteilt insbesondere solchen Vertragspartnern Auskunft, die ein besonders hohes Interesse an Daten zur Kreditwürdigkeit haben, weil sie gegenüber einer Privatperson in Vorleistung gehen und damit ein wirtschaftliches Risiko kalkulieren müssen . Der Schutz des Kreditsektors vor Zahlungsausfällen und Überforderung der Kreditnehmer rechtfertigt damit eine differenzierte Betrachtung.- Der Kreis der Vertragspartner der Beklagten und damit auch der „Einsichtsberechtigten“ ist demgegenüber deutlich kleiner und die Bedeutung der Auskunft ist zugleich typischerweise deutlich größer: Die Beklagte erteilt insbesondere solchen Vertragspartnern Auskunft, die ein besonders hohes Interesse an Daten zur Kreditwürdigkeit haben, weil sie gegenüber einer Privatperson in Vorleistung gehen und damit ein wirtschaftliches Risiko kalkulieren müssen . Der Schutz des Kreditsektors vor Zahlungsausfällen und Überforderung der Kreditnehmer rechtfertigt damit eine differenzierte Betrachtung.
– Die Annahme, durch eine vollständige Befriedigung werde jegliches Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt erachtet der Senat vor diesem Hintergrund als unzutreffend und lebensfremd. Sie lässt sich auch nicht auf die Aussage des Gesetzgebers stützen, wonach der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers deshalb nicht zur Löschung der Eintragung führen könne, da diese nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigten . In der genannten Fundstelle wird nur zum Ausdruck gebracht, wann das Informationsinteresse sicher fortbesteht, nicht aber, dass es im Fall einer vollständigen Befriedigung – unabhängig von den Umständen des Einzelfalles – entfällt.- Die Annahme, durch eine vollständige Befriedigung werde jegliches Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt erachtet der Senat vor diesem Hintergrund als unzutreffend und lebensfremd. Sie lässt sich auch nicht auf die Aussage des Gesetzgebers stützen, wonach der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers deshalb nicht zur Löschung der Eintragung führen könne, da diese nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigten . In der genannten Fundstelle wird nur zum Ausdruck gebracht, wann das Informationsinteresse sicher fortbesteht, nicht aber, dass es im Fall einer vollständigen Befriedigung – unabhängig von den Umständen des Einzelfalles – entfällt.
– Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum.- Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum.43
3. Eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil der Kläger keine „besondere Situation“ schlüssig dargelegt hat.433. Eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil der Kläger keine „besondere Situation“ schlüssig dargelegt hat.44
a) Der Begriff der „besonderen Situation“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO meint atypische Konstellationen , die sich in außerordentlicher, spezifischer und individueller Weise von der Situation anderer Personen unterscheiden . Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich eine derartige atypische Konstellation nicht. Dass der Kläger eine Waschmaschine nicht ohne weiteres auf Kredit kaufen konnte ist angesichts des beabsichtigten Kaufes einer Eigentumswohnung zum Preis von 270.000,- € bzw. 220.000,- € zwar überraschend, aber mit Blick auf die vorangegangenen Zahlungsstörungen keinesfalls atypisch. Dass jemand, der schon nicht die Mittel für den Barkauf einer Waschmaschine hat, sich schwertut, eine Finanzierung für eine Eigentumswohnung zu finden, liegt auf der Hand. Dass nur die streitgegenständlichen [Wirtschaftsauskunftei]-Einträge eine Finanzierung verhindert hätten, ist fernliegend und auch nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat weder zu seinen Finanzierungsbemühungen noch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Details benannt. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger schutzbedürftiger wäre als andere Personen in vergleichbarer Lage.44a) Der Begriff der „besonderen Situation“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO meint atypische Konstellationen , die sich in außerordentlicher, spezifischer und individueller Weise von der Situation anderer Personen unterscheiden . Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich eine derartige atypische Konstellation nicht. Dass der Kläger eine Waschmaschine nicht ohne weiteres auf Kredit kaufen konnte ist angesichts des beabsichtigten Kaufes einer Eigentumswohnung zum Preis von 270.000,- € bzw. 220.000,- € zwar überraschend, aber mit Blick auf die vorangegangenen Zahlungsstörungen keinesfalls atypisch. Dass jemand, der schon nicht die Mittel für den Barkauf einer Waschmaschine hat, sich schwertut, eine Finanzierung für eine Eigentumswohnung zu finden, liegt auf der Hand. Dass nur die streitgegenständlichen [Wirtschaftsauskunftei]-Einträge eine Finanzierung verhindert hätten, ist fernliegend und auch nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat weder zu seinen Finanzierungsbemühungen noch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Details benannt. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger schutzbedürftiger wäre als andere Personen in vergleichbarer Lage.45
b) Und schließlich wäre davon auszugehen, dass zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Klägers überwiegen DSGVO; s. OLG München 37 U 3936/24).45b) Und schließlich wäre davon auszugehen, dass zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Klägers überwiegen DSGVO; s. OLG München 37 U 3936/24).
III.III.46
Der in Ziff. 3 gestellte Antrag auf Berichtigung des sog. Basis-Scores kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag der Beklagten nur so verstanden werden kann, dass die am 07.02.2025 gelöschten Einträge über die Zahlungsstörungen des Klägers mit der Löschung automatisch aus der Berechnung des Basis-Scores herausfallen. Der mit Löschung entstehende Anspruch des Klägers wurde somit im selben Moment erfüllt, er war zu keinem Zeitpunkt begründet.46Der in Ziff. 3 gestellte Antrag auf Berichtigung des sog. Basis-Scores kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag der Beklagten nur so verstanden werden kann, dass die am 07.02.2025 gelöschten Einträge über die Zahlungsstörungen des Klägers mit der Löschung automatisch aus der Berechnung des Basis-Scores herausfallen. Der mit Löschung entstehende Anspruch des Klägers wurde somit im selben Moment erfüllt, er war zu keinem Zeitpunkt begründet.
IV.IV.47
Mangels eines Anspruches in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten.47Mangels eines Anspruches in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten.
V.V.48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.48Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.49
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO.49Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO.50
Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil der Senat eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen hatte und weil bisher keine obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen, die für nicht aus öffentlichen Registern stammende Daten über Zahlungsstörungen unabhängig von einer Betrachtung des Einzelfalles eine Löschungsfrist von unter 3 Jahren für erforderlich erachten. Die mit Schriftsatz vom 10.04.2025 zitierte Entscheidung des OLG Köln betrifft nur „Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten“. Die Parteien haben zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nichts vorgetragen und auch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 882c ZPO.50Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil der Senat eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen hatte und weil bisher keine obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen, die für nicht aus öffentlichen Registern stammende Daten über Zahlungsstörungen unabhängig von einer Betrachtung des Einzelfalles eine Löschungsfrist von unter 3 Jahren für erforderlich erachten. Die mit Schriftsatz vom 10.04.2025 zitierte Entscheidung des OLG Köln betrifft nur „Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten“. Die Parteien haben zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nichts vorgetragen und auch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 882c ZPO.51
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.51Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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