S LArbG Nürnberg – 29.01.2025, 2 SLa 208/24 – Eingruppierung – Werkstattleiter einer Autobahnmeisterei – Tarif… – Gesetziminternet.de

LArbG Nürnberg – 29.01.2025, 2 SLa 208/24 – Eingruppierung – Werkstattleiter einer Autobahnmeisterei – Tarif…

Titel:
Eingruppierung – Werkstattleiter einer Autobahnmeisterei – Tarifmerkmal „in Leitungsfunktion“
Normenketten:
Manteltarifvertrag für
Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis der
Leitsätze:
1. Der Werkstattleiter, der für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahnmeisterei verantwortlich ist, erfüllt das Tarifmerkmal „in Leitungsfunktion“ im Sinne der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn, wenn zu seinen Aufgaben auch die Arbeitseinteilung seiner Mitarbeiter gehört.
2. Revision wurde beim BAG am 24.03.2025 unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 63/25 eingelegt.
Schlagworte:
Berufung, Tarifvertrag, Leitungsfunktion, Arbeitsvorgang, Vergütungsanspruch, Zinsanspruch
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Endurteil vom 28.05.2024 – 11 Ca 2529/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7664Titel:Eingruppierung – Werkstattleiter einer Autobahnmeisterei – Tarifmerkmal „in Leitungsfunktion“Normenketten:Manteltarifvertrag fürTarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis derLeitsätze:1. Der Werkstattleiter, der für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahnmeisterei verantwortlich ist, erfüllt das Tarifmerkmal „in Leitungsfunktion“ im Sinne der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn, wenn zu seinen Aufgaben auch die Arbeitseinteilung seiner Mitarbeiter gehört.2. Revision wurde beim BAG am 24.03.2025 unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 63/25 eingelegt.Schlagworte:Berufung, Tarifvertrag, Leitungsfunktion, Arbeitsvorgang, Vergütungsanspruch, ZinsanspruchVorinstanz:ArbG Nürnberg, Endurteil vom 28.05.2024 – 11 Ca 2529/22Fundstelle:BeckRS 2025, 7664 Tenor
I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.05.2024, Aktenzeichen 11 Ca 2529/22, aufgehoben.I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.05.2024, Aktenzeichen 11 Ca 2529/22, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2021 zu zahlen.2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2021 zu zahlen.3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2021 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2021 zu zahlen.4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2021 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2021 zahlen.5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2021 zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2021 zu zahlen.6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2021 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2021 zu zahlen.7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2021 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2021 zu zahlen.8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2021 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2021 zu zahlen.9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2021 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2021 zu zahlen.10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2021 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2021 zu zahlen.11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2021 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2021 zu zahlen.12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2021 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2022 zu zahlen.13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2022 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2022 zu zahlen.14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2022 zu zahlen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2022 zu zahlen.15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2022 zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2022 zu zahlen.16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2022 zu zahlen.
17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2022 zu zahlen.17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2022 zu zahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2022 zu zahlen.18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2022 zu zahlen.
19. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2022 zu zahlen.19. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2022 zu zahlen.
20. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2022 zu zahlen.20. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2022 zu zahlen.
21. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2022 zu zahlen.21. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2022 zu zahlen.
22. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2022 zu zahlen.22. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2022 zu zahlen.
23. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2022 zu zahlen.23. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2022 zu zahlen.
24. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2022 zu zahlen.24. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2022 zu zahlen.
25. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2023 zu zahlen.25. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2023 zu zahlen.
26. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2023 zu zahlen.26. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2023 zu zahlen.
27. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2023 zu zahlen.27. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2023 zu zahlen.
28. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2023 zu zahlen.28. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2023 zu zahlen.
29. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2023 zu zahlen.29. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2023 zu zahlen.
30. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2023 zu zahlen.30. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2023 zu zahlen.
31. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2023 zu zahlen.31. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2023 zu zahlen.
32. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2023 zu zahlen.32. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2023 zu zahlen.
33. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2023 zu zahlen.33. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2023 zu zahlen.
34. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2023 zu zahlen.34. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2023 zu zahlen.
35. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2023 zu zahlen.35. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2023 zu zahlen.
36. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2023 zu zahlen.36. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2023 zu zahlen.
37. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2024 zu zahlen.37. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2024 zu zahlen.
38. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2024 zu zahlen.38. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2024 zu zahlen.
39. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2024 zu zahlen.39. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2024 zu zahlen.
40. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2024 zu zahlen.40. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2024 zu zahlen.
41. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2024 zu zahlen.41. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2024 zu zahlen.
42. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2024 zu zahlen.42. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2024 zu zahlen.
43. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2024 zu zahlen.43. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2024 zu zahlen.
44. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2024 zu zahlen.44. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2024 zu zahlen.
45. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2024 zu zahlen.45. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2024 zu zahlen.
46. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2024 zu zahlen.46. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2024 zu zahlen.
47. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2024 zu zahlen.47. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2024 zu zahlen.
48. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2024 zu zahlen.48. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2024 zu zahlen.
49. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.12.2024 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Anl. 1, Teil II des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „die A. GmbH des Bundes“ zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.49. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.12.2024 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Anl. 1, Teil II des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „die A. GmbH des Bundes“ zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.III. Die Revision wird zugelassen.Tatbestand1
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die A. GmbH des Bundes“ und daraus resultierende Zahlungsansprüche.1Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die A. GmbH des Bundes“ und daraus resultierende Zahlungsansprüche.2
Der 1964 geborene Kläger, der über einen Meistertitel im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk verfügt, war zunächst seit 01.04.1986 beim Freistaat Bayern als Rechtsvorgänger der Beklagten in der Autobahndirektion H. tätig. Seit 01.12.1997 übt er die Tätigkeit als Werkstattleiter der Autobahnmeisterei A-Stadt aus . Als solcher ist er für die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei verantwortlich. Dabei gehört zu seinen Aufgaben auch die Ersatzteil- und Materialbeschaffung und die Ermittlung des Reparaturbedarfs. In der Werkstatt sind zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt, ein Mechaniker und ein Mechatroniker.2Der 1964 geborene Kläger, der über einen Meistertitel im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk verfügt, war zunächst seit 01.04.1986 beim Freistaat Bayern als Rechtsvorgänger der Beklagten in der Autobahndirektion H. tätig. Seit 01.12.1997 übt er die Tätigkeit als Werkstattleiter der Autobahnmeisterei A-Stadt aus . Als solcher ist er für die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei verantwortlich. Dabei gehört zu seinen Aufgaben auch die Ersatzteil- und Materialbeschaffung und die Ermittlung des Reparaturbedarfs. In der Werkstatt sind zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt, ein Mechaniker und ein Mechatroniker.3
Zu den Aufgaben des Klägers gehört es, die Arbeitsabläufe in der Werkstatt zu priorisieren, die Mitarbeiter zur Arbeit einzuteilen und sie fachlich anzuleiten. Die Priorisierung der Arbeit und die Aufgabenzuweisung nimmt ca. 10% seiner Arbeitszeit in Anspruch . Der Kläger ist Sicherheitsbeauftragter, Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und befähigte Person sämtlicher UVV-Prüfungen.3Zu den Aufgaben des Klägers gehört es, die Arbeitsabläufe in der Werkstatt zu priorisieren, die Mitarbeiter zur Arbeit einzuteilen und sie fachlich anzuleiten. Die Priorisierung der Arbeit und die Aufgabenzuweisung nimmt ca. 10% seiner Arbeitszeit in Anspruch . Der Kläger ist Sicherheitsbeauftragter, Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und befähigte Person sämtlicher UVV-Prüfungen.4
Auf das Arbeitsverhältnis fanden die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder einschließlich dessen Entgeltordnung Anwendung.4Auf das Arbeitsverhältnis fanden die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder einschließlich dessen Entgeltordnung Anwendung.5
Im Zuge der Überleitung der Bundesautobahnen und Fernstraßen in den Verantwortungsbereich des Bundes ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.2021 auf die Beklagte über.5Im Zuge der Überleitung der Bundesautobahnen und Fernstraßen in den Verantwortungsbereich des Bundes ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.2021 auf die Beklagte über.6
Für die Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht war der Tarifvertrag zur Einführung des Tarifrechts für „Die A. GmbH des Bundes“ und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht maßgeblich . Nach § 3 Abs. 2 EÜTV Autobahn erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EÜTV Autobahn findet auf Antrag des übergeleiteten Beschäftigten eine Höhergruppierung statt, wenn sich für diesen nach dem TV EGV Autobahn eine höhere Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe, in die er nach § 3 EÜTV Autobahn übergeleitet wurde, ergibt.6Für die Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht war der Tarifvertrag zur Einführung des Tarifrechts für „Die A. GmbH des Bundes“ und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht maßgeblich . Nach § 3 Abs. 2 EÜTV Autobahn erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EÜTV Autobahn findet auf Antrag des übergeleiteten Beschäftigten eine Höhergruppierung statt, wenn sich für diesen nach dem TV EGV Autobahn eine höhere Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe, in die er nach § 3 EÜTV Autobahn übergeleitet wurde, ergibt.7
Mit Schreiben vom 05.01.2021 hat der Kläger nach § 5 EÜTV die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 geltend gemacht. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2021 abgelehnt und dem Kläger mitgeteilt, dass er rückwirkend ab dem Übergang zur C. zum 01.01.2021 in die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt 1 des Entgeltgruppenverzeichnisses eingruppiert sei . Auf den weiteren Schriftwechsel der Parteien gemäß Anl. B3, 4 wird Bezug genommen. Der Kläger hat mehrfach die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 verlangt und dies auch über die Einzelgewerkschaft ver.di mit Schreiben vom 06.04.2022 gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht .7Mit Schreiben vom 05.01.2021 hat der Kläger nach § 5 EÜTV die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 geltend gemacht. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2021 abgelehnt und dem Kläger mitgeteilt, dass er rückwirkend ab dem Übergang zur C. zum 01.01.2021 in die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt 1 des Entgeltgruppenverzeichnisses eingruppiert sei . Auf den weiteren Schriftwechsel der Parteien gemäß Anl. B3, 4 wird Bezug genommen. Der Kläger hat mehrfach die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 verlangt und dies auch über die Einzelgewerkschaft ver.di mit Schreiben vom 06.04.2022 gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht .8
Der zuständige Betriebsrat hat der von der Beklagten beabsichtigten Eingruppierung mit Beschluss vom 14.07.2021 zugestimmt .8Der zuständige Betriebsrat hat der von der Beklagten beabsichtigten Eingruppierung mit Beschluss vom 14.07.2021 zugestimmt .9
Der Manteltarifvertrag für „Die A. GmbH des Bundes“ lautet auszugsweise wie folgt:9Der Manteltarifvertrag für „Die A. GmbH des Bundes“ lautet auszugsweise wie folgt:
„…„…
§ 13 Eingruppierung§ 13 Eingruppierung
1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis „Die A. GmbH des Bundes“ …1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis „Die A. GmbH des Bundes“ …
1Die/der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nach § 12 ausgeübte Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden , sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in S. 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von S. 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“1Die/der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nach § 12 ausgeübte Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden , sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in S. 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von S. 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“
Protokollerklärungen zur Abs. 1:Protokollerklärungen zur Abs. 1:
1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen , die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen . 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen , die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen . 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne der S. 2 und 4 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.2. Eine Anforderung im Sinne der S. 2 und 4 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
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§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
… 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einem Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.… 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einem Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
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§ 37 Ausschlussfrist§ 37 Ausschlussfrist
 . 4Weiter sind hiernach Beschäftigte eingruppiert, die die Fahrzeuge und Geräte warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen. 5Nach diesem)Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. . 4Weiter sind hiernach Beschäftigte eingruppiert, die die Fahrzeuge und Geräte warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen. 5Nach diesem)Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
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Anhang zu § 39 Satz 3 Buchstabe aAnhang zu § 39 Satz 3 Buchstabe a
GlossarGlossar
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I.I.
Eingruppierung und Stufenzuordnung …Eingruppierung und Stufenzuordnung …
8. Der Begriff „Arbeitsvorgang“ ist unverändert anzuwenden.8. Der Begriff „Arbeitsvorgang“ ist unverändert anzuwenden.
…“…“10
Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1 Teil II zum TV EGV Autobahn lauten auszugsweise wie folgt:10Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1 Teil II zum TV EGV Autobahn lauten auszugsweise wie folgt:
„Nr. 1 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst Vorbemerkung Abschnitt sind ferner Beschäftigte eingruppiert, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist. 6Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.„Nr. 1 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst Vorbemerkung Abschnitt sind ferner Beschäftigte eingruppiert, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist. 6Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.
Entgeltgruppe 9aEntgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte, denen schriftlich die Leitung einer Kolonne übertragen wurde .1. Beschäftigte, denen schriftlich die Leitung einer Kolonne übertragen wurde .
2. Streckenwartinnen und -warte . durchführen und die Beseitigung festgestellter Mängel einleiten bzw. durchführen und ggfs. Sofortmaßnahmen zur Verkehrssicherheit durchführen.)2. Streckenwartinnen und -warte . durchführen und die Beseitigung festgestellter Mängel einleiten bzw. durchführen und ggfs. Sofortmaßnahmen zur Verkehrssicherheit durchführen.)
3. Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die besonders schwierige Arbeiten verrichten und außerdem für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahn- oder Straßenmeisterei verantwortlich sind und die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften übernehmen.3. Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die besonders schwierige Arbeiten verrichten und außerdem für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahn- oder Straßenmeisterei verantwortlich sind und die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften übernehmen.
Entgeltgruppe 9b Beschäftigte mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks in Leitungsfunktion oder mit vergleichbar verantwortungsvoller Tätigkeit.Entgeltgruppe 9b Beschäftigte mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks in Leitungsfunktion oder mit vergleichbar verantwortungsvoller Tätigkeit.
Entgeltgruppe 10Entgeltgruppe 10
Beschäftigte, die schriftlich zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sindBeschäftigte, die schriftlich zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sind
Entgeltgruppe 11Entgeltgruppe 11
1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei.1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei.
2. Beschäftigte, die schriftlich zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 12 bestellt sind.2. Beschäftigte, die schriftlich zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 12 bestellt sind.
…“…“11
Mit seiner am 29.06.2022 zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen und der Beklagten am 04.07.2022 zugestellten und im Laufe des Verfahrens mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge für die Vergangenheit ab Januar 2021 geltend und begehrt die Feststellung, dass er in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten sei.11Mit seiner am 29.06.2022 zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen und der Beklagten am 04.07.2022 zugestellten und im Laufe des Verfahrens mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge für die Vergangenheit ab Januar 2021 geltend und begehrt die Feststellung, dass er in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten sei.12
Der Kläger hat erstinstanzlich wie folgt vorgetragen:12Der Kläger hat erstinstanzlich wie folgt vorgetragen:13
Er erfülle als Werkstattleiter mit Meisterbrief die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn und sei daher entsprechend einzugruppieren und zu vergüten.13Er erfülle als Werkstattleiter mit Meisterbrief die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn und sei daher entsprechend einzugruppieren und zu vergüten.14
Aufgabe der Werkstatt sei insbesondere die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks. Als Werkstattleiter habe er Aufgaben im Bereich der Mitarbeiterführung, im Bereich der Planung und Organisation der Werkstatt, Zusatzaufgaben sowie allgemeine Aufgaben, die im Rahmen der Tätigkeit der Werkstatt anfallen würden. Als Werkstattleiter trage er die gesamte Verantwortung für die Planung und Organisation der Werkstatt und beaufsichtigte/überprüfe die Arbeit der ihm zugeteilten Mitarbeiter. Bei Bedarf werde dem Kläger ein weiterer Arbeiter vom Straßenbetriebsdienst zugeteilt. Im Bereich der Mitarbeiterführung priorisiere er die Arbeitsaufträge, koordiniere die Aufgaben und Tätigkeiten der Werkstatt, erledige die tägliche Arbeitseinteilung sowie die Verteilung der Tätigkeiten auf die Mitarbeiter und überprüfe und überwache verrichtete Arbeiten. Er treffe fachliche Entscheidungen über die Durchführung der Arbeiten und gebe diese an die Mitarbeiter weiter. Bei umfangreicheren Schäden an den Fahrzeugen entscheide er, ob die Arbeiten durch die Mitarbeiter der Werkstatt zeitlich und technisch leistbar seien und ob gegebenenfalls Fremdfirmen mit der Reparatur beauftragt werden müssten. Er erkenne den Bedarf an Weiterbildungen und Qualifizierung seiner Mitarbeiter, suche passende Fortbildungsmöglichkeiten heraus, stelle diese anschließend dem Dienststellenleiter vor und hole die entsprechende Genehmigung ein. Er unterweise sämtliche Beschäftigte des Straßenbetriebsdienstes und der Werkstatt in der Bedienung, Wartung und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Sicherheitseinrichtungen aller Fahrzeuge und Geräte. Weiter unterweise er jährlich alle Beschäftigten des Straßenbetriebsdienstes sowie der Werkstatt für die Winterdienstgeräte, übernehme die individuellen Anweisungen und Unterweisungen der neuen Beschäftigten der Autobahnmeisterei hinsichtlich des Kraftfahrzeug- und Maschinenparks. Er sei für die Bestandsverwaltung des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks zuständig, erfasse monatlich alle Fahrzeugdaten und kümmere sich um die Beschaffung aller für die Werkstatt benötigten Materialien, welche er bis zu einem Bestellwert von 1000,00 € selbst vornehmen dürfe, andernfalls leite er dies an den Dienststellenleiter zu Genehmigung weiter.14Aufgabe der Werkstatt sei insbesondere die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks. Als Werkstattleiter habe er Aufgaben im Bereich der Mitarbeiterführung, im Bereich der Planung und Organisation der Werkstatt, Zusatzaufgaben sowie allgemeine Aufgaben, die im Rahmen der Tätigkeit der Werkstatt anfallen würden. Als Werkstattleiter trage er die gesamte Verantwortung für die Planung und Organisation der Werkstatt und beaufsichtigte/überprüfe die Arbeit der ihm zugeteilten Mitarbeiter. Bei Bedarf werde dem Kläger ein weiterer Arbeiter vom Straßenbetriebsdienst zugeteilt. Im Bereich der Mitarbeiterführung priorisiere er die Arbeitsaufträge, koordiniere die Aufgaben und Tätigkeiten der Werkstatt, erledige die tägliche Arbeitseinteilung sowie die Verteilung der Tätigkeiten auf die Mitarbeiter und überprüfe und überwache verrichtete Arbeiten. Er treffe fachliche Entscheidungen über die Durchführung der Arbeiten und gebe diese an die Mitarbeiter weiter. Bei umfangreicheren Schäden an den Fahrzeugen entscheide er, ob die Arbeiten durch die Mitarbeiter der Werkstatt zeitlich und technisch leistbar seien und ob gegebenenfalls Fremdfirmen mit der Reparatur beauftragt werden müssten. Er erkenne den Bedarf an Weiterbildungen und Qualifizierung seiner Mitarbeiter, suche passende Fortbildungsmöglichkeiten heraus, stelle diese anschließend dem Dienststellenleiter vor und hole die entsprechende Genehmigung ein. Er unterweise sämtliche Beschäftigte des Straßenbetriebsdienstes und der Werkstatt in der Bedienung, Wartung und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Sicherheitseinrichtungen aller Fahrzeuge und Geräte. Weiter unterweise er jährlich alle Beschäftigten des Straßenbetriebsdienstes sowie der Werkstatt für die Winterdienstgeräte, übernehme die individuellen Anweisungen und Unterweisungen der neuen Beschäftigten der Autobahnmeisterei hinsichtlich des Kraftfahrzeug- und Maschinenparks. Er sei für die Bestandsverwaltung des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks zuständig, erfasse monatlich alle Fahrzeugdaten und kümmere sich um die Beschaffung aller für die Werkstatt benötigten Materialien, welche er bis zu einem Bestellwert von 1000,00 € selbst vornehmen dürfe, andernfalls leite er dies an den Dienststellenleiter zu Genehmigung weiter.15
Die Beklagte verenge den Anwendungsbereich der Leitungsfunktion. Der Kläger sei sowohl in der Beaufsichtigung und auch der Anleitung sowie bei fachlichen Fragen der ihm fest zugeteilten Mitarbeiter Ansprechpartner und Vorgesetzter. Ablauf und Durchführung der Arbeiten sowie die erforderliche Betreuung würden durch den Kläger als Fachaufsicht in der Werkstatt geleistet. Ihm sei bereits im Jahre 2020 in einem Zwischenzeugnis bestätigt worden, dass ihm als Werkstattleiter die persönliche und fachliche Dienstaufsicht über die Mechatroniker obliege . Leitungsfunktion umfasse nicht nur die reine Führung des Personals, vielmehr sei auch dann von einer Leitungsfunktion auszugehen, wenn sämtliche Bereiche/Abteilungen im vollständigen Verantwortungsbereich des Klägers liegen und sämtliche Arbeitsvorgänge, welche diesen Bereich fachlich umfassen, vollumfänglich von ihm ausgeführt bzw. überwacht würden. Weiter sei der Kläger für die jährliche Unterweisung aller im Straßendienst tätigen Beschäftigten sowie für die Einweisung der Beschäftigten in neue Geräte und Maschinen zuständig. Sämtliche Arbeitsvorgänge des Klägers, somit zeitlich mehr als die Hälfte der Arbeitsvorgänge, würden das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b erfüllen, die sich insoweit von der Entgeltgruppe 9a durch das Erfordernis des Meisterbriefes unterscheide.15Die Beklagte verenge den Anwendungsbereich der Leitungsfunktion. Der Kläger sei sowohl in der Beaufsichtigung und auch der Anleitung sowie bei fachlichen Fragen der ihm fest zugeteilten Mitarbeiter Ansprechpartner und Vorgesetzter. Ablauf und Durchführung der Arbeiten sowie die erforderliche Betreuung würden durch den Kläger als Fachaufsicht in der Werkstatt geleistet. Ihm sei bereits im Jahre 2020 in einem Zwischenzeugnis bestätigt worden, dass ihm als Werkstattleiter die persönliche und fachliche Dienstaufsicht über die Mechatroniker obliege . Leitungsfunktion umfasse nicht nur die reine Führung des Personals, vielmehr sei auch dann von einer Leitungsfunktion auszugehen, wenn sämtliche Bereiche/Abteilungen im vollständigen Verantwortungsbereich des Klägers liegen und sämtliche Arbeitsvorgänge, welche diesen Bereich fachlich umfassen, vollumfänglich von ihm ausgeführt bzw. überwacht würden. Weiter sei der Kläger für die jährliche Unterweisung aller im Straßendienst tätigen Beschäftigten sowie für die Einweisung der Beschäftigten in neue Geräte und Maschinen zuständig. Sämtliche Arbeitsvorgänge des Klägers, somit zeitlich mehr als die Hälfte der Arbeitsvorgänge, würden das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b erfüllen, die sich insoweit von der Entgeltgruppe 9a durch das Erfordernis des Meisterbriefes unterscheide.16
Darüber hinaus führe der Kläger auch verantwortungsvolle Tätigkeiten i.S.d. 2. Alternative der Entgeltgruppe 9b aus. Solche könnten sich ergeben aus der aktiven, selbstständigen Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von Fahrzeugen und Geräten, einer Mitverantwortung außerhalb personeller Angelegenheiten, einer Haftung oder Entscheidungskompetenz sowie Unterzeichnungs- bzw. Vertretungsbefugnis oder aus der tatsächlichen Durchführung von systemrelevanten Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Geräten, insbesondere Arbeit an Bremsen. Der Kläger habe die Fachaufsicht für die zwei Mitarbeiter in der Werkstatt und deren originäre Aufgaben. Außerdem sei er als Beauftragter für den Arbeitsschutz zuständig. Weiter sei er Verantwortlicher für die Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkungsteilen, befähigte Person für sämtliche UVV-Prüfungen, zuständig für die jährliche Vergabe von nicht ortsfesten elektrischen Geräten zur UVV Prüfung, für die Prüfung aller Fahrzeuge und Anhänger vor der Hauptuntersuchung sowie die Koordinierung der Prüflisten und er sei Key-User für den Raum H.. Er sei insoweit gerade für die von der Beklagten selbst ausgeführte Tätigkeit der Durchführung von systemrelevanten Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Geräten zuständig, auch für die Arbeit an den Bremsen sowie dem Fahrwerk und den Lenkungsteilen.16Darüber hinaus führe der Kläger auch verantwortungsvolle Tätigkeiten i.S.d. 2. Alternative der Entgeltgruppe 9b aus. Solche könnten sich ergeben aus der aktiven, selbstständigen Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von Fahrzeugen und Geräten, einer Mitverantwortung außerhalb personeller Angelegenheiten, einer Haftung oder Entscheidungskompetenz sowie Unterzeichnungs- bzw. Vertretungsbefugnis oder aus der tatsächlichen Durchführung von systemrelevanten Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Geräten, insbesondere Arbeit an Bremsen. Der Kläger habe die Fachaufsicht für die zwei Mitarbeiter in der Werkstatt und deren originäre Aufgaben. Außerdem sei er als Beauftragter für den Arbeitsschutz zuständig. Weiter sei er Verantwortlicher für die Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkungsteilen, befähigte Person für sämtliche UVV-Prüfungen, zuständig für die jährliche Vergabe von nicht ortsfesten elektrischen Geräten zur UVV Prüfung, für die Prüfung aller Fahrzeuge und Anhänger vor der Hauptuntersuchung sowie die Koordinierung der Prüflisten und er sei Key-User für den Raum H.. Er sei insoweit gerade für die von der Beklagten selbst ausgeführte Tätigkeit der Durchführung von systemrelevanten Arbeiten an Kraftfahrzeugen und Geräten zuständig, auch für die Arbeit an den Bremsen sowie dem Fahrwerk und den Lenkungsteilen.17
Die Beklagte hat erstinstanzlich wie folgt entgegnet:17Die Beklagte hat erstinstanzlich wie folgt entgegnet:18
Der Kläger erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. Das Vorhandensein eines Meisterbriefes reiche nicht aus. Vielmehr müsste der Kläger auch Leitungsfunktion innehaben. Leitungsfunktion nach dieser Regelung bedeute jedoch nicht nur die fachliche Anleitung von Mitarbeitern , sondern meine darüber hinaus Führungsaufgaben und -verantwortung, die mit Personalführung und -entwicklung einhergehen würden. Über die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften hinausgehende Leitungsfunktion, wie beispielsweise die Dienstaufsicht , Mitarbeitergespräche, Beurteilungen, Genehmigung von Urlaub, Fortbildung und Dienstreisen etc. würden in der Autobahnmeisterei A-Stadt, in welcher der Kläger tätig sei, ausschließlich in der Zuständigkeit des zuständigen Straßenmeisters als Leiter der Meisterei liegen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der Werkstatt, deren Leitung dem Kläger übertragen worden sei, nur um eine kleine Werkstatt handle und dass die Aufgaben des Klägers nicht so schwierig und verantwortungsvoll seien und v.a. nicht 50% des Arbeitszeitanteils überschreiten würden, der für die entsprechende Eingruppierung Voraussetzung sei. Insbesondere seien die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten in Bezug auf den Fuhrpark und im Bereich der „Mitarbeiterführung“ abschließend im Merkmal “Verrichtung schwierige Arbeiten, der Verantwortlichkeit für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks der Autobahnmeisterei und der Übernahme der fachlichen Anleitung von weiteren Fachkräften“ der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils II, Nr. 1 des TV EGV Autobahn geregelt. Denkbar sei die Annahme einer vergleichbar verantwortungsvollen Tätigkeit beispielsweise dann, wenn über den typischen Maschinenund Fuhrpark einer Autobahnmeisterei hinaus besondere Maschinen oder Kraftfahrzeuge vorhanden seien oder wenn die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft des Fuhr- und Maschinenparks über mehr als nur eine Autobahnmeisterei hinausgehe. Dies sei nicht gegeben. Beispielsweise würde die Verwaltung des Kraftfahrzeug- und Maschinenparks in Form der Beschaffung von Ersatzteilen und Materialien etc. ebenfalls der Erhaltung der Einsatzbereitschaft im Sinne der Entgeltgruppe 9a dienen. Die endgültige Abwicklung von Unfallschäden werde im Übrigen nicht in der Autobahnmeisterei, sondern in der Abteilung „Schadensangelegenheiten“ der Niederlassung vorgenommen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten in der Autobahnmeisterei würden sich lediglich auf Vorbereitungsmaßnahmen beschränken. Auch werde im Rahmen der von der Klägerseite geschilderten Beschaffung besonders deutlich, dass er keine vergleichbar verantwortliche verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b ausübe. Hierzu werde die finanzielle Verantwortung in einem herausgehobenen Budgetrahmen vorausgesetzt. Der Kläger könne nach eigenen Angaben jedoch Bestellungen nur bis zu einem Wert von 1000,00 € selbständig ausführen und benötige darüberhinausgehend die Genehmigung des Dienststellenleiters.18Der Kläger erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. Das Vorhandensein eines Meisterbriefes reiche nicht aus. Vielmehr müsste der Kläger auch Leitungsfunktion innehaben. Leitungsfunktion nach dieser Regelung bedeute jedoch nicht nur die fachliche Anleitung von Mitarbeitern , sondern meine darüber hinaus Führungsaufgaben und -verantwortung, die mit Personalführung und -entwicklung einhergehen würden. Über die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften hinausgehende Leitungsfunktion, wie beispielsweise die Dienstaufsicht , Mitarbeitergespräche, Beurteilungen, Genehmigung von Urlaub, Fortbildung und Dienstreisen etc. würden in der Autobahnmeisterei A-Stadt, in welcher der Kläger tätig sei, ausschließlich in der Zuständigkeit des zuständigen Straßenmeisters als Leiter der Meisterei liegen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der Werkstatt, deren Leitung dem Kläger übertragen worden sei, nur um eine kleine Werkstatt handle und dass die Aufgaben des Klägers nicht so schwierig und verantwortungsvoll seien und v.a. nicht 50% des Arbeitszeitanteils überschreiten würden, der für die entsprechende Eingruppierung Voraussetzung sei. Insbesondere seien die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten in Bezug auf den Fuhrpark und im Bereich der „Mitarbeiterführung“ abschließend im Merkmal “Verrichtung schwierige Arbeiten, der Verantwortlichkeit für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks der Autobahnmeisterei und der Übernahme der fachlichen Anleitung von weiteren Fachkräften“ der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils II, Nr. 1 des TV EGV Autobahn geregelt. Denkbar sei die Annahme einer vergleichbar verantwortungsvollen Tätigkeit beispielsweise dann, wenn über den typischen Maschinenund Fuhrpark einer Autobahnmeisterei hinaus besondere Maschinen oder Kraftfahrzeuge vorhanden seien oder wenn die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft des Fuhr- und Maschinenparks über mehr als nur eine Autobahnmeisterei hinausgehe. Dies sei nicht gegeben. Beispielsweise würde die Verwaltung des Kraftfahrzeug- und Maschinenparks in Form der Beschaffung von Ersatzteilen und Materialien etc. ebenfalls der Erhaltung der Einsatzbereitschaft im Sinne der Entgeltgruppe 9a dienen. Die endgültige Abwicklung von Unfallschäden werde im Übrigen nicht in der Autobahnmeisterei, sondern in der Abteilung „Schadensangelegenheiten“ der Niederlassung vorgenommen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten in der Autobahnmeisterei würden sich lediglich auf Vorbereitungsmaßnahmen beschränken. Auch werde im Rahmen der von der Klägerseite geschilderten Beschaffung besonders deutlich, dass er keine vergleichbar verantwortliche verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b ausübe. Hierzu werde die finanzielle Verantwortung in einem herausgehobenen Budgetrahmen vorausgesetzt. Der Kläger könne nach eigenen Angaben jedoch Bestellungen nur bis zu einem Wert von 1000,00 € selbständig ausführen und benötige darüberhinausgehend die Genehmigung des Dienststellenleiters.19
Soweit der Kläger auf eine im Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2020 erwähnte Vorgesetztenfunktion hinweise, sei zum einen festzuhalten, dass sich dieses zum einen noch auf den Zeitraum der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder und deren Organisationsstruktur inklusive Tarifrecht der Länder beziehe und somit keinen Rückschluss auf die C. und deren Tarifstruktur zulasse und zum anderen der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt trotz der Formulierung „persönliche Dienstaufsicht“ nur die fachliche Anleitung der Werkstattmitarbeiter ausgeübt und die Personalführung als solche bereits damals beim Leiter der Autobahnmeisterei gelegen habe.19Soweit der Kläger auf eine im Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2020 erwähnte Vorgesetztenfunktion hinweise, sei zum einen festzuhalten, dass sich dieses zum einen noch auf den Zeitraum der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder und deren Organisationsstruktur inklusive Tarifrecht der Länder beziehe und somit keinen Rückschluss auf die C. und deren Tarifstruktur zulasse und zum anderen der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt trotz der Formulierung „persönliche Dienstaufsicht“ nur die fachliche Anleitung der Werkstattmitarbeiter ausgeübt und die Personalführung als solche bereits damals beim Leiter der Autobahnmeisterei gelegen habe.20
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der genauen Antragsstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts nebst den dortigen Bezugnahmen verwiesen.20Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der genauen Antragsstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts nebst den dortigen Bezugnahmen verwiesen.21
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 28.05.2024 abgewiesen. Der Kläger sei insbesondere nicht in Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b beschäftigt, die über die in der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn erfasste Anleitung von Fachkräften hinausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.21Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 28.05.2024 abgewiesen. Der Kläger sei insbesondere nicht in Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b beschäftigt, die über die in der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn erfasste Anleitung von Fachkräften hinausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.22
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 09.08.2024 zugestellt. Er legte hiergegen mit Schriftsatz vom 04.09.2024, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 05.09.2024, Berufung ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 22.10.2024, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am selben Tage. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 23.10.2024 verlängert worden.22Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 09.08.2024 zugestellt. Er legte hiergegen mit Schriftsatz vom 04.09.2024, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 05.09.2024, Berufung ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 22.10.2024, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am selben Tage. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 23.10.2024 verlängert worden.23
Zur Begründung der Berufung nimmt der Kläger Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, den er zum Teil auch wiederholt, vertieft und ergänzt. Der Kläger sei insgesamt für die Materialbeschaffung zuständig. Kriterien der Beschaffung seien die Wirtschaftlichkeit des Angebotes, die Qualität der Teile sowie deren Verfügbarkeit. Bestellungen würden durch den Dienststellenleiter freigegeben. Grundsätzlich würden alle Bestellungen für den Bereich Werkstatt über den Kläger erfolgen. Bei Materialbeschaffung ab einem Wert von 1.000,- € hole der Kläger regelmäßig drei Angebote ein, kennzeichne das von ihm favorisierte Angebot und gebe es sodann an den Dienststellenleiter zur Genehmigung weiter. Die insgesamt zu betreuende Anzahl der Fahrzeuge vor Ort sei im Wesentlichen konstant, seit ca. vier Jahren handle es sich um neun Fahrzeuge sowie weitere Fahrzeuge und Maschinen. Auch Unfallschäden wickele der Kläger eigenverantwortlich ab. Unter dem Kläger arbeiteten ein Mechaniker und ein Mechatroniker in Vollzeit. Der Kläger übernehme die Arbeitsorganisation, insbesondere wenn längere Urlaubszeiten eines der beiden Mechaniker gegeben seien. Bei erhöhter Arbeitsbelastung fordere der Kläger bei eigener Einschätzung des anfallenden Arbeitspensums „Personal von der Strecke“ an, das nach Möglichkeit auch zugeteilt werde. Urlaube seiner Mitarbeiter würden vom Kläger koordiniert und dann lediglich noch „pro forma“ vom Vorgesetzten abgezeichnet nach entsprechender Beantragung. Der Kläger übernehme zusammenfassend die Arbeitsplanung, den Personaleinsatz, die Gestaltung der Arbeitsprozesse, die Koordinierung der Abläufe, die Zeiteinteilung und Priorisierung, die Kontrolle der Arbeitsergebnisse und die Bewertung der technischen sowie betriebswirtschaftlichen Leistung. Es obliege ausschließlich dem Kläger, vor Ort die täglichen Arbeitsabläufe vorzugeben, zu organisieren, zu überwachen, zu lenken und insgesamt deren Ordnungsgemäßheit sicherzustellen. Der Kläger prüfe täglich stets, welche Arbeitskapazitäten vor Ort vorliegen und ob mit eben diesen der konkrete Arbeitsanfall erledigt werden könne. Hierbei müssten die zu erledigenden Arbeiten nach Dringlichkeit priorisiert werden. Die Leitungsfunktion des Werkstattleiters in I-Stadt sei vergleichbar mit derjenigen des Klägers in Mitarbeiterführung, Planung und Organisation. Auch der dortige Werkstattleiter sei Vorgesetzter von 2 Mitarbeitern. Der Kläger teile seine Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter, als Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und als befähigte Person sämtlicher UVV-Prüfungen selber ein ohne zeitliche und örtliche Vorgaben. Diese Tätigkeiten fielen schwankend an und machten ca. 10% der Arbeitszeit aus.23Zur Begründung der Berufung nimmt der Kläger Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, den er zum Teil auch wiederholt, vertieft und ergänzt. Der Kläger sei insgesamt für die Materialbeschaffung zuständig. Kriterien der Beschaffung seien die Wirtschaftlichkeit des Angebotes, die Qualität der Teile sowie deren Verfügbarkeit. Bestellungen würden durch den Dienststellenleiter freigegeben. Grundsätzlich würden alle Bestellungen für den Bereich Werkstatt über den Kläger erfolgen. Bei Materialbeschaffung ab einem Wert von 1.000,- € hole der Kläger regelmäßig drei Angebote ein, kennzeichne das von ihm favorisierte Angebot und gebe es sodann an den Dienststellenleiter zur Genehmigung weiter. Die insgesamt zu betreuende Anzahl der Fahrzeuge vor Ort sei im Wesentlichen konstant, seit ca. vier Jahren handle es sich um neun Fahrzeuge sowie weitere Fahrzeuge und Maschinen. Auch Unfallschäden wickele der Kläger eigenverantwortlich ab. Unter dem Kläger arbeiteten ein Mechaniker und ein Mechatroniker in Vollzeit. Der Kläger übernehme die Arbeitsorganisation, insbesondere wenn längere Urlaubszeiten eines der beiden Mechaniker gegeben seien. Bei erhöhter Arbeitsbelastung fordere der Kläger bei eigener Einschätzung des anfallenden Arbeitspensums „Personal von der Strecke“ an, das nach Möglichkeit auch zugeteilt werde. Urlaube seiner Mitarbeiter würden vom Kläger koordiniert und dann lediglich noch „pro forma“ vom Vorgesetzten abgezeichnet nach entsprechender Beantragung. Der Kläger übernehme zusammenfassend die Arbeitsplanung, den Personaleinsatz, die Gestaltung der Arbeitsprozesse, die Koordinierung der Abläufe, die Zeiteinteilung und Priorisierung, die Kontrolle der Arbeitsergebnisse und die Bewertung der technischen sowie betriebswirtschaftlichen Leistung. Es obliege ausschließlich dem Kläger, vor Ort die täglichen Arbeitsabläufe vorzugeben, zu organisieren, zu überwachen, zu lenken und insgesamt deren Ordnungsgemäßheit sicherzustellen. Der Kläger prüfe täglich stets, welche Arbeitskapazitäten vor Ort vorliegen und ob mit eben diesen der konkrete Arbeitsanfall erledigt werden könne. Hierbei müssten die zu erledigenden Arbeiten nach Dringlichkeit priorisiert werden. Die Leitungsfunktion des Werkstattleiters in I-Stadt sei vergleichbar mit derjenigen des Klägers in Mitarbeiterführung, Planung und Organisation. Auch der dortige Werkstattleiter sei Vorgesetzter von 2 Mitarbeitern. Der Kläger teile seine Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter, als Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und als befähigte Person sämtlicher UVV-Prüfungen selber ein ohne zeitliche und örtliche Vorgaben. Diese Tätigkeiten fielen schwankend an und machten ca. 10% der Arbeitszeit aus.24
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt,24Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt,Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.05.2024, Aktenzeichen 11 Ca 2529/22, aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2021 zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2021 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2021 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2022 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2023 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2023 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.1.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.2.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 an den Kläger 494,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.3.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.4.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.5.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.6.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.7.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.8.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.9.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.11.2024 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2024 an den Kläger 520,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.12.2024 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.12.2024 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Anl. 1, Teil II des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „die A. GmbH des Bundes“ zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.25
Die Beklagte hat beantragt,25Die Beklagte hat beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Berufung wird zurückgewiesen.26
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und wiederholt, vertieft und ergänzt ihn. Seine Tätigkeit als Werkstattleiter übe der Kläger nicht in einer Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b Alt. 1 Teil II Nr. 1 der Anl. 1 zum TV EGV Autobahn aus. Unter Leitungsfunktion sei zutreffend das verantwortliche Führen zu verstehen. Dahingegen sei Anleitung im Sinne der Entgeltgruppe 9a lediglich das Unterweisen und Führen von Mitarbeitern. Der Unterschied zwischen den Entgeltgruppen liege vor allem in der großen Selbstständigkeit, mit welcher die Tätigkeit ausgeführt werde. Notwendig sei, dass die Tätigkeit über fachliche Anleitung von Fachkräften hinausgehe und zeitlich mindestens 50% der Arbeitsvorgänge betreffe. Die Führungsverantwortung und Personalentwicklung liege nicht beim Kläger, sondern beim jeweiligen Straßenmeister. Der Kläger entscheide weder über Einstellung, Urlaubsanträge, Beurteilungen, Mitarbeitergespräche noch über etwaige Fortbildungen seiner zwei unterstellten Mitarbeiter. Fortbildungen für die ihm unterstellten Mitarbeiter könne der Kläger nur anregen. Er habe hierfür auch kein eigenes Budget. Auch habe er bei Mehrbedarf an Personal wegen hohem Arbeitsaufkommen keine Entscheidungshoheit. Zusätzliches Personal müsse er beim Dienststellenleiter beantragen, dem diesbezüglich auch die Entscheidung obliege. Mangels Personalverantwortung gehe auch der Verweis des Klägers auf die Eingruppierung der Werkstattleiter in I-Stadt sowie in J-Stadt fehl, da sich jene Werkstattleiter die Personalverantwortung mit dem jeweiligen Leiter der Autobahnmeisterei teilen würden. Eine solche Aufteilung finde in der Autobahnmeisterei A-Stadt nicht statt. Ebenso ergebe sich keine Leitungsfunktion aus seiner etwaigen Verantwortlichkeit für den von ihm zu betreuenden Fuhrpark, da diese lediglich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a rechtfertige. Den Beweis einer Leitungsfunktion habe der Kläger auch nicht durch die erstmals in der 2. Instanz vorgelegte Tätigkeitauflistung erbringen können.26Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und wiederholt, vertieft und ergänzt ihn. Seine Tätigkeit als Werkstattleiter übe der Kläger nicht in einer Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b Alt. 1 Teil II Nr. 1 der Anl. 1 zum TV EGV Autobahn aus. Unter Leitungsfunktion sei zutreffend das verantwortliche Führen zu verstehen. Dahingegen sei Anleitung im Sinne der Entgeltgruppe 9a lediglich das Unterweisen und Führen von Mitarbeitern. Der Unterschied zwischen den Entgeltgruppen liege vor allem in der großen Selbstständigkeit, mit welcher die Tätigkeit ausgeführt werde. Notwendig sei, dass die Tätigkeit über fachliche Anleitung von Fachkräften hinausgehe und zeitlich mindestens 50% der Arbeitsvorgänge betreffe. Die Führungsverantwortung und Personalentwicklung liege nicht beim Kläger, sondern beim jeweiligen Straßenmeister. Der Kläger entscheide weder über Einstellung, Urlaubsanträge, Beurteilungen, Mitarbeitergespräche noch über etwaige Fortbildungen seiner zwei unterstellten Mitarbeiter. Fortbildungen für die ihm unterstellten Mitarbeiter könne der Kläger nur anregen. Er habe hierfür auch kein eigenes Budget. Auch habe er bei Mehrbedarf an Personal wegen hohem Arbeitsaufkommen keine Entscheidungshoheit. Zusätzliches Personal müsse er beim Dienststellenleiter beantragen, dem diesbezüglich auch die Entscheidung obliege. Mangels Personalverantwortung gehe auch der Verweis des Klägers auf die Eingruppierung der Werkstattleiter in I-Stadt sowie in J-Stadt fehl, da sich jene Werkstattleiter die Personalverantwortung mit dem jeweiligen Leiter der Autobahnmeisterei teilen würden. Eine solche Aufteilung finde in der Autobahnmeisterei A-Stadt nicht statt. Ebenso ergebe sich keine Leitungsfunktion aus seiner etwaigen Verantwortlichkeit für den von ihm zu betreuenden Fuhrpark, da diese lediglich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a rechtfertige. Den Beweis einer Leitungsfunktion habe der Kläger auch nicht durch die erstmals in der 2. Instanz vorgelegte Tätigkeitauflistung erbringen können.27
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.10.2024 nebst Anlagen und vom 13.12.2024 , auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22.11.2024 und vom 10.12.2024 nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2024 Bezug genommen.27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.10.2024 nebst Anlagen und vom 13.12.2024 , auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22.11.2024 und vom 10.12.2024 nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2024 Bezug genommen.Entscheidungsgründe
A.A.28
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.28Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
B.B.29
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Anl. 1, Teil II des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die A. GmbH des Bundes“ . I. Die Klage ist zulässig.29Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Anl. 1, Teil II des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die A. GmbH des Bundes“ . I. Die Klage ist zulässig.30
1. Für die Zeit ab dem 01.12.2024 ist der Feststellungsantrag als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Soweit der Kläger im Antrag neben der Entgeltgruppe eine bestimmte Stufe nennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Die Stufe steht zwischen den Parteien ersichtlich nicht in Streit.301. Für die Zeit ab dem 01.12.2024 ist der Feststellungsantrag als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Soweit der Kläger im Antrag neben der Entgeltgruppe eine bestimmte Stufe nennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Die Stufe steht zwischen den Parteien ersichtlich nicht in Streit.31
2. Für die vorhergehende Zeit ab Januar 2021 bis zu dem vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Monat hat der Kläger für jeden Monat bezifferte Leistungsanträge gestellt. Diese sind ohne weiteres zulässig ebenso wie die Änderung des insoweit erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags in Leistungsanträge .312. Für die vorhergehende Zeit ab Januar 2021 bis zu dem vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Monat hat der Kläger für jeden Monat bezifferte Leistungsanträge gestellt. Diese sind ohne weiteres zulässig ebenso wie die Änderung des insoweit erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags in Leistungsanträge .32
II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9b der Anl. 1, Teil II des TV EGV Autobahn.32II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9b der Anl. 1, Teil II des TV EGV Autobahn.33
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des Tarifwerks der A. GmbH in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung .331. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des Tarifwerks der A. GmbH in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung .34
2. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er fristgemäß einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EÜTV Autobahn gestellt hat, nach den §§ 13, 14 MTV Autobahn i.V.m. dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn.342. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er fristgemäß einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EÜTV Autobahn gestellt hat, nach den §§ 13, 14 MTV Autobahn i.V.m. dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn.35
3. Die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn sind erfüllt.353. Die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn sind erfüllt.36
a. Bei der tariflichen Eingruppierung ist von nachfolgenden Grundsätzen auszugehen:36a. Bei der tariflichen Eingruppierung ist von nachfolgenden Grundsätzen auszugehen:37
aa. Im Eingruppierungsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt. Es obliegt daher regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen .37aa. Im Eingruppierungsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt. Es obliegt daher regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen .38
bb. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte, praktische Tarifübung oder Praktikabilität ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt .38bb. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte, praktische Tarifübung oder Praktikabilität ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt .39
b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllt der Kläger die 1. Alternative der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. aa. Der Kläger ist Inhaber des Meisterbriefes des Kraftfahrzeughandwerks.39b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllt der Kläger die 1. Alternative der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. aa. Der Kläger ist Inhaber des Meisterbriefes des Kraftfahrzeughandwerks.40
bb. Die dem Kläger als Werkstattleiter übertragenen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne von § 13 MTV Autobahn.40bb. Die dem Kläger als Werkstattleiter übertragenen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne von § 13 MTV Autobahn.41
Die Systematik der Eingruppierung in § 13 MTV Autobahn entspricht derjenigen in § 12 TVöD. Beide Vorschriften sind im Wesentlichen wortgleich. Das Landesarbeitsgericht ist daher der Auffassung, dass die zum TVöD ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, was die Systematik der Eingruppierung angeht, auf den MTV Autobahn übertragen werden können. Für den Begriff des Arbeitsvorgangs haben die Tarifparteien dies ausdrücklich im Anhang zu § 39 Satz 3 Buchstabe a Glossar I. Nr. 8 MTV Autobahn geregelt.41Die Systematik der Eingruppierung in § 13 MTV Autobahn entspricht derjenigen in § 12 TVöD. Beide Vorschriften sind im Wesentlichen wortgleich. Das Landesarbeitsgericht ist daher der Auffassung, dass die zum TVöD ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, was die Systematik der Eingruppierung angeht, auf den MTV Autobahn übertragen werden können. Für den Begriff des Arbeitsvorgangs haben die Tarifparteien dies ausdrücklich im Anhang zu § 39 Satz 3 Buchstabe a Glossar I. Nr. 8 MTV Autobahn geregelt.42
Bei dem Tätigkeitsmerkmal „in Leitungsfunktion“ handelt es sich allerdings nicht um ein Funktionsmerkmal. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wortlaut der Regelung schon nicht auf eine bestimmte Funktion, wie bspw. Leiter einer Kfz-Werkstatt, Schulhausmeister oder auch Leiter/-innen einer Autobahn- oder Straßenmeisterei abstellt, sondern darauf, dass eine Tätigkeit „in Leitungsfunktion“ ausgeübt wird .42Bei dem Tätigkeitsmerkmal „in Leitungsfunktion“ handelt es sich allerdings nicht um ein Funktionsmerkmal. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wortlaut der Regelung schon nicht auf eine bestimmte Funktion, wie bspw. Leiter einer Kfz-Werkstatt, Schulhausmeister oder auch Leiter/-innen einer Autobahn- oder Straßenmeisterei abstellt, sondern darauf, dass eine Tätigkeit „in Leitungsfunktion“ ausgeübt wird .43
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nach § 12 MTV Autobahn auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen .43Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nach § 12 MTV Autobahn auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen .44
Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.44Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.45
Um eine Eingruppierung nach der 1. Alternative der Entgeltgruppe 9b beanspruchen zu können, müssen daher bei der gesamten auszuübenden Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Denn nur wenn die Tätigkeit durch ein Funktionsmerkmal erfasst wird, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen . Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ausreichend ist, wenn ein Merkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist es, dass das Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs in dem von § 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn bestimmten Maß erfüllt wird.45Um eine Eingruppierung nach der 1. Alternative der Entgeltgruppe 9b beanspruchen zu können, müssen daher bei der gesamten auszuübenden Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Denn nur wenn die Tätigkeit durch ein Funktionsmerkmal erfasst wird, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen . Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ausreichend ist, wenn ein Merkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist es, dass das Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs in dem von § 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn bestimmten Maß erfüllt wird.46
Danach handelt es sich bei den dem Kläger im Rahmen der Werkstattleitung übertragenen Aufgaben um einen Arbeitsvorgang, der deutlich mehr als 50% seiner Arbeitszeit einnimmt. Dies wird deutlich anhand der nunmehr im Berufungsverfahren auch nach Zeitanteilen aufgelisteten Tätigkeiten . Die Beklagte ist dieser Auflistung inhaltlich nicht entgegengetreten. Sie gilt daher als zugestanden . Dabei kann offenbleiben, ob die dem Kläger übertragenen Zusatzaufgaben als Sicherheitsbeauftragter, als Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und als befähigte Person sämtlicher UVVPrüfungen als eigene Arbeitsvorgänge zu werten sind, obwohl der Kläger diese Aufgaben ohne zeitliche und örtliche Vorgaben und damit wohl ohne organisatorische Abgrenzung erledigt. Denn diese Aufgaben nehmen nach dem Vortrag des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, nur ca. 10% der Arbeitszeit ein. Jedenfalls zielen sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Werkstattleitung, bei denen eine organisatorische Trennung nicht ersichtlich ist, auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ab, nämlich für die Einsatzfähigkeit des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks der Autobahnmeisterei A-Stadt zu sorgen. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, da die Beklagte den Kläger deswegen in die Entgeltgruppe 9a Nr. 3 des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn eingruppiert hat. Diesem Arbeitsergebnis dienen sowohl die Besprechungen am Morgen, die Arbeitseinteilung der Mitarbeiter, die Material- und Ersatzteilbeschaffung, die Ermittlung des Reparaturbedarfs und auch eigene Reparaturarbeiten im Bereich Bremsen/Fahrwerk/Lenkung.46Danach handelt es sich bei den dem Kläger im Rahmen der Werkstattleitung übertragenen Aufgaben um einen Arbeitsvorgang, der deutlich mehr als 50% seiner Arbeitszeit einnimmt. Dies wird deutlich anhand der nunmehr im Berufungsverfahren auch nach Zeitanteilen aufgelisteten Tätigkeiten . Die Beklagte ist dieser Auflistung inhaltlich nicht entgegengetreten. Sie gilt daher als zugestanden . Dabei kann offenbleiben, ob die dem Kläger übertragenen Zusatzaufgaben als Sicherheitsbeauftragter, als Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und als befähigte Person sämtlicher UVVPrüfungen als eigene Arbeitsvorgänge zu werten sind, obwohl der Kläger diese Aufgaben ohne zeitliche und örtliche Vorgaben und damit wohl ohne organisatorische Abgrenzung erledigt. Denn diese Aufgaben nehmen nach dem Vortrag des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, nur ca. 10% der Arbeitszeit ein. Jedenfalls zielen sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Werkstattleitung, bei denen eine organisatorische Trennung nicht ersichtlich ist, auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ab, nämlich für die Einsatzfähigkeit des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks der Autobahnmeisterei A-Stadt zu sorgen. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, da die Beklagte den Kläger deswegen in die Entgeltgruppe 9a Nr. 3 des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn eingruppiert hat. Diesem Arbeitsergebnis dienen sowohl die Besprechungen am Morgen, die Arbeitseinteilung der Mitarbeiter, die Material- und Ersatzteilbeschaffung, die Ermittlung des Reparaturbedarfs und auch eigene Reparaturarbeiten im Bereich Bremsen/Fahrwerk/Lenkung.47
cc. Der Arbeitsvorgang Werkstattleitung ist eine Tätigkeit in Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn.47cc. Der Arbeitsvorgang Werkstattleitung ist eine Tätigkeit in Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn.48
Leitung ist dabei die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle, d.h. die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe. Dabei setzt eine Leitungstätigkeit neben einem definierten und abgrenzbaren Aufgabenbereich zwingend eine Weisungsbefugnis gem. § 106 GewO voraus, da ohne anzuleitende Personen eine Leitung oder auch Führung tatsächlich unmöglich wäre . Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste.48Leitung ist dabei die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle, d.h. die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe. Dabei setzt eine Leitungstätigkeit neben einem definierten und abgrenzbaren Aufgabenbereich zwingend eine Weisungsbefugnis gem. § 106 GewO voraus, da ohne anzuleitende Personen eine Leitung oder auch Führung tatsächlich unmöglich wäre . Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste.49
Besteht eine Dienst- bzw. Fachaufsicht über weitere Beschäftigte, so setzt dies die Aufsicht während der ganzen Arbeitszeit voraus, auch wenn die Leitungskraft gerade mit anderen beschäftigt ist. Wenn die Leitungskraft einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich bewerteten Leitungstätigkeit . Es ist unbeachtlich, wann und wie oft die Leitungskraft als Leitung tätig wird, wenn sie nur jederzeit und sofort in der Lage ist, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen einzugreifen. Insoweit kommt es auf den prozentualen Anteil an der Gesamtarbeitszeit nicht an .49Besteht eine Dienst- bzw. Fachaufsicht über weitere Beschäftigte, so setzt dies die Aufsicht während der ganzen Arbeitszeit voraus, auch wenn die Leitungskraft gerade mit anderen beschäftigt ist. Wenn die Leitungskraft einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich bewerteten Leitungstätigkeit . Es ist unbeachtlich, wann und wie oft die Leitungskraft als Leitung tätig wird, wenn sie nur jederzeit und sofort in der Lage ist, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen einzugreifen. Insoweit kommt es auf den prozentualen Anteil an der Gesamtarbeitszeit nicht an .50
Der Kläger übt eine entsprechende Leitungstätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn aus.50Der Kläger übt eine entsprechende Leitungstätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn aus.51
Unstreitig ist es Aufgabe des Klägers, die anfallenden Arbeiten zu priorisieren und auf die ihm unterstellten zwei Mitarbeiter zu verteilen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 unstreitig gestellt, dass diese Aufgabe ca. 10% der gesamten Arbeitszeit des Klägers einnimmt. Damit fällt diese Tätigkeit – sofern es hierauf überhaupt ankommen sollte – in rechtlich erheblichem Ausmaß an.51Unstreitig ist es Aufgabe des Klägers, die anfallenden Arbeiten zu priorisieren und auf die ihm unterstellten zwei Mitarbeiter zu verteilen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 unstreitig gestellt, dass diese Aufgabe ca. 10% der gesamten Arbeitszeit des Klägers einnimmt. Damit fällt diese Tätigkeit – sofern es hierauf überhaupt ankommen sollte – in rechtlich erheblichem Ausmaß an.52
Die Verteilung der Arbeiten an die unterstellten Mitarbeiter ist typische Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO und damit eine Leitungsaufgabe im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn.52Die Verteilung der Arbeiten an die unterstellten Mitarbeiter ist typische Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO und damit eine Leitungsaufgabe im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn.53
Im Tarifvertrag ist nicht näher definiert, welchen Umfang und welche Befugnisse im Einzelnen die Leitungsfunktion im Sinne des Tarifmerkmals haben muss.53Im Tarifvertrag ist nicht näher definiert, welchen Umfang und welche Befugnisse im Einzelnen die Leitungsfunktion im Sinne des Tarifmerkmals haben muss.54
Das erkennende Gericht ist zunächst der Auffassung, dass eine Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 9b TV EGV Autobahn über die fachliche Anleitung im Sinne der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn hinausgehen muss. Denn die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften ist bereits in der Entgeltgruppe 9a abgebildet. Dort wird zwar nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer Inhaber einer Meisterbriefs im Kraftfahrzeughandwerk ist. Dies ist für die Entgeltgruppe 9b aber auch nicht zwingend der Fall. Denn nach Anlage 1 Teil II Nr. 1 Vorbemerkungen Satz 6 TV EGV Autobahn sind nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.54Das erkennende Gericht ist zunächst der Auffassung, dass eine Leitungsfunktion im Sinne der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II Nr. 9b TV EGV Autobahn über die fachliche Anleitung im Sinne der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn hinausgehen muss. Denn die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften ist bereits in der Entgeltgruppe 9a abgebildet. Dort wird zwar nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer Inhaber einer Meisterbriefs im Kraftfahrzeughandwerk ist. Dies ist für die Entgeltgruppe 9b aber auch nicht zwingend der Fall. Denn nach Anlage 1 Teil II Nr. 1 Vorbemerkungen Satz 6 TV EGV Autobahn sind nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.55
Andererseits genügt auch eine rein auf die fachliche Ebene beschränkte Leitungsfunktion. In Anlage 1 Teil II 1 TV EGV Autobahn beginnen die Leitungstätigkeiten in der Entgeltgruppe 9a Nr. 1 und Nr. 3 , also auf der Fachebene. Dass die Leitungsfunktion auf der fachlichen Ebene auch für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b ausreicht, wird dadurch deutlich, dass erst ab Entgeltgruppe 10 bzw. 11 und höher die disziplinarische Leitung bewertet wird und zwar als ausschließliches Kriterium nur abhängig von der Größe der Meisterei.55Andererseits genügt auch eine rein auf die fachliche Ebene beschränkte Leitungsfunktion. In Anlage 1 Teil II 1 TV EGV Autobahn beginnen die Leitungstätigkeiten in der Entgeltgruppe 9a Nr. 1 und Nr. 3 , also auf der Fachebene. Dass die Leitungsfunktion auf der fachlichen Ebene auch für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b ausreicht, wird dadurch deutlich, dass erst ab Entgeltgruppe 10 bzw. 11 und höher die disziplinarische Leitung bewertet wird und zwar als ausschließliches Kriterium nur abhängig von der Größe der Meisterei.56
Die Zahl der Mitarbeiter, über die die Leitungsfunktion ausgeübt werden muss, ist ebenfalls nicht definiert. Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht viel dafür, dass es mindestens zwei Fachkräfte sein müssen, da bereits der Begriff Kolonne in der Entgeltgruppe 9a Nr. 1 der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn eine Mehrzahl an Mitarbeitern erfordert und auch in Nr. 3 von der Anleitung von weiteren Fachkräften die Rede ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat zwei Fachkräfte als Mitarbeiter.56Die Zahl der Mitarbeiter, über die die Leitungsfunktion ausgeübt werden muss, ist ebenfalls nicht definiert. Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht viel dafür, dass es mindestens zwei Fachkräfte sein müssen, da bereits der Begriff Kolonne in der Entgeltgruppe 9a Nr. 1 der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn eine Mehrzahl an Mitarbeitern erfordert und auch in Nr. 3 von der Anleitung von weiteren Fachkräften die Rede ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat zwei Fachkräfte als Mitarbeiter.57
Die Leitungsfunktion des Klägers geht über die fachliche Anleitung im Sinne der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn hinaus.57Die Leitungsfunktion des Klägers geht über die fachliche Anleitung im Sinne der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 Teil II Nr. 1 TV EGV Autobahn hinaus.58
Die „fachliche Anleitung“ beinhaltet nicht die Zuweisung der Aufgaben auf die einzelnen Mitarbeiter. Der Begriff „fachliche Anleitung“ unterscheidet sich nach dem Verständnis der Tarifparteien von dem Begriff der Leitung. So ist in Entgeltgruppe 9a Nr. 1 von der Übertragung der „Leitung einer Kolonne“ die Rede. Dies beinhaltet sicher die Zuweisung der Aufgaben an die einzelnen Mitglieder der unterstellten Kolonne. In Nr. 3 verwenden die Tarifparteien jedoch den davon abweichenden Begriff der fachlichen Anleitung. Dieser Begriff ist schon nach seinem Wortlaut enger und bezieht sich auf die spezifische Anleitung und Unterstützung, die ein Mitarbeiter in Bezug auf seine fachlichen Aufgaben erhält. Dies kann beinhalten, wie bestimmte Aufgaben ausgeführt werden sollten, welche Methoden oder Techniken zu verwenden sind und wie bestimmte Ziele erreicht werden können. Die fachliche Anleitung konzentriert sich auf die Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse des Mitarbeiters in seinem spezifischen Fachgebiet. Die Zuweisung der einzelnen Aufgaben selbst geht deutlich darüber hinaus und ist Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Dieser Teil des Weisungsrechts ist dem Kläger aber unstreitig für seine Mitarbeiter übertragen.58Die „fachliche Anleitung“ beinhaltet nicht die Zuweisung der Aufgaben auf die einzelnen Mitarbeiter. Der Begriff „fachliche Anleitung“ unterscheidet sich nach dem Verständnis der Tarifparteien von dem Begriff der Leitung. So ist in Entgeltgruppe 9a Nr. 1 von der Übertragung der „Leitung einer Kolonne“ die Rede. Dies beinhaltet sicher die Zuweisung der Aufgaben an die einzelnen Mitglieder der unterstellten Kolonne. In Nr. 3 verwenden die Tarifparteien jedoch den davon abweichenden Begriff der fachlichen Anleitung. Dieser Begriff ist schon nach seinem Wortlaut enger und bezieht sich auf die spezifische Anleitung und Unterstützung, die ein Mitarbeiter in Bezug auf seine fachlichen Aufgaben erhält. Dies kann beinhalten, wie bestimmte Aufgaben ausgeführt werden sollten, welche Methoden oder Techniken zu verwenden sind und wie bestimmte Ziele erreicht werden können. Die fachliche Anleitung konzentriert sich auf die Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse des Mitarbeiters in seinem spezifischen Fachgebiet. Die Zuweisung der einzelnen Aufgaben selbst geht deutlich darüber hinaus und ist Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Dieser Teil des Weisungsrechts ist dem Kläger aber unstreitig für seine Mitarbeiter übertragen.59
Der Kläger übt die Leitungsfunktion im Rahmen der Werkstattleitung ständig aus. Die Leitungstätigkeit ist organisatorisch hiervon nicht getrennt. Vielmehr kann die Verteilung der Arbeitsaufgaben jederzeit anfallen. Dies wird auch aus der inhaltlich nicht bestrittenen Auflistung der täglichen Tätigkeiten des Klägers in der Berufungsbegründung deutlich. So findet die Priorisierung der Aufgaben und deren Verteilung in der Regel am Morgen statt. Beispielsweise am 11.06.2024 vergibt der Kläger aber auch am Nachmittag weitere Arbeitsaufträge .59Der Kläger übt die Leitungsfunktion im Rahmen der Werkstattleitung ständig aus. Die Leitungstätigkeit ist organisatorisch hiervon nicht getrennt. Vielmehr kann die Verteilung der Arbeitsaufgaben jederzeit anfallen. Dies wird auch aus der inhaltlich nicht bestrittenen Auflistung der täglichen Tätigkeiten des Klägers in der Berufungsbegründung deutlich. So findet die Priorisierung der Aufgaben und deren Verteilung in der Regel am Morgen statt. Beispielsweise am 11.06.2024 vergibt der Kläger aber auch am Nachmittag weitere Arbeitsaufträge .60
4. Die ab Januar 2021 geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach § 37 MTV Autobahn verfallen. Der Kläger hat sie mit Schreiben vom 05.01.2021 rechtzeitig geltend gemacht. Später fällig werdende Ansprüche waren davon erfasst.604. Die ab Januar 2021 geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach § 37 MTV Autobahn verfallen. Der Kläger hat sie mit Schreiben vom 05.01.2021 rechtzeitig geltend gemacht. Später fällig werdende Ansprüche waren davon erfasst.61
5. Die Höhe der eingeklagten monatlichen Differenzbeträge ist zwischen den Parteien nicht streitig.615. Die Höhe der eingeklagten monatlichen Differenzbeträge ist zwischen den Parteien nicht streitig.62
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Entgeltansprüche sind nach § 24 Abs. 1 MTV Autobahn spätestens am letzten Tag des Monats fällig und daher ab dem 01. des Folgemonats zu verzinsen.626. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Entgeltansprüche sind nach § 24 Abs. 1 MTV Autobahn spätestens am letzten Tag des Monats fällig und daher ab dem 01. des Folgemonats zu verzinsen.
C.C.63
I. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.63I. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.64
II. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und teilweise vom vorliegenden Urteil abweichender Interpretation des Begriffs „in Leitungsfunktion“ der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II TV EGV Autobahn des Bundes in den Entscheidungen des LAG München vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 und 2 Sa 426/23 – zuzulassen .64II. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und teilweise vom vorliegenden Urteil abweichender Interpretation des Begriffs „in Leitungsfunktion“ der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 Teil II TV EGV Autobahn des Bundes in den Entscheidungen des LAG München vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 und 2 Sa 426/23 – zuzulassen .

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