S OLG München – 18.12.2024, 16 UF 285/24 e – Ausbildungsunterhalt, Antrag auf Ausbildungsförderung, Ausbildungsab… – Gesetziminternet.de

OLG München – 18.12.2024, 16 UF 285/24 e – Ausbildungsunterhalt, Antrag auf Ausbildungsförderung, Ausbildungsab…

Titel:
Ausbildungsunterhalt, Antrag auf Ausbildungsförderung, Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsberufe, Antragsgegner, Übergegangene Unterhaltsansprüche, Übergangene Unterhaltsansprüche, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, Rettungssanitäter, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Rückständiger Unterhalt, Kostenfestsetzungsverfahren, Auskunftserteilung, Vollwertigkeit, Verspätete Auskunft, Verfahrenswert, Zinsanspruch, Kostenentscheidung, Notfallsanitäter, Aufhebung
Schlagworte:
Ausbildungsunterhalt, Volljährigenunterhalt, Erstausbildung, Zweitausbildung, BAföG-Regress, Verwirkung, Unterhaltsanspruch
Vorinstanz:
AG Erding, Beschluss vom 23.02.2024 – 206 F 562/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44976Titel:Ausbildungsunterhalt, Antrag auf Ausbildungsförderung, Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsberufe, Antragsgegner, Übergegangene Unterhaltsansprüche, Übergangene Unterhaltsansprüche, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, Rettungssanitäter, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Rückständiger Unterhalt, Kostenfestsetzungsverfahren, Auskunftserteilung, Vollwertigkeit, Verspätete Auskunft, Verfahrenswert, Zinsanspruch, Kostenentscheidung, Notfallsanitäter, AufhebungSchlagworte:Ausbildungsunterhalt, Volljährigenunterhalt, Erstausbildung, Zweitausbildung, BAföG-Regress, Verwirkung, UnterhaltsanspruchVorinstanz:AG Erding, Beschluss vom 23.02.2024 – 206 F 562/23Fundstelle:BeckRS 2024, 44976 Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 23.02.2024, Az. 206 F 562/23, aufgehoben und abgeändert:1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 23.02.2024, Az. 206 F 562/23, aufgehoben und abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum von 10/2020 – 09/2021 2.451,60 € zzgl. Zinsen in Höhe vonDer Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum von 10/2020 – 09/2021 2.451,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von
6% aus 1.749,00 € seit 1. Juni 2021, zzgl.6% aus 1.749,00 € seit 1. Juni 2021, zzgl.
6% aus 234,20 € seit 1. Juli 2021, zzgl.6% aus 234,20 € seit 1. Juli 2021, zzgl.
6% aus 234,20 € seit 1. August 2021, zzgl.6% aus 234,20 € seit 1. August 2021, zzgl.
6% aus 234,20 € seit 1. September 2021 zu zahlen.6% aus 234,20 € seit 1. September 2021 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten für die erste Instanz. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.2. Der Antragsgegner trägt die Kosten für die erste Instanz. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.451,60 € festgesetzt.3. Der Verfahrenswert wird auf 2.451,60 € festgesetzt.Gründe
I.I.1
Die Beteiligten streiten über Ausbildungsunterhalt für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich September 2021. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum für den Zeugen J. K. Vorausleistungen nach dem BAföG in Höhe von unstreitig 2.451,60 € geleistet. Diese wurden mit Antrag vom 01.11.2023 im Wege des Regresses gegen den Vater des volljährigen Zeugen geltend gemacht.1Die Beteiligten streiten über Ausbildungsunterhalt für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich September 2021. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum für den Zeugen J. K. Vorausleistungen nach dem BAföG in Höhe von unstreitig 2.451,60 € geleistet. Diese wurden mit Antrag vom 01.11.2023 im Wege des Regresses gegen den Vater des volljährigen Zeugen geltend gemacht.2
Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes J. K., geboren am …1996. Dieser studiert seit dem Wintersemester 2020 – beginnend im Oktober 2020 – Maschinenbau an der Technischen Universität D. Zuvor absolvierte er im Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2020 erfolgreich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter beim B. R K in F. und war anschließend in dieser Funktion tätig. Zuletzt verdiente er dort nach eigenen Angaben ca. 2.600,00 Euro brutto.2Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes J. K., geboren am …1996. Dieser studiert seit dem Wintersemester 2020 – beginnend im Oktober 2020 – Maschinenbau an der Technischen Universität D. Zuvor absolvierte er im Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2020 erfolgreich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter beim B. R K in F. und war anschließend in dieser Funktion tätig. Zuletzt verdiente er dort nach eigenen Angaben ca. 2.600,00 Euro brutto.3
Nach Aufnahme des Maschinenbaustudiums wurde dem Sohn des Antragsgegners unter anderem für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 eine staatliche Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz gewährt. Für diesen Bewilligungszeitraum stellte der Studierende am 21. Oktober 2020 einen Antrag auf Ausbildungsförderung beim Studentenwerk D., Landesamt für Ausbildungsförderung. Der Antragsgegner wirkte im Rahmen der Antragstellung mit und füllte das Formblatt 3 aus.3Nach Aufnahme des Maschinenbaustudiums wurde dem Sohn des Antragsgegners unter anderem für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 eine staatliche Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz gewährt. Für diesen Bewilligungszeitraum stellte der Studierende am 21. Oktober 2020 einen Antrag auf Ausbildungsförderung beim Studentenwerk D., Landesamt für Ausbildungsförderung. Der Antragsgegner wirkte im Rahmen der Antragstellung mit und füllte das Formblatt 3 aus.4
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.02.2024 abgewiesen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sei nicht übergegangen. Durch die Ausbildung zum Rettungssanitäter habe der Zeuge bereits eine Erstausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB erhalten.4Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.02.2024 abgewiesen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sei nicht übergegangen. Durch die Ausbildung zum Rettungssanitäter habe der Zeuge bereits eine Erstausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB erhalten.5
Gegen diesen am 26.02.2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.03.2024 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.05.2024 begründet.5Gegen diesen am 26.02.2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.03.2024 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.05.2024 begründet.6
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter sei nicht mit einer vollwertigen Erstausbildung zu vergleichen, sodass es sich bei dem Studium nicht um eine Zweitausbildung handle. Es handle sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Diese Tätigkeit diente nur der Überbrückung. Bereits nach seinem Abitur 2017 habe er sich an der Universität W. für Architektur beworben. Dort sei er zunächst abgelehnt worden. Bis 2020 habe er daher seinen Lebensunterhalt anderweitig verdienen müssen und parallel hierzu eine hochfrequente analytische Psychotherapie absolviert, bis er anschließend stabil genug gewesen sei, das Studium des Maschinenbaus in D. aufzunehmen.6Die Ausbildung zum Rettungssanitäter sei nicht mit einer vollwertigen Erstausbildung zu vergleichen, sodass es sich bei dem Studium nicht um eine Zweitausbildung handle. Es handle sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Diese Tätigkeit diente nur der Überbrückung. Bereits nach seinem Abitur 2017 habe er sich an der Universität W. für Architektur beworben. Dort sei er zunächst abgelehnt worden. Bis 2020 habe er daher seinen Lebensunterhalt anderweitig verdienen müssen und parallel hierzu eine hochfrequente analytische Psychotherapie absolviert, bis er anschließend stabil genug gewesen sei, das Studium des Maschinenbaus in D. aufzunehmen.7
Der Antragsteller beantragt daher,7Der Antragsteller beantragt daher,
unter Aufhebung des Endbeschlusses des Amtsgerichts Erding vom 23.02.2024 den Antrags- und Beschwerdegegner zu verpflichten, an den Antragsteller auf diesen gemäß § 37 BAföG übergangene Unterhaltsansprüche des Kindes J. K., geb. am … 1996 für den Zeitraum 10/2020 – 09/2021 in Höhe von 2.451,60 € nebst Zinsen in Höhe von 6% p.a.unter Aufhebung des Endbeschlusses des Amtsgerichts Erding vom 23.02.2024 den Antrags- und Beschwerdegegner zu verpflichten, an den Antragsteller auf diesen gemäß § 37 BAföG übergangene Unterhaltsansprüche des Kindes J. K., geb. am … 1996 für den Zeitraum 10/2020 – 09/2021 in Höhe von 2.451,60 € nebst Zinsen in Höhe von 6% p.a.
aus 1.749,00 € seit dem 01.06.2021,aus 1.749,00 € seit dem 01.06.2021,
aus 234,20 € seit dem 01.07.2021,aus 234,20 € seit dem 01.07.2021,
aus 234,20 € seit dem 01.08.2021, sowieaus 234,20 € seit dem 01.08.2021, sowie
aus 234,20 € seit dem 01.09.2021 zu zahlen und dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.aus 234,20 € seit dem 01.09.2021 zu zahlen und dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.8
Der Antragsgegner beantragt8Der Antragsgegner beantragt
die Beschwerde zurückzuweisen.die Beschwerde zurückzuweisen.9
Die Antragsgegnerseite hält die Ausbildung zum Rettungssanitäter für eine vollwertige Ausbildung. Im Übrigen habe der Antragsteller bisher keine ausreichenden Leistungsnachweise für das Studium erbracht, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es zielstrebig und planvoll betrieben werde. Außerdem fehle nach wie vor eine Auskunft zum Einkommen und Vermögen des Zeugen.9Die Antragsgegnerseite hält die Ausbildung zum Rettungssanitäter für eine vollwertige Ausbildung. Im Übrigen habe der Antragsteller bisher keine ausreichenden Leistungsnachweise für das Studium erbracht, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es zielstrebig und planvoll betrieben werde. Außerdem fehle nach wie vor eine Auskunft zum Einkommen und Vermögen des Zeugen.10
Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 hat der Antragsteller zum Einkommen des Zeugen und mit Schriftsatz vom 16.10.2024 zum Vermögen des Zeugen Stellung genommen. Es ergab sich ein durchschnittliches Einkommen von ca. 545 € pro Monat im streitgegenständlichen Zeitraum und ein Vermögen von ca. 1.400 €.10Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 hat der Antragsteller zum Einkommen des Zeugen und mit Schriftsatz vom 16.10.2024 zum Vermögen des Zeugen Stellung genommen. Es ergab sich ein durchschnittliches Einkommen von ca. 545 € pro Monat im streitgegenständlichen Zeitraum und ein Vermögen von ca. 1.400 €.11
Die Antragsgegnerseite wendet aufgrund der verspäteten Auskunft Verwirkung ein. Aus den vorgelegten Studienunterlagen ergebe sich, dass der Zeuge im 8. Semester sein Grundstudium noch nicht vollständig beendet habe und er damit sein Studium nicht zielstrebig betreibe. Zudem sei das Einkommen anzurechnen.11Die Antragsgegnerseite wendet aufgrund der verspäteten Auskunft Verwirkung ein. Aus den vorgelegten Studienunterlagen ergebe sich, dass der Zeuge im 8. Semester sein Grundstudium noch nicht vollständig beendet habe und er damit sein Studium nicht zielstrebig betreibe. Zudem sei das Einkommen anzurechnen.12
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.12Im Übrigen wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.13
Der Senat hat den Zeugen J. einvernommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf den Vermerk vom 27.11.2024 Bezug genommen.13Der Senat hat den Zeugen J. einvernommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf den Vermerk vom 27.11.2024 Bezug genommen.
II.II.14
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Zeuge hat einen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner, der im Rahmen der Leistungsgewährung gem. § 37 BAföG auf den Antragsteller übergegangen ist.14Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Zeuge hat einen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner, der im Rahmen der Leistungsgewährung gem. § 37 BAföG auf den Antragsteller übergegangen ist.15
1. Die Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Unterhalt folgt aus § 37 Abs. 4 Nummer 2 BAföG. Der Antragsgegner hat bei der Antragstellung im Oktober 2020 mitgewirkt und seine Unterlagen an den Zeugen zur Weiterleitung an das BAföG Amt übermittelt. Damit haftet er dem Grunde nach für rückständigen Unterhalt.151. Die Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Unterhalt folgt aus § 37 Abs. 4 Nummer 2 BAföG. Der Antragsgegner hat bei der Antragstellung im Oktober 2020 mitgewirkt und seine Unterlagen an den Zeugen zur Weiterleitung an das BAföG Amt übermittelt. Damit haftet er dem Grunde nach für rückständigen Unterhalt.16
2. Vorliegend handelt es sich um die Inanspruchnahme des Antragsgegners im Rahmen des Ausbildungsunterhalts. Die bisherige Qualifizierung des Zeugen zum Rettungssanitäter steht einer vollwertigen Erstausbildung nicht gleich.162. Vorliegend handelt es sich um die Inanspruchnahme des Antragsgegners im Rahmen des Ausbildungsunterhalts. Die bisherige Qualifizierung des Zeugen zum Rettungssanitäter steht einer vollwertigen Erstausbildung nicht gleich.17
Dem Begriff „Beruf“ im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB liegt keine einheitliche Definition zugrunde. Eine Mindestdauer der Ausbildung lässt sich dem BGB ebenso wenig entnehmen. Zuzugeben ist dem Amtsgericht, dass es sich bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter um eine durch Verordnung geregelte Ausbildung handelt, wonach Inhalt, Ablauf der Praktika und Abschlussprüfung durch die BayRettSanV geregelt sind. Im Ergebnis überwiegt jedoch der schulische Charakter der Ausbildung. Diese ist geprägt durch einen theoretischen Teil von gerade 4 Wochen, an den sich 2 × 4 Wochen Praktika anschließen. § 1 Abs. 1 der BayRettSanV spricht von dem Erwerb einer Qualifikation und nicht dem eines Berufes. Auch der Gleichlauf mit dem Steuerrecht erging zur alten Rechtslage des EStG –) zeigt, dass an eine Berufsausbildung höhere Anforderungen zu stellen sind, als an einfache Qualifizierungsmaßnahmen.17Dem Begriff „Beruf“ im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB liegt keine einheitliche Definition zugrunde. Eine Mindestdauer der Ausbildung lässt sich dem BGB ebenso wenig entnehmen. Zuzugeben ist dem Amtsgericht, dass es sich bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter um eine durch Verordnung geregelte Ausbildung handelt, wonach Inhalt, Ablauf der Praktika und Abschlussprüfung durch die BayRettSanV geregelt sind. Im Ergebnis überwiegt jedoch der schulische Charakter der Ausbildung. Diese ist geprägt durch einen theoretischen Teil von gerade 4 Wochen, an den sich 2 × 4 Wochen Praktika anschließen. § 1 Abs. 1 der BayRettSanV spricht von dem Erwerb einer Qualifikation und nicht dem eines Berufes. Auch der Gleichlauf mit dem Steuerrecht erging zur alten Rechtslage des EStG –) zeigt, dass an eine Berufsausbildung höhere Anforderungen zu stellen sind, als an einfache Qualifizierungsmaßnahmen.18
Letztere qualifizieren ebenso zur Aufnahme einer Tätigkeit wie eine fundierte Berufsausbildung, lassen in der Regel jedoch nur untergeordnete Tätigkeiten zu. Die Absolvierung von Praktika hindert einen Unterhaltsanspruch nicht, vgl. BGH FamRZ 2013, 1375 ff..18Letztere qualifizieren ebenso zur Aufnahme einer Tätigkeit wie eine fundierte Berufsausbildung, lassen in der Regel jedoch nur untergeordnete Tätigkeiten zu. Die Absolvierung von Praktika hindert einen Unterhaltsanspruch nicht, vgl. BGH FamRZ 2013, 1375 ff..19
Demgemäß verfängt auch das Argument mit § 14 Abs. 3 BayRettSanV nicht. Es ist folgerichtig, Ausbildungsabschnitte eines höherwertigen Berufes bei Nichtvollendung oder Nichtbestehen für niedrigere Qualifikationsebenen anzuerkennen. Dies lässt nicht erkennen, ob der Rettungssanitäter damit ebenfalls als Beruf angesehen werden soll. Im Übrigen steht der Notfallsanitäter qualitativ deutlich über dem Rettungssanitäter. Bei dem Notfallsanitäter handelt es sich um eine anerkannte Berufsausbildung, die medizinischen Kompetenzen sind deutlich höher, es wird ein besseres Gehalt bezahlt und er ist die zahlenmäßig am stärksten vertretene Gruppe im Rettungsdienst . Insbesondere die Vorverlagerung und Delegierung von heilkundlichen/ärztlichen Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 BayRDG sind nur auf den Notfallsanitäter und nicht den Rettungssanitäter möglich.19Demgemäß verfängt auch das Argument mit § 14 Abs. 3 BayRettSanV nicht. Es ist folgerichtig, Ausbildungsabschnitte eines höherwertigen Berufes bei Nichtvollendung oder Nichtbestehen für niedrigere Qualifikationsebenen anzuerkennen. Dies lässt nicht erkennen, ob der Rettungssanitäter damit ebenfalls als Beruf angesehen werden soll. Im Übrigen steht der Notfallsanitäter qualitativ deutlich über dem Rettungssanitäter. Bei dem Notfallsanitäter handelt es sich um eine anerkannte Berufsausbildung, die medizinischen Kompetenzen sind deutlich höher, es wird ein besseres Gehalt bezahlt und er ist die zahlenmäßig am stärksten vertretene Gruppe im Rettungsdienst . Insbesondere die Vorverlagerung und Delegierung von heilkundlichen/ärztlichen Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 BayRDG sind nur auf den Notfallsanitäter und nicht den Rettungssanitäter möglich.20
Entsprechend findet sich auf der Homepage der DRK Rettungsschule folgender Hinweis:20Entsprechend findet sich auf der Homepage der DRK Rettungsschule folgender Hinweis:21
Die Ausbildung Rettungssanitäter*in ermöglicht den Einstieg in den Rettungsdienst. Sie ist ideal für eine Nebentätigkeit, zum Beispiel neben dem Studium oder auch zur Überbrückung. Auch für Ehrenamtliche, die sich in einer Hilfsorganisation engagieren, ist dies eine wertvolle Weiterbildung.21Die Ausbildung Rettungssanitäter*in ermöglicht den Einstieg in den Rettungsdienst. Sie ist ideal für eine Nebentätigkeit, zum Beispiel neben dem Studium oder auch zur Überbrückung. Auch für Ehrenamtliche, die sich in einer Hilfsorganisation engagieren, ist dies eine wertvolle Weiterbildung.22
Die Ausbildung Notfallsanitäter*in ist eine vollwertige Berufsausbildung. Wer beruflich im Rettungsdienst tätig werden möchte, ist hier genau richtig.22Die Ausbildung Notfallsanitäter*in ist eine vollwertige Berufsausbildung. Wer beruflich im Rettungsdienst tätig werden möchte, ist hier genau richtig.23
Demzufolge hat der Zeuge noch keine vollwertige Erstausbildung erhalten, sodass dem Grunde nach einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht.23Demzufolge hat der Zeuge noch keine vollwertige Erstausbildung erhalten, sodass dem Grunde nach einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht.24
3. Dieser Ausbildungsunterhalt ist auch nicht im Rahmen der Orientierungsphase zwischen September 2017 und Oktober 2020 entfallen. Der Zeuge und der Antragsgegner schildern übereinstimmend eine schwere Kindheit des Zeugen inklusive Therapien. Der Zeuge und der Antragsgegner machen sich gegenseitig für massive gewaltsame Vorfälle in der Familie verantwortlich. Es fanden psychiatrische Klinikaufenthalte des Zeugen statt. Dieser zog in der 11. Klasse aus seinem Elternhaus aus. Insbesondere ergibt sich aus Anlage A 21 eine regelmäßige Behandlung des Zeugen von Juli 2016 bis Oktober 2022. Dem Zeugen ist daher die Orientierungsphase zuzubilligen gewesen . Insbesondere konnte der Zeuge seine Fähigkeit zum Studium wiederherstellen.243. Dieser Ausbildungsunterhalt ist auch nicht im Rahmen der Orientierungsphase zwischen September 2017 und Oktober 2020 entfallen. Der Zeuge und der Antragsgegner schildern übereinstimmend eine schwere Kindheit des Zeugen inklusive Therapien. Der Zeuge und der Antragsgegner machen sich gegenseitig für massive gewaltsame Vorfälle in der Familie verantwortlich. Es fanden psychiatrische Klinikaufenthalte des Zeugen statt. Dieser zog in der 11. Klasse aus seinem Elternhaus aus. Insbesondere ergibt sich aus Anlage A 21 eine regelmäßige Behandlung des Zeugen von Juli 2016 bis Oktober 2022. Dem Zeugen ist daher die Orientierungsphase zuzubilligen gewesen . Insbesondere konnte der Zeuge seine Fähigkeit zum Studium wiederherstellen.25
4. Der Ausbildungsunterhalt steht dem Antragsteller der Höhe nach zu. Die geleisteten Vorauszahlungen nach dem BAföG, sowie die Aufteilung der übergegangenen Unterhaltsansprüche zwischen den Eltern sind der Höhe nach unstreitig.254. Der Ausbildungsunterhalt steht dem Antragsteller der Höhe nach zu. Die geleisteten Vorauszahlungen nach dem BAföG, sowie die Aufteilung der übergegangenen Unterhaltsansprüche zwischen den Eltern sind der Höhe nach unstreitig.26
Das vorliegende Einkommen des Zeugen von durchschnittlich 545 € monatlich ist überobligatorisch und daher nicht anzurechnen . Der Student soll sich, auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen, mit ganzer Kraft sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit dem Studium widmen, um dieses innerhalb angemessener Zeit und üblicher Dauer zu beenden .26Das vorliegende Einkommen des Zeugen von durchschnittlich 545 € monatlich ist überobligatorisch und daher nicht anzurechnen . Der Student soll sich, auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen, mit ganzer Kraft sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit dem Studium widmen, um dieses innerhalb angemessener Zeit und üblicher Dauer zu beenden .27
Im Übrigen würde sich der Umfang der Anrechnung dann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls richten. Die Einkünfte bleiben entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB jedenfalls dann anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltsverpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet . Darüber hinaus nur soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht . Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich oder vorgetragen.27Im Übrigen würde sich der Umfang der Anrechnung dann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls richten. Die Einkünfte bleiben entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB jedenfalls dann anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltsverpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet . Darüber hinaus nur soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht . Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich oder vorgetragen.28
Das angegebene Vermögen liegt unterhalb der sozialrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Freibeträge und braucht daher nicht berücksichtigt zu werden. Zwar muss das volljährige Kind in der Regel sein Vermögen einsetzen, § 1602 Abs. 2 BGB e contrario. Allerdings erfolgt auch hier eine Billigkeitsabwägung und Zumutbarkeitsprüfung. Dabei ist insbesondere ein Schonbetrag bzw. sogenannte Notgroschen anerkannt . Diese für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte i.S.d. § 90 SGB XII geltende Grenze liegt nach § 1 der Barbeträge-Verordnung für das Jahr 2020 bei 5.000 €. Zieht man die Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG für das Jahr 2020 heran, so liegt diese Wertgrenze bei 8.200 € .28Das angegebene Vermögen liegt unterhalb der sozialrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Freibeträge und braucht daher nicht berücksichtigt zu werden. Zwar muss das volljährige Kind in der Regel sein Vermögen einsetzen, § 1602 Abs. 2 BGB e contrario. Allerdings erfolgt auch hier eine Billigkeitsabwägung und Zumutbarkeitsprüfung. Dabei ist insbesondere ein Schonbetrag bzw. sogenannte Notgroschen anerkannt . Diese für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte i.S.d. § 90 SGB XII geltende Grenze liegt nach § 1 der Barbeträge-Verordnung für das Jahr 2020 bei 5.000 €. Zieht man die Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG für das Jahr 2020 heran, so liegt diese Wertgrenze bei 8.200 € .29
5. Eine Verwirkung nach § 1611 BGB liegt nicht vor. Die Norm verdrängt regelmäßig andere Vorschriften, zum Beispiel §§ 1579, 242 BGB . Dabei müsste es sich bei der verspäteten Auskunft um eine schwere Verfehlung handeln . Dabei sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. So kann das Verschweigen von anrechenbaren Einkünften oder Vermögen im Einzelfall zur Verwirkung führen .295. Eine Verwirkung nach § 1611 BGB liegt nicht vor. Die Norm verdrängt regelmäßig andere Vorschriften, zum Beispiel §§ 1579, 242 BGB . Dabei müsste es sich bei der verspäteten Auskunft um eine schwere Verfehlung handeln . Dabei sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. So kann das Verschweigen von anrechenbaren Einkünften oder Vermögen im Einzelfall zur Verwirkung führen .30
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die hier vorliegenden Einkünfte anrechnungsfrei waren und das Vermögen ausweislich der Bescheide und der Beweisaufnahme zwischen 1.400 und 2.500 € schwankte und damit ebenfalls unterhaltsrechtlich unbeachtlich war.30Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die hier vorliegenden Einkünfte anrechnungsfrei waren und das Vermögen ausweislich der Bescheide und der Beweisaufnahme zwischen 1.400 und 2.500 € schwankte und damit ebenfalls unterhaltsrechtlich unbeachtlich war.31
Spätestens mit Antragstellung vom 01.11.2023 lag dem Antragsgegner auch die Anlage A9 vor, aus der sich die entsprechenden anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbeträge des Zeugen ergaben.31Spätestens mit Antragstellung vom 01.11.2023 lag dem Antragsgegner auch die Anlage A9 vor, aus der sich die entsprechenden anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbeträge des Zeugen ergaben.32
Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber das Problem einer verspäteten Auskunft im Rahmen des § 243 Satz 2 Nummer 2 FamFG geregelt und dort eine nachteilige Kostenregelung für den Auskunftsschuldner geschaffen, was systematisch gegen die Einordnung als Verwirkung spricht, ohne dass weitere Umstände hinzutreten.32Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber das Problem einer verspäteten Auskunft im Rahmen des § 243 Satz 2 Nummer 2 FamFG geregelt und dort eine nachteilige Kostenregelung für den Auskunftsschuldner geschaffen, was systematisch gegen die Einordnung als Verwirkung spricht, ohne dass weitere Umstände hinzutreten.33
Diese Gesamtabwägung fällt vorliegend zugunsten des Unterhaltsgläubigers aus. Schlussendlich wurde nichts verschwiegen, was für den Antragsgegner günstig gewesen wäre oder den Unterhalt hätte entfallen lassen können.33Diese Gesamtabwägung fällt vorliegend zugunsten des Unterhaltsgläubigers aus. Schlussendlich wurde nichts verschwiegen, was für den Antragsgegner günstig gewesen wäre oder den Unterhalt hätte entfallen lassen können.34
6. Inwieweit der Zeuge nach wie vor zielstrebig und planvoll sein Studium betreibt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Verfahrensgegenständlich sind die ersten beiden Semester. Hierfür liegt eine Notenübersicht vom 09.08.2024 vor, wonach der Zeuge Anfang 2021 etliche Prüfungen abgelegt hat, sodass hier nicht von vornherein ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen war. Ob und wann der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch trotz öffentlich-rechtlicher Förderungsfähigkeit des Studiums nicht mehr gegeben sein wird, bedarf zum jetzigen Zeitpunkt keiner Entscheidung. In der Regel wird dies anzunehmen sein, wenn absehbar ist, dass das Studium nicht mehr erfolgreich beendet werden kann.346. Inwieweit der Zeuge nach wie vor zielstrebig und planvoll sein Studium betreibt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Verfahrensgegenständlich sind die ersten beiden Semester. Hierfür liegt eine Notenübersicht vom 09.08.2024 vor, wonach der Zeuge Anfang 2021 etliche Prüfungen abgelegt hat, sodass hier nicht von vornherein ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen war. Ob und wann der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch trotz öffentlich-rechtlicher Förderungsfähigkeit des Studiums nicht mehr gegeben sein wird, bedarf zum jetzigen Zeitpunkt keiner Entscheidung. In der Regel wird dies anzunehmen sein, wenn absehbar ist, dass das Studium nicht mehr erfolgreich beendet werden kann.35
7. Auf die Beschwerde hin war daher die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Der Antragsgegner war antragsgemäß zu Unterhaltszahlung zu verpflichten. Der Zinsanspruch folgt aus § 37 Abs. 6 BAföG und setzt Verzug nicht voraus .357. Auf die Beschwerde hin war daher die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Der Antragsgegner war antragsgemäß zu Unterhaltszahlung zu verpflichten. Der Zinsanspruch folgt aus § 37 Abs. 6 BAföG und setzt Verzug nicht voraus .
III.III.36
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO. Spätestens mit Auskunftserteilung in der Beschwerdeinstanz hat der Zeuge seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit Genüge getan, sodass der Unterhalts Anspruch vollends entstanden bzw. durchsetzbar geworden ist, und schlussendlich auf den Antragsteller übergehen konnte. In der Sache scheint es daher angemessen, dem Antragsgegner die Kosten der 1. Instanz aufzuerlegen, da er in der Sache unterlegen ist. Da der Anspruch erst in der 2. Instanz vollständig dargelegt wurde, war es sachgerecht dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dem steht § 2 FamGKG nicht entgegen, wie sich aus Abs. 3 ergibt. Dies ist lediglich im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO. Spätestens mit Auskunftserteilung in der Beschwerdeinstanz hat der Zeuge seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit Genüge getan, sodass der Unterhalts Anspruch vollends entstanden bzw. durchsetzbar geworden ist, und schlussendlich auf den Antragsteller übergehen konnte. In der Sache scheint es daher angemessen, dem Antragsgegner die Kosten der 1. Instanz aufzuerlegen, da er in der Sache unterlegen ist. Da der Anspruch erst in der 2. Instanz vollständig dargelegt wurde, war es sachgerecht dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dem steht § 2 FamGKG nicht entgegen, wie sich aus Abs. 3 ergibt. Dies ist lediglich im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.37
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.37Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.38
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 FamFG. Denn vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine über den Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat weicht in seiner Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab.38Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 FamFG. Denn vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine über den Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat weicht in seiner Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab.

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