S LG München I – 25.04.2023, 33 O 5976/22 – Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien – Gesetziminternet.de

LG München I – 25.04.2023, 33 O 5976/22 – Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien

Titel:
Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien 
Normenketten:
UKlaG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11
VO Nr. 2016/679 Art. 5, Art. 6
Leitsätze:
1. Ein in die Liste des § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband ist berechtigt, Verstöße gegen Art. 5 und 6 DSGVO in Bezug auf Verbraucher geltend zu machen, auch wenn der Datenschutz in dessen Satzung nicht ausdrücklich genannt ist. 
2. Das Verwaltungsverfahren über den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit geht einem Unterlassungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes aufgrund der Weitergabe von personenbezogenen Daten vor dem Zivilgericht nicht vor.
3. Die Weitergabe von sog. Positivdaten von Verbrauchern, also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages beinhalten, an Wirtschaftsauskunfteien ist unzulässig.
4. Ob von Geschäftsbedingungen getrennte „Datenschutzmerkblätter“ als Vertragsbedingungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss.
Schlagworte:
Unterlassungsklage, Weitergabe, AGB
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 03.04.2025 – 6 U 2414/23 e
Fundstellen:
LSK 2023, 10317
ZD 2024, 46
GRUR-RS 2023, 10317Titel:Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien Normenketten:UKlaG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11VO Nr. 2016/679 Art. 5, Art. 6Leitsätze:1. Ein in die Liste des § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband ist berechtigt, Verstöße gegen Art. 5 und 6 DSGVO in Bezug auf Verbraucher geltend zu machen, auch wenn der Datenschutz in dessen Satzung nicht ausdrücklich genannt ist. 2. Das Verwaltungsverfahren über den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit geht einem Unterlassungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes aufgrund der Weitergabe von personenbezogenen Daten vor dem Zivilgericht nicht vor.3. Die Weitergabe von sog. Positivdaten von Verbrauchern, also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages beinhalten, an Wirtschaftsauskunfteien ist unzulässig.4. Ob von Geschäftsbedingungen getrennte „Datenschutzmerkblätter“ als Vertragsbedingungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss.Schlagworte:Unterlassungsklage, Weitergabe, AGBRechtsmittelinstanz:OLG München, Endurteil vom 03.04.2025 – 6 U 2414/23 eFundstellen:LSK 2023, 10317ZD 2024, 46GRUR-RS 2023, 10317 Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln, wie in Anlage K 3 unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos “ beschrieben.I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln, wie in Anlage K 3 unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos “ beschrieben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2022 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits ….Von den Kosten des Rechtsstreits ….
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Ziffer I. durch Sicherheitsleistung von … in Ziffern II. und IV. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Ziffer I. durch Sicherheitsleistung von … in Ziffern II. und IV. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand1
Der Kläger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie eine vorgerichtliche Abmahnkostenpauschale geltend.1Der Kläger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie eine vorgerichtliche Abmahnkostenpauschale geltend.2
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein und als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragen.2Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein und als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragen.3
Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter verschiedenen Marken, u. a. den Marken „o2“, „blau“ und „Telefonica“, Mobilfunkleistungen anbietet.3Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter verschiedenen Marken, u. a. den Marken „o2“, „blau“ und „Telefonica“, Mobilfunkleistungen anbietet.4
In den jeweiligen Datenschutzhinweisen von „o2“, „blau“ und „Telefonica“ , von denen der Hinweis von „o2“ nur Geschäftskunden betrifft, wird die Beklagte als Verantwortliche benannt.4In den jeweiligen Datenschutzhinweisen von „o2“, „blau“ und „Telefonica“ , von denen der Hinweis von „o2“ nur Geschäftskunden betrifft, wird die Beklagte als Verantwortliche benannt.5
Im Datenschutzhinweis von „Telefonica“ findet sich unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos “ folgende Klausel:5Im Datenschutzhinweis von „Telefonica“ findet sich unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos “ folgende Klausel:
„Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt DSGVO). […]“„Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt DSGVO). […]“6
Die Beklagte hat sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an die SCHUFA übermittelt.6Die Beklagte hat sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an die SCHUFA übermittelt.7
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2022 zur Unterlassung der aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlichen Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverfügung aufgefordert . Dies wurde von der Beklagten abgelehnt .7Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2022 zur Unterlassung der aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlichen Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverfügung aufgefordert . Dies wurde von der Beklagten abgelehnt .8
Der Kläger meint, er sei klagebefugt nach UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.8Der Kläger meint, er sei klagebefugt nach UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.9
Er sei nicht verpflichtet, das verbraucherschützende Datenschutzrecht als sonstige verbraucherschützende gesetzliche Bestimmungen explizit in seiner Satzung zu erwähnen. Aus der Satzung des Klägers gehe hervor, dass sein primärer Vereinszweck in dem Schutz und der Stärkung von Verbraucherinteressen bestehe. Aus diesem Grund zähle es gem. Ziff. 2.2 lit. c) der Vereinssatzung des Klägers zu seinen Aufgaben, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und anderer dem Schutz von Verbrauchern dienenden Bestimmungen zu verfolgen. Ungeachtet dessen hat der Kläger den Datenschutz unbestritten in seiner Satzung vom 21.09.2022 nunmehr ausdrücklich verankert .9Er sei nicht verpflichtet, das verbraucherschützende Datenschutzrecht als sonstige verbraucherschützende gesetzliche Bestimmungen explizit in seiner Satzung zu erwähnen. Aus der Satzung des Klägers gehe hervor, dass sein primärer Vereinszweck in dem Schutz und der Stärkung von Verbraucherinteressen bestehe. Aus diesem Grund zähle es gem. Ziff. 2.2 lit. c) der Vereinssatzung des Klägers zu seinen Aufgaben, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und anderer dem Schutz von Verbrauchern dienenden Bestimmungen zu verfolgen. Ungeachtet dessen hat der Kläger den Datenschutz unbestritten in seiner Satzung vom 21.09.2022 nunmehr ausdrücklich verankert .10
Bestimmte Anforderungen des Datenschutzrechts, insbesondere Betroffenenrechte gem. Art. 12 DSGVO, ließen sich nicht ausschließlich als Datenschutzrechte qualifizieren, sondern müssten auch als Verbraucherschutzrechte Anerkennung finden. Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes obliege nicht ausschließlich den zuständigen Datenschutzbehörden. Art. 80 DSGVO erkenne ausdrücklich die Instrumente der Verbandsklage und der Verfassungsbeschwerde zur effektiven Durchsetzung des Datenschutzrechts an . Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG seien auch solche Normen verbraucherschützend, die die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch ein Unternehmen unter anderem zu Zwecken des Betriebs einer Auskunftei, der Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regelten.10Bestimmte Anforderungen des Datenschutzrechts, insbesondere Betroffenenrechte gem. Art. 12 DSGVO, ließen sich nicht ausschließlich als Datenschutzrechte qualifizieren, sondern müssten auch als Verbraucherschutzrechte Anerkennung finden. Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes obliege nicht ausschließlich den zuständigen Datenschutzbehörden. Art. 80 DSGVO erkenne ausdrücklich die Instrumente der Verbandsklage und der Verfassungsbeschwerde zur effektiven Durchsetzung des Datenschutzrechts an . Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG seien auch solche Normen verbraucherschützend, die die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch ein Unternehmen unter anderem zu Zwecken des Betriebs einer Auskunftei, der Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regelten.11
Bei genauer Lektüre des Wortlautes von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit. b) UKlaG werde ersichtlich, dass die ausdrücklich aufgeführten Zwecke, etwa der Betrieb einer Auskunftei, nicht zwingend durch das Unternehmen, welches die Daten ursprünglich bei dem Verbraucher erhoben habe, selbst verwirklicht werden müssten. Auch wenn die Auffassung vertreten werden sollte, dass der Wortlaut der Norm enger zu verstehen sei, und die Beklagte die genannten Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen müsste, seien die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte erhebe und nutze Positivdaten, um diese zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, namentlich sie mit Wirtschaftsauskunfteien und über diese mit anderen Telekommunikationsdienstanbietern zum Zwecke des Scorings als vergleichbare kommerzielle Zweckrichtung auszutauschen.11Bei genauer Lektüre des Wortlautes von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit. b) UKlaG werde ersichtlich, dass die ausdrücklich aufgeführten Zwecke, etwa der Betrieb einer Auskunftei, nicht zwingend durch das Unternehmen, welches die Daten ursprünglich bei dem Verbraucher erhoben habe, selbst verwirklicht werden müssten. Auch wenn die Auffassung vertreten werden sollte, dass der Wortlaut der Norm enger zu verstehen sei, und die Beklagte die genannten Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen müsste, seien die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte erhebe und nutze Positivdaten, um diese zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, namentlich sie mit Wirtschaftsauskunfteien und über diese mit anderen Telekommunikationsdienstanbietern zum Zwecke des Scorings als vergleichbare kommerzielle Zweckrichtung auszutauschen.12
Der Klageantrag Ziffer 1 lit. a) sei – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht in Bezug auf den Begriff der Verwendung von Positivdaten zu unbestimmt, der Begriff werde durch die weitere Beschreibung im Antrag bestimmt.12Der Klageantrag Ziffer 1 lit. a) sei – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht in Bezug auf den Begriff der Verwendung von Positivdaten zu unbestimmt, der Begriff werde durch die weitere Beschreibung im Antrag bestimmt.13
Der mit Ziffer 1 lit. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit. b) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG sowie aus § 3 a i.V.m. § 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 3 UWG.13Der mit Ziffer 1 lit. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit. b) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG sowie aus § 3 a i.V.m. § 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 3 UWG.14
Die Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien durch die Beklagte sei eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Sie erfolge nicht auf Basis einer rechtlich anerkannten Rechtsgrundlage und stelle damit einen Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Rechtsmäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, welche verbraucherschützende und marktverhaltensregelnde Vorschriften seien, dar.14Die Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien durch die Beklagte sei eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Sie erfolge nicht auf Basis einer rechtlich anerkannten Rechtsgrundlage und stelle damit einen Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Rechtsmäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, welche verbraucherschützende und marktverhaltensregelnde Vorschriften seien, dar.15
Von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, weil Kunden auch ohne Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Verträge abschließen könnten.15Von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, weil Kunden auch ohne Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Verträge abschließen könnten.16
Auch von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, da kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien bestehe, welches die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten überwiege. Diese Wertung stehe in Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 11.06.2018 und 22.09.2021.16Auch von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, da kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien bestehe, welches die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten überwiege. Diese Wertung stehe in Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 11.06.2018 und 22.09.2021.17
Die Beklagte könne nach ihren Datenschutzhinweisen Positivdaten unabhängig von dem konkreten Wert der im Rahmen eines Mobilfunkvertrages individuell zur Verfügung gestellten Hardware übermitteln. Jedenfalls gehe aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten, die den Betroffenen durch die Beklagte kommuniziert würden, nicht eindeutig hervor, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit für die Übermittlung der Positivdaten maßgeblich sei. Betrugsprävention sei kein berechtigtes Interesse; insoweit seien Positivdaten aus Sicht der Beklagten ggf. besonders praktisch, sie seien aber nicht zwingend erforderlich. Durch die Übermittlung von Positivdaten an die Auskunfteien könne etwa die Identität nicht verifiziert werden.17Die Beklagte könne nach ihren Datenschutzhinweisen Positivdaten unabhängig von dem konkreten Wert der im Rahmen eines Mobilfunkvertrages individuell zur Verfügung gestellten Hardware übermitteln. Jedenfalls gehe aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten, die den Betroffenen durch die Beklagte kommuniziert würden, nicht eindeutig hervor, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit für die Übermittlung der Positivdaten maßgeblich sei. Betrugsprävention sei kein berechtigtes Interesse; insoweit seien Positivdaten aus Sicht der Beklagten ggf. besonders praktisch, sie seien aber nicht zwingend erforderlich. Durch die Übermittlung von Positivdaten an die Auskunfteien könne etwa die Identität nicht verifiziert werden.18
Auch bestehe kein Interesse der Verbraucher. Hierauf könne nur abgestellt werden, wenn aus dem fehlenden Vorhandensein von Daten ein negativer Schluss folge, obwohl aus dem Nichtvorhandensein von Daten keine Schlüsse gezogen werden dürften. In Bezug auf die etwaige breitere Möglichkeit zum Vertragsabschluss sei zu berücksichtigen, dass von der Beklagten auch Positivdaten von Bestandskunden und nicht etwa nur von Neukunden übermittelt würden.18Auch bestehe kein Interesse der Verbraucher. Hierauf könne nur abgestellt werden, wenn aus dem fehlenden Vorhandensein von Daten ein negativer Schluss folge, obwohl aus dem Nichtvorhandensein von Daten keine Schlüsse gezogen werden dürften. In Bezug auf die etwaige breitere Möglichkeit zum Vertragsabschluss sei zu berücksichtigen, dass von der Beklagten auch Positivdaten von Bestandskunden und nicht etwa nur von Neukunden übermittelt würden.19
Mit Blick auf ein Interesse der SCHUHFA weist der Kläger darauf hin, dass der Betrieb der SCHUFA nicht eingestellt werden müsse, wenn die Übermittlung von Positivdaten auf Fälle mit Einwilligung beschränkt würde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten beträfen nur die Rechtfertigung der Existenz von Auskunfteien als solche.19Mit Blick auf ein Interesse der SCHUHFA weist der Kläger darauf hin, dass der Betrieb der SCHUFA nicht eingestellt werden müsse, wenn die Übermittlung von Positivdaten auf Fälle mit Einwilligung beschränkt würde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten beträfen nur die Rechtfertigung der Existenz von Auskunfteien als solche.20
Auch fehle es an der Erforderlichkeit. So sei bereits nicht ersichtlich, warum keine Einwilligung eingeholt werden könne oder das Leistungskonzept der Beklagten nicht angepasst werde könne. Die Beklagte wähle insoweit die effektivste, nicht aber die erforderliche Maßnahme. Auch bestünden Zweifel an der Geeignetheit der Datenübermittlung: eine Übermittlung nach Vertragsschluss habe insoweit nicht den Effekt, den die Beklagte beschreibe.20Auch fehle es an der Erforderlichkeit. So sei bereits nicht ersichtlich, warum keine Einwilligung eingeholt werden könne oder das Leistungskonzept der Beklagten nicht angepasst werde könne. Die Beklagte wähle insoweit die effektivste, nicht aber die erforderliche Maßnahme. Auch bestünden Zweifel an der Geeignetheit der Datenübermittlung: eine Übermittlung nach Vertragsschluss habe insoweit nicht den Effekt, den die Beklagte beschreibe.21
Schließlich überwiege das Interesse der Verbraucher, über eine Datenübermittlung selbst zu entscheiden. Eine Erwartungshaltung der Betroffenen in Bezug auf eine derartige Datenübermittlung könne nicht unterstellt werden. Der Verweis auf die Widerrufsrechte der Betroffenen stelle insoweit einen Zirkelschluss dar. Die Beklagte habe nicht zuletzt die Möglichkeit, die ausdrückliche Einwilligung bei den Betroffenen abzufragen. Aufgrund der ohnehin bestehenden Kommunikation mit dem Kunden bei Vertragsabschluss wäre es für die Beklagte ein Leichtes, entsprechende Positivdaten nicht ungefragt auf Basis einer Interessenabwägung weiterzugeben, sondern auf die Einwilligung des Betroffenen abzustellen, die dann abgefragt werden müsste.21Schließlich überwiege das Interesse der Verbraucher, über eine Datenübermittlung selbst zu entscheiden. Eine Erwartungshaltung der Betroffenen in Bezug auf eine derartige Datenübermittlung könne nicht unterstellt werden. Der Verweis auf die Widerrufsrechte der Betroffenen stelle insoweit einen Zirkelschluss dar. Die Beklagte habe nicht zuletzt die Möglichkeit, die ausdrückliche Einwilligung bei den Betroffenen abzufragen. Aufgrund der ohnehin bestehenden Kommunikation mit dem Kunden bei Vertragsabschluss wäre es für die Beklagte ein Leichtes, entsprechende Positivdaten nicht ungefragt auf Basis einer Interessenabwägung weiterzugeben, sondern auf die Einwilligung des Betroffenen abzustellen, die dann abgefragt werden müsste.22
Der Kläger weist darauf hin, dass , soweit die Beklagte zu Rechtfertigungszwecken auf die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 verweise und aus deren Genehmigung durch die nordrhein-westfälische Datenschutzaufsichtsbehörde eine allgemeine Legitimation der streitgegenständlichen Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien ableiten möchte, die Verhaltensregeln sich ausschließlich mit der Frage von Prüf- und Löschfristen auseinandersetzten und nicht auf die Frage eingingen, auf welcher Rechtsgrundlage den Auskunfteien überhaupt Positivdaten jeweils übermittelt werden dürften.22Der Kläger weist darauf hin, dass , soweit die Beklagte zu Rechtfertigungszwecken auf die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 verweise und aus deren Genehmigung durch die nordrhein-westfälische Datenschutzaufsichtsbehörde eine allgemeine Legitimation der streitgegenständlichen Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien ableiten möchte, die Verhaltensregeln sich ausschließlich mit der Frage von Prüf- und Löschfristen auseinandersetzten und nicht auf die Frage eingingen, auf welcher Rechtsgrundlage den Auskunfteien überhaupt Positivdaten jeweils übermittelt werden dürften.23
Der Kläger meint weiter, der Unterlassungsantrag Ziffer 1 lit. b) folge aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Bei den beanstandeten Klauseln handele es sich um AGB, die gegen das Rechtmäßigkeitsgebot und den Transparenzgrundsatz gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 DSGVO verstießen.23Der Kläger meint weiter, der Unterlassungsantrag Ziffer 1 lit. b) folge aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Bei den beanstandeten Klauseln handele es sich um AGB, die gegen das Rechtmäßigkeitsgebot und den Transparenzgrundsatz gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 DSGVO verstießen.24
Die unter Ziff. 9 des Datenschutzmerkblattes für die Marken „o2, „blau“ und „Telefonica“ formulierten Bedingungen stellten rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, denn sie verstießen gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Transparenz gem. Art. 5 Abs. 1 S. lit. a), Art. 6 DSGVO. Es werde bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, die Übermittlung der in Rede stehenden Daten sei notwendige Voraussetzung für die Anbahnung bzw. Durchführung der Vertragsverhältnisse. Es werde von dem in Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO normierten Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung abgewichen und insofern sei die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken dieser Rechtsvorschriften nicht vereinbar, denn die Beklagte vermöge die Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien und damit den Gegenstand der vorbezeichneten Klauseln nicht im erforderlichen Umfang durch eine Rechtsgrundlage zu legitimieren.24Die unter Ziff. 9 des Datenschutzmerkblattes für die Marken „o2, „blau“ und „Telefonica“ formulierten Bedingungen stellten rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, denn sie verstießen gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Transparenz gem. Art. 5 Abs. 1 S. lit. a), Art. 6 DSGVO. Es werde bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, die Übermittlung der in Rede stehenden Daten sei notwendige Voraussetzung für die Anbahnung bzw. Durchführung der Vertragsverhältnisse. Es werde von dem in Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO normierten Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung abgewichen und insofern sei die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken dieser Rechtsvorschriften nicht vereinbar, denn die Beklagte vermöge die Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien und damit den Gegenstand der vorbezeichneten Klauseln nicht im erforderlichen Umfang durch eine Rechtsgrundlage zu legitimieren.25
Der Klageantrag Ziffer 2. folge aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG.25Der Klageantrag Ziffer 2. folge aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG.26
In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 hat die Klägervertreterin den Klageantrag Ziffer 1. lit. a) neu gefasst.26In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 hat die Klägervertreterin den Klageantrag Ziffer 1. lit. a) neu gefasst.27
Der Kläger beantragt zuletzt:27Der Kläger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt,Die Beklagte wird verurteilt,es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchernan den Kläger 260,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen.28
Die Beklagte beantragt:28Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.Klageabweisung.29
Die Beklagte trägt vor, dass sie bis zum 01.09.2022 nur unter engen Voraussetzungen und nur an die SCHUFA sog. Positivdaten übermittelt habe und dies bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt habe.29Die Beklagte trägt vor, dass sie bis zum 01.09.2022 nur unter engen Voraussetzungen und nur an die SCHUFA sog. Positivdaten übermittelt habe und dies bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt habe.30
Die Beklagte habe im Rahmen einer Einmeldung an die SCHUFA lediglich Identitätsdaten sowie Daten zum „Ob“ des Bestehens eines Telekommunikationsvertrags gemeldet. Konkret habe es sich dabei um Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrages gehandelt. Weitere Daten habe die Beklagte nicht übermittelt. Insbesondere habe sie keine Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags, wie etwa die Höhe der monatlichen Raten oder zu den sonstigen Vertragskonditionen, übermittelt. Sie habe auch keine Informationen zur Regelmäßigkeit der Zahlungen, zum Umfang der Verbindlichkeiten oder über das Zahlungsverhalten von Kunden übermittelt.30Die Beklagte habe im Rahmen einer Einmeldung an die SCHUFA lediglich Identitätsdaten sowie Daten zum „Ob“ des Bestehens eines Telekommunikationsvertrags gemeldet. Konkret habe es sich dabei um Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrages gehandelt. Weitere Daten habe die Beklagte nicht übermittelt. Insbesondere habe sie keine Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags, wie etwa die Höhe der monatlichen Raten oder zu den sonstigen Vertragskonditionen, übermittelt. Sie habe auch keine Informationen zur Regelmäßigkeit der Zahlungen, zum Umfang der Verbindlichkeiten oder über das Zahlungsverhalten von Kunden übermittelt.31
Die Einmeldung erfolge nur unter engen, klar definierten Voraussetzungen. Eingemeldet würden nur Informationen zu Dauerschuldverhältnissen , welche ein gesteigertes Risiko aufwiesen und die folgenden Voraussetzungen erfüllten: Initiale Laufzeit von 12 Monaten und hinreichender kreditorischen Charakter sowie eine Grundgebühr von höher als 100 Euro und die betroffene Person sei Vertragsnehmer .31Die Einmeldung erfolge nur unter engen, klar definierten Voraussetzungen. Eingemeldet würden nur Informationen zu Dauerschuldverhältnissen , welche ein gesteigertes Risiko aufwiesen und die folgenden Voraussetzungen erfüllten: Initiale Laufzeit von 12 Monaten und hinreichender kreditorischen Charakter sowie eine Grundgebühr von höher als 100 Euro und die betroffene Person sei Vertragsnehmer .32
Folglich beträfen die Daten lediglich die Sozialsphäre der Betroffenen und lediglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes einer Vertragsbeziehung mit dem Kunden. Es erfolge keine Überwachung des Zahlungsverhaltens von Kunden und die Daten beträfen keinen intimen oder privaten Lebensbereich. Eine „anlasslose Übermittlung“ sog. „Positivdaten“ an „Auskunfteien“ finde nicht statt.32Folglich beträfen die Daten lediglich die Sozialsphäre der Betroffenen und lediglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes einer Vertragsbeziehung mit dem Kunden. Es erfolge keine Überwachung des Zahlungsverhaltens von Kunden und die Daten beträfen keinen intimen oder privaten Lebensbereich. Eine „anlasslose Übermittlung“ sog. „Positivdaten“ an „Auskunfteien“ finde nicht statt.33
Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht klagebefugt, denn die Klage sei im konkreten Einzelfall nicht vom Satzungszweck gedeckt. Das UKlaG gewähre den anspruchsberechtigten Stellen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften die Möglichkeit zu klagen. Der Kläger mache hier jedoch Verstöße gegen die DSGVO geltend, er werde also nicht als „Verbraucherschützer“, sondern als „Datenschützer“ tätig. Die Regelungen der DSGVO stellten aber schon keine Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar. Die Satzung sehe nur vor, dass der Kläger bei Verstößen gegen „das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und anderen dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen“ vorgehen könne der Satzung, Anlage B 1).33Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht klagebefugt, denn die Klage sei im konkreten Einzelfall nicht vom Satzungszweck gedeckt. Das UKlaG gewähre den anspruchsberechtigten Stellen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften die Möglichkeit zu klagen. Der Kläger mache hier jedoch Verstöße gegen die DSGVO geltend, er werde also nicht als „Verbraucherschützer“, sondern als „Datenschützer“ tätig. Die Regelungen der DSGVO stellten aber schon keine Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar. Die Satzung sehe nur vor, dass der Kläger bei Verstößen gegen „das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und anderen dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen“ vorgehen könne der Satzung, Anlage B 1).34
Ferner handele es sich bei den Datenschutzmerkblättern der Beklagten nicht um AGB, sondern um bloße Informationsdokumente. Sie dienten dazu, die Informationspflicht aus Art. 13 und 14 DSGVO zu erfüllen und seien damit zwingend vorgeschrieben.34Ferner handele es sich bei den Datenschutzmerkblättern der Beklagten nicht um AGB, sondern um bloße Informationsdokumente. Sie dienten dazu, die Informationspflicht aus Art. 13 und 14 DSGVO zu erfüllen und seien damit zwingend vorgeschrieben.35
Die Erfüllung dieser datenschutzrechtlichen Informationspflichten entfalte jedoch für sich genommen keine vertragliche Regelungswirkung zwischen den Parteien. Dass der Kläger diese Datenschutzverstöße in Wettbewerbsrecht bzw. AGB-Recht einkleide, ändere an dieser Bewertung nichts, denn der Kläger begründe diese Verstöße ihrerseits wieder ausschließlich mit Verstößen gegen das Datenschutzrecht.35Die Erfüllung dieser datenschutzrechtlichen Informationspflichten entfalte jedoch für sich genommen keine vertragliche Regelungswirkung zwischen den Parteien. Dass der Kläger diese Datenschutzverstöße in Wettbewerbsrecht bzw. AGB-Recht einkleide, ändere an dieser Bewertung nichts, denn der Kläger begründe diese Verstöße ihrerseits wieder ausschließlich mit Verstößen gegen das Datenschutzrecht.36
Auch § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gebe Verbraucherschutzverbänden gerade nicht die Befugnis, allgemein alle Datenschutzverstöße zu verfolgen. Die Regelungen der DSGVO seien über das Durchsetzungsregime des UWG nur durchsetzbar, wenn die betreffenden Regelungen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 a UWG wären, was für die vorliegend in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht der Fall sei.36Auch § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gebe Verbraucherschutzverbänden gerade nicht die Befugnis, allgemein alle Datenschutzverstöße zu verfolgen. Die Regelungen der DSGVO seien über das Durchsetzungsregime des UWG nur durchsetzbar, wenn die betreffenden Regelungen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 a UWG wären, was für die vorliegend in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht der Fall sei.37
In Bezug auf Antrag Ziffer 1 lit. b) sei noch zu beachten, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO für das nationale Recht nur eine Klagebefugnis für Fälle, in denen „die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind“ begründe, im Antrag Ziffer 1 lit. b) mache der Kläger jedoch eine abstrakte Überprüfung der Datenschutzmerkblätter anhand des AGB-Rechts geltend.37In Bezug auf Antrag Ziffer 1 lit. b) sei noch zu beachten, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO für das nationale Recht nur eine Klagebefugnis für Fälle, in denen „die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind“ begründe, im Antrag Ziffer 1 lit. b) mache der Kläger jedoch eine abstrakte Überprüfung der Datenschutzmerkblätter anhand des AGB-Rechts geltend.38
Hinsichtlich des Antrag Ziffer 1 lit. b) fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Ziel des Klägers, dass die Beklagte die Übermittlung von Positivdaten unterlasse, könne mit dem Klageantrag Ziffer 1 lit. b) nicht erreicht werden.38Hinsichtlich des Antrag Ziffer 1 lit. b) fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Ziel des Klägers, dass die Beklagte die Übermittlung von Positivdaten unterlasse, könne mit dem Klageantrag Ziffer 1 lit. b) nicht erreicht werden.39
Der Antrag Ziffer 1 lit. a) sei – insoweit bezog sich die Beklagte auf die ursprüngliche Fassung des Klageantrag aus der Klage vom 23.05.2022 – zu unbestimmt, da der Unterlassungsanspruch auf Begriffe Bezug nehme, deren Bedeutung zwischen den Parteien strittig sei , nämlich den Begriff der „Positivdaten“. Auch in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ bestünden Bestimmtheitsbedenken. Unzulässig sei auch der – vom Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 fallengelassene – rechtliche Vorbehalt „es sei denn, diese Datenübermittlung wird durch eine datenschutzrechtlich anerkannte Rechtsgrundlage, etwa die Einwilligung des Betroffenen, legitimiert.“.39Der Antrag Ziffer 1 lit. a) sei – insoweit bezog sich die Beklagte auf die ursprüngliche Fassung des Klageantrag aus der Klage vom 23.05.2022 – zu unbestimmt, da der Unterlassungsanspruch auf Begriffe Bezug nehme, deren Bedeutung zwischen den Parteien strittig sei , nämlich den Begriff der „Positivdaten“. Auch in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ bestünden Bestimmtheitsbedenken. Unzulässig sei auch der – vom Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 fallengelassene – rechtliche Vorbehalt „es sei denn, diese Datenübermittlung wird durch eine datenschutzrechtlich anerkannte Rechtsgrundlage, etwa die Einwilligung des Betroffenen, legitimiert.“.40
Der Klageantrag Ziffer 1 lit. a) sei nach Auffassung der Beklagten auch in der neuen Fassung vom 14.03.2023 widersprüchlich und zu weit .40Der Klageantrag Ziffer 1 lit. a) sei nach Auffassung der Beklagten auch in der neuen Fassung vom 14.03.2023 widersprüchlich und zu weit .41
Die Beklagte meint weiter, hinsichtlich der Übertragung von Daten sei wie folgt zu unterscheiden: Die Verarbeitungen für die Bonitäts- und Identitätsprüfung bei potenziellen Vertragsabschlüssen sei zulässig. Soweit sie vom Klageantrag erfasst seien, sei dieser zu weit. Die Übermittlung von Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten erfolge gem. § 31 Abs. 2 BDSG und sei nicht Gegenstand der Klage. Streitgegenständlich sei insoweit die Übermittlung von sog. „Positivdaten“ zur Erstellung von „Servicekonten“.41Die Beklagte meint weiter, hinsichtlich der Übertragung von Daten sei wie folgt zu unterscheiden: Die Verarbeitungen für die Bonitäts- und Identitätsprüfung bei potenziellen Vertragsabschlüssen sei zulässig. Soweit sie vom Klageantrag erfasst seien, sei dieser zu weit. Die Übermittlung von Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten erfolge gem. § 31 Abs. 2 BDSG und sei nicht Gegenstand der Klage. Streitgegenständlich sei insoweit die Übermittlung von sog. „Positivdaten“ zur Erstellung von „Servicekonten“.42
Die Übermittlung dieser Daten sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO zulässig, denn die Verarbeitung erfolge zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Antrag des Betroffenen und sei zu diesem Zweck notwendig.42Die Übermittlung dieser Daten sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO zulässig, denn die Verarbeitung erfolge zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Antrag des Betroffenen und sei zu diesem Zweck notwendig.43
Die Übermittlung sei im Streitfall außerdem gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zulässig. Es bestünden verschiedene legitime Interessen auf Seiten der Beklagten, der SCHUFA sowie der Allgemeinheit und der Kunden. In Bezug auf die Beklagte bestünde etwa ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, qualifizierte Informationen über ihre potenziellen Kunden zu erhalten, damit sie ihre Bonitäts- und Betrugsrisiken einschätzen könne. Die Daten seien zur Reduzierung des Kreditrisikos, zur Betrugsprävention und zur frühzeitige Kundenbindung von Interesse. Auf Seiten der SCHUFA sei das Interesse zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell der Auskunfteien auf einer möglichst umfassenden Verarbeitung der Daten der Betroffenen nach dem Gegenseitigkeitsprinzip basiere, und sie insoweit ein legitimes wirtschaftliches Interesse am Anbieten, Aufbereiten und Vermitteln von Positivdaten habe. In Bezug auf das gesamtwirtschaftliche Interesse sei zu berücksichtigten, dass durch die Übermittlung auch von Positivdaten Betrug wirksam verhindert werden könne. Es würden damit Ausfallrisiken gesenkt werden können, und mit höheren Annahmequoten erführen ärmere Verbraucher eine bessere finanzielle Inklusion. Für die Betroffenen von Interesse seien etwa günstigere Vertragskonditionen, weil – etwa durch eine bessere Gewichtung von Negativeinträgen – ihr Scorewert verbessert werde, sowie ein Schutz vor Überschuldung und die Möglichkeit zum Abschluss von Erstverträgen.43Die Übermittlung sei im Streitfall außerdem gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zulässig. Es bestünden verschiedene legitime Interessen auf Seiten der Beklagten, der SCHUFA sowie der Allgemeinheit und der Kunden. In Bezug auf die Beklagte bestünde etwa ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, qualifizierte Informationen über ihre potenziellen Kunden zu erhalten, damit sie ihre Bonitäts- und Betrugsrisiken einschätzen könne. Die Daten seien zur Reduzierung des Kreditrisikos, zur Betrugsprävention und zur frühzeitige Kundenbindung von Interesse. Auf Seiten der SCHUFA sei das Interesse zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell der Auskunfteien auf einer möglichst umfassenden Verarbeitung der Daten der Betroffenen nach dem Gegenseitigkeitsprinzip basiere, und sie insoweit ein legitimes wirtschaftliches Interesse am Anbieten, Aufbereiten und Vermitteln von Positivdaten habe. In Bezug auf das gesamtwirtschaftliche Interesse sei zu berücksichtigten, dass durch die Übermittlung auch von Positivdaten Betrug wirksam verhindert werden könne. Es würden damit Ausfallrisiken gesenkt werden können, und mit höheren Annahmequoten erführen ärmere Verbraucher eine bessere finanzielle Inklusion. Für die Betroffenen von Interesse seien etwa günstigere Vertragskonditionen, weil – etwa durch eine bessere Gewichtung von Negativeinträgen – ihr Scorewert verbessert werde, sowie ein Schutz vor Überschuldung und die Möglichkeit zum Abschluss von Erstverträgen.44
Die Datenverarbeitung sei in Bezug auf diese Interessen erforderlich, denn es gebe keine alternativen, gleich effektiven, aber weniger stark eingreifenden Maßnahmen. Die Beklagte, die SCHUFA, die anderen Teilnehmer des Wirtschaftslebens und insbesondere die Betroffenen selbst seien auf diese zusätzliche Daten angewiesen, die über Negativeinträge hinausgingen. Denn nur auf der Basis von vollständigen Daten könnten Auskunfteien ihre vertrauensschützende und -bildende Funktion erfüllen. Die Einmeldung von Negativdaten reiche nicht aus, um kreditorische Risiken einzudämmen, Positivdaten böten ein viel genaueres Bild. Die Einmeldung sei auf das erforderliche Maß beschränkt.44Die Datenverarbeitung sei in Bezug auf diese Interessen erforderlich, denn es gebe keine alternativen, gleich effektiven, aber weniger stark eingreifenden Maßnahmen. Die Beklagte, die SCHUFA, die anderen Teilnehmer des Wirtschaftslebens und insbesondere die Betroffenen selbst seien auf diese zusätzliche Daten angewiesen, die über Negativeinträge hinausgingen. Denn nur auf der Basis von vollständigen Daten könnten Auskunfteien ihre vertrauensschützende und -bildende Funktion erfüllen. Die Einmeldung von Negativdaten reiche nicht aus, um kreditorische Risiken einzudämmen, Positivdaten böten ein viel genaueres Bild. Die Einmeldung sei auf das erforderliche Maß beschränkt.45
Überwiegende Gegeninteressen bestünden nicht. Es handele sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Die Übermittlung entspreche auch der Erwartungshaltung der Betroffenen. Es gebe Höchstspeicherfristen und die Betroffenen verfügten zudem mit Auskunfts-, Widerspruchs-, und Löschungsrechten über Interventionsmöglichkeiten. Zudem ergebe sich aus § 31 BDSG der diesbezügliche gesetzgeberische Wille.45Überwiegende Gegeninteressen bestünden nicht. Es handele sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Die Übermittlung entspreche auch der Erwartungshaltung der Betroffenen. Es gebe Höchstspeicherfristen und die Betroffenen verfügten zudem mit Auskunfts-, Widerspruchs-, und Löschungsrechten über Interventionsmöglichkeiten. Zudem ergebe sich aus § 31 BDSG der diesbezügliche gesetzgeberische Wille.46
Die Beschlüsse der Datenschutzkonferenz, auf welche sich der Kläger beziehe, entfalteten keine Rechtsbindungswirkung. Sie enthielten zudem kein gesamteuropäische Betrachtung und keine Aussage zum Zweck der Betrugsprävention. Auf der anderen Seite seien die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 durch die nordrhein-westfälische Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt worden, was eine Legitimation der streitgegenständlichen Übermittlung von Positivdaten beinhalte.46Die Beschlüsse der Datenschutzkonferenz, auf welche sich der Kläger beziehe, entfalteten keine Rechtsbindungswirkung. Sie enthielten zudem kein gesamteuropäische Betrachtung und keine Aussage zum Zweck der Betrugsprävention. Auf der anderen Seite seien die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 durch die nordrhein-westfälische Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt worden, was eine Legitimation der streitgegenständlichen Übermittlung von Positivdaten beinhalte.47
Ein Unterlassungsanspruch gem. Ziffer 1. lit. b) des Antrags sei nicht begründet. Es handele sich bei den Datenschutzmerkblättern um eigenständige Informationsdokumente. Sie dienten dazu, die Informationspflicht aus Art. 13 und 14 DSGVO zu erfüllen und seien damit zwingend vorgeschrieben. Die Erfüllung datenschutzrechtlicher Informationspflichten entfalte jedoch für sich genommen keine vertragliche Regelungswirkung zwischen den Parteien. Ganz im Gegenteil „informiere“ die Beklagte in den Datenschutzmerkblättern gerade auch über Datenverarbeitungen „vor Abgabe eines Vertragsangebots“, d.h. bevor ein Vertrag zustande komme.47Ein Unterlassungsanspruch gem. Ziffer 1. lit. b) des Antrags sei nicht begründet. Es handele sich bei den Datenschutzmerkblättern um eigenständige Informationsdokumente. Sie dienten dazu, die Informationspflicht aus Art. 13 und 14 DSGVO zu erfüllen und seien damit zwingend vorgeschrieben. Die Erfüllung datenschutzrechtlicher Informationspflichten entfalte jedoch für sich genommen keine vertragliche Regelungswirkung zwischen den Parteien. Ganz im Gegenteil „informiere“ die Beklagte in den Datenschutzmerkblättern gerade auch über Datenverarbeitungen „vor Abgabe eines Vertragsangebots“, d.h. bevor ein Vertrag zustande komme.48
Dass ein Dokument, das über Datenverarbeitungen vor Vertragsschluss informiere, eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, sei begrifflich ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen würden erst wirksam, wenn sie bei Vertragsschluss einbezogen werden würden . Für diese Merkblätter werde aber keine Zustimmung eingeholt.48Dass ein Dokument, das über Datenverarbeitungen vor Vertragsschluss informiere, eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, sei begrifflich ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen würden erst wirksam, wenn sie bei Vertragsschluss einbezogen werden würden . Für diese Merkblätter werde aber keine Zustimmung eingeholt.49
Sofern der Kläger meine, die Datenschutzinformationen der Beklagten seien nach der Entscheidung des KG als AGB zu qualifizieren, sei dies unzutreffend. Maßgeblich sei nach dieser Entscheidung, ob gegenüber dem objektiven Empfänger der Eindruck vermittelt werde, dass ein Vertragsverhältnis begründet oder gestaltet werde. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall.49Sofern der Kläger meine, die Datenschutzinformationen der Beklagten seien nach der Entscheidung des KG als AGB zu qualifizieren, sei dies unzutreffend. Maßgeblich sei nach dieser Entscheidung, ob gegenüber dem objektiven Empfänger der Eindruck vermittelt werde, dass ein Vertragsverhältnis begründet oder gestaltet werde. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall.50
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde gem. § 12 a Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. § 9 BDSG am Verfahren beteiligt und hat am 21.02.2023 eine Stellungnahme abgegeben.50Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde gem. § 12 a Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. § 9 BDSG am Verfahren beteiligt und hat am 21.02.2023 eine Stellungnahme abgegeben.51
Am 21.04.2023 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.04.2023 bei Gericht eingegangen.51Am 21.04.2023 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.04.2023 bei Gericht eingegangen.52
Im Übrigen wird in Bezug auf den umfassenden Vortrag der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 verwiesen.52Im Übrigen wird in Bezug auf den umfassenden Vortrag der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 verwiesen.Entscheidungsgründe53
Die zulässige Klage des Klägers ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. a). und des Antrags auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale Ziffer 2. begründet. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. b) ist die Klage unbegründet und war diese daher abzuweisen .53Die zulässige Klage des Klägers ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. a). und des Antrags auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale Ziffer 2. begründet. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. b) ist die Klage unbegründet und war diese daher abzuweisen .
A.A.54
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Auch sind die Klageanträge in der zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt.54Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Auch sind die Klageanträge in der zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt.55
I. Der Kläger ist gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, 4 UKlaG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG prozessführungsbefugt .55I. Der Kläger ist gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, 4 UKlaG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG prozessführungsbefugt .56
1. Die Klagebefugnis des Klägers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein folgt in Bezug auf den Antrag Ziffer 1 lit. a) aus § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5 und 6 DSGVO.561. Die Klagebefugnis des Klägers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein folgt in Bezug auf den Antrag Ziffer 1 lit. a) aus § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5 und 6 DSGVO.57
a. Die satzungsmäßige Aufgabe des Klägers ist der Verbraucherschutz. Das Datenschutzrecht ist, jedenfalls zum Teil, Verbraucherschutzrecht.57a. Die satzungsmäßige Aufgabe des Klägers ist der Verbraucherschutz. Das Datenschutzrecht ist, jedenfalls zum Teil, Verbraucherschutzrecht.58
aa. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG gehören zu den Verbraucherschutzgesetzen i.S.d. § 2 UKlaG auch die Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von Verbrauchern regeln, wenn diese Handlungen zu kommerziellen Zwecken vorgenommen werden. Erfasst werden grundsätzlich alle innerstaatlich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften .58aa. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG gehören zu den Verbraucherschutzgesetzen i.S.d. § 2 UKlaG auch die Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von Verbrauchern regeln, wenn diese Handlungen zu kommerziellen Zwecken vorgenommen werden. Erfasst werden grundsätzlich alle innerstaatlich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften .59
bb. Hierunter sind auch die Vorschriften der Art. 5 und 6 DSGVO zu fassen. Zwar wurde zum Teil bezweifelt, dass die DSGVO Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sein kann, da fraglich erschien, ob die insoweit bestehende dynamische Verweisung auch künftige unionsrechtliche Bestimmungen wie die DSGVO erfasse und überdies die DSGVO auch nicht die kollektiven Interessen der Verbraucher, sondern die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger schützen solle .59bb. Hierunter sind auch die Vorschriften der Art. 5 und 6 DSGVO zu fassen. Zwar wurde zum Teil bezweifelt, dass die DSGVO Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sein kann, da fraglich erschien, ob die insoweit bestehende dynamische Verweisung auch künftige unionsrechtliche Bestimmungen wie die DSGVO erfasse und überdies die DSGVO auch nicht die kollektiven Interessen der Verbraucher, sondern die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger schützen solle .60
Der EuGH hat den Streit in Bezug auf Verbraucherschutzverbände zunächst dahingehend entschieden, dass die Art. 20 bis 24 der RL 95/46/EG so auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen . Diese Entscheidung betraf allerdings die RL 95/46/EG, die mit Art. 94 Abs. 1 DSGVO aufgehoben worden ist.60Der EuGH hat den Streit in Bezug auf Verbraucherschutzverbände zunächst dahingehend entschieden, dass die Art. 20 bis 24 der RL 95/46/EG so auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen . Diese Entscheidung betraf allerdings die RL 95/46/EG, die mit Art. 94 Abs. 1 DSGVO aufgehoben worden ist.61
Auf Vorlage des BGH entschied der EuGH schließlich, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass Verbraucherverbände aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 DSGOV gegen DSGVO – Verstöße nach Maßgabe des Art. 80 Abs 2 DSGVO vorgehen können, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann .61Auf Vorlage des BGH entschied der EuGH schließlich, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass Verbraucherverbände aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 DSGOV gegen DSGVO – Verstöße nach Maßgabe des Art. 80 Abs 2 DSGVO vorgehen können, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann .62
Genau dies ist im Streitfall zu bejahen, denn die Beklagte erhebt und nutzt Positivdaten von identifizierten und identifizierbaren Verbrauchern, nämlich ihren Vertragspartnern. Die Daten werden dabei auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt, nämlich zur Erstellung eines Profils bzw. für einen sonstigen Datenhandel mit einer Auskunftei im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG. Die Beklagte übermittelt die Daten nämlich auch, um über die Auskunftei mit anderen Telekommunikationsdienstanbietern Daten zum Zwecke des Scorings auszutauschen.62Genau dies ist im Streitfall zu bejahen, denn die Beklagte erhebt und nutzt Positivdaten von identifizierten und identifizierbaren Verbrauchern, nämlich ihren Vertragspartnern. Die Daten werden dabei auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt, nämlich zur Erstellung eines Profils bzw. für einen sonstigen Datenhandel mit einer Auskunftei im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG. Die Beklagte übermittelt die Daten nämlich auch, um über die Auskunftei mit anderen Telekommunikationsdienstanbietern Daten zum Zwecke des Scorings auszutauschen.63
cc. Diesem Ergebnis steht nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen. Denn im Streitfall ist – anders als im Vorlageverfahren – nicht die Frage streitgegenständlich, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorliegt, wenn die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) und e) DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden sind. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist vielmehr die Frage, ob sog. Positivdaten auf der Grundlage des Art. 6 DSGVO von der Beklagten an eine Auskunftei weitergegeben werden dürfen.63cc. Diesem Ergebnis steht nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen. Denn im Streitfall ist – anders als im Vorlageverfahren – nicht die Frage streitgegenständlich, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorliegt, wenn die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) und e) DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden sind. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist vielmehr die Frage, ob sog. Positivdaten auf der Grundlage des Art. 6 DSGVO von der Beklagten an eine Auskunftei weitergegeben werden dürfen.64
dd. Auch die Rückausnahme aus § 2 Abs. 2 Satz 2 UKlaG, nach welcher kein „vergleichbarer“ kommerzieller Zweck i.S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG vorliegen soll, wenn die personenbezogenen Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer „ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher“ erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Verarbeitung im Streitfall gerade nicht über Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO legitimierbar ist ).64dd. Auch die Rückausnahme aus § 2 Abs. 2 Satz 2 UKlaG, nach welcher kein „vergleichbarer“ kommerzieller Zweck i.S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG vorliegen soll, wenn die personenbezogenen Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer „ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher“ erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Verarbeitung im Streitfall gerade nicht über Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO legitimierbar ist ).65
ee. Im Ergebnis ist die Klage damit im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des Klägers gedeckt, denn der Kläger wird im Bereich des Datenschutzrechts als Verbraucherschützer tätig und der Klageantrag Ziffer 1. lit. a) ist dementsprechend auch auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern beschränkt.65ee. Im Ergebnis ist die Klage damit im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des Klägers gedeckt, denn der Kläger wird im Bereich des Datenschutzrechts als Verbraucherschützer tätig und der Klageantrag Ziffer 1. lit. a) ist dementsprechend auch auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern beschränkt.66
Dass der Datenschutz in der Satzung des Klägers – bis zur Änderung der Satzung vom 21.09.2022 – nicht explizit genannt wurde, steht der Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht entgegen. Der Kläger ist nämlich nicht verpflichtet, das verbraucherschützende Datenschutzrecht als sonstige verbraucherschützende gesetzliche Bestimmungen explizit in seiner Satzung zu erwähnen .66Dass der Datenschutz in der Satzung des Klägers – bis zur Änderung der Satzung vom 21.09.2022 – nicht explizit genannt wurde, steht der Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht entgegen. Der Kläger ist nämlich nicht verpflichtet, das verbraucherschützende Datenschutzrecht als sonstige verbraucherschützende gesetzliche Bestimmungen explizit in seiner Satzung zu erwähnen .67
2. In Bezug auf den Antrag Ziffer 1. lit. b) ergibt sich die Prozessführungsbefugnis aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB. Ob die Datenschutzblätter der Beklagten tatsächlich auch AGB darstellen, ist eine Frage der Begründetheit .672. In Bezug auf den Antrag Ziffer 1. lit. b) ergibt sich die Prozessführungsbefugnis aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB. Ob die Datenschutzblätter der Beklagten tatsächlich auch AGB darstellen, ist eine Frage der Begründetheit .68
3. Die Frage, ob auch eine Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG besteht und es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregeln gem. § 3a UWG handelt, bedarf insoweit keiner Entscheidung.683. Die Frage, ob auch eine Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG besteht und es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregeln gem. § 3a UWG handelt, bedarf insoweit keiner Entscheidung.69
II. Die Anträge des Klägers in der zuletzt gestellten Fassung vom 14.03.2023 sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.69II. Die Anträge des Klägers in der zuletzt gestellten Fassung vom 14.03.2023 sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.70
Nachdem der Kläger den rechtlichen Vorbehalt im zuletzt gestellten Antrag Ziffer 1. lit. a) fallen gelassen hat, war über diesen nicht mehr zu befinden. Der vom Kläger im zuletzt gestellten Klageantrag weiterhin verwendete Begriff „Positivdaten“ ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:70Nachdem der Kläger den rechtlichen Vorbehalt im zuletzt gestellten Antrag Ziffer 1. lit. a) fallen gelassen hat, war über diesen nicht mehr zu befinden. Der vom Kläger im zuletzt gestellten Klageantrag weiterhin verwendete Begriff „Positivdaten“ ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:71
1. Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist . Es ist auch nicht grundsätzlich unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets .711. Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist . Es ist auch nicht grundsätzlich unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets .72
2. Nach diesen Grundsätzen sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Positivdaten“ wird im Klageantrag Ziffer 1. lit. a) durch den Zusatz „also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen“ klar definiert. Eine weitere Konkretisierung erfährt der Antrag dadurch, dass die konkrete Verletzungshandlung durch Bezugnahme auf die Anlage K 3 in den Antrag aufgenommen worden ist. Hierdurch ist unzweideutig erkennbar, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den etwaigen Datenschutzverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll.722. Nach diesen Grundsätzen sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Positivdaten“ wird im Klageantrag Ziffer 1. lit. a) durch den Zusatz „also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen“ klar definiert. Eine weitere Konkretisierung erfährt der Antrag dadurch, dass die konkrete Verletzungshandlung durch Bezugnahme auf die Anlage K 3 in den Antrag aufgenommen worden ist. Hierdurch ist unzweideutig erkennbar, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den etwaigen Datenschutzverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll.73
3. Der Antrag ist auch nicht insoweit widersprüchlich als darin die Worte „Informationen über Beantragung, Durchführung “ erfasst sind, auch wenn die Beklagte derartige Daten tatsächlich nicht nach Vertragsschluss übermitteln sollte, sondern nur im Rahmen der Bonitäts- und Identitätsabfrage.733. Der Antrag ist auch nicht insoweit widersprüchlich als darin die Worte „Informationen über Beantragung, Durchführung “ erfasst sind, auch wenn die Beklagte derartige Daten tatsächlich nicht nach Vertragsschluss übermitteln sollte, sondern nur im Rahmen der Bonitäts- und Identitätsabfrage.74
Denn im Streitfall kommt es darauf an, dass eine entsprechende Übertragung auf der Grundlage der Bestimmungen der Beklagten erfolgen kann und die von der Beklagten verwendete Bestimmung eben nicht so eingegrenzt ist, wie es – nach dem Vortrag der Beklagten – in der konkreten Umsetzung erfolgt.74Denn im Streitfall kommt es darauf an, dass eine entsprechende Übertragung auf der Grundlage der Bestimmungen der Beklagten erfolgen kann und die von der Beklagten verwendete Bestimmung eben nicht so eingegrenzt ist, wie es – nach dem Vortrag der Beklagten – in der konkreten Umsetzung erfolgt.75
III. Das Verwaltungsverfahren über den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit geht dem Verfahren vor dem Zivilgericht nicht vor.75III. Das Verwaltungsverfahren über den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit geht dem Verfahren vor dem Zivilgericht nicht vor.76
Denn ungeachtet der Möglichkeiten einer verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten. Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander .76Denn ungeachtet der Möglichkeiten einer verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten. Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander .77
Das Zivilverfahren sieht sogar im Streitfall gem. § 12a Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. § 9 BDSG ausdrücklich eine Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor. Dementsprechend wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an dem Zivilverfahren beteiligt, ohne dass das Zivilgericht an dessen Rechtsauffassung gebunden wäre .77Das Zivilverfahren sieht sogar im Streitfall gem. § 12a Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. § 9 BDSG ausdrücklich eine Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor. Dementsprechend wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an dem Zivilverfahren beteiligt, ohne dass das Zivilgericht an dessen Rechtsauffassung gebunden wäre .78
Ein Marktverhalten kann nur dann lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist .78Ein Marktverhalten kann nur dann lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist .79
Aus dem Fehlen einer Beanstandung durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Auch ist die Wahl des – etwaig – einfachsten und schnellsten Weges von der Rechtsprechung gerade nicht vorausgesetzt.79Aus dem Fehlen einer Beanstandung durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Auch ist die Wahl des – etwaig – einfachsten und schnellsten Weges von der Rechtsprechung gerade nicht vorausgesetzt.80
IV. Die Beklagte dringt schließlich auch nicht damit durch, dass in Bezug auf den Antrag Ziffer 1. lit. b) kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe, da er auf die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten gerichtet sei, was mit dem Antrag nicht erreicht werden könne. Unter Berücksichtigung auch der Klagebegründung ist der Antrag Ziffer 1. lit. b) gerade nicht darauf gerichtet, die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten , sondern die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu erwirken. In Bezug auf diese Begehr besteht aber ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.80IV. Die Beklagte dringt schließlich auch nicht damit durch, dass in Bezug auf den Antrag Ziffer 1. lit. b) kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe, da er auf die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten gerichtet sei, was mit dem Antrag nicht erreicht werden könne. Unter Berücksichtigung auch der Klagebegründung ist der Antrag Ziffer 1. lit. b) gerade nicht darauf gerichtet, die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten , sondern die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu erwirken. In Bezug auf diese Begehr besteht aber ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
B.B.81
I. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit b) UKlaG i.V.m. Art. 5, 6 DSGVO verlangen, dass diese es unterlässt, nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäße Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien zu übertragen.81I. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit b) UKlaG i.V.m. Art. 5, 6 DSGVO verlangen, dass diese es unterlässt, nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäße Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien zu übertragen.82
1. Der Kläger ist klagebefugt. Die Aktivlegitimation des Klägers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG. Die DSGVO ist auch eine Verbraucherschutznorm im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 UKlaG . Auf die Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis wird verwiesen.821. Der Kläger ist klagebefugt. Die Aktivlegitimation des Klägers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG. Die DSGVO ist auch eine Verbraucherschutznorm im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 UKlaG . Auf die Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis wird verwiesen.83
2. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist eine Datenverarbeitung gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Beklagte ist als Telekommunikationsunternehmen, das personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert in der Europäischen Union verarbeitet, Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7, 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO.832. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist eine Datenverarbeitung gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Beklagte ist als Telekommunikationsunternehmen, das personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert in der Europäischen Union verarbeitet, Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7, 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO.84
3. Die streitgegenständliche Datenübertragung personenbezogener Daten stellt eine Zuwiderhandlung gegen Art. 5, 6 DSGVO dar.843. Die streitgegenständliche Datenübertragung personenbezogener Daten stellt eine Zuwiderhandlung gegen Art. 5, 6 DSGVO dar.85
Gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO normierten Bedingungen erfüllt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Übermittlung der sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an Auskunfteien, wie im Streitfall an die SCHUFA , erfolgt ohne Rechtsgrundlage.85Gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO normierten Bedingungen erfüllt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Übermittlung der sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an Auskunfteien, wie im Streitfall an die SCHUFA , erfolgt ohne Rechtsgrundlage.86
a. Die Datenverarbeitung ist nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO gedeckt, weil die Beklagte mit den Kunden auch ohne Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Verträge abschließen kann und diese Datenübermittlung zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht erforderlich ist.86a. Die Datenverarbeitung ist nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO gedeckt, weil die Beklagte mit den Kunden auch ohne Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Verträge abschließen kann und diese Datenübermittlung zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht erforderlich ist.87
Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch nach Einstellung der beanstandeten Datenübertragung durch die Beklagte bis zur Klärung der Rechtslage weiterhin entsprechende Verträge geschlossen und abgewickelt werden.87Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch nach Einstellung der beanstandeten Datenübertragung durch die Beklagte bis zur Klärung der Rechtslage weiterhin entsprechende Verträge geschlossen und abgewickelt werden.88
Das Vertragsverhältnis steht und fällt auch nicht mit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien.88Das Vertragsverhältnis steht und fällt auch nicht mit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien.89
Soweit ein solcher Vertragsschluss unter Weitergabe von Positivdaten schlicht weniger risikobehaftet ist, begründet dies nicht die Erforderlichkeit einer solchen Übermittlung im Rechtssinne.89Soweit ein solcher Vertragsschluss unter Weitergabe von Positivdaten schlicht weniger risikobehaftet ist, begründet dies nicht die Erforderlichkeit einer solchen Übermittlung im Rechtssinne.90
b. Die Datenverarbeitung ist auch nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gedeckt, da die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten und deren Grundrechte die Interessen der Beklagten an der Übermittlung der Positivdaten an die Auskunftei überwiegen.90b. Die Datenverarbeitung ist auch nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gedeckt, da die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten und deren Grundrechte die Interessen der Beklagten an der Übermittlung der Positivdaten an die Auskunftei überwiegen.91
aa. Die Kammer legt bei ihrer gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zu treffenden Abwägung zugrunde, dass verschiedene Interessen grundsätzlich auch für die Übermittlung von sog. Positivdaten sprechen.91aa. Die Kammer legt bei ihrer gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zu treffenden Abwägung zugrunde, dass verschiedene Interessen grundsätzlich auch für die Übermittlung von sog. Positivdaten sprechen.92
Allen voran ist insoweit die auch aus Sicht der Beklagten als Verantwortliche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO hervorgehobene Betrugsprävention und die damit verbundene Schadensvermeidung im zweistelligen Millionenbereich zu nennen, welche u. a. durch eine Identitätsprüfung auf der Basis der Positivdaten bzw. die Verhinderung eines Identitätsdiebstahls durch den Abgleich mit Positivdaten erreicht werden soll.92Allen voran ist insoweit die auch aus Sicht der Beklagten als Verantwortliche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO hervorgehobene Betrugsprävention und die damit verbundene Schadensvermeidung im zweistelligen Millionenbereich zu nennen, welche u. a. durch eine Identitätsprüfung auf der Basis der Positivdaten bzw. die Verhinderung eines Identitätsdiebstahls durch den Abgleich mit Positivdaten erreicht werden soll.93
Es kann auch unterstellt werden, dass die Meldung entsprechender Daten bzw. deren Austausch über die Auskunftei der Reduzierung des Kredit- und des Ausfallrisikos der Beklagten und einer frühzeitigen Kundenbindung sowie einer höheren Abschlussquote dient.93Es kann auch unterstellt werden, dass die Meldung entsprechender Daten bzw. deren Austausch über die Auskunftei der Reduzierung des Kredit- und des Ausfallrisikos der Beklagten und einer frühzeitigen Kundenbindung sowie einer höheren Abschlussquote dient.94
Auch kann ein gesamtwirtschaftliches general- und spezialpräventives Interesse an der Betrugsbekämpfung und -prävention, ein Interesse an einer besseren finanziellen Inklusion von finanziell schwächeren Verbrauchern und auch an verbesserten Chancen zum Vertragsabschluss unterstellt werden.94Auch kann ein gesamtwirtschaftliches general- und spezialpräventives Interesse an der Betrugsbekämpfung und -prävention, ein Interesse an einer besseren finanziellen Inklusion von finanziell schwächeren Verbrauchern und auch an verbesserten Chancen zum Vertragsabschluss unterstellt werden.95
Gleiches gilt für das wirtschaftliche Interesse von Dritten, hier der Auskunftei, deren Geschäftsmodell auf der Einmeldung von Daten im Gegenseitigkeitsprinzip basiert, an der Funktionsfähigkeit von Auskunfteien und der Genauigkeit von Scores.95Gleiches gilt für das wirtschaftliche Interesse von Dritten, hier der Auskunftei, deren Geschäftsmodell auf der Einmeldung von Daten im Gegenseitigkeitsprinzip basiert, an der Funktionsfähigkeit von Auskunfteien und der Genauigkeit von Scores.96
Auch die von der Beklagten für die Betroffenen angeführten Interessen, etwa günstigere Vertragskonditionen durch eine Verbesserung des Scorewerts der Betroffenen, der Möglichkeit der besseren Gewichtung von Negativeinträgen, einem Schutz vor Überschuldung und einer Möglichkeit zum Abschluss von Erstverträgen, können für die vorzunehmende Abwägung als gegeben unterstellt werden.96Auch die von der Beklagten für die Betroffenen angeführten Interessen, etwa günstigere Vertragskonditionen durch eine Verbesserung des Scorewerts der Betroffenen, der Möglichkeit der besseren Gewichtung von Negativeinträgen, einem Schutz vor Überschuldung und einer Möglichkeit zum Abschluss von Erstverträgen, können für die vorzunehmende Abwägung als gegeben unterstellt werden.97
bb. Inwieweit die Meldung von Positivdaten als Mittel zur Wahrung der genannten Interessen tatsächlich geeignet ist, kann im Streitfall dahinstehen, denn zur Wahrung dieser Interessen wählt die Beklagte mit der Übermittlung der Positivdaten jedenfalls nicht das erforderliche und verhältnismäßige Mittel aus, sondern die aus ihrer Sicht effektivste Methode. Dies ist unzulässig.97bb. Inwieweit die Meldung von Positivdaten als Mittel zur Wahrung der genannten Interessen tatsächlich geeignet ist, kann im Streitfall dahinstehen, denn zur Wahrung dieser Interessen wählt die Beklagte mit der Übermittlung der Positivdaten jedenfalls nicht das erforderliche und verhältnismäßige Mittel aus, sondern die aus ihrer Sicht effektivste Methode. Dies ist unzulässig.98
Die Beklagte übersieht, dass die Einmeldung von Positivdaten wie in Anlage K 3 unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos “ beschrieben, nicht zur Wahrung aller von ihr genannter und hier als gegeben unterstellter Interessen erforderlich im Sinne des mildesten Mittels ist ).98Die Beklagte übersieht, dass die Einmeldung von Positivdaten wie in Anlage K 3 unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos “ beschrieben, nicht zur Wahrung aller von ihr genannter und hier als gegeben unterstellter Interessen erforderlich im Sinne des mildesten Mittels ist ).99
Ferner übersieht sie, dass entgegenstehende Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen die von ihr benannten Interessen deutlich überwiegen ).99Ferner übersieht sie, dass entgegenstehende Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen die von ihr benannten Interessen deutlich überwiegen ).100
Es gibt, jedenfalls in Bezug auf einen Teil der verfolgten Interessen, im Vergleich zur streitgegenständlichen Einmeldung der Positivdaten mildere Mittel, d.h. Mittel, die bei gleicher Effektivität ohne einen vergleichbaren Eingriff in die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen auskommen.100Es gibt, jedenfalls in Bezug auf einen Teil der verfolgten Interessen, im Vergleich zur streitgegenständlichen Einmeldung der Positivdaten mildere Mittel, d.h. Mittel, die bei gleicher Effektivität ohne einen vergleichbaren Eingriff in die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen auskommen.101102
Hinsichtlich des Interesses an einer besseren Inklusion finanziell schwächerer Verbraucher bzw. an insgesamt günstigeren Tarifen besteht etwa die Möglichkeit, neue Tarifmodelle zu errechnen oder ggf. Kosten an anderer Stelle einzusparen.102Hinsichtlich des Interesses an einer besseren Inklusion finanziell schwächerer Verbraucher bzw. an insgesamt günstigeren Tarifen besteht etwa die Möglichkeit, neue Tarifmodelle zu errechnen oder ggf. Kosten an anderer Stelle einzusparen.103
Was etwaige Schlüsse aus kontextlosen Negativdaten bzw. nicht vorhandenen Daten und die etwaige „Chance“ des Verbrauchers auf die Verbesserung seines Scores durch das Vorhandensein von Positivdaten betrifft, ist es ein milderes – und mit Blick auf die wenig umfassende Erhebung letztlich auch angezeigtes – Mittel, keine negativen Schlüsse aus nicht vorhandenen Daten zu ziehen.103Was etwaige Schlüsse aus kontextlosen Negativdaten bzw. nicht vorhandenen Daten und die etwaige „Chance“ des Verbrauchers auf die Verbesserung seines Scores durch das Vorhandensein von Positivdaten betrifft, ist es ein milderes – und mit Blick auf die wenig umfassende Erhebung letztlich auch angezeigtes – Mittel, keine negativen Schlüsse aus nicht vorhandenen Daten zu ziehen.104
Das Interesse der Auskunfteien an den Positivdaten in Bezug auf eine Verbesserung ihrer Scoreberechnung und auch als Basis ihres Geschäftsmodells könnte schließlich auf der Basis von mit Einwilligung erteilten personenbezogenen Daten erfolgen.104Das Interesse der Auskunfteien an den Positivdaten in Bezug auf eine Verbesserung ihrer Scoreberechnung und auch als Basis ihres Geschäftsmodells könnte schließlich auf der Basis von mit Einwilligung erteilten personenbezogenen Daten erfolgen.105
Ungeachtet etwaiger milderer Mittel verkennt die Beklagte in Bezug auf die Gesamtheit der von ihr benannten Interessen, auch mit Blick auf das grundsätzlich legitime general- und spezialpräventive Interesse der Betrugsbekämpfung, des Schutzes vor Identitätsdiebstahl und einer – durch Schutz vor Straftaten – Schadensreduktion im zweistelligen Millionenbereich, die Intensität des Eingriffs, welcher aus der pauschalen Ermächtigung zur Einmeldung von Positivdaten auf der Grundlage der von ihr verwendeten Klausel ausgeht, sowie das Gewicht der geschützten Interessen der von Einmeldung betroffenen Verbraucher, was die streitgegenständliche Datenübermittlung im Ergebnis unverhältnismäßig macht.105Ungeachtet etwaiger milderer Mittel verkennt die Beklagte in Bezug auf die Gesamtheit der von ihr benannten Interessen, auch mit Blick auf das grundsätzlich legitime general- und spezialpräventive Interesse der Betrugsbekämpfung, des Schutzes vor Identitätsdiebstahl und einer – durch Schutz vor Straftaten – Schadensreduktion im zweistelligen Millionenbereich, die Intensität des Eingriffs, welcher aus der pauschalen Ermächtigung zur Einmeldung von Positivdaten auf der Grundlage der von ihr verwendeten Klausel ausgeht, sowie das Gewicht der geschützten Interessen der von Einmeldung betroffenen Verbraucher, was die streitgegenständliche Datenübermittlung im Ergebnis unverhältnismäßig macht.106
Zunächst ist in Bezug auf die Eingriffstiefe festzuhalten, dass aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten, die den Betroffenen durch die Beklagte kommuniziert werden , keine „Begrenzung“ der Übertragung dahingehend hervorgeht, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit für die Übermittlung der Positivdaten maßgeblich sei.106Zunächst ist in Bezug auf die Eingriffstiefe festzuhalten, dass aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten, die den Betroffenen durch die Beklagte kommuniziert werden , keine „Begrenzung“ der Übertragung dahingehend hervorgeht, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit für die Übermittlung der Positivdaten maßgeblich sei.107
Auch ergibt sich insoweit kein Ausschluss der Einmeldung von Informationen über die „Beantragung“ und „Durchführung“ eines Vertrages. Zwar ist es so, dass die Daten erst nach Vertragsschluss übermittelt werden, dass aber nach Vertragsschluss ausschließlich Daten über die „Beendigung“ des Vertrages übermittelt werden, ergibt sich aus der Klausel nicht.107Auch ergibt sich insoweit kein Ausschluss der Einmeldung von Informationen über die „Beantragung“ und „Durchführung“ eines Vertrages. Zwar ist es so, dass die Daten erst nach Vertragsschluss übermittelt werden, dass aber nach Vertragsschluss ausschließlich Daten über die „Beendigung“ des Vertrages übermittelt werden, ergibt sich aus der Klausel nicht.108
Die Ermächtigung und damit auch der Eingriff erfolgt über die streitgegenständliche Klausel pauschal und ohne Einschränkung auf einen konkreten Vertragstyp. Auch „Informationen über die Beantragung, Durchführung“ sind explizit genannt.108Die Ermächtigung und damit auch der Eingriff erfolgt über die streitgegenständliche Klausel pauschal und ohne Einschränkung auf einen konkreten Vertragstyp. Auch „Informationen über die Beantragung, Durchführung“ sind explizit genannt.109
Der Eingriff geht damit deutlich weiter, als die Beklagte in ihrer Abwägungsentscheidung, die sie unter Verweis auf die Einschränkung vorgenommen hat, zugrunde gelegt hat.109Der Eingriff geht damit deutlich weiter, als die Beklagte in ihrer Abwägungsentscheidung, die sie unter Verweis auf die Einschränkung vorgenommen hat, zugrunde gelegt hat.110
Demgemäß geht auch der Einwand der Beklagten ins Leere, dass im Einzelfall eine Übertragung von Daten zur Betrugsprävention zulässig sein kann, und der Antrag insoweit zu weit gefasst sei.110Demgemäß geht auch der Einwand der Beklagten ins Leere, dass im Einzelfall eine Übertragung von Daten zur Betrugsprävention zulässig sein kann, und der Antrag insoweit zu weit gefasst sei.111
Im Streit steht nämlich – auch mit Blick auf eine etwaig zulässige Datenübertragung zur Betrugsprävention – die sich aus der von der Beklagten verwendeten Klausel ergebenden Rechte der Beklagten . Die Klausel bzw. etwaige über diese Klausel begründete Rechte der Beklagten zur Datenübertragung sind als konkrete Verletzungshandlung Gegenstand des – insoweit begrenzten – Antrags.111Im Streit steht nämlich – auch mit Blick auf eine etwaig zulässige Datenübertragung zur Betrugsprävention – die sich aus der von der Beklagten verwendeten Klausel ergebenden Rechte der Beklagten . Die Klausel bzw. etwaige über diese Klausel begründete Rechte der Beklagten zur Datenübertragung sind als konkrete Verletzungshandlung Gegenstand des – insoweit begrenzten – Antrags.112
Dass zwischen den Rechten, die die streitgegenständliche Klausel begründet, und der im Einzelfall möglicherweise zulässigen Übertragung von Daten zum Zwecke der Betrugsprävention, keine Identität besteht, sondern die mit der streitgegenständlichen Klausel begründeten Rechte ggf. weiter gehen als eine Übertragung zur Betrugsprävention, erkennt die Beklagte selbst, da sie – als eine etwaige vom BfDI ggf. zu ergreifende verwaltungsrechtliche Maßnahme – eine „ausdrückliche Beschränkung auf Zwecke der Betrugsvermeidung“; vgl. Randziffer 16 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 28.03.2023, Bl. 227 d. A.) benennt.112Dass zwischen den Rechten, die die streitgegenständliche Klausel begründet, und der im Einzelfall möglicherweise zulässigen Übertragung von Daten zum Zwecke der Betrugsprävention, keine Identität besteht, sondern die mit der streitgegenständlichen Klausel begründeten Rechte ggf. weiter gehen als eine Übertragung zur Betrugsprävention, erkennt die Beklagte selbst, da sie – als eine etwaige vom BfDI ggf. zu ergreifende verwaltungsrechtliche Maßnahme – eine „ausdrückliche Beschränkung auf Zwecke der Betrugsvermeidung“; vgl. Randziffer 16 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 28.03.2023, Bl. 227 d. A.) benennt.113
Die Beklagte übersieht in ihrer Abwägung, insbesondere in der der Auflistung von etwaigen berechtigten Interessen der Betroffenen, dass Interessen der Verbraucher nicht nur in günstigen Verträgen, Steigerung ihrer Marktchancen, Schutz vor Identitätsdiebstahl oder Schutz vor Überschuldung etc. bestehen, sondern auch und insbesondere in der Abwesenheit von Beeinträchtigungen eigener Rechte.113Die Beklagte übersieht in ihrer Abwägung, insbesondere in der der Auflistung von etwaigen berechtigten Interessen der Betroffenen, dass Interessen der Verbraucher nicht nur in günstigen Verträgen, Steigerung ihrer Marktchancen, Schutz vor Identitätsdiebstahl oder Schutz vor Überschuldung etc. bestehen, sondern auch und insbesondere in der Abwesenheit von Beeinträchtigungen eigener Rechte.114
Im Streitfall ist es so, dass die besondere Intensität der Beeinträchtigung und damit – spiegelbildlich – auch das Gewicht der betroffenen Interessen der Verbraucher darin liegt, dass die Betroffenen unabhängig von einem konkreten vertraglichen Erfordernis und dem konkret abgeschlossenen Vertrag und unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten persönliche Informationen preisgeben müssen, um abstrakt-generelle Ziele zu verfolgen, von denen der Verbraucher allenfalls in einem nächsten Schritt und allen voran nur mittelbar profitieren könnte.114Im Streitfall ist es so, dass die besondere Intensität der Beeinträchtigung und damit – spiegelbildlich – auch das Gewicht der betroffenen Interessen der Verbraucher darin liegt, dass die Betroffenen unabhängig von einem konkreten vertraglichen Erfordernis und dem konkret abgeschlossenen Vertrag und unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten persönliche Informationen preisgeben müssen, um abstrakt-generelle Ziele zu verfolgen, von denen der Verbraucher allenfalls in einem nächsten Schritt und allen voran nur mittelbar profitieren könnte.115
Insoweit erfolgt auf Seiten der Beklagten – bei der es sich im Übrigen weder um ein Kreditinstitut mit einem entsprechend erhöhten Ausfallrisiko noch um eine Strafverfolgungsbehörde handelt – im Ergebnis im Zusammenwirken mit der Auskunftei eine anlasslose Vorratsdatensammlung insbesondere zur Betrugsbekämpfung, die weit überwiegend Verbraucher betrifft, bei denen weder ein kreditorisches Risiko noch das Risko eines Identitätsdiebstahls oder eines sonstigen betrügerischen Verhaltens besteht.115Insoweit erfolgt auf Seiten der Beklagten – bei der es sich im Übrigen weder um ein Kreditinstitut mit einem entsprechend erhöhten Ausfallrisiko noch um eine Strafverfolgungsbehörde handelt – im Ergebnis im Zusammenwirken mit der Auskunftei eine anlasslose Vorratsdatensammlung insbesondere zur Betrugsbekämpfung, die weit überwiegend Verbraucher betrifft, bei denen weder ein kreditorisches Risiko noch das Risko eines Identitätsdiebstahls oder eines sonstigen betrügerischen Verhaltens besteht.116
Dies stellt eine erhebliche Verletzung der Interessen der davon betroffenen Verbraucher dar. Insoweit streitet für die Verbraucher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Gestalt des Art. 8 EU-Grundrechte-Charta.116Dies stellt eine erhebliche Verletzung der Interessen der davon betroffenen Verbraucher dar. Insoweit streitet für die Verbraucher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Gestalt des Art. 8 EU-Grundrechte-Charta.117
Auch und überdies ist der Verbraucher vor einer aushöhlenden Ökonomisierung der eigenen Daten als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Schutzes der personenbezogenen Daten zu schützen. Denn vorliegend sind die Daten – wie die Beklagte selbst vorträgt – eine Gegenleistung im auf „Gegenseitigkeit“ beruhenden System ihrer Zusammenarbeit mit den Auskunfteien.117Auch und überdies ist der Verbraucher vor einer aushöhlenden Ökonomisierung der eigenen Daten als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Schutzes der personenbezogenen Daten zu schützen. Denn vorliegend sind die Daten – wie die Beklagte selbst vorträgt – eine Gegenleistung im auf „Gegenseitigkeit“ beruhenden System ihrer Zusammenarbeit mit den Auskunfteien.118
Die Datensammlung auf Seiten der Beklagten führt im Übrigen zu einem erheblichen Informationsungleichgewicht zwischen dem Verbraucher auf der einen Seite und dem Vertragspartner bzw. der Auskunftei auf der anderen Seite, wodurch die Position des Verbrauchers und folglich auch seine Rechte – etwa die Vertragsautonomie – erheblich geschwächt werden. Dies gilt umso mehr, als mittelbar ein Zwang entstehen kann, möglichst umfassende Informationen preiszugeben, um etwa Negativwertungen allein aufgrund von nicht bestehenden Informationen zu vermeiden.118Die Datensammlung auf Seiten der Beklagten führt im Übrigen zu einem erheblichen Informationsungleichgewicht zwischen dem Verbraucher auf der einen Seite und dem Vertragspartner bzw. der Auskunftei auf der anderen Seite, wodurch die Position des Verbrauchers und folglich auch seine Rechte – etwa die Vertragsautonomie – erheblich geschwächt werden. Dies gilt umso mehr, als mittelbar ein Zwang entstehen kann, möglichst umfassende Informationen preiszugeben, um etwa Negativwertungen allein aufgrund von nicht bestehenden Informationen zu vermeiden.119
Insoweit ist auch der „gute Ruf“ des Verbrauchers , welcher durch einen negativen Score bzw. die Abwesenheit von positiven Daten und einen daraus resultierenden negativen Schluss verletzt wird, ein durch die Weitergabe der Daten an die Auskunftei erheblich betroffenes Schutzgut.119Insoweit ist auch der „gute Ruf“ des Verbrauchers , welcher durch einen negativen Score bzw. die Abwesenheit von positiven Daten und einen daraus resultierenden negativen Schluss verletzt wird, ein durch die Weitergabe der Daten an die Auskunftei erheblich betroffenes Schutzgut.120
Für die Beklagte streitet insoweit auch nicht ein etwaiger gesetzgeberische Wille zur Datenübertragung auch von Positivdaten, den die Beklagte dem § 31 BDSG im Sinne eines „erst recht“ im Vergleich zu Negativdaten entnehmen will. Denn auch wenn Wirtschaftsauskunfteien mit der Berechnung von Scorewerten auf der Basis von eingemeldeten Negativdaten eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen, erfolgt die Übermittlung von Negativdaten anknüpfend an eine etwaiges „Fehlverhalten“ des Betroffen und nicht „anlasslos“, was – anders als im Falle der Positivdaten – in der Abwägung für die Datenverwender zu berücksichtigen ist.120Für die Beklagte streitet insoweit auch nicht ein etwaiger gesetzgeberische Wille zur Datenübertragung auch von Positivdaten, den die Beklagte dem § 31 BDSG im Sinne eines „erst recht“ im Vergleich zu Negativdaten entnehmen will. Denn auch wenn Wirtschaftsauskunfteien mit der Berechnung von Scorewerten auf der Basis von eingemeldeten Negativdaten eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen, erfolgt die Übermittlung von Negativdaten anknüpfend an eine etwaiges „Fehlverhalten“ des Betroffen und nicht „anlasslos“, was – anders als im Falle der Positivdaten – in der Abwägung für die Datenverwender zu berücksichtigen ist.121
Der Verweis auf Auskunfts-, Widerspruchs- und Löschungsrechte führt ebenfalls zu keiner anderen Abwägungsentscheidung, denn diese Rechte schützen den Verbraucher im Fall einer legitimen Datenverarbeitung, sie legitimieren jedoch keine Datenverarbeitung. Dies wäre – wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat – ein Zirkelschluss.121Der Verweis auf Auskunfts-, Widerspruchs- und Löschungsrechte führt ebenfalls zu keiner anderen Abwägungsentscheidung, denn diese Rechte schützen den Verbraucher im Fall einer legitimen Datenverarbeitung, sie legitimieren jedoch keine Datenverarbeitung. Dies wäre – wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat – ein Zirkelschluss.122
Schließlich ist auch von einem grundsätzliche Interesse und auch einem Recht der Verbraucher auszugehen, selbst über sie betreffende Datenübermittlungen zu entscheiden. Eine etwaige Erwartungshaltung der Betroffenen in Bezug auf eine derartige Datenübermittlung ändert daran nichts.122Schließlich ist auch von einem grundsätzliche Interesse und auch einem Recht der Verbraucher auszugehen, selbst über sie betreffende Datenübermittlungen zu entscheiden. Eine etwaige Erwartungshaltung der Betroffenen in Bezug auf eine derartige Datenübermittlung ändert daran nichts.123
Im Ergebnis ist es damit so, dass das Interesse der Verbraucher am Schutz vor einer anlasslosen und unterschiedslosen Erhebung ihrer personenbezogener Daten zur Erreichung generell-abstrakter Ziele, in deren Vorteil sie in der Regel allenfalls mittelbar kommen können, die Interessen der Beklagten, etwa an der Betrugsprävention, deutlich überwiegt.123Im Ergebnis ist es damit so, dass das Interesse der Verbraucher am Schutz vor einer anlasslosen und unterschiedslosen Erhebung ihrer personenbezogener Daten zur Erreichung generell-abstrakter Ziele, in deren Vorteil sie in der Regel allenfalls mittelbar kommen können, die Interessen der Beklagten, etwa an der Betrugsprävention, deutlich überwiegt.124
Der am Verfahren gem. § 12 a UKlaG, § 9 BDSG beteiligte Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erachtete in einer abstrakt generellen Betrachtung eine pauschal in vertraglichen Klauseln vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrages verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung ebenfalls nicht für datenschutzrechtlich zulässig.124Der am Verfahren gem. § 12 a UKlaG, § 9 BDSG beteiligte Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erachtete in einer abstrakt generellen Betrachtung eine pauschal in vertraglichen Klauseln vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrages verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung ebenfalls nicht für datenschutzrechtlich zulässig.125
4. Das Verbraucherschutzinteresse an der Geltendmachung des Anspruchs besteht, vgl. § 2 Abs. 1 UKlaG. Ein Versehen im Einzelfall liegt bei der gezielt gewählten Gestaltung nicht vor.1254. Das Verbraucherschutzinteresse an der Geltendmachung des Anspruchs besteht, vgl. § 2 Abs. 1 UKlaG. Ein Versehen im Einzelfall liegt bei der gezielt gewählten Gestaltung nicht vor.126
5. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Soweit eine Datenübermittlung nach den Angaben der Beklagten bislang nur in eingeschränktem Umfang erfolgt sein sollte, besteht im Umfang der erteilten Datenschutzhinweise jedenfalls eine entsprechende Erstbegehungsgefahr. Die Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte die Übertragung der Daten bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt hat .1265. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Soweit eine Datenübermittlung nach den Angaben der Beklagten bislang nur in eingeschränktem Umfang erfolgt sein sollte, besteht im Umfang der erteilten Datenschutzhinweise jedenfalls eine entsprechende Erstbegehungsgefahr. Die Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte die Übertragung der Daten bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt hat .127
6. Ob in der streitgegenständlichen Verletzungshandlung auch ein Verstoß nach dem UWG zu sehen ist, bedarf folglich keiner Entscheidung.1276. Ob in der streitgegenständlichen Verletzungshandlung auch ein Verstoß nach dem UWG zu sehen ist, bedarf folglich keiner Entscheidung.128
II. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. b) dringt der Kläger nicht durch. Die mit dem Antrag angegriffene Klausel in den Datenschutzhinweisen der Beklagten stellt keine AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.128II. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. b) dringt der Kläger nicht durch. Die mit dem Antrag angegriffene Klausel in den Datenschutzhinweisen der Beklagten stellt keine AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.129
1. Ob von den eigentlichen Geschäftsbedingungen getrennte „Datenschutzmerkblätter“ als Vertragsbedingungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss. Für die Unterscheidung ist deshalb auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn allgemeine Hinweise nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden .1291. Ob von den eigentlichen Geschäftsbedingungen getrennte „Datenschutzmerkblätter“ als Vertragsbedingungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss. Für die Unterscheidung ist deshalb auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn allgemeine Hinweise nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden .130
2. Im Streitfall ist es so, dass sich die beanstandete Klausel im Datenschutzmerkblatt “, Anlage K 3) als bloß einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken durch die Beklagte darstellt, die den Eindruck vermittelt, dass die Beklagte zur darin bezeichneten Datenverarbeitung berechtigt sei, ohne dass es auf die Einwilligung des Verbrauchers ankomme, also auch ohne dass er insoweit Entscheidungsmöglichkeiten hätte.1302. Im Streitfall ist es so, dass sich die beanstandete Klausel im Datenschutzmerkblatt “, Anlage K 3) als bloß einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken durch die Beklagte darstellt, die den Eindruck vermittelt, dass die Beklagte zur darin bezeichneten Datenverarbeitung berechtigt sei, ohne dass es auf die Einwilligung des Verbrauchers ankomme, also auch ohne dass er insoweit Entscheidungsmöglichkeiten hätte.131
Insofern wendet sich das Argument des Klägers, die Beklagte könne – alternativ zur streitgegenständlichen Datenübermittlung – Daten doch auf der Basis einer Einwilligung der Betroffenen übermitteln, gegen ihn.131Insofern wendet sich das Argument des Klägers, die Beklagte könne – alternativ zur streitgegenständlichen Datenübermittlung – Daten doch auf der Basis einer Einwilligung der Betroffenen übermitteln, gegen ihn.132
Damit präsentiert sich die Klausel im Ergebnis gerade nicht als „Vertragsbedingung“, die an eine etwaige Einwilligung geknüpft wäre, und ist daher auch keine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ gem. § 305 BGB.132Damit präsentiert sich die Klausel im Ergebnis gerade nicht als „Vertragsbedingung“, die an eine etwaige Einwilligung geknüpft wäre, und ist daher auch keine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ gem. § 305 BGB.133
3. Ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit a) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO besteht im Ergebnis daher nicht.1333. Ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit a) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO besteht im Ergebnis daher nicht.134
III. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe der geforderten Pauschale, die der Höhe nach von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet wird, aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG verlangen, denn die Abmahnung des Klägers vom 25.01.2022 war nach dem oben Gesagten jedenfalls zum Teil berechtigt und begründet.134III. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe der geforderten Pauschale, die der Höhe nach von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet wird, aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG verlangen, denn die Abmahnung des Klägers vom 25.01.2022 war nach dem oben Gesagten jedenfalls zum Teil berechtigt und begründet.135
Auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist die Kostenpauschale bei der Abmahnung eines Verbandes in voller Höhe zu zahlen, .135Auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist die Kostenpauschale bei der Abmahnung eines Verbandes in voller Höhe zu zahlen, .136
Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.136Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
C.C.137
Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.04.2023 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war dieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen , eine Wiederöffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten .137Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.04.2023 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war dieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen , eine Wiederöffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten .
D.D.138
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.138Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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