VG Würzburg – 11.11.2024, W 3 K 22.1510 – Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein…
Titel:
Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und einem Säumniszuschlag
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 105 ff.
BGB § 273, § 320
RBStV § 1 ff.
RFinStV § 1 ff.
Leitsätze:
1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Das in §§ 1 ff. RFinStV vorgesehene Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
3. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rundfunkbeitrag nicht mehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen würde, etwa weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht erfüllen würde und die Rundfunkbeitragspflichtigen ihn daher nicht mehr in dieser Funktion nutzen könnten.
4. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Grundversorgungsauftrags durch den öffentlichen Rundfunk lässt sich nicht aus der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Regelung des § 320 BGB oder des § 273 BGB ableiten.
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, VerfassungsmäÃigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, Erfüllung des Funktionsauftrags, Kein Zurückbehaltungsrecht, abgabenrechtlicher Sondervorteil, Zurückbehaltungsrecht, Synallagma
Fundstellen:
BeckRS 2024, 31578
LSK 2024, 31578
ZUM-RD 2025, 234Titel:Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und einem SäumniszuschlagNormenketten:GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 105 ff.BGB § 273, § 320RBStV § 1 ff.RFinStV § 1 ff.Leitsätze:1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit höherrangigem Recht vereinbar.2. Das in §§ 1 ff. RFinStV vorgesehene Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.3. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rundfunkbeitrag nicht mehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen würde, etwa weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht erfüllen würde und die Rundfunkbeitragspflichtigen ihn daher nicht mehr in dieser Funktion nutzen könnten.4. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Grundversorgungsauftrags durch den öffentlichen Rundfunk lässt sich nicht aus der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Regelung des § 320 BGB oder des § 273 BGB ableiten.Schlagworte:Rundfunkbeitrag, VerfassungsmäÃigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, Erfüllung des Funktionsauftrags, Kein Zurückbehaltungsrecht, abgabenrechtlicher Sondervorteil, Zurückbehaltungsrecht, SynallagmaFundstellen:BeckRS 2024, 31578LSK 2024, 31578ZUM-RD 2025, 234âTenor
I. Die Klage wird abgewiesen.I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022.1Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022.2
Der Beklagte führt unter der Beitragsnummer ⦠ein Beitragskonto für die private Wohnung des Klägers unter der Anschrift â¦, E. Mit Bescheid vom 17. Juni 2022 lehnte der Beklagte eine vom Kläger für ein Kalenderjahr beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab.2Der Beklagte führt unter der Beitragsnummer ⦠ein Beitragskonto für die private Wohnung des Klägers unter der Anschrift â¦, E. Mit Bescheid vom 17. Juni 2022 lehnte der Beklagte eine vom Kläger für ein Kalenderjahr beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab.3
Mit Bescheid vom 1. Juli 2022 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als privatem Wohnungsinhaber unter der Beitragsnummer ⦠für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 62,98 EUR fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2022 zurück.3Mit Bescheid vom 1. Juli 2022 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als privatem Wohnungsinhaber unter der Beitragsnummer ⦠für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 62,98 EUR fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2022 zurück.4
Am 14. Oktober 2022 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, den Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2022 aufheben zu lassen, sowie mit dem weiteren Ziel, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ein Jahr zu erhalten. Das Gericht hat das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht für ein Jahr zu befreien, mit Beschluss vom 21. November 2022 vom Verfahren W 3 K 22.1510 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 3 K 22.1511 fortgeführt und das Verfahren W 3 K 22.1511 infolge einer Klagerücknahme mit Beschluss vom 13. Februar 2023 eingestellt.4Am 14. Oktober 2022 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, den Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2022 aufheben zu lassen, sowie mit dem weiteren Ziel, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ein Jahr zu erhalten. Das Gericht hat das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht für ein Jahr zu befreien, mit Beschluss vom 21. November 2022 vom Verfahren W 3 K 22.1510 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 3 K 22.1511 fortgeführt und das Verfahren W 3 K 22.1511 infolge einer Klagerücknahme mit Beschluss vom 13. Februar 2023 eingestellt.5
Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Kläger nunmehr nur noch das Ziel, den Bescheid vom 1. Juli 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2022 aufheben zu lassen. Er meint, der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids sei rechtswidrig. Er sei nicht zur Beitragsleistung verpflichtet, da ihm ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht analog §§ 273, 320 BGB zustehe. Danach müsse er keinen Beitrag zahlen für eine vom Beklagten nicht erbrachte Leistung. Zwischen Rundfunkteilnehmern und öffentlich-rechtlichem Rundfunk bestehe ein synallagmatisches Rechtsverhältnis, d.h. eine synallagmatische Verknüpfung beiderseitiger Leistungsverpflichtungen. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine gegenleistungsbezogene Abgabe. Die vom Beklagten geschuldete Leistung sei in der Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen. Diesen erfülle der Beklagte nicht. Dies führt der Kläger unter Verweis auf verschiedene im Internet abrufbare Dokumente und die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insbesondere in Bezug auf die Corona-Pandemie und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine weiter aus. Der Kläger müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Nichterfüllung des Funktionsauftrags im Wege der Programmbeschwerde geltend zu machen. Da diese ein gänzlich untaugliches Mittel sei, werde dies der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.5Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Kläger nunmehr nur noch das Ziel, den Bescheid vom 1. Juli 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2022 aufheben zu lassen. Er meint, der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids sei rechtswidrig. Er sei nicht zur Beitragsleistung verpflichtet, da ihm ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht analog §§ 273, 320 BGB zustehe. Danach müsse er keinen Beitrag zahlen für eine vom Beklagten nicht erbrachte Leistung. Zwischen Rundfunkteilnehmern und öffentlich-rechtlichem Rundfunk bestehe ein synallagmatisches Rechtsverhältnis, d.h. eine synallagmatische Verknüpfung beiderseitiger Leistungsverpflichtungen. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine gegenleistungsbezogene Abgabe. Die vom Beklagten geschuldete Leistung sei in der Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen. Diesen erfülle der Beklagte nicht. Dies führt der Kläger unter Verweis auf verschiedene im Internet abrufbare Dokumente und die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insbesondere in Bezug auf die Corona-Pandemie und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine weiter aus. Der Kläger müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Nichterfüllung des Funktionsauftrags im Wege der Programmbeschwerde geltend zu machen. Da diese ein gänzlich untaugliches Mittel sei, werde dies der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.6
Er beantragt zuletzt sinngemäÃ,6Er beantragt zuletzt sinngemäÃ,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. September 2022 aufzuheben.den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. September 2022 aufzuheben.7
Der Beklagte beantragt,7Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.die Klage abzuweisen.8
Er meint, der Kläger werde durch den angegriffenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Es sei nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gewissermaÃen journalistisch die âRichtigkeitâ von Programmbeiträgen zu überprüfen, zumal sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinerseits auf die Presse- und Rundfunkfreiheit berufen könne. Die Behauptung des Klägers, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfülle bzw. unsachlich oder unausgewogen berichte, sei von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen.8Er meint, der Kläger werde durch den angegriffenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Es sei nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gewissermaÃen journalistisch die âRichtigkeitâ von Programmbeiträgen zu überprüfen, zumal sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinerseits auf die Presse- und Rundfunkfreiheit berufen könne. Die Behauptung des Klägers, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfülle bzw. unsachlich oder unausgewogen berichte, sei von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen.9
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023 hat der Beklagte, unter dem 9. März 2023 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.9Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023 hat der Beklagte, unter dem 9. März 2023 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.10
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.10Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.Entscheidungsgründe12
Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin. Denn die Kammer hat den Rechtsstreit gemäà § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beklagte hat sich hiermit zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt, dem Kläger wurde vor der Ãbertragung Gelegenheit zur ÃuÃerung hierzu gegeben. Eine Rückübertragung auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht veranlasst, da sich die Prozesslage seit der Ãbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht wesentlich verändert hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2024 â 6 B 70.23 â die Revision gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2023 wegen grundsätzlicher Bedeutung der auch im streitgegenständlichen Verfahren von der Klägerseite sinngemäà aufgeworfenen Frage zugelassen hat, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, sodass es an einem individuellen Vorteil fehle. Hierin liegt keine objektive Ãnderung des Prozessstoffs, sondern lediglich eine von der Kammerauffassung abweichende Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Bedeutung. Diese hat die Kammer bei der Einzelrichterübertragung im Dezember 2023 willkürfrei verneint, weil diese Frage in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der entscheidenden Kammer bereits geklärt ist .12Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin. Denn die Kammer hat den Rechtsstreit gemäà § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beklagte hat sich hiermit zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt, dem Kläger wurde vor der Ãbertragung Gelegenheit zur ÃuÃerung hierzu gegeben. Eine Rückübertragung auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht veranlasst, da sich die Prozesslage seit der Ãbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht wesentlich verändert hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2024 â 6 B 70.23 â die Revision gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2023 wegen grundsätzlicher Bedeutung der auch im streitgegenständlichen Verfahren von der Klägerseite sinngemäà aufgeworfenen Frage zugelassen hat, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, sodass es an einem individuellen Vorteil fehle. Hierin liegt keine objektive Ãnderung des Prozessstoffs, sondern lediglich eine von der Kammerauffassung abweichende Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Bedeutung. Diese hat die Kammer bei der Einzelrichterübertragung im Dezember 2023 willkürfrei verneint, weil diese Frage in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der entscheidenden Kammer bereits geklärt ist .13
Das Gericht kann zudem nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.13Das Gericht kann zudem nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.14
Die zulässige, insbesondere als Anfechtungsklage statthafte Klage ist unbegründet. Denn der Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. September 2022 ist rechtmäÃig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten .14Die zulässige, insbesondere als Anfechtungsklage statthafte Klage ist unbegründet. Denn der Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. September 2022 ist rechtmäÃig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten .15
Die Heranziehung des Klägers zu den streitgegenständlichen Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt sind.15Die Heranziehung des Klägers zu den streitgegenständlichen Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt sind.16
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 , zuletzt geändert durch Art. 8 des Vertrags vom 14. April 2020 . Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine materiell rechtmäÃige und wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung dar. Er verstöÃt nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass er europarechtskonform und â abgesehen vom Sonderfall der Nebenwohnung bis zu dessen Neuregelung mit Wirkung vom 1. Juni 2020 â verfassungsgemäà ist .16Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 , zuletzt geändert durch Art. 8 des Vertrags vom 14. April 2020 . Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine materiell rechtmäÃige und wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung dar. Er verstöÃt nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass er europarechtskonform und â abgesehen vom Sonderfall der Nebenwohnung bis zu dessen Neuregelung mit Wirkung vom 1. Juni 2020 â verfassungsgemäà ist .17
Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe sicherzustellen. Die verfassungsrechtlich erforderliche über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehende besondere sachliche Rechtfertigung für die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe liegt vor .17Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe sicherzustellen. Die verfassungsrechtlich erforderliche über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehende besondere sachliche Rechtfertigung für die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe liegt vor .18
Das sich aus dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und aus der grundgesetzlichen Finanzverfassung ergebende Erfordernis einer besonderen sachlichen Rechtfertigung trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde . Als notwendige sachliche Rechtfertigung der Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe anerkannt sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke .18Das sich aus dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und aus der grundgesetzlichen Finanzverfassung ergebende Erfordernis einer besonderen sachlichen Rechtfertigung trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde . Als notwendige sachliche Rechtfertigung der Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe anerkannt sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke .19
Im Fall der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich die notwendige sachliche Rechtfertigung aus dem Gedanken der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäà § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks . Damit gilt er einen individuellen Vorteil ab, nämlich die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner besonderen, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktion, ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern zu bilden, zu nutzen .19Im Fall der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich die notwendige sachliche Rechtfertigung aus dem Gedanken der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäà § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks . Damit gilt er einen individuellen Vorteil ab, nämlich die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner besonderen, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktion, ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern zu bilden, zu nutzen .20
Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit diesem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand auch hinreichend verankert . Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat nach dem Willen des Gesetzgebers beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss . Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird . Auf die tatsächliche Nutzung, einen Nutzungswillen und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast ebenfalls keine Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird. MaÃgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht . Fälle objektiver Unmöglichkeit, zumindest über irgendeinen Ãbertragungsweg Rundfunk zu empfangen und dadurch die Nutzungsmöglichkeit realisieren zu können, werden ausreichend durch die Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 RBStV aufgefangen .20Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit diesem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand auch hinreichend verankert . Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat nach dem Willen des Gesetzgebers beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss . Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird . Auf die tatsächliche Nutzung, einen Nutzungswillen und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast ebenfalls keine Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird. MaÃgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht . Fälle objektiver Unmöglichkeit, zumindest über irgendeinen Ãbertragungsweg Rundfunk zu empfangen und dadurch die Nutzungsmöglichkeit realisieren zu können, werden ausreichend durch die Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 RBStV aufgefangen .21
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann nur dann in seiner besonderen, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktion genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass er seinen Funktionsauftrag wahrnimmt. Das Vorliegen eines Sondervorteils als die Beitragserhebung legitimierende verfassungsrechtliche Voraussetzung hängt daher auch davon ab, dass der Gesetzgeber ausreichende Vorkehrungen trifft, um die Erfüllung dieses Zwecks sicherzustellen. Diesen Anforderungen genügt das im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Beitragserhebungsrecht:21Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann nur dann in seiner besonderen, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktion genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass er seinen Funktionsauftrag wahrnimmt. Das Vorliegen eines Sondervorteils als die Beitragserhebung legitimierende verfassungsrechtliche Voraussetzung hängt daher auch davon ab, dass der Gesetzgeber ausreichende Vorkehrungen trifft, um die Erfüllung dieses Zwecks sicherzustellen. Diesen Anforderungen genügt das im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Beitragserhebungsrecht:22
Die Erfüllung des Funktionsauftrags wird durch die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, die Bildung von Aufsichtsgremien und die Kontrolle des Finanzbedarfs durch eine unabhängige Kommission sichergestellt. Hingegen hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Funktionsauftrag drittschützend auszugestalten . Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungsgemäà erachtet, dass die schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer im Rahmen der Rundfunkgebührenfestsetzung auf Grundlage des inzwischen aufgehobenen Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 nicht auf individualrechtlicher Ebene, sondern vom Gesetzgeber wahrgenommen werden , Beck RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 8 RFinStV Rn. 23). Zu den schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer gehört auch, dass sie nur unter der Voraussetzung und in dem MaÃe zu einer Geldleistungspflicht herangezogen werden dürfen, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für das mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte neue Finanzierungsmodell eines geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags etwas anderes gelten sollte.22Die Erfüllung des Funktionsauftrags wird durch die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, die Bildung von Aufsichtsgremien und die Kontrolle des Finanzbedarfs durch eine unabhängige Kommission sichergestellt. Hingegen hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Funktionsauftrag drittschützend auszugestalten . Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungsgemäà erachtet, dass die schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer im Rahmen der Rundfunkgebührenfestsetzung auf Grundlage des inzwischen aufgehobenen Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 nicht auf individualrechtlicher Ebene, sondern vom Gesetzgeber wahrgenommen werden , Beck RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 8 RFinStV Rn. 23). Zu den schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer gehört auch, dass sie nur unter der Voraussetzung und in dem MaÃe zu einer Geldleistungspflicht herangezogen werden dürfen, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für das mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte neue Finanzierungsmodell eines geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags etwas anderes gelten sollte.23
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abgabenrecht in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betrifft und es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers ist, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäÃigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten . Ausgehend hiervon erscheint es aus Gründen der Vereinfachung und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten verfassungsrechtlich legitim, die Erfüllung des Funktionsauftrags nicht auf individualrechtlicher Ebene, sondern durch strukturelle und prozedurale Vorkehrungen zu gewährleisten. Denn die Erfüllung des Funktionsauftrags betrifft die Frage der generellen Existenz eines Vorteils, der für alle Beitragspflichtigen in der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner spezifischen Funktion liegt. Diese Frage nach dem grundsätzlichen Bestehen eines Vorteils stellt sich für alle Beitragspflichtigen im privaten Bereich gleichermaÃen. Auch um einen der Rundfunkfreiheit zuwiderlaufenden Druck auf die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu vermeiden, ist es legitim, den Beitragspflichtigen keinen subjektiven Anspruch auf Erfüllung des Rundfunkauftrags einzuräumen, den sie der Beitragserhebung entgegenhalten könnten. Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäÃigen Funktionsauftrag verfehlt, ist daher nicht unmittelbarer Gegenstand der materiellen RechtmäÃigkeit eines Bescheids, welcher Rundfunkbeiträge festsetzt . Die Verwaltungsgerichte sind vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob Zweifel an der VerfassungsmäÃigkeit der Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung bestehen, sodass ggf. eine Vorlage gemäà Art. 65, 92 BV, Art. 50 VfGHG oder Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen ist . Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Beitragserhebung vorliegt . Dies beinhaltet die Frage, ob die Abgabepflichtigen aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können und damit die Frage, ob der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient und hinreichend sichergestellt ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag wahrnimmt. Denn nur dann können ihn die Beitragspflichtigen in seiner besonderen, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktion nutzen. Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag tatsächlich nicht erfüllt, ist dementsprechend allenfalls inzident zu prüfen, soweit ihr Indizwirkung dafür zukommt, ob die vom Gesetzgeber zur Sicherstellung der Erfüllung des Rundfunkauftrags vorgesehenen Sicherungs- und Kontrollmechanismen ausreichen.23Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abgabenrecht in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betrifft und es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers ist, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäÃigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten . Ausgehend hiervon erscheint es aus Gründen der Vereinfachung und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten verfassungsrechtlich legitim, die Erfüllung des Funktionsauftrags nicht auf individualrechtlicher Ebene, sondern durch strukturelle und prozedurale Vorkehrungen zu gewährleisten. Denn die Erfüllung des Funktionsauftrags betrifft die Frage der generellen Existenz eines Vorteils, der für alle Beitragspflichtigen in der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner spezifischen Funktion liegt. Diese Frage nach dem grundsätzlichen Bestehen eines Vorteils stellt sich für alle Beitragspflichtigen im privaten Bereich gleichermaÃen. Auch um einen der Rundfunkfreiheit zuwiderlaufenden Druck auf die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu vermeiden, ist es legitim, den Beitragspflichtigen keinen subjektiven Anspruch auf Erfüllung des Rundfunkauftrags einzuräumen, den sie der Beitragserhebung entgegenhalten könnten. Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäÃigen Funktionsauftrag verfehlt, ist daher nicht unmittelbarer Gegenstand der materiellen RechtmäÃigkeit eines Bescheids, welcher Rundfunkbeiträge festsetzt . Die Verwaltungsgerichte sind vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob Zweifel an der VerfassungsmäÃigkeit der Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung bestehen, sodass ggf. eine Vorlage gemäà Art. 65, 92 BV, Art. 50 VfGHG oder Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen ist . Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Beitragserhebung vorliegt . Dies beinhaltet die Frage, ob die Abgabepflichtigen aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können und damit die Frage, ob der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient und hinreichend sichergestellt ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag wahrnimmt. Denn nur dann können ihn die Beitragspflichtigen in seiner besonderen, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktion nutzen. Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag tatsächlich nicht erfüllt, ist dementsprechend allenfalls inzident zu prüfen, soweit ihr Indizwirkung dafür zukommt, ob die vom Gesetzgeber zur Sicherstellung der Erfüllung des Rundfunkauftrags vorgesehenen Sicherungs- und Kontrollmechanismen ausreichen.24
Von dieser Frage des Vorliegens eines Vorteils als die Beitragserhebung verfassungsrechtlich legitimierende Voraussetzung zu trennen ist die Frage der konkret-individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils zum Einzelnen. Der Gesetzgeber hat in rechtlich nicht zu beanstandender Ausnutzung seines Typisierungsspielraums die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme geknüpft, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen . Bei Innehaben einer Wohnung wird also vermutet, dass der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil dem Wohnungsinhaber individuell zurechenbar ist. Da dies â anders als die Frage der Erfüllung des Funktionsauftrags â von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, muss der konkret-individuelle Zurechnungszusammenhang auf individualrechtlicher Ebene überprüfbar sein. Hierfür sehen die Befreiungs- und ErmäÃigungsregelungen in §§ 4, 4a RBStV ausreichend Möglichkeiten vor, um einen effektiven Schutz der Rechte des Einzelnen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten .24Von dieser Frage des Vorliegens eines Vorteils als die Beitragserhebung verfassungsrechtlich legitimierende Voraussetzung zu trennen ist die Frage der konkret-individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils zum Einzelnen. Der Gesetzgeber hat in rechtlich nicht zu beanstandender Ausnutzung seines Typisierungsspielraums die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme geknüpft, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen . Bei Innehaben einer Wohnung wird also vermutet, dass der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil dem Wohnungsinhaber individuell zurechenbar ist. Da dies â anders als die Frage der Erfüllung des Funktionsauftrags â von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, muss der konkret-individuelle Zurechnungszusammenhang auf individualrechtlicher Ebene überprüfbar sein. Hierfür sehen die Befreiungs- und ErmäÃigungsregelungen in §§ 4, 4a RBStV ausreichend Möglichkeiten vor, um einen effektiven Schutz der Rechte des Einzelnen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten .25
Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Erhebung von Rundfunkbeiträgen dem Grunde nach. Darüber hinaus begegnet auch die Höhe des Rundfunkbeitrags keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie ist durch den rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Rundfunkbeitragsaufkommens gerechtfertigt.25Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Erhebung von Rundfunkbeiträgen dem Grunde nach. Darüber hinaus begegnet auch die Höhe des Rundfunkbeitrags keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie ist durch den rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Rundfunkbeitragsaufkommens gerechtfertigt.26
Die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag ist nur in dem Maà gerechtfertigt, das zur Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geboten ist . Denn der individuelle Vorteil, der mit dem Beitrag abgegolten werden soll, rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast nicht nur, er setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüberhinausgehende Belastung der Abgabepflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist . Vorzugslasten dürfen also nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen. Die Einbeziehung anderer Kosten ist nicht durch den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt; sie verstöÃt gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die zur Wahrnehmung des Rundfunkauftrags erforderlich sind . Das Kriterium der Erforderlichkeit erlaubt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden finanziellen Interessen der Rundfunkempfänger .26Die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag ist nur in dem Maà gerechtfertigt, das zur Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geboten ist . Denn der individuelle Vorteil, der mit dem Beitrag abgegolten werden soll, rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast nicht nur, er setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüberhinausgehende Belastung der Abgabepflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist . Vorzugslasten dürfen also nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen. Die Einbeziehung anderer Kosten ist nicht durch den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt; sie verstöÃt gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die zur Wahrnehmung des Rundfunkauftrags erforderlich sind . Das Kriterium der Erforderlichkeit erlaubt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden finanziellen Interessen der Rundfunkempfänger .27
BezugsgröÃe für die Bestimmung des Erforderlichen ist das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. In diesem, nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung, muss sie den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen. Dagegen können einzelne Programme durchaus gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen. Wie die Rundfunkanstalten die verfügbaren Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf einzelne Programme oder Programmsparten verteilen, ist ihre Sache. Zusätzliche Finanzierungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Von Verfassungs wegen kommt es allein darauf an, ob die Höhe des Rundfunkbeitrags zusammen mit den weiteren Einnahmequellen der Rundfunkanstalten eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglichen .27BezugsgröÃe für die Bestimmung des Erforderlichen ist das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. In diesem, nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung, muss sie den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen. Dagegen können einzelne Programme durchaus gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen. Wie die Rundfunkanstalten die verfügbaren Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf einzelne Programme oder Programmsparten verteilen, ist ihre Sache. Zusätzliche Finanzierungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Von Verfassungs wegen kommt es allein darauf an, ob die Höhe des Rundfunkbeitrags zusammen mit den weiteren Einnahmequellen der Rundfunkanstalten eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglichen .28
Die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, werden im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Beitragsfestsetzung ermittelt, §§ 1 ff. RFinStV:28Die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, werden im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Beitragsfestsetzung ermittelt, §§ 1 ff. RFinStV:29
Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst . Da die Bestimmung dessen, was der Rundfunkauftrag in programmlicher Hinsicht im Einzelnen erfordert, grundsätzlich deren Sache ist, dürfen die Rundfunkanstalten in dem Verfahren nicht auf eine passive Rolle beschränkt werden. Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Beitragsfestsetzung bilden .29Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst . Da die Bestimmung dessen, was der Rundfunkauftrag in programmlicher Hinsicht im Einzelnen erfordert, grundsätzlich deren Sache ist, dürfen die Rundfunkanstalten in dem Verfahren nicht auf eine passive Rolle beschränkt werden. Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Beitragsfestsetzung bilden .30
Da bei dem Rundfunkbeitrag das Korrektiv des Marktpreises ausfällt, ist auf einer zweiten Verfahrensstufe im Interesse der mit dem Beitrag belasteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres jeder Institution eigenen Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten . Dementsprechend prüft die hierfür gemäà § 2 Satz 1 RFinStV eingerichtete unabhängige Kommission zur Ãberprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs , ob und inwieweit sich die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten, d.h. die den Finanzbedarf auslösenden Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist . Eine Kontrolle, die sich auf die Vernünftigkeit oder ZweckmäÃigkeit der Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten bezieht, ist ihr hingegen verwehrt, da die Funktionserfüllung gerade in den internen Freiheitsraum der Rundfunkanstalten fällt . Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe . Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Ãbertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium .30Da bei dem Rundfunkbeitrag das Korrektiv des Marktpreises ausfällt, ist auf einer zweiten Verfahrensstufe im Interesse der mit dem Beitrag belasteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres jeder Institution eigenen Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten . Dementsprechend prüft die hierfür gemäà § 2 Satz 1 RFinStV eingerichtete unabhängige Kommission zur Ãberprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs , ob und inwieweit sich die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten, d.h. die den Finanzbedarf auslösenden Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist . Eine Kontrolle, die sich auf die Vernünftigkeit oder ZweckmäÃigkeit der Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten bezieht, ist ihr hingegen verwehrt, da die Funktionserfüllung gerade in den internen Freiheitsraum der Rundfunkanstalten fällt . Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe . Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Ãbertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium .31
Die abschlieÃende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen . Wer sie vornimmt und wie dies geschieht, ist wiederum Sache gesetzlicher Regelung. Von Verfassungs wegen muss allerdings sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsentscheidung gewahrt bleiben .31Die abschlieÃende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen . Wer sie vornimmt und wie dies geschieht, ist wiederum Sache gesetzlicher Regelung. Von Verfassungs wegen muss allerdings sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsentscheidung gewahrt bleiben .32
Das in §§ 1 ff. RFinStV vorgesehene Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es enthält ausreichende materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen, um eine finanzielle Ausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten, die ihnen die Wahrnehmung des aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden Rundfunkauftrags ermöglicht und zugleich nicht über das zur Wahrung dieser Funktion Erforderliche hinausgeht. Es ist wie bereits ausgeführt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer insoweit nicht auf individualrechtlicher Ebene, sondern vom Gesetzgeber wahrgenommen werden , Beck RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 8 RFinStV Rn. 23).32Das in §§ 1 ff. RFinStV vorgesehene Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es enthält ausreichende materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen, um eine finanzielle Ausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten, die ihnen die Wahrnehmung des aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden Rundfunkauftrags ermöglicht und zugleich nicht über das zur Wahrung dieser Funktion Erforderliche hinausgeht. Es ist wie bereits ausgeführt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer insoweit nicht auf individualrechtlicher Ebene, sondern vom Gesetzgeber wahrgenommen werden , Beck RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 8 RFinStV Rn. 23).33
Die Beitragshöhe im streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich allerdings nicht aus einer nach §§ 1 ff. RFinStV zustande gekommenen staatsvertraglichen Regelung, die mit entsprechenden Transformationsakten der Länder in Landesrecht übernommen worden wäre. Sie geht vielmehr auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 â 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 â zurück. Darin hat das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG mit Wirkung ab dem 20. Juli 2021 bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder die vorläufige Geltung der Bestimmungen des Art. 1 des Entwurfs des Ersten Staatsvertrags zur Ãnderung medienrechtlicher Staatsverträge und damit eine diesen entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags angeordnet. Der Entwurf sieht unter anderem vor, im Einklang mit dem Vorschlag der KEF den Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 von bis dahin 17,50 EUR um 86 Cent auf 18,36 EUR zu erhöhen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Zwischenregelung sei mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung erforderlich, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liege nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen. Denn eine solche vorläufige Anpassung entspreche der Bedarfsfeststellung der KEF, von der abzuweichen angesichts bisher fehlender Angabe nachprüfbarer verfassungsrechtlich tragfähiger Gründe kein Anlass bestehe .33Die Beitragshöhe im streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich allerdings nicht aus einer nach §§ 1 ff. RFinStV zustande gekommenen staatsvertraglichen Regelung, die mit entsprechenden Transformationsakten der Länder in Landesrecht übernommen worden wäre. Sie geht vielmehr auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 â 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 â zurück. Darin hat das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG mit Wirkung ab dem 20. Juli 2021 bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder die vorläufige Geltung der Bestimmungen des Art. 1 des Entwurfs des Ersten Staatsvertrags zur Ãnderung medienrechtlicher Staatsverträge und damit eine diesen entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags angeordnet. Der Entwurf sieht unter anderem vor, im Einklang mit dem Vorschlag der KEF den Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 von bis dahin 17,50 EUR um 86 Cent auf 18,36 EUR zu erhöhen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Zwischenregelung sei mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung erforderlich, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liege nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen. Denn eine solche vorläufige Anpassung entspreche der Bedarfsfeststellung der KEF, von der abzuweichen angesichts bisher fehlender Angabe nachprüfbarer verfassungsrechtlich tragfähiger Gründe kein Anlass bestehe .34
Hieraus wird zugleich deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht vom Vorliegen eines strukturellen Defizits des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen systemischer Nichterfüllung seines Funktionsauftrags ausgeht .34Hieraus wird zugleich deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht vom Vorliegen eines strukturellen Defizits des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen systemischer Nichterfüllung seines Funktionsauftrags ausgeht .35
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden, § 31 Abs. 1 BVerfGG. Auch Vollstreckungsregelungen haben an dieser Bindungswirkung teil , BeckOK BVerfGG, 17. Ed. 1.6.2024, § 35 Rn. 13). Daher ist im streitgegenständlichen Zeitraum von einer monatlichen Beitragshöhe von 18,36 EUR auszugehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend zitierten Entscheidung als verfassungsgemäà erachtet hat.35Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden, § 31 Abs. 1 BVerfGG. Auch Vollstreckungsregelungen haben an dieser Bindungswirkung teil , BeckOK BVerfGG, 17. Ed. 1.6.2024, § 35 Rn. 13). Daher ist im streitgegenständlichen Zeitraum von einer monatlichen Beitragshöhe von 18,36 EUR auszugehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend zitierten Entscheidung als verfassungsgemäà erachtet hat.36
Das Gericht geht im Einklang mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 davon aus, dass der Rundfunkbeitrag und seine Höhe im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zudem hat das Gericht auch unter Berücksichtigung der seit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretenen Entwicklungen keine Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es liegen insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rundfunkbeitrag nicht mehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen würde, etwa weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht erfüllen würde und die Rundfunkbeitragspflichtigen ihn daher nicht mehr in dieser Funktion nutzen könnten. Hierbei ist wie bereits ausgeführt nicht auf jedes einzelne Programm oder einzelne Sendungen abzustellen, sondern auf das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. Es kann daher dahinstehen, ob die klägerische Kritik an einzelnen Sendungen und Programmen inhaltlich berechtigt ist. Denn sie lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass im Gesamtprogramm der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erfüllt wird. Für das Gericht sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar, aus denen sich dies aufdrängen würde. Die Annahme, die Rundfunkstaatsverträge enthielten ausreichende Sicherungs- und Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Erfüllung des Rundfunkauftrags, ist nicht durch die tatsächlichen Entwicklungen widerlegt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die verfassungsrechtliche Legitimation der Abgabenerhebung entfallen wäre.36Das Gericht geht im Einklang mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 davon aus, dass der Rundfunkbeitrag und seine Höhe im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zudem hat das Gericht auch unter Berücksichtigung der seit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretenen Entwicklungen keine Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es liegen insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rundfunkbeitrag nicht mehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen würde, etwa weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht erfüllen würde und die Rundfunkbeitragspflichtigen ihn daher nicht mehr in dieser Funktion nutzen könnten. Hierbei ist wie bereits ausgeführt nicht auf jedes einzelne Programm oder einzelne Sendungen abzustellen, sondern auf das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. Es kann daher dahinstehen, ob die klägerische Kritik an einzelnen Sendungen und Programmen inhaltlich berechtigt ist. Denn sie lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass im Gesamtprogramm der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erfüllt wird. Für das Gericht sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar, aus denen sich dies aufdrängen würde. Die Annahme, die Rundfunkstaatsverträge enthielten ausreichende Sicherungs- und Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Erfüllung des Rundfunkauftrags, ist nicht durch die tatsächlichen Entwicklungen widerlegt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die verfassungsrechtliche Legitimation der Abgabenerhebung entfallen wäre.37
Auch im Ãbrigen ist die Regelung der Erhebung einer Rundfunkbeitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar.37Auch im Ãbrigen ist die Regelung der Erhebung einer Rundfunkbeitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar.38
Mit Blick auf diesen verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäà Art. 65, 92 BV, Art. 50 VfGHG oder Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage. Denn eine solche Vorlage würde voraussetzen, dass das erkennende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Hieran fehlt es aus den vorstehend dargestellten Gründen.38Mit Blick auf diesen verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäà Art. 65, 92 BV, Art. 50 VfGHG oder Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage. Denn eine solche Vorlage würde voraussetzen, dass das erkennende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Hieran fehlt es aus den vorstehend dargestellten Gründen.39
§ 2 Abs. 1 RBStV stellt somit eine wirksame und auch materiell rechtmäÃige Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Klägers zu einem Rundfunkbeitrag dar. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat . Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt .39§ 2 Abs. 1 RBStV stellt somit eine wirksame und auch materiell rechtmäÃige Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Klägers zu einem Rundfunkbeitrag dar. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat . Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt .40
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Wohnung unter der postalischen Anschrift âJ.-StraÃe …, E.â und daher gemäà § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er in seiner Wohnung im streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum ein Empfangsgerät bereithielt und das Rundfunkangebot des Beklagten nutzte. Denn auf die tatsächliche Nutzung und den Nutzungswillen des Abgabepflichtigen kommt es â wie bereits ausgeführt â nach der insoweit verfassungsmäÃigen Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht an.40Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Wohnung unter der postalischen Anschrift âJ.-StraÃe …, E.â und daher gemäà § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er in seiner Wohnung im streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum ein Empfangsgerät bereithielt und das Rundfunkangebot des Beklagten nutzte. Denn auf die tatsächliche Nutzung und den Nutzungswillen des Abgabepflichtigen kommt es â wie bereits ausgeführt â nach der insoweit verfassungsmäÃigen Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht an.41
Der Kläger ist auch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Beitragspflicht befreit. Es liegt kein Bescheid des Beklagten vor, mit dem der Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV für den streitgegenständlichen Zeitraum befreit würde. Ob die materiellen Befreiungsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeiträume vorlagen, kann dahinstehen. Denn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen werden im Rahmen der Prüfung der materiellen RechtmäÃigkeit eines Bescheids, welcher Rundfunkbeiträge festsetzt, nicht geprüft, auch nicht inzident. Bei der Prüfung der RechtmäÃigkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kann eine Befreiung nur dann Einfluss auf die RechtmäÃigkeit eines Festsetzungsbescheids haben, wenn der Beitragsschuldner â anders als hier â zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Festsetzung tatsächlich von der Beitragspflicht befreit ist .41Der Kläger ist auch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Beitragspflicht befreit. Es liegt kein Bescheid des Beklagten vor, mit dem der Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV für den streitgegenständlichen Zeitraum befreit würde. Ob die materiellen Befreiungsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeiträume vorlagen, kann dahinstehen. Denn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen werden im Rahmen der Prüfung der materiellen RechtmäÃigkeit eines Bescheids, welcher Rundfunkbeiträge festsetzt, nicht geprüft, auch nicht inzident. Bei der Prüfung der RechtmäÃigkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kann eine Befreiung nur dann Einfluss auf die RechtmäÃigkeit eines Festsetzungsbescheids haben, wenn der Beitragsschuldner â anders als hier â zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Festsetzung tatsächlich von der Beitragspflicht befreit ist .42
Der Kläger kann sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Grundversorgungsauftrags durch den öffentlichen Rundfunk zustehe, welches den Beklagten an einer Beitragsfestsetzung hindere. Ein solches Recht des Klägers besteht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Recht nicht aus der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Regelung des § 320 BGB oder des § 273 BGB ableiten.42Der Kläger kann sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Grundversorgungsauftrags durch den öffentlichen Rundfunk zustehe, welches den Beklagten an einer Beitragsfestsetzung hindere. Ein solches Recht des Klägers besteht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Recht nicht aus der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Regelung des § 320 BGB oder des § 273 BGB ableiten.43
Nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB kann derjenige die ihm obliegende Leistung verweigern, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag des Privatrechts, aus dem sich Leistungspflichten im Austauschverhältnis ergeben . Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ergibt sich nicht aus einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der infolge seiner Transformation in Landesrecht durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags im Rang eines förmlichen Landesgesetzes steht , Beck RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 36 MStV Rn. 112). Auch für eine entsprechende Anwendung des § 320 BGB ist deshalb kein Raum. Denn eine Analogie setzt kumulativ eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt es. Unter einer vergleichbaren Interessenlage ist eine Wertungsgleichheit zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall zu verstehen, sodass der Rechts- und Wertungsgedanke der Norm, die analoge Anwendung finden soll, auch auf den konkret zu klärenden, nicht geregelten Sachverhalt erstreckt werden kann. Dies trifft auf die in § 320 BGB geregelte und die streitgegenständliche Fallkonstellation nicht zu, da die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade Ausdruck des funktionellen Synallagmas bei gegenseitigen Verträgen ist , an dem es bei der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV fehlt.43Nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB kann derjenige die ihm obliegende Leistung verweigern, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag des Privatrechts, aus dem sich Leistungspflichten im Austauschverhältnis ergeben . Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ergibt sich nicht aus einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der infolge seiner Transformation in Landesrecht durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags im Rang eines förmlichen Landesgesetzes steht , Beck RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 36 MStV Rn. 112). Auch für eine entsprechende Anwendung des § 320 BGB ist deshalb kein Raum. Denn eine Analogie setzt kumulativ eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt es. Unter einer vergleichbaren Interessenlage ist eine Wertungsgleichheit zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall zu verstehen, sodass der Rechts- und Wertungsgedanke der Norm, die analoge Anwendung finden soll, auch auf den konkret zu klärenden, nicht geregelten Sachverhalt erstreckt werden kann. Dies trifft auf die in § 320 BGB geregelte und die streitgegenständliche Fallkonstellation nicht zu, da die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade Ausdruck des funktionellen Synallagmas bei gegenseitigen Verträgen ist , an dem es bei der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV fehlt.44
Keine Folge eines Synallagmas ist hingegen das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, der keinen gegenseitigen Vertrag voraussetzt . Allerdings setzt das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB einen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger voraus, auf den das Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Forderung des Gläubigers gestützt wird. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des § 273 BGB überhaupt eröffnet ist. Jedenfalls fehlt es im streitgegenständlichen Fall an einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt werden könnte. Der Kläger hat keinen subjektiven Anspruch gegen den Beklagten auf Erfüllung des Funktionsauftrags. Der Sondervorteil, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner besonderen Funktion zu nutzen, hat für das Rundfunkbeitragsrecht Bedeutung als verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags als nicht-steuerliche Abgabe. Der Gedanke der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist also der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne legitimierende Gesichtspunkt. Hingegen hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, diese âGegenleistungâ als subjektiven Anspruch des Einzelnen auszugestalten, wie die Regelung des § 26 Abs. 3 Halbs. 2 MStV zeigt. Danach werden subjektive Rechte Dritter durch die Regelungen in § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 3 und 4 MStV, die den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffen, nicht begründet. Diese Regelung ist zwar erst durch den Dritten Staatsvertrag zur Ãnderung medienrechtlicher Staatsverträge in den Medienstaatsvertrag aufgenommen worden. Diese Einfügung erfolgte jedoch bloà klarstellend .44Keine Folge eines Synallagmas ist hingegen das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, der keinen gegenseitigen Vertrag voraussetzt . Allerdings setzt das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB einen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger voraus, auf den das Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Forderung des Gläubigers gestützt wird. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des § 273 BGB überhaupt eröffnet ist. Jedenfalls fehlt es im streitgegenständlichen Fall an einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt werden könnte. Der Kläger hat keinen subjektiven Anspruch gegen den Beklagten auf Erfüllung des Funktionsauftrags. Der Sondervorteil, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner besonderen Funktion zu nutzen, hat für das Rundfunkbeitragsrecht Bedeutung als verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags als nicht-steuerliche Abgabe. Der Gedanke der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist also der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne legitimierende Gesichtspunkt. Hingegen hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, diese âGegenleistungâ als subjektiven Anspruch des Einzelnen auszugestalten, wie die Regelung des § 26 Abs. 3 Halbs. 2 MStV zeigt. Danach werden subjektive Rechte Dritter durch die Regelungen in § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 3 und 4 MStV, die den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffen, nicht begründet. Diese Regelung ist zwar erst durch den Dritten Staatsvertrag zur Ãnderung medienrechtlicher Staatsverträge in den Medienstaatsvertrag aufgenommen worden. Diese Einfügung erfolgte jedoch bloà klarstellend .45
Unabhängig hiervon steht das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB überdies unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Dieser Vorbehalt schlieÃt eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die streitgegenständliche Fallkonstellation von vornherein aus. Denn mit der Systematik des Rundfunkbeitragsrechts, die gerade keine subjektiven Ansprüche des einzelnen Rundfunkteilnehmers gegen die Rundfunkanstalt auf Erfüllung des Funktionsauftrags kennt, sowie dem Zweck des Rundfunkbeitrags, den laufenden zur Erfüllung des Funktionsauftrags notwendigen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu decken , wäre ein Zurückbehaltungsrecht des einzelnen Beitragspflichtigen wegen einer von ihm behaupteten Nichterfüllung des Rundfunkauftrags nicht vereinbar. Vielmehr versetzt erst die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflichten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage, seinem Funktionsauftrag nachzukommen.45Unabhängig hiervon steht das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB überdies unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Dieser Vorbehalt schlieÃt eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die streitgegenständliche Fallkonstellation von vornherein aus. Denn mit der Systematik des Rundfunkbeitragsrechts, die gerade keine subjektiven Ansprüche des einzelnen Rundfunkteilnehmers gegen die Rundfunkanstalt auf Erfüllung des Funktionsauftrags kennt, sowie dem Zweck des Rundfunkbeitrags, den laufenden zur Erfüllung des Funktionsauftrags notwendigen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu decken , wäre ein Zurückbehaltungsrecht des einzelnen Beitragspflichtigen wegen einer von ihm behaupteten Nichterfüllung des Rundfunkauftrags nicht vereinbar. Vielmehr versetzt erst die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflichten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage, seinem Funktionsauftrag nachzukommen.46
Erst recht nicht mit der Natur des Rundfunkbeitragsverhältnisses vereinbar ist dementsprechend ein Zurückbehaltungsrecht wegen Einwänden, die sich nicht auf das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt beziehen, sondern auf einzelne Programme oder gar Sendungen. Denn BezugsgröÃe für die Bestimmung des zur funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks Erforderlichen ist â wie bereits ausgeführt â das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. In diesem, nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung, muss sie den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen. Dagegen können einzelne Programme durchaus gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen . Auf einzelne Programme oder Sendungen bezogene Kritik berührt daher die RechtmäÃigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nicht, unabhängig davon, ob die Kritik zutrifft oder nicht, ob also VerstöÃe im Einzelfall vorliegen oder nicht .46Erst recht nicht mit der Natur des Rundfunkbeitragsverhältnisses vereinbar ist dementsprechend ein Zurückbehaltungsrecht wegen Einwänden, die sich nicht auf das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt beziehen, sondern auf einzelne Programme oder gar Sendungen. Denn BezugsgröÃe für die Bestimmung des zur funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks Erforderlichen ist â wie bereits ausgeführt â das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. In diesem, nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung, muss sie den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen. Dagegen können einzelne Programme durchaus gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen . Auf einzelne Programme oder Sendungen bezogene Kritik berührt daher die RechtmäÃigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nicht, unabhängig davon, ob die Kritik zutrifft oder nicht, ob also VerstöÃe im Einzelfall vorliegen oder nicht .47
Nachdem auch die übrigen Einwände des Klägers nicht durchgreifen und auch sonst keine zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids führenden Fehler ersichtlich sind, hat der Beklagte ihn dem Grunde nach zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für den streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum herangezogen. Darüber hinaus begegnet auch die Höhe des vom Kläger geforderten Rundfunkbeitrags keinen rechtlichen Bedenken. Diese betrug aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 â 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 â im streitgegenständlichen Zeitraum 18,36 EUR monatlich. Hieraus errechnet sich unter Abzug vom Kläger geleisteter Zahlungen ein Gesamtbetrag von 54,98 EUR für den Drei-Monats-Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022.47Nachdem auch die übrigen Einwände des Klägers nicht durchgreifen und auch sonst keine zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids führenden Fehler ersichtlich sind, hat der Beklagte ihn dem Grunde nach zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für den streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum herangezogen. Darüber hinaus begegnet auch die Höhe des vom Kläger geforderten Rundfunkbeitrags keinen rechtlichen Bedenken. Diese betrug aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 â 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 â im streitgegenständlichen Zeitraum 18,36 EUR monatlich. Hieraus errechnet sich unter Abzug vom Kläger geleisteter Zahlungen ein Gesamtbetrag von 54,98 EUR für den Drei-Monats-Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022.48
Auch die zusätzlich festgesetzten Säumniszuschläge wurden zu Recht erhoben. Die Erhebung eines Säumniszuschlags folgt aus § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 5. Dezember 2016, in Kraft ab 1. Januar 2017 . Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Mit der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist die Fälligkeit des Beitrags im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht. Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; es ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich . Der Säumniszuschlag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es war der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 54,98 EUR zu einem geringeren Betrag als 8,00 EUR führen würde.48Auch die zusätzlich festgesetzten Säumniszuschläge wurden zu Recht erhoben. Die Erhebung eines Säumniszuschlags folgt aus § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 5. Dezember 2016, in Kraft ab 1. Januar 2017 . Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Mit der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist die Fälligkeit des Beitrags im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht. Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; es ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich . Der Säumniszuschlag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es war der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 54,98 EUR zu einem geringeren Betrag als 8,00 EUR führen würde.49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.