LArbG München – 28.01.2025, 3 Ta 181/24 – Erfolgreiche Beschwerde gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswe…
Titel:
Erfolgreiche Beschwerde gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts für ein Verfahren und einen Vergleich
Normenketten:
RVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 3
GKG § 3 Abs. 1, § 42, § 45 Abs. 3, Abs. 4
Leitsätze:
1. In Fällen, in denen mehrere Anträge zu unterschiedlichen Zeiten angebracht werden und/oder in denen sich Anträge ganz oder teilweise auf verschiedene Art erledigen ist eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren und des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren unzulässig.Â
2. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist einheitlich gem. §§ 39, 40 GKG festzusetzen.
3. Liegt ein Fall des § 33 Abs. 1 RVG vor, ist bei Wertänderungen im Laufe des Verfahren regelmäÃig für die einzelnen anwaltlichen Gebühren eine gesonderte und differenzierende Wertfestsetzung vorzunehmen.
Schlagworte:
Gegenstandswert, Vergleich, Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten, Streitwert, Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltsgebühren, anwaltliche Gebühren, Wertänderungen, Wertfestsetzungsbeschluss, Staffelung
Vorinstanz:
ArbG Rosenheim vom 24.09.2024 â 5 Ca 1418/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2139Titel:Erfolgreiche Beschwerde gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts für ein Verfahren und einen VergleichNormenketten:RVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 3GKG § 3 Abs. 1, § 42, § 45 Abs. 3, Abs. 4Leitsätze:1. In Fällen, in denen mehrere Anträge zu unterschiedlichen Zeiten angebracht werden und/oder in denen sich Anträge ganz oder teilweise auf verschiedene Art erledigen ist eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren und des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren unzulässig. 2. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist einheitlich gem. §§ 39, 40 GKG festzusetzen.3. Liegt ein Fall des § 33 Abs. 1 RVG vor, ist bei Wertänderungen im Laufe des Verfahren regelmäÃig für die einzelnen anwaltlichen Gebühren eine gesonderte und differenzierende Wertfestsetzung vorzunehmen.Schlagworte:Gegenstandswert, Vergleich, Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten, Streitwert, Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltsgebühren, anwaltliche Gebühren, Wertänderungen, Wertfestsetzungsbeschluss, StaffelungVorinstanz:ArbG Rosenheim vom 24.09.2024 â 5 Ca 1418/23Fundstelle:BeckRS 2025, 2139âTenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.09.2024 â 5 Ca 1418/23 â wie folgt abgeändert:Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.09.2024 â 5 Ca 1418/23 â wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für die Wahrnehmung der Termine wird auf 97.391,17 ⬠und für die Vergleiche auf 92.175,90 ⬠festgesetzt.Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für die Wahrnehmung der Termine wird auf 97.391,17 ⬠und für die Vergleiche auf 92.175,90 ⬠festgesetzt.
Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird nicht erhoben.Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird nicht erhoben.Gründe
I.I.1
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich gem. § 33 RVG.1Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich gem. § 33 RVG.2
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem XX.XX.0000 gegen eine Bruttomonatsvergütung von 5.215,27 ⬠beschäftigt. Innerhalb der sechsmonatigen Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden, danach mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Probezeit zum 09.11.2023 vorzeitig beendet worden war. Der Klägerin wurde eine ordentliche Kündigung mit Datum 08.12.2023 zum nächstzulässigen Zeitpunkt, âd. h. dem 22.12.2023â ausgesprochen. Mit dem am 11.12.2023 zugegangenen Schreiben vom selben Tage sprach die Beklagte eine weitere ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt, âd. h. dem 15.03.2024â aus. Mit der Antragsschrift vom 21.12.2023 hat die Klägerin Kündigungsschutz und Ãberstundenvergütung begehrt und folgende Anträge angekündigt:2Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem XX.XX.0000 gegen eine Bruttomonatsvergütung von 5.215,27 ⬠beschäftigt. Innerhalb der sechsmonatigen Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden, danach mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Probezeit zum 09.11.2023 vorzeitig beendet worden war. Der Klägerin wurde eine ordentliche Kündigung mit Datum 08.12.2023 zum nächstzulässigen Zeitpunkt, âd. h. dem 22.12.2023â ausgesprochen. Mit dem am 11.12.2023 zugegangenen Schreiben vom selben Tage sprach die Beklagte eine weitere ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt, âd. h. dem 15.03.2024â aus. Mit der Antragsschrift vom 21.12.2023 hat die Klägerin Kündigungsschutz und Ãberstundenvergütung begehrt und folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 08.12.2023 nicht zum 22.12.2023, sondern erst zum 31.03.2024 aufgelöst wird.1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 08.12.2023 nicht zum 22.12.2023, sondern erst zum 31.03.2024 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.12.2023 nicht zum 15.03.2024, sondern erst zum 31.03.2024 aufgelöst wird.2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.12.2023 nicht zum 15.03.2024, sondern erst zum 31.03.2024 aufgelöst wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.802,69 ⬠brutto sowie Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.802,69 ⬠brutto sowie Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.3
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.01.2024 erneut ordentlich fristgemäà zum nächstzulässigen Zeitpunkt, âd. h. dem 30.04.2024.â3Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.01.2024 erneut ordentlich fristgemäà zum nächstzulässigen Zeitpunkt, âd. h. dem 30.04.2024.â4
Am 24.01.2024 fand eine Güteverhandlung statt, die erfolglos blieb.4Am 24.01.2024 fand eine Güteverhandlung statt, die erfolglos blieb.5
Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 erhob die Beklagte Widerklage auf Herausgabe eines Laptops und eines iPads.5Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 erhob die Beklagte Widerklage auf Herausgabe eines Laptops und eines iPads.6
Durch Schriftsatz vom 30.04.2024 kündigte die Klägerin unter Klageerweiterung und Klageänderung nunmehr folgende Klageanträge an:6Durch Schriftsatz vom 30.04.2024 kündigte die Klägerin unter Klageerweiterung und Klageänderung nunmehr folgende Klageanträge an:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.12.2023 nicht zum 22.12.2023 beendet worden ist, sondern über den 22.12.2023 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht.1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.12.2023 nicht zum 22.12.2023 beendet worden ist, sondern über den 22.12.2023 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2023 zum 15.03.2024 beendet worden ist, sondern über den 15.03.2024 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht.2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2023 zum 15.03.2024 beendet worden ist, sondern über den 15.03.2024 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2024 zum 30.04.2024 beendet worden ist, sondern über den 30.04.2024 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht.3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2024 zum 30.04.2024 beendet worden ist, sondern über den 30.04.2024 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht.
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist und/oder beendet werden wird.4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist und/oder beendet werden wird.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,72 ⬠brutto als Gehalt für Januar 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 01.02.2024 zu zahlen.5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,72 ⬠brutto als Gehalt für Januar 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 01.02.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,72 ⬠brutto als Gehalt für Februar 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 01.03.2024 zu zahlen.6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,72 ⬠brutto als Gehalt für Februar 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 01.03.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,72 ⬠brutto als Gehalt für März 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 01.04.2024 zu zahlen.7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,72 ⬠brutto als Gehalt für März 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 01.04.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen,8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen,
und hilfsweiseund hilfsweise
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.651,04 ⬠brutto als Urlaubsabgeltung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.651,04 ⬠brutto als Urlaubsabgeltung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.802,69 ⬠brutto als Ãberstundenabgeltung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.802,69 ⬠brutto als Ãberstundenabgeltung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.7
Im Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 03.05.2024 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, dem zufolge u. a. das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 11.12.2023 in der Wartezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.03.2024 geendet habe. Die Beklagte verpflichtete sich, ein Arbeitszeugnis mit festgelegter Beurteilung zu erstellen und zu übersenden sowie die eingeklagte Annahmeverzugsvergütung zu zahlen. Mit Ausnahme von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung und Ãberstundenvergütung sollten allen anderen finanziellen Ansprüche nicht mehr bestehen. Wegen des Weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.7Im Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 03.05.2024 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, dem zufolge u. a. das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 11.12.2023 in der Wartezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.03.2024 geendet habe. Die Beklagte verpflichtete sich, ein Arbeitszeugnis mit festgelegter Beurteilung zu erstellen und zu übersenden sowie die eingeklagte Annahmeverzugsvergütung zu zahlen. Mit Ausnahme von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung und Ãberstundenvergütung sollten allen anderen finanziellen Ansprüche nicht mehr bestehen. Wegen des Weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.8
Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 erweiterte die Klägerin die Klage um einen Zeugnisberichtigungsantrag zu III. Die Hilfsanträge zu 1. und 2. aus dem Schriftsatz vom 30.04.2024 wurden als Hauptanträge zu I. und II. gestellt.8Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 erweiterte die Klägerin die Klage um einen Zeugnisberichtigungsantrag zu III. Die Hilfsanträge zu 1. und 2. aus dem Schriftsatz vom 30.04.2024 wurden als Hauptanträge zu I. und II. gestellt.9
Mit Schriftsatz vom 23.08.2024 bestritt die Beklagte weiterhin unter vertiefter Darlegung ihrer Ablehnungsgründe den geltend gemachten Anspruch auf Ãberstundenvergütung in Höhe von 39.802,69 ⬠und erklärte:9Mit Schriftsatz vom 23.08.2024 bestritt die Beklagte weiterhin unter vertiefter Darlegung ihrer Ablehnungsgründe den geltend gemachten Anspruch auf Ãberstundenvergütung in Höhe von 39.802,69 ⬠und erklärte:
âSollte das Gericht trotz der zuvor dargelegten Ablehnungsgründe eine Zahlungspflicht der Beklagten annehmen, steht der Beklagten dann gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB in gleicher Höhe zu. Rein vorsorglich erklären wir namens und in Vollmacht der BeklagtenâSollte das Gericht trotz der zuvor dargelegten Ablehnungsgründe eine Zahlungspflicht der Beklagten annehmen, steht der Beklagten dann gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB in gleicher Höhe zu. Rein vorsorglich erklären wir namens und in Vollmacht der Beklagten
die Aufrechnungdie Aufrechnung
mit Schadensersatzansprüchen aufgrund der durch die Klägerin behaupteten, selbst unter Verstoà gegen die ihr obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten produzierten Ãberstunden bis zur Höhe der geltend gemachten Klageforderung von EURO 39.802,69.âmit Schadensersatzansprüchen aufgrund der durch die Klägerin behaupteten, selbst unter Verstoà gegen die ihr obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten produzierten Ãberstunden bis zur Höhe der geltend gemachten Klageforderung von EURO 39.802,69.â10
Im Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 13.09.2024 erklärten die Parteien den Zeugnisberichtigungsantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und schlossen sodann einen Schlussvergleich wie folgt:10Im Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 13.09.2024 erklärten die Parteien den Zeugnisberichtigungsantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und schlossen sodann einen Schlussvergleich wie folgt:
â1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur vollständigen Abgeltung streitgegenständlichen Forderungen 18.000,00 ⬠brutto. â¦â1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur vollständigen Abgeltung streitgegenständlichen Forderungen 18.000,00 ⬠brutto. â¦
2. Darüber hinaus bestehen aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung wechselseitig keine Ansprüche mehr ⦠Insbesondere entfällt die Ausnahme der Abgeltungsziffer im Teil-Vergleich.2. Darüber hinaus bestehen aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung wechselseitig keine Ansprüche mehr ⦠Insbesondere entfällt die Ausnahme der Abgeltungsziffer im Teil-Vergleich.
â¦ââ¦â11
Nach Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hörte das Arbeitsgericht die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten zu seiner Absicht, den Gegenstandswert für das Verfahren bis 08.05.2024 und für den Teilvergleich auf 40.114,53 ⬠sowie für das Verfahren danach und für den Schlussvergleich auf 89.568,26 festzusetzen, an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte geltend, dass die hilfsweise erklärte Aufrechnung gem. § 45 Abs. 3 und 4 GKG im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen sei.11Nach Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hörte das Arbeitsgericht die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten zu seiner Absicht, den Gegenstandswert für das Verfahren bis 08.05.2024 und für den Teilvergleich auf 40.114,53 ⬠sowie für das Verfahren danach und für den Schlussvergleich auf 89.568,26 festzusetzen, an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte geltend, dass die hilfsweise erklärte Aufrechnung gem. § 45 Abs. 3 und 4 GKG im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen sei.12
Daraufhin hat das Arbeitsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 24.09.2024 â 5 Ca 1418/23 â den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung für das Verfahren bis 08.05.2024 und für den Teilvergleich auf 40.114,53 ⬠sowie für das Verfahren danach und für den Schlussvergleich auf 129.370,95 ⬠festgesetzt. Für die Kündigung vom 08.12.2023 zum 22.12.2023 würden drei Bruttomonatsvergütungen zu je 5.215,27 ⬠und für die Folgekündigungen vom 11.12.2023 und 12.01.2024 unter Berücksichtigung der Entgeltdifferenz zwischen den abweichenden Beendigungszeitpunkten 2,5 Bruttomonatsvergütungen und eine Bruttomonatsvergütung berücksichtigt werden. Die Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung blieben wegen wirtschaftlicher Identität auÃer Ansatz. Für den Antrag auf Herausgabe des Laptops und iPads würden 1.000,00 ⬠angesetzt werden. Für das Verfahren danach und den Schlussvergleich seien die Zahlungsanträge sowie die hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von 39.802,69 ⬠gem. § 45 Abs. 3 und 4 GKG zu berücksichtigen.12Daraufhin hat das Arbeitsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 24.09.2024 â 5 Ca 1418/23 â den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung für das Verfahren bis 08.05.2024 und für den Teilvergleich auf 40.114,53 ⬠sowie für das Verfahren danach und für den Schlussvergleich auf 129.370,95 ⬠festgesetzt. Für die Kündigung vom 08.12.2023 zum 22.12.2023 würden drei Bruttomonatsvergütungen zu je 5.215,27 ⬠und für die Folgekündigungen vom 11.12.2023 und 12.01.2024 unter Berücksichtigung der Entgeltdifferenz zwischen den abweichenden Beendigungszeitpunkten 2,5 Bruttomonatsvergütungen und eine Bruttomonatsvergütung berücksichtigt werden. Die Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung blieben wegen wirtschaftlicher Identität auÃer Ansatz. Für den Antrag auf Herausgabe des Laptops und iPads würden 1.000,00 ⬠angesetzt werden. Für das Verfahren danach und den Schlussvergleich seien die Zahlungsanträge sowie die hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von 39.802,69 ⬠gem. § 45 Abs. 3 und 4 GKG zu berücksichtigen.13
Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien förmlich und den Parteien formlos zugestellt.13Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien förmlich und den Parteien formlos zugestellt.14
Mit dem am 16.10.2024 beim Arbeitsgericht Rosenheim eingegangenen undatierten Schreiben hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren und den Teilvergleich um 15.645,81 ⬠auf 24.468.72 ⬠und den Gegenstandswert für das Verfahren ab 08.05.2024 und den Schlussvergleich von 129.370,95 ⬠auf 73.922,45 ⬠bzw. auf 49.453,73 ⬠herabzusetzen. Es lägen keine Folgekündigungen, sondern Wiederholungskündigungen innerhalb kürzester Zeit vor, die den gleichen Kündigungsfall betroffen hätten und mit 3,5 Bruttomonatsgehälter zu berücksichtigen seien. Die Aufrechnungserklärung sei nicht in Höhe von 39.802,69 ⬠festzusetzen, da ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe in Form der Widerklage seitens der Beklagten nicht beantragt worden sei. Der Schadensersatzanspruch sei mit einer Prämisse versehen und nicht als konkreter Antrag zu verstehen.14Mit dem am 16.10.2024 beim Arbeitsgericht Rosenheim eingegangenen undatierten Schreiben hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren und den Teilvergleich um 15.645,81 ⬠auf 24.468.72 ⬠und den Gegenstandswert für das Verfahren ab 08.05.2024 und den Schlussvergleich von 129.370,95 ⬠auf 73.922,45 ⬠bzw. auf 49.453,73 ⬠herabzusetzen. Es lägen keine Folgekündigungen, sondern Wiederholungskündigungen innerhalb kürzester Zeit vor, die den gleichen Kündigungsfall betroffen hätten und mit 3,5 Bruttomonatsgehälter zu berücksichtigen seien. Die Aufrechnungserklärung sei nicht in Höhe von 39.802,69 ⬠festzusetzen, da ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe in Form der Widerklage seitens der Beklagten nicht beantragt worden sei. Der Schadensersatzanspruch sei mit einer Prämisse versehen und nicht als konkreter Antrag zu verstehen.15
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Es lägen mit Schriftsatz vom 30.04.2024 im Gegensatz zur Klageschrift zeitlich unbeschränkte Kündigungsschutzanträge vor. Dabei seien die Kündigungsschutzanträge gegen die zeitlich später wirkenden Kündigungen auch nicht als Hilfsanträge auszulegen, weil die Klägerin andere Anträge ausdrücklich als Hilfsanträge gestellt habe. Im Ãbrigen seien alle Hilfsanträge durch Teilvergleich vom 08.05.2024 konkret streitbeilegend miterledigt worden, § 45 Abs. 4 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, und werterhöhend zu berücksichtigen. Der Wert der Hilfsaufrechnung sei gem. § 45 Abs. 3 und 4 GKG anzusetzen, weil die Aufrechnung durch den Schlussvergleich vom 13.09.2024 konkret streitbeilegend miterledigt worden sei.15Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Es lägen mit Schriftsatz vom 30.04.2024 im Gegensatz zur Klageschrift zeitlich unbeschränkte Kündigungsschutzanträge vor. Dabei seien die Kündigungsschutzanträge gegen die zeitlich später wirkenden Kündigungen auch nicht als Hilfsanträge auszulegen, weil die Klägerin andere Anträge ausdrücklich als Hilfsanträge gestellt habe. Im Ãbrigen seien alle Hilfsanträge durch Teilvergleich vom 08.05.2024 konkret streitbeilegend miterledigt worden, § 45 Abs. 4 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, und werterhöhend zu berücksichtigen. Der Wert der Hilfsaufrechnung sei gem. § 45 Abs. 3 und 4 GKG anzusetzen, weil die Aufrechnung durch den Schlussvergleich vom 13.09.2024 konkret streitbeilegend miterledigt worden sei.16
Der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin äuÃerte sich nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hielt die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht für zutreffend. Im Rahmen des § 45 Abs. 3 GKG sei die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht anzuwenden. Der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG fehle eine dem § 45 Abs. 1 S. 3 GKG entsprechende Ausnahme. Eine wirtschaftliche Identität von Hauptverteidigung und Hilfsaufrechnung werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend in werkvertraglichen Rechtsverhältnissen diskutiert, bei denen mit denselben Mängeln unterschiedliche Einwände gegen eine Werklohnforderung erhoben würden. Eine vergleichbare Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die im Rahmen der Primärverteidigung von der Beklagtenseite vorgebrachten Argumente beträfen eine andere Argumentation als den zur Begründung der Hilfsaufrechnung angeführten Schadensersatzanspruch, bei dem es um einen Schaden wegen eines angeblichen VerstoÃes der Klägerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten gehe.16Der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin äuÃerte sich nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hielt die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht für zutreffend. Im Rahmen des § 45 Abs. 3 GKG sei die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht anzuwenden. Der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG fehle eine dem § 45 Abs. 1 S. 3 GKG entsprechende Ausnahme. Eine wirtschaftliche Identität von Hauptverteidigung und Hilfsaufrechnung werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend in werkvertraglichen Rechtsverhältnissen diskutiert, bei denen mit denselben Mängeln unterschiedliche Einwände gegen eine Werklohnforderung erhoben würden. Eine vergleichbare Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die im Rahmen der Primärverteidigung von der Beklagtenseite vorgebrachten Argumente beträfen eine andere Argumentation als den zur Begründung der Hilfsaufrechnung angeführten Schadensersatzanspruch, bei dem es um einen Schaden wegen eines angeblichen VerstoÃes der Klägerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten gehe.17
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdeakte Bezug genommen.17Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.II.18
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.18Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.19
1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 Abs. 1 RVG .191. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 Abs. 1 RVG .20
2. Die Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Da der Wertfestsetzungsbeschluss der Klägerin entgegen § 329 Abs. 2 S. 2 2. Alt. ZPO nicht zugestellt worden ist, lief die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht an und konnte dementsprechend auch nicht ablaufen 6073/23 â Rn. 7). Es genügt nicht, den Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG dem die Wertfestsetzung beantragenden Rechtsanwalt zuzustellen. Denn in einem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist der antragstellende Rechtsanwalt, auch wenn er für das streitige Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Partei bestellt war, nicht zur Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers berufen. Er ist an dem Wertfestsetzungsverfahren vielmehr in eigenem Interesse beteiligt, da von der Wertfestsetzung die Höhe seiner anwaltlichen Gebühren abhängt. § 172 Abs. 1 ZPO findet folglich keine Anwendung 6006/17 â Rn. 6; LAG Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 â 2 Ta 34/17 â Rn. 11). Die Beschwer der Klägerin ist bei einem um mehrere Zehntausend EURO zu hohen Gegenstandswert offensichtlich gegeben.202. Die Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Da der Wertfestsetzungsbeschluss der Klägerin entgegen § 329 Abs. 2 S. 2 2. Alt. ZPO nicht zugestellt worden ist, lief die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht an und konnte dementsprechend auch nicht ablaufen 6073/23 â Rn. 7). Es genügt nicht, den Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG dem die Wertfestsetzung beantragenden Rechtsanwalt zuzustellen. Denn in einem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist der antragstellende Rechtsanwalt, auch wenn er für das streitige Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Partei bestellt war, nicht zur Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers berufen. Er ist an dem Wertfestsetzungsverfahren vielmehr in eigenem Interesse beteiligt, da von der Wertfestsetzung die Höhe seiner anwaltlichen Gebühren abhängt. § 172 Abs. 1 ZPO findet folglich keine Anwendung 6006/17 â Rn. 6; LAG Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 â 2 Ta 34/17 â Rn. 11). Die Beschwer der Klägerin ist bei einem um mehrere Zehntausend EURO zu hohen Gegenstandswert offensichtlich gegeben.21
3. Die Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet.213. Die Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet.22
a) Die seit dem 01.06.2023 für Gegenstands- und Streitwertbeschwerden zuständige Kammer gibt die von ihr bisher vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass die Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat .22a) Die seit dem 01.06.2023 für Gegenstands- und Streitwertbeschwerden zuständige Kammer gibt die von ihr bisher vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass die Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat .23
b) Nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzungen sind im Rahmen der Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG unzulässig. In Fällen, in denen â wie hier â mehrere Anträge zu unterschiedlichen Zeiten angebracht werden und/oder in denen sich Anträge ganz oder teilweise auf verschiedene Art erledigen , bedarf es stattdessen einer gesonderten und differenzierenden Wertfestsetzung für die einzelnen anwaltlichen Gebühren 6057/22 â Rn. 19).23b) Nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzungen sind im Rahmen der Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG unzulässig. In Fällen, in denen â wie hier â mehrere Anträge zu unterschiedlichen Zeiten angebracht werden und/oder in denen sich Anträge ganz oder teilweise auf verschiedene Art erledigen , bedarf es stattdessen einer gesonderten und differenzierenden Wertfestsetzung für die einzelnen anwaltlichen Gebühren 6057/22 â Rn. 19).24
Nach § 33 Abs. 1 RVG hat das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen. Anwaltliche Tätigkeiten in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren werden regelmäÃig durch die Verfahrensgebühr , die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr abgegolten . Für diese Gebühren sind auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung, wonach sich die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 Abs. 1 RVG richtet , nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 RVG die Gegenstandswerte zu bestimmen. Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzung ist nach dem Wortlaut der Norm nicht vorgesehen. Auch bestimmt sie nicht den für die Berechnung der einzelnen anwaltlichen Gebühren maÃgeblichen Wert. Sie ist vielmehr erst der âEinstiegâ in eine Wertfestsetzung und bedarf noch weiterer Ãberlegungen, beispielsweise wie hoch der Gesamtgegenstandswert für das Verfahren bei mehreren Abschnitten ist oder wann welcher Termin stattgefunden hat, um zu ermitteln, welche rechtshängigen Anträge Gegenstand der Verhandlung waren. Diese Ãberlegungen dürfen nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 33 Abs. 1 RVG aber weder dem für die Bearbeitung der Kosten zuständigen Gerichtsbediensteten noch den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigen überlassen werden. Die Gegenstandswerte für die einzelnen Anwaltsgebühren müssen vielmehr aus sich heraus verständlich und insbesondere für die Parteien transparent sein, um ihnen eine Entscheidung über die Einlegung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG bzw. eine Ãberprüfung der zu zahlenden Anwaltsgebühren zu ermöglichen. Eine zeitlich gestaffelte Wertfestsetzung ist zudem für die anwaltliche Verfahrensgebühr auch deshalb ohne Aussage, weil sich aus der Festsetzung nach Zeitabschnitten nicht entnehmen lässt, inwieweit sich die Gegenstände der einzelnen Zeiträume decken oder ob es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt . Gegenstand der Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist folglich die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit 6057/22 â Rn. 15, das deshalb eine Wertfestsetzung für einzelne Anträge für unzulässig hält; ebenso LAG Hessen 3.5.2021 â 12 Ta 90/21 â Rn. 10; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 â 1 Ta 105/07 â unter II. 8. b. der Gründe).24Nach § 33 Abs. 1 RVG hat das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen. Anwaltliche Tätigkeiten in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren werden regelmäÃig durch die Verfahrensgebühr , die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr abgegolten . Für diese Gebühren sind auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung, wonach sich die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 Abs. 1 RVG richtet , nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 RVG die Gegenstandswerte zu bestimmen. Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzung ist nach dem Wortlaut der Norm nicht vorgesehen. Auch bestimmt sie nicht den für die Berechnung der einzelnen anwaltlichen Gebühren maÃgeblichen Wert. Sie ist vielmehr erst der âEinstiegâ in eine Wertfestsetzung und bedarf noch weiterer Ãberlegungen, beispielsweise wie hoch der Gesamtgegenstandswert für das Verfahren bei mehreren Abschnitten ist oder wann welcher Termin stattgefunden hat, um zu ermitteln, welche rechtshängigen Anträge Gegenstand der Verhandlung waren. Diese Ãberlegungen dürfen nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 33 Abs. 1 RVG aber weder dem für die Bearbeitung der Kosten zuständigen Gerichtsbediensteten noch den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigen überlassen werden. Die Gegenstandswerte für die einzelnen Anwaltsgebühren müssen vielmehr aus sich heraus verständlich und insbesondere für die Parteien transparent sein, um ihnen eine Entscheidung über die Einlegung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG bzw. eine Ãberprüfung der zu zahlenden Anwaltsgebühren zu ermöglichen. Eine zeitlich gestaffelte Wertfestsetzung ist zudem für die anwaltliche Verfahrensgebühr auch deshalb ohne Aussage, weil sich aus der Festsetzung nach Zeitabschnitten nicht entnehmen lässt, inwieweit sich die Gegenstände der einzelnen Zeiträume decken oder ob es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt . Gegenstand der Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist folglich die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit 6057/22 â Rn. 15, das deshalb eine Wertfestsetzung für einzelne Anträge für unzulässig hält; ebenso LAG Hessen 3.5.2021 â 12 Ta 90/21 â Rn. 10; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 â 1 Ta 105/07 â unter II. 8. b. der Gründe).25
Eine Staffelung nach Zeitabschnitten widerspricht zudem dem Sinn und Zweck des § 33 RVG, die Möglichkeit der Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren in den Fällen zu eröffnen, in denen es keine für die Gerichtsgebühren maÃgebende Bewertung gibt . Denn die vorerwähnten Anwaltsgebühren berechnen sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nicht nach Zeitabschnitten, sondern ânach dem Wert â¦, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat â . Da jede Tätigkeit einem Gebührentatbestand zugeordnet ist, ist der für die Gebühren maÃgebliche Wert der Tätigkeit nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu bemessen .25Eine Staffelung nach Zeitabschnitten widerspricht zudem dem Sinn und Zweck des § 33 RVG, die Möglichkeit der Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren in den Fällen zu eröffnen, in denen es keine für die Gerichtsgebühren maÃgebende Bewertung gibt . Denn die vorerwähnten Anwaltsgebühren berechnen sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nicht nach Zeitabschnitten, sondern ânach dem Wert â¦, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat â . Da jede Tätigkeit einem Gebührentatbestand zugeordnet ist, ist der für die Gebühren maÃgebliche Wert der Tätigkeit nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu bemessen .26
SchlieÃlich ist zu berücksichtigen, dass nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert grundsätzlich für die Verfahrensgebühren des Rechtsanwalts maÃgebend ist . Für den Gebührenstreitwert wird seit Abschaffung der sogenannten Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 aber verneint, ihn nach bestimmten Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen festzulegen. Teilklagerücknahmen und Teilerledigungen können nach der Neuregelung nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen â Rn. 12 ff.; LAG München, Beschluss vom 29.12.2021 â 3 Ta 283/21 â n. v.; Beschluss vom 01.04.2022 â 2 Ta 59/22 â n. v.), weil die Gerichtsgebühr mit Einreichung des Antrags anfällt und sich nach dem Wert bei Einreichung des Antrags richtet, § 40 GKG. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist seit dem 1. KostRMoG grundsätzlich statisch . Einer zeitlichen Staffelung steht zudem § 39 GKG entgegen, wonach die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammengerechnet und mithin nicht gestaffelt werden. Denn nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden â; LAG München, Beschluss vom 29.12.2021 â 3 Ta 283/21 â und vom 01.04.2022 â 2 Ta 59/22 â jeweils n. v.; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 â 15 U 2407/16 â; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2023 â 13 W 3/23 â Rn. 3 m. w. Nachw. in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung in Beschluss vom 16.08.2010 â 24 W 9/10 â). Diese Grundsätze zur Wertfestsetzung gelten über § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG auch für die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG, so dass auch deshalb der Gegenstandswert für das Verfahren insgesamt und nicht zeitlich gestaffelt festzusetzen ist .26SchlieÃlich ist zu berücksichtigen, dass nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert grundsätzlich für die Verfahrensgebühren des Rechtsanwalts maÃgebend ist . Für den Gebührenstreitwert wird seit Abschaffung der sogenannten Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 aber verneint, ihn nach bestimmten Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen festzulegen. Teilklagerücknahmen und Teilerledigungen können nach der Neuregelung nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen â Rn. 12 ff.; LAG München, Beschluss vom 29.12.2021 â 3 Ta 283/21 â n. v.; Beschluss vom 01.04.2022 â 2 Ta 59/22 â n. v.), weil die Gerichtsgebühr mit Einreichung des Antrags anfällt und sich nach dem Wert bei Einreichung des Antrags richtet, § 40 GKG. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist seit dem 1. KostRMoG grundsätzlich statisch . Einer zeitlichen Staffelung steht zudem § 39 GKG entgegen, wonach die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammengerechnet und mithin nicht gestaffelt werden. Denn nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden â; LAG München, Beschluss vom 29.12.2021 â 3 Ta 283/21 â und vom 01.04.2022 â 2 Ta 59/22 â jeweils n. v.; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 â 15 U 2407/16 â; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2023 â 13 W 3/23 â Rn. 3 m. w. Nachw. in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung in Beschluss vom 16.08.2010 â 24 W 9/10 â). Diese Grundsätze zur Wertfestsetzung gelten über § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG auch für die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG, so dass auch deshalb der Gegenstandswert für das Verfahren insgesamt und nicht zeitlich gestaffelt festzusetzen ist .27
Soweit beim Rechtsanwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maÃgeblich sein können und die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung folglich anerkannt, dass eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG âdurch das Gericht, nämlich den Richterâ zu erfolgen hat . Entsprechendes wird in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nach Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil vertreten: Der Rechtsanwalt erhält für eine nach teilweiser Klagerücknahme wahrgenommene mündliche Verhandlung nur eine Terminsgebühr nach dem verminderten Restwert, weil sich insoweit die Terminsgebühr nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maÃgebenden Wert berechnet, § 33 Abs. 1 1. Alt. RVG . Des Weiteren kann die gesonderte Gegenstandswertfestsetzung für die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einer auf der 1. Stufe durch Vergleich beendeten Stufenklage auf Abrechnung und Zahlung von Provisionen geboten sein .27Soweit beim Rechtsanwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maÃgeblich sein können und die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung folglich anerkannt, dass eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG âdurch das Gericht, nämlich den Richterâ zu erfolgen hat . Entsprechendes wird in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nach Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil vertreten: Der Rechtsanwalt erhält für eine nach teilweiser Klagerücknahme wahrgenommene mündliche Verhandlung nur eine Terminsgebühr nach dem verminderten Restwert, weil sich insoweit die Terminsgebühr nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maÃgebenden Wert berechnet, § 33 Abs. 1 1. Alt. RVG . Des Weiteren kann die gesonderte Gegenstandswertfestsetzung für die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einer auf der 1. Stufe durch Vergleich beendeten Stufenklage auf Abrechnung und Zahlung von Provisionen geboten sein .28
c) Die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren, die Wahrnehmung der Termine und die Vergleiche sind deshalb im vorliegenden Fall gesondert festzusetzen, und zwar wie folgt:28c) Die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren, die Wahrnehmung der Termine und die Vergleiche sind deshalb im vorliegenden Fall gesondert festzusetzen, und zwar wie folgt:29
aa) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren beträgt 97.391,17 â¬.29aa) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren beträgt 97.391,17 â¬.30
Zur Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren werden nach § 39 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. MaÃgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG die den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung. Aus beiden Bewertungsvorschriften folgt, dass die Werte wirtschaftlich nichtidentischer Streitgegenstände unter Beachtung der Ausnahmen nach §§ 42 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 HS. 2, 43, 44, 45 Abs. 1 S. 2 und 3, 45 Abs. 1 S. 1, 3 und Abs. 2 sowie 48 Abs. 3 GKG auch dann zu addieren sind, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden â; LAG München, Beschluss vom 29.12.2021 â 3 Ta 283/21 â und vom 01.04.2022 â 2 Ta 59/22 â jeweils n. v. sowie des Weiteren für die Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit insbesondere OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2023 â 13 W 3/23 â Rn. 5 ff. m. w. Nachw.).30Zur Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren werden nach § 39 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. MaÃgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG die den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung. Aus beiden Bewertungsvorschriften folgt, dass die Werte wirtschaftlich nichtidentischer Streitgegenstände unter Beachtung der Ausnahmen nach §§ 42 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 HS. 2, 43, 44, 45 Abs. 1 S. 2 und 3, 45 Abs. 1 S. 1, 3 und Abs. 2 sowie 48 Abs. 3 GKG auch dann zu addieren sind, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden â; LAG München, Beschluss vom 29.12.2021 â 3 Ta 283/21 â und vom 01.04.2022 â 2 Ta 59/22 â jeweils n. v. sowie des Weiteren für die Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit insbesondere OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2023 â 13 W 3/23 â Rn. 5 ff. m. w. Nachw.).31
Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 01.02.2024 unter II. 1 der Gründe¸ LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 â 8 Ta 198/22 â Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 â 3 Ta 59/23 â Rn. 52 f.). Dabei wird nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist.31Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 01.02.2024 unter II. 1 der Gründe¸ LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 â 8 Ta 198/22 â Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 â 3 Ta 59/23 â Rn. 52 f.). Dabei wird nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist.32
Danach berechnet sich der Gegenstandswert für das Verfahren wie folgt:32Danach berechnet sich der Gegenstandswert für das Verfahren wie folgt:33
Für den Kündigungsschutzantrag zu 1) gegen die Kündigung vom 08.12.2023 zum 22.12.2023 waren drei Bruttomonatsvergütungen i. H. v. insgesamt 15.645,81 â¬, für den Kündigungsschutzantrag zu 2) gegen die Kündigung vom 11.12.2023 zum 15.03.2023 waren 2,5 Bruttomonatsvergütungen i. H. v. insgesamt 13.038,18 ⬠und für den Kündigungsschutzantrag zu 3) gegen die Kündigung vom 12.01.2024 zum 30.04.2024 waren 1,5 Bruttomonatsvergütungen i. H. v. insgesamt 7.822,91 ⬠festzusetzen.33Für den Kündigungsschutzantrag zu 1) gegen die Kündigung vom 08.12.2023 zum 22.12.2023 waren drei Bruttomonatsvergütungen i. H. v. insgesamt 15.645,81 â¬, für den Kündigungsschutzantrag zu 2) gegen die Kündigung vom 11.12.2023 zum 15.03.2023 waren 2,5 Bruttomonatsvergütungen i. H. v. insgesamt 13.038,18 ⬠und für den Kündigungsschutzantrag zu 3) gegen die Kündigung vom 12.01.2024 zum 30.04.2024 waren 1,5 Bruttomonatsvergütungen i. H. v. insgesamt 7.822,91 ⬠festzusetzen.34
Nach Ziff. I Nr. 20 i. V. m. Nr. 21.3 Streitwertkatalog 2024 wird â wenn mehrere Kündigungen streitgegenständlich sind â die erste Kündigung mit der Vergütung für ein Vierteljahr bewertet, es sei denn, unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten im Streit. Die erste Kündigung ist stets die Kündigung mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Für die Folgekündigungen ist jeweils die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr anzusetzen.â34Nach Ziff. I Nr. 20 i. V. m. Nr. 21.3 Streitwertkatalog 2024 wird â wenn mehrere Kündigungen streitgegenständlich sind â die erste Kündigung mit der Vergütung für ein Vierteljahr bewertet, es sei denn, unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten im Streit. Die erste Kündigung ist stets die Kündigung mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Für die Folgekündigungen ist jeweils die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr anzusetzen.â35
Diese Grundsätze für die Wertfestsetzung bei mehreren Kündigungen rechtfertigen sich aus der Ãberlegung, dass nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie jeder Feststellungsantrag, der sich auf eine konkrete Kündigung bezieht, einen eigenen Streitgegenstand darstellt, es andererseits bei allen Anträgen um das wirtschaftlich gleiche wirtschaftliche Begehren geht, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses 6086/19 â Rn. 5 ff.; vom 05.08.2022 â 26 Ta 6047/22 â Rn. 20 ff.; LAG München, Beschluss vom 09.11.2023 â 3 Ta 170/23 â Rn. 24 m. w. Nachw.). Eine wirtschaftliche Werthäufung kann aus der nach § 3 ZPO maÃgeblichen Sicht der Klagepartei eines Kündigungsschutzverfahrens deshalb nur insoweit festgestellt werden, als die jeweiligen Beendigungszeitpunkte der angegriffenen Kündigungen voneinander abweichen. Denn ein obsiegendes Urteil im Kündigungsschutzrechtsstreit stellt der Sache nach fest, dass das Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt noch bestanden hat und durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Entsprechend dem zeitlichen Abstand dieser Zeitpunkte bringt der Antrag gegen die Kündigung mit dem späteren Kündigungstermin der Klagepartei ein wirtschaftliches âMehrâ. Demgemäà erhöht sich der Streitwert durch die Klageerweiterung auf eine Folgekündigung grundsätzlich entsprechend dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungsterminen, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt .35Diese Grundsätze für die Wertfestsetzung bei mehreren Kündigungen rechtfertigen sich aus der Ãberlegung, dass nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie jeder Feststellungsantrag, der sich auf eine konkrete Kündigung bezieht, einen eigenen Streitgegenstand darstellt, es andererseits bei allen Anträgen um das wirtschaftlich gleiche wirtschaftliche Begehren geht, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses 6086/19 â Rn. 5 ff.; vom 05.08.2022 â 26 Ta 6047/22 â Rn. 20 ff.; LAG München, Beschluss vom 09.11.2023 â 3 Ta 170/23 â Rn. 24 m. w. Nachw.). Eine wirtschaftliche Werthäufung kann aus der nach § 3 ZPO maÃgeblichen Sicht der Klagepartei eines Kündigungsschutzverfahrens deshalb nur insoweit festgestellt werden, als die jeweiligen Beendigungszeitpunkte der angegriffenen Kündigungen voneinander abweichen. Denn ein obsiegendes Urteil im Kündigungsschutzrechtsstreit stellt der Sache nach fest, dass das Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt noch bestanden hat und durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Entsprechend dem zeitlichen Abstand dieser Zeitpunkte bringt der Antrag gegen die Kündigung mit dem späteren Kündigungstermin der Klagepartei ein wirtschaftliches âMehrâ. Demgemäà erhöht sich der Streitwert durch die Klageerweiterung auf eine Folgekündigung grundsätzlich entsprechend dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungsterminen, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt .36
Dementsprechend war für die Wertfestsetzung der jeweilige Kündigungsschutzantrag in seiner zuletzt rechtshängig gemachten Fassung maÃgeblich, weshalb es auf die Antragstellung mit Schriftsatz vom 30.04.2024 und nicht auf diejenige der Klageschrift vom 21.12.2023 ankommt. Die Klage war nunmehr um den Kündigungsschutzantrag zu 3) gegen die Kündigung vom 12.01.2024 zum 30.04.2024 erweitert worden. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kündigungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 11.12.2023 und 12.01.2024 nicht als unechte Hilfsanträge für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung vom 08.12.2023 zum 22.12.2023 auszulegen waren . Denn ausweislich der mit Schriftsatz vom 30.04.2024 vorgenommenen Klageerweiterung wurden sie im Gegensatz zu den dortigen Hilfsanträgen zu I., II. und III. unbedingt gestellt. Selbst wenn diese Kündigungsschutzanträge als unechte Hilfsanträge auszulegen wären, hätten sie den Gegenstandswert für das Verfahren erhöht, weil durch Teilvergleich vom 03.05.2024 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 11.12.2023 zum 31.03.2024 vereinbart worden ist und insoweit eine sachliche Regelung über die Kündigungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 11.12.2023 und 12.01.2024 gem. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG vorliegt. Für den Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 11.12.2024 ergibt sich dies bereits aus dem Vergleichswortlaut, da diese Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Im Ãbrigen ist für den Regelfall davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände â hier die Kündigung vom 12.01.2024 â sachlich mitgeregelt worden sind 6108/21 â Rn. 20).36Dementsprechend war für die Wertfestsetzung der jeweilige Kündigungsschutzantrag in seiner zuletzt rechtshängig gemachten Fassung maÃgeblich, weshalb es auf die Antragstellung mit Schriftsatz vom 30.04.2024 und nicht auf diejenige der Klageschrift vom 21.12.2023 ankommt. Die Klage war nunmehr um den Kündigungsschutzantrag zu 3) gegen die Kündigung vom 12.01.2024 zum 30.04.2024 erweitert worden. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kündigungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 11.12.2023 und 12.01.2024 nicht als unechte Hilfsanträge für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung vom 08.12.2023 zum 22.12.2023 auszulegen waren . Denn ausweislich der mit Schriftsatz vom 30.04.2024 vorgenommenen Klageerweiterung wurden sie im Gegensatz zu den dortigen Hilfsanträgen zu I., II. und III. unbedingt gestellt. Selbst wenn diese Kündigungsschutzanträge als unechte Hilfsanträge auszulegen wären, hätten sie den Gegenstandswert für das Verfahren erhöht, weil durch Teilvergleich vom 03.05.2024 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 11.12.2023 zum 31.03.2024 vereinbart worden ist und insoweit eine sachliche Regelung über die Kündigungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 11.12.2023 und 12.01.2024 gem. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG vorliegt. Für den Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 11.12.2024 ergibt sich dies bereits aus dem Vergleichswortlaut, da diese Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Im Ãbrigen ist für den Regelfall davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände â hier die Kündigung vom 12.01.2024 â sachlich mitgeregelt worden sind 6108/21 â Rn. 20).37
Der Kündigungsschutzantrag mit dem frühestmöglichen Beendigungstermin ist der Kündigungsschutzantrag zu 1), der sich gegen die Kündigung vom 08.12.2023 wandte, die das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d. h. dem 22.12.2023 beenden sollte. Bei Geltung der vereinbarten Probezeit und Zugang des Kündigungsschreibens am 08.12.2023, wie beides von der Beklagte behauptet, hätte diese Kündigung das Arbeitsverhältnis, wie im Kündigungsschreiben angegeben, zum 22.12.2023 aufgelöst. Für ihn waren drei Bruttomonatsvergütungen zugrunde zu legen. Der nächste Beendigungstermin aufgrund der Kündigung vom 11.12.2023, der Gegenstand des Kündigungsschutzantrags zu 2) war, war der 15.03.2024, so dass mit dem Arbeitsgericht ca. 2,5 Bruttomonatsvergütungen zu berücksichtigen waren. Zwischen dem 15.03.2024 und dem letzten Beendigungstermin 30.04.2024 aufgrund der Kündigung vom 12.01.2024 liegen 1,5 Monate, für die ein Vergütungsanspruch von 1,5 Bruttomonatsgehältern bestanden hätte und die als wirtschaftliches Mehr für den Kündigungsschutzantrag zu 3) anzusetzen sind.37Der Kündigungsschutzantrag mit dem frühestmöglichen Beendigungstermin ist der Kündigungsschutzantrag zu 1), der sich gegen die Kündigung vom 08.12.2023 wandte, die das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d. h. dem 22.12.2023 beenden sollte. Bei Geltung der vereinbarten Probezeit und Zugang des Kündigungsschreibens am 08.12.2023, wie beides von der Beklagte behauptet, hätte diese Kündigung das Arbeitsverhältnis, wie im Kündigungsschreiben angegeben, zum 22.12.2023 aufgelöst. Für ihn waren drei Bruttomonatsvergütungen zugrunde zu legen. Der nächste Beendigungstermin aufgrund der Kündigung vom 11.12.2023, der Gegenstand des Kündigungsschutzantrags zu 2) war, war der 15.03.2024, so dass mit dem Arbeitsgericht ca. 2,5 Bruttomonatsvergütungen zu berücksichtigen waren. Zwischen dem 15.03.2024 und dem letzten Beendigungstermin 30.04.2024 aufgrund der Kündigung vom 12.01.2024 liegen 1,5 Monate, für die ein Vergütungsanspruch von 1,5 Bruttomonatsgehältern bestanden hätte und die als wirtschaftliches Mehr für den Kündigungsschutzantrag zu 3) anzusetzen sind.38
Die hiergegen seitens der Klägerin vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Der Wert von Kündigungsschutzanträgen gegen Folgekündigungen besteht in dem jeweils hinausgeschobenen Kündigungstermin, der zum entsprechenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Vergütungspflicht des Arbeitgebers führt. Bei der Bewertung von Kündigungsschutzanträgen kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klagepartei Annahmeverzug geltend gemacht hat. Allerdings erhöhen geltend gemachte Annahmeverzugsansprüche den Gegenstandswert nicht, weil sie als wirtschaftlich identisch mit den Kündigungsschutzanträgen nicht berücksichtigt werden .38Die hiergegen seitens der Klägerin vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Der Wert von Kündigungsschutzanträgen gegen Folgekündigungen besteht in dem jeweils hinausgeschobenen Kündigungstermin, der zum entsprechenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Vergütungspflicht des Arbeitgebers führt. Bei der Bewertung von Kündigungsschutzanträgen kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klagepartei Annahmeverzug geltend gemacht hat. Allerdings erhöhen geltend gemachte Annahmeverzugsansprüche den Gegenstandswert nicht, weil sie als wirtschaftlich identisch mit den Kündigungsschutzanträgen nicht berücksichtigt werden .39
Für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses â Antrag zu 8) aus der Klageerweiterung vom 30.04.2024 â bzw. hilfsweise auf Erteilung eines Endzeugnisses -Antrag zu 3. aus der Klageerweiterung vom 30.04.2024 â ist gem. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG ein Bruttomonatsgehalt i. H. v. 5.215,27 ⬠festzusetzen .39Für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses â Antrag zu 8) aus der Klageerweiterung vom 30.04.2024 â bzw. hilfsweise auf Erteilung eines Endzeugnisses -Antrag zu 3. aus der Klageerweiterung vom 30.04.2024 â ist gem. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG ein Bruttomonatsgehalt i. H. v. 5.215,27 ⬠festzusetzen .40
Der Antrag auf Zeugnisberichtigung â Antrag zu III. aus der Klageerweiterung vom 21.08.2024 â ist ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. 5.215,27 ⬠zu bemessen .40Der Antrag auf Zeugnisberichtigung â Antrag zu III. aus der Klageerweiterung vom 21.08.2024 â ist ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. 5.215,27 ⬠zu bemessen .41
Es ist keine wirtschaftliche Identität i. S. d. § 39 GKG mit dem ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung eines Zwischen- bzw. hilfsweise Endzeugnisses anzunehmen, die den späteren Zeugnisberichtigungsantrag für die Wertermittlung unberücksichtigt lieÃe. Die Anträge auf Zeugniserteilung sind durch den Teilvergleich vom 03.05.2024 geregelt und erledigt worden. Das gerichtliche Verfahren betreffend diese Anträge war zum Zeitpunkt der Klageerweiterung auf Zeugnisberichtigung mit Schriftsatz vom 21.08.2024 daher abgeschlossen. Insoweit liegt ein Sonderfall zu der typischen Konstellation vor, dass im Laufe des Rechtsstreits die beklagte Arbeitgeberin ein Zeugnis erteilt und die Klagepartei danach die Klage umstellt und âklageerweiterndâ Berichtigung des Zeugnisses beantragt .41Es ist keine wirtschaftliche Identität i. S. d. § 39 GKG mit dem ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung eines Zwischen- bzw. hilfsweise Endzeugnisses anzunehmen, die den späteren Zeugnisberichtigungsantrag für die Wertermittlung unberücksichtigt lieÃe. Die Anträge auf Zeugniserteilung sind durch den Teilvergleich vom 03.05.2024 geregelt und erledigt worden. Das gerichtliche Verfahren betreffend diese Anträge war zum Zeitpunkt der Klageerweiterung auf Zeugnisberichtigung mit Schriftsatz vom 21.08.2024 daher abgeschlossen. Insoweit liegt ein Sonderfall zu der typischen Konstellation vor, dass im Laufe des Rechtsstreits die beklagte Arbeitgeberin ein Zeugnis erteilt und die Klagepartei danach die Klage umstellt und âklageerweiterndâ Berichtigung des Zeugnisses beantragt .42
Der Antrag auf Zahlung von Ãberstundenvergütung in Höhe von 39.802,69 ⬠wurde bereits mit der Klageschrift erhoben und ist in Höhe des Nennbetrags zu berücksichtigen. Mit der Umstellung dieses Hauptantrags auf einen Hilfsantrag gem. Klageerweiterung vom 30.04.2024 liegt keine Teilklagerücknahme vor, die dazu hätte führen können, dass die erneute Umstellung von Hilfsauf Hauptantrag durch Klageerweiterung vom 21.08.2024 eine erneute Klageerhebung mit der Folge eines nochmals um den Betrag des Anspruchs erhöhten Gegenstandswerts für das Verfahren einherginge. Denn der Hilfsantrag begründet die auflösend bedingte Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs in der Form, dass eine Sachentscheidung nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags begehrt wird. Die Rechtshängigkeit erlischt damit erst mit rechtskräftiger Abweisung des Hauptantrages rückwirkend mit dem Eintritt dieser Bedingung und nicht mit der Umstellung eines Hauptauf einen Hilfsantrag. Des Weiteren wurde mit Klageerweiterung vom 21.08.2024 der Antrag auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 9.651,04 ⬠als Hauptantrag geltend gemacht und ist in dieser Höhe zu bewerten.42Der Antrag auf Zahlung von Ãberstundenvergütung in Höhe von 39.802,69 ⬠wurde bereits mit der Klageschrift erhoben und ist in Höhe des Nennbetrags zu berücksichtigen. Mit der Umstellung dieses Hauptantrags auf einen Hilfsantrag gem. Klageerweiterung vom 30.04.2024 liegt keine Teilklagerücknahme vor, die dazu hätte führen können, dass die erneute Umstellung von Hilfsauf Hauptantrag durch Klageerweiterung vom 21.08.2024 eine erneute Klageerhebung mit der Folge eines nochmals um den Betrag des Anspruchs erhöhten Gegenstandswerts für das Verfahren einherginge. Denn der Hilfsantrag begründet die auflösend bedingte Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs in der Form, dass eine Sachentscheidung nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags begehrt wird. Die Rechtshängigkeit erlischt damit erst mit rechtskräftiger Abweisung des Hauptantrages rückwirkend mit dem Eintritt dieser Bedingung und nicht mit der Umstellung eines Hauptauf einen Hilfsantrag. Des Weiteren wurde mit Klageerweiterung vom 21.08.2024 der Antrag auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 9.651,04 ⬠als Hauptantrag geltend gemacht und ist in dieser Höhe zu bewerten.43
Für den allgemeinen Feststellungsantrag zu 4) der Klageerweiterung vom 30.04.2024 war kein Wert anzusetzen. Mit dem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt im Hinblick auf das Rechtsschutz- und Kosteninteresse des Arbeitnehmers regelmäÃig ein unechter Hilfsantrag vor, der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag bzw. Kündigungsschutzanträgen zur Entscheidung anfallen soll . Dies ist wegen des Beendigungsvergleichs nicht der Fall.43Für den allgemeinen Feststellungsantrag zu 4) der Klageerweiterung vom 30.04.2024 war kein Wert anzusetzen. Mit dem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt im Hinblick auf das Rechtsschutz- und Kosteninteresse des Arbeitnehmers regelmäÃig ein unechter Hilfsantrag vor, der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag bzw. Kündigungsschutzanträgen zur Entscheidung anfallen soll . Dies ist wegen des Beendigungsvergleichs nicht der Fall.44
Die Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 sind nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Diese Bewertung folgt der Empfehlung der Ziff. I. Nr. I. 6 Streitwertkatalog 2024 und ist zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens nicht streitig.44Die Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 sind nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Diese Bewertung folgt der Empfehlung der Ziff. I. Nr. I. 6 Streitwertkatalog 2024 und ist zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens nicht streitig.45
Die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB war nicht gem. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG werterhöhend zu berücksichtigen.45Die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB war nicht gem. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG werterhöhend zu berücksichtigen.46
Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert bei einer Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung um den Wert dieser Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Bei einer Erledigung durch Vergleich ist § 45 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden, § 45 Abs. 4 GKG. Der Gegenstandswert für das Verfahren würde sich danach bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss um den Wert der Hilfsaufrechnung erhöhen, soweit im Vergleich eine sachliche Regelung über die Hilfsaufrechnung getroffen werden würde . Nach dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 3 GKG sowie der im Gebührenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann jedoch von einer Streitwertaddition abgesehen werden, wenn ein âGleichlaufâ von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, so dass wirtschaftlich gesehen die primäre Verteidigung und die Hilfsaufrechnung als eine einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden können . Denn die Addition nach § 45 Abs. 3 GKG rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Hilfsaufrechnung zu einer wirtschaftlichen Werthäufung führt . Im Ãbrigen begründet sich die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise der Hilfsaufrechnung aus § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, der eine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage sowie Haupt- und Hilfsanspruch ausschlieÃt, soweit die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maÃgebend. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bringt den Grundgedanken des Streitwertrechts zum Ausdruck, dass derselbe Gegenstand nicht mehrfach bewertet werden darf , weshalb jede Wertaddition grundsätzlich â ungeschrieben â voraussetzt, dass nicht dasselbe Interesse betroffen ist und es sich jeweils um Ansprüche mit einem eigenständigen â also voneinander unabhängigen â materiellen Wert handelt .46Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert bei einer Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung um den Wert dieser Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Bei einer Erledigung durch Vergleich ist § 45 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden, § 45 Abs. 4 GKG. Der Gegenstandswert für das Verfahren würde sich danach bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss um den Wert der Hilfsaufrechnung erhöhen, soweit im Vergleich eine sachliche Regelung über die Hilfsaufrechnung getroffen werden würde . Nach dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 3 GKG sowie der im Gebührenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann jedoch von einer Streitwertaddition abgesehen werden, wenn ein âGleichlaufâ von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, so dass wirtschaftlich gesehen die primäre Verteidigung und die Hilfsaufrechnung als eine einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden können . Denn die Addition nach § 45 Abs. 3 GKG rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Hilfsaufrechnung zu einer wirtschaftlichen Werthäufung führt . Im Ãbrigen begründet sich die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise der Hilfsaufrechnung aus § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, der eine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage sowie Haupt- und Hilfsanspruch ausschlieÃt, soweit die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maÃgebend. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bringt den Grundgedanken des Streitwertrechts zum Ausdruck, dass derselbe Gegenstand nicht mehrfach bewertet werden darf , weshalb jede Wertaddition grundsätzlich â ungeschrieben â voraussetzt, dass nicht dasselbe Interesse betroffen ist und es sich jeweils um Ansprüche mit einem eigenständigen â also voneinander unabhängigen â materiellen Wert handelt .47
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränken sich die Anwendungsfälle, in denen eine Addition der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung verneint wurde, dabei nicht nur auf Konstellationen, in denen sich der Beklagte gegenüber einer Werklohnforderung mit Minderung wegen Mängeln verteidigte und hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen derselben Mängel erklärte . Ein Gleichlauf von primärer Verteidigung und sekundärer Verteidigung durch Hilfsaufrechnung wurde vielmehr auch dann bejaht, wenn sich die Mandantin gegen eine Klage wegen restlicher Anwaltsgebühren damit verteidigte, es sei kein entsprechender Auftrag erteilt worden, und hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten aufrechnete .47Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränken sich die Anwendungsfälle, in denen eine Addition der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung verneint wurde, dabei nicht nur auf Konstellationen, in denen sich der Beklagte gegenüber einer Werklohnforderung mit Minderung wegen Mängeln verteidigte und hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen derselben Mängel erklärte . Ein Gleichlauf von primärer Verteidigung und sekundärer Verteidigung durch Hilfsaufrechnung wurde vielmehr auch dann bejaht, wenn sich die Mandantin gegen eine Klage wegen restlicher Anwaltsgebühren damit verteidigte, es sei kein entsprechender Auftrag erteilt worden, und hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten aufrechnete .48
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise führt im vorliegenden Verfahren nicht zu einer Werterhöhung. Zwischen dem Antrag auf Zahlung von Ãberstunden in Höhe von 39.802,69 ⬠und dem hilfsweise aufgerechneten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB in gleicher Höhe liegt ein âGleichlaufâ von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vor. Die Beklagte lehnte die Ãberstundenforderung u. a. deshalb ab, weil die Klägerin in der Zeit der Wahrnehmung der Positionen als Leiterin und als stellvertretenden Leiterin die Verteilung der Dienste, die zu ihren Ãberstunden geführt haben sollen, nicht ordnungsgemäà wahrgenommen habe. Den aufgerechneten Schadensersatzanspruch stützte sie darauf, dass die Klägerin Ãberstunden unter Verstoà gegen die ihr obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten âproduziertâ habe. Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch hing damit unmittelbar von der Begründetheit der Hauptforderung ab.48Die wirtschaftliche Betrachtungsweise führt im vorliegenden Verfahren nicht zu einer Werterhöhung. Zwischen dem Antrag auf Zahlung von Ãberstunden in Höhe von 39.802,69 ⬠und dem hilfsweise aufgerechneten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB in gleicher Höhe liegt ein âGleichlaufâ von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vor. Die Beklagte lehnte die Ãberstundenforderung u. a. deshalb ab, weil die Klägerin in der Zeit der Wahrnehmung der Positionen als Leiterin und als stellvertretenden Leiterin die Verteilung der Dienste, die zu ihren Ãberstunden geführt haben sollen, nicht ordnungsgemäà wahrgenommen habe. Den aufgerechneten Schadensersatzanspruch stützte sie darauf, dass die Klägerin Ãberstunden unter Verstoà gegen die ihr obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten âproduziertâ habe. Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch hing damit unmittelbar von der Begründetheit der Hauptforderung ab.49
Der Widerklageantrag auf Herausgabe des Laptops und des iPads sind mit dem Arbeitsgericht mit 1.000,00 ⬠anzusetzen, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht.49Der Widerklageantrag auf Herausgabe des Laptops und des iPads sind mit dem Arbeitsgericht mit 1.000,00 ⬠anzusetzen, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht.50
Insgesamt ergibt sich ein Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe von 97.391,17 â¬:50Insgesamt ergibt sich ein Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe von 97.391,17 â¬:
Kündigungsschutzantrag zu 1): 15.645,81 â¬; Kündigungsschutzantrag zu 2): 13.038,18 â¬; Kündigungsschutzantrag zu 3): 7.822,91 â¬; Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses: 5.215,27 â¬; Antrag auf Berichtigung des Endzeugnisses: 5.215,27 â¬; Zahlungsanträge: 9.651,04 ⬠und 39.802,69 â¬; Widerklageantrag: 1.000,00 â¬.Kündigungsschutzantrag zu 1): 15.645,81 â¬; Kündigungsschutzantrag zu 2): 13.038,18 â¬; Kündigungsschutzantrag zu 3): 7.822,91 â¬; Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses: 5.215,27 â¬; Antrag auf Berichtigung des Endzeugnisses: 5.215,27 â¬; Zahlungsanträge: 9.651,04 ⬠und 39.802,69 â¬; Widerklageantrag: 1.000,00 â¬.51
bb) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung der Termine wird auf 97.391,17 ⬠festgesetzt.51bb) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung der Termine wird auf 97.391,17 ⬠festgesetzt.52
Findet ein gerichtlicher Termin statt, bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach der Summe des Wertes der im Termin verhandelten rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, wegen welcher der Rechtsanwalt in einem Termin die Partei mit Auftrag vertritt . Denn wegen der rechtshängigen Ansprüche ist der Tatbestand der Terminsgebühr dadurch erfüllt, dass der Rechtsanwalt in einem Termin vertreten hat; Wegen der nicht anhängigen Ansprüche liegt der Tatbestand der Terminsgebühr vor, weil der Rechtsanwalt an einer Besprechung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mitgewirkt hat . Soweit es wegen einer teilweisen Klagerücknahme, einer übereinstimmenden Teilerledigung, eines Teilvergleichs oder eines Teilurteils zu Wertänderungen kommt, weil zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit, die die Terminsgebühr ausgelöst, weniger oder geringere Ansprüche rechtshängig waren, ermäÃigt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, wie er für das Verfahren festgesetzt wurde, auf den verminderten Restwert, ggf. auf das Kosteninteresse . Da § 15 Abs. 2 RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, entsteht die Terminsgebühr in der Regel nur einmal und nicht für jeden Termin gesondert, auch wenn in einem Verfahren in demselben Rechtszug mehrere Termine stattfinden . Sind die Gegenstände der einzelnen Termine â wie hier â teilweise verschieden, so erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr aus der Summe aller Gegenstände . Es ist deshalb ein Gesamtgegenstandswert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, über die in den verschiedenen Terminen verhandelt worden ist, festzusetzen.52Findet ein gerichtlicher Termin statt, bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach der Summe des Wertes der im Termin verhandelten rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, wegen welcher der Rechtsanwalt in einem Termin die Partei mit Auftrag vertritt . Denn wegen der rechtshängigen Ansprüche ist der Tatbestand der Terminsgebühr dadurch erfüllt, dass der Rechtsanwalt in einem Termin vertreten hat; Wegen der nicht anhängigen Ansprüche liegt der Tatbestand der Terminsgebühr vor, weil der Rechtsanwalt an einer Besprechung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mitgewirkt hat . Soweit es wegen einer teilweisen Klagerücknahme, einer übereinstimmenden Teilerledigung, eines Teilvergleichs oder eines Teilurteils zu Wertänderungen kommt, weil zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit, die die Terminsgebühr ausgelöst, weniger oder geringere Ansprüche rechtshängig waren, ermäÃigt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, wie er für das Verfahren festgesetzt wurde, auf den verminderten Restwert, ggf. auf das Kosteninteresse . Da § 15 Abs. 2 RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, entsteht die Terminsgebühr in der Regel nur einmal und nicht für jeden Termin gesondert, auch wenn in einem Verfahren in demselben Rechtszug mehrere Termine stattfinden . Sind die Gegenstände der einzelnen Termine â wie hier â teilweise verschieden, so erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr aus der Summe aller Gegenstände . Es ist deshalb ein Gesamtgegenstandswert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, über die in den verschiedenen Terminen verhandelt worden ist, festzusetzen.53
Nach MaÃgabe dessen ist dieser Gesamtgegenstandswert mit 97.391,17 ⬠festzusetzen.53Nach MaÃgabe dessen ist dieser Gesamtgegenstandswert mit 97.391,17 ⬠festzusetzen.54
Es sind alle Streitgegenstände mit den vorstehend festgesetzten Werten in den verschiedenen Terminen verhandelt worden. Die Kündigungsschutzanträge, der Antrag auf Erteilung eines Zwischen-, hilfsweise Endzeugnisses sowie die als Hilfsanträge gestellten Zahlungsanträge gem. Schriftsatz der Klägerin vom 30.04.2024 und die Widerklage der Beklagten gem. deren Schriftsatz vom 21.03.2024 waren Gegenstand des Kammertermins vom 03.05.2024. Der Zeugnisberichtigungsantrag aus dem Schriftsatz vom 21.08.2024 wurde im Kammertermin vom 13.09.2024 verhandelt. Soweit die Anträge auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und Ãberstundenvergütung auch Gegenstand der Verhandlung im Kammertermin vom 13.09.2024 waren, sind sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht erneut zu berücksichtigen.54Es sind alle Streitgegenstände mit den vorstehend festgesetzten Werten in den verschiedenen Terminen verhandelt worden. Die Kündigungsschutzanträge, der Antrag auf Erteilung eines Zwischen-, hilfsweise Endzeugnisses sowie die als Hilfsanträge gestellten Zahlungsanträge gem. Schriftsatz der Klägerin vom 30.04.2024 und die Widerklage der Beklagten gem. deren Schriftsatz vom 21.03.2024 waren Gegenstand des Kammertermins vom 03.05.2024. Der Zeugnisberichtigungsantrag aus dem Schriftsatz vom 21.08.2024 wurde im Kammertermin vom 13.09.2024 verhandelt. Soweit die Anträge auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und Ãberstundenvergütung auch Gegenstand der Verhandlung im Kammertermin vom 13.09.2024 waren, sind sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht erneut zu berücksichtigen.55
cc) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Vergleiche wird auf insgesamt 92.175,90 ⬠festgesetzt.55cc) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Vergleiche wird auf insgesamt 92.175,90 ⬠festgesetzt.56
Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschlieÃlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nicht rechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die durch den Vergleich geregelt wurden 6095/23 â Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. 06. 2008 â 24 W 17/08 â unter II. 2 der Gründe; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 1000 VV RVG Rn. 109). Durch den Verweis in § 2 Abs. 2 RVG auf die Anlage 1 zum RVG wird diese zum Inhalt der gesetzlichen Vergütungsregelungen . Der Regelung in Nr. 1000 VV-RVG tragen die Empfehlungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Ziffer I Nr. 25.1 Streitwertkatalog 2024 Rechnung, wonach ein Vergleichsmehrwert anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder auÃergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.56Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschlieÃlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nicht rechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die durch den Vergleich geregelt wurden 6095/23 â Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. 06. 2008 â 24 W 17/08 â unter II. 2 der Gründe; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 1000 VV RVG Rn. 109). Durch den Verweis in § 2 Abs. 2 RVG auf die Anlage 1 zum RVG wird diese zum Inhalt der gesetzlichen Vergütungsregelungen . Der Regelung in Nr. 1000 VV-RVG tragen die Empfehlungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Ziffer I Nr. 25.1 Streitwertkatalog 2024 Rechnung, wonach ein Vergleichsmehrwert anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder auÃergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.57
Werden in einem Rechtsstreit mehrere Teilvergleiche geschlossen, ist der Gegenstandswert für die aus den Teilvergleichen verdiente Einigungsgebühr der Gesamtwert der verglichenen Ansprüche . Dabei ist ein eventueller Vergleichsmehrwert in Höhe der Summe der nicht anhängigen, aber durch den Vergleich geregelten Ansprüche gesondert auszuweisen festgesetzt.â; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2022 â 26 Ta 6017/22 â Rn. 14 f.; LAG München, Beschluss vom 25.03.2024 â 3 Ta 25/24 â Rn. 39). Denn die Höhe der Einigungsgebühr unterscheidet sich gem. Nr. 1000 VV-RVG und Nr. 1003 VV-RVG danach, ob über den Gegenstand der Einigung bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war oder nicht. Zum anderen kann in Höhe des Mehrwerts des Vergleichs eine erstinstanzliche 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG entstehen lassen .57Werden in einem Rechtsstreit mehrere Teilvergleiche geschlossen, ist der Gegenstandswert für die aus den Teilvergleichen verdiente Einigungsgebühr der Gesamtwert der verglichenen Ansprüche . Dabei ist ein eventueller Vergleichsmehrwert in Höhe der Summe der nicht anhängigen, aber durch den Vergleich geregelten Ansprüche gesondert auszuweisen festgesetzt.â; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2022 â 26 Ta 6017/22 â Rn. 14 f.; LAG München, Beschluss vom 25.03.2024 â 3 Ta 25/24 â Rn. 39). Denn die Höhe der Einigungsgebühr unterscheidet sich gem. Nr. 1000 VV-RVG und Nr. 1003 VV-RVG danach, ob über den Gegenstand der Einigung bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war oder nicht. Zum anderen kann in Höhe des Mehrwerts des Vergleichs eine erstinstanzliche 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG entstehen lassen .58
Nach MaÃgabe dieser Grundsätze war der Gegenstandswert für den Teil- und Schlussvergleich auf insgesamt 92.175,90 ⬠festzusetzen.58Nach MaÃgabe dieser Grundsätze war der Gegenstandswert für den Teil- und Schlussvergleich auf insgesamt 92.175,90 ⬠festzusetzen.59
Durch den Teilvergleich vom 03.05.2024 wurden die Kündigungsschutzanträge der Klägerin, ihr Zeugniserteilungsantrag sowie die Anträge auf Annahmeverzugsvergütung geregelt.59Durch den Teilvergleich vom 03.05.2024 wurden die Kündigungsschutzanträge der Klägerin, ihr Zeugniserteilungsantrag sowie die Anträge auf Annahmeverzugsvergütung geregelt.60
Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen waren hierfür 41.722,17 ⬠anzusetzen : 15.645,81 â¬; Kündigungsschutzantrag zu 2): 13.038,18 â¬; Kündigungsschutzantrag zu 3): 7.822,91 â¬; Antrag auf Erteilung eines Zwischen-, hilfsweise eines Endzeugnisses: 5.215,27 â¬). Die Einigung vom 03.03.2024 über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Januar bis März 2024 war nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Widerklageantrag. Er wurde durch den Teilvergleich vom 03.05.2024 nicht geregelt, weil er auf Herausgabe von Laptop und iPad gerichtet war und in Ziff. 9 lediglich finanzielle Ansprüche abgegolten waren.60Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen waren hierfür 41.722,17 ⬠anzusetzen : 15.645,81 â¬; Kündigungsschutzantrag zu 2): 13.038,18 â¬; Kündigungsschutzantrag zu 3): 7.822,91 â¬; Antrag auf Erteilung eines Zwischen-, hilfsweise eines Endzeugnisses: 5.215,27 â¬). Die Einigung vom 03.03.2024 über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Januar bis März 2024 war nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Widerklageantrag. Er wurde durch den Teilvergleich vom 03.05.2024 nicht geregelt, weil er auf Herausgabe von Laptop und iPad gerichtet war und in Ziff. 9 lediglich finanzielle Ansprüche abgegolten waren.61
Durch den Schlussvergleich vom 13.09.2024 trafen die Parteien Regelungen zu den Zahlungsanträgen zu I. und II. aus der Klageerweiterung vom 21.08.2024, die mit insgesamt 49.453,73 ⬠zu bewerten sind . Die Widerklage mit einem Wert von 1.000,00 ⬠wurde durch die alle Ansprüche umfassende Abgeltungsregelung in Ziff. 2 des Schlussvergleichs geregelt und erhöht deshalb den Gegenstandswert für den Schlussvergleich auf 50.453,73 â¬. Der Antrag auf Zeugnisberichtigung aus der Klageerweiterung vom 21.08.2024 war nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Die Parteien hatten diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2024 vor Abschluss des Schlussvergleichs in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht mehr rechtshängig war . SchlieÃlich führt die Erledigung des von der Beklagten hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs durch die Abgeltungsklausel in Ziff. 2 des Schlussvergleichs nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts des Vergleichs, § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG. Der Schadensersatzanspruch, der hilfsweise zur Aufrechnung gestellt worden war, war neben dem Antrag auf Zahlung von Ãberstunden nicht gesondert zu bewerten, § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert für das Verfahren Bezug genommen.61Durch den Schlussvergleich vom 13.09.2024 trafen die Parteien Regelungen zu den Zahlungsanträgen zu I. und II. aus der Klageerweiterung vom 21.08.2024, die mit insgesamt 49.453,73 ⬠zu bewerten sind . Die Widerklage mit einem Wert von 1.000,00 ⬠wurde durch die alle Ansprüche umfassende Abgeltungsregelung in Ziff. 2 des Schlussvergleichs geregelt und erhöht deshalb den Gegenstandswert für den Schlussvergleich auf 50.453,73 â¬. Der Antrag auf Zeugnisberichtigung aus der Klageerweiterung vom 21.08.2024 war nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Die Parteien hatten diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2024 vor Abschluss des Schlussvergleichs in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht mehr rechtshängig war . SchlieÃlich führt die Erledigung des von der Beklagten hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs durch die Abgeltungsklausel in Ziff. 2 des Schlussvergleichs nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts des Vergleichs, § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG. Der Schadensersatzanspruch, der hilfsweise zur Aufrechnung gestellt worden war, war neben dem Antrag auf Zahlung von Ãberstunden nicht gesondert zu bewerten, § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert für das Verfahren Bezug genommen.62
Aus der Addition der Werte der Gegenstände des Teil- und Schlussvergleichs ergibt sich ein Gesamtwert der verglichenen Ansprüche in Höhe von 92.175,90 â¬.62Aus der Addition der Werte der Gegenstände des Teil- und Schlussvergleichs ergibt sich ein Gesamtwert der verglichenen Ansprüche in Höhe von 92.175,90 â¬.63
Ein Mehrwert des Vergleichs ist nicht dargetan und war folglich nicht auszuweisen.63Ein Mehrwert des Vergleichs ist nicht dargetan und war folglich nicht auszuweisen.
III.III.64
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil den Beteiligten Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde wird die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht erhoben.64Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil den Beteiligten Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde wird die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht erhoben.65
Die Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.65Die Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.