S AG Dillingen – 21.10.2024, XVII 561/09 (2) – Anwaltlicher Berufsbetreuer, Elektronisches Dokument, Elektronischer… – Gesetziminternet.de

AG Dillingen – 21.10.2024, XVII 561/09 (2) – Anwaltlicher Berufsbetreuer, Elektronisches Dokument, Elektronischer…

Titel:
Anwaltlicher Berufsbetreuer, Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Betreuungsgericht, Verfahrensbeteiligte, Aufgabe zur Post, Betreuungsverfahren, Bekanntgabe, Beschwerdefrist, Elektronisches Postfach, Bundesjustizministerium, Elektronische Zustellung, Beschwerdeschrift, Qualifizierte elektronische Signatur, Genehmigungsverfahren, Prozessbeteiligte, Beschwerdeführer, Beschwerde gegen, Beschwerdeeinlegung, Rechtspfleger
Leitsätze:
1. Berufsbetreuer unterliegen seit 01.01.2024 der passiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.
2. Berufsbetreuer haben sich durch Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges für die Zustellung von elektronischen Dokumenten durch die Justiz bereitzuhalten.
Schlagworte:
Berufsbetreuer, Elektronischer Rechtsverkehr, Zustellbereitschaft, Betreuungsgerichtsverfahren, Zuverlässigkeit, Postfachpflicht
Rechtsmittelinstanz:
LG Augsburg, Beschluss vom 09.01.2025 – 053 T 4110/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46186Titel:Anwaltlicher Berufsbetreuer, Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Betreuungsgericht, Verfahrensbeteiligte, Aufgabe zur Post, Betreuungsverfahren, Bekanntgabe, Beschwerdefrist, Elektronisches Postfach, Bundesjustizministerium, Elektronische Zustellung, Beschwerdeschrift, Qualifizierte elektronische Signatur, Genehmigungsverfahren, Prozessbeteiligte, Beschwerdeführer, Beschwerde gegen, Beschwerdeeinlegung, RechtspflegerLeitsätze:1. Berufsbetreuer unterliegen seit 01.01.2024 der passiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.2. Berufsbetreuer haben sich durch Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges für die Zustellung von elektronischen Dokumenten durch die Justiz bereitzuhalten.Schlagworte:Berufsbetreuer, Elektronischer Rechtsverkehr, Zustellbereitschaft, Betreuungsgerichtsverfahren, Zuverlässigkeit, PostfachpflichtRechtsmittelinstanz:LG Augsburg, Beschluss vom 09.01.2025 – 053 T 4110/24 eFundstelle:BeckRS 2024, 46186 Tenor
1. Der aus dem Rubrum ersichtliche Betreuer wird angewiesen, einen sicheren Übermittlungsweg zur Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen und dies dem Gericht durch Mitteilung der Postfachadresse zu bestätigen.1. Der aus dem Rubrum ersichtliche Betreuer wird angewiesen, einen sicheren Übermittlungsweg zur Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen und dies dem Gericht durch Mitteilung der Postfachadresse zu bestätigen.
2. Frist zur Erledigung wird bestimmt auf einen Monat ab Erhalt dieses Beschlusses.2. Frist zur Erledigung wird bestimmt auf einen Monat ab Erhalt dieses Beschlusses.
3. Bei nicht fristgerechter Erledigung kann, im Bedarfsfall auch wiederholt, Zwangsgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden.3. Bei nicht fristgerechter Erledigung kann, im Bedarfsfall auch wiederholt, Zwangsgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden.Gründe
I. TatbestandI. Tatbestand1
Der vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuer ist ein gesetzlicher Berufsbetreuer. Er verfügt nicht über ein elektronisches Postfach, das die Zustellung von elektronischen Dokumenten auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 173 ZPO durch die Justiz gestattet.1Der vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuer ist ein gesetzlicher Berufsbetreuer. Er verfügt nicht über ein elektronisches Postfach, das die Zustellung von elektronischen Dokumenten auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 173 ZPO durch die Justiz gestattet.
II. Von RechtswegenII. Von Rechtswegen2
Die Anordnung des Betreuungsgerichts beruht auf § 1862 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. §§ 173 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 5 ZPO, § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG.2Die Anordnung des Betreuungsgerichts beruht auf § 1862 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. §§ 173 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 5 ZPO, § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG.3
Danach haben unter anderem sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann.3Danach haben unter anderem sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann.4
Gesetzliche Berufsbetreuer gehören zu diesem Personenkreis.4Gesetzliche Berufsbetreuer gehören zu diesem Personenkreis.5
Der Betreuer hält sich somit pflichtwidrig nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente allzeit zustellbereit.5Der Betreuer hält sich somit pflichtwidrig nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente allzeit zustellbereit.6
Mithin konnte diese Weisung im Wege der Betreuungsgerichtsaufsicht erlassen werden. Dazu im Einzelnen:6Mithin konnte diese Weisung im Wege der Betreuungsgerichtsaufsicht erlassen werden. Dazu im Einzelnen:7
1. Der Gesetzgeber hat die Beurteilung, ob Berufsbetreuer zu dem Personenkreis der in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligten Personen zählen, den Gerichten überlassen. Denn wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt , hat er in dieser nur beispielhaft Personen, Vereinigungen und Organisationen angeführt, die unter dem gegenständlichen Tatbestandsmerkmal zu fassen sind.71. Der Gesetzgeber hat die Beurteilung, ob Berufsbetreuer zu dem Personenkreis der in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligten Personen zählen, den Gerichten überlassen. Denn wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt , hat er in dieser nur beispielhaft Personen, Vereinigungen und Organisationen angeführt, die unter dem gegenständlichen Tatbestandsmerkmal zu fassen sind.8
2. Bei Berufsbetreuern ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung von einer erhöhten Zuverlässigkeit auszugehen.82. Bei Berufsbetreuern ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung von einer erhöhten Zuverlässigkeit auszugehen.9
Das ist nicht unumstritten, so hat das Bundesjustizministerium in seinem Schreiben an den Bundesverband der Berufsbetreuer e.V. vom 11.03.2024 die Rechtsauffassung vertreten, dass bei Berufsbetreuern gerade nicht von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne [!sic]. Dies wurde damit pauschal begründet, dass Berufsbetreuer keine Organe der Rechtspflege seien. Letztlich sei es aber der gerichtlichen Praxis überlassen, den Personenkreis der professionellen Verfahrensbeteiligten zu konkretisieren, wobei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2023 hingewiesen wurde.9Das ist nicht unumstritten, so hat das Bundesjustizministerium in seinem Schreiben an den Bundesverband der Berufsbetreuer e.V. vom 11.03.2024 die Rechtsauffassung vertreten, dass bei Berufsbetreuern gerade nicht von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne [!sic]. Dies wurde damit pauschal begründet, dass Berufsbetreuer keine Organe der Rechtspflege seien. Letztlich sei es aber der gerichtlichen Praxis überlassen, den Personenkreis der professionellen Verfahrensbeteiligten zu konkretisieren, wobei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2023 hingewiesen wurde.10
Nachdem das Betreuungsgericht die Überlegungen aus der höchstrichterlichen Entscheidung mit in seine Rechtsanwendung einstellen wollte, musste es jedoch feststellen, dass die zitierte Entscheidung nichts – auch nur ansatzweise – dazu hergab, ob Berufsbetreuer unter den maßgeblichen Personenkreis des § 173 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 Alt. 5 ZPO fallen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da sich diese Entscheidung zum einem nur thematisch anders mit der Einreichungspflicht elektronischer Dokumente anwaltlicher Berufsbetreuer befasst hat. Zum anderen aber auch deshalb, da zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, noch überhaupt keine rechtliche Verpflichtung für die sonstigen professionellen Verfahrensbeteiligten bestand, einen sicheren Übermittlungsweg zur Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Diese Verpflichtung trat nämlich erst zum 01.01.2024 in Kraft.10Nachdem das Betreuungsgericht die Überlegungen aus der höchstrichterlichen Entscheidung mit in seine Rechtsanwendung einstellen wollte, musste es jedoch feststellen, dass die zitierte Entscheidung nichts – auch nur ansatzweise – dazu hergab, ob Berufsbetreuer unter den maßgeblichen Personenkreis des § 173 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 Alt. 5 ZPO fallen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da sich diese Entscheidung zum einem nur thematisch anders mit der Einreichungspflicht elektronischer Dokumente anwaltlicher Berufsbetreuer befasst hat. Zum anderen aber auch deshalb, da zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, noch überhaupt keine rechtliche Verpflichtung für die sonstigen professionellen Verfahrensbeteiligten bestand, einen sicheren Übermittlungsweg zur Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Diese Verpflichtung trat nämlich erst zum 01.01.2024 in Kraft.11
Bei der gebotenen typisierten Betrachtung, ob von einer erhöhten Zuverlässigkeit der Berufsbetreuer auszugehen ist, kann es dahinstehen – wie das Bundesjustizministerium meint – ob Betreuer Organe der Rechtspflege sind. Entscheidend ist insoweit, dass gemäß § 1816 Abs. 1 S. 1 BGB nur „geeigneten“ Personen eine Betreuung übertragen werden kann. Berufsbetreuer haben in einer Vielzahl von Fällen die Verantwortung fremder Vermögen sowie für den Schutz besonders bedeutsamer Rechtsgüter, etwa bei der Gesundheitssorge der Betroffenen. Bei Vergegenwärtigung dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass regelmäßig nur Personen mit erhöhter Zuverlässigkeit im Wege der Geeignetheit zum Betreuer bestellt werden können.11Bei der gebotenen typisierten Betrachtung, ob von einer erhöhten Zuverlässigkeit der Berufsbetreuer auszugehen ist, kann es dahinstehen – wie das Bundesjustizministerium meint – ob Betreuer Organe der Rechtspflege sind. Entscheidend ist insoweit, dass gemäß § 1816 Abs. 1 S. 1 BGB nur „geeigneten“ Personen eine Betreuung übertragen werden kann. Berufsbetreuer haben in einer Vielzahl von Fällen die Verantwortung fremder Vermögen sowie für den Schutz besonders bedeutsamer Rechtsgüter, etwa bei der Gesundheitssorge der Betroffenen. Bei Vergegenwärtigung dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass regelmäßig nur Personen mit erhöhter Zuverlässigkeit im Wege der Geeignetheit zum Betreuer bestellt werden können.12
3. Berufsbetreuer sind zudem auch in professioneller Eigenschaft am Prozess respektive am Betreuungsverfahren beteiligt.123. Berufsbetreuer sind zudem auch in professioneller Eigenschaft am Prozess respektive am Betreuungsverfahren beteiligt.13
Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unzweifelhaft, dass es zu einem wesentlichen Aufgabengebiet, also zum essentiellen Teil ihrer beruflichen Profession zählt, am Betreuungsgerichtsverfahren mitzuwirken. Dies folgt für die Betreuungsverfahren, zuvörderst aus den umfangreichen Berichts- und Rechnungslegungspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht aber auch allein aus dem Umstand heraus, dass Betreuungsgericht und Betreuer im Verfahren zum Wohle des Betreuten zusammenarbeiten müssen, etwa im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren.13Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unzweifelhaft, dass es zu einem wesentlichen Aufgabengebiet, also zum essentiellen Teil ihrer beruflichen Profession zählt, am Betreuungsgerichtsverfahren mitzuwirken. Dies folgt für die Betreuungsverfahren, zuvörderst aus den umfangreichen Berichts- und Rechnungslegungspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht aber auch allein aus dem Umstand heraus, dass Betreuungsgericht und Betreuer im Verfahren zum Wohle des Betreuten zusammenarbeiten müssen, etwa im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren.14
Es entspricht weiter auch Sinn und Zweck von § 173 Abs. 2 ZPO, das Berufsbetreuer, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen haben. Die Regelung zielt nämlich darauf ab, Personen, Vereinigungen und Organisationen, die aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit dem Gericht kommunizieren, in den elektronischen Rechtsverkehr einzubinden . Das trifft auf Berufsbetreuer unzweifelhaft zu, was sie zu ehrenamtlichen Betreuern unterscheidet.14Es entspricht weiter auch Sinn und Zweck von § 173 Abs. 2 ZPO, das Berufsbetreuer, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen haben. Die Regelung zielt nämlich darauf ab, Personen, Vereinigungen und Organisationen, die aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit dem Gericht kommunizieren, in den elektronischen Rechtsverkehr einzubinden . Das trifft auf Berufsbetreuer unzweifelhaft zu, was sie zu ehrenamtlichen Betreuern unterscheidet.15
4. Es gibt schließlich keine sonstigen Gründe, die durchgreifend gegen die Einbeziehung der Berufsbetreuer in die unter § 173 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 5 ZPO genannten Personengruppen sprechen.154. Es gibt schließlich keine sonstigen Gründe, die durchgreifend gegen die Einbeziehung der Berufsbetreuer in die unter § 173 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 5 ZPO genannten Personengruppen sprechen.16
Den Berufsbetreuern stehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um ein elektronisches Postfach einzurichten.16Den Berufsbetreuern stehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um ein elektronisches Postfach einzurichten.17
Sie können das kostenlose „Mein Justizpostfach“ oder das „BayernPortal“ nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen, die einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO eröffnen.17Sie können das kostenlose „Mein Justizpostfach“ oder das „BayernPortal“ nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen, die einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO eröffnen.18
Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, das kostenpflichtige, aber dafür gegenüber dem MJP oder dem BayernPortal leistungsfähigere und nutzerfreundlichere besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach einzurichten, welches einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO begründet.18Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, das kostenpflichtige, aber dafür gegenüber dem MJP oder dem BayernPortal leistungsfähigere und nutzerfreundlichere besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach einzurichten, welches einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO begründet.19
Die mit der Einrichtung und dem Betrieb der vorgenannten Postfächer zusammenhängenden Aufwände sind mit der Ausübung der beruflichen Betreuertätigkeit verbunden und stellen – wie für andere Berufsgruppen auch – keinen der Anwendung des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entgegenstehenden Grund dar. Sie sind verursacht durch eine Veränderung der technischen Umwelt und daraus resultierenden gesetzgeberischen Vorgaben, die eine hinzunehmende Rahmenbedingung für die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit darstellen.19Die mit der Einrichtung und dem Betrieb der vorgenannten Postfächer zusammenhängenden Aufwände sind mit der Ausübung der beruflichen Betreuertätigkeit verbunden und stellen – wie für andere Berufsgruppen auch – keinen der Anwendung des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entgegenstehenden Grund dar. Sie sind verursacht durch eine Veränderung der technischen Umwelt und daraus resultierenden gesetzgeberischen Vorgaben, die eine hinzunehmende Rahmenbedingung für die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit darstellen.

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