AG Erding – 17.02.2023, 117 C 2629/22 – Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Erstattungsanspruch, Fluggastrechteve…
Titel:
Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Erstattungsanspruch, Fluggastrechteverordnung, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Ersatzbeförderung, Streitwert, Wert des Beschwerdegegenstandes, Verantwortlichkeit, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Anderweitige Beförderung, Qualifizierte elektronische Signatur, Klageabweisung, Erstattungspflicht, Formlose Mitteilung, Vertraglicher Luftfrachtführer, Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Aufgabe zur Post
Schlagworte:
Passivlegitimation, Beförderungsklasse, Ersatzbeförderung, Zurechenbarkeit, Umbuchung, fluggastrechtliche Störung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Landshut, Endurteil vom 17.01.2024 â 15 S 731/23
BGH Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2024 â X ZR 10/24
BGH Karlsruhe, Berichtigungsbeschluss vom 13.03.2025 â X ZR 10/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 55550Titel:Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Erstattungsanspruch, Fluggastrechteverordnung, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Ersatzbeförderung, Streitwert, Wert des Beschwerdegegenstandes, Verantwortlichkeit, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Anderweitige Beförderung, Qualifizierte elektronische Signatur, Klageabweisung, Erstattungspflicht, Formlose Mitteilung, Vertraglicher Luftfrachtführer, Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Aufgabe zur PostSchlagworte:Passivlegitimation, Beförderungsklasse, Ersatzbeförderung, Zurechenbarkeit, Umbuchung, fluggastrechtliche StörungRechtsmittelinstanzen:LG Landshut, Endurteil vom 17.01.2024 â 15 S 731/23BGH Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2024 â X ZR 10/24BGH Karlsruhe, Berichtigungsbeschluss vom 13.03.2025 â X ZR 10/24Fundstelle:BeckRS 2023, 55550âTenor
1. Die Klage wird abgewiesen.1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
BeschlussBeschluss
Der Streitwert wird auf ⦠⬠festgesetzt.Der Streitwert wird auf ⦠⬠festgesetzt.Tatbestand1
Der Kläger begehrt die Erstattung anteiliger Flugscheinkosten aufgrund der Herabstufung in eine niedrigere Beförderungsklasse.1Der Kläger begehrt die Erstattung anteiliger Flugscheinkosten aufgrund der Herabstufung in eine niedrigere Beförderungsklasse.2
Der Kläger buchte einen Flug von München über Warschau, Frankfurt, Newark, Orlando und zurück. Hierfür bezahlte der Kläger insgesamt 3.921,60 â¬. Der Rückflug sollte am 09.04.2022 mit UA 15000 von Orlando nach Chicago und von Chicago mit Flug LX 9 in der First Class nach Zürich gehen. Der Weiterflug sollte am 10.04.2022 mit LX 1348 von Zürich nach Warschau und von Warschau mit LH 1615 nach München erfolgen. Die Beklagte war ausführendes Unternehmen des Fluges LX 9. Die Beklagte ist pünktlich geflogen.2Der Kläger buchte einen Flug von München über Warschau, Frankfurt, Newark, Orlando und zurück. Hierfür bezahlte der Kläger insgesamt 3.921,60 â¬. Der Rückflug sollte am 09.04.2022 mit UA 15000 von Orlando nach Chicago und von Chicago mit Flug LX 9 in der First Class nach Zürich gehen. Der Weiterflug sollte am 10.04.2022 mit LX 1348 von Zürich nach Warschau und von Warschau mit LH 1615 nach München erfolgen. Die Beklagte war ausführendes Unternehmen des Fluges LX 9. Die Beklagte ist pünktlich geflogen.3
Da der Zubringerflug UA 15000 am 09.04.2022 verspätet war, verpasste der Kläger den Anschlussflug LX 9 nach Zürich und wurde von der United Airlines oder der Deutschen L. AG umgebucht auf die Flüge Orlando â Newark und Newark â Zürich. Der Reiseabschnitt Orlando â Newark wurde in der Economy Class und der Reiseabschnitt Newark â Zürich wurde in der Business Class durchgeführt. Der Weiterflug von Zürich nach Warschau erfolgte wie gebucht.3Da der Zubringerflug UA 15000 am 09.04.2022 verspätet war, verpasste der Kläger den Anschlussflug LX 9 nach Zürich und wurde von der United Airlines oder der Deutschen L. AG umgebucht auf die Flüge Orlando â Newark und Newark â Zürich. Der Reiseabschnitt Orlando â Newark wurde in der Economy Class und der Reiseabschnitt Newark â Zürich wurde in der Business Class durchgeführt. Der Weiterflug von Zürich nach Warschau erfolgte wie gebucht.4
Mit Schreiben vom 02.06.2022 gaben die klägerischen Verfahrensbevollmächtigten die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten bekannt und setzten dieser eine Zahlungsfrist bis 29.06.2022. Hierauf erfolgte keinerlei Reaktion.4Mit Schreiben vom 02.06.2022 gaben die klägerischen Verfahrensbevollmächtigten die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten bekannt und setzten dieser eine Zahlungsfrist bis 29.06.2022. Hierauf erfolgte keinerlei Reaktion.5
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass es im Rahmen des Art. 10 VO 261/2004 nicht um Verantwortlichkeiten gehe. Der Kläger meint weiterhin, dass seine Berechnung des Erstattungsbetrages plausibel sei.5Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass es im Rahmen des Art. 10 VO 261/2004 nicht um Verantwortlichkeiten gehe. Der Kläger meint weiterhin, dass seine Berechnung des Erstattungsbetrages plausibel sei.6
Der Kläger beantragt zuletzt,6Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ⦠nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.22 zu zahlen.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ⦠nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.22 zu zahlen.7
Die Beklagte beantragt zuletzt,7Die Beklagte beantragt zuletzt,
Klageabweisung.Klageabweisung.8
Die Beklagte behauptet, dass die Route von Orlando nach Zürich zu einem Preis in Höhe von ⦠⬠gebucht gewesen sei.8Die Beklagte behauptet, dass die Route von Orlando nach Zürich zu einem Preis in Höhe von ⦠⬠gebucht gewesen sei.9
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte nur ⦠⬠für ihren Flugteil bekommen habe.9Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte nur ⦠⬠für ihren Flugteil bekommen habe.10
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Berechnung der geforderten Erstattung durch den Kläger nicht nachvollziehbar sei.10Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Berechnung der geforderten Erstattung durch den Kläger nicht nachvollziehbar sei.11
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 16.01.2023 und vom 17.01.2023 gemäà § 128 Abs. 2 ZPO einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche wechselseitigen Schriftsätze der Parteien jeweils nebst Anlagen.11Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 16.01.2023 und vom 17.01.2023 gemäà § 128 Abs. 2 ZPO einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche wechselseitigen Schriftsätze der Parteien jeweils nebst Anlagen.Entscheidungsgründe
I.I.12
Die zulässige Klage ist unbegründet.12Die zulässige Klage ist unbegründet.13
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch aus Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 zu.131. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch aus Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 zu.14
Die Beklagte ist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nach Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 im vorliegenden Fall nicht passivlegitimiert.14Die Beklagte ist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nach Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 im vorliegenden Fall nicht passivlegitimiert.15
a. Nach Auffassung des Gerichts besteht der Anspruch aus Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, dem es zuzurechnen ist, dass der Fluggast in einer niedrigen Klasse befördert wird als der, für die er einen Flugschein erworben hat. Anspruchsgegner des Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 ist damit nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, dessen Verhalten bzw. Leistung kausal dafür verantwortlich ist, dass der Fluggast nicht in der gebuchten Klasse befördert wird.15a. Nach Auffassung des Gerichts besteht der Anspruch aus Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, dem es zuzurechnen ist, dass der Fluggast in einer niedrigen Klasse befördert wird als der, für die er einen Flugschein erworben hat. Anspruchsgegner des Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 ist damit nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, dessen Verhalten bzw. Leistung kausal dafür verantwortlich ist, dass der Fluggast nicht in der gebuchten Klasse befördert wird.16
Für diese Auffassung spricht zum einen der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004. So deutet bereits die Formulierung âverlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen â¦â darauf hin, dass der Anspruch gegenüber demjenigen ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, dass den Fluggast âverlegtâ hat, mithin dessen Beförderung in einer niedrigeren Beförderungsklasse kausal veranlasst hat.16Für diese Auffassung spricht zum einen der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004. So deutet bereits die Formulierung âverlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen â¦â darauf hin, dass der Anspruch gegenüber demjenigen ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, dass den Fluggast âverlegtâ hat, mithin dessen Beförderung in einer niedrigeren Beförderungsklasse kausal veranlasst hat.17
Zwar ist zuzugeben, dass Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 eine verschuldensunabhängige Erstattungspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens vorsieht. Die Frage des Verschuldens ist jedoch von der Frage zu trennen, ob dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die fluggastrechtlich relevante Störung in irgendeiner Weise zuzurechnen ist. Hat es ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurechenbar veranlasst, dass der Fluggast in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert wird, kommt der Anspruch nach Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 gegen dieses ausführende Luftfahrtunternehmen auch dann in Betracht, wenn diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.17Zwar ist zuzugeben, dass Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 eine verschuldensunabhängige Erstattungspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens vorsieht. Die Frage des Verschuldens ist jedoch von der Frage zu trennen, ob dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die fluggastrechtlich relevante Störung in irgendeiner Weise zuzurechnen ist. Hat es ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurechenbar veranlasst, dass der Fluggast in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert wird, kommt der Anspruch nach Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 gegen dieses ausführende Luftfahrtunternehmen auch dann in Betracht, wenn diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.18
Auch für andere Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wird die Passivlegitimation davon abhängig gemacht, wer für die fluggastrechtliche Störung verantwortlich ist. So wird teilweise auch für den Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO 261/2004 vertreten, dass jenes ausführende Luftfahrtunternehmen â verschuldensunabhängig â für diese Leistungen verantwortlich ist, dessen Leistung im Sinne einer Art Sphärentheorie kausal für die tatbestandsmäÃige Störung des Reiseplans des Fluggastes war . Für den Anspruch aus Art. 10 VO 261/2004 kann nach Auffassung des Gerichts nichts anderes gelten.18Auch für andere Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wird die Passivlegitimation davon abhängig gemacht, wer für die fluggastrechtliche Störung verantwortlich ist. So wird teilweise auch für den Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO 261/2004 vertreten, dass jenes ausführende Luftfahrtunternehmen â verschuldensunabhängig â für diese Leistungen verantwortlich ist, dessen Leistung im Sinne einer Art Sphärentheorie kausal für die tatbestandsmäÃige Störung des Reiseplans des Fluggastes war . Für den Anspruch aus Art. 10 VO 261/2004 kann nach Auffassung des Gerichts nichts anderes gelten.19
a. Im vorliegenden Fall hat es die Beklagte nicht zurechenbar veranlasst, dass der Kläger auf dem von der Beklagten durchgeführten Flugabschnitt von Chicago nach Zürich nicht in der First Class befördert wurde.19a. Im vorliegenden Fall hat es die Beklagte nicht zurechenbar veranlasst, dass der Kläger auf dem von der Beklagten durchgeführten Flugabschnitt von Chicago nach Zürich nicht in der First Class befördert wurde.20
Unstreitig ist der von der Beklagten ausgeführte Flug pünktlich abgeflogen. Der Kläger wurde auf diesem Flug deshalb nicht befördert, weil der Zubringerflug von Orlando nach Chicago â welcher nicht von der Beklagten, sondern von der United Airlines durchgeführt wurde â verspätet war und er deshalb den Flug LX 9 verpasste. Somit war es im vorliegenden Fall die Leistung der United Airlines die kausal dazu führte, dass der Fluggast den Anschlussflug LX 9 nicht erreichte und auf diesem Anschlussflug nicht in der First Class befördert wurde.20Unstreitig ist der von der Beklagten ausgeführte Flug pünktlich abgeflogen. Der Kläger wurde auf diesem Flug deshalb nicht befördert, weil der Zubringerflug von Orlando nach Chicago â welcher nicht von der Beklagten, sondern von der United Airlines durchgeführt wurde â verspätet war und er deshalb den Flug LX 9 verpasste. Somit war es im vorliegenden Fall die Leistung der United Airlines die kausal dazu führte, dass der Fluggast den Anschlussflug LX 9 nicht erreichte und auf diesem Anschlussflug nicht in der First Class befördert wurde.21
Der Beklagten ist es auch nicht zuzurechnen, dass die Ersatzbeförderung nach Zürich nicht in der gebuchten First Class durchgeführt wurde. Zwar kommt Art. 10 VO 261/2004 auch zur Anwendung, wenn der Fluggast im Rahmen der âanderweitigen Beförderungâ nach Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 in einer niedrigeren Klasse als in der gebuchten Beförderungsklasse befördert wird . Kommt jedoch der erste Flugabschnitt verspätet an und kann deshalb der Anschlussflug nicht erreicht werden, so ist das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten verspäteten Flugabschnitts verpflichtet, eine Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) 1. Spiegelstrich VO 261/2004 anzubieten . Damit war es schon nicht die Beklagte, die die anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 geschuldet hat, sondern die United Airlines, die den Zubringerflug verspätet durchgeführt hat. Somit war es auch nicht die Beklagte die sicherstellen musste, dass die Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 in der Klasse erfolgt, in der auch der verpasste Flug gebucht war.21Der Beklagten ist es auch nicht zuzurechnen, dass die Ersatzbeförderung nach Zürich nicht in der gebuchten First Class durchgeführt wurde. Zwar kommt Art. 10 VO 261/2004 auch zur Anwendung, wenn der Fluggast im Rahmen der âanderweitigen Beförderungâ nach Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 in einer niedrigeren Klasse als in der gebuchten Beförderungsklasse befördert wird . Kommt jedoch der erste Flugabschnitt verspätet an und kann deshalb der Anschlussflug nicht erreicht werden, so ist das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten verspäteten Flugabschnitts verpflichtet, eine Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) 1. Spiegelstrich VO 261/2004 anzubieten . Damit war es schon nicht die Beklagte, die die anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 geschuldet hat, sondern die United Airlines, die den Zubringerflug verspätet durchgeführt hat. Somit war es auch nicht die Beklagte die sicherstellen musste, dass die Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 in der Klasse erfolgt, in der auch der verpasste Flug gebucht war.22
Auch rein tatsächlich war es nicht die Beklagte, die die Umbuchung des Klägers vorgenommen hat. Die Beklagte hat dargetan, dass entweder die United Airlines, die den Zubringerflug UA 1500 durchgeführt hat oder der vertragliche Luftfrachtführer, die Deutsche L. AG, die Umbuchung vorgenommen hat. Die Klägerseite hat selbst klargestellt, dass von einer Umbuchung der Beklagten nie die Rede war. Auch im Ãbrigen hat die Klägerseite â auch auf den gerichtlichen Hinweis hin â nicht dargetan, weshalb die Beklagte dafür verantwortlich gewesen sein soll, dass der Kläger in einer niedrigeren Klasse befördert wurde.22Auch rein tatsächlich war es nicht die Beklagte, die die Umbuchung des Klägers vorgenommen hat. Die Beklagte hat dargetan, dass entweder die United Airlines, die den Zubringerflug UA 1500 durchgeführt hat oder der vertragliche Luftfrachtführer, die Deutsche L. AG, die Umbuchung vorgenommen hat. Die Klägerseite hat selbst klargestellt, dass von einer Umbuchung der Beklagten nie die Rede war. Auch im Ãbrigen hat die Klägerseite â auch auf den gerichtlichen Hinweis hin â nicht dargetan, weshalb die Beklagte dafür verantwortlich gewesen sein soll, dass der Kläger in einer niedrigeren Klasse befördert wurde.23
Letztlich hat es die Beklagte in keiner Weise veranlasst, dass der Kläger auf dem Flug von Chicago nach Zürich nicht in der von ihm gebuchten Klasse befördert wurde, sodass sie nicht Anspruchsgegnerin des Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 ist.23Letztlich hat es die Beklagte in keiner Weise veranlasst, dass der Kläger auf dem Flug von Chicago nach Zürich nicht in der von ihm gebuchten Klasse befördert wurde, sodass sie nicht Anspruchsgegnerin des Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 ist.24
2. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine vertraglichen Erstattungsansprüche zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand. Jedenfalls hat die Beklagte ihre Leistungspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Da sie es in keiner Weise veranlasst hat, dass der Kläger in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert wurde, kann ihr auch eine etwaige Verletzung vertraglicher Pflichten nicht angelastet werden.242. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine vertraglichen Erstattungsansprüche zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand. Jedenfalls hat die Beklagte ihre Leistungspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Da sie es in keiner Weise veranlasst hat, dass der Kläger in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert wurde, kann ihr auch eine etwaige Verletzung vertraglicher Pflichten nicht angelastet werden.
II.II.25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.III.26
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
IV.IV.27
Da es sich vorliegend nicht um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, war das Gericht nicht gemäà Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet die streitgegenständliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.27Da es sich vorliegend nicht um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, war das Gericht nicht gemäà Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet die streitgegenständliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.