AG München – 01.02.2023, 171 C 11188/22 – Installation von Überwachungskameras auf privatem Grundstück und Per…
Titel:
Installation von Ãberwachungskameras auf privatem Grundstück und Persönlichkeitsrechtsverletzung
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Leitsätze:
1. Ist eine Wildüberwachungskamera auf dem Grundstück eines Nachbarn auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn optisch wahrnehmbar, ist dieser in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
2. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschlieÃlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht .Â
Schlagworte:
allgemeines Persönlichkeitsrecht, Videoüberwachung, Wildkamera, Nachbar, Verdachtssituation, hypothetische Möglichkeit
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 12.08.2022 â 171 C 11188/22
Fundstellen:
WuM 2024, 41
BeckRS 2023, 40512
ZMR 2024, 356
LSK 2023, 40203Titel:Installation von Ãberwachungskameras auf privatem Grundstück und PersönlichkeitsrechtsverletzungNormenkette:BGB § 823 Abs. 1, § 1004Leitsätze:1. Ist eine Wildüberwachungskamera auf dem Grundstück eines Nachbarn auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn optisch wahrnehmbar, ist dieser in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.2. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschlieÃlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht . Schlagworte:allgemeines Persönlichkeitsrecht, Videoüberwachung, Wildkamera, Nachbar, Verdachtssituation, hypothetische MöglichkeitVorinstanz:AG München, Beschluss vom 12.08.2022 â 171 C 11188/22Fundstellen:WuM 2024, 41BeckRS 2023, 40512ZMR 2024, 356LSK 2023, 40203âTenor
1. Die in diesem Verfahren per Beschluss vom 12 08.2022 ergangene einstweilige Verfügung wird bestätigt,1. Die in diesem Verfahren per Beschluss vom 12 08.2022 ergangene einstweilige Verfügung wird bestätigt,
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
BeschlussBeschluss
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 ⬠festgesetzt.Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 ⬠festgesetzt.Tatbestand1
Die Antragstellerin begehrt die Bestätigung der durch Beschluss vom 12.08.2022 gegen die Antragsgegnerin in diesem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung.1Die Antragstellerin begehrt die Bestätigung der durch Beschluss vom 12.08.2022 gegen die Antragsgegnerin in diesem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung.2
Die Parteien waren und sind unmittelbare Nachbarn und lagen seit August 2020 im Streit miteinander.2Die Parteien waren und sind unmittelbare Nachbarn und lagen seit August 2020 im Streit miteinander.3
Zu einem nicht konkret bekannten Zeitpunkt im April 2022 stellte die Antragsgegnerin auf ihrer Terrasse auf einem Holzbalken eine sogenannte Wildüberwachungskamera auf. Diese Kamera war von der Terrasse der Antragstellerin aus optisch wahrnehmbar. Die Positionierung der Kamera wurde von der Antragstellerin photographisch dokumentiert; sie hat insoweit fünf Lichtbilder als Anlegen ASt 1/1 mit Ast 1/5 vorgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz verweist das Gericht auf diese Lichtbilder und macht sie zum Gegenstand der Entscheidungsgründe.3Zu einem nicht konkret bekannten Zeitpunkt im April 2022 stellte die Antragsgegnerin auf ihrer Terrasse auf einem Holzbalken eine sogenannte Wildüberwachungskamera auf. Diese Kamera war von der Terrasse der Antragstellerin aus optisch wahrnehmbar. Die Positionierung der Kamera wurde von der Antragstellerin photographisch dokumentiert; sie hat insoweit fünf Lichtbilder als Anlegen ASt 1/1 mit Ast 1/5 vorgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz verweist das Gericht auf diese Lichtbilder und macht sie zum Gegenstand der Entscheidungsgründe.4
Die Antragstellerin wandte sich, nachdem sie die Kamera wahrgenommen hatte, an die Polizei. Zwischen der Antragstellerin und der Polizei kam es in-t Zeitraum zwischen dem 20.04.2022 und dem 03.07.2022 zu einer schriftlichen Kommunikation via E-Mail-Verkehr. Diese Kommunikation ist als Anlage ASt 4/1 mit 4/3 vorgelegt. Im Ergebnis sah die Polizei keine hinreichende Grundlage. um bezüglich der aufgestellten Kamera zu intervenieren, Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.4Die Antragstellerin wandte sich, nachdem sie die Kamera wahrgenommen hatte, an die Polizei. Zwischen der Antragstellerin und der Polizei kam es in-t Zeitraum zwischen dem 20.04.2022 und dem 03.07.2022 zu einer schriftlichen Kommunikation via E-Mail-Verkehr. Diese Kommunikation ist als Anlage ASt 4/1 mit 4/3 vorgelegt. Im Ergebnis sah die Polizei keine hinreichende Grundlage. um bezüglich der aufgestellten Kamera zu intervenieren, Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.5
Mit anwaltlichem Schreiben ihres ProzeÃbevollmächtigten vom 20.07.2022 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin: Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin sei eine Kamera angebracht; die auch die Terrasse und den Garten der Antragstellerin überwache. Dadurch werde das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt, Die Antragsgegnerin werde daher aufgefordert, die Videoüberwachung sofort zu beenden und künftig zu unterlassen. Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen angefertigt worden seien und ggf, diese zu löschen, Weiterhin werde die Antragsgegnerin aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Es wurde eine Frist bis zum 29.07.2022 gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen.5Mit anwaltlichem Schreiben ihres ProzeÃbevollmächtigten vom 20.07.2022 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin: Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin sei eine Kamera angebracht; die auch die Terrasse und den Garten der Antragstellerin überwache. Dadurch werde das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt, Die Antragsgegnerin werde daher aufgefordert, die Videoüberwachung sofort zu beenden und künftig zu unterlassen. Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen angefertigt worden seien und ggf, diese zu löschen, Weiterhin werde die Antragsgegnerin aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Es wurde eine Frist bis zum 29.07.2022 gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen.6
Die Antragsgegnerin reagierte mit Ihrem Schreiben vom 25.07.2022 :6Die Antragsgegnerin reagierte mit Ihrem Schreiben vom 25.07.2022 :7
Es handele sich nicht um eine Videoüberwachung, sondern vielmehr um eine sogenannte Wild-Kamera. Es gehe ausschlieÃlich um die Kontrolle des eigenen Gartens. Die Antragstellerin habe mit dieser Einrichtung nichts zu tun. Polizeibeamte hätten drei Monate zuvor die Kamera in Augenschein genommen und als zulässig eingestuft, Die Anschuldigungen würden daher zurückgewiesen. Wegen dar weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen.7Es handele sich nicht um eine Videoüberwachung, sondern vielmehr um eine sogenannte Wild-Kamera. Es gehe ausschlieÃlich um die Kontrolle des eigenen Gartens. Die Antragstellerin habe mit dieser Einrichtung nichts zu tun. Polizeibeamte hätten drei Monate zuvor die Kamera in Augenschein genommen und als zulässig eingestuft, Die Anschuldigungen würden daher zurückgewiesen. Wegen dar weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen.8
Am 09.08.2022 ging Gericht die auf den 08.08.2022 datierte Antragsschrift des ProzeÃbevollmächtigten der Antragstellerin ein. Am 12.08.2022 wurde die einstweilige Verfügung antragsgemäà erlassen und am 19.08.2022 dar Antragsgegnerin zugestellt.8Am 09.08.2022 ging Gericht die auf den 08.08.2022 datierte Antragsschrift des ProzeÃbevollmächtigten der Antragstellerin ein. Am 12.08.2022 wurde die einstweilige Verfügung antragsgemäà erlassen und am 19.08.2022 dar Antragsgegnerin zugestellt.9
Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 teilten die ProzeÃbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit, daà die Kamera vor etwa drei Wochen entfernt worden sei. Es ist unstreitig, daà die Kamera tatsächlich entfernt worden ist, der konkrete Zeitpunkt ist dem Gericht indessen nicht bekannt.9Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 teilten die ProzeÃbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit, daà die Kamera vor etwa drei Wochen entfernt worden sei. Es ist unstreitig, daà die Kamera tatsächlich entfernt worden ist, der konkrete Zeitpunkt ist dem Gericht indessen nicht bekannt.10
Die Antragstellerin beantragt die Bestätigung der einstweiligan Verfügung vom 12.08.2022.10Die Antragstellerin beantragt die Bestätigung der einstweiligan Verfügung vom 12.08.2022.11
Die Antragsgegnerin habe selbst eingeräumt, dass es sich um eine Kamera gehandelt habe, die auf Bewegung hin auslöse und Fotos mache. Aufgrund des nachbarschaftlichen Streits sei es nicht eine bloÃe Vermutung der Antragstellerin, dass die Kamera nur aufgestellt worden sei, um sie zu verunsichern. Ein anderer plausibler Grund sei nicht zu erkennen, insbesondere da es sich bei Mardern um Wildtiere handele.11Die Antragsgegnerin habe selbst eingeräumt, dass es sich um eine Kamera gehandelt habe, die auf Bewegung hin auslöse und Fotos mache. Aufgrund des nachbarschaftlichen Streits sei es nicht eine bloÃe Vermutung der Antragstellerin, dass die Kamera nur aufgestellt worden sei, um sie zu verunsichern. Ein anderer plausibler Grund sei nicht zu erkennen, insbesondere da es sich bei Mardern um Wildtiere handele.12
Auch der erforderliche Verfügungsgrund sei gegeben. Die Antragstellerin habe zunächst Unterstützung durch die Polizei erwartet. Nachdem sie die erwartete Hilfe nicht erhalten habe, habe sie ihren ProzeÃbevollmächtigten mandatiert. Die Antragstellerin habe mitnichten die Kamera über einen längeren Zeitraum geduldet.12Auch der erforderliche Verfügungsgrund sei gegeben. Die Antragstellerin habe zunächst Unterstützung durch die Polizei erwartet. Nachdem sie die erwartete Hilfe nicht erhalten habe, habe sie ihren ProzeÃbevollmächtigten mandatiert. Die Antragstellerin habe mitnichten die Kamera über einen längeren Zeitraum geduldet.13
Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 12.08.2022 sowie die Zurückweisung des Antrags auf Erlaà der einstweiligen Verfügung vom 08.08.202213Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 12.08.2022 sowie die Zurückweisung des Antrags auf Erlaà der einstweiligen Verfügung vom 08.08.202214
Die Antragsgegnerseite führt aus, dass sich mit der Entfernung der Kamera auch der Verfügungsgrund erledigt haben sollte. Zudem habe es jedenfalls an der notwendigen Eilbedürftigkeit gefehlt. Die Antragstellerin habe spätestens seit dem 20.04.2022 um die Existenz der Kamera gewusst, aber erst am 08.08.2022 den entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt. Erst am 23.06.2079 habe sie bei der Polizei nachgefasst und erst am 20.07.2022 die anwaltliche Abmahnung erstellen lassen. Der Antragstellerin sei es daher zumutbar gewesen, ihren vermeintlichen Anspruch im ordentlichen Klageweg geltend zu machen.14Die Antragsgegnerseite führt aus, dass sich mit der Entfernung der Kamera auch der Verfügungsgrund erledigt haben sollte. Zudem habe es jedenfalls an der notwendigen Eilbedürftigkeit gefehlt. Die Antragstellerin habe spätestens seit dem 20.04.2022 um die Existenz der Kamera gewusst, aber erst am 08.08.2022 den entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt. Erst am 23.06.2079 habe sie bei der Polizei nachgefasst und erst am 20.07.2022 die anwaltliche Abmahnung erstellen lassen. Der Antragstellerin sei es daher zumutbar gewesen, ihren vermeintlichen Anspruch im ordentlichen Klageweg geltend zu machen.15
Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beide Parteien wurden angehört. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll vom 1101.2023 verwiesen.15Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beide Parteien wurden angehört. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll vom 1101.2023 verwiesen.Entscheidungsgründe16
Der von der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch erweist sich als unbegründet, die einstweilige Verfügung war daher zu bestätigen.16Der von der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch erweist sich als unbegründet, die einstweilige Verfügung war daher zu bestätigen.17
Die vormals aufgestellte Kamera hat die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschlieÃlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht. Die Antragstellerseite verweist insoweit mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH Vom 16.03.2010 . Das Gericht darf eine Passage aus dieser Entscheidung zitieren:17Die vormals aufgestellte Kamera hat die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschlieÃlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht. Die Antragstellerseite verweist insoweit mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH Vom 16.03.2010 . Das Gericht darf eine Passage aus dieser Entscheidung zitieren:
âNach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Ãberwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des , von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht“âNach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Ãberwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des , von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht“18
Unter Berücksichtigung dieses MaÃstabs hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Beseitigung der Kamera und entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera. Nach Ansicht der Lichtbilder ist das Gericht der Ãberzeugung, dass die Antragstellerin zu der Ansicht gelangen konnte, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Es handelte sich nicht mehr um die rein hypothetische Möglichkeit der Ãberwachung.18Unter Berücksichtigung dieses MaÃstabs hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Beseitigung der Kamera und entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera. Nach Ansicht der Lichtbilder ist das Gericht der Ãberzeugung, dass die Antragstellerin zu der Ansicht gelangen konnte, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Es handelte sich nicht mehr um die rein hypothetische Möglichkeit der Ãberwachung.19
Weiterhin fehlte es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Das Gericht schlieÃt sich insoweit der überzeugenden Argumentation dar Antragstellerseite an. Die Antragstellerin hatte sich von Anfang an gegen die Kamera zur Wehr gesetzt und die Antragsgegnerin war über diesen Umstand informiert.19Weiterhin fehlte es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Das Gericht schlieÃt sich insoweit der überzeugenden Argumentation dar Antragstellerseite an. Die Antragstellerin hatte sich von Anfang an gegen die Kamera zur Wehr gesetzt und die Antragsgegnerin war über diesen Umstand informiert.20
Der Sachverhalt hat sich zwar mittlerweile maÃgeblich verändert, da die Kamera entfernt worden ist. Weiterhin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie nicht die Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Dieser Umstand alleine kann aber nicht ausreichen, die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben.20Der Sachverhalt hat sich zwar mittlerweile maÃgeblich verändert, da die Kamera entfernt worden ist. Weiterhin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie nicht die Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Dieser Umstand alleine kann aber nicht ausreichen, die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben.21
Die Kostenfolge bestimmt sich aus S. 91 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Verfahrenswert wurde gemäà § 3 ZPO bestimmt.21Die Kostenfolge bestimmt sich aus S. 91 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Verfahrenswert wurde gemäà § 3 ZPO bestimmt.