AG München – 06.12.2022, 173 C 11142/22 – Personenbezogene Daten, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstrec…
Titel:
Personenbezogene Daten, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Verfahren nach billigem Ermessen, Kostenentscheidung, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Mitteilungspflicht, Zum Verfahren Hinzugezogener, Schriftsätze, Kosten des Rechtsstreits, Wert des Beschwerdegegenstandes, Berufungsschrift, Ãrtliche Zuständigkeit, Sachliche Zuständigkeit, Vorübergehende Unmöglichkeit, Akteninhalt, Elektronische Kommunikation, Abweisung
Schlagworte:
Zuständigkeit, Anspruch auf Löschung, Verfahrensbeistand, RechtmäÃige Verarbeitung, Mitteilungspflicht, Einschränkung der Datenverarbeitung, Vollstreckbarkeit
Rechtsmittelinstanz:
VerfGH München, Entscheidung vom 17.09.2024 â Vf. 2-VI-23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59393Titel:Personenbezogene Daten, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Verfahren nach billigem Ermessen, Kostenentscheidung, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Mitteilungspflicht, Zum Verfahren Hinzugezogener, Schriftsätze, Kosten des Rechtsstreits, Wert des Beschwerdegegenstandes, Berufungsschrift, Ãrtliche Zuständigkeit, Sachliche Zuständigkeit, Vorübergehende Unmöglichkeit, Akteninhalt, Elektronische Kommunikation, AbweisungSchlagworte:Zuständigkeit, Anspruch auf Löschung, Verfahrensbeistand, RechtmäÃige Verarbeitung, Mitteilungspflicht, Einschränkung der Datenverarbeitung, VollstreckbarkeitRechtsmittelinstanz:VerfGH München, Entscheidung vom 17.09.2024 â Vf. 2-VI-23Fundstelle:BeckRS 2022, 59393âTenor
1. Die Klage wird abgewiesen.1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Entscheidungsgründe1
Gemäà § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt und alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.1Gemäà § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt und alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.2
Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen Verstoà gegen die DSGVO zu. Die Klage ist daher abzuweisen.2Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen Verstoà gegen die DSGVO zu. Die Klage ist daher abzuweisen.3
Das Amtsgericht München ist sachlich zuständig und örtlich zuständig. § 44 BDSG erweitert die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff ZPO, so dass die Klägerin die Möglichkeit hat, auch am Gericht ihres Wohnsitzes zu klagen.3Das Amtsgericht München ist sachlich zuständig und örtlich zuständig. § 44 BDSG erweitert die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff ZPO, so dass die Klägerin die Möglichkeit hat, auch am Gericht ihres Wohnsitzes zu klagen.4
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, die im Schreiben der Beklagten vom ⦠und ⦠verarbeiteten und der Klägerin zuordnungsfähigen personenbezogenen Daten einzuschränken und die Empfänger dieser Schreiben über die Einschränkung zu informieren. Hinsichtlich Ziffer 3 der Klage hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie alle personenbezogenen Daten der Klägerin gelöscht hat. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt. Ein Anspruch auf Information der Empfänger der Schreiben vom ⦠und â¦, dass die gesamten Schreiben endgültig gelöscht worden sind, besteht ebenfalls nicht.4Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, die im Schreiben der Beklagten vom ⦠und ⦠verarbeiteten und der Klägerin zuordnungsfähigen personenbezogenen Daten einzuschränken und die Empfänger dieser Schreiben über die Einschränkung zu informieren. Hinsichtlich Ziffer 3 der Klage hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie alle personenbezogenen Daten der Klägerin gelöscht hat. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt. Ein Anspruch auf Information der Empfänger der Schreiben vom ⦠und â¦, dass die gesamten Schreiben endgültig gelöscht worden sind, besteht ebenfalls nicht.5
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass vor dem Amtsgericht Ingolstadt mehrere Familiensachen anhängig sind . Die Beklagte wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt vom ⦠sowie ⦠jeweils zum Verfahrensbeistand für das Kind ⦠bestellt. Danach sollte Beklagte die Interessen des Kindes im jeweiligen Verfahren gem. § 158 b FamFG wahrnehmen und Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen und an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand verfasste die Beklagte die streitgegenständlichen Schreiben vom und und übersendete sie dem Gericht. Im Schriftsatz vom spezifiziert die Klägerin, welche Auszüge personenbezogene Daten darstellen und daher einzuschränken bzw. zu löschen sind. Hierauf wird ausdrücklich Bezug genommen.5Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass vor dem Amtsgericht Ingolstadt mehrere Familiensachen anhängig sind . Die Beklagte wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt vom ⦠sowie ⦠jeweils zum Verfahrensbeistand für das Kind ⦠bestellt. Danach sollte Beklagte die Interessen des Kindes im jeweiligen Verfahren gem. § 158 b FamFG wahrnehmen und Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen und an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand verfasste die Beklagte die streitgegenständlichen Schreiben vom und und übersendete sie dem Gericht. Im Schriftsatz vom spezifiziert die Klägerin, welche Auszüge personenbezogene Daten darstellen und daher einzuschränken bzw. zu löschen sind. Hierauf wird ausdrücklich Bezug genommen.6
Allerdings wurden die von der Klägerin angegebenen personenbezogenen Daten von der Beklagten rechtmäÃiger weise erhoben. Die Beklagte wurde gerichtlich als Verfahrensbeistand bestellt und es war ihre Aufgabe, die Interessen des Kindes ⦠vertreten. Rechtsgrundlage ist § 158 FamFG. Gem. § 158 b FamFG soll der Verfahrensbeistand eine schriftliche Stellungnahme erstatten und das Interesse des Kindes feststellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen. Beruhend auf § 158 b Abs. 2 FamFG hat das Gericht der Beklagten die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen des Kindes ⦠zu führen. Nach § 158 b Abs. 3 FamFG wird der Verfahrensbeistand durch seine Bestellung zum Verfahren hinzugezogen.6Allerdings wurden die von der Klägerin angegebenen personenbezogenen Daten von der Beklagten rechtmäÃiger weise erhoben. Die Beklagte wurde gerichtlich als Verfahrensbeistand bestellt und es war ihre Aufgabe, die Interessen des Kindes ⦠vertreten. Rechtsgrundlage ist § 158 FamFG. Gem. § 158 b FamFG soll der Verfahrensbeistand eine schriftliche Stellungnahme erstatten und das Interesse des Kindes feststellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen. Beruhend auf § 158 b Abs. 2 FamFG hat das Gericht der Beklagten die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen des Kindes ⦠zu führen. Nach § 158 b Abs. 3 FamFG wird der Verfahrensbeistand durch seine Bestellung zum Verfahren hinzugezogen.7
Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Schreiben vom ⦠und ⦠in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeistand erstellt und ist damit ihrer Aufgabe aus § 158 a FamFG nachgekommen. Dass hierbei auch die Klägerin als Kindsmutter erwähnt wird, ist der Aufgabe immanent und unvermeidbar. Die Stellungnahmen der Beklagten sind insofern von Art. 6 Abs. 1 e DSVGO gedeckt. Die Stellungnahme und die darin verarbeiteten Daten waren für die Wahrnehmung der Aufgabe der Beklagten als Verfahrensbeistand erforderlich und lagen im öffentlichen Interesse. Die Aufgabe wurde der Beklagten gem. § 158 FamFG übertragen.7Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Schreiben vom ⦠und ⦠in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeistand erstellt und ist damit ihrer Aufgabe aus § 158 a FamFG nachgekommen. Dass hierbei auch die Klägerin als Kindsmutter erwähnt wird, ist der Aufgabe immanent und unvermeidbar. Die Stellungnahmen der Beklagten sind insofern von Art. 6 Abs. 1 e DSVGO gedeckt. Die Stellungnahme und die darin verarbeiteten Daten waren für die Wahrnehmung der Aufgabe der Beklagten als Verfahrensbeistand erforderlich und lagen im öffentlichen Interesse. Die Aufgabe wurde der Beklagten gem. § 158 FamFG übertragen.8
Da die personenbezogenen Daten in den Stellungnahmen der Beklagten rechtmäÃig verarbeitet worden sind, besteht weder eine Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO noch ein Recht auf Löschung.8Da die personenbezogenen Daten in den Stellungnahmen der Beklagten rechtmäÃig verarbeitet worden sind, besteht weder eine Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO noch ein Recht auf Löschung.9
Ein Anspruch auf Löschung der gesamten Schreiben vom ⦠und ⦠besteht in keinem Fall, selbst wenn man zur UnrechtmäÃigkeit der von der Klägerin aufgeführten personenbezogenen Daten kommen würde.9Ein Anspruch auf Löschung der gesamten Schreiben vom ⦠und ⦠besteht in keinem Fall, selbst wenn man zur UnrechtmäÃigkeit der von der Klägerin aufgeführten personenbezogenen Daten kommen würde.10
Soweit die Klägerin beantragt, dass die Beklagte darüber aufklärt, an wen die Mail Anlage B6 gesendet wurde und die Löschung der Mail beim Empfänger durchzusetzen, so ist auch dieser Antrag abzuweisen. Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei der Empfängeradresse der Mail vom ⦠nicht um ihre Emailadresse handeln würde. Ob dem so ist oder nicht, kann dahin stehen, da die Klägerin selbst diese Emailadresse ⦠im Schreiben vom ⦠als ihre Emailadresse angegeben hat. Wenn die Klägerin diese Emailadresse angibt, muss sie auch damit rechnen, dass dorthin Schreiben geschickt werden.10Soweit die Klägerin beantragt, dass die Beklagte darüber aufklärt, an wen die Mail Anlage B6 gesendet wurde und die Löschung der Mail beim Empfänger durchzusetzen, so ist auch dieser Antrag abzuweisen. Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei der Empfängeradresse der Mail vom ⦠nicht um ihre Emailadresse handeln würde. Ob dem so ist oder nicht, kann dahin stehen, da die Klägerin selbst diese Emailadresse ⦠im Schreiben vom ⦠als ihre Emailadresse angegeben hat. Wenn die Klägerin diese Emailadresse angibt, muss sie auch damit rechnen, dass dorthin Schreiben geschickt werden.11
Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.11Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.13
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.13Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.