Aktuelle Entscheidung: Abtrennung der Folgesache Güterrecht im Scheidungsverfahren

Auswirkungen des gerichtlich festgestellten Vergleichs auf den Zugewinnausgleich

Die Beteiligten haben im Jahr 2007 geheiratet und sich 2020 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde 2021 zugestellt. In einem Schriftsatz vom 30.11.2021 forderte der Antragsgegner Zugewinnausgleich im Stufenverfahren. Die Antragstellerin reichte am 31.03.2023 ebenfalls einen Antrag ein. Es wurde ein Vergleich zur Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft geschlossen, woraufhin die Antragstellerin die Abtrennung der Folgesache Güt 1errechtsrecht beantragte.

Notwendigkeit der Abtrennung der Folgesache Güterrecht

Die Abtrennung der Folgesache Güterrecht wurde von der Antragstellerin als notwendig erachtet, da durch den geschlossenen Vergleich zur Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die Forderung nach Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung nicht mehr gestellt werden konnte. Dies führte dazu, dass die Folgesache Güterrecht durch den Vergleich unzulässig geworden sei, was die Abtrennung von der Hauptverhandlung erforderlich machte.

Gegensätzliche Ansicht des Antragsgegners

Dem entgegen stand die Meinung des Antragsgegners, der argumentierte, dass eine isolierte Fortführung der Folgesache Güterrecht nur möglich gewesen wäre, wenn die Antragstellerin dies vor dem Inkrafttreten des Vergleichs explizit beantragt hätte. Da dies nicht geschehen sei, sah der Antragsgegner die Abtrennung als nicht gerechtfertigt an und plädierte für eine gemeinsame Behandlung im Verbundverfahren.

Rechtsgrundlage für die Abtrennung

Die rechtliche Grundlage für die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich lag gemäß § 113 Abs. 1 FamFG und § 145 ZPO. Diese Paragraphen ermöglichten es dem Gericht, die Folgesache Güterrecht eigenständig zu behandeln und von der Scheidungssache zu trennen, um eine klare und gerechte Entscheidung zu gewährleisten.

Unzulässigkeit des Zugewinnausgleichsantrags

Der Antrag auf Zugewinnausgleich als Folgesache wurde letztendlich für unzulässig erklärt, da durch den gerichtlich festgestellten Vergleich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht mehr an die Bedingung der Scheidung geknüpft war, wodurch der Antrag in seiner ursprünglichen Form nicht mehr gerechtfertigt war.

Konsequenzen des gerichtlich festgestellten Vergleichs

Die Konsequenzen des gerichtlich festgestellten Vergleichs zur Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft waren weitreichend. Durch diese Vereinbarung wurde der Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht mehr von der Scheidung abhängig, was eine Anpassung der ursprünglichen Anträge und Forderungen erforderlich machte, um den geänderten rechtlichen Rahmen zu berücksichtigen.

Antragsänderung der Antragstellerin

Infolge der geänderten rechtlichen Situation passte die Antragstellerin ihren Antrag bezüglich des Zugewinnausgleichs an und forderte diesen nicht mehr für den Fall der Scheidung, sondern in einem neuen Schriftsatz unter Berücksichtigung der veränderten Umstände. Diese Anpassung war notwendig, um den geänderten rechtlichen Rahmen und die Konsequenzen des gerichtlich festgestellten Vergleichs zu berücksichtigen.

Anpassung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Die Antragstellerin reagierte auf die veränderte Situation, indem sie ihren Antrag anpasste und den Zugewinnausgleich in einem neuen Schriftsatz einforderte. Diese Anpassung war entscheidend, um den geänderten rechtlichen Rahmen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass ihre Ansprüche angemessen und rechtlich begründet waren.

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