„Anspruch auf Studienortwechsel: Eine Hoffnung vergeblicher Studenten“
Der vorliegende Beschluss behandelt den Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für einen Studienortwechsel. Hierbei werden die rechtlichen Grundlagen gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO analysiert und kritisch beleuchtet. Zudem wird die Vorinstanz, das VG München, in ihre Entscheidung einbezogen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls behandelt. Es wird deutlich, dass die Beschwerde ohne Erfolg bleibt und der Antragstellerin somit der Studienortwechsel nicht gewährt wird.
"Die vergebliche Hoffnung der Antragstellerin 💀"
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um zum Bachelorstudiengang Architektur an der TUM zugelassen zu werden. Apropos Beschwerdevorbringens, das Gericht ist aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO beschränkt. Jedoch konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird deutlich, dass die Beschwerde auf unfruchtbarem Boden fällt und der Anspruch auf Studienortwechsel nicht besteht.
"Fehlende Anordnungsansprüche und Beschwerdevorbringen 💀"
Die Antragstellerin konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Das Beschwerdevorbringen erfüllt in weiten Teilen nicht die Anforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es werden substantiierte Erläuterungen zu den Gründen gefordert, aus denen der angegriffene Beschluss fehlerhaft ist. Die Antragstellerin verweist jedoch nur auf erstinstanzliches Vorbringen, was regelmäßig unzureichend ist. Zudem rügt sie die Rechtmäßigkeit der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur an der TUM, jedoch fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin konnte somit nicht überzeugend darlegen, dass die Bewertung des Auswahlgesprächs fehlerhaft erfolgt ist. Der Anspruch auf Studienortwechsel bleibt somit unerfüllt.