S BayObLG – 01.07.2024, 203 StObWs 258/24 – Feststellungsinteresse – berechtigtes Interesse – Gesetziminternet.de

BayObLG – 01.07.2024, 203 StObWs 258/24 – Feststellungsinteresse – berechtigtes Interesse

Titel:
Feststellungsinteresse – berechtigtes Interesse
Normenketten:
StVollzG § 20, § 115 Abs. 3
BayStVollzG Art. 22
Leitsätze:
1. In einem Beschluss nach § 115 Abs. 1 StVollzG ist der Antrag, über den zu entscheiden ist, und dessen Begründung zumindest sinngemäß wiederzugeben. Für vom Tatrichter zu überprüfende Bescheide gilt, dass auch deren Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung der Anstalt darzustellen sind. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann.
2. Hat sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme schon vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, setzt ein allgemeiner Feststellungsantrag entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG gerichtet auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns oder Unterlassens voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung geltend macht. Das berechtigte Interesse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. 
3. Der Gefangene hat nach Art. 22 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG bei einer Ausführung einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung, wenn keine Entweichungsgefahr besteht. Die Entscheidung, intern das Tragen eigener Kleidung zuzulassen, steht demgegenüber im Ermessen der Anstaltsleitung.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Im Fall der Anordnung zum Tragen von Anstaltsschuhen ist ein solches Interesse gegeben, wenn eine „ärztliche Verordnung“ vorliegt, die dem Antragsteller erlaubt, eigene Schuhe zu tragen.
Schlagworte:
Wiederholungsgefahr, ärztliche Verordnung, eigene Schuhe, Anstaltsschuhe
Vorinstanz:
LG Augsburg, Beschluss vom 07.05.2024 – 2 LL StVK 37/24
Fundstellen:
NStZ 2025, 320
BeckRS 2024, 19246Titel:Feststellungsinteresse – berechtigtes InteresseNormenketten:StVollzG § 20, § 115 Abs. 3BayStVollzG Art. 22Leitsätze:1. In einem Beschluss nach § 115 Abs. 1 StVollzG ist der Antrag, über den zu entscheiden ist, und dessen Begründung zumindest sinngemäß wiederzugeben. Für vom Tatrichter zu überprüfende Bescheide gilt, dass auch deren Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung der Anstalt darzustellen sind. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann.2. Hat sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme schon vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, setzt ein allgemeiner Feststellungsantrag entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG gerichtet auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns oder Unterlassens voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung geltend macht. Das berechtigte Interesse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. 3. Der Gefangene hat nach Art. 22 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG bei einer Ausführung einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung, wenn keine Entweichungsgefahr besteht. Die Entscheidung, intern das Tragen eigener Kleidung zuzulassen, steht demgegenüber im Ermessen der Anstaltsleitung.Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Im Fall der Anordnung zum Tragen von Anstaltsschuhen ist ein solches Interesse gegeben, wenn eine „ärztliche Verordnung“ vorliegt, die dem Antragsteller erlaubt, eigene Schuhe zu tragen.Schlagworte:Wiederholungsgefahr, ärztliche Verordnung, eigene Schuhe, AnstaltsschuheVorinstanz:LG Augsburg, Beschluss vom 07.05.2024 – 2 LL StVK 37/24Fundstellen:NStZ 2025, 320BeckRS 2024, 19246 Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Landsberg am Lech vom 7. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Landsberg am Lech vom 7. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird als unbegründet zurückgewiesen.2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.- Euro festgesetzt.3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.- Euro festgesetzt.
4. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.4. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.Gründe
I.I.1
Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Strafgefangenen vom 13. Januar 2024, festzustellen, dass die am 27. April 2023, 15. Juni 2023 und am 11. Januar 2024 mündlich getroffenen Anordnungen der Justizvollzugsanstalt L. zum Tragen von Anstaltsschuhen rechtswidrig gewesen wären, in ihrer mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle das besondere Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, zudem, bezogen auf die Maßnahme vom 11. Januar 2024, erweise sich der Antrag mangels Ermessensfehler der Anstalt auch als unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.1Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Strafgefangenen vom 13. Januar 2024, festzustellen, dass die am 27. April 2023, 15. Juni 2023 und am 11. Januar 2024 mündlich getroffenen Anordnungen der Justizvollzugsanstalt L. zum Tragen von Anstaltsschuhen rechtswidrig gewesen wären, in ihrer mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle das besondere Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, zudem, bezogen auf die Maßnahme vom 11. Januar 2024, erweise sich der Antrag mangels Ermessensfehler der Anstalt auch als unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.II.2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und weitgehend begründet.2Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und weitgehend begründet.3
1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und genügt auch den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Fassung eines Gerichtsbeschlusses in einem Strafvollzugsverfahren zugelassen.31. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und genügt auch den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Fassung eines Gerichtsbeschlusses in einem Strafvollzugsverfahren zugelassen.4
2. Die Rechtsbeschwerde hat mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, auf die Sachrüge hin einen vorläufigen Erfolg. Denn die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an einen tatrichterlichen Beschluss.42. Die Rechtsbeschwerde hat mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, auf die Sachrüge hin einen vorläufigen Erfolg. Denn die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an einen tatrichterlichen Beschluss.5
a. Nach der gesetzlichen Regelung von § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG hat ein in einem Strafvollzugsverfahren ergehender Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen. Nach Satz 3 soll wegen der weiteren Einzelheiten auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann nach Satz 4 von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anträge, über die zu entscheiden ist, und deren Begründung in der Entscheidung des Gerichts zumindest sinngemäß wiederzugeben sind –, juris Rn. 24 ff.; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 6, 6a m.w.N.). Für zu überprüfende Bescheide gilt, dass auch deren Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung der Anstalt vom Tatrichter darzulegen sind . Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann .5a. Nach der gesetzlichen Regelung von § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG hat ein in einem Strafvollzugsverfahren ergehender Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen. Nach Satz 3 soll wegen der weiteren Einzelheiten auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann nach Satz 4 von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anträge, über die zu entscheiden ist, und deren Begründung in der Entscheidung des Gerichts zumindest sinngemäß wiederzugeben sind –, juris Rn. 24 ff.; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 6, 6a m.w.N.). Für zu überprüfende Bescheide gilt, dass auch deren Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung der Anstalt vom Tatrichter darzulegen sind . Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann .6
b. Hier fehlt schon die nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG erforderliche Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes. Der angefochtene Beschluss verhält sich weder zu der Begründung der Anträge einschließlich eines etwaigen Vorbringens zum Feststellungsinteresse noch zu den Inhalten der einzelnen Anordnungen und Maßnahmen der Anstalt. Auch Feststellungen zum Sachverhalt lassen sich dem Beschluss nicht entnehmen.6b. Hier fehlt schon die nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG erforderliche Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes. Der angefochtene Beschluss verhält sich weder zu der Begründung der Anträge einschließlich eines etwaigen Vorbringens zum Feststellungsinteresse noch zu den Inhalten der einzelnen Anordnungen und Maßnahmen der Anstalt. Auch Feststellungen zum Sachverhalt lassen sich dem Beschluss nicht entnehmen.7
c. Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zum fehlenden Feststellungsinteresse können ebenfalls keinen Bestand haben.7c. Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zum fehlenden Feststellungsinteresse können ebenfalls keinen Bestand haben.8
aa. Hat sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme schon vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, kann ein Betroffener mit dem allgemeinen Feststellungsantrag entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns oder Unterlassens begehren, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung geltend macht. Ein solcher isolierter allgemeiner Feststellungsantrag ist trotz vorprozessualer Erledigung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, obwohl das Strafvollzugsgesetz einen solchen nicht ausdrücklich regelt . Das berechtigte Interesse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art . Ein berechtigtes Interesse liegt etwa dann vor, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist .8aa. Hat sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme schon vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, kann ein Betroffener mit dem allgemeinen Feststellungsantrag entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns oder Unterlassens begehren, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung geltend macht. Ein solcher isolierter allgemeiner Feststellungsantrag ist trotz vorprozessualer Erledigung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, obwohl das Strafvollzugsgesetz einen solchen nicht ausdrücklich regelt . Das berechtigte Interesse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art . Ein berechtigtes Interesse liegt etwa dann vor, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist .9
bb. Dies ist hier der Fall. Nach den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer lag jedenfalls bereits am 11. Januar 2024 eine „ärztliche Verordnung“ vor, die dem Antragsteller erlaubte, eigene Schuhe zu tragen, wenngleich sich die Strafvollstreckungskammer zur medizinischen Indikation der Verordnung und zu möglichen Beeinträchtigungen des Antragstellers infolge des Tragens von Anstaltsschuhen nicht verhält. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer ist eine Wiederholungsgefahr dann nicht zu negieren, wenn sich die Anstalt bezüglich der Frage des Tragens von medizinisch verordneten Schuhen gleichwohl auf Ermessen beruft. Dass die JVA dem Antragsteller in zukünftigen Fällen das Tragen von Sportschuhen bei Ausführungen und sonstigen Anlässen grundsätzlich erlauben würde, hat die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt.9bb. Dies ist hier der Fall. Nach den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer lag jedenfalls bereits am 11. Januar 2024 eine „ärztliche Verordnung“ vor, die dem Antragsteller erlaubte, eigene Schuhe zu tragen, wenngleich sich die Strafvollstreckungskammer zur medizinischen Indikation der Verordnung und zu möglichen Beeinträchtigungen des Antragstellers infolge des Tragens von Anstaltsschuhen nicht verhält. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer ist eine Wiederholungsgefahr dann nicht zu negieren, wenn sich die Anstalt bezüglich der Frage des Tragens von medizinisch verordneten Schuhen gleichwohl auf Ermessen beruft. Dass die JVA dem Antragsteller in zukünftigen Fällen das Tragen von Sportschuhen bei Ausführungen und sonstigen Anlässen grundsätzlich erlauben würde, hat die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt.10
d. Schließlich halten auch die hilfsweise angestellten Erwägungen der Strafvollstreckungskammer zur Unbegründetheit des Feststellungsantrags der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht stand.10d. Schließlich halten auch die hilfsweise angestellten Erwägungen der Strafvollstreckungskammer zur Unbegründetheit des Feststellungsantrags der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht stand.11
aa. Art. 22 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG bestimmt als Ausnahme zu der in Absatz 1 geregelten Verpflichtung des Strafgefangenen, Anstaltskleidung zu tragen, dass die Anstaltsleitung dem Gefangenen gestattet, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass er nicht entweichen wird. Die Anstaltsleitung kann nach Satz 2 der Vorschrift dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. Demnach hat der Gefangene nach Abs. 2 S. 1 bei einer Ausführung einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung, wenn keine Entweichungsgefahr besteht . Die Entscheidung, intern das Tragen eigener Kleidung zuzulassen, steht demgegenüber im Ermessen der Anstaltsleitung .11aa. Art. 22 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG bestimmt als Ausnahme zu der in Absatz 1 geregelten Verpflichtung des Strafgefangenen, Anstaltskleidung zu tragen, dass die Anstaltsleitung dem Gefangenen gestattet, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass er nicht entweichen wird. Die Anstaltsleitung kann nach Satz 2 der Vorschrift dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. Demnach hat der Gefangene nach Abs. 2 S. 1 bei einer Ausführung einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung, wenn keine Entweichungsgefahr besteht . Die Entscheidung, intern das Tragen eigener Kleidung zuzulassen, steht demgegenüber im Ermessen der Anstaltsleitung .12
bb. Die Strafvollstreckungskammer hätte daher klären müssen, ob die Anstalt für den Fall der Ausführung das Entweichungsrisiko unter Berücksichtigung etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen des Antragstellers nachvollziehbar dargelegt hat. Dies gilt umso mehr, als die Strafvollstreckungskammer offen gelassen hat, ob der Antragsteller bei der Ausführung eigene Oberbekleidung tragen durfte.12bb. Die Strafvollstreckungskammer hätte daher klären müssen, ob die Anstalt für den Fall der Ausführung das Entweichungsrisiko unter Berücksichtigung etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen des Antragstellers nachvollziehbar dargelegt hat. Dies gilt umso mehr, als die Strafvollstreckungskammer offen gelassen hat, ob der Antragsteller bei der Ausführung eigene Oberbekleidung tragen durfte.13
cc. Soweit die Anordnung das Tragen der Sportschuhe in der Anstalt betraf, hätte sich die Strafvollstreckungskammer damit befassen müssen, ob die Anstalt überhaupt eine Ermessensentscheidung nach Art. 22 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG getroffen hat und welche Erwägungen sie dazu zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung angestellt hat . Eine ärztliche Verordnung setzt Art. 22 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG nicht zwingend voraus. Sollte sich der Strafgefangene auf gesundheitliche Risiken und Beschwerden berufen haben, die mit einem – auch kurzfristigen – Tragen der Anstaltsschuhe verbunden sein sollen, hätte der Tatrichter diese gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzuklären.13cc. Soweit die Anordnung das Tragen der Sportschuhe in der Anstalt betraf, hätte sich die Strafvollstreckungskammer damit befassen müssen, ob die Anstalt überhaupt eine Ermessensentscheidung nach Art. 22 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG getroffen hat und welche Erwägungen sie dazu zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung angestellt hat . Eine ärztliche Verordnung setzt Art. 22 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG nicht zwingend voraus. Sollte sich der Strafgefangene auf gesundheitliche Risiken und Beschwerden berufen haben, die mit einem – auch kurzfristigen – Tragen der Anstaltsschuhe verbunden sein sollen, hätte der Tatrichter diese gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzuklären.14
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen ist als unbegründet zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer über die Aufhebung des Beschlusses hinausgehend die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt, war diesem Antrag nicht stattzugeben, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist.143. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen ist als unbegründet zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer über die Aufhebung des Beschlusses hinausgehend die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt, war diesem Antrag nicht stattzugeben, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist.
III.III.15
1. Dem gerichtsbekannt mittellosen Beschwerdeführer war gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V. Art. 208 BayStVollzG, 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.151. Dem gerichtsbekannt mittellosen Beschwerdeführer war gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V. Art. 208 BayStVollzG, 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.16
2. Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht, da die vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache mit der vollumfänglichen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen vorläufigen Erfolg hat, so dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich ist .162. Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht, da die vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache mit der vollumfänglichen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen vorläufigen Erfolg hat, so dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich ist .17
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.173. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.18
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.184. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.

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