S BayObLG – 03.02.2025, 203 StRR 573/24 – Aufhebung und Zurückverweisung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Kost… – Gesetziminternet.de

BayObLG – 03.02.2025, 203 StRR 573/24 – Aufhebung und Zurückverweisung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Kost…

Titel:
Aufhebung und Zurückverweisung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Kostenentscheidung, Revisionsbegründungsfrist, Revision der Staatsanwaltschaft, Meinungsfreiheit, Allgemeine Sachrüge, Facebook-Account, Volkszugehörigkeit, Nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft, Dienstvorgesetzter, Grundrechte, Rechtsmittel, Landgerichte, Rechtsfolgenausspruch, Meinungsäußerungsfreiheit, Verletzung materiellen Rechts, Tatkomplex, Andere Strafkammer, Mehrdeutige Äußerungen
Leitsatz:
Die Begründung der Revision allein mit der allgemeinen Sachrüge ist nicht ausreichend, wenn sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen richtet, da dann der Umfang des Revisionsan¬griffs unklar bleibt.
Schlagworte:
Revision, Meinungsfreiheit, Volksverhetzung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Abstraktes Gefährdungsdelikt, Strafzumessung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 29.04.2024 – 3 NBs 311 Js 6136/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 6755Titel:Aufhebung und Zurückverweisung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Kostenentscheidung, Revisionsbegründungsfrist, Revision der Staatsanwaltschaft, Meinungsfreiheit, Allgemeine Sachrüge, Facebook-Account, Volkszugehörigkeit, Nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft, Dienstvorgesetzter, Grundrechte, Rechtsmittel, Landgerichte, Rechtsfolgenausspruch, Meinungsäußerungsfreiheit, Verletzung materiellen Rechts, Tatkomplex, Andere Strafkammer, Mehrdeutige ÄußerungenLeitsatz:Die Begründung der Revision allein mit der allgemeinen Sachrüge ist nicht ausreichend, wenn sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen richtet, da dann der Umfang des Revisionsan¬griffs unklar bleibt.Schlagworte:Revision, Meinungsfreiheit, Volksverhetzung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Abstraktes Gefährdungsdelikt, StrafzumessungVorinstanz:LG Regensburg, Urteil vom 29.04.2024 – 3 NBs 311 Js 6136/22Fundstelle:BeckRS 2025, 6755 Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 wird als unzulässig verworfen.1. Die Revision der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 in dessen Ziffer 1.a) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Kostenentscheidung Ziffer 2. wird ebenfalls aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 in dessen Ziffer 1.a) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Kostenentscheidung Ziffer 2. wird ebenfalls aufgehoben.
3. Die Sache wird im Rahmen der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.3. Die Sache wird im Rahmen der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Entscheidungsgründe
I.I.1
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Cham vom 17.11.2022 wegen Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.1Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Cham vom 17.11.2022 wegen Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.2
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Regensburg das Urteil des Amtsgerichts Cham dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte nur wegen Volksverhetzung verurteilt wurde. Er wurde deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 15 € blieb vorbehalten. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.2Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Regensburg das Urteil des Amtsgerichts Cham dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte nur wegen Volksverhetzung verurteilt wurde. Er wurde deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 15 € blieb vorbehalten. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.3
Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 29.04.2024 folgenden Sachverhalt festgestellt:3Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 29.04.2024 folgenden Sachverhalt festgestellt:4
1. Der Angeklagte hatte infolge der ein Jahr zuvor im Juli 2020 erfolgten, durch eine mittels einer Hohlnadel bei seiner Ehefrau durchgeführte Fruchtwasserpunktion verursachten Totgeburt seines Sohnes eine intensive Abneigung gegen Injektionsnadeln entwickelt. Deshalb stand er den damals weithin praktizierten und insbesondere bundeswehrintern gegenüber den Soldaten geforderten Impfungen gegen das Coronavirus sowie einer allgemeinen Impfpflicht gegen das Coronavirus ablehnend gegenüber.41. Der Angeklagte hatte infolge der ein Jahr zuvor im Juli 2020 erfolgten, durch eine mittels einer Hohlnadel bei seiner Ehefrau durchgeführte Fruchtwasserpunktion verursachten Totgeburt seines Sohnes eine intensive Abneigung gegen Injektionsnadeln entwickelt. Deshalb stand er den damals weithin praktizierten und insbesondere bundeswehrintern gegenüber den Soldaten geforderten Impfungen gegen das Coronavirus sowie einer allgemeinen Impfpflicht gegen das Coronavirus ablehnend gegenüber.5
Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in den Abendstunden des … dem Geburtstag des Angeklagten, stellte er als Profilbild in seinen öffentlich für eine unbestimmte Anzahl von Facebook-Nutzern einsehbaren Facebook-Account … ein Profilbild ein, das ihn zusammen mit seiner Ehefrau und der Aufschrift „Masken weg für alle!“ sowie einen den Hals des Angeklagten teilweise verdeckenden und die Aufschrift „Masken weg für alle!“ zum Teil überdeckenden gelben Stern zeigte. Dieser Stern entsprach in seinem Erscheinungsbild in Farbe, Form und Darstellung dem unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ab 1941 von Juden aufgrund einer Polizeiverordnung zu tragenden „Judenstern“, wobei allerdings die damalige, hebräische Schriftzeichen nachahmende Inschrift „Jude“ durch die in gleicher Schriftart dargestellte Inschrift „Ungeimpft“ ersetzt war. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen.5Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in den Abendstunden des … dem Geburtstag des Angeklagten, stellte er als Profilbild in seinen öffentlich für eine unbestimmte Anzahl von Facebook-Nutzern einsehbaren Facebook-Account … ein Profilbild ein, das ihn zusammen mit seiner Ehefrau und der Aufschrift „Masken weg für alle!“ sowie einen den Hals des Angeklagten teilweise verdeckenden und die Aufschrift „Masken weg für alle!“ zum Teil überdeckenden gelben Stern zeigte. Dieser Stern entsprach in seinem Erscheinungsbild in Farbe, Form und Darstellung dem unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ab 1941 von Juden aufgrund einer Polizeiverordnung zu tragenden „Judenstern“, wobei allerdings die damalige, hebräische Schriftzeichen nachahmende Inschrift „Jude“ durch die in gleicher Schriftart dargestellte Inschrift „Ungeimpft“ ersetzt war. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen.6
Als der Angeklagte das Profilbild mit dem Judenstern mit Inschrift versah und bewusst öffentlich online stellte, handelte er als gegen das Coronavirus Ungeimpfter, um sich als durch die Corona-Politik der Bundesregierung ebenso sozial ausgegrenzt und stigmatisiert wie die den Judenstern im sogenannten Dritten Reich tragenden Juden darzustellen. Damit wollte er seiner Ablehnung gegenüber den Forderungen nach einer Impfung gegen das Coronavirus und seiner Ablehnung einer allgemeinen Impfpflicht öffentlich Ausdruck verleihen und diese Ablehnung öffentlich sichtbar machen, und alle gegen Corona nicht geimpften Menschen als durch die Politik ausgegrenzt und stigmatisiert darstellen. Zugleich bagatellisierte der Angeklagte mit seinem Handeln die damalige systematische Verfolgung und Ermordung jüdischer Volkszugehöriger. Der Angeklagte wusste, dass ein Stern dieser Art in der Zeit des Nationalsozialismus mit der Inschrift „Jude“ zur Kennzeichnung und leichten Identifizierung von europäischen Juden verwendet wurde und zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Ghettoisierung, Deportierung und systematischen Ermordung diente. Der Angeklagte wusste, dass dieses Symbol nicht lediglich für soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung einer Personengruppe steht, sondern in der vergangenen und heutigen allgemeinen öffentlichen Wahrnehmung für Ghettoisierung und systematische Ermordung von Millionen europäischer Juden. Der Angeklagte wusste auch, dass der durch die Politik auf Corona-Impfunwillige und durch die Bundeswehr auf ihre Angehörigen damals faktisch ausgeübte Druck, sich impfen zu lassen, in seinem Gewicht und seinen eingetretenen oder möglichen Auswirkungen mit der durch das Nazi-Regime in der Absicht, die Gruppe der Juden als solche zu zerstören, erfolgten systematischen Ghettoisierung und Ermordung von Millionen europäischer Juden nicht ansatzweise gleichzustellen war, sondern unvergleichlich geringeres Gewicht hatte und unvergleichlich geringere Auswirkungen auf die Bevölkerung und auch auf den Angeklagten zu zeitigen geeignet war. Der Angeklagte rechnete zumindest damit und nahm billigend in Kauf, dass er mit seinem Handeln die Anknüpfungstatsachen zum Holocaust hinsichtlich Art, Ausmaß, Folgen oder Unwertgehalt der nationalsozialistischen, gegen das jüdische Volk gerichteten Gewaltmaßnahmen relativiert, die damalige Situation des jüdischen Volkes der Situation der Corona-Impfunwilligen gleichstellt und damit die damalige systematische Verfolgung und Ermordung jüdischer Volkszugehöriger bagatellisiert. Er rechnete auch damit und nahm billigend in Kauf, dass seine Handlung konkret geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören.6Als der Angeklagte das Profilbild mit dem Judenstern mit Inschrift versah und bewusst öffentlich online stellte, handelte er als gegen das Coronavirus Ungeimpfter, um sich als durch die Corona-Politik der Bundesregierung ebenso sozial ausgegrenzt und stigmatisiert wie die den Judenstern im sogenannten Dritten Reich tragenden Juden darzustellen. Damit wollte er seiner Ablehnung gegenüber den Forderungen nach einer Impfung gegen das Coronavirus und seiner Ablehnung einer allgemeinen Impfpflicht öffentlich Ausdruck verleihen und diese Ablehnung öffentlich sichtbar machen, und alle gegen Corona nicht geimpften Menschen als durch die Politik ausgegrenzt und stigmatisiert darstellen. Zugleich bagatellisierte der Angeklagte mit seinem Handeln die damalige systematische Verfolgung und Ermordung jüdischer Volkszugehöriger. Der Angeklagte wusste, dass ein Stern dieser Art in der Zeit des Nationalsozialismus mit der Inschrift „Jude“ zur Kennzeichnung und leichten Identifizierung von europäischen Juden verwendet wurde und zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Ghettoisierung, Deportierung und systematischen Ermordung diente. Der Angeklagte wusste, dass dieses Symbol nicht lediglich für soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung einer Personengruppe steht, sondern in der vergangenen und heutigen allgemeinen öffentlichen Wahrnehmung für Ghettoisierung und systematische Ermordung von Millionen europäischer Juden. Der Angeklagte wusste auch, dass der durch die Politik auf Corona-Impfunwillige und durch die Bundeswehr auf ihre Angehörigen damals faktisch ausgeübte Druck, sich impfen zu lassen, in seinem Gewicht und seinen eingetretenen oder möglichen Auswirkungen mit der durch das Nazi-Regime in der Absicht, die Gruppe der Juden als solche zu zerstören, erfolgten systematischen Ghettoisierung und Ermordung von Millionen europäischer Juden nicht ansatzweise gleichzustellen war, sondern unvergleichlich geringeres Gewicht hatte und unvergleichlich geringere Auswirkungen auf die Bevölkerung und auch auf den Angeklagten zu zeitigen geeignet war. Der Angeklagte rechnete zumindest damit und nahm billigend in Kauf, dass er mit seinem Handeln die Anknüpfungstatsachen zum Holocaust hinsichtlich Art, Ausmaß, Folgen oder Unwertgehalt der nationalsozialistischen, gegen das jüdische Volk gerichteten Gewaltmaßnahmen relativiert, die damalige Situation des jüdischen Volkes der Situation der Corona-Impfunwilligen gleichstellt und damit die damalige systematische Verfolgung und Ermordung jüdischer Volkszugehöriger bagatellisiert. Er rechnete auch damit und nahm billigend in Kauf, dass seine Handlung konkret geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören.7
Der Angeklagte litt zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Taten – auch derjenigen am 26.11.2021 – an einer damals unbehandelten, sich unter anderem in Depressionen äußernden Anpassungsstörung nach ICD-10: F43.2, zudem an einer Alkoholabhängigkeit nach ICD-10: F10.2. Bei der Anpassungsstörung handelt es sich um eine ungewöhnlich starke psychische Reaktion auf eine psychosoziale Belastung, die zu erheblichen Beeinträchtigungen in wichtigen Lebensbereichen führt. Deren Auslöser war im Fall des Angeklagten die Trauerreaktion auf die Totgeburt seines Sohnes. Die Alkoholabhängigkeit und die Anpassungsstörung waren infolge der im Juli 2020 geschehenen, durch eine mittels einer Hohlnadel durchgeführte Fruchtwasserpunktion verursachten Totgeburt seines Sohnes entstanden. Diese hatte beim Angeklagten einen zur Tatzeit nicht überwundenen, sich aufgrund des sich jährenden Todestages verstärkenden Trauerzustand ausgelöst, den der Angeklagte durch seinen Alkoholkonsum zu mildern suchte. Bevor der Angeklagte am Abend des 12.07.2021 das Profilbild mit dem Judenstern auf seinem Facebook-Account online stellte, konsumierte er an diesem Tag innerhalb eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums in nicht mehr feststellbarer Menge Bier und/oder hochprozentige andere alkoholische Getränke, was bei ihm zur Tatzeit zu einer nicht genau bekannten Blutalkoholkonzentration von nicht ausschließbar mindestens zwei Promille und höchstens drei Promille führte. Die Alkoholintoxikation führte zusammen mit der Anpassungsstörung dazu, dass der Angeklagte, obwohl er die Einsicht hatte, Unrecht zu tun, den aufgekommenen Impuls, das Profilbild von sich und seiner Ehefrau mit dem Judenstern zu versehen, online zu stellen und sich als gegen das Coronavirus Ungeimpfter auf diese Weise darzustellen, als beinahe unwiderstehlich verspürte und diesem Handlungsimpuls nachgab. Seine Fähigkeit, gemäß der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln und das Onlinestellen des Profilbilds mit dem Judenstern zu unterlassen, war deshalb nicht ausschließbar erheblich vermindert.7Der Angeklagte litt zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Taten – auch derjenigen am 26.11.2021 – an einer damals unbehandelten, sich unter anderem in Depressionen äußernden Anpassungsstörung nach ICD-10: F43.2, zudem an einer Alkoholabhängigkeit nach ICD-10: F10.2. Bei der Anpassungsstörung handelt es sich um eine ungewöhnlich starke psychische Reaktion auf eine psychosoziale Belastung, die zu erheblichen Beeinträchtigungen in wichtigen Lebensbereichen führt. Deren Auslöser war im Fall des Angeklagten die Trauerreaktion auf die Totgeburt seines Sohnes. Die Alkoholabhängigkeit und die Anpassungsstörung waren infolge der im Juli 2020 geschehenen, durch eine mittels einer Hohlnadel durchgeführte Fruchtwasserpunktion verursachten Totgeburt seines Sohnes entstanden. Diese hatte beim Angeklagten einen zur Tatzeit nicht überwundenen, sich aufgrund des sich jährenden Todestages verstärkenden Trauerzustand ausgelöst, den der Angeklagte durch seinen Alkoholkonsum zu mildern suchte. Bevor der Angeklagte am Abend des 12.07.2021 das Profilbild mit dem Judenstern auf seinem Facebook-Account online stellte, konsumierte er an diesem Tag innerhalb eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums in nicht mehr feststellbarer Menge Bier und/oder hochprozentige andere alkoholische Getränke, was bei ihm zur Tatzeit zu einer nicht genau bekannten Blutalkoholkonzentration von nicht ausschließbar mindestens zwei Promille und höchstens drei Promille führte. Die Alkoholintoxikation führte zusammen mit der Anpassungsstörung dazu, dass der Angeklagte, obwohl er die Einsicht hatte, Unrecht zu tun, den aufgekommenen Impuls, das Profilbild von sich und seiner Ehefrau mit dem Judenstern zu versehen, online zu stellen und sich als gegen das Coronavirus Ungeimpfter auf diese Weise darzustellen, als beinahe unwiderstehlich verspürte und diesem Handlungsimpuls nachgab. Seine Fähigkeit, gemäß der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln und das Onlinestellen des Profilbilds mit dem Judenstern zu unterlassen, war deshalb nicht ausschließbar erheblich vermindert.8
Der Angeklagte löschte das Profilbild online auf Drängen seiner mit der Darstellung nicht einverstandenen Ehefrau spätestens eine Woche später, möglicherweise bereits am 13.07.2021. Dennoch wurde das Profilbild im Januar 2020 bei einer mit Einwilligung des Angeklagten von einem Dienstvorgesetzten seiner Einheit durchgeführten Durchsicht seines Handys darauf gespeichert vorgefunden. In der Zeitspanne vom Einstellen des Profilbilds in den Facebook-Account bis zur Durchsicht des Handys durch den Dienstvorgesetzten wurde das Profilbild von Facebook-Nutzern neunmal mit einem ihre Zustimmung ausdrückenden „Like“ versehen. Wie viele weitere Nutzer das Profilbild in jenem Zeitraum sahen und ob sie es für sich in zustimmender oder ablehnender Weise bewerteten, ist nicht mehr feststellbar.8Der Angeklagte löschte das Profilbild online auf Drängen seiner mit der Darstellung nicht einverstandenen Ehefrau spätestens eine Woche später, möglicherweise bereits am 13.07.2021. Dennoch wurde das Profilbild im Januar 2020 bei einer mit Einwilligung des Angeklagten von einem Dienstvorgesetzten seiner Einheit durchgeführten Durchsicht seines Handys darauf gespeichert vorgefunden. In der Zeitspanne vom Einstellen des Profilbilds in den Facebook-Account bis zur Durchsicht des Handys durch den Dienstvorgesetzten wurde das Profilbild von Facebook-Nutzern neunmal mit einem ihre Zustimmung ausdrückenden „Like“ versehen. Wie viele weitere Nutzer das Profilbild in jenem Zeitraum sahen und ob sie es für sich in zustimmender oder ablehnender Weise bewerteten, ist nicht mehr feststellbar.9
Der Angeklagte trinkt mittlerweile wesentlich weniger Alkohol als im Tatzeitraum. Eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit liegt bei ihm ebenso wenig vor wie eine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten.9Der Angeklagte trinkt mittlerweile wesentlich weniger Alkohol als im Tatzeitraum. Eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit liegt bei ihm ebenso wenig vor wie eine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten.10
2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 26.11.2021 teilte der Angeklagte an seinem Wohnsitz in der … in seinem, wie er wusste, öffentlich einsehbaren Facebook-Account … einen Beitrag eines „… vom 25.11.2021, auf dem ein zweigeteiltes Bild zu sehen war. Auf diesem Bild sind im oberen Teil eine ikonenhafte Abbildung Adolf Hitlers, die Jahreszahl 1935 und die Aufschrift „Juden sollten nur noch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz, zu Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken haben“ zu sehen. Im unteren Teil des Bildes ist ein Foto des zum damaligen Zeitpunkt designierten, heutigen Bundesgesundheitsministers Prof. Dr. Karl Lauterbach, die Jahreszahl 2021 und der Aufschrift „Ungeimpfte sollten nur noch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz, zu Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken haben“ zu sehen. Der Angeklagte versah diesen von ihm geteilten Beitrag des „Varga Zsolt“ mit dem Kommentar „Nichts hat man gelernt, gar nichts“. Wegen der Einzelheiten der Abbildung und der räumlichen Nähe des Kommentars zu ihr wird auf Blatt 6/7 der Akte verwiesen.102. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 26.11.2021 teilte der Angeklagte an seinem Wohnsitz in der … in seinem, wie er wusste, öffentlich einsehbaren Facebook-Account … einen Beitrag eines „… vom 25.11.2021, auf dem ein zweigeteiltes Bild zu sehen war. Auf diesem Bild sind im oberen Teil eine ikonenhafte Abbildung Adolf Hitlers, die Jahreszahl 1935 und die Aufschrift „Juden sollten nur noch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz, zu Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken haben“ zu sehen. Im unteren Teil des Bildes ist ein Foto des zum damaligen Zeitpunkt designierten, heutigen Bundesgesundheitsministers Prof. Dr. Karl Lauterbach, die Jahreszahl 2021 und der Aufschrift „Ungeimpfte sollten nur noch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz, zu Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken haben“ zu sehen. Der Angeklagte versah diesen von ihm geteilten Beitrag des „Varga Zsolt“ mit dem Kommentar „Nichts hat man gelernt, gar nichts“. Wegen der Einzelheiten der Abbildung und der räumlichen Nähe des Kommentars zu ihr wird auf Blatt 6/7 der Akte verwiesen.11
Als der Angeklagte die Hitler-Collage online teilte und kommentierte, fühlte er sich als nicht gegen Corona Geimpfter durch die Corona-Politik der Regierung sozial ausgegrenzt und stigmatisiert. Er handelte, um seiner Ablehnung gegenüber den Forderungen nach einer Impfung gegen das Coronavirus und um seiner Ablehnung einer allgemeinen Impfpflicht auf seinem öffentlich für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einsehbaren Facebook-Account Ausdruck zu verleihen und diese Ablehnung öffentlich sichtbar zu machen, und sich und andere gegen Corona ungeimpfte Menschen als durch die Politik ausgegrenzt und stigmatisiert darzustellen. Dabei verglich der Angeklagte die Äußerung des die Corona-Politik der Bundesregierung unterstützenden Prof. Dr. Lauterbach, der für ungeimpfte Personen weitgehende Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Einrichtungen befürwortete, mit im sogenannten „Dritten Reich“ praktizierten Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Raum für Juden. Der Angeklagte verharmloste hiermit jedoch nicht die systematische Ghettoisierung und Ermordung von Millionen europäischer Juden in der Zeit des Nazi-Regimes. Der Angeklagte rechnete hierbei auch nicht damit und nahm nicht billigend in Kauf, dass er mit seinem Teilen und Kommentieren die systematische Ghettoisierung und Ermordung von europäischen Juden in der Zeit des Nazi-Regimes verharmlost. Mit seinem Handeln wollte der Angeklagte nicht nur seine Gegnerschaft zur Sichtweise des damals weitgehende Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Einrichtungen für Ungeimpfte befürwortenden Prof. Dr. Karl Lauterbach zum Ausdruck bringen, sondern ebenso seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler sowie zu dem von diesem veranlassten tyrannischen, verbrecherischen Umgang mit der jüdischen Bevölkerung. Diese Gegnerschaft des Angeklagten war in beiderlei Hinsicht für alle anderen durchschnittlichen, den Account des Angeklagten einsehenden Facebook-Nutzer auf Anhieb erkennbar, wovon auch der Angeklagte ausging.11Als der Angeklagte die Hitler-Collage online teilte und kommentierte, fühlte er sich als nicht gegen Corona Geimpfter durch die Corona-Politik der Regierung sozial ausgegrenzt und stigmatisiert. Er handelte, um seiner Ablehnung gegenüber den Forderungen nach einer Impfung gegen das Coronavirus und um seiner Ablehnung einer allgemeinen Impfpflicht auf seinem öffentlich für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einsehbaren Facebook-Account Ausdruck zu verleihen und diese Ablehnung öffentlich sichtbar zu machen, und sich und andere gegen Corona ungeimpfte Menschen als durch die Politik ausgegrenzt und stigmatisiert darzustellen. Dabei verglich der Angeklagte die Äußerung des die Corona-Politik der Bundesregierung unterstützenden Prof. Dr. Lauterbach, der für ungeimpfte Personen weitgehende Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Einrichtungen befürwortete, mit im sogenannten „Dritten Reich“ praktizierten Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Raum für Juden. Der Angeklagte verharmloste hiermit jedoch nicht die systematische Ghettoisierung und Ermordung von Millionen europäischer Juden in der Zeit des Nazi-Regimes. Der Angeklagte rechnete hierbei auch nicht damit und nahm nicht billigend in Kauf, dass er mit seinem Teilen und Kommentieren die systematische Ghettoisierung und Ermordung von europäischen Juden in der Zeit des Nazi-Regimes verharmlost. Mit seinem Handeln wollte der Angeklagte nicht nur seine Gegnerschaft zur Sichtweise des damals weitgehende Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Einrichtungen für Ungeimpfte befürwortenden Prof. Dr. Karl Lauterbach zum Ausdruck bringen, sondern ebenso seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler sowie zu dem von diesem veranlassten tyrannischen, verbrecherischen Umgang mit der jüdischen Bevölkerung. Diese Gegnerschaft des Angeklagten war in beiderlei Hinsicht für alle anderen durchschnittlichen, den Account des Angeklagten einsehenden Facebook-Nutzer auf Anhieb erkennbar, wovon auch der Angeklagte ausging.12
Der Angeklagte löschte die von ihm geteilte Hitler-Collage und seinen dazu geposteten Kommentar nicht von seinem Facebook-Account. Die Hitler-Collage wurde bei der im Januar 2020 vom Dienstvorgesetzten durchgeführten Durchsicht seines Handys dort vorgefunden. Wie viele Facebook-Nutzer die vom Angeklagten geteilte und kommentierte Hitler-Collage in jenem Zeitraum sahen und ob sie diese für sich in zustimmender oder ablehnender Weise bewerteten, ist nicht mehr feststellbar.12Der Angeklagte löschte die von ihm geteilte Hitler-Collage und seinen dazu geposteten Kommentar nicht von seinem Facebook-Account. Die Hitler-Collage wurde bei der im Januar 2020 vom Dienstvorgesetzten durchgeführten Durchsicht seines Handys dort vorgefunden. Wie viele Facebook-Nutzer die vom Angeklagten geteilte und kommentierte Hitler-Collage in jenem Zeitraum sahen und ob sie diese für sich in zustimmender oder ablehnender Weise bewerteten, ist nicht mehr feststellbar.13
Die von … – ein unbekannt gebliebener Nutzer – auf Facebook veröffentlichte, vom Angeklagten geteilte und kommentierte Äußerung des Prof. Dr. Lauterbach hatte dieser laut einem Online-Artikel der B.er M. vom 16.11.21 tatsächlich getätigt. Ob es die dargestellte Äußerung von Adolf Hitler tatsächlich gab, ist nicht bekannt.13Die von … – ein unbekannt gebliebener Nutzer – auf Facebook veröffentlichte, vom Angeklagten geteilte und kommentierte Äußerung des Prof. Dr. Lauterbach hatte dieser laut einem Online-Artikel der B.er M. vom 16.11.21 tatsächlich getätigt. Ob es die dargestellte Äußerung von Adolf Hitler tatsächlich gab, ist nicht bekannt.14
Das Urteil wurde dem Verteidiger am 17.06.2024 zugestellt. Bei der Staatsanwaltschaft Regensburg ist die Akte zur Zustellung am 12.06.2024 eingegangen. Bei der Zustellungsverfügung des Landgerichts vom 03.06.2024 wurde der Zusatz „+ StA“ und das Wiederholungszeichen in der Zustellungsspalte handschriftlich hinzugefügt. Die Verfügung wurde am 12.06.2024 ausgeführt.14Das Urteil wurde dem Verteidiger am 17.06.2024 zugestellt. Bei der Staatsanwaltschaft Regensburg ist die Akte zur Zustellung am 12.06.2024 eingegangen. Bei der Zustellungsverfügung des Landgerichts vom 03.06.2024 wurde der Zusatz „+ StA“ und das Wiederholungszeichen in der Zustellungsspalte handschriftlich hinzugefügt. Die Verfügung wurde am 12.06.2024 ausgeführt.15
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.04.2024, eingegangen am selben Tage, Revision eingelegt, die sich gegen die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex 1. richtet. Begründet wurde die Revision mit Schriftsatz vom 17.07.2024, eingegangen am selben Tage. Die Strafbarkeit der Verwendung des Judensterns in Zusammenhang mit der Impfproblematik werde unterschiedlich gesehen. So sei vorliegend kein „auf Breitenwirkung“ angelegtes Verharmlosen gegeben gewesen. Auch werde die Meinungsfreiheit des Angeklagten verletzt, da eine andere – straflose – Deutung seiner Äußerung möglich sei. Sodann stehe eine Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen sich widersprechender obergerichtlicher Entscheidungen im Raum. Der Angeklagte sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, hilfsweise sei die Zurückverweisung veranlasst.15Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.04.2024, eingegangen am selben Tage, Revision eingelegt, die sich gegen die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex 1. richtet. Begründet wurde die Revision mit Schriftsatz vom 17.07.2024, eingegangen am selben Tage. Die Strafbarkeit der Verwendung des Judensterns in Zusammenhang mit der Impfproblematik werde unterschiedlich gesehen. So sei vorliegend kein „auf Breitenwirkung“ angelegtes Verharmlosen gegeben gewesen. Auch werde die Meinungsfreiheit des Angeklagten verletzt, da eine andere – straflose – Deutung seiner Äußerung möglich sei. Sodann stehe eine Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen sich widersprechender obergerichtlicher Entscheidungen im Raum. Der Angeklagte sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, hilfsweise sei die Zurückverweisung veranlasst.16
Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt mit Schreiben vom 30.04.2024, eingegangen am 02.05.2024. Gerügt wurde bereits mit der Einlegung die Verletzung materiellen Rechts. Ergänzend wurde die Revision begründet mit Schreiben vom 29.07.2024, eingegangen am 30.07.2024. Danach hätte im zweiten Tatkomplex eine Verurteilung erfolgen müssen, da sich die Gegnerschaft zur NS-Ideologie nicht eindeutig genug ergebe. Sodann sei der Strafausspruch im Tatkomplex 1. zu beanstanden.16Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt mit Schreiben vom 30.04.2024, eingegangen am 02.05.2024. Gerügt wurde bereits mit der Einlegung die Verletzung materiellen Rechts. Ergänzend wurde die Revision begründet mit Schreiben vom 29.07.2024, eingegangen am 30.07.2024. Danach hätte im zweiten Tatkomplex eine Verurteilung erfolgen müssen, da sich die Gegnerschaft zur NS-Ideologie nicht eindeutig genug ergebe. Sodann sei der Strafausspruch im Tatkomplex 1. zu beanstanden.17
Die Generalstaatsanwaltschaft hat – wie bereits im Schreiben vom 21.10.2024 angekündigt – beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen des Vorwurfes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen wurde und im Rechtsfolgenausspruch. Die Revision der Staatsanwaltschaft sei zulässig, da zwar die Revisionsbegründung vom 29.07.2024 nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgt, jedoch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge bereits am 30.04.2024 ausreichend sei. Es hätte im Tatkomplex 2. eine Verurteilung erfolgen müssen, da mit der Darstellung Hitlers ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation verwendet worden sei und die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus nicht ausreichend zum Ausdruck komme. Den Straftatbestand der Volksverhetzung habe die Strafkammer hingegen zu Recht nicht angenommen. Der Rechtsfolgenausspruch sei aufzuheben, weil eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Außerdem sei die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht ausreichend begründet worden.17Die Generalstaatsanwaltschaft hat – wie bereits im Schreiben vom 21.10.2024 angekündigt – beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen des Vorwurfes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen wurde und im Rechtsfolgenausspruch. Die Revision der Staatsanwaltschaft sei zulässig, da zwar die Revisionsbegründung vom 29.07.2024 nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgt, jedoch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge bereits am 30.04.2024 ausreichend sei. Es hätte im Tatkomplex 2. eine Verurteilung erfolgen müssen, da mit der Darstellung Hitlers ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation verwendet worden sei und die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus nicht ausreichend zum Ausdruck komme. Den Straftatbestand der Volksverhetzung habe die Strafkammer hingegen zu Recht nicht angenommen. Der Rechtsfolgenausspruch sei aufzuheben, weil eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Außerdem sei die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht ausreichend begründet worden.18
Dem ist die Verteidigung mit Schriftsatz vom 20.11.2024 entgegengetreten. Weitere Ausführungen hat der Verteidiger im Schriftsatz vom 20.01.2025 getätigt. Wie schriftsätzlich angekündigt hat der Verteidiger im Hauptverhandlungstermin beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen und auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Tatkomplex 1. aufzuheben.18Dem ist die Verteidigung mit Schriftsatz vom 20.11.2024 entgegengetreten. Weitere Ausführungen hat der Verteidiger im Schriftsatz vom 20.01.2025 getätigt. Wie schriftsätzlich angekündigt hat der Verteidiger im Hauptverhandlungstermin beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen und auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Tatkomplex 1. aufzuheben.19
Der Senat hat mit Verfügung vom 14.01.2025 den Vorsitzenden der Strafkammer um Auskunft gebeten, wer den Vermerk bezüglich der Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft vom 03.06.2024 aufgebracht hat. Der Vorsitzende hat in einer im Termin vom 03.02.2025 verlesenen dienstlichen Erklärung vom 21.01.2025 und einer handschriftlichen Verfügung vom 16.01.2025, die ebenfalls verlesen wurde, erklärt, dass die handschriftlichen Zusätze in der Verfügung vom 03.06.2024, dass das Urteil auch an die Staatsanwaltschaft zuzustellen sei, ohne jeden Zweifel von ihm stammten.19Der Senat hat mit Verfügung vom 14.01.2025 den Vorsitzenden der Strafkammer um Auskunft gebeten, wer den Vermerk bezüglich der Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft vom 03.06.2024 aufgebracht hat. Der Vorsitzende hat in einer im Termin vom 03.02.2025 verlesenen dienstlichen Erklärung vom 21.01.2025 und einer handschriftlichen Verfügung vom 16.01.2025, die ebenfalls verlesen wurde, erklärt, dass die handschriftlichen Zusätze in der Verfügung vom 03.06.2024, dass das Urteil auch an die Staatsanwaltschaft zuzustellen sei, ohne jeden Zweifel von ihm stammten.
II.II.20
Die Revision der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen .20Die Revision der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen .21
Die Revision des Angeklagten ist hingegen zulässig und begründet. Auf die Revision des Angeklagten war das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 in dessen Ziffer 1.a) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben war die Kostenentscheidung. Die Sache war im Rahmen der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision des Angeklagten war zu verwerfen .21Die Revision des Angeklagten ist hingegen zulässig und begründet. Auf die Revision des Angeklagten war das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 in dessen Ziffer 1.a) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben war die Kostenentscheidung. Die Sache war im Rahmen der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision des Angeklagten war zu verwerfen .22
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft Regensburg war als unzulässig zu verwerfen, da innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels kein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügender Revisionsantrag gestellt worden ist.221. Die Revision der Staatsanwaltschaft Regensburg war als unzulässig zu verwerfen, da innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels kein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügender Revisionsantrag gestellt worden ist.23
a) Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Dies kann auch bereits in der Revisionseinlegungsschrift mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge geschehen. Das setzt allerdings voraus, dass die Rüge der Verletzung materiellen Rechts angesichts der Umstände des Einzelfalles geeignet ist, den Umfang der Anfechtung zweifelsfrei festzulegen .23a) Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Dies kann auch bereits in der Revisionseinlegungsschrift mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge geschehen. Das setzt allerdings voraus, dass die Rüge der Verletzung materiellen Rechts angesichts der Umstände des Einzelfalles geeignet ist, den Umfang der Anfechtung zweifelsfrei festzulegen .24
b) Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 12.06.2024 an die Staatsanwaltschaft Regensburg zugestellt, so dass die Revisionsbegründungsfrist am 12.07.2024 endete. Der für die Wirksamkeit der Zustellung erforderliche Zustellungswille war ausweislich der vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Nachermittlungen gegeben, nachdem der Vorsitzende der Strafkammer erklärt hat, dass die Anordnung, dass auch an die Staatsanwaltschaft zuzustellen sei, von ihm stamme.24b) Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 12.06.2024 an die Staatsanwaltschaft Regensburg zugestellt, so dass die Revisionsbegründungsfrist am 12.07.2024 endete. Der für die Wirksamkeit der Zustellung erforderliche Zustellungswille war ausweislich der vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Nachermittlungen gegeben, nachdem der Vorsitzende der Strafkammer erklärt hat, dass die Anordnung, dass auch an die Staatsanwaltschaft zuzustellen sei, von ihm stamme.25
c) Dies zu Grunde gelegt, ist die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 29.07.2024 verspätet erfolgt. Bei der Frage, ob ein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügender Revisionsantrag gestellt worden ist, kommt es somit allein auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 30.04.2024 an,25c) Dies zu Grunde gelegt, ist die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 29.07.2024 verspätet erfolgt. Bei der Frage, ob ein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügender Revisionsantrag gestellt worden ist, kommt es somit allein auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 30.04.2024 an,26
d) Diese Begründung der Revision ist indes nicht ausreichend, da aus der Erhebung nur der allgemeinen Sachrüge nicht hervorgeht, welches Ziel die Revision verfolgt. Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar, wenn ohne konkretisierende Zusätze lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben wird . Dies gilt erst recht, wenn es sich im Falle teilweiser Verurteilung und teilweisen Freispruchs um eine Revision der Staatsanwaltschaft handelt, die sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten eingelegt sein kann . Dies ist vorliegend der Fall. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft im bisherigen Verfahren ist kein ausreichendes Indiz dafür, was das Ziel der Revisionseinlegung war .26d) Diese Begründung der Revision ist indes nicht ausreichend, da aus der Erhebung nur der allgemeinen Sachrüge nicht hervorgeht, welches Ziel die Revision verfolgt. Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar, wenn ohne konkretisierende Zusätze lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben wird . Dies gilt erst recht, wenn es sich im Falle teilweiser Verurteilung und teilweisen Freispruchs um eine Revision der Staatsanwaltschaft handelt, die sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten eingelegt sein kann . Dies ist vorliegend der Fall. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft im bisherigen Verfahren ist kein ausreichendes Indiz dafür, was das Ziel der Revisionseinlegung war .27
2. Die Revision des Angeklagten ist zulässig und überwiegend – soweit Aufhebung und Zurückverweisung beantragt wurde – begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Äußerung des Angeklagten vom 12.07.2021 nur einer Deutungsmöglichkeit zugänglich sei, wird dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gerecht, so dass das Urteil keinen Bestand haben kann. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet und war deswegen zu verwerfen.272. Die Revision des Angeklagten ist zulässig und überwiegend – soweit Aufhebung und Zurückverweisung beantragt wurde – begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Äußerung des Angeklagten vom 12.07.2021 nur einer Deutungsmöglichkeit zugänglich sei, wird dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gerecht, so dass das Urteil keinen Bestand haben kann. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet und war deswegen zu verwerfen.28
a) Ein Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB liegt dann vor, wenn eine unter der NS-Herrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird. Alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung sollen erfasst werden .28a) Ein Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB liegt dann vor, wenn eine unter der NS-Herrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird. Alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung sollen erfasst werden .29
b) Dies muss zur Tatbestandsverwirklichung öffentlich geschehen, d.h. ein größerer, nach Zahl und Individualität unbestimmter und durch eine nähere Beziehung nicht verbundener Personenkreis , muss erreicht werden.29b) Dies muss zur Tatbestandsverwirklichung öffentlich geschehen, d.h. ein größerer, nach Zahl und Individualität unbestimmter und durch eine nähere Beziehung nicht verbundener Personenkreis , muss erreicht werden.30
c) Sodann muss eine Störung des öffentlichen Friedens festgestellt werden. Hierfür genügt eine nach Sinngehalt, Art und Ort oder anderen Umständen konkrete Eignung. Der öffentliche Friede braucht weder gestört noch konkret gefährdet worden zu sein, denn die Tat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt . Nicht tragfähig ist hierbei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte . Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können . Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, bei der insbesondere die Art, der Inhalt, die Form und das Umfeld der Äußerung zu berücksichtigen sind, aber auch je nach den Umständen des Einzelfalls die Stimmungslage in der Bevölkerung und die politische Situation eine Rolle spielen können , juris, Rn. 21).30c) Sodann muss eine Störung des öffentlichen Friedens festgestellt werden. Hierfür genügt eine nach Sinngehalt, Art und Ort oder anderen Umständen konkrete Eignung. Der öffentliche Friede braucht weder gestört noch konkret gefährdet worden zu sein, denn die Tat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt . Nicht tragfähig ist hierbei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte . Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können . Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, bei der insbesondere die Art, der Inhalt, die Form und das Umfeld der Äußerung zu berücksichtigen sind, aber auch je nach den Umständen des Einzelfalls die Stimmungslage in der Bevölkerung und die politische Situation eine Rolle spielen können , juris, Rn. 21).31
d) Schließlich ist bei Anwendung einer Strafnorm auf eine Äußerung immer auch dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Rechnung zu tragen.31d) Schließlich ist bei Anwendung einer Strafnorm auf eine Äußerung immer auch dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Rechnung zu tragen.32
aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Artikels 5 Abs. 1 S. 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. Diese fallen stets in den Schutzbereich von Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Artikel 5 Abs. 2 GG unterliegt dieses Grundrecht insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen. Artikel 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist dann der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren .32aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Artikels 5 Abs. 1 S. 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. Diese fallen stets in den Schutzbereich von Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Artikel 5 Abs. 2 GG unterliegt dieses Grundrecht insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen. Artikel 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist dann der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren .33
bb) Für die Prüfung, ob eine Meinungsäußerung strafbar ist, gelten mit Blick auf Art. 5 GG besondere Grundsätze, die bei der Ermittlung ihres Bedeutungsgehalts zu berücksichtigen sind, um dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG bereits bei der Auslegung der Äußerung angemessen Rechnung zu tragen. Zunächst ist deren objektiver Sinn zu ermitteln, wobei nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden und nicht das subjektive Verständnis eines ggf. von einer Äußerung Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden . Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre .33bb) Für die Prüfung, ob eine Meinungsäußerung strafbar ist, gelten mit Blick auf Art. 5 GG besondere Grundsätze, die bei der Ermittlung ihres Bedeutungsgehalts zu berücksichtigen sind, um dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG bereits bei der Auslegung der Äußerung angemessen Rechnung zu tragen. Zunächst ist deren objektiver Sinn zu ermitteln, wobei nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden und nicht das subjektive Verständnis eines ggf. von einer Äußerung Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden . Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre .34
cc) § 130 Abs. 3 StGB stellt die Verwendung von Symbolen, die auf die Judenverfolgung im Nationalsozialismus hinweisen, nicht schon für sich unter Strafe sondern nur dann, wenn ihnen – neben anderen Voraussetzungen – ein bestimmter Aussagegehalt beizumessen ist, im gegenständlichen Fall eine Verharmlosung des Holocaust. Die Verwendung eines sog. Judensterns oder sonstiger Symbole und Begriffe, die im Zusammenhang mit der Judenverfolgung im Nationalsozialismus Verwendung fanden, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Assoziation an den Holocaust hervorrufen und ist demzufolge grundsätzlich geeignet, eine strafbare Handlung nach § 130 Abs. 3 StGB zu begründen . Der 6. Senat hat ausgeführt:34cc) § 130 Abs. 3 StGB stellt die Verwendung von Symbolen, die auf die Judenverfolgung im Nationalsozialismus hinweisen, nicht schon für sich unter Strafe sondern nur dann, wenn ihnen – neben anderen Voraussetzungen – ein bestimmter Aussagegehalt beizumessen ist, im gegenständlichen Fall eine Verharmlosung des Holocaust. Die Verwendung eines sog. Judensterns oder sonstiger Symbole und Begriffe, die im Zusammenhang mit der Judenverfolgung im Nationalsozialismus Verwendung fanden, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Assoziation an den Holocaust hervorrufen und ist demzufolge grundsätzlich geeignet, eine strafbare Handlung nach § 130 Abs. 3 StGB zu begründen . Der 6. Senat hat ausgeführt:35
Zutreffend ist, dass in der Verwendung des Symbols keine unmittelbare Bezugnahme auf den Holocaust liegt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Geschichte hält der Senat jedoch dafür, dass der „Judenstern“ als solcher eine Assoziation zur massenhaften physischen Vernichtung der Juden unter nationalsozialistischer Herrschaft – zum Völkermord – grundsätzlich hervorrufen kann und dies in vielen Konstellationen auch der Fall sein wird. Nach der national-sozialistischen „Machtergreifung“ 1933 wurden deutsche Juden öffentlich aus der Gesellschaft ausgegrenzt, wobei der Stern im Zusammenhang mit erheblichen Diskriminierungen der jüdischen Mitbürger verwendet wurde. Er steht damit zum einen als Symbol für die Ausgrenzung und Diskriminierung der Juden, nicht nur von staatlicher Seite, sondern auch aus der Gesellschaft heraus. Durch „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 1. September 1941 wurden schließlich fast alle Personen im Deutschen Reich, die nach den Nürnberger Gesetzen als Juden einschließlich der Geltungsjuden definiert wurden, vom vollendeten sechsten Lebensjahr an verpflichtet, einen gelben Judenstern „sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstückes in Herznähe fest aufgenäht zu tragen“. Das Symbol hatte „handtellergroß“ zu sein und die Aufschrift „Jude“ zu tragen. Bei Zuwiderhandlungen drohte eine Geldbuße oder Haftstrafe bis zu sechs Wochen. Später wurden Verstöße auch durch Deportation oder Zuführung in das nächstgelegene Konzentrationslager geahndet. Die schon zuvor eingeführten vielfältigen Beschränkungen für Juden ließen sich nach Einführung der äußerlichen Kennzeichnung leichter kontrollieren. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verordnung begannen im Oktober 1941 die Deportationen; auch diese wurden durch die Kennzeichnung entscheidend erleichtert. Der gelbe Stern ist im historischen Kontext bereits ab der „Machtergreifung“ als ein Symbol der Ausgrenzung und diskriminierenden Stigmatisierung von Juden zu sehen, spätestens seit September 1941 steht er auch für ihre Verfolgung und Ermordung .35Zutreffend ist, dass in der Verwendung des Symbols keine unmittelbare Bezugnahme auf den Holocaust liegt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Geschichte hält der Senat jedoch dafür, dass der „Judenstern“ als solcher eine Assoziation zur massenhaften physischen Vernichtung der Juden unter nationalsozialistischer Herrschaft – zum Völkermord – grundsätzlich hervorrufen kann und dies in vielen Konstellationen auch der Fall sein wird. Nach der national-sozialistischen „Machtergreifung“ 1933 wurden deutsche Juden öffentlich aus der Gesellschaft ausgegrenzt, wobei der Stern im Zusammenhang mit erheblichen Diskriminierungen der jüdischen Mitbürger verwendet wurde. Er steht damit zum einen als Symbol für die Ausgrenzung und Diskriminierung der Juden, nicht nur von staatlicher Seite, sondern auch aus der Gesellschaft heraus. Durch „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 1. September 1941 wurden schließlich fast alle Personen im Deutschen Reich, die nach den Nürnberger Gesetzen als Juden einschließlich der Geltungsjuden definiert wurden, vom vollendeten sechsten Lebensjahr an verpflichtet, einen gelben Judenstern „sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstückes in Herznähe fest aufgenäht zu tragen“. Das Symbol hatte „handtellergroß“ zu sein und die Aufschrift „Jude“ zu tragen. Bei Zuwiderhandlungen drohte eine Geldbuße oder Haftstrafe bis zu sechs Wochen. Später wurden Verstöße auch durch Deportation oder Zuführung in das nächstgelegene Konzentrationslager geahndet. Die schon zuvor eingeführten vielfältigen Beschränkungen für Juden ließen sich nach Einführung der äußerlichen Kennzeichnung leichter kontrollieren. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verordnung begannen im Oktober 1941 die Deportationen; auch diese wurden durch die Kennzeichnung entscheidend erleichtert. Der gelbe Stern ist im historischen Kontext bereits ab der „Machtergreifung“ als ein Symbol der Ausgrenzung und diskriminierenden Stigmatisierung von Juden zu sehen, spätestens seit September 1941 steht er auch für ihre Verfolgung und Ermordung .36
e) Dies zu Grunde gelegt, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts an einer zentralen Stelle nicht tragfähig. Das Landgericht geht nämlich nur von einer einzigen Deutungsmöglichkeit aus , ohne weitere zur Straflosigkeit führende Deutungsmöglichkeiten begründet auszuschließen und wird damit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gerecht. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles . Nachdem die vom Angeklagten verwendete Darstellung den von den Nationalsozialisten begangenen Völkermord an den Juden nicht explizit verharmlost, hätte sich das Landgericht mit anderen Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen müssen. Sollte dabei eine Auslegung in Betracht kommen, dass der Angeklagte nicht den Völkermord an den Juden verharmlost, sondern lediglich umgekehrt seine eigene Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen, denen er sich als nicht gegen Covid-19 geimpfte Person ausgesetzt sah, übersteigert dargestellt haben könnte, wird zu entscheiden sein, ob einem derartigen Erklärungsinhalt bei grundrechtsfreundlicher Auslegung der Vorrang einzuräumen sein wird; auch maßlose, geschmacklose, polemische, geschichtsvergessene und selbst hysterische Übertreibungen genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit .36e) Dies zu Grunde gelegt, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts an einer zentralen Stelle nicht tragfähig. Das Landgericht geht nämlich nur von einer einzigen Deutungsmöglichkeit aus , ohne weitere zur Straflosigkeit führende Deutungsmöglichkeiten begründet auszuschließen und wird damit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gerecht. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles . Nachdem die vom Angeklagten verwendete Darstellung den von den Nationalsozialisten begangenen Völkermord an den Juden nicht explizit verharmlost, hätte sich das Landgericht mit anderen Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen müssen. Sollte dabei eine Auslegung in Betracht kommen, dass der Angeklagte nicht den Völkermord an den Juden verharmlost, sondern lediglich umgekehrt seine eigene Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen, denen er sich als nicht gegen Covid-19 geimpfte Person ausgesetzt sah, übersteigert dargestellt haben könnte, wird zu entscheiden sein, ob einem derartigen Erklärungsinhalt bei grundrechtsfreundlicher Auslegung der Vorrang einzuräumen sein wird; auch maßlose, geschmacklose, polemische, geschichtsvergessene und selbst hysterische Übertreibungen genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit .37
Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 muss daher in dessen Ziffer 1.a) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung Ziffer 2. bedarf ebenfalls der Aufhebung.37Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.04.2024 muss daher in dessen Ziffer 1.a) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung Ziffer 2. bedarf ebenfalls der Aufhebung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert