BayObLG – 16.01.2025, 204 StObWs 480/24 – Gerichtliche Amtsermittlungspflicht, Darlegungs- und Förderungspflicht…

Titel:
Gerichtliche Amtsermittlungspflicht, Darlegungs- und Förderungspflicht des Strafgefangenen und Beweislastzuordnung im Strafvollzugsverfahren.
Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4
StVollzG § 109 ff., § 120 Abs. 1 Satz 2
StPO § 244 Abs. 2
SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Gerichtliche Amtsermittlungspflicht, Darlegungs- und Förderungspflicht des Strafgefangenen und Beweislastzuordnung im Strafvollzugsverfahren.
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 29.07.2024 – SR StVK 782/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 593Titel:Gerichtliche Amtsermittlungspflicht, Darlegungs- und Förderungspflicht des Strafgefangenen und Beweislastzuordnung im Strafvollzugsverfahren.Normenketten:GG Art. 19 Abs. 4StVollzG § 109 ff., § 120 Abs. 1 Satz 2StPO § 244 Abs. 2SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 2Schlagworte:Gerichtliche Amtsermittlungspflicht, Darlegungs- und Förderungspflicht des Strafgefangenen und Beweislastzuordnung im Strafvollzugsverfahren.Vorinstanz:LG Regensburg, Beschluss vom 29.07.2024 – SR StVK 782/24Fundstelle:BeckRS 2025, 593 Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 29. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 29. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Beschwerdeführer zur Last.2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
3. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 200 € festgesetzt.3. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 200 € festgesetzt.Gründe
I.I.1
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt S.1Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt S.2
Am 09.10.2023 beantragte er gegenüber der Justizvollzugsanstalt S., von seinem Arbeitsgeld keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung abzuführen und die bereits abgeführten Beiträge zurückzuerstatten, da er Erwerbsunfähigkeitsrentner sei, somit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und nie wieder Beiträge von der Agentur für Arbeit beziehen werde.2Am 09.10.2023 beantragte er gegenüber der Justizvollzugsanstalt S., von seinem Arbeitsgeld keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung abzuführen und die bereits abgeführten Beiträge zurückzuerstatten, da er Erwerbsunfähigkeitsrentner sei, somit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und nie wieder Beiträge von der Agentur für Arbeit beziehen werde.3
Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11.04.2024, ausgehändigt am 26.04.2024, ab, da der Antragsteller keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt habe.3Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11.04.2024, ausgehändigt am 26.04.2024, ab, da der Antragsteller keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt habe.4
Mit Schreiben vom 06.05.2024 stellte der Strafgefangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, festzustellen, dass die Ablehnung, dem Antragsteller keine Arbeitslosenversicherung abzuführen, rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, zukünftig keine Arbeitslosenversicherung mehr abzuziehen und die bisherige abgezogene Arbeitslosenversicherung wieder an den Antragsteller zurückzubezahlen.4Mit Schreiben vom 06.05.2024 stellte der Strafgefangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, festzustellen, dass die Ablehnung, dem Antragsteller keine Arbeitslosenversicherung abzuführen, rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, zukünftig keine Arbeitslosenversicherung mehr abzuziehen und die bisherige abgezogene Arbeitslosenversicherung wieder an den Antragsteller zurückzubezahlen.5
Der Antragsteller trägt vor, er sei seit Dezember 2019 Erwerbsunfähigkeitsrentner und erhalte Grundsicherung. Einen Nachweis über die Grundsicherung, aus der auch die Erwerbsunfähigkeit hervorgehe, habe er beim Zugangsgespräch vorgelegt. Er sei vom Jobcenter B. zum Amtsarzt geschickt worden, weil er aufgrund seiner Erkrankungen nicht vermittelbar gewesen sei. Der Amtsarzt habe die volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Seitdem beziehe er Grundsicherung. Ohne diesen Nachweis hätte die Antragsgegnerin den Grundsicherungserhalt inklusive Erwerbsunfähigkeitsrente nie im Vollzugsplan festgeschrieben. Er sei von der Antragsgegnerin vom 06.03.2023 bis 21.07.2023 sowie vom 21.07.2023 bis 12.12.2023 zur Erfüllung seiner gesetzlichen Arbeitspflicht zur Arbeit eingesetzt worden. Er sei aber als Erwerbsunfähigkeitsrentner zu keiner Arbeit verpflichtet. Somit sei die Arbeit freiwillig gewesen und habe nicht auf gesetzlichem Zwang nach Art. 43 BayStVollzG beruht. Er habe diese unter Schmerzen und unter Einnahme von Schmerzmitteln verrichtet, da er das Geld benötigt habe.5Der Antragsteller trägt vor, er sei seit Dezember 2019 Erwerbsunfähigkeitsrentner und erhalte Grundsicherung. Einen Nachweis über die Grundsicherung, aus der auch die Erwerbsunfähigkeit hervorgehe, habe er beim Zugangsgespräch vorgelegt. Er sei vom Jobcenter B. zum Amtsarzt geschickt worden, weil er aufgrund seiner Erkrankungen nicht vermittelbar gewesen sei. Der Amtsarzt habe die volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Seitdem beziehe er Grundsicherung. Ohne diesen Nachweis hätte die Antragsgegnerin den Grundsicherungserhalt inklusive Erwerbsunfähigkeitsrente nie im Vollzugsplan festgeschrieben. Er sei von der Antragsgegnerin vom 06.03.2023 bis 21.07.2023 sowie vom 21.07.2023 bis 12.12.2023 zur Erfüllung seiner gesetzlichen Arbeitspflicht zur Arbeit eingesetzt worden. Er sei aber als Erwerbsunfähigkeitsrentner zu keiner Arbeit verpflichtet. Somit sei die Arbeit freiwillig gewesen und habe nicht auf gesetzlichem Zwang nach Art. 43 BayStVollzG beruht. Er habe diese unter Schmerzen und unter Einnahme von Schmerzmitteln verrichtet, da er das Geld benötigt habe.6
Die Justizvollzugsanstalt S. beantragte mit Schreiben vom 04.06.2024, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Antragsteller nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III versicherungspflichtig sei, und nahm auf ihren Bescheid vom 11.04.2024 Bezug.6Die Justizvollzugsanstalt S. beantragte mit Schreiben vom 04.06.2024, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Antragsteller nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III versicherungspflichtig sei, und nahm auf ihren Bescheid vom 11.04.2024 Bezug.7
In diesem führte sie unter anderem aus, dass der Antragsteller beim Zugang in der Justizvollzugsanstalt S. keinen Nachweis über seinen Status als Rentner vorgelegt habe, so dass § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht greife. Danach sind versicherungsfreie Personen solche, die wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben. Bei einer Erwerbsunfähigkeit könne von einer fehlenden körperlichen oder geistigen Eignung für jede zuzuweisende Arbeit ausgegangen werden. Ansonsten sei bei körperlicher Behinderung eine den verbliebenen körperlichen Fähigkeiten des Gefangenen entsprechende Arbeit zuzuweisen. Der Antragsteller sei sowohl körperlich als auch geistig geeignet, einer Tätigkeit als Hausarbeiter – wie geschehen – nachzugehen.7In diesem führte sie unter anderem aus, dass der Antragsteller beim Zugang in der Justizvollzugsanstalt S. keinen Nachweis über seinen Status als Rentner vorgelegt habe, so dass § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht greife. Danach sind versicherungsfreie Personen solche, die wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben. Bei einer Erwerbsunfähigkeit könne von einer fehlenden körperlichen oder geistigen Eignung für jede zuzuweisende Arbeit ausgegangen werden. Ansonsten sei bei körperlicher Behinderung eine den verbliebenen körperlichen Fähigkeiten des Gefangenen entsprechende Arbeit zuzuweisen. Der Antragsteller sei sowohl körperlich als auch geistig geeignet, einer Tätigkeit als Hausarbeiter – wie geschehen – nachzugehen.8
Mit Verfügung vom 06.06.2024 ersuchte die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller, sollte er noch im Besitz einer Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit sein, um Mitteilung an das Gericht bzw. um etwaige Vorlage zur Akte. Gleichzeitig bat die Strafvollstreckungskammer die Antragsgegnerin um Stellungnahme, ob eine entsprechende Bescheinigung bekannt ist bzw. wer beim Zugangsgespräch zugegen war, ob ein entsprechendes Protokoll existiert und Ausführungen enthält, dass über eine Erwerbsunfähigkeit gesprochen wurde bzw. eine Bescheinigung vorgelegt wurde.8Mit Verfügung vom 06.06.2024 ersuchte die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller, sollte er noch im Besitz einer Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit sein, um Mitteilung an das Gericht bzw. um etwaige Vorlage zur Akte. Gleichzeitig bat die Strafvollstreckungskammer die Antragsgegnerin um Stellungnahme, ob eine entsprechende Bescheinigung bekannt ist bzw. wer beim Zugangsgespräch zugegen war, ob ein entsprechendes Protokoll existiert und Ausführungen enthält, dass über eine Erwerbsunfähigkeit gesprochen wurde bzw. eine Bescheinigung vorgelegt wurde.9
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 26.06.2024 mit, dass nach Durchsicht der Gefangenenpersonalakte keine Unterlagen zum Nachweis der Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers aufgefunden werden konnten. Sie legte ein Protokoll über das von Frau Sozialoberinspektorin H. unterzeichnete Ergebnis des Zugangsgespräches am 07.12.2022 vor, wobei nicht mehr nachvollzogen werden könne, welche Bediensteten daran teilgenommen haben. Dem Vollzugsplan sei zu entnehmen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben vor seiner Inhaftierung Rentner gewesen sei. Ein schlüssiger Nachweis hierüber sei nicht erbracht worden.9Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 26.06.2024 mit, dass nach Durchsicht der Gefangenenpersonalakte keine Unterlagen zum Nachweis der Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers aufgefunden werden konnten. Sie legte ein Protokoll über das von Frau Sozialoberinspektorin H. unterzeichnete Ergebnis des Zugangsgespräches am 07.12.2022 vor, wobei nicht mehr nachvollzogen werden könne, welche Bediensteten daran teilgenommen haben. Dem Vollzugsplan sei zu entnehmen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben vor seiner Inhaftierung Rentner gewesen sei. Ein schlüssiger Nachweis hierüber sei nicht erbracht worden.10
Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19.07.2024, ergänzt durch Schreiben vom 20.07.2024, er habe einen entsprechenden Nachweis seiner Grundsicherung sprich Erwerbsunfähigkeitsrente beim Zugangsgespräch dem Beamten Herrn S. zur Fertigung einer Kopie übergeben, der diese vor seinen Augen an Herrn Obersekretär B. übergeben habe bzw. dann an die Runde übergeben habe, um es in der Gefangenenpersonalakte abzuheften. Dort sei es nie angekommen und spurlos verschwunden. Die Daten seien alle im Vollzugsplan dokumentiert. Solange die Antragsgegnerin nicht zugebe, dass sie diesen Bescheid in Kopie gehabt habe, dieser aber aus der Gefangenenpersonalakte verschwunden sei, werde er keine weiteren Bescheide verteilen, auch nicht an das Gericht.10Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19.07.2024, ergänzt durch Schreiben vom 20.07.2024, er habe einen entsprechenden Nachweis seiner Grundsicherung sprich Erwerbsunfähigkeitsrente beim Zugangsgespräch dem Beamten Herrn S. zur Fertigung einer Kopie übergeben, der diese vor seinen Augen an Herrn Obersekretär B. übergeben habe bzw. dann an die Runde übergeben habe, um es in der Gefangenenpersonalakte abzuheften. Dort sei es nie angekommen und spurlos verschwunden. Die Daten seien alle im Vollzugsplan dokumentiert. Solange die Antragsgegnerin nicht zugebe, dass sie diesen Bescheid in Kopie gehabt habe, dieser aber aus der Gefangenenpersonalakte verschwunden sei, werde er keine weiteren Bescheide verteilen, auch nicht an das Gericht.11
Mit Beschluss vom 29.07.2024 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dieser sei als kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag auszulegen. Die Ablehnung des Antrags vom 09.10.2023 mit Bescheid vom 11.04.2004 sei rechtmäßig, da der Antragsteller einen Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorliegen, weder gegenüber der Justizvollzugsanstalt noch im vorliegenden Verfahren erbracht habe. Es sei seine Aufgabe, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.11Mit Beschluss vom 29.07.2024 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dieser sei als kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag auszulegen. Die Ablehnung des Antrags vom 09.10.2023 mit Bescheid vom 11.04.2004 sei rechtmäßig, da der Antragsteller einen Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorliegen, weder gegenüber der Justizvollzugsanstalt noch im vorliegenden Verfahren erbracht habe. Es sei seine Aufgabe, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.12
Gegen diesen ihm am 01.08.2024 zugestellten Beschluss hat der Strafgefangene am 02.09.2024 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Regensburg zur erneuten Entscheidung beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beruft sich darauf, dass er seit „2019“ eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Grundsicherung beziehe. Seit August 2021 befinde er sich in Haft, zunächst in B. Dort habe er als Hausarbeiter gearbeitet und sofort beantragt, dass ihm aufgrund seines Erwerbsunfähigkeitsrentnerstatus keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen werden. Hierzu habe er schon in B. seinen Renten- und Grundsicherungsbescheid bei der JVA vorgelegt. Sodann seien ihm keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen worden. Er sei dann nach B. verlegt worden und am 07.12.2022 in S. angekommen. Im Juni 2023 habe er begonnen, als Hausarbeiter im Spital zu arbeiten. Am 09.10.2023 habe er beantragt, dass ihm wie in B. keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr abgezogen werden und die bereits abgezogenen zurückerstattet werden. Diesen Antrag habe die Antragsgegnerin am 11.04.2024 ablehnend verbeschieden.12Gegen diesen ihm am 01.08.2024 zugestellten Beschluss hat der Strafgefangene am 02.09.2024 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Regensburg zur erneuten Entscheidung beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beruft sich darauf, dass er seit „2019“ eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Grundsicherung beziehe. Seit August 2021 befinde er sich in Haft, zunächst in B. Dort habe er als Hausarbeiter gearbeitet und sofort beantragt, dass ihm aufgrund seines Erwerbsunfähigkeitsrentnerstatus keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen werden. Hierzu habe er schon in B. seinen Renten- und Grundsicherungsbescheid bei der JVA vorgelegt. Sodann seien ihm keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen worden. Er sei dann nach B. verlegt worden und am 07.12.2022 in S. angekommen. Im Juni 2023 habe er begonnen, als Hausarbeiter im Spital zu arbeiten. Am 09.10.2023 habe er beantragt, dass ihm wie in B. keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr abgezogen werden und die bereits abgezogenen zurückerstattet werden. Diesen Antrag habe die Antragsgegnerin am 11.04.2024 ablehnend verbeschieden.13
Im vorliegenden Verfahren habe der Antragsteller gegenüber der Strafvollstreckungskammer versichert, dass er bei der Zugangskonferenz erklärt habe, Erwerbsunfähigkeitsrentner zu sein, und seinen Renten- und Grundsicherungsbescheid vorgelegt habe. Der Vollzugsbeamte habe diesen dann kopiert und Frau H., der Sozialarbeiterin, übergeben. Die JVA habe aber behauptet, dass sie diesen Bescheid in Kopie nicht mehr in der Akte habe. Er, der Beschwerdeführer, wisse aber, dass alles, was im Vollzugsplan dokumentiert sei, auch belegt werden müsse. Dass der Nachweis verschwunden sei, habe er nicht zu verantworten. Er habe dem Gericht angeboten, die Bescheide einzusehen, aber in keinem Fall der JVA zu übergeben, somit können diese nicht wieder verschwinden.13Im vorliegenden Verfahren habe der Antragsteller gegenüber der Strafvollstreckungskammer versichert, dass er bei der Zugangskonferenz erklärt habe, Erwerbsunfähigkeitsrentner zu sein, und seinen Renten- und Grundsicherungsbescheid vorgelegt habe. Der Vollzugsbeamte habe diesen dann kopiert und Frau H., der Sozialarbeiterin, übergeben. Die JVA habe aber behauptet, dass sie diesen Bescheid in Kopie nicht mehr in der Akte habe. Er, der Beschwerdeführer, wisse aber, dass alles, was im Vollzugsplan dokumentiert sei, auch belegt werden müsse. Dass der Nachweis verschwunden sei, habe er nicht zu verantworten. Er habe dem Gericht angeboten, die Bescheide einzusehen, aber in keinem Fall der JVA zu übergeben, somit können diese nicht wieder verschwinden.14
Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Schreiben vom 11.09.2024, die Rechtsbeschwerde kostenfällig als unzulässig zu verwerfen, da es sich um eine an den speziellen Umständen orientierte Einzelfallentscheidung handle. Ferner sei die Rechtsbeschwerde auch in der Sache unbegründet, da die Strafvollstreckungskammer die notwendige Sachaufklärung betrieben habe und zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt sei. Dem Antragsteller sei es zumutbar gewesen, eine entsprechende Bestätigung, wenn er diese in Besitz habe bzw. unproblematisch in seinen Besitz bringen könne, vorzulegen. Die Strafvollstreckungskammer habe ihn hierzu aufgefordert. Da er selbst davon spreche, dass die Anstalt nur eine Kopie gefertigt und zur Akte gegeben haben soll, müsste er selbst im Besitz des Originals sein, so dass es ihm ein leichtes gewesen wäre, dem Gericht eine Kopie zu überlassen, was ihm auch aufgegeben worden sei. Alternativ hätte er den Sozialversicherungsträger bezüglich der in Rede stehenden Tatsache vom Sozialgeheimnis gegenüber dem Gericht entbinden können, damit dieses die entsprechenden Beweiserhebungen hätte durchführen können. Auch das habe er nicht getan. Eine weitergehende Sachaufklärungsmöglichkeit habe der Strafvollstreckungskammer nicht offengestanden.14Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Schreiben vom 11.09.2024, die Rechtsbeschwerde kostenfällig als unzulässig zu verwerfen, da es sich um eine an den speziellen Umständen orientierte Einzelfallentscheidung handle. Ferner sei die Rechtsbeschwerde auch in der Sache unbegründet, da die Strafvollstreckungskammer die notwendige Sachaufklärung betrieben habe und zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt sei. Dem Antragsteller sei es zumutbar gewesen, eine entsprechende Bestätigung, wenn er diese in Besitz habe bzw. unproblematisch in seinen Besitz bringen könne, vorzulegen. Die Strafvollstreckungskammer habe ihn hierzu aufgefordert. Da er selbst davon spreche, dass die Anstalt nur eine Kopie gefertigt und zur Akte gegeben haben soll, müsste er selbst im Besitz des Originals sein, so dass es ihm ein leichtes gewesen wäre, dem Gericht eine Kopie zu überlassen, was ihm auch aufgegeben worden sei. Alternativ hätte er den Sozialversicherungsträger bezüglich der in Rede stehenden Tatsache vom Sozialgeheimnis gegenüber dem Gericht entbinden können, damit dieses die entsprechenden Beweiserhebungen hätte durchführen können. Auch das habe er nicht getan. Eine weitergehende Sachaufklärungsmöglichkeit habe der Strafvollstreckungskammer nicht offengestanden.15
Hierzu nahm der Strafgefangene mit Schreiben vom 14.10.2024 Stellung.15Hierzu nahm der Strafgefangene mit Schreiben vom 14.10.2024 Stellung.
II.II.16
Die gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet , weil die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Strafgefangenen zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat.16Die gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet , weil die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Strafgefangenen zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat.17
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen im Antragsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 11.09.2024. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass der für den Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit erforderliche Nachweis, dessen Beibringung grundsätzlich dem Antragsteller obliegt, nicht erbracht wurde. Sie ist insoweit ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen.17Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen im Antragsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 11.09.2024. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass der für den Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit erforderliche Nachweis, dessen Beibringung grundsätzlich dem Antragsteller obliegt, nicht erbracht wurde. Sie ist insoweit ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen.18
1. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO der Grundsatz der Amtsermittlung.181. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO der Grundsatz der Amtsermittlung.19
a) Das Tatgericht ist gehalten, in dem durch die Anträge abgesteckten Rahmen den Sachverhalt ohne Bindung an den Parteivortrag zu ermitteln . Hierbei gilt zwar nicht der Beibringungsgrundsatz aus dem Zivilrecht ; allerdings hat der Antragsteller im Rahmen des § 109 Abs. 2 StVollzG eine Darlegungslast dahingehend, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt .19a) Das Tatgericht ist gehalten, in dem durch die Anträge abgesteckten Rahmen den Sachverhalt ohne Bindung an den Parteivortrag zu ermitteln . Hierbei gilt zwar nicht der Beibringungsgrundsatz aus dem Zivilrecht ; allerdings hat der Antragsteller im Rahmen des § 109 Abs. 2 StVollzG eine Darlegungslast dahingehend, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt .20
Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Erforschung des Sachverhalts auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu erstrecken , was auch wegen Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geboten ist .20Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Erforschung des Sachverhalts auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu erstrecken , was auch wegen Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geboten ist .21
b) Hat der Antragsteller – wie hier – schlüssig vorgetragen, der Antragsgegnerin einen Nachweis über seine Erwerbsunfähigkeit beim Zugangsgespräch vorgelegt zu haben, eröffnet dies der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob diese Behauptung zutrifft . Es ist obergerichtlich anerkannt, dass einseitiges Vorbringen, auch wenn es nicht bestritten wird, nicht ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden „muss“ bzw. darf , was insbesondere für einseitiges Vorbringen der Anstalt gilt . Das Gericht kann vielmehr eigene Ermittlungen anstellen und ist dazu nach dem Prinzip der materiellen Wahrheit im Zweifelsfall auch verpflichtet 183/2001 –, NStZ 2002, 224, juris Rn. 6; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 115 Rn. 2 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 26. Ed. 01.08.2024, StVollzG § 115 Rn. 2). Der erforderliche Umfang der Aufklärung hängt von der Sachlage im konkreten Einzelfall ab .21b) Hat der Antragsteller – wie hier – schlüssig vorgetragen, der Antragsgegnerin einen Nachweis über seine Erwerbsunfähigkeit beim Zugangsgespräch vorgelegt zu haben, eröffnet dies der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob diese Behauptung zutrifft . Es ist obergerichtlich anerkannt, dass einseitiges Vorbringen, auch wenn es nicht bestritten wird, nicht ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden „muss“ bzw. darf , was insbesondere für einseitiges Vorbringen der Anstalt gilt . Das Gericht kann vielmehr eigene Ermittlungen anstellen und ist dazu nach dem Prinzip der materiellen Wahrheit im Zweifelsfall auch verpflichtet 183/2001 –, NStZ 2002, 224, juris Rn. 6; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 115 Rn. 2 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 26. Ed. 01.08.2024, StVollzG § 115 Rn. 2). Der erforderliche Umfang der Aufklärung hängt von der Sachlage im konkreten Einzelfall ab .22
c) Nach allgemeiner Auffassung trifft den Antragsteller im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko nach zivilrechtlichen Grundsätzen . Gleichwohl kann eine Beweislastzuordnung auch in Verfahren erforderlich werden, die – wie hier – dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen. Denn die Zuordnung der Beweislast für eine bestimmte Tatsache entscheidet nur darüber, zu wessen Lasten es geht, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache ungewiss bleibt. Voraussetzung für die rechtmäßige Anwendung einer Beweislastregel, die die Unaufklärbarkeit eines Umstandes zulasten eines der Verfahrensbeteiligten in Anschlag bringt, ist jedoch, dass das Gericht sich zunächst pflichtgemäß um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat Rn. 68). Demgemäß darf dann, wenn die Möglichkeiten der Amtsermittlung erschöpft sind, das Gericht nach der Beweislastverteilung entscheiden. Denn derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss nach allgemeinen Grundsätzen auch dessen Voraussetzungen beweisen . Bleibt der Sachverhalt unaufklärbar und wird deshalb eine Entscheidung nach Beweislastregeln erforderlich, so darf die Beweislastverteilung aber nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen. Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen. Soweit es um den Strafvollzug geht, muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen. Angesichts unvereinbarer Sachverhaltsdarstellungen von Gefangenen und Justizvollzugsanstalt dürfen die Gerichte nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie der Gefangene grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen Rn. 68). Die Beweislastzuordnung gilt somit nicht in den Fällen, in denen ein Strafgefangener typischerweise in Beweisnot ist, etwa weil innerorganisatorische Verfahrensabläufe betroffen sind, in die er keinen Einblick hat und auf die er auch keinen Einfluss nehmen kann .22c) Nach allgemeiner Auffassung trifft den Antragsteller im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko nach zivilrechtlichen Grundsätzen . Gleichwohl kann eine Beweislastzuordnung auch in Verfahren erforderlich werden, die – wie hier – dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen. Denn die Zuordnung der Beweislast für eine bestimmte Tatsache entscheidet nur darüber, zu wessen Lasten es geht, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache ungewiss bleibt. Voraussetzung für die rechtmäßige Anwendung einer Beweislastregel, die die Unaufklärbarkeit eines Umstandes zulasten eines der Verfahrensbeteiligten in Anschlag bringt, ist jedoch, dass das Gericht sich zunächst pflichtgemäß um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat Rn. 68). Demgemäß darf dann, wenn die Möglichkeiten der Amtsermittlung erschöpft sind, das Gericht nach der Beweislastverteilung entscheiden. Denn derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss nach allgemeinen Grundsätzen auch dessen Voraussetzungen beweisen . Bleibt der Sachverhalt unaufklärbar und wird deshalb eine Entscheidung nach Beweislastregeln erforderlich, so darf die Beweislastverteilung aber nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen. Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen. Soweit es um den Strafvollzug geht, muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen. Angesichts unvereinbarer Sachverhaltsdarstellungen von Gefangenen und Justizvollzugsanstalt dürfen die Gerichte nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie der Gefangene grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen Rn. 68). Die Beweislastzuordnung gilt somit nicht in den Fällen, in denen ein Strafgefangener typischerweise in Beweisnot ist, etwa weil innerorganisatorische Verfahrensabläufe betroffen sind, in die er keinen Einblick hat und auf die er auch keinen Einfluss nehmen kann .23
2. Dies zugrunde gelegt ist die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung des beiderseitigen Sachvortrags ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen. Sie hat zum einen die Antragsgegnerin um Auskunft gebeten, ob sich der zum Nachweis der dauernden Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich erforderliche Bescheid bzw. dessen Kopie in der Gefangenenpersonalakte befindet. Zum anderen hat sie den Antragsteller um entsprechende Mitteilung gebeten, ob dieser noch im Besitz dieses Bescheids ist, und diesen gegebenenfalls vorzulegen.232. Dies zugrunde gelegt ist die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung des beiderseitigen Sachvortrags ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen. Sie hat zum einen die Antragsgegnerin um Auskunft gebeten, ob sich der zum Nachweis der dauernden Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich erforderliche Bescheid bzw. dessen Kopie in der Gefangenenpersonalakte befindet. Zum anderen hat sie den Antragsteller um entsprechende Mitteilung gebeten, ob dieser noch im Besitz dieses Bescheids ist, und diesen gegebenenfalls vorzulegen.24
Nachdem die Antragsgegnerin ihren Angaben zufolge die Gefangenenpersonalakten durchgesehen und einen solchen Bescheid nicht aufgefunden hat und sich aus dem vorgelegten Ergebnisprotokoll des Zugangsgesprächs nicht ergibt, dass ein entsprechender Bescheid vorgelegt wurde, wäre die Strafvollstreckungskammer zwar grundsätzlich gehalten gewesen, im Bereich der Antragsgegnerin weitere Ermittlungen anzustellen, etwa durch Befragung der vom Antragsteller benannten Bediensteten der Antragsgegnerin, Frau H., Herrn S. und Herrn B., ob diese sich daran erinnern, im Rahmen des Zugangsgesprächs einen Bescheid kopiert zu haben und welchen Inhalt dieser hatte. Desweiteren hätte sich die Strafvollstreckungskammer auch den Vollzugsplan vorlegen lassen können, um aufzuklären, ob sich hieraus belastbare Hinweise auf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergeben. Hierbei handelt es sich allerdings um sekundäre Beweismittel, zu deren Erhebung die Kammer im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht jedoch keinen Anlass hatte, solange der Nachweis über ein primäres Beweismittel hätte geführt werden können, das dem beweisbelasteten Beteiligten zur Verfügung stand. Insoweit wird das Prinzip der Amtsermittlung durch eine Förderungspflicht der Beteiligten ergänzt . So verhält es sich hier. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers ist davon auszugehen, dass dieser das Original des entsprechenden Bescheids nach wie vor in Händen hat, aus sachfremden Gründen aber nicht gewillt war, dieses vorzulegen. Da er sich somit nicht in Beweisnot befand, geht die Nichtvorlage des für das Eingreifen des ihn begünstigenden Ausnahmetatbestands des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Beweismittels zu seinen Lasten. Die Strafvollstreckungskammer war also nicht gehalten, eine Aufklärung des Sachverhalts durch sekundäre Beweismittel zu betreiben, solange der beweisbelastete Antragsteller sich aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen weigerte, das primäre Beweismittel vorzulegen.24Nachdem die Antragsgegnerin ihren Angaben zufolge die Gefangenenpersonalakten durchgesehen und einen solchen Bescheid nicht aufgefunden hat und sich aus dem vorgelegten Ergebnisprotokoll des Zugangsgesprächs nicht ergibt, dass ein entsprechender Bescheid vorgelegt wurde, wäre die Strafvollstreckungskammer zwar grundsätzlich gehalten gewesen, im Bereich der Antragsgegnerin weitere Ermittlungen anzustellen, etwa durch Befragung der vom Antragsteller benannten Bediensteten der Antragsgegnerin, Frau H., Herrn S. und Herrn B., ob diese sich daran erinnern, im Rahmen des Zugangsgesprächs einen Bescheid kopiert zu haben und welchen Inhalt dieser hatte. Desweiteren hätte sich die Strafvollstreckungskammer auch den Vollzugsplan vorlegen lassen können, um aufzuklären, ob sich hieraus belastbare Hinweise auf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergeben. Hierbei handelt es sich allerdings um sekundäre Beweismittel, zu deren Erhebung die Kammer im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht jedoch keinen Anlass hatte, solange der Nachweis über ein primäres Beweismittel hätte geführt werden können, das dem beweisbelasteten Beteiligten zur Verfügung stand. Insoweit wird das Prinzip der Amtsermittlung durch eine Förderungspflicht der Beteiligten ergänzt . So verhält es sich hier. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers ist davon auszugehen, dass dieser das Original des entsprechenden Bescheids nach wie vor in Händen hat, aus sachfremden Gründen aber nicht gewillt war, dieses vorzulegen. Da er sich somit nicht in Beweisnot befand, geht die Nichtvorlage des für das Eingreifen des ihn begünstigenden Ausnahmetatbestands des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Beweismittels zu seinen Lasten. Die Strafvollstreckungskammer war also nicht gehalten, eine Aufklärung des Sachverhalts durch sekundäre Beweismittel zu betreiben, solange der beweisbelastete Antragsteller sich aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen weigerte, das primäre Beweismittel vorzulegen.25
3. Soweit der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Vorgänge in B. gemacht hat, kann er damit nicht gehört werden, da aus § 119 Abs. 2 StVollzG und der revisionsähnlichen Ausgestaltung einer reinen Rechtskontrolle folgt, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz keine neuen Tatsachen vorgetragen werden können Rn. 110). Das gleiche gilt für den neuen Vortrag, er habe dem Gericht angeboten, die Bescheide einzusehen, aber in keinem Fall der JVA zu übergeben. Ein solches Angebot ist in den erstinstanzlich eingereichten Schreiben des Strafgefangenen nicht enthalten.253. Soweit der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Vorgänge in B. gemacht hat, kann er damit nicht gehört werden, da aus § 119 Abs. 2 StVollzG und der revisionsähnlichen Ausgestaltung einer reinen Rechtskontrolle folgt, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz keine neuen Tatsachen vorgetragen werden können Rn. 110). Das gleiche gilt für den neuen Vortrag, er habe dem Gericht angeboten, die Bescheide einzusehen, aber in keinem Fall der JVA zu übergeben. Ein solches Angebot ist in den erstinstanzlich eingereichten Schreiben des Strafgefangenen nicht enthalten.
III.III.26
1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.261. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.27
2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.272. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

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