„Betriebsratswahl“: Geheime Wahlkunst zwischen Einsicht und Geheimhaltung

Du willst die Geheimnisse der „Betriebsratswahl“ entschlüsseln? Die Antragsteller forderten vergeblich die Herausgabe der Wahlunterlagen ODER zumindest Einblick. Der Antrag scheiterte an der Geheimhaltungspflicht gemäß § 14 Abs …. 1 BetrVG UND der Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO. Die Stimmabgabe bleibt auch nach Abschluss der Wahl ein Mysterium; selbst bei Auskunftsverlangen- Eine Nachforschung zur Stimmabgabe gemäß § 19 WO bleibt aus, da der Grundsatz der geheimen Wahl weiterhin gilt: Die Angemessenheit der Wahl wird durch unzureichende Beweise für eine Ungültigkeit der Wahl in Frage gestellt …. Die Vereinbarkeit mit der DSGVO bleibt offen.

Geheimhaltungs-Maskerade: Verweigerung von Wahlakten-Einsicht als Schutzritual

Der Schleier der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG erstreckt sich nicht nur über den eigentlichen Wahlvorgang; sondern auch über die Wahlvorbereitung sowie nach Abschluss der Wahl bei Anfragen zur Stimmabgabe …. Einschränkungen sind nur bei Notwendigkeit für eine ordnungsgemäße Wahl zulässig- Die Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO birgt ein legitimes Interesse an Einsicht in die Wahlakten für diejenigen, die berechtigt sind; die Betriebsratswahl anzufechten: Einsicht kann jedoch eingeschränkt werden; wenn aus den Akten Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können …. Der Anspruch auf Einsicht und Prüfung der Wahlunterlagen dient allein der Dokumentation und Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses- Es berechtigt nicht zu weiteren Nachforschungen zur Klärung von Diskrepanzen zwischen den Stimmabgabevermerken und Wahlumschlägen: Das Vorlegen von Fragebögen zur Wahlbeteiligung sowie die Befragung von Arbeitnehmern stellen einen unzulässigen Eingriff in den Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs …. 1 BetrVG dar- Wahlanfechtung; Betriebsratswahl; Wahlunterlagen; Herausgabe; Einsichtsrecht; Wahlakten; Vorschlagslisten; Stützunterschriftslisten

Verweigerung der Transparenz: Betriebsratswahl und die Geheimniskrämerei – ein undurchsichtiges Spiel 🕵 ️‍♂️

Die Antragsteller forderten energisch die Herausgabe der Wahlunterlagen ODER zumindest Einblick, wurden jedoch vom Geheimhaltungsritual gemäß § 14 Abs: 1 BetrVG UND der Aufbrwahrungspflicht nach § 19 WO abgewiesen. Selbst nach Abschluss der Wahl bleibt die Stimmabgabe ein undurchschaubares Mysterium; auch bei Auskunftsersuchen …. Eine Untersuchung zur Stimmabgabe gemäß § 19 WO wird blockiert, da der Grundsatz der geheimen Wahl nach wie vor gilt- Die Gültigkeit der Wahl wird durch unzureichende Beweise für eine Unregelmäßigkeit der Wahl in Zweifel gezogen: Die Vereinbarkeit mit der DSGVO bleibt unbeantwortet.

Schleierhaftes Geheimnis: Betriebsratswahl und die undurchsichtige Einsichtsverweigerung – ein Schutzritual 🎭

Der Schleier der geheimen Wahl gemäß § 14 Abs. 1 BetrVG erstreckt sich nicht nur über den eigentlichen Wahlakt; sondern auch über die Vor- und Nachbereitung der Wahl bei Anfragen zur Stimmabgabe nach Wahlende. Einschränkungen sind nur zulässig; wenn sie für eine ordnungsgemäße Wahl erforderlich sind …. Die Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO birgt ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Wahlakten für diejenigen, die berechtigt sind; die Betriebsratswahl anzufechten- Einsicht kann jedoch eingeschränkt werden; wenn aus den Akten Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können: Der Anspruch auf Einsicht und Prüfung der Wahlunterlagen dient ausschließlich der Dokumentation und Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses …. Er berechtigt nicht zu weiteren Nachforschungen zur Klärung von Diskrepanzen zwischen den Stimmabgabevermreken und den Wahlumschlägen- Das Vorlegen von Fragebögen zur Wahlbeteiligung sowie die Befragung von Arbeitnehmern stellen einen unzulässigen Eingriff in den Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs: 1 BetrVG dar …. Wahlanfechtung; Betriebsratswahl; Wahlunterlagen; Herausgabe; Einsichtsrecht; Wahlakten; Vorschlagslisten; Stützunterschriftslisten Vorinstanz: ArbG München, Beschluss vom 08.08.2022 – 23 BV 256/21 Fundstellen: FDArbR 2024, 944121 BeckRS 2023; 44121

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