BVerwG 2 WD 13.24 – Urteil – Fernbleiben bei irrtümlicher Annahme einer Urlaubsbewilligung
• BVerwG 2 WD 13.24, Urteil vom 16. Januar 2025 Urteil vom 16.01.2025 – BVerwG 2 WD 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:160125U2WD13.24.0 EN Fernbleiben bei irrtümlicher Annahme einer Urlaubsbewilligung Leitsatz: Bleibt ein Soldat fahrlässig unterlaubt dem Dienst fern, bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Rechtsquellen WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 2, § 140 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 EMRK Art. 6 SG §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 StPO § 261 WStG § 15 Abs. 1 StGB § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Instanzenzug TDG Süd 10. Kammer – 09.01.2024 – AZ: S 10 VL 24/23 Zitiervorschlag BVerwG, Urteil vom 16.01.2025 – 2 WD 13.24 – [ECLI:DE:BVerwG:2025:160125U2WD13.24.0] Urteil BVerwG 2 WD 13.24 • TDG Süd 10. Kammer – 09.01.2024 – AZ: S 10 VL 24/23 In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Januar 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Brockmann und ehrenamtliche Richterin Stabsunteroffizier Rauch, Ministerialrat … als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, Rechtsanwalt … als Verteidiger, Geschäftsstellenverwalterin … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Januar 2024 aufgehoben. Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von 12 Monaten verhängt. Die Dienstbezüge des Soldaten werden für die Dauer von 12 Monaten um 1/20 gekürzt. Der Soldat trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen. Gründe I 1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. 2 Der … geborene Soldat verfügt über den Hauptschulabschluss. Eine Ausbildung im Bereich Pflege schloss er nicht ab. Im Anschluss arbeitete er als Ausbilder und Rettungssanitäter. Zum Juli 2015 wurde er als Unteroffizieranwärter zum Soldaten auf Zeit ernannt und 2019 zum Stabsunteroffizier befördert. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich Mitte 2027. 3 Nach seiner Grundausbildung wurde er 2015 zur 2./…regiment … in D. versetzt und von August 2016 bis Ende Juli 2019 zum Lehrgang Medizinischer Fachangestellter an das Bundeswehrkrankenhaus … kommandiert. Die Prüfung zum Medizinischen Fachangestellten bestand er mit der Gesamtnote „befriedigend“. Anschließend war er in der Stammeinheit eingesetzt. Von Mitte Oktober 2020 bis Ende Juni 2021 wurde er im Rahmen der Amtshilfe an das Gesundheitsamt D. zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehrfach kommandiert. 2022 wurde er zur Sanitätsstaffel Einsatz … versetzt. 4 Der seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte Hauptmann T. hat ausgeführt, er habe mit dem Soldaten zwar nicht viele Berührungspunkte gehabt, ihn jedoch als zurückhaltenden Soldaten empfunden. Im Bundeswehrkrankenhaus habe er sich sichtlich wohler gefühlt und im Rahmen der Amtshilfe habe er sehr gute Arbeit geleistet. Vielleicht sei er – wie vom Soldaten bestätigt – unterfordert gewesen, weil er seinerzeit keiner Tätigkeit nachgegangen sei, die seinem Ausbildungsstand entsprochen habe. Er habe sich aber nie hängen lassen. 5 In der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landratsamts D. vom 15. Dezember 2021 heißt es, dass der Soldat einer der besten Kräfte gewesen sei. 6 Der Soldat erhielt im Juni 2021 zwei Prämien für seine besondere Einsatzbereitschaft im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie. 7 Die Anlassbeurteilung vom 31. Mai 2023 attestiert dem Soldaten ein grundsolides Potential, welches auf einen positiven weiteren Verwendungsaufbau schließen lasse. Er sei für die Feldwebellaufbahn geeignet. In der Personenbeschreibung vom 4. Januar 2024 erklärt der Disziplinarvorgesetzte Oberfeldarzt R., dass der Soldat das durchweg positive Bild vergangener Monate bestätigt und sich im oberen Mittelfeld der Vergleichsgruppe etabliert habe. Der Soldat überzeuge durch seine ruhige und professionelle Art. Er verrichte seinen Dienst zuverlässig und sei auch persönlich für die Sanitätsstaffel eine Bereicherung. In der Stellungnahme vom 6. Januar 2025 führt der Disziplinarvorgesetzte aus, er bewerte die Einstellung und Arbeitsqualität des Soldaten mit „befriedigend bis gut“. Es bestünden immer wieder Leistungsspitzen nach oben. Seine Leistung sei im oberen Mittelfeld der Vergleichsgruppe anzusiedeln, was im aktuellen Beurteilungssystem „D+“ entspreche und womit im Vergleich zur Beurteilung vom 20. März 2024 mit „D“ eine Steigerung vorliege. 8 Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister sowie der letzte Auszug aus dem Disziplinarbuch des Soldaten enthalten keine Eintragungen. 9 Der ledige und kinderlose Soldat erhält nach dem Stand Dezember 2023 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7 von monatlich 2 664,00 € netto. Nach Ablauf seiner Dienstzeit strebt er den Dienst bei der Bundespolizei an. Von einer Weiterverpflichtung bei der Bundeswehr sieht er auch angesichts der Umstände des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab. II 10 1. In dem unter dem 6. Dezember 2021 eingeleiteten Disziplinarverfahren legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 24. Mai 2022 zur Last: „Der Soldat blieb seinem Dienst beim Gesundheitsamt in D. im Rahmen der Unterstützungsleistung vom 15.06.2021 bis zum 21.06.2021 vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig, ohne Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten schuldhaft fern und nahm in diesem Zeitraum auch nicht am Dienst der 2./…regiment …, …, teil, sondern hielt sich stattdessen ab 15.06.2021 im Urlaub in M./F. ohne Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten auf.“ 11 2. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 9. Januar 2024 freigesprochen. 12 Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche richterliche Gewissheit verlange ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen lasse. Angesichts des in der Einheit praktizierten Genehmigungsverfahrens für Urlaubsanträge spreche nach allgemeiner Lebenserfahrung Vieles dafür, dass ein Soldat, der eine Urlaubsreise mit kostenfreier Stornierungsmöglichkeit gebucht habe, sich bis zum Ablauf der Stornofrist auch darum bemühe, seinen Urlaub nicht unerlaubt anzutreten. Dies gelte umso mehr, als der Soldat nicht habe annehmen können, seine Abwesenheit von zwei Wochen bleibe unbemerkt. Den Umstand, dass durch den Corona-Amtshilfeeinsatz seine Abwesenheit in der Einheit möglicherweise nicht auffallen werde, habe er weder zum Zeitpunkt der Urlaubsbuchung (im Mai 2020) noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stornofrist (Ende September 2020) kalkulatorisch mit einbeziehen können, weil der externe Einsatz für ihn nicht absehbar gewesen sei. Mithin habe für den Soldaten kein vernünftiger Grund bestanden, den Urlaubsantrag erst nach der Stornierungsmöglichkeit zu stellen oder zu unterlassen. Ebenso könne aus dem Nichtauffinden des Urlaubsscheins nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Soldat keinen Antrag eingereicht habe. Bei dem vielstufigen Verfahrensgang – von Soldat über Zugführer, Geschäftszimmer, Kompaniefeldwebel und Kompaniechef – bestehe auf jeder Genehmigungsstufe die Möglichkeit des zufälligen Untergangs des Antrags. Dass sich ein Jahr später kein Beteiligter mehr an die Vorlage des Urlaubsscheins erinnere, begründe auch keine durchgreifenden Zweifel an der Möglichkeit seiner Existenz. Auch liege die Verantwortung für die korrekte weitere Bearbeitung eines vom Soldaten in den Geschäftsgang gegebenen Urlaubsantrags nicht mehr bei diesem. Die fehlende Eintragung des Urlaubs als „geplant“ bzw. „genehmigt“ in die Urlaubsstrichliste belege ebenfalls keine unterlassene Antragstellung, denn eine fehlerhafte oder unterlassene Eintragung bewege sich im Bereich des Möglichen. Überdies seien mit der Neuorganisation der Einheit weitere Unsicherheiten hinzugetreten. Somit bestünden mehrere Möglichkeiten, warum ein Urlaubsantrag verloren gegangen sein könne. Zwar sei denkbar, dass der Soldat aus Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit keinen Urlaubsantrag eingereicht habe. Jedoch könne auch dies wegen der dargelegten Umstände nicht ohne Restzweifel angenommen werden. Wegen der von den Zeugen T. und G. übereinstimmend bestätigten Praxis, die Soldaten nur bei einer Ablehnung des Urlaubs explizit zu informieren, habe der Soldat auch auf eine Genehmigung vertrauen dürfen. 13 3. Mit ihrer unbeschränkten Berufung begehrt die Wehrdisziplinaranwaltschaft eine disziplinargerichtliche Ahndung des Soldaten. 14 Bei der Feststellung, ob der Soldat einen Urlaubsantrag gestellt habe, habe das Truppendienstgericht übersehen, dass das Stellen eines Urlaubsantrages auf der ersten Verfahrensstufe der Mitwirkung des Zugführers bedurft hätte. Dieser hätte als erster Vorgesetzter den Urlaubsschein abzeichnen und den gewünschten Urlaubszeitraum bereits in einer elektronischen Tabelle eintragen müssen. Erst in der Hauptverhandlung sei jedoch festgestellt worden, dass die für den relevanten Zeitraum zuständige Zugführerin dazu nicht befragt worden sei. Deren außergerichtliche Befragung habe ergeben, dass sie von einem vom Soldaten eingereichten Urlaubsantrag keine Kenntnis habe. Dem entspreche, dass von ihr auch in der elektronischen Abwesenheitsliste kein Urlaub des Soldaten eingetragen gewesen sei. Wenn auszuschließen sei, dass der Soldat einen Urlaubsantrag eingereicht habe, gingen die weiteren Überlegungen zu den Verlustgründen fehl. Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, sei ein solcher Verlust durch die Zeugen T. und G. auch nicht ausgeschlossen worden. Vielmehr hätten sie auf den bis dahin friktionslosen Ablauf hingewiesen. 15 4. Wegen der Einzelheiten zur Person des Soldaten wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts, hinsichtlich der in das Verfahren eingeführten Urkunden auf das erstinstanzliche sowie auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen. III 16 Die zulässige Berufung ist begründet. Da sie unbeschränkt ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach hat der Freispruch keinen Bestand, weil ein zu ahndendes Dienstvergehen vorliegt. 17 1. Zur Erlangung der nach § 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 261 StPO erforderlichen Überzeugungsgewissheit zum Vorliegen disziplinarischer Tatumstände reicht ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit aus, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; insbesondere haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich auf lediglich denktheoretische Möglichkeit gründen (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2013 – 2 WD 27.11 – juris Rn. 20 m. w. N.). Denn der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus, weil im Bereich der Tatsachenwürdigung der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang verschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 2 WD 20.18 – juris Rn. 31). Daraus folgt, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Angeschuldigten von Annahmen auszugehen bzw. Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Erweist sich eine Annahme ausschließlich als spekulativ, kann sie auch nicht als Folge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeschuldigten zu Grunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 StR 163/22 – NStZ 2023, 315 Rn. 9). 18 a) Nach Maßgabe dessen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat keinen Urlaubsantrag eingereicht hat. Für die Annahme des Gegenteils fehlt es an realen Anknüpfungspunkten. 19 aa) Für die Annahme, dass der Soldat keinen Urlaubsantrag eingereicht hat, spricht bereits mit erheblichem Gewicht, dass ein diesbezügliches Schriftstück trotz intensiver Suche in der Dienststelle nicht aufgefunden worden ist. Des Weiteren verfügt der Soldat über keine Kopie des Antrags, keine Eingangsbestätigung und kein genaues Wissen darüber, an welchem Tag gegenüber welcher Person er den Antrag abgegeben haben will. Die weiteren Beweiserhebungen haben nur Anhaltspunkte ergeben, die eindeutig gegen eine Einreichung sprechen. 20 Zu diesen Indizien gehört, dass keiner der für die Bearbeitung von Urlaubsanträgen zuständigen Amtswalter von einem solchen Urlaubsantrag Kenntnis erlangt hat, obwohl nach dem praktizierten Urlaubsgenehmigungsablauf – Zeichnung durch den Zugführer, Abgabe bei den Geschäftszimmersoldaten, Weiterleitung an den Kompaniefeldwebel und schließlich Genehmigung durch den Kompaniechef – vier Personen davon hätten Kenntnis erlangen müssen. Dies gilt insbesondere für die seinerzeitige Zugführerin, Stabsfeldwebel E., die als erste Akteurin der Genehmigungskette nachvollziehbar und glaubhaft ausgesagt hat, dass ihr ein solcher Urlaubsantrag nicht in Erinnerung geblieben ist und dass er nicht genehmigt worden wäre, weil er sich auf das nächste Urlaubsjahr bezogen hätte. Dass der Soldat in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, sich nicht mehr zu erinnern, ob er zuvor mit dem Zugführer den Urlaubsantrag abgeklärt und dieser den Urlaubsantrag abgezeichnet habe, nimmt der Aussage der Zeugin nicht ihre Aussagekraft. Sie wird partiell allerdings dadurch abgeschwächt, dass die Zeugin in dem Zeitraum, in dem der Soldat den Urlaub eingereicht haben will, urlaubsbedingt nicht durchgehend im Dienst war. Jene Unwägbarkeit wird allerdings wiederum dadurch kompensiert, dass auch der Stellvertreter der Zeugin ein entsprechendes Urlaubsgesuch nicht in die Urlaubsliste eingetragen hatte. 21 Dass ein entsprechender Urlaubsantrag im Geschäftszimmer abhandengekommen ist, ist angesichts der in der Berufungshauptverhandlung bekräftigten Aussage der Zeugin G. unwahrscheinlich, die Geschäftszimmersoldaten hätten sehr gewissenhaft gearbeitet, sie seien leistungsmäßig eine Bank und „richtig gut“ gewesen. Da sich zudem weder der Kompaniechef, Hauptmann T., noch der Kompaniefeldwebel, Oberstabsfeldwebel G., an einen vom Soldaten weiträumig gestellten Urlaubsantrag erinnern konnten, obwohl er nach den Usancen des Kompaniechefs seinerzeit nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, lässt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass kein Urlaubsantrag eingereicht wurde. Schließlich war der Soldat nach eigener Einlassung in den Monaten Juni und Juli 2020 wiederholt wochenlang krankgeschrieben, womit sich das Risiko, die Einreichung eines Urlaubsantrags zu verabsäumen, erhöhte. Dabei kann die im Herbst 2020 erfolgte Neuorganisation der Einheit schon deshalb nicht ein Abhandenkommen eines Urlaubsantrags befördert haben, weil der Soldat den Antrag – so seine erstinstanzliche Einlassung – bereits im Mai/Juni 2020, jedenfalls aber – so seine Einlassung in der Berufungshauptverhandlung – bis zum Ablauf der Stornierungsfrist im September 2020 eingereicht haben will. 22 bb) Der Umstand, dass der Soldat die Einreichung eines Urlaubsantrags behauptet, führt nicht zu einer Beweislastverlagerung des Inhalts, dass dessen Einlassung eine „besondere Bedeutung“ (Seite 4 des Truppendienstgerichtsurteils) zukäme. Denn der Soldat ist nicht zu wahren Aussagen verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 – NVwZ 2022, 794 Rn. 27). Vielmehr steht ihm gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) zu (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 – EuGRZ 2016, 570 Rn. 34; Brenner, DAR 2022, 615 ff.; Detter, NStZ 2023, 530 <535>), welches das Recht einschließt, die Tat zu bestreiten oder ihren Unrechtsgehalt zu negieren oder zu relativieren (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 – 2 WD 9.19 – Rn. 39; vgl. zur unzulässigen Strafverschärfung: BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 6 StR 155/22 – NStZ 2023, 485 – Rn. 5). Vor diesem Hintergrund unterliegen auch Aussagen des Angeschuldigten der freien Beweiswürdigung (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 5 StR 411/20 – NStZ 2021, 319). Ausgehend davon ist es hier weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeschuldigten von Annahmen auszugehen oder Tatbestandsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 30. November 2022 – 6 StR 243/22 – NStZ-RR 2023, 59 <60>). 23 cc) Das Truppendienstgericht hat die gegen die Einreichung eines Urlaubsantrags sprechenden Indizien nur punktuell in den Blick genommen und sie nicht einer Gesamtwürdigung unterzogen (BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 6 StR 243/22 – NStZ-RR 2023, 59 <60>). In ihrer Gesamtheit erweisen sich die Zweifel des Truppendienstgerichts an der Einreichung eines Urlaubsantrags indes als theoretisch und spekulativ. 24 b) Zur Überzeugung des Senats steht des Weiteren fest, dass der Soldat lediglich aus Nachlässigkeit und Vergesslichkeit keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Denn die Annahme, er habe dies bewusst unterlassen, um sich zusätzliche Urlaubstage zu erschleichen, erweist sich wegen mehrerer Faktoren nach der Lebenserfahrung als theoretisch. 25 Dem Dienst über den Zeitraum von etwa drei Wochen – nachträglich hat der Soldat einen Urlaubszeitraum vom 15. Juni bis 4. Juli 2021 angegeben – in der Annahme fernzubleiben, dies würde nicht auffallen, ist zunächst wegen des langen Zeitraums fernliegend. Zwar war er während des Abwesenheitszeitraums nicht in seiner militärischen Einheit eingesetzt, womit sich das Risiko reduzierte, dass seine Abwesenheit auffiel. Zum Zeitpunkt der Urlaubsbuchung am 11. Mai 2020 konnte er diesen risikominimierenden Umstand jedoch deshalb nicht kalkulierend einstellen, weil er erst unter dem 15. Oktober 2020 (erstmalig) an das Gesundheitsamt kommandiert wurde. Ebenso spricht für die Absicht, einen entsprechenden Urlaubsantrag für das Jahr 2021 stellen zu wollen, dass die Urlaubsbuchung mit der Option einer kostenlosen Stornierung bis zum 30. September 2020 erfolgte. Denn damit trug der Soldat der Ungewissheit über die Urlaubsgenehmigung Rechnung. Zudem spricht sein Verhalten kurz vor dem Urlaubsantritt und auch während des Urlaubs gegen den Willen, dem Dienst unerlaubt fernbleiben zu wollen. Denn bei einer entsprechenden Verschleierungsabsicht wäre es kontraproduktiv gewesen, sich vor dem Urlaubsantritt im Gesundheitsamt offiziell und gleichsam „öffentlichkeitswirksam“ durch Rundmail an die Kollegen der Corona-Teststation in den Urlaub zu verabschieden, zumal er seine Abwesenheit dadurch auch einem in derselben Teststation eingesetzten Kameraden zur Kenntnis brachte. Während des Urlaubs hat er außerdem Urlaubsbilder in Chat-Gruppen eingestellt, denen auch Soldaten seiner Einheit angehörten. Der Soldat befand sich schließlich auch nicht in einer Situation, in der er sich wegen fehlender Urlaubstage hätte gezwungen sehen können, zusätzliche Urlaubstage zu erschleichen. Denn selbst nach der nachträglichen Genehmigung des Urlaubs verfügte er noch über einen Resturlaub von 17 Tagen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Aussage des Kompaniechefs als stimmig, der bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getretene Soldat sei bei dem erstmaligen Anruf des Geschäftsstellensoldaten auf F. „einigermaßen überrascht“ gewesen. 26 2. Der Soldat hat mit seinem Verhalten nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen. 27 a) Durch sein unerlaubtes Fernbleiben hat er die nach § 7 SG bestehende Pflicht zum treuen Dienen verletzt. 28 aa) Das Fernbleiben war objektiv unerlaubt, da der Soldat ohne (förmliche) Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 – juris Rn. 18 m. w. N.) dem Dienst ferngeblieben ist. Eine Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten lag nicht vor, weil Hauptmann T. als zuständiger Disziplinarvorgesetzter keinen Antrag abgezeichnet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit das nach der Aussage der Zeugin Oberstabsfeldwebel G. in der Einheit seinerzeit praktizierte Verfahren einer gleichsam fingierten Genehmigung bei Antragseinreichung ohne ausdrückliche Ablehnung und ohne förmliche Eröffnung der Genehmigung trotz Unkenntnis des Kompaniechefs davon in der Lage gewesen wäre, zu einer erlaubten Abwesenheit zu führen. Denn die Urlaubsbewilligung bedarf als Verwaltungsakt, wie es die maßgebliche Verwaltungsvorschrift A-1420/12 in Nr. 107 vorsieht, zu ihrer Wirksamkeit nach § 43 Abs. 1 VwVfG einer expliziten oder konkludenten Bekanntgabe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1996 – 1 DB 27.95 – NVwZ-RR 1996, 585 und vom 31. August 2001 – 1 DB 23.01 – juris Rn. 7 f.). 29 bb) Der Soldat blieb dem Dienst jedoch nicht vorsätzlich unerlaubt fern, weil er irrtümlich angenommen hatte, sein Urlaubsantrag sei in Ermangelung einer negativen Rückmeldung genehmigt. Er unterlag damit einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (analog), weil er nach seiner Vorstellung dem Dienst nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 WStG „eigenmächtig“ fernblieb. Dass er den Umstand der fehlenden Genehmigung nicht erkannte, lässt zwar den Vorsatz entfallen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1997 – 4 StR 557/97 – juris Rn. 10 (a. E.); Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 16 Rn. 11), begründet jedoch ein – nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB analog unberührt bleibendes – fahrlässiges Verhalten bezogen auf das unerlaubte Fernbleiben. Denn der Soldat hat durch die unterlassene Einreichung des Urlaubsantrags und durch die unterbliebene Erkundigung nach der Bewilligung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2003 – 2 WD 9.03 – BVerwGE 119, 164 <166>) objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen und die damit verbundene Rechtsgutverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen vorhersehen und vermeiden können (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – 2 WD 20.18 – Rn. 54, vom 11. Mai 2023 – 2 WD 12.22 – juris Rn. 65 und vom 17. Dezember 2024 – 2 WD 11.24 -; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 15 Rn. 20). 30 b) Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 WStG und damit gegen die Pflicht zum treuen Dienen in ihrer weiteren Ausprägung auch als Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, einschließlich der Strafgesetze (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 – 2 WD 1.11 – Rn. 50 ff.), ging mit dem unerlaubten Fernbleiben jedoch nicht einher. Denn sowohl das eigenmächtige Verlassen der Truppe als auch das Fernbleiben verlangen, anders als die sich anschließende Abwesenheit, ein vorsätzliches Handeln (Lingens/Korte, Wehrstrafgesetz, 6. Aufl. 2023, § 15 Rn. 10). Dabei muss sich der Vorsatz gerade auch auf das normative Tatbestandsmerkmal der Eigenmacht, d. h. auf das Fehlen der Erlaubnis, erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 – 1 StR 73/02 – NStZ-RR 2003, 55 <56> zur Genehmigung von sozialadäquatem Verhalten), was hier aus den dargelegten Gründen nicht vorliegt. 31 c) Der Soldat hat jedoch fahrlässig auch gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, weil seinem Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines solchen Verstoßes reicht es aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 2 WD 3.17 – juris Rn. 50). Dies ist der Fall, zumal das Verhalten des Soldaten in der Einheit publik wurde. 32 3. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zu Grunde. 33 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle, Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. 34 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt. Für die Fälle des fahrlässigen Fernbleibens vom Dienst hat der Senat bislang keine Regelmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen festgelegt. Er hat jedoch ausgesprochen, dass ein unerlaubt fahrlässiges Fernbleiben bei isolierter Betrachtung im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zwar keine nach außen sichtbare, dafür jedoch eine spürbare disziplinarische Pflichtenmahnung verlangt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 WD 43.09 – NZWehrr 2012, 122 <124>). Da das mehrtägige fahrlässige Fernbleiben vom Dienst im Unterschied zum eigenmächtigen Fernbleiben keine Wehrstraftat ist und einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, entspricht es dem Gebot kohärenter Rechtsprechung in diesen Fällen nicht von einer Dienstgradherabsetzung auszugehen, sondern ein Beförderungsverbot zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu wählen. 35 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen. Nach Maßgabe dessen ist hier ein einjähriges Beförderungsverbot (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 WDO) als spürbare disziplinarische Pflichtenmahnung auszusprechen und wegen der fehlenden Auswirkung des Beförderungsverbots auf den weiteren dienstlichen Werdegang des 2027 aus dem Dienst scheidenden Soldaten nach § 58 Abs. 4 Satz 2 WDO mit einer Kürzung der Dienstbezüge im tenorierten Umfang zu verbinden. 36 aa) Bei Art und Schwere der Tat ist zwar zu berücksichtigen, dass das unerlaubte Fernbleiben auf einer doppelten Fahrlässigkeit beruht. Denn der Soldat hat sowohl die Einreichung des Urlaubsantrags als auch eine Erkundigung nach dem Bewilligungsstand unterlassen. Gerade weil er sich in einem Amtshilfeeinsatz befand, hätte eine Nachfrage, ob der Urlaub trotz geplanter Verlängerung der Amtshilfe bewilligt ist, nahegelegen. Erheblich ist auch, dass die Nachlässigkeit keinen kurzen Zeitraum betraf, sondern einen auf mehrere Wochen angelegten Sommerurlaub. Insofern bewegt sich die Fahrlässigkeitstat im mittleren Bereich. Erschwerend wirkt zudem, dass der Soldat als Vorgesetzter versagt (§ 10 Abs. 1 SG) hat. 37 Jedoch gebieten weitere Umstände den Übergang zu einer kürzeren Dauer des Beförderungsverbots. Denn mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst waren nur vergleichsweise geringe negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb verbunden. Zum einen hat der Soldat für eine Vertretung seiner Person bei seinen konkreten Tätigkeiten gesorgt. Zum anderen wurde der Amtshilfeeinsatz vorzeitig beendet, sodass dem Soldaten der weitere Urlaub problemlos bewilligt werden konnte. Mildernd wirkt zudem, dass sich die Tat als persönlichkeitsfremd darstellt. Ferner erbringt der Soldat ausweislich der Stellungnahme des aktuellen Disziplinarvorgesetzten Oberfeldarzt R. Leistungen im oberen Mittelfeld der Vergleichsgruppe, auch wenn die Leistungssteigerung von „D“ zu „D+“ wegen ihres geringen Umfangs noch nicht das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes in Form einer Nachbewährung erreicht. Denn diese setzt eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraus (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 – 2 WD 10.22 – juris Rn. 41 m. w. N.). Mildernd wirkt schließlich die erneut bekundete Unrechtseinsicht und Reue des Soldaten, der mehrfach beteuert hat, sich vorzuwerfen, sich nach der Urlaubsgenehmigung nicht erkundigt zu haben. Nach diesen Erwägungen wäre an sich ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung für die Dauer von 18 Monaten schuld- und tatangemessen. 38 bb) Dabei bewirkt die überlange Verfahrensdauer von sechs Monaten bei der Bestimmung des Maßes sowohl des Beförderungsverbots als auch der Bezügekürzung eine Reduzierung auf zwölf Monate, die sich bei der Kürzung der Dienstbezüge auf das gesetzliche Mindestmaß von 1/20 beschränkt. Die Verfahrensüberlänge folgt nicht daraus, dass es nach Kenntniserlangung vom Dienstvergehen im Juni 2021 erst am 6. Dezember 2021 zur Einleitung des Disziplinarverfahrens kam. Zwar genügt regelmäßig für die Einleitung eine Bearbeitungszeit von drei Monaten. Hier bestand jedoch die Besonderheit, dass der Soldat erst nach zügiger Durchführung der erforderlichen Anhörungen im Herbst einen Verteidiger mandatierte und dass erst nach dessen Akteneinsicht und Stellungnahme die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen konnte. Die Überlänge ergibt sich jedoch daraus, dass das Truppendienstgericht über den im Juni 2022 angeschuldigten Vorwurf erst im Januar 2024 entschieden hat, wobei die vom Truppendienstgericht bereits für den August 2023 avisierte Terminierung an der Verhinderung des Verteidigers als einem dem Soldaten zuzurechnenden Umstand scheiterte. Unter Zugrundlegung einer einjährigen Bearbeitungsfrist und eines dem Soldaten zuzurechnenden Abzugs von einem Monat folgt daraus eine Verzögerung um etwa sechs Monate, die auch nicht durch ein Berufungsverfahren von weniger als einem Jahr kompensiert wurde. 39 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO, da keine Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den Soldaten seine notwendigen Auslagen tragen zu lassen. Dokumente zum Verfahren Urteil vom 16.01.2025 – BVerwG 2 WD 13.24 (Leitsatz)