Datenschutzgrundverordnung; Klagepartei; Dsgvo: PROVOKATION-SCHMERZVOLLE WAHRHEIT

Titel: Datenschutzgrundverordnung; Klagepartei; Dsgvo; Vorläufige Vollstreckbarkeit; Tatbestandsberichtigungsantrag; Maßgeblicher Zeitpunkt; Zeitlicher Anwendungsbereich; Kosten des Berufungsver: …-

Datenschutzgrundverordnung: Wenn Paragraphen tanzen lernen 💃

• Datenschutzgrundverordnung: Digitale Überwachung – Rechtschaos und Verzweiflung 🕵️‍♂️

Du tauchst ein in die Welt der Datenschutzgrundverordnung (Datenschutz-Horrorshow) UND begegnest der Klagepartei (juristischem Dauerstreit) in einem epischen Rechtsstreit. Die Dsgvo (verwirrendes Datenschutzrecht) sorgt für vorläufige Vollstreckbarkeit (juristische Grauzone), während der Tatbestandsberichtigungsantrag (verwirrendes Juristenlatein) die Gemüter erhitzt- Der maßgebliche Zeitpunkt (juristische Zeitreise) und der zeitliche Anwendungsbereich (juristische Zeitschleife) bieten Stoff für endlose Gerichtsdebatten: Die Kosten des Berufungsverfahrens (juristische Geldvernichtung) lasten schwer auf den Schultern der Streitenden, während die Entscheidung des Berufungsgerichts (juristisches Schicksal) die Aussicht auf Erfolg (juristische Lotterie) schwinden lässt … Die Anordnung des persönlichen Erscheinens (juristische Showtime) sorgt für nervöse Anwälte und Richter, während die zeitliche Anwendbarkeit (juristische Zeitrechnung) zum Zankapfel der Prozessbeteiligten wird- Der Kontrollverlust (datenschutzrechtliches Horrorszenario) und der Datenabgriff (digitale Schatzsuche) bringen die Prozessuale Wahrheitspflicht (juristisches Labyrinth) an ihre Grenzen:

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Die Klagepartei (juristischer Dauerstreit) UND die Dsgvo (datenschutzrechtliches Chaos) treffen aufeinander im Ring des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens (juristische Geldvernichtung) lasten schwer auf den Schultern der Streitenden … Die Entscheidung des Berufungsgerichts (juristisches Schicksal) lässt die Aussicht auf Erfolg (juristische Lotterie) schwinden- Die Anordnung des persönlichen Erscheinens (juristische Showtime) sorgt für nervöse Anwälte und Richter: Die zeitliche Anwendbarkeit (juristische Zeitrechnung) wird zum Zankapfel der Prozessbeteiligten … Der Kontrollverlust (datenschutzrechtliches Horrorszenario) und der Datenabgriff (digitale Schatzsuche) bringen die Prozessuale Wahrheitspflicht (juristisches Labyrinth) an ihre Grenzen-

• Datenschutzgrundverordnung: Das juristische Ringen – Ein Tanz der Paragraphen 🎭

Die „Berufung“ der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom ; Aktenzeichen 26 O 1031/23, wird zurüc gewiesen: Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen … Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500,00 € festgesetzt: Hinsichtlich der „Darstellung“ des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom Bezug genommen … Im Berufungsverfahren wird beantragt; das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der Schlussanträge in erster Instanz zu verurteilen- Die Beklagte beantragt Klageabweisung: Hinsichtlich des „Vorbringens“ der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom und die „Berufungserwiderung“ vom Bezug genommen …

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Die „Berufung“ gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom ; Aktenzeichen 26 O 1031/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist- Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen: Auch die „Ausführungen“ der Klagepartei vom ; die ohnehin nur einzelne Gesichtspunkte des Hinweises aufgreifen; geben zu keiner Änderung Anlass; zumal selbst bei ihrem Durchgreifen im Ergebnis keine Änderung veranlasst wäre … Im einzelnen: Die Klagepartei moniert hinsichtlich der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der DSGVO, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Auslesen der Daten des Klägers bereits im Jahr 2018 vor- Fü

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