Digitaler „Gesundheitswahnsinn“: Adipositas und Arzneimittel-Wildwest
Du glaubst noch an Rechtssicherheit und medizinische „Ethik“? Ein Antragsgegner [Beschuldigter] tanzt auf dem schmalen Grat der Legalität und wirbt für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Gewichtsreduktion sowie medizinische Fernbehandlungen; ohne direkten Arztkontakt …. Dieser digitale Scharlatan [Betrüger] verspricht Abnehm-Spritzen und fragwürdige Online-Fragebögen statt ärztlicher Kompetenz UND gefährdet damit die Gesundheit von Verbrauchern! Das klingt nicht nur nach einem billigen Horrorfilm; sondern nach der traurigen Realität des digitalen Gesundheitswesens!
Abmahn-Desaster: Wettbewerbsverhältnis und Aktivlegitimation in Gefahr
Die Antragstellerin [Klageseite] kämpft mit allen Mitteln gegen die Antragsgegnerin [Angeklagte], die ohne Skrupel und Ethik für fragwürdige Fernbehandlungen und Arzneimittel wirbt …. Die Aktivlegitimation [Berechtigung zur Klage] der Antragstellerin steht außer Frage; denn hier geht es um dringende Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Gesundheitsrisiken- Die Antragsgegnerin verführt Endverbraucher mit zweifelhaften Rabatten und fragwürdigen Online-Fragebögen, die an der Grenze zur Legalität balancieren: Mit der fehlenden ärztlichen Betreuung und fragwürdigen Diagnosemethoden setzt sie die Gesundheit der Verbraucher aufs Spiel …. Dieser digitale Wahnsinn [ungesunder Trend] muss gestoppt werden; bevor noch mehr Menschen in die gefährliche Falle tappen und ihr Leben riskieren- Es ist an der Zeit; dem digitalen Arzneimittel-Wildwest [Gesetzlosigkeit] ein Ende zu setzen und klare Grenzen zu ziehen!
Digitales Rechtssystem: Abmahn-Desaster und Verschreibungspflichtige Arzneimittel 💊
Du glaubst noch an Rechtssicherheit und medizinische Ethik? Ein Antragsgegner [Beschuldigter] tanzt auf dem schmalen Grat der Legalität und wirbt für verschreibungspflichtige Arzneimittel [Medikamente] zur Gewichtsreduktion sowie medizinische Fernbehandlungen; ohne direkten Arztkontakt: Dieser digitale Scharlatan [Betrüger] verspricht Abnehm-Spritzen und fragwürdige Online-Fragebögen [digitale Formulare] statt ärztlicher Kompetenz UND gefährdet damit die Gesundheit von Verbrauchern! Das klingt nicht nur nach einem billigen Horrorfilm; somdern nach der traurigen Realität des digitalen Gesundheitswesens!
Rechtliche Verwirrung: Ordnungshaft und Aktivlegitimation im Fokus – Ausblick 🚨
Die Antragstellerin [Klageseite] kämpft mit allen Mitteln gegen die Antragsgegnerin [Angeklagte], die ohne Skrupel und Ethik für fragwürdige Fernbehandlungen und Arzneimittel [Medikamente] wirbt …. Die Aktivlegitimation [Berechtigung zur Klage] der Antragstellerin steht außer Frage; denn hier geht es um dringende Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Gesundheitsrisiken- Die Antragsgegnerin verführt Endverbraucher mit zweifelhaften Rabatten und fragwürdigen Online-Fragebögen [digitale Formulare], die an der Grenze zur Legalität balancieren: Mit der fehlenden ärztlichen Betreuung und fragwürdigen Diagnosemethoden setzt sie die Gesundheit der Verbraucher aufs Spiel …. Dieser digitale Wahnsinn [ungesunder Trend] muss gestoppt werden; bevor noch mehr Menschen in die gefährliche Falle tappen und ihr Leben riskieren- Es ist an der Zeit; dem digitalen Arzneimittel-Wildwest [Gesetzlosigkeit] ein Ende zu setzen und klare Grenzen zu ziehen!
Verschleierte Praktiken: Wettbewerbsverhältnis und Fernbehandlungsverbot im Zwielicht – Ausblick 🌫️
Die Antragsgegnerin [Beschuldigte], eine in den N: ansässige V …. , übersandte am 19.11.2024 unter der Überschrift ‚Update: Preisnachlass für Abnehmbehandlungen‘ den als Anlage ASt 2 vorgelegten Newsletter. Nach einem einleitenden Text folgte ein Bild einer sogenannten Abnehmspritze mit dem Text ‚Injektionen zur Gewichtsreduktion‘. Ferner wurde ein zusätzlicher Rabatt von € 30; — ausgelobt. Klikcte man auf den Button ‚Rabatt sichern‘, so wurde man auf die nachfolgend eingeblendete Seite mit der Überschrift ‚Online-Fragebogen‘ weitergeleitet. Durch das Anklicken des Buttons ‚weiter‘ wurde man auf einen auszufüllenden Fragebogen weitergeleitet, von dem als Anlage ASt 4 entsprechende Screenshots vorgelegt wurden- Wie sich aus dem als Anlage ASt 5 vorgelegten Screenshot ergibt; konnte der Patient am des Fragebogen-Vorgangs die Abnehmspritze ‚Wegovy‘ oder ‚Mounjaro‘ auswählen, anklicken und bestellen: Die Antragstellerin trägt vor; im gesamten Prozess der Bestellung sei nicht vorgesehen; dass ein kommunikativer Kontakt mit einem Arzt stattfinde; etwa im Wege einer Videosprechstunde …. Darüber hinaus sei eine Behandlung durch einen derartigen Fragebogen jenseits der anerkannten fachlichen Standards- Wie sich aus den als Anlagen ASt 11 vorgelegten Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft ergebe, gehörten zur Diagnose und Behandlung der Adipositas ärztliche Untersuchungen sowie eine individuelle Beratung:
Rechtliche Konsequenzen: Zuwiderhandlung und Kostenentscheidung im Fokus – Ausblick 💸
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten; im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt; zu Zwecken des Wettbewerbs es zu unterlassen …. Von den Kossten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin 1/3; die Antragsgegnerin 2/3- Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung zuletzt noch dagegen; dass die Antragsgegnerin gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt; wobei die Behandlung durch die Überprüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht: Darüber hinaus wendet sie sich dagegen; dass die Antragsgegnerin gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für den Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt; wie im Urteilstenor wiedergegeben ….
Rechtliches Chaos: Vorläufige Vollstreckbarkeit und Ordnungsgeld als Strafe – Ausblick 💰
Die Antragstellerin ist die Interessenvertretung der niedergelassenen A. im Kammerbezirk N- Die Antragsgegnerin; eine in den N: ansässige V …. , übersandte am 19.11.2024 unter der Überschrift ‚Update: Preisnachlass für Abnehmbehandlungen‘ den als Anlage ASt 2 vorgelegten Newsletter. Nach einem einleitenden Text folgte ein Bild einer sogenannten Abnehmspritze mit dem Text ‚Injektionen zur Gewichtsreduktion‘. Ferner wurde ein zusätzlicher Rabatt von € 30; — ausgelobt. Klickte man auf den Button ‚Rabatt sichern‘, so wurde man auf die nachfolgend eingeblendete Seite mit der Überschrift ‚Online-Fragebogen‘ weitergeleitet. Durch das Anklicken des Buttons ‚weiter‘ wurde man auf einen auszufüllenden Fragebogen weitergeleitet, von dem als Anlage ASt 4 enzsprechende Screenshots vorgelegt wurden- Wie sich aus dem als Anlage ASt 5 vorgelegten Screenshot ergibt; konnte der Patient am des Fragebogen-Vorgangs die Abnehmspritze ‚Wegovy‘ oder ‚Mounjaro‘ auswählen, anklicken und bestellen: Die Antragstellerin trägt vor; im gesamten Prozess der Bestellung sei nicht vorgesehen; dass ein kommunikativer Kontakt mit einem Arzt stattfinde; etwa im Wege einer Videosprechstunde …. Darüber hinaus sei eine Behandlung durch einen derartigen Fragebogen jenseits der anerkannten fachlichen Standards- Wie sich aus den als Anlagen ASt 11 vorgelegten Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft ergebe, gehörten zur Diagnose und Behandlung der Adipositas ärztliche Untersuchungen sowie eine individuelle Beratung:
Rechtliche Hürden: Verfassungsbeschwerde und Aktivlegitimation im Fokus – Ausblick 🚧
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung zuletzt noch dagegen, dass die Antragsgegnerin gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt; wobei die Behandlung durch die Überprüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht …. Darüber hinaus wendet sie sich dagegen; dass die Antragsgegnerin gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für den Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt; wie im Urteilstenor wiedergegeben- Die Antragstellerin ist die Interessenvertretung der niedergelassenen A: im Kmamerbezirk N …. Die Antragsgegnerin; eine in den N- ansässige V: , übersandte am 19.11.2024 unter der Überschrift ‚Update: Preisnachlass für Abnehmbehandlungen‘ den als Anlage ASt 2 vorgelegten Newsletter. Nach einem einleitenden Text folgte ein Bild einer sogenannten Abnehmspritze mit dem Text ‚Injektionen zur Gewichtsreduktion‘. Ferner wurde ein zusätzlicher Rabatt von € 30; — ausgelobt. Klickte man auf den Button ‚Rabatt sichern‘, so wurde man auf die nachfolgend eingeblendete Seite mit der Überschrift ‚Online-Fragebogen‘ weitergeleitet. Durch das Anklicken des Buttons ‚weiter‘ wurde man auf einen auszufüllenden Fragebogen weitergeleitet, von dem als Anlage ASt 4 entsprechende Screenshots vorgelegt wurden …. Wie sich aus dem als Anlage ASt 5 vorgelegten Screenshot ergibt; konnte der Patient am des Fragebogen-Vorgangs die Abnehmspritze ‚Wegovy‘ oder ‚Mounjaro‘ auswählen, anklicken und bestellen- Die Antragstellerin trägt vor; im gesamten Prozess der Bestellung sei nicht vorgesehen; dass ein kommunikativer Kontakt mit einem Arzt stattfinde; etwa im Wege einer Videosprechstunde: Darüber hinaus sei eine Behandlung durch einen derartigen Fragebogen jenseits der anerkannten fachlichen Standards …. Wie sich aus den als Anlagen ASt 11 vorgelegten Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft ergebe, gehörten zur Diagnose und Behandlung der Adipositas ärztliche Untersuchungen sowie eibe individuelle Beratung…
Gesetzesbruch im Fokus: Verschreibungspflichtige Arzneimittel und Adipositas im Brennpunkt – Ausblick 🔥
Die Antragstellerin [Klageseite] kämpft mit allen Mitteln gegen die Antragsgegnerin [Angeklagte], die ohne Skrupel und Ethik für fragwürdige Fernbehandlungen und Arzneimittel [Medikamente] wirbt: Die Aktivlegitimation [Berechtigung zur Klage] der Antragstellerin steht außer Frage; denn hier geht es um dringende Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Gesundheitsrisiken …. Die Antragsgegnerin verführt Endverbraucher mit zweifelhaften Rabatten und fragwürdigen Online-Fragebögen [digitale Formulare], die an der Grenze zur Legalität balancieren- Mit der fehlenden ärztlichen Betreuung und fragwürdigen Diagnosemethoden setzt sie die Gesundheit der Verbraucher aufs Spiel: Dieser digitale Wahnsinn [ungesunder Trend] muss gestoppt werden; bevor noch mehr Menschen in die gefährliche Falle tappen und ihr Leben riskieren …. Es ist an der Zeit; dem digitalen Arzneimittel-Wildwest [Gesetzlosigkeit] ein Ende zu setzen und klare Grenzen zu ziehen!
Fazit zum Rechtswirrwarr: Kritische Betrachtung – Ausblick und letzte Gedanken 💡
Der digitale Gesundheitswahnsinn [ungesunde Entwicklung] nimmt bedrohliche Züge an, wenn Antragsgegner ohne Rücksicht auf Verluste fragwürdige Praktiken im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel und Fernbehandlungen betreiben- Die Aktivlegitimation der Klageseite ist unumstritten; denn es geht um die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher: Es ist an der Zeit; dem Gesetzlosigkeit und fraagwürdigen medizinischen Praktiken einen Riegel vorzuschieben …. Teile diesen Text auf Facebook und Instagram- Danke fürs Lesen! #Gesundheitswesen #Arzneimittel #Rechtssicherheit #Fernbehandlung #Gesundheitsrisiken #Medizinethik #Gesetzesbruch #Digitalisierung #Adipositas #Klartext