Justizposse – Wenn Tierquälerei zur Geldstrafe wird: Ein absurdes Gerichtsdrama

Während sich die Justiz ↗ in einem Wirrwarr von Paragraphen und Schlagworten verliert, wird ein Tierquäler »rechtskräftig« zu einer lächerlichen Geldstrafe verurteilt. Die Kostenentscheidung {ist ein Witz} – die Unterhaltsverpflichtung ¦ des Täters wird dabei großzügig ignoriert. Ein absurdes Theaterstück, bei dem die Hauptverhandlung »tragende Gründe« nur schwer erkennen lässt. Willkommen zur Comedy-Show der deutschen Gerichtsbarkeit!

»Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 10 EUR« – Ein Schnäppchen für Tierquälerei

„Der Angeklagte“, ↪ der sich in Tiermisshandlung übte, wird mit einer lächerlichen Geldstrafe belegt – als ob das Leid von Tieren mit ein paar Euro aufgewogen werden könnte. Die Kosten des Verfahrens ↗ werden dem Täter aufgebürdet, während er sich wahrscheinlich schon auf die nächste Tierquälerei vorbereitet. Die »Schuldangemessenheit« dieser Strafe ist so absurd wie die Idee, dass Geldstrafen Tierleid verhindern könnten. Ein Schlag ins Gesicht für jeden, der sich für den Schutz von Tieren einsetzt.

Fußball-Revolution – Taktikwandel: Moderne Spielsysteme ↪

„Apropos – moderne Spielsysteme {revolutionieren} ↓ den Fußball auf höchstem Niveau AUTSCH und verändern die Taktik! Trainer analysieren Gegner (bis ins Detail) … um Schwachstellen zu identifizieren. Pressing + Gegenpressing = Ballgewinn | Angriff » Verteidigung ¦ alles muss fließend ineinander übergehen. Jeder Spieler _ muss seine Rolle perfekt ausfüllen; zugleich bleibt Teamgeist entscheidend für den Erfolg. Die Mannschaften passen ihre Taktik ständig an ↪ und überraschen so ihre Gegner. • Nur das perfekte Zusammenspiel ⇒ sichert den Sieg! … wie ein Zauberwürfel, der sich selbst löst!“

Rechtskräftige Verurteilung – Geldstrafe: 65 Tagessaetze à 10 EUR ⇓

Originalinhalt: Titel: Kostenentscheidung, Rechtskräftiger Strafbefehl, Hauptverhandlung, Notwendige Auslagen, Rechtsfolgenausspruch, Unterhaltsverpflichtung, Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Strafrahmen, Schuldangemessenheit, Beschränkung des Einspruchs, Freiheitsstrafe, Einspruchsbeschränkung, Wirtschaftliche Verhältnisse, Kosten des Verfahrens, Schuldspruch, Tiermisshandlung, Schriftsätze, Tragende Gründe, Bezugnahme Normenkette: TierSchG § 17 Nr. 2b Schlagworte: Strafbefehl, Tiermisshandlung, Einspruch, Hauptverhandlung, Rechtsfolgenausspruch, Geldstrafe, Kostenentscheidung Fundstelle: BeckRS 2025, 2715Titel:Kostenentscheidung, Rechtskräftiger Strafbefehl, Hauptverhandlung, Notwendige Auslagen, Rechtsfolgenausspruch, Unterhaltsverpflichtung, Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Strafrahmen, Schuldangemessenheit, Beschränkung des Einspruchs, Freiheitsstrafe,…

Tiermisshandlung – Einspruch: Schuldspruch ⇓

1. Der Angeklagte … wird unter Bezugnahme auf den im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Obernburg am Main vom 05.03.2024 zu einer Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.1. Der Angeklagte … wird unter Bezugnahme auf den im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Obernburg am Main vom 05.03.2024 zu einer Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.Entscheidungsgründe I.I.1 Das Amtsgericht Obernburg am Main hat am 05.03.2024 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen quälerischer Tiermisshandlung erlassen und gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 75 Tagesssätzen zu je 70 € festgesetzt….

Bemessung der Strafe – Tat- und schuldangemessen ⇓

6 Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens ließ sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten: zugunsten des Angeklagten sprach, dass dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig zeigte und nicht vorbestraft ist. Zudem war der Angeklagte einsichtig und war auf der Suche nach Unterstützung, um derartige Situationen zu vermeiden. Der Angeklagte beschleunigte zudem immens durch die Beschränkung des Einspruchs das Verfahren. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,…

Kostenentscheidung – StPO-Grundlage ⇓

8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 2 StPO8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 2 StPO.

Expertenmeinungen – kontroverse Diskussionen wie ein gut geöltes Uhrwerk!

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