LG Augsburg – 05.11.2024, 2 NBs 309 Js 110435/24 – Freiheitsstrafen, Kurze Freiheitsstrafe, Beweiswürdigung, Ges…
Titel:
Freiheitsstrafen, Kurze Freiheitsstrafe, Beweiswürdigung, Gesamtfreiheitsstrafe, festgestellter Sachverhalt, Strafzumessungsgesichtspunkte, Sozialprognose, Unerlässlichkeit, Einlassung des Angeklagten, Gesamtabwägung, Abgestellter Pkw, Berufungshauptverhandlung, Gefährliche Körperverletzung, Tatgeschehen, Zeugenaussagen, Zeugenschilderung, Verteidigung der Rechtsordnung, Tateinheitliches, Härteausgleich, Sicherheitswacht
Normenkette:
StGB § 223 Abs. 1, Abs. 2, § 230 Abs. 1, § 185, § 194 Abs. 1 und 3, § 240 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 .
Schlagworte:
Berufung, Nötigung, Versuchte Körperverletzung, Beleidigung, Ehrenamtliche Sicherheitswacht, Strafzumessung, Bewährungsversagen
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Urteil vom 09.01.2024 â 08 Ds 608 Js 128777/23
AG Augsburg, Urteil vom 17.07.2024 â 9 Ds 309 Js 110435/24
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 â 206 StRR 75/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 44079Titel:Freiheitsstrafen, Kurze Freiheitsstrafe, Beweiswürdigung, Gesamtfreiheitsstrafe, festgestellter Sachverhalt, Strafzumessungsgesichtspunkte, Sozialprognose, Unerlässlichkeit, Einlassung des Angeklagten, Gesamtabwägung, Abgestellter Pkw, Berufungshauptverhandlung, Gefährliche Körperverletzung, Tatgeschehen, Zeugenaussagen, Zeugenschilderung, Verteidigung der Rechtsordnung, Tateinheitliches, Härteausgleich, SicherheitswachtNormenkette:StGB § 223 Abs. 1, Abs. 2, § 230 Abs. 1, § 185, § 194 Abs. 1 und 3, § 240 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 .Schlagworte:Berufung, Nötigung, Versuchte Körperverletzung, Beleidigung, Ehrenamtliche Sicherheitswacht, Strafzumessung, BewährungsversagenVorinstanzen:AG Augsburg, Urteil vom 09.01.2024 â 08 Ds 608 Js 128777/23AG Augsburg, Urteil vom 17.07.2024 â 9 Ds 309 Js 110435/24Rechtsmittelinstanz:BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 â 206 StRR 75/25Fundstelle:BeckRS 2024, 44079âTenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 wird mit der MaÃgabe kostenpflichtig verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az. 08 Ds 608 Js 128777/23, wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wird.Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 wird mit der MaÃgabe kostenpflichtig verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az. 08 Ds 608 Js 128777/23, wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wird.Entscheidungsgründe
I. Einleitende FeststellungenI. Einleitende Feststellungen1
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az.: 08 Ds 608 Js 128777/23, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Daneben wurde dem Angeklagten, wie in dem genannten rechtskräftigen Urteil, für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen StraÃen zu führen.1Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az.: 08 Ds 608 Js 128777/23, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Daneben wurde dem Angeklagten, wie in dem genannten rechtskräftigen Urteil, für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen StraÃen zu führen.2
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 hat der Angeklagte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17.07.2024 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ziel der Berufung war ein Freispruch, hilfsweise eine Geldstrafe für die Beleidigung.2Gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 hat der Angeklagte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17.07.2024 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ziel der Berufung war ein Freispruch, hilfsweise eine Geldstrafe für die Beleidigung.3
Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert.3Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert.4
Dem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde.4Dem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde.
I. Persönliche VerhältnisseI. Persönliche Verhältnisse
⦠â¦â¦ â¦
II.SachverhaltII.Sachverhalt
1. Vorgeschehen1. Vorgeschehen5
Am 11.09.2023 gegen 20:50 Uhr befanden sich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte L. S⦠im ersten Stock des damals unbeleuchteten Parkhaus Sch.-center in der ⦠A., in unmittelbarer Nähe des dort abgestellten Pkws des Angeklagten. Beide ergriffen unter dem Ruf âScheiÃe, die Bullenâ die Flucht, als sich die uniformierten Zeugen M1. L⦠und S. H⦠näherten, die nach Beendigung ihres Streifgangs als ehrenamtliche Sicherheitswachtmitarbeiter zu ihrem ebenfalls im Parkhaus Sch.-center abgestellten Pkw zurückkehrten. Dabei lieÃen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte L. Sâ¦, von denen keiner über eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG verfügte, den Pkw des Angeklagten mit dem Schlüssel im Zündschloss und offenstehender Beifahrertüre zurück. Zudem verblieb in der Mittelkonsole des Pkws ein Päckchen das, wie der Angeklagte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, eine nicht ganz geringfügige Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz enthielt.5Am 11.09.2023 gegen 20:50 Uhr befanden sich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte L. S⦠im ersten Stock des damals unbeleuchteten Parkhaus Sch.-center in der ⦠A., in unmittelbarer Nähe des dort abgestellten Pkws des Angeklagten. Beide ergriffen unter dem Ruf âScheiÃe, die Bullenâ die Flucht, als sich die uniformierten Zeugen M1. L⦠und S. H⦠näherten, die nach Beendigung ihres Streifgangs als ehrenamtliche Sicherheitswachtmitarbeiter zu ihrem ebenfalls im Parkhaus Sch.-center abgestellten Pkw zurückkehrten. Dabei lieÃen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte L. Sâ¦, von denen keiner über eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG verfügte, den Pkw des Angeklagten mit dem Schlüssel im Zündschloss und offenstehender Beifahrertüre zurück. Zudem verblieb in der Mittelkonsole des Pkws ein Päckchen das, wie der Angeklagte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, eine nicht ganz geringfügige Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz enthielt.6
Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und des anderweitig Verfolgte L. S⦠sowie der einsamen, dunklen Ãrtlichkeit nahmen die Zeugin S. H⦠an, sie und der Zeuge M1. L⦠hätten diese beim âKiffenâ gestört und alarmierten um 20:50 Uhr die für sie zuständige Polizeidienststelle. Der von dort erteilten Anweisung, am Pkw des Angeklagten auf das Eintreffen einer Streife zu warten, leisteten die beiden Zeugen Folge, wobei sich der Zeuge M1.. L⦠neben der geöffneten Beifahrertüre und die Zeugin S. H⦠in einiger Entfernung von der Fahrertüre des Pkws des Angeklagten positionierte.6Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und des anderweitig Verfolgte L. S⦠sowie der einsamen, dunklen Ãrtlichkeit nahmen die Zeugin S. H⦠an, sie und der Zeuge M1. L⦠hätten diese beim âKiffenâ gestört und alarmierten um 20:50 Uhr die für sie zuständige Polizeidienststelle. Der von dort erteilten Anweisung, am Pkw des Angeklagten auf das Eintreffen einer Streife zu warten, leisteten die beiden Zeugen Folge, wobei sich der Zeuge M1.. L⦠neben der geöffneten Beifahrertüre und die Zeugin S. H⦠in einiger Entfernung von der Fahrertüre des Pkws des Angeklagten positionierte.7
Kurz darauf bemerkte der Zeuge M1. Lâ¦, wie sich der anderweitig Verfolgte L. S⦠wieder näherte. Er sprach diesen an und forderte ihn auf, herzukommen, woraufhin sich der anderweitig Verfolgte L. Sâ¦, der spontan einräumte, âer habe ein bisschen was dabeiâ, in die Nähe des Zeugen M1. Lâ¦, ebenfalls auf der Beifahrerseite des Pkws des Angeklagten stellte.7Kurz darauf bemerkte der Zeuge M1. Lâ¦, wie sich der anderweitig Verfolgte L. S⦠wieder näherte. Er sprach diesen an und forderte ihn auf, herzukommen, woraufhin sich der anderweitig Verfolgte L. Sâ¦, der spontan einräumte, âer habe ein bisschen was dabeiâ, in die Nähe des Zeugen M1. Lâ¦, ebenfalls auf der Beifahrerseite des Pkws des Angeklagten stellte.8
Währenddessen näherte sich der Angeklagte, der entschlossen war, seinen Pkw, zumindest aber das darin befindliche Päckchen mit der nicht ganz geringfügige Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz, an sich zu bringen, der Zeugin S. H⦠aus der Dunkelheit und ging direkt auf sie zu. Der Aufforderung der Zeugin, stehenzubleiben, leistete der Angeklagte keine Folge, obwohl sie ihm, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, mit ihrer leistungsstarken Taschenlampe direkt ins Gesicht leuchtete. Die Zeugin S. H⦠fühlte sich durch das Verhalten des Angeklagten, der sich ihr immer weiter näherte, bedroht und wich zurück, so dass sie schlieÃlich direkt vor der geschlossenen Fahrertüre des Pkws des Angeklagten stand, wobei sie auch eine Flucht des Angeklagten mit dem Pkw verhindern wollte.8Währenddessen näherte sich der Angeklagte, der entschlossen war, seinen Pkw, zumindest aber das darin befindliche Päckchen mit der nicht ganz geringfügige Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz, an sich zu bringen, der Zeugin S. H⦠aus der Dunkelheit und ging direkt auf sie zu. Der Aufforderung der Zeugin, stehenzubleiben, leistete der Angeklagte keine Folge, obwohl sie ihm, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, mit ihrer leistungsstarken Taschenlampe direkt ins Gesicht leuchtete. Die Zeugin S. H⦠fühlte sich durch das Verhalten des Angeklagten, der sich ihr immer weiter näherte, bedroht und wich zurück, so dass sie schlieÃlich direkt vor der geschlossenen Fahrertüre des Pkws des Angeklagten stand, wobei sie auch eine Flucht des Angeklagten mit dem Pkw verhindern wollte.
2. Tatgeschehen2. Tatgeschehen9
Um die Zeugin S. H⦠zu veranlassen, sich von der Fahrertür seines Pkws zu entfernen und ihm so jedenfalls die Verwirklichung seiner Absicht, das Päckchen mit dem vorstehend beschriebenen Inhalt aus der Mittelkonsole an sich zu bringen, zu ermöglichen, beschloss der Angeklagte, sie durch Ãffnen der Fahrertür âaus dem Weg zu schaffenâ. Hierbei nahm er zumindest billigend in Kauf, die Zeugin H⦠zu verletzen. Tatsächlich schlug der Angeklagte beim erstmaligen Ãffnen der Fahrertür gegen das linke Schienbein der Zeugin Hâ¦, die dadurch kurzzeitig Schmerzen erlitt. Dabei äuÃerte er die Worte âVerpiss Dich, Duâ¦â, gefolgt von einer beleidigenden Bezeichnung der Zeugin. Weitere Treffer mit der Autotür konnte die Zeugin S. H⦠dadurch verhindern, dass sie, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ihr Bein wegzog und zurücktrat, als dieser die Fahrertür mindestens ein weiteres Mal mit Schwung öffnete. Hierbei nahm der Angeklagte wiederum zumindest billigend in Kauf, die Zeugin zu verletzen, die schlieÃlich den Zugang in das Wageninnere freigab. Sodann nahm der Angeklagte, wie von ihm geplant, das Päckchen mit der nicht ganz geringfügigen Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz aus der Mittelkonsole an sich und ergriff ein weiteres Mal die Flucht.9Um die Zeugin S. H⦠zu veranlassen, sich von der Fahrertür seines Pkws zu entfernen und ihm so jedenfalls die Verwirklichung seiner Absicht, das Päckchen mit dem vorstehend beschriebenen Inhalt aus der Mittelkonsole an sich zu bringen, zu ermöglichen, beschloss der Angeklagte, sie durch Ãffnen der Fahrertür âaus dem Weg zu schaffenâ. Hierbei nahm er zumindest billigend in Kauf, die Zeugin H⦠zu verletzen. Tatsächlich schlug der Angeklagte beim erstmaligen Ãffnen der Fahrertür gegen das linke Schienbein der Zeugin Hâ¦, die dadurch kurzzeitig Schmerzen erlitt. Dabei äuÃerte er die Worte âVerpiss Dich, Duâ¦â, gefolgt von einer beleidigenden Bezeichnung der Zeugin. Weitere Treffer mit der Autotür konnte die Zeugin S. H⦠dadurch verhindern, dass sie, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ihr Bein wegzog und zurücktrat, als dieser die Fahrertür mindestens ein weiteres Mal mit Schwung öffnete. Hierbei nahm der Angeklagte wiederum zumindest billigend in Kauf, die Zeugin zu verletzen, die schlieÃlich den Zugang in das Wageninnere freigab. Sodann nahm der Angeklagte, wie von ihm geplant, das Päckchen mit der nicht ganz geringfügigen Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz aus der Mittelkonsole an sich und ergriff ein weiteres Mal die Flucht.10
Sowohl die Zeugin S. H⦠als auch die Beauftragte ihres Dienstvorgesetzten haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.10Sowohl die Zeugin S. H⦠als auch die Beauftragte ihres Dienstvorgesetzten haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.
3. Nachtatgeschehen3. Nachtatgeschehen11
Als der Angeklagte in Unkenntnis des Umstands, dass mittlerweile die von den Zeugen S. H⦠und M1. L⦠alarmierte Streife, darunter die Zeugin POMin Nâ¦, eingetroffen war, wenig später zu seinem Pkw zurückkehrte, hatte er das Päckchen samt Inhalt, das er zuvor aus der Mittelkonsole entfernt hatte, dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden bereits erfolgreich entzogen.11Als der Angeklagte in Unkenntnis des Umstands, dass mittlerweile die von den Zeugen S. H⦠und M1. L⦠alarmierte Streife, darunter die Zeugin POMin Nâ¦, eingetroffen war, wenig später zu seinem Pkw zurückkehrte, hatte er das Päckchen samt Inhalt, das er zuvor aus der Mittelkonsole entfernt hatte, dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden bereits erfolgreich entzogen.
III. BeweiswürdigungIII. Beweiswürdigung
1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen12
Die Beweiswürdigung zu den Lebensumständen des Angeklagten einschlieÃlich seines Suchtmittelkonsums beruhen auf seinen Angaben. Diese hat die Kammer als glaubhaft erachtet, weil der Angeklagte seine Schilderungen im Rahmen der Hauptverhandlung 1. Instanz auf Vorhalt sämtlich bestätigt und diese entsprechend nachvollziehbar ergänzt hat. Dabei hat der Angeklagte auf die Frage, warum eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bislang nicht erfolgt sei, obwohl er ErstverbüÃer und der gemeinsame 2/3 Termin für die beiden Freiheitsstrafen aus dem Urteilen des Amtsgerichts Augsburg vom 01.02.2023 und vom 09.01.2024 bereits am 19.08.2024 gewesen sei, nur sinngemäà erklärt, dass vorzeitige Entlassungen aus der JVA … praktisch nicht vorkämen.12Die Beweiswürdigung zu den Lebensumständen des Angeklagten einschlieÃlich seines Suchtmittelkonsums beruhen auf seinen Angaben. Diese hat die Kammer als glaubhaft erachtet, weil der Angeklagte seine Schilderungen im Rahmen der Hauptverhandlung 1. Instanz auf Vorhalt sämtlich bestätigt und diese entsprechend nachvollziehbar ergänzt hat. Dabei hat der Angeklagte auf die Frage, warum eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bislang nicht erfolgt sei, obwohl er ErstverbüÃer und der gemeinsame 2/3 Termin für die beiden Freiheitsstrafen aus dem Urteilen des Amtsgerichts Augsburg vom 01.02.2023 und vom 09.01.2024 bereits am 19.08.2024 gewesen sei, nur sinngemäà erklärt, dass vorzeitige Entlassungen aus der JVA … praktisch nicht vorkämen.13
Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04.10.2024, der verlesen wurde. Aus diesem ergibt sich insbesondere, dass die in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 miteinbezogene Freiheitsstrafe von 2 Monaten und das Fahrverbot vom 1 Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az. 08 Ds 608 Js 128777/23 mittlerweile vollständig vollstreckt sind.13Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04.10.2024, der verlesen wurde. Aus diesem ergibt sich insbesondere, dass die in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 miteinbezogene Freiheitsstrafe von 2 Monaten und das Fahrverbot vom 1 Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az. 08 Ds 608 Js 128777/23 mittlerweile vollständig vollstreckt sind.
2. Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt2. Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt
a. Einlassung des Angeklagtena. Einlassung des Angeklagten14
Der Angeklagte hat sich über seine Verteidigerin dahingehend eingelassen, dass weder die Zeugin S. H⦠noch der Zeuge M1. L⦠berechtigt gewesen seien, ihn am Wegfahren mit seinem Pkw zu hindern. Die Verletzungshandlungen und die Beleidigung zum Nachteil der Zeugin S. H⦠seien daher durch Notwehr gerechtfertigt.14Der Angeklagte hat sich über seine Verteidigerin dahingehend eingelassen, dass weder die Zeugin S. H⦠noch der Zeuge M1. L⦠berechtigt gewesen seien, ihn am Wegfahren mit seinem Pkw zu hindern. Die Verletzungshandlungen und die Beleidigung zum Nachteil der Zeugin S. H⦠seien daher durch Notwehr gerechtfertigt.15
Auf die Frage des Gerichts nach dem Inhalt des Päckchens in der Mittelkonsole antwortete der Angeklagte sinngemäà mit der Gegenfrage, ob, falls er diese Frage beantworte, ein Verfahren deswegen eingestellt werde.15Auf die Frage des Gerichts nach dem Inhalt des Päckchens in der Mittelkonsole antwortete der Angeklagte sinngemäà mit der Gegenfrage, ob, falls er diese Frage beantworte, ein Verfahren deswegen eingestellt werde.
b. Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhaltb. Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt
aa) Beweiswürdigung zum Vorgeschehenaa) Beweiswürdigung zum Vorgeschehen16
Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen zunächst auf den uneingeschränkt glaubhaften Angaben der Zeugen S. H⦠und M1. Lâ¦.16Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen zunächst auf den uneingeschränkt glaubhaften Angaben der Zeugen S. H⦠und M1. Lâ¦.17
Beide Zeugen schilderten übereinstimmend, wie sie nach Beendigung ihrer Streifentätigkeit als ehrenamtliche Mitarbeiter der Sicherheitswacht zu ihrem Auto im Parkhaus in der â¦, … A., zurückkehren wollten. Weiter berichteten sie, dass im Parkhaus zum damaligen Zeitpunkt die Beleuchtung ausgefallen und sie aus diesem Grund beide ihre sehr hellen Dienst-Taschenlampen angeschaltet hätten. Bei der Rückkehr zu ihrem Pkw seien ihnen der Angeklagte sowie der anderweitig Verfolgte L. S⦠aufgefallen. Diese hätten in unmittelbarer Nähe eines abgestellten Pkws in dem dunklen Parkhaus auf einer Mauer gesessen und hätten mit Ruf âScheiÃe, die Bullenâ die Flucht ergriffen, als sie sich ihnen genähert hätten. Dies ergänzte die Zeugin S. H⦠noch dahingehend, sie sei davon ausgegangen, der Zeuge M1. L⦠und sie hätten die beiden beim Kiffen gestört.17Beide Zeugen schilderten übereinstimmend, wie sie nach Beendigung ihrer Streifentätigkeit als ehrenamtliche Mitarbeiter der Sicherheitswacht zu ihrem Auto im Parkhaus in der â¦, … A., zurückkehren wollten. Weiter berichteten sie, dass im Parkhaus zum damaligen Zeitpunkt die Beleuchtung ausgefallen und sie aus diesem Grund beide ihre sehr hellen Dienst-Taschenlampen angeschaltet hätten. Bei der Rückkehr zu ihrem Pkw seien ihnen der Angeklagte sowie der anderweitig Verfolgte L. S⦠aufgefallen. Diese hätten in unmittelbarer Nähe eines abgestellten Pkws in dem dunklen Parkhaus auf einer Mauer gesessen und hätten mit Ruf âScheiÃe, die Bullenâ die Flucht ergriffen, als sie sich ihnen genähert hätten. Dies ergänzte die Zeugin S. H⦠noch dahingehend, sie sei davon ausgegangen, der Zeuge M1. L⦠und sie hätten die beiden beim Kiffen gestört.18
Die beiden Zeugen gaben zudem übereinstimmend an, dass die beiden Flüchtigen den mit offenstehender Beifahrertüre abgestellten Pkw, bei dem noch der Schlüssel im Zündschloss gesteckt habe, zurückgelassen hätten und sie daraufhin die für sie zuständige Dienststelle kontaktiert hätten. Von dort hätten sie die Anweisung erhalten, an dem zurückgelassenen Pkw auf das Eintreffen einer Streife zu warten, woraufhin sie sich, wie im festgestellten Sachverhalt geschildert, dort positioniert hätten. Im weiteren Verlauf habe sich zunächst âder Andereâ, dem Zeugen M1. L⦠genähert. Nachdem dieser dem Zeugen M1. L⦠gegenüber bestätigt habe, einer der Flüchtigen zu sein, habe der Zeuge ihn aufgefordert, wieder zurück zum Pkw zu kommen. Diese Aufforderung habe der anderweitig Verfolgte L. S⦠befolgt und sich in die Nähe des Zeugen L⦠auf die Beifahrerseite des Pkws des Angeklagten gestellt.18Die beiden Zeugen gaben zudem übereinstimmend an, dass die beiden Flüchtigen den mit offenstehender Beifahrertüre abgestellten Pkw, bei dem noch der Schlüssel im Zündschloss gesteckt habe, zurückgelassen hätten und sie daraufhin die für sie zuständige Dienststelle kontaktiert hätten. Von dort hätten sie die Anweisung erhalten, an dem zurückgelassenen Pkw auf das Eintreffen einer Streife zu warten, woraufhin sie sich, wie im festgestellten Sachverhalt geschildert, dort positioniert hätten. Im weiteren Verlauf habe sich zunächst âder Andereâ, dem Zeugen M1. L⦠genähert. Nachdem dieser dem Zeugen M1. L⦠gegenüber bestätigt habe, einer der Flüchtigen zu sein, habe der Zeuge ihn aufgefordert, wieder zurück zum Pkw zu kommen. Diese Aufforderung habe der anderweitig Verfolgte L. S⦠befolgt und sich in die Nähe des Zeugen L⦠auf die Beifahrerseite des Pkws des Angeklagten gestellt.19
SchlieÃlich bestätigten sowohl die Zeugin S. H⦠als auch der Zeuge M1. L⦠die dabei getätigte ÃuÃerung des anderweitig Verfolgten L. Sâ¦, er habe ein bisschen was dabei, jeweils selbst gehört zu haben.19SchlieÃlich bestätigten sowohl die Zeugin S. H⦠als auch der Zeuge M1. L⦠die dabei getätigte ÃuÃerung des anderweitig Verfolgten L. Sâ¦, er habe ein bisschen was dabei, jeweils selbst gehört zu haben.20
Der weiteren Feststellung, dass das Päckchen, welches der Angeklagte im Rahmen des Tatgeschehens aus der Mittelkonsole des Pkws an sich brachte, eine nicht ganz geringfügige Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz enthielt und der Angeklagte dies wusste oder jedenfalls zumindest billigend in Kauf nahm, liegt eine würdigende Gesamtbetrachtung nachfolgend aufgeführter Umstände zugrunde:20Der weiteren Feststellung, dass das Päckchen, welches der Angeklagte im Rahmen des Tatgeschehens aus der Mittelkonsole des Pkws an sich brachte, eine nicht ganz geringfügige Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz enthielt und der Angeklagte dies wusste oder jedenfalls zumindest billigend in Kauf nahm, liegt eine würdigende Gesamtbetrachtung nachfolgend aufgeführter Umstände zugrunde:Der anderweitig Verfolgte L. S⦠hat gegenüber den Zeugen S. H⦠und M1. L⦠eingeräumt, er habe âein bisschen wasâ dabei.Der Angeklagte selbst hat auf die Frage nach dem Inhalt des Päckchens im Rahmen seiner Einlassung zur Sache sinngemäà angegeben, ob, falls er diese Frage beantworte, ein Verfahren deswegen eingestellt werden würde.In einer Herrenhandtasche, die, wie die Zeugin POMin N⦠bekundete, beim Eintreffen der Streife auf der Motorhaube des Pkws des Angeklagten aufgefunden wurde und nach ihrem Inhalt dem anderweitig Verfolgten L. S⦠zuzuordnen war, wurden Marihuanakrümel gefunden.Nicht zuletzt weist auch die Entschlossenheit, mit der der Angeklagte das Päckchen aus der Mittelkonsole im weiteren Verlauf des Geschehens an sich brachte, um sich dessen sodann auf nicht näher bekannte Art im Rahmen seiner Flucht zu entledigen, darauf hin, dass das Päckchen eine Substanz enthielt, deren Besitz zum damaligen Zeitpunkt strafbar war und dass der Angeklagte dies wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm.Der Umfang des Päckchens lässt zudem den Rückschluss zu, dass die darin enthaltene Menge der inkriminierten Substanz jedenfalls nicht ganz geringfügig war. So bekundeten die Zeugen S. H⦠und M1. L⦠in der Folge noch zum Tatverlauf, dass das Päckchen jedenfalls so groà war, dass sie es noch in der Hand des Angeklagten erkennen konnten, als dieser damit die Flucht ergriff.21
In Zusammenschau der vorstehend dargestellten Umstände bestand daher an einem inkriminierten Inhalt des vom Angeklagten entfernten Päckchens und dass der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte oder dies zumindest billigend in Kauf nahm, für die Kammer kein Zweifel.21In Zusammenschau der vorstehend dargestellten Umstände bestand daher an einem inkriminierten Inhalt des vom Angeklagten entfernten Päckchens und dass der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte oder dies zumindest billigend in Kauf nahm, für die Kammer kein Zweifel.22
Der weiteren Feststellung, dass es sich bei dem abgestellten Pkw um den des Angeklagten handelte, liegen die Angaben der Zeugin POMin N⦠zugrunde, welche zu der zur Tatörtlichkeit beorderten Streife gehörte.22Der weiteren Feststellung, dass es sich bei dem abgestellten Pkw um den des Angeklagten handelte, liegen die Angaben der Zeugin POMin N⦠zugrunde, welche zu der zur Tatörtlichkeit beorderten Streife gehörte.
bb) Beweiswürdigung zum Tatgeschehenbb) Beweiswürdigung zum Tatgeschehen23
Den Feststellungen zum Tatgeschehen liegen in erster Linie die Schilderungen der Geschädigten, der Zeugin S. Hâ¦, zugrunde. Diese berichtete, wie der Angeklagte sich ihr aus der Dunkelheit näherte und sich auch nicht davon abhalten lieÃ, dass sie ihm mit ihrer starken Taschenlampe direkt ins Gesicht leuchtete. Die Zeugin hat zudem erklärt, wie bedroht sie sich dadurch fühlte und dass sie deshalb zurückgewichen sei, bis sie direkt neben der Fahrertüre des Pkws des Angeklagten gestanden habe. Sie hat jedoch auch angegeben, dass sie und der Zeuge M1. L⦠eine Flucht des Angeklagten hätten verhindern wollen.23Den Feststellungen zum Tatgeschehen liegen in erster Linie die Schilderungen der Geschädigten, der Zeugin S. Hâ¦, zugrunde. Diese berichtete, wie der Angeklagte sich ihr aus der Dunkelheit näherte und sich auch nicht davon abhalten lieÃ, dass sie ihm mit ihrer starken Taschenlampe direkt ins Gesicht leuchtete. Die Zeugin hat zudem erklärt, wie bedroht sie sich dadurch fühlte und dass sie deshalb zurückgewichen sei, bis sie direkt neben der Fahrertüre des Pkws des Angeklagten gestanden habe. Sie hat jedoch auch angegeben, dass sie und der Zeuge M1. L⦠eine Flucht des Angeklagten hätten verhindern wollen.24
Die Zeugin schilderte auÃerdem, wie sie der Angeklagte beim erstmaligen Ãffnen der Fahrertüre erste Mal mit dieser am linken Schienbein getroffen und dass sie hierdurch kurzzeitig Schmerzen erlitten habe. Weiter schilderte die Zeugin, wie sie mindestens einem weiteren Treffer der ein weiteres Mal mit Schwung geöffneten Autotür durch Zurückziehen ihres Beins ausgewichen sei und sodann den Zugang in das Wageninnere freigegeben habe sowie, dass der Angeklagte besagtes Päckchen aus der Mittelkonsole des Pkws geholt und damit geflohen sei. Diese Gelegenheit habe der anderweitig Verfolgte L. S⦠ausgenutzt und ebenfalls die Flucht ergriffen.24Die Zeugin schilderte auÃerdem, wie sie der Angeklagte beim erstmaligen Ãffnen der Fahrertüre erste Mal mit dieser am linken Schienbein getroffen und dass sie hierdurch kurzzeitig Schmerzen erlitten habe. Weiter schilderte die Zeugin, wie sie mindestens einem weiteren Treffer der ein weiteres Mal mit Schwung geöffneten Autotür durch Zurückziehen ihres Beins ausgewichen sei und sodann den Zugang in das Wageninnere freigegeben habe sowie, dass der Angeklagte besagtes Päckchen aus der Mittelkonsole des Pkws geholt und damit geflohen sei. Diese Gelegenheit habe der anderweitig Verfolgte L. S⦠ausgenutzt und ebenfalls die Flucht ergriffen.25
Die Angaben der Zeugin S. H⦠waren in sich schlüssig und damit uneingeschränkt nachvollziehbar, insbesondere auch, soweit die Zeugin ihre Angst vor dem Angeklagten schilderte, als ihr dieser aus der Dunkelheit immer näherkam und sie deshalb vor ihm zurückwich. Hierzu steht die weitere Erklärung der Zeugin S. H⦠trotz ihrer Angst vor dem Angeklagten habe sie â wie auch der Zeuge M1. L⦠â auch dessen Flucht verhindern wollen, keinesfalls in Widerspruch. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass Letzteres die Zeugin, als sie schlieÃlich vor der Fahrertür des Pkws stand, motivierte, dort stehen zu bleiben und erst zur Seite zu treten, als sie von der vom Angeklagten geöffneten Fahrertüre einmal getroffen worden war. Insgesamt belegen ihre Schilderungen, wie differenziert und detailgetreu die Zeugen aussagte. Dies kam im Ãbrigen auch dadurch zum Ausdruck, dass S. H⦠erklärte, ihr seien von der zusammen mit dem ersten Ãffnen der Autotür getätigten Beleidigungen des Angeklagten nur die Worte âVerpiss Dich,â¦â in Erinnerung geblieben, gefolgt von einer Bezeichnung, die ähnlich abwertend wie der Ausdruck âSchlampeâ gewesen sei. Derartige Ausdrücke höre sie aber so häufig, dass sie den genauen Wortlaut nicht mehr wiedergeben könne. Zudem war den Angaben der Zeugin keinerlei Belastungseifer zu entnehmen. Das bestätigte sich für die Kammer dadurch, dass die Zeugin auch auf Nachfrage erklärte, durch den ersten Treffer mit der Autotür nur einen kurzen Schmerz erlitten zu haben, der aber auch sofort wieder vorbei gewesen sei. Insgesamt hat die Kammer daher die Angaben der Zeugin S. H⦠als uneingeschränkt glaubhaft eingestuft.25Die Angaben der Zeugin S. H⦠waren in sich schlüssig und damit uneingeschränkt nachvollziehbar, insbesondere auch, soweit die Zeugin ihre Angst vor dem Angeklagten schilderte, als ihr dieser aus der Dunkelheit immer näherkam und sie deshalb vor ihm zurückwich. Hierzu steht die weitere Erklärung der Zeugin S. H⦠trotz ihrer Angst vor dem Angeklagten habe sie â wie auch der Zeuge M1. L⦠â auch dessen Flucht verhindern wollen, keinesfalls in Widerspruch. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass Letzteres die Zeugin, als sie schlieÃlich vor der Fahrertür des Pkws stand, motivierte, dort stehen zu bleiben und erst zur Seite zu treten, als sie von der vom Angeklagten geöffneten Fahrertüre einmal getroffen worden war. Insgesamt belegen ihre Schilderungen, wie differenziert und detailgetreu die Zeugen aussagte. Dies kam im Ãbrigen auch dadurch zum Ausdruck, dass S. H⦠erklärte, ihr seien von der zusammen mit dem ersten Ãffnen der Autotür getätigten Beleidigungen des Angeklagten nur die Worte âVerpiss Dich,â¦â in Erinnerung geblieben, gefolgt von einer Bezeichnung, die ähnlich abwertend wie der Ausdruck âSchlampeâ gewesen sei. Derartige Ausdrücke höre sie aber so häufig, dass sie den genauen Wortlaut nicht mehr wiedergeben könne. Zudem war den Angaben der Zeugin keinerlei Belastungseifer zu entnehmen. Das bestätigte sich für die Kammer dadurch, dass die Zeugin auch auf Nachfrage erklärte, durch den ersten Treffer mit der Autotür nur einen kurzen Schmerz erlitten zu haben, der aber auch sofort wieder vorbei gewesen sei. Insgesamt hat die Kammer daher die Angaben der Zeugin S. H⦠als uneingeschränkt glaubhaft eingestuft.26
Die Schilderung der Vorfälle durch die Zeugin S. H⦠wurde vom Zeugen M1. L⦠bestätigt, soweit dieser die Geschehnisse von seiner Position auf der gegenüberliegenden Seite des Pkws und angesichts der Dunkelheit beobachten konnte. Der Zeuge M1. L⦠berichtete zudem, dass er einen kurzen Aufschrei der Geschädigten wahrgenommen habe und diese dann zurückgetreten sei, was aus Sicht der Kammer sehr gut zu der Schilderung der Geschädigten passt, wonach sie beim ersten Treffer mit der Autotür einen kurzen Schmerz verspürte und dann den Zugang in das Wageninnere freigegeben habe. Auch der Zeuge L⦠berichtete von den Geschehensabläufen im Parkhaus detailreich, schlüssig und damit uneingeschränkt nachvollziehbar sowie ohne jeden Belastungseifer, so dass die Kammer auch seine Angaben als uneingeschränkt glaubhaft bewertet hat.26Die Schilderung der Vorfälle durch die Zeugin S. H⦠wurde vom Zeugen M1. L⦠bestätigt, soweit dieser die Geschehnisse von seiner Position auf der gegenüberliegenden Seite des Pkws und angesichts der Dunkelheit beobachten konnte. Der Zeuge M1. L⦠berichtete zudem, dass er einen kurzen Aufschrei der Geschädigten wahrgenommen habe und diese dann zurückgetreten sei, was aus Sicht der Kammer sehr gut zu der Schilderung der Geschädigten passt, wonach sie beim ersten Treffer mit der Autotür einen kurzen Schmerz verspürte und dann den Zugang in das Wageninnere freigegeben habe. Auch der Zeuge L⦠berichtete von den Geschehensabläufen im Parkhaus detailreich, schlüssig und damit uneingeschränkt nachvollziehbar sowie ohne jeden Belastungseifer, so dass die Kammer auch seine Angaben als uneingeschränkt glaubhaft bewertet hat.27
SchlieÃlich bestätigte auch die Zeugin POMin Nâ¦, dass die Zeugen S. H⦠und M1. L⦠ihr bei ihrem Eintreffen an der Tatörtlichkeit die äuÃeren Abläufe so, wie vorstehend dargestellt, geschildert hätten sowie dass die Zeugin S. H⦠ihr gegenüber erklärt habe, sie habe den Angeklagten an einer Flucht mit dem Pkw hindern wollen.27SchlieÃlich bestätigte auch die Zeugin POMin Nâ¦, dass die Zeugen S. H⦠und M1. L⦠ihr bei ihrem Eintreffen an der Tatörtlichkeit die äuÃeren Abläufe so, wie vorstehend dargestellt, geschildert hätten sowie dass die Zeugin S. H⦠ihr gegenüber erklärt habe, sie habe den Angeklagten an einer Flucht mit dem Pkw hindern wollen.28
Die gestellten Strafanträge wurden verlesen, § 251 Abs. 3 StPO.28Die gestellten Strafanträge wurden verlesen, § 251 Abs. 3 StPO.
cc) Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehencc) Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehen29
Der Feststellung, dass sich der Angeklagte, nachdem er sich in den Besitz des Päckchens aus der Mittelkonsole gebracht hatte, dieses erfolgreich dem Zugriff der Strafverfolgungsbeamten entziehen konnte, liegen die Angaben der Zeugin POMin N⦠zugrunde. Diese berichtete, dass sie den Angeklagten, nachdem er erneut zu seinem Pkw zurückgekehrt war und von der mittlerweile eingetroffenen Streife festgehalten wurde, durchsucht und hierbei das Päckchen, das er zuvor aus der Mittelkonsole an sich gebracht hatte, nicht aufgefunden habe.29Der Feststellung, dass sich der Angeklagte, nachdem er sich in den Besitz des Päckchens aus der Mittelkonsole gebracht hatte, dieses erfolgreich dem Zugriff der Strafverfolgungsbeamten entziehen konnte, liegen die Angaben der Zeugin POMin N⦠zugrunde. Diese berichtete, dass sie den Angeklagten, nachdem er erneut zu seinem Pkw zurückgekehrt war und von der mittlerweile eingetroffenen Streife festgehalten wurde, durchsucht und hierbei das Päckchen, das er zuvor aus der Mittelkonsole an sich gebracht hatte, nicht aufgefunden habe.
IV. Rechtliche WürdigungIV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbarkeit wegen Nötigung gemäà § 240 Abs. 1 und 2 StGB1. Strafbarkeit wegen Nötigung gemäà § 240 Abs. 1 und 2 StGB30
Indem der Angeklagte durch das wiederholte Ãffnen der Autotür die Zeugin S. H⦠dazu veranlasste, ihm durch Beiseitetreten den Zugang in das Innere seines Pkws freizugeben, hat er sie mit Gewalt, d.h. einem physisch vermittelten Zwang zur Ãberwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands, zu einer Handlung genötigt, § 240 Abs. 1 StGB.30Indem der Angeklagte durch das wiederholte Ãffnen der Autotür die Zeugin S. H⦠dazu veranlasste, ihm durch Beiseitetreten den Zugang in das Innere seines Pkws freizugeben, hat er sie mit Gewalt, d.h. einem physisch vermittelten Zwang zur Ãberwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands, zu einer Handlung genötigt, § 240 Abs. 1 StGB.31
Dass der Angeklagte vorsätzlich handelte und mit seiner Nötigungshandlung letztlich bezweckte, entweder mit seinem Pkw zu fliehen oder zumindest das Päckchen mit der nicht ganz geringfügigen Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz an sich zu bringen, ergab sich für die Kammer aus dem weiteren objektiven Geschehensablauf.31Dass der Angeklagte vorsätzlich handelte und mit seiner Nötigungshandlung letztlich bezweckte, entweder mit seinem Pkw zu fliehen oder zumindest das Päckchen mit der nicht ganz geringfügigen Menge einer den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz an sich zu bringen, ergab sich für die Kammer aus dem weiteren objektiven Geschehensablauf.32
Die tatbestandlich verwirklichte Nötigung war zudem rechtswidrig, § 240 Abs. 2 StGB, weil die Zeugin S. H⦠als Mitglied der Sicherheitswacht berechtigt war, den Angeklagten am Zugang zu seinem Pkw zu hindern.32Die tatbestandlich verwirklichte Nötigung war zudem rechtswidrig, § 240 Abs. 2 StGB, weil die Zeugin S. H⦠als Mitglied der Sicherheitswacht berechtigt war, den Angeklagten am Zugang zu seinem Pkw zu hindern.33
Gemäà Art. 5, S. 1 und 2 SWG sind die Angehörigen der Sicherheitswacht befugt, zur Abwehr einer Gefahr die Identität der für die Gefahr verantwortlichen Person festzustellen und können hierzu die erforderlichen MaÃnahmen treffen. Gemäà Art. 5, S. 4 SWG kann die betreffende Person bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.33Gemäà Art. 5, S. 1 und 2 SWG sind die Angehörigen der Sicherheitswacht befugt, zur Abwehr einer Gefahr die Identität der für die Gefahr verantwortlichen Person festzustellen und können hierzu die erforderlichen MaÃnahmen treffen. Gemäà Art. 5, S. 4 SWG kann die betreffende Person bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.34
Vorliegend war der Angeklagte Verantwortlicher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der insbesondere die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, darunter auch die Normen des StGB, gehören. Denn der Angeklagte hatte sich, für den Fall, dass das Päckchen mit dem inkriminierten Inhalt ihm gehörte, nach dem BtMG i.V.m. den Anlagen hierzu i.d.F. bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG strafbar gemacht. Für den Fall, dass dieses dem anderweitig Verfolgten L. S⦠gehörte, hat der Angeklagte, dem der inkriminierte Inhalt des Päckchens bekannt war bzw. von ihm zumindest billigend in Kauf genommen wurde, zu dessen rechtswidriger Haupttat Beihilfe geleistet, indem er diesem seinen Pkw als Aufbewahrungsort zur Verfügung stellte.34Vorliegend war der Angeklagte Verantwortlicher einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der insbesondere die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, darunter auch die Normen des StGB, gehören. Denn der Angeklagte hatte sich, für den Fall, dass das Päckchen mit dem inkriminierten Inhalt ihm gehörte, nach dem BtMG i.V.m. den Anlagen hierzu i.d.F. bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG strafbar gemacht. Für den Fall, dass dieses dem anderweitig Verfolgten L. S⦠gehörte, hat der Angeklagte, dem der inkriminierte Inhalt des Päckchens bekannt war bzw. von ihm zumindest billigend in Kauf genommen wurde, zu dessen rechtswidriger Haupttat Beihilfe geleistet, indem er diesem seinen Pkw als Aufbewahrungsort zur Verfügung stellte.35
Damit war die Zeugin S. Hâ¦, die eine Flucht des Angeklagten verhindern wollte, berechtigt, ihm den Zugang in das Innere seines Pkws zu verwehren und so zu verhindern, dass er sich mit seinem Pkw entfernte.35Damit war die Zeugin S. Hâ¦, die eine Flucht des Angeklagten verhindern wollte, berechtigt, ihm den Zugang in das Innere seines Pkws zu verwehren und so zu verhindern, dass er sich mit seinem Pkw entfernte.36
Dies stellte jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, um eine sichere Feststellung der Identität des Angeklagten zu gewährleisten. Zudem war die von der Zeugin S. H⦠gewählte Variante, den Angeklagten daran zu hindern, in das Innere seines Pkws zu gelangen, das mildeste der Mittel, welches der Zeugin S. H⦠zur Verfügung stand, um eine Flucht des Angeklagten und damit die Feststellung seiner Identität zu vereiteln. Insbesondere stellte es kein gleich geeignetes Mittel dar, sich lediglich die Autonummer zu merken, da diese Vorgehensweise aufgrund der sonstigen Umstände â der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte L. S⦠waren den Zeugen S. H⦠und M1. L⦠bis dato nicht bekannt und es war dunkel â eine sichere Identifizierung des Angeklagten nicht in gleicher Weise ermöglicht hätte. SchlieÃlich war die von der Zeugin S. H⦠gewählte Variante auch milder als ein nach Art. 5, S. 4 SWG erlaubtes Festhalten des Angeklagten, was einen weit stärkeren Eingriff in dessen körperliche Fortbewegungsfreiheit dargestellt hätte, und somit auch verhältnismäÃig.36Dies stellte jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, um eine sichere Feststellung der Identität des Angeklagten zu gewährleisten. Zudem war die von der Zeugin S. H⦠gewählte Variante, den Angeklagten daran zu hindern, in das Innere seines Pkws zu gelangen, das mildeste der Mittel, welches der Zeugin S. H⦠zur Verfügung stand, um eine Flucht des Angeklagten und damit die Feststellung seiner Identität zu vereiteln. Insbesondere stellte es kein gleich geeignetes Mittel dar, sich lediglich die Autonummer zu merken, da diese Vorgehensweise aufgrund der sonstigen Umstände â der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte L. S⦠waren den Zeugen S. H⦠und M1. L⦠bis dato nicht bekannt und es war dunkel â eine sichere Identifizierung des Angeklagten nicht in gleicher Weise ermöglicht hätte. SchlieÃlich war die von der Zeugin S. H⦠gewählte Variante auch milder als ein nach Art. 5, S. 4 SWG erlaubtes Festhalten des Angeklagten, was einen weit stärkeren Eingriff in dessen körperliche Fortbewegungsfreiheit dargestellt hätte, und somit auch verhältnismäÃig.37
Der Angeklagte hat sich damit mit seinem Vorgehen gegen die Zeugin S. Hâ¦, die er und der anderweitig Verfolgte L. S⦠als Trägerin staatlicher Gewalt erkannten , der Nötigung strafbar gemacht, § 240 Abs. 1 und 2 StGB. Hierauf wurde gemäà § 265 Abs. 1 StPO im Rahmen der Berufungshauptverhandlung auch hingewiesen.37Der Angeklagte hat sich damit mit seinem Vorgehen gegen die Zeugin S. Hâ¦, die er und der anderweitig Verfolgte L. S⦠als Trägerin staatlicher Gewalt erkannten , der Nötigung strafbar gemacht, § 240 Abs. 1 und 2 StGB. Hierauf wurde gemäà § 265 Abs. 1 StPO im Rahmen der Berufungshauptverhandlung auch hingewiesen.
2. Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung gemäà §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 230, 22, 23 Abs. 1 und 2 StGB2. Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung gemäà §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 230, 22, 23 Abs. 1 und 2 StGB38
Daneben hat der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der versuchten Körperverletzung gemäà §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 230, 22, 23 Abs. 1 StGB verwirklicht. Dass der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, die Zeugin beim Ãffnen der Autotür zu verletzen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin S. Hâ¦. Danach öffnete der Angeklagte die Autotür, nachdem er sie bereits einmal damit getroffen hatte, mindestens ein weiteres Mal mit Schwung und sie konnte einen weiteren Treffer nur durch das Zurückziehen ihres Beins und letztlich ihr Beiseitetreten vermeiden.38Daneben hat der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der versuchten Körperverletzung gemäà §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 230, 22, 23 Abs. 1 StGB verwirklicht. Dass der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, die Zeugin beim Ãffnen der Autotür zu verletzen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin S. Hâ¦. Danach öffnete der Angeklagte die Autotür, nachdem er sie bereits einmal damit getroffen hatte, mindestens ein weiteres Mal mit Schwung und sie konnte einen weiteren Treffer nur durch das Zurückziehen ihres Beins und letztlich ihr Beiseitetreten vermeiden.39
Ein Rechtfertigungsgrund stand dem Angeklagten hierfür ebenso wenig zur Seite wie für die von ihm verwirklichte Nötigung.39Ein Rechtfertigungsgrund stand dem Angeklagten hierfür ebenso wenig zur Seite wie für die von ihm verwirklichte Nötigung.
3. Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäà §§ 185, 194 Abs. 1 und 3 StGB3. Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäà §§ 185, 194 Abs. 1 und 3 StGB40
Ebenfalls tateinheitlich verwirklicht hat der Angeklagte den Straftatbestand der Beleidigung, indem er die Zeugin S. H⦠mit den Worten âVerpiss Dich,â¦â, gefolgt von einer abwertenden Bezeichnung, bedachte, als er sich den Zutritt in das Innere seines Pkws verschaffte.40Ebenfalls tateinheitlich verwirklicht hat der Angeklagte den Straftatbestand der Beleidigung, indem er die Zeugin S. H⦠mit den Worten âVerpiss Dich,â¦â, gefolgt von einer abwertenden Bezeichnung, bedachte, als er sich den Zutritt in das Innere seines Pkws verschaffte.
V. StrafzumessungV. Strafzumessung
1. Wahl des Strafrahmens1. Wahl des Strafrahmens41
Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäà § 52 Abs. 2 StGB von dem nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen.41Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäà § 52 Abs. 2 StGB von dem nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen.
2. Strafzumessung im engeren Sinn2. Strafzumessung im engeren Sinn42
Hierbei wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Verletzungshandlungen sowie die Beleidigung zum Nachteil der Zeugin S. F⦠zumindest inzident dadurch eingeräumt hat, dass er sich für diese Taten auf Notwehr berufen hat. Ebenso war seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sinngemäà auch eingeräumt hat, dass das Päckchen, welches er im Rahmen des Tatgeschehens aus der Mittelkonsole seines Pkws an sich nahm, eine den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz enthielt . Zugunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass er sich jedenfalls in erster Instanz bei der Geschädigten entschuldigt hat.42Hierbei wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Verletzungshandlungen sowie die Beleidigung zum Nachteil der Zeugin S. F⦠zumindest inzident dadurch eingeräumt hat, dass er sich für diese Taten auf Notwehr berufen hat. Ebenso war seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sinngemäà auch eingeräumt hat, dass das Päckchen, welches er im Rahmen des Tatgeschehens aus der Mittelkonsole seines Pkws an sich nahm, eine den Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder dem NpSG unterfallenden Substanz enthielt . Zugunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass er sich jedenfalls in erster Instanz bei der Geschädigten entschuldigt hat.43
SchlieÃlich wurde zugunsten des Angeklagten ein Härteausgleich vorgenommen, da die Freiheitsstrafe von 2 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az.: 08 Ds 608 Js 128777/23, ebenso wie das dort verhängte Fahrverbot von 1 Monat, welche in das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 mit einbezogen wurden, mittlerweile vollständig vollstreckt und daher die in dem angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe wieder aufzulösen war.43SchlieÃlich wurde zugunsten des Angeklagten ein Härteausgleich vorgenommen, da die Freiheitsstrafe von 2 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az.: 08 Ds 608 Js 128777/23, ebenso wie das dort verhängte Fahrverbot von 1 Monat, welche in das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 17.07.2024 mit einbezogen wurden, mittlerweile vollständig vollstreckt und daher die in dem angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe wieder aufzulösen war.44
Zulasten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass er mehrere Straftatbestände verwirklicht hat, wobei die Kammer, anders als noch das Amtsgericht Augsburg, nun von insgesamt 3 statt ursprünglich 2 verwirklichten Straftatbeständen ausging. Auch war der Angeklagte, obwohl er sich erst seit 2017 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, zur Tatzeit bereits mehrfach vorgeahndet, wobei nicht verkannt wurde, dass es sich bei den ersten beiden Eintragungen Im Bundeszentralregister um Ahndungen nach Jugendstrafrecht handelt. Weiter war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass die Geschädigte, die Zeugin S. Hâ¦, die Taten des Angeklagten zu ihrem Nachteil in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied der Sicherheitswacht erdulden musste. SchlieÃlich stand der Angeklagte zur Tatzeit unter offener, einschlägiger Bewährung.44Zulasten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass er mehrere Straftatbestände verwirklicht hat, wobei die Kammer, anders als noch das Amtsgericht Augsburg, nun von insgesamt 3 statt ursprünglich 2 verwirklichten Straftatbeständen ausging. Auch war der Angeklagte, obwohl er sich erst seit 2017 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, zur Tatzeit bereits mehrfach vorgeahndet, wobei nicht verkannt wurde, dass es sich bei den ersten beiden Eintragungen Im Bundeszentralregister um Ahndungen nach Jugendstrafrecht handelt. Weiter war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass die Geschädigte, die Zeugin S. Hâ¦, die Taten des Angeklagten zu ihrem Nachteil in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied der Sicherheitswacht erdulden musste. SchlieÃlich stand der Angeklagte zur Tatzeit unter offener, einschlägiger Bewährung.
3. Gesamtabwägung3. Gesamtabwägung45
Sodann hat die Kammer eine umfassende Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten sind, vorgenommen, um zu überprüfen, ob statt einer kurzen Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht käme. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass in der begangenen Tat nach ihrem gesamten Gepräge von nicht unerheblicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit zeugt. Ungeachtet dessen hat das Gericht diese Abwägung vorgenommen, ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorliegen, da eine solche unerlässlich ist.45Sodann hat die Kammer eine umfassende Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten sind, vorgenommen, um zu überprüfen, ob statt einer kurzen Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht käme. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass in der begangenen Tat nach ihrem gesamten Gepräge von nicht unerheblicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit zeugt. Ungeachtet dessen hat das Gericht diese Abwägung vorgenommen, ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorliegen, da eine solche unerlässlich ist.46
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kommt regelmäÃig nur dann in Betracht, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnender Umstände als unverzichtbar erweist, weil im konkreten Fall jedes andere zulässige Reaktionsmittel die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleistet. Hierbei ist der Blick auch darauf zu richten, dass mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe ein gewichtigeres Unwerturteil verbunden ist als bei einer Geldstrafe. Es müssen deswegen bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben oder bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen vom durchschnittlichen Täter solcher Taten unterscheiden .46Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kommt regelmäÃig nur dann in Betracht, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnender Umstände als unverzichtbar erweist, weil im konkreten Fall jedes andere zulässige Reaktionsmittel die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleistet. Hierbei ist der Blick auch darauf zu richten, dass mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe ein gewichtigeres Unwerturteil verbunden ist als bei einer Geldstrafe. Es müssen deswegen bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben oder bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen vom durchschnittlichen Täter solcher Taten unterscheiden .47
Nach dieser umfassenden Gesamtabwägung ist die Berufungskammer hier zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Geldstrafe angesichts der offenen, einschlägigen Bewährung verfehlt wäre und der Strafzweck nur durch eine kurze Freiheitsstrafe erreicht werden kann.47Nach dieser umfassenden Gesamtabwägung ist die Berufungskammer hier zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Geldstrafe angesichts der offenen, einschlägigen Bewährung verfehlt wäre und der Strafzweck nur durch eine kurze Freiheitsstrafe erreicht werden kann.48
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist zudem zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Dies ist dann der Fall, wenn die Verhängung ânurâ einer Geldstrafe aus Sicht der Allgemeinheit völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar wäre. Auch dies ist hier gegeben. Der Allgemeinheit, insbesondere aber den Mitgliedern der Sicherheitswacht, die für diese ehrenamtliche Tätigkeit ihre Freizeit opfern, könnte schlicht nicht begreiflich gemacht werden, warum gegen einen Täter, der unter Einsatz von Gewalt gegen eine Kollegin in seinen Pkw transportierte unter die Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder das NpSG fallende Substanzen erfolgreich in Sicherheit bringt, trotz einer offenen Bewährung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen nur mit der Verhängung einer Geldstrafe reagiert werden würde. Unter diesem Aspekt kann die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Angeklagten keinen gerechten Schuldausgleich darstellen, sondern würde als Hohn gegenüber der Geschädigten und ihren Kolleginnen und Kollegen angesehen werden.48Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist zudem zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Dies ist dann der Fall, wenn die Verhängung ânurâ einer Geldstrafe aus Sicht der Allgemeinheit völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar wäre. Auch dies ist hier gegeben. Der Allgemeinheit, insbesondere aber den Mitgliedern der Sicherheitswacht, die für diese ehrenamtliche Tätigkeit ihre Freizeit opfern, könnte schlicht nicht begreiflich gemacht werden, warum gegen einen Täter, der unter Einsatz von Gewalt gegen eine Kollegin in seinen Pkw transportierte unter die Anlagen 1 bis 3 des BtMG in der Fassung bis zum 31.03.2024 oder das NpSG fallende Substanzen erfolgreich in Sicherheit bringt, trotz einer offenen Bewährung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen nur mit der Verhängung einer Geldstrafe reagiert werden würde. Unter diesem Aspekt kann die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Angeklagten keinen gerechten Schuldausgleich darstellen, sondern würde als Hohn gegenüber der Geschädigten und ihren Kolleginnen und Kollegen angesehen werden.49
Insgesamt war daher vorliegend die Verhängung einer Freiheitsstrafe sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten heraus geboten.49Insgesamt war daher vorliegend die Verhängung einer Freiheitsstrafe sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten heraus geboten.50
Nach ausführlicher, nochmaliger Abwägung sämtlicher bestimmender, bereits dargestellter Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht deswegen zu dem Schluss gelangt, dass im vorliegenden Falle die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Aufgrund der vorstehenden, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe rechtfertigenden Umstände hat die Berufungskammer trotz des vorgenommenen Härteausgleichs, des zumindest inzident abgelegten Geständnisses sowie der Entschuldigung des Angeklagten bei der Geschädigten in der Hauptverhandlung 1. Instanz, wie bereits das Amtsgericht Augsburg, eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt.50Nach ausführlicher, nochmaliger Abwägung sämtlicher bestimmender, bereits dargestellter Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht deswegen zu dem Schluss gelangt, dass im vorliegenden Falle die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Aufgrund der vorstehenden, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe rechtfertigenden Umstände hat die Berufungskammer trotz des vorgenommenen Härteausgleichs, des zumindest inzident abgelegten Geständnisses sowie der Entschuldigung des Angeklagten bei der Geschädigten in der Hauptverhandlung 1. Instanz, wie bereits das Amtsgericht Augsburg, eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt.51
Dabei war sich die Kammer bewusst, dass sie mit dieser Strafe im Ergebnis die durch das Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe trotz der vorliegend dargestellten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte als tat- und schuldangemessen angesehen hat.51Dabei war sich die Kammer bewusst, dass sie mit dieser Strafe im Ergebnis die durch das Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe trotz der vorliegend dargestellten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte als tat- und schuldangemessen angesehen hat.52
Hierzu kam die Kammer nach umfassender Abwägung aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte, weil nur damit ausreichend berücksichtigt wird, dass der Angeklagte, anders als noch vom Erstgericht angenommen, nicht nur 2, sondern 3 Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und sich die Tat zudem gegen ein Mitglied der Sicherheitswacht in Ausübung seiner Tätigkeit richtete. Damit liegt die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Monaten am untersten Rand der noch vertretbaren Strafe, wobei die Kammer auch nicht verkannt hat, dass der Angeklagte aufgrund der Auflösung der im angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe einen Monat länger in Haft verbüÃen wird.52Hierzu kam die Kammer nach umfassender Abwägung aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte, weil nur damit ausreichend berücksichtigt wird, dass der Angeklagte, anders als noch vom Erstgericht angenommen, nicht nur 2, sondern 3 Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und sich die Tat zudem gegen ein Mitglied der Sicherheitswacht in Ausübung seiner Tätigkeit richtete. Damit liegt die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Monaten am untersten Rand der noch vertretbaren Strafe, wobei die Kammer auch nicht verkannt hat, dass der Angeklagte aufgrund der Auflösung der im angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe einen Monat länger in Haft verbüÃen wird.
VI. Keine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur BewährungVI. Keine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung53
Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.53Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.54
Die Bejahung einer positiven Sozialprognose, welche zwingende Voraussetzung einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist, bedarf besonderer Feststellungen, wenn erhebliche und einschlägige Vorstrafen und/oder Bewährungsversagen vorliegen. Jedoch ist auch beim Vorliegen von Umständen, die für eine positive Sozialprognose sprechen, stets eine Gesamtabwägung vorzunehmen, vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 56 Rn. 11.54Die Bejahung einer positiven Sozialprognose, welche zwingende Voraussetzung einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist, bedarf besonderer Feststellungen, wenn erhebliche und einschlägige Vorstrafen und/oder Bewährungsversagen vorliegen. Jedoch ist auch beim Vorliegen von Umständen, die für eine positive Sozialprognose sprechen, stets eine Gesamtabwägung vorzunehmen, vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 56 Rn. 11.55
Vorliegend hat die Kammer bei der Prognose zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser mittlerweile erstmals Strafhaft verbüÃt, was isoliert betrachtet die Vermutung begründet, dass er hierdurch ausreichend beeindruckt wurde, um von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen. Weiter hat die Kammer gesehen, dass sich der Angeklagte jedenfalls in 1. Instanz bei der Geschädigten entschuldigt hat, was trotz des Umstands, dass er sich nun auf Notwehr berufen hat, als Ausdruck seiner Bereitschaft gewertet werden kann, sich zukünftig rechtstreu zu verhalten. SchlieÃlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die hier abgeurteilte Tat zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits knapp 14 Monate zurücklag und er seitdem keine neuen Straftaten mehr begangen hat, wobei aber zu sehen ist, dass sich der Angeklagte bereits seit 30.11.2023 in Strafhaft befand.55Vorliegend hat die Kammer bei der Prognose zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser mittlerweile erstmals Strafhaft verbüÃt, was isoliert betrachtet die Vermutung begründet, dass er hierdurch ausreichend beeindruckt wurde, um von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen. Weiter hat die Kammer gesehen, dass sich der Angeklagte jedenfalls in 1. Instanz bei der Geschädigten entschuldigt hat, was trotz des Umstands, dass er sich nun auf Notwehr berufen hat, als Ausdruck seiner Bereitschaft gewertet werden kann, sich zukünftig rechtstreu zu verhalten. SchlieÃlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die hier abgeurteilte Tat zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits knapp 14 Monate zurücklag und er seitdem keine neuen Straftaten mehr begangen hat, wobei aber zu sehen ist, dass sich der Angeklagte bereits seit 30.11.2023 in Strafhaft befand.56
Andererseits ist der Angeklagte in offener Bewährung nicht nur einmal, sondern zweimal straffällig geworden, davon vorliegend einschlägig. Er ist somit doppelter Bewährungsversager und hat hierdurch deutlich gezeigt, dass allein eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ihn nicht von Begehung von Straftaten abhält. Zudem haben sich die Lebensumstände des Angeklagten, aus denen heraus er bislang straffällig wurde, nicht geändert. Der Angeklagte ist zwar in seiner Familie verwurzelt, hat aber keine abgeschlossene Berufsausbildung und wird daher, wie bisher, auf dem Arbeitsmarkt lediglich für Anlern- oder Hilfstätigkeiten zur Verfügung stehen.56Andererseits ist der Angeklagte in offener Bewährung nicht nur einmal, sondern zweimal straffällig geworden, davon vorliegend einschlägig. Er ist somit doppelter Bewährungsversager und hat hierdurch deutlich gezeigt, dass allein eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ihn nicht von Begehung von Straftaten abhält. Zudem haben sich die Lebensumstände des Angeklagten, aus denen heraus er bislang straffällig wurde, nicht geändert. Der Angeklagte ist zwar in seiner Familie verwurzelt, hat aber keine abgeschlossene Berufsausbildung und wird daher, wie bisher, auf dem Arbeitsmarkt lediglich für Anlern- oder Hilfstätigkeiten zur Verfügung stehen.57
Insbesondere aufgrund seines doppelten Bewährungsversagens geht die Kammer daher bei der im Rahmen einer Gesamtabwägung zu treffenden Prognoseentscheidung von einer ungünstigen Sozialprognose aus, womit die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.57Insbesondere aufgrund seines doppelten Bewährungsversagens geht die Kammer daher bei der im Rahmen einer Gesamtabwägung zu treffenden Prognoseentscheidung von einer ungünstigen Sozialprognose aus, womit die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
VII. KostenVII. Kosten58
Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.58Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.