S LG Bamberg – 26.03.2025, 41 O 749/24 KOIN – Dsgvo, Automatisierte Verarbeitung, Außergerichtliche Rechtsanwaltsk… – Gesetziminternet.de

LG Bamberg – 26.03.2025, 41 O 749/24 KOIN – Dsgvo, Automatisierte Verarbeitung, Außergerichtliche Rechtsanwaltsk…

Titel:
Dsgvo, Automatisierte Verarbeitung, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Feststellungsinteresse, Wahrscheinlichkeitswert, Datenschutzgrundverordnung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronisches Dokument, Bonitätsauskunft, Klagepartei, Auskunftsanspruch, außergerichtliche Anwaltskosten, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Feststellungsantrag, Personenbezogene Daten, Rechtshängigkeit, Nicht-Vertragspartner, Personenbezogenheit, Kosten des Rechtsstreits
Schlagworte:
Bonitätsscore, Automatisierte Verarbeitung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Immaterieller Schaden, Auskunftsanspruch
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 7269Titel:Dsgvo, Automatisierte Verarbeitung, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Feststellungsinteresse, Wahrscheinlichkeitswert, Datenschutzgrundverordnung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronisches Dokument, Bonitätsauskunft, Klagepartei, Auskunftsanspruch, außergerichtliche Anwaltskosten, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Feststellungsantrag, Personenbezogene Daten, Rechtshängigkeit, Nicht-Vertragspartner, Personenbezogenheit, Kosten des RechtsstreitsSchlagworte:Bonitätsscore, Automatisierte Verarbeitung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Immaterieller Schaden, AuskunftsanspruchFundstelle:GRUR-RS 2025, 7269 Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen.1. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCH.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewertes, des Orientierungswertes sowie sämtlicher Branchenscorewerte keine Werte mitzuteilen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.2. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCH.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewertes, des Orientierungswertes sowie sämtlicher Branchenscorewerte keine Werte mitzuteilen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2024 zu zahlen.3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2024 zu zahlen.4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2024 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
BeschlussBeschluss
Der Streitwert wird auf 10.750,00 € festgesetzt.Der Streitwert wird auf 10.750,00 € festgesetzt.Tatbestand1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit von dieser erstellten und weitergegebenen Scorewerten geltend.1Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit von dieser erstellten und weitergegebenen Scorewerten geltend.2
Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen.2Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen.3
Hierfür unterhält die Beklagte eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen. In dieser Datenbank sammelt sie bonitätsrelevante Informationen und leitet daraus eine Gesamtbonität her, die sie im Rahmen des sogenannten Basisscores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 oder auch mit dem Sch.-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festhält und auf Anfrage an Vertragspartner mitteilt. Das Scoring durch die Beklagte erfolgt vollständig automatisiert.3Hierfür unterhält die Beklagte eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen. In dieser Datenbank sammelt sie bonitätsrelevante Informationen und leitet daraus eine Gesamtbonität her, die sie im Rahmen des sogenannten Basisscores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 oder auch mit dem Sch.-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festhält und auf Anfrage an Vertragspartner mitteilt. Das Scoring durch die Beklagte erfolgt vollständig automatisiert.4
Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine Bonitätsauskunft, die von dieser unter dem Datum des 26.10.2023 übermittelt wurde. Darin wurden dem Kläger die in den letzten 12 Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte sowie der für den Kläger ermittelte Basisscore mitgeteilt. Zum 06.10.2023 wurde für den Kläger ein Basisscore von 9,91 % ermittelt. Bisherige Zahlungsstörungen liegen nach dieser von der Beklagten erteilten Bonitätsauskunft nicht vor.4Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine Bonitätsauskunft, die von dieser unter dem Datum des 26.10.2023 übermittelt wurde. Darin wurden dem Kläger die in den letzten 12 Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte sowie der für den Kläger ermittelte Basisscore mitgeteilt. Zum 06.10.2023 wurde für den Kläger ein Basisscore von 9,91 % ermittelt. Bisherige Zahlungsstörungen liegen nach dieser von der Beklagten erteilten Bonitätsauskunft nicht vor.5
Der Kläger trägt vor, ihm seien aufgrund multipler Verstöße der Beklagten gegen Rechtsvorschriften diverse konkrete Schäden materieller wie immaterieller Art entstanden. Konkret seien dem Kläger infolge des Scorings und der Beauskunftung durch die Beklagte zahlreiche Vertragsschlüsse rechtswidrig verwehrt worden. Er habe in der Vergangenheit über einen Zeitraum von fast 30 Jahren mehrmals und regelmäßig private Darlehensverträge abgeschlossen und diese ohne Zahlungsverzug abbezahlt. Seit dem Jahr 2022 sei dies für ihn jedoch nicht mehr möglich. Banken, die ihm mehrmals Kredite gewährt hätten, verweigerten seither den Abschluss. So habe beispielsweise die SKB Bank mit Schreiben vom 13.06.2022 sowie die N-bk mit Schreiben vom 14.06.2022 jeweils den Vertragsschluss abgelehnt. Auch eine Vermittlung über die M. D. GmbH und die V. GmbH sei nicht möglich gewesen. Weiterhin seien Kreditanfragen bei der T.-bank, der D K. AG, S. AG und diversen anderen Banken abgelehnt worden. Es sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Erstellung und Übermittlung der Bonitätsscorewerte durch die Beklagte der Entscheidung des Unternehmens maßgeblich bzw. ausschließlich zugrunde lag.5Der Kläger trägt vor, ihm seien aufgrund multipler Verstöße der Beklagten gegen Rechtsvorschriften diverse konkrete Schäden materieller wie immaterieller Art entstanden. Konkret seien dem Kläger infolge des Scorings und der Beauskunftung durch die Beklagte zahlreiche Vertragsschlüsse rechtswidrig verwehrt worden. Er habe in der Vergangenheit über einen Zeitraum von fast 30 Jahren mehrmals und regelmäßig private Darlehensverträge abgeschlossen und diese ohne Zahlungsverzug abbezahlt. Seit dem Jahr 2022 sei dies für ihn jedoch nicht mehr möglich. Banken, die ihm mehrmals Kredite gewährt hätten, verweigerten seither den Abschluss. So habe beispielsweise die SKB Bank mit Schreiben vom 13.06.2022 sowie die N-bk mit Schreiben vom 14.06.2022 jeweils den Vertragsschluss abgelehnt. Auch eine Vermittlung über die M. D. GmbH und die V. GmbH sei nicht möglich gewesen. Weiterhin seien Kreditanfragen bei der T.-bank, der D K. AG, S. AG und diversen anderen Banken abgelehnt worden. Es sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Erstellung und Übermittlung der Bonitätsscorewerte durch die Beklagte der Entscheidung des Unternehmens maßgeblich bzw. ausschließlich zugrunde lag.6
Der Kläger fühle sich durch die Handlungen der Beklagten in seinem Selbstwertgefühl verletzt und gedemütigt. Die unfaire Behandlung durch die Beklagte habe ihn besorgt gemacht und habe negative psychische und physische Auswirkungen auf seinen Alltag. Er fühle sich ungerecht behandelt. Die Sorge um seine finanzielle Zukunft und die Angst vor negativen Auswirkungen hätten seinen Schlaf beeinträchtigt. Die Thematik habe auch negative Auswirkungen auf sein soziales Leben. Er habe sich komplett aus dem Leben zurückgezogen. Durch die finanziellen Probleme habe er auch einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen können. Es seien durch die Beklagte in den letzten Jahren viele Probleme bei ihm entstanden. Inzwischen müsse er eine private Insolvenz durchführen. Sein Leben sei zerstört. Es sei psychisch noch mehr krank.6Der Kläger fühle sich durch die Handlungen der Beklagten in seinem Selbstwertgefühl verletzt und gedemütigt. Die unfaire Behandlung durch die Beklagte habe ihn besorgt gemacht und habe negative psychische und physische Auswirkungen auf seinen Alltag. Er fühle sich ungerecht behandelt. Die Sorge um seine finanzielle Zukunft und die Angst vor negativen Auswirkungen hätten seinen Schlaf beeinträchtigt. Die Thematik habe auch negative Auswirkungen auf sein soziales Leben. Er habe sich komplett aus dem Leben zurückgezogen. Durch die finanziellen Probleme habe er auch einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen können. Es seien durch die Beklagte in den letzten Jahren viele Probleme bei ihm entstanden. Inzwischen müsse er eine private Insolvenz durchführen. Sein Leben sei zerstört. Es sei psychisch noch mehr krank.7
Bei der Verwendung algorithmischer Entscheidungssysteme bestehe die stete Gefahr einer systematischen Diskriminierung von Personengruppen. Eine derartige diskriminierende Behandlung habe der Kläger berechtigterweise zu befürchten und sei im Sinne einer konkreten latenten Gefahr stets gegeben. Unter Zugrundelegung allgemeiner Daten mit diskriminierender Wirkung werde die Klagepartei fortwährend stigmatisiert. Weder sei die seitens der Beklagten hierbei aufgestellte Prognose geeignet, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Klagepartei eine belastbare Aussage zu treffen, noch seien es die dem Verfahren zugrunde gelegten Daten.7Bei der Verwendung algorithmischer Entscheidungssysteme bestehe die stete Gefahr einer systematischen Diskriminierung von Personengruppen. Eine derartige diskriminierende Behandlung habe der Kläger berechtigterweise zu befürchten und sei im Sinne einer konkreten latenten Gefahr stets gegeben. Unter Zugrundelegung allgemeiner Daten mit diskriminierender Wirkung werde die Klagepartei fortwährend stigmatisiert. Weder sei die seitens der Beklagten hierbei aufgestellte Prognose geeignet, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Klagepartei eine belastbare Aussage zu treffen, noch seien es die dem Verfahren zugrunde gelegten Daten.8
Dabei sei die Monopolstellung der Beklagten als Deutschlands einflussreichste Wirtschaftsauskunftei im Besonderen hervorzuheben. Das individuelle Zahlungsverhalten werde zumeist gar nicht mehr erfragt, da eine positive SCH.–Auskunft eine zwingende Grundvoraussetzung für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften darstelle.8Dabei sei die Monopolstellung der Beklagten als Deutschlands einflussreichste Wirtschaftsauskunftei im Besonderen hervorzuheben. Das individuelle Zahlungsverhalten werde zumeist gar nicht mehr erfragt, da eine positive SCH.–Auskunft eine zwingende Grundvoraussetzung für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften darstelle.9
Der Kläger meint, der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sei von der Beklagten bislang nicht erfüllt worden. Die erteilte Auskunft sei nicht leicht verständlich, außerdem würden die Erstellung der Bonitätswerte, deren konkrete Ausgestaltung oder die involvierte Logik nicht ausreichend transparent erläutert.9Der Kläger meint, der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sei von der Beklagten bislang nicht erfüllt worden. Die erteilte Auskunft sei nicht leicht verständlich, außerdem würden die Erstellung der Bonitätswerte, deren konkrete Ausgestaltung oder die involvierte Logik nicht ausreichend transparent erläutert.10
Die Berechnung und Mitteilung eines Scorewertes sei bereits für sich genommen als Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO einzustufen.10Die Berechnung und Mitteilung eines Scorewertes sei bereits für sich genommen als Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO einzustufen.11
Der Kläger beantragt,11Der Kläger beantragt,
I. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;I. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;II. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;
III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCH.–Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewertes, des Orientierungswertes sowie sämtlicher Branchenscorewerte Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCH.–Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewertes, des Orientierungswertes sowie sämtlicher Branchenscorewerte Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCH.–Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:IV. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCH.–Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 2016/679,a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 2016/679,
b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
c. Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,c. Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,
d. Anschriftendaten,d. Anschriftendaten,
e. Alter,e. Alter,
f. Geschlecht,f. Geschlecht,
g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
VI. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d.h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbarVI. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d.h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar
a. die dafür verwendete Berechnungsmethode,a. die dafür verwendete Berechnungsmethode,
b. die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,b. die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
c. die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,c. die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,
d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,
e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen;g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen;
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
VIII. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt;VIII. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt;
IX. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.IX. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.12
Die Beklagte beantragt12Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.Klageabweisung.13
Sie trägt vor, das von der Beklagten verwendete Scoringverfahren beruhe auf einem wissenschaftlich mathematisch-statistischen Verfahren. Auf Grundlage der sehr großen Datenbasis der Beklagten könne sie verlässliche Prognosen über die statistische Wahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsstörungen treffen.13Sie trägt vor, das von der Beklagten verwendete Scoringverfahren beruhe auf einem wissenschaftlich mathematisch-statistischen Verfahren. Auf Grundlage der sehr großen Datenbasis der Beklagten könne sie verlässliche Prognosen über die statistische Wahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsstörungen treffen.14
Die Beklagte habe den Kläger bei der Berechnung seines Scores weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seines Geschlechts diskriminiert. Die Beklagte beabsichtige dies auch in Zukunft nicht. Eine Diskriminierung sei damit denklogisch ausgeschlossen. Auch habe die Beklagte in den letzten 12 Monaten vor Erteilung der Auskunft an den Kläger keine Anschriftendaten bei der Scoreberechnung verwendet. Es bestehe kein „Diskriminierungspotential“.14Die Beklagte habe den Kläger bei der Berechnung seines Scores weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seines Geschlechts diskriminiert. Die Beklagte beabsichtige dies auch in Zukunft nicht. Eine Diskriminierung sei damit denklogisch ausgeschlossen. Auch habe die Beklagte in den letzten 12 Monaten vor Erteilung der Auskunft an den Kläger keine Anschriftendaten bei der Scoreberechnung verwendet. Es bestehe kein „Diskriminierungspotential“.15
Die Beklagte meint, allein wegen der vollständigen Automatisierung ihres Scorings unterfalle dieses nicht dem Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Auch ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass Vertragspartner für die Auskünfte der Beklagten ein Entgelt entrichteten, dass sie Scorewerte maßgeblich berücksichtigen würden. Potentielle Vertragspartner einer Person beurteilten die Bonität dieser Person in der Regel auf Grundlage einer breiten Informationsbasis. Dabei berücksichtigten sie naturgemäß deutlich mehr Informationen als nur die von der Beklagten erteilte Auskunft, ggf. einschließlich eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Scorewertes. Beispielsweise berücksichtige die Beklagte Informationen über das Einkommen und das Vermögen einer Person mangels Kenntnis hiervon nicht, was für die Entscheidung über einen kreditrelevanten Vertrag jedoch von Bedeutung sei.15Die Beklagte meint, allein wegen der vollständigen Automatisierung ihres Scorings unterfalle dieses nicht dem Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Auch ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass Vertragspartner für die Auskünfte der Beklagten ein Entgelt entrichteten, dass sie Scorewerte maßgeblich berücksichtigen würden. Potentielle Vertragspartner einer Person beurteilten die Bonität dieser Person in der Regel auf Grundlage einer breiten Informationsbasis. Dabei berücksichtigten sie naturgemäß deutlich mehr Informationen als nur die von der Beklagten erteilte Auskunft, ggf. einschließlich eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Scorewertes. Beispielsweise berücksichtige die Beklagte Informationen über das Einkommen und das Vermögen einer Person mangels Kenntnis hiervon nicht, was für die Entscheidung über einen kreditrelevanten Vertrag jedoch von Bedeutung sei.16
Im Übrigen habe der Kläger keinen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden substantiiert vorgebracht.16Im Übrigen habe der Kläger keinen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden substantiiert vorgebracht.17
Die Beklagte meint, Ansprüche auf Grundlage nationaler Vorschriften würden aufgrund des Anwendungsvorrags der DSGVO ausscheiden. Der Feststellungsantrag zu 1) sei schon unzulässig, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehe, kein Feststellungsinteresse vorliege und der gestellte Antrag zu unbestimmt sei. Er sei auch unbegründet. Das Scoring der Beklagten erfolge grundsätzlich rechtmäßig aufgrund der berechtigten Interessen der Beklagten, ihrer Vertragspartner und der Allgemeinheit nach Art. 1 Abs. 1 lit. f DSGVO.17Die Beklagte meint, Ansprüche auf Grundlage nationaler Vorschriften würden aufgrund des Anwendungsvorrags der DSGVO ausscheiden. Der Feststellungsantrag zu 1) sei schon unzulässig, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehe, kein Feststellungsinteresse vorliege und der gestellte Antrag zu unbestimmt sei. Er sei auch unbegründet. Das Scoring der Beklagten erfolge grundsätzlich rechtmäßig aufgrund der berechtigten Interessen der Beklagten, ihrer Vertragspartner und der Allgemeinheit nach Art. 1 Abs. 1 lit. f DSGVO.18
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 Bezug genommen.18Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 Bezug genommen.Entscheidungsgründe
I.I.19
1. Das Landgericht Bamberg ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG örtlich und gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.191. Das Landgericht Bamberg ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG örtlich und gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.20
2. Hinsichtlich des unter Ziff. I der Klage gestellten Feststellungsantrags fehlt es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse in der Regel, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann . Dies ist hier im Hinblick auf die – vom Kläger auch gestellten – Anträge Ziff. II und III auf Unterlassen der Erstellung ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhender Bonitätsscores sowie deren Weitergabe der Fall.202. Hinsichtlich des unter Ziff. I der Klage gestellten Feststellungsantrags fehlt es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse in der Regel, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann . Dies ist hier im Hinblick auf die – vom Kläger auch gestellten – Anträge Ziff. II und III auf Unterlassen der Erstellung ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhender Bonitätsscores sowie deren Weitergabe der Fall.
II.II.21
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.21Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
1. Anträge Ziff. II, III1. Anträge Ziff. II, III22
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Erstellung des Bonitätsscores sowie auf Unterlassen von deren Mitteilung. Dieser ergibt sich aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO.22Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Erstellung des Bonitätsscores sowie auf Unterlassen von deren Mitteilung. Dieser ergibt sich aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO.
a) Anwendbarkeita) Anwendbarkeit23
§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 DSGVO sind vorliegend anwendbar . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 27.07.2020 . Zwar führte der BGH dort aus, der dortige Kläger könne seinen Anspruch im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen. Gegenständlich waren in dem Verfahren vor dem BGH jedoch geltend gemachte Ansprüche auf Löschung, die von Art. 17 DSGVO erfasst werden. Die vorliegend geltend gemachten Unterlassungsansprüche finden jedoch keine eigene Anspruchsgrundlage in der DSGVO, sodass auch kein Anwendungsvorrang anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Anwendung des nationalen Rechts den Vorschriften der DSGVO – wie hier dem Art. 22 Abs. 1 DSGVO – gerade zur Umsetzung verhelfen kann.23§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 DSGVO sind vorliegend anwendbar . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 27.07.2020 . Zwar führte der BGH dort aus, der dortige Kläger könne seinen Anspruch im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen. Gegenständlich waren in dem Verfahren vor dem BGH jedoch geltend gemachte Ansprüche auf Löschung, die von Art. 17 DSGVO erfasst werden. Die vorliegend geltend gemachten Unterlassungsansprüche finden jedoch keine eigene Anspruchsgrundlage in der DSGVO, sodass auch kein Anwendungsvorrang anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Anwendung des nationalen Rechts den Vorschriften der DSGVO – wie hier dem Art. 22 Abs. 1 DSGVO – gerade zur Umsetzung verhelfen kann.24
b) Bei der Vorschrift des Art. 22 DSGVO handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB . Art. 22 Abs. 1 DS-GVO verfolgt den Zweck, Personen vor den besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind und dient damit dem Schutz eines anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB.24b) Bei der Vorschrift des Art. 22 DSGVO handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB . Art. 22 Abs. 1 DS-GVO verfolgt den Zweck, Personen vor den besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind und dient damit dem Schutz eines anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB.
c) Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVOc) Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO25
Durch die automatisierte Erstellung der den Kläger betreffenden Bonitätsscores und deren Weitergabe hat die Beklagte gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verstoßen. Art. 22 Abs. 2 DSGVO verbietet eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruht und gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt . Diese Voraussetzungen liegen hier vor.25Durch die automatisierte Erstellung der den Kläger betreffenden Bonitätsscores und deren Weitergabe hat die Beklagte gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verstoßen. Art. 22 Abs. 2 DSGVO verbietet eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruht und gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt . Diese Voraussetzungen liegen hier vor.26
aa) Der in Art. 22 Abs. 1 DSGVO enthaltene Begriff der Entscheidung ist in der DSGVO nicht definiert. Wie der EuGH festgestellt hat, ist, auch unter Zugrundelegung des 71. Erwägungsgrundes der DSGVO, der Begriff so weit auszulegen, dass das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts erfasst wird.26aa) Der in Art. 22 Abs. 1 DSGVO enthaltene Begriff der Entscheidung ist in der DSGVO nicht definiert. Wie der EuGH festgestellt hat, ist, auch unter Zugrundelegung des 71. Erwägungsgrundes der DSGVO, der Begriff so weit auszulegen, dass das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts erfasst wird.27
bb) Unstreitig erfolgt die Berechnung der Bonitätsscores durch die Beklagte vollständig automatisiert.27bb) Unstreitig erfolgt die Berechnung der Bonitätsscores durch die Beklagte vollständig automatisiert.28
cc) Die Berechnung der Bonitätsscores durch die Beklagte beeinträchtigt den Kläger auch in ähnlicher Weise wie eine sich entfaltende rechtliche Wirkung. Nach Überzeugung des Gerichts wird das Handeln Dritter – insbesondere kreditgebender Banken – maßgeblich von dem von der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswert geleitet. Hierfür spricht schon, dass die abfragenden Vertragspartner der Beklagten für die Abfragen unstreitig ein Entgelt zu leisten haben. Dass für eine Auskunft bezahlt wird, die für die Entscheidung irrelevant ist, ist nicht anzunehmen. Der EuGH verlangt in seiner Entscheidung EuGH vom 07.12.2023 auch nicht, dass der von der Beklagten berechnete Bonitätsscore der einzige für die Entscheidung der Banken ausschlaggebende Grund ist. Die Ausführungen der Beklagten, es sei dem Geschäftsverkehr immanent, dass die Beklagte ihre Leistung Vertragspartnern nicht kostenfrei zu Verfügung stellt, erscheint dabei durchaus nachvollziehbar. Es ist dem Geschäftsverkehr aber ebenso immanent, dass keine kostenpflichtigen Auskünfte eingeholt werden, wenn deren Inhalte für den Anfragenden keine Rolle spielen. Dass Einkommen und Vermögen, wie von der Beklagten vorgetragen, ebenfalls von Relevanz sein dürften, ist naheliegend, ändert aber nichts daran, dass auch der von der Beklagten mitgeteilte Bonitätsscore ein offensichtlich maßgebliches Entscheidungskriterium darstellt. Dies bestätigen auch die vom Kläger vorgelegten Schreiben diverser Banken, insb. Anl. K10, K12b, K13. Auch wenn diese nur teilweise den hiesigen Kläger betreffen, ergibt sich aus ihnen die grundsätzliche Bedeutung eines entsprechenden Scores für die Teilnahme am Wirtschaftsleben, insb. im Hinblick auf kreditrelevante Geschäfte.28cc) Die Berechnung der Bonitätsscores durch die Beklagte beeinträchtigt den Kläger auch in ähnlicher Weise wie eine sich entfaltende rechtliche Wirkung. Nach Überzeugung des Gerichts wird das Handeln Dritter – insbesondere kreditgebender Banken – maßgeblich von dem von der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswert geleitet. Hierfür spricht schon, dass die abfragenden Vertragspartner der Beklagten für die Abfragen unstreitig ein Entgelt zu leisten haben. Dass für eine Auskunft bezahlt wird, die für die Entscheidung irrelevant ist, ist nicht anzunehmen. Der EuGH verlangt in seiner Entscheidung EuGH vom 07.12.2023 auch nicht, dass der von der Beklagten berechnete Bonitätsscore der einzige für die Entscheidung der Banken ausschlaggebende Grund ist. Die Ausführungen der Beklagten, es sei dem Geschäftsverkehr immanent, dass die Beklagte ihre Leistung Vertragspartnern nicht kostenfrei zu Verfügung stellt, erscheint dabei durchaus nachvollziehbar. Es ist dem Geschäftsverkehr aber ebenso immanent, dass keine kostenpflichtigen Auskünfte eingeholt werden, wenn deren Inhalte für den Anfragenden keine Rolle spielen. Dass Einkommen und Vermögen, wie von der Beklagten vorgetragen, ebenfalls von Relevanz sein dürften, ist naheliegend, ändert aber nichts daran, dass auch der von der Beklagten mitgeteilte Bonitätsscore ein offensichtlich maßgebliches Entscheidungskriterium darstellt. Dies bestätigen auch die vom Kläger vorgelegten Schreiben diverser Banken, insb. Anl. K10, K12b, K13. Auch wenn diese nur teilweise den hiesigen Kläger betreffen, ergibt sich aus ihnen die grundsätzliche Bedeutung eines entsprechenden Scores für die Teilnahme am Wirtschaftsleben, insb. im Hinblick auf kreditrelevante Geschäfte.29
dd) Ein Fall des Art. 22 Abs. 2 DSGVO, wonach die automatisierte Entscheidung entgegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO zulässig wäre, liegt nicht vor.29dd) Ein Fall des Art. 22 Abs. 2 DSGVO, wonach die automatisierte Entscheidung entgegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO zulässig wäre, liegt nicht vor.30
Anders als die Beklagte meint, ist die automatisierte Entscheidung nicht nach Art. 22 Abs. 2 lit. a) DSGVO zulässig. Die Beklagte ist schon nicht Vertragspartnerin der betroffenen Person – hier des Klägers –, sondern eines Dritten. Soweit die Beklagte meint, es sei eine weite Auslegung erforderlich, die das Dreiecksverhältnis zwischen Kunden, potentiellem Vertragspartner und Auskunftsei berücksichtige, wird dem nicht beigetreten. Diese Argumentation übersieht, dass Art. 22 DSGVO eine Schutzvorschrift zugunsten des Verbrauchers ist. Insoweit verbietet sich eine erweiternde Auslegung der Ausnahmetatbestände . Sie entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da der von ihr vorgesehene Verbraucherschutz durch die Konstruktion eines entsprechenden Dreiecksverhältnisses ausgehebelt werden würde.30Anders als die Beklagte meint, ist die automatisierte Entscheidung nicht nach Art. 22 Abs. 2 lit. a) DSGVO zulässig. Die Beklagte ist schon nicht Vertragspartnerin der betroffenen Person – hier des Klägers –, sondern eines Dritten. Soweit die Beklagte meint, es sei eine weite Auslegung erforderlich, die das Dreiecksverhältnis zwischen Kunden, potentiellem Vertragspartner und Auskunftsei berücksichtige, wird dem nicht beigetreten. Diese Argumentation übersieht, dass Art. 22 DSGVO eine Schutzvorschrift zugunsten des Verbrauchers ist. Insoweit verbietet sich eine erweiternde Auslegung der Ausnahmetatbestände . Sie entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da der von ihr vorgesehene Verbraucherschutz durch die Konstruktion eines entsprechenden Dreiecksverhältnisses ausgehebelt werden würde.31
Die automatisierte Berechnung der Bonitätsscores durch die Beklagte ist nicht aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen enthalten, zulässig, Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO. In der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 31 BDSG ist ausschließlich die „Verwendung“ eines Wahrscheinlichkeitswerts genannt, nicht aber die Berechnung eines solchen. Da § 31 BDSG als Ausnahmeregelung zur Schutzvorschrift des Art. 22 Abs. 1 DSGVO formuliert ist, verbietet sich eine gegen den Wortlaut gerichtete erweiterte Auslegung des Begriffs „Verwendung“ .31Die automatisierte Berechnung der Bonitätsscores durch die Beklagte ist nicht aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen enthalten, zulässig, Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO. In der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 31 BDSG ist ausschließlich die „Verwendung“ eines Wahrscheinlichkeitswerts genannt, nicht aber die Berechnung eines solchen. Da § 31 BDSG als Ausnahmeregelung zur Schutzvorschrift des Art. 22 Abs. 1 DSGVO formuliert ist, verbietet sich eine gegen den Wortlaut gerichtete erweiterte Auslegung des Begriffs „Verwendung“ .32
d) Die für einen Anspruch aus § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagte schon nach eigenen Angaben der Auffassung ist, das Scoring nur automatisiert vornehmen zu können , gegeben.32d) Die für einen Anspruch aus § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagte schon nach eigenen Angaben der Auffassung ist, das Scoring nur automatisiert vornehmen zu können , gegeben.33
e) Soweit der Antrag Ziff III über das Unterlassen entsprechender Mitteilungen hinaus darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, „bei jeder Abfrage der Sch.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewertes, des Orientierungswertes sowie sämtlicher Branchenscorewerte Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen“, mangelt es insoweit an einer Anspruchsgrundlage, als die aktive Mitteilung entsprechender Scorewerte verlangt wird. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, nach der die Beklagte verpflichtet sein könnte, überhaupt Scorewerte betreffend den Kläger an Dritte mitzuteilen. Als Minus im Antrag enthalten ist jedoch das Unterlassen der Mitteilung solcher Werte, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen. Insoweit hatte der Antrag auch Erfolg, s.o.33e) Soweit der Antrag Ziff III über das Unterlassen entsprechender Mitteilungen hinaus darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, „bei jeder Abfrage der Sch.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewertes, des Orientierungswertes sowie sämtlicher Branchenscorewerte Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen“, mangelt es insoweit an einer Anspruchsgrundlage, als die aktive Mitteilung entsprechender Scorewerte verlangt wird. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, nach der die Beklagte verpflichtet sein könnte, überhaupt Scorewerte betreffend den Kläger an Dritte mitzuteilen. Als Minus im Antrag enthalten ist jedoch das Unterlassen der Mitteilung solcher Werte, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen. Insoweit hatte der Antrag auch Erfolg, s.o.
2. Antrag Ziff. V2. Antrag Ziff. V34
a) Es liegt ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO vor, s.o.34a) Es liegt ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO vor, s.o.35
b) Auch der von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorausgesetzte Schaden bei dem Kläger liegt vor. Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 I DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren. Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus – im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines Schadens erforderlich . Dabei kann bereits ein kurzzeitiger Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass der Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erforderlich ist . Dies zugrunde gelegt, ist hier vom Vorliegen eines Schadens auszugehen. Wie sich aus der von der Beklagten an den Kläger erteilten Auskunft ergibt, teilte die Beklagte auf verschiedene Anfragen hin Scores hinsichtlich des Klägers an diverse Banken mit, die eine vergleichsweise geringe Erfüllungswahrscheinlichkeit auswiesen. Die bloße Mitteilung von entgegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO automatisiert berechneten Bonitätsscores an potentielle Vertragspartner des Klägers stellt einen beachtlich größeren Eingriff in die Rechtsposition des Klägers dar als dies in der vom BGH entschiedenen Konstellation der Fall war. Denn dort handelte es sich um den Kontrollverlust an selbst in einem sozialen Netzwerk angegebenen Daten, während die vorliegend weitergegebenen Daten nicht vom Kläger selbst mitgeteilt, sondern durch die Beklagte auf rechtswidrige Weise berechnet wurden und zugleich auch unmittelbar die Teilnahme des Klägers am Wirtschaftsleben betreffen.35b) Auch der von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorausgesetzte Schaden bei dem Kläger liegt vor. Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 I DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren. Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus – im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines Schadens erforderlich . Dabei kann bereits ein kurzzeitiger Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass der Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erforderlich ist . Dies zugrunde gelegt, ist hier vom Vorliegen eines Schadens auszugehen. Wie sich aus der von der Beklagten an den Kläger erteilten Auskunft ergibt, teilte die Beklagte auf verschiedene Anfragen hin Scores hinsichtlich des Klägers an diverse Banken mit, die eine vergleichsweise geringe Erfüllungswahrscheinlichkeit auswiesen. Die bloße Mitteilung von entgegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO automatisiert berechneten Bonitätsscores an potentielle Vertragspartner des Klägers stellt einen beachtlich größeren Eingriff in die Rechtsposition des Klägers dar als dies in der vom BGH entschiedenen Konstellation der Fall war. Denn dort handelte es sich um den Kontrollverlust an selbst in einem sozialen Netzwerk angegebenen Daten, während die vorliegend weitergegebenen Daten nicht vom Kläger selbst mitgeteilt, sondern durch die Beklagte auf rechtswidrige Weise berechnet wurden und zugleich auch unmittelbar die Teilnahme des Klägers am Wirtschaftsleben betreffen.36
c) Der Verstoß gegen Art. 22 DSGVO war für den eingetretenen Schaden auch kausal, da gerade die auf automatisierter Berechnung beruhenden Scores den anfragenden Banken mitgeteilt wurden, wodurch der immaterielle Schaden eintrat.36c) Der Verstoß gegen Art. 22 DSGVO war für den eingetretenen Schaden auch kausal, da gerade die auf automatisierter Berechnung beruhenden Scores den anfragenden Banken mitgeteilt wurden, wodurch der immaterielle Schaden eintrat.37
d) Die DSGVO enthält keine Bestimmung über die Bemessung des aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes. Insbesondere können aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Vorschriften nicht die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien herangezogen werden. Die Bemessung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Umfang der finanziellen Entschädigung. In Deutschland ist somit insbesondere die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anzuwenden . Dabei dürfen die Modalitäten der Schadensermittlung bei einem – wie im Streitfall – unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalt nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen . Auch dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren . In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen. Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen . Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint im vorliegenden Fall ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € angemessen.37d) Die DSGVO enthält keine Bestimmung über die Bemessung des aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes. Insbesondere können aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Vorschriften nicht die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien herangezogen werden. Die Bemessung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Umfang der finanziellen Entschädigung. In Deutschland ist somit insbesondere die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anzuwenden . Dabei dürfen die Modalitäten der Schadensermittlung bei einem – wie im Streitfall – unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalt nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen . Auch dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren . In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen. Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen . Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint im vorliegenden Fall ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € angemessen.
3. Antrag Ziff. IV3. Antrag Ziff. IV38
Ein Anspruch auf Unterlassen der Einbeziehung der unter Ziff. IV der Klage genannten Merkmale in die Erstellung der Scorewerte besteht nicht. Dass die Beklagte Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 oder Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke in der Vergangenheit verwendet hätte, trägt der Kläger schon nicht vor, sodass es bereits an einem Erstverstoß fehlt.38Ein Anspruch auf Unterlassen der Einbeziehung der unter Ziff. IV der Klage genannten Merkmale in die Erstellung der Scorewerte besteht nicht. Dass die Beklagte Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 oder Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke in der Vergangenheit verwendet hätte, trägt der Kläger schon nicht vor, sodass es bereits an einem Erstverstoß fehlt.39
Was die Verwendung von Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten sowie von Alter und Geschlecht angeht, ist die Erhebung dieser Daten gemäß Art. 5 und 6 f DSGVO angesichts der Bedeutung der Erhebung dieser Informationen für die Funktionsfähigkeit des Kreditmarktes in Abwägung mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Klägers gerechtfertigt .39Was die Verwendung von Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten sowie von Alter und Geschlecht angeht, ist die Erhebung dieser Daten gemäß Art. 5 und 6 f DSGVO angesichts der Bedeutung der Erhebung dieser Informationen für die Funktionsfähigkeit des Kreditmarktes in Abwägung mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Klägers gerechtfertigt .40
Nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten hat diese bei der Berechnung des Scorewerts des Klägers auch nicht dessen Anschriften verwendet. So ist auch in der von der Beklagten erteilten Auskunft in der Tabelle unter der Überschrift „In den letzten 12 Monaten übermittelte Wahrscheinlichkeitswerte“ in der Spalte „Anschriften Daten“ jeweils „n/v“ als Abkürzung für „nicht verwendet“ die Rede. Dass diese Angabe nicht zutrifft, ist nicht ersichtlich. Auch dass keine Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft, bei Berechnung des Bonitätsscores verwendet wurden, wurde von der Beklagten substantiiert dargelegt .40Nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten hat diese bei der Berechnung des Scorewerts des Klägers auch nicht dessen Anschriften verwendet. So ist auch in der von der Beklagten erteilten Auskunft in der Tabelle unter der Überschrift „In den letzten 12 Monaten übermittelte Wahrscheinlichkeitswerte“ in der Spalte „Anschriften Daten“ jeweils „n/v“ als Abkürzung für „nicht verwendet“ die Rede. Dass diese Angabe nicht zutrifft, ist nicht ersichtlich. Auch dass keine Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft, bei Berechnung des Bonitätsscores verwendet wurden, wurde von der Beklagten substantiiert dargelegt .
4. Antrag Ziff. VI4. Antrag Ziff. VI41
Der mit Ziff. VI der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. Zwar hat ein durch eine Bonitätsauskunft der SCH.- Betroffener gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insb. kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte einfließen. Die sog. Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten . Der Auskunftsanspruch des Klägers wurde durch die von der Beklagten erteilte Auskunft mit Schreiben vom 26.10.2023 vollständig erfüllt und ist damit erloschen.41Der mit Ziff. VI der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. Zwar hat ein durch eine Bonitätsauskunft der SCH.- Betroffener gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insb. kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte einfließen. Die sog. Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten . Der Auskunftsanspruch des Klägers wurde durch die von der Beklagten erteilte Auskunft mit Schreiben vom 26.10.2023 vollständig erfüllt und ist damit erloschen.
5. Antrag Ziff. VII5. Antrag Ziff. VII42
Der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Anträge Ziff. I, IV und VI waren nicht erfolgreich, sodass insoweit schon deshalb keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzusprechen sind. Die bestehenden bzw. teilweise bestehenden Ansprüche entsprechend der Anträge Ziff. II und III wurden außergerichtlich nicht geltend gemacht , sodass diesbezüglich keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Erfolgreich und zugleich bereits außergerichtlich geltend gemacht war lediglich der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 €, sodass dieser Betrag als Gegenstandswert für die außergerichtlichen Anwaltskosten zugrundezulegen ist. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 159,94 €.42Der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Anträge Ziff. I, IV und VI waren nicht erfolgreich, sodass insoweit schon deshalb keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzusprechen sind. Die bestehenden bzw. teilweise bestehenden Ansprüche entsprechend der Anträge Ziff. II und III wurden außergerichtlich nicht geltend gemacht , sodass diesbezüglich keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Erfolgreich und zugleich bereits außergerichtlich geltend gemacht war lediglich der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 €, sodass dieser Betrag als Gegenstandswert für die außergerichtlichen Anwaltskosten zugrundezulegen ist. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 159,94 €.
IIIIII43
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, wobei bezüglich des Antrags Ziff. II ein hälftiges Unterliegen angenommen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Vollstreckung durch den Kläger auf § 709 ZPO, hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.43Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, wobei bezüglich des Antrags Ziff. II ein hälftiges Unterliegen angenommen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Vollstreckung durch den Kläger auf § 709 ZPO, hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.IV.44
Der Streitwert wurde auf 10.750,00 € festgelegt und setzt sich wie folgt zusammen:44Der Streitwert wurde auf 10.750,00 € festgelegt und setzt sich wie folgt zusammen:
Antrag Ziff. I:
500,00 €
Antrag Ziff. II:
2.000,00 €
Antrag Ziff. III:
2.000,00 €
Antrag Ziff. IV:
750,00 €
Antrag Ziff. V:
5.000,00 €
Antrag Ziff. VI:
500,00 €
Antrag Ziff. I:
500,00 €
Antrag Ziff. II:
2.000,00 €
Antrag Ziff. III:
2.000,00 €
Antrag Ziff. IV:
750,00 €
Antrag Ziff. V:
5.000,00 €
Antrag Ziff. VI:
500,00 €Antrag Ziff. I:500,00 €Antrag Ziff. II:2.000,00 €Antrag Ziff. III:2.000,00 €Antrag Ziff. IV:750,00 €Antrag Ziff. V:5.000,00 €Antrag Ziff. VI:500,00 €

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