LG Ingolstadt – 03.01.2024, 75 S 507/23 V – Verbringungskosten, Berichtigung Beschlüsse, Berufungsurteil, Erstat…
Titel:
Verbringungskosten, Berichtigung Beschlüsse, Berufungsurteil, Erstattungsfähigkeit, Erstinstanzliches Urteil, Klagepartei, Basiszinssatz, Berufungsgericht, Schriftsätze, Endurteil, Zivilkammer, Landgerichte, Ware, Erste Instanz, Bezahlung, Tenor, Zinsen, Verurteilung, Verurteilten, Euro
Schlagworte:
Berichtigung des Urteils, Verbringungskosten, Erstattungsfähigkeit, Klagepartei, Berufungsurteil, Schreibversehen, Tenor
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Endurteil vom 09.11.2023 â 75 S 507/23 V
AG Ingolstadt, Endurteil vom 08.03.2023 â 9 C 1393/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2024 â VI ZR 427/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28203Titel:Verbringungskosten, Berichtigung Beschlüsse, Berufungsurteil, Erstattungsfähigkeit, Erstinstanzliches Urteil, Klagepartei, Basiszinssatz, Berufungsgericht, Schriftsätze, Endurteil, Zivilkammer, Landgerichte, Ware, Erste Instanz, Bezahlung, Tenor, Zinsen, Verurteilung, Verurteilten, EuroSchlagworte:Berichtigung des Urteils, Verbringungskosten, Erstattungsfähigkeit, Klagepartei, Berufungsurteil, Schreibversehen, TenorVorinstanzen:LG Ingolstadt, Endurteil vom 09.11.2023 â 75 S 507/23 VAG Ingolstadt, Endurteil vom 08.03.2023 â 9 C 1393/22Rechtsmittelinstanz:BGH Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2024 â VI ZR 427/23Fundstelle:BeckRS 2024, 28203âTenor
Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt â 7. Zivilkammer â vom 09.11.2023 wird im Tenor Ziffer 1 Satz 2 wie folgt berichtigt:Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt â 7. Zivilkammer â vom 09.11.2023 wird im Tenor Ziffer 1 Satz 2 wie folgt berichtigt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,00 ⬠nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ber dem Basiszinssatz seit 28.10.2022 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,00 ⬠nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ber dem Basiszinssatz seit 28.10.2022 zu zahlen.Entscheidungsgründe1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.1Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.2
Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 beantragte der Klägervertreter, das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 09.11.2023 insofern zu berichtigen, als dass die Beklagtenseite verurteilt wird, an die Klägerin weitere Euro 64,00 an Verbringungskosten zu bezahlen. Grund sei, dass das Berufungsgericht insgesamt von der vollen Erstattungsfähigkeit der von der Werkstatt berechneten Verbringungskosten in Höhe von 192,00 ⬠ausgehe.2Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 beantragte der Klägervertreter, das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 09.11.2023 insofern zu berichtigen, als dass die Beklagtenseite verurteilt wird, an die Klägerin weitere Euro 64,00 an Verbringungskosten zu bezahlen. Grund sei, dass das Berufungsgericht insgesamt von der vollen Erstattungsfähigkeit der von der Werkstatt berechneten Verbringungskosten in Höhe von 192,00 ⬠ausgehe.3
Da vorgerichtlich hiervon bereits 80 ⬠erstattet worden waren, machte die Klagepartei erstinstanzlich weitere Verbringungskosten in Höhe von 112,00 ⬠geltend. Der Klägerin wurde in erster ‚Instanz hiervon ein Betrag in Höhe von 48,00 ⬠zugesprochen. Im Wege der Berufung beantragte die Klagepartei daher, der Klägerin weitere Euro 64,00 ⬠zuzusprechen.3Da vorgerichtlich hiervon bereits 80 ⬠erstattet worden waren, machte die Klagepartei erstinstanzlich weitere Verbringungskosten in Höhe von 112,00 ⬠geltend. Der Klägerin wurde in erster ‚Instanz hiervon ein Betrag in Höhe von 48,00 ⬠zugesprochen. Im Wege der Berufung beantragte die Klagepartei daher, der Klägerin weitere Euro 64,00 ⬠zuzusprechen.4
Durch das Berufungsurteil wurde das erstinstanzliche Urteil insgesamt aufgehoben. Aufgehoben wurde damit auch die Verurteilung der Beklagtenseite, an den Kläger weitere 48,00 ⬠an Verbringungskosten zu bezahlen.4Durch das Berufungsurteil wurde das erstinstanzliche Urteil insgesamt aufgehoben. Aufgehoben wurde damit auch die Verurteilung der Beklagtenseite, an den Kläger weitere 48,00 ⬠an Verbringungskosten zu bezahlen.5
Im berichtigten Tenor des Berufungsurteils war damit auszusprechen, dass die Beklagtenseite verurteilt wird, an die Klägerin Euro 112,00 ⬠an Verbringungskosten zu bezahlen.5Im berichtigten Tenor des Berufungsurteils war damit auszusprechen, dass die Beklagtenseite verurteilt wird, an die Klägerin Euro 112,00 ⬠an Verbringungskosten zu bezahlen.6
Dies ergibt sich auch aus den Gr nden des Berufungsurteils, aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehen wurde dies jedoch im Tenor falsch beziffert.6Dies ergibt sich auch aus den Gr nden des Berufungsurteils, aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehen wurde dies jedoch im Tenor falsch beziffert.