LG Landshut – 12.04.2024, 7 NBs 203 Js 16435/22 – Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung ua
Titel:
Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung ua
Normenketten:
InsO § 15a
StGB § 14 Abs. 1, § 263, § 283
Leitsatz:
Das Urteil wurde vom Revisionsgericht aufgehoben, weil die Berufungseinlegung wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften der § 32a, § 32d StPO unwirksam war .
Schlagworte:
Insolvenzverschleppung, Zahlungsunfähigkeit, Bankrott, Buchführung, Betrug
Vorinstanz:
AG Landshut, Urteil vom 14.12.2023 â 30 Ds 203 Js 16435/22
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 07.08.2024 â 206 StRR 258/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21353Titel:Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung uaNormenketten:InsO § 15aStGB § 14 Abs. 1, § 263, § 283Leitsatz:Das Urteil wurde vom Revisionsgericht aufgehoben, weil die Berufungseinlegung wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften der § 32a, § 32d StPO unwirksam war .Schlagworte:Insolvenzverschleppung, Zahlungsunfähigkeit, Bankrott, Buchführung, BetrugVorinstanz:AG Landshut, Urteil vom 14.12.2023 â 30 Ds 203 Js 16435/22Rechtsmittelinstanz:BayObLG, Beschluss vom 07.08.2024 â 206 StRR 258/24Fundstelle:BeckRS 2024, 21353âTenor
1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 14.12.2023 wird als unbegründet verworfen.1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 14.12.2023 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung.2. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung.
Angewandte Vorschriften:Angewandte Vorschriften:
§ 15a Abs. 1 und 4 InsO, §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 263 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB.§ 15a Abs. 1 und 4 InsO, §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 263 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB.Entscheidungsgründe
I.I.1
Das Amtsgericht â Strafrichter für Wirtschaftsstrafsachen â Landshut verurteilte den Angeklagten am 14.12.2023 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, vorsätzlichem Bankrott und Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte über seinen Verteidiger am 18.12.2023 form- und fristgerecht Berufung ein. Die Berufung wurde zugleich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.1Das Amtsgericht â Strafrichter für Wirtschaftsstrafsachen â Landshut verurteilte den Angeklagten am 14.12.2023 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, vorsätzlichem Bankrott und Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte über seinen Verteidiger am 18.12.2023 form- und fristgerecht Berufung ein. Die Berufung wurde zugleich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.2
Die Berufung war erfolglos.2Die Berufung war erfolglos.
II.II.3
Der Angeklagte wurde am ⦠in ⦠geboren. Er ist ⦠Staatsangehöriger. Seine Herkunftsfamilie lebt in ⦠. Er besuchte in ⦠die Hauptschule und schloss diese ab, danach arbeitete er, wobei er verschiedenen Tätigkeiten nachging. So kam er auch nach Deutschland.3Der Angeklagte wurde am ⦠in ⦠geboren. Er ist ⦠Staatsangehöriger. Seine Herkunftsfamilie lebt in ⦠. Er besuchte in ⦠die Hauptschule und schloss diese ab, danach arbeitete er, wobei er verschiedenen Tätigkeiten nachging. So kam er auch nach Deutschland.4
Der ledige Angeklagte, der gut deutsch spricht und versteht, ist dem Grunde nach vier minderjährigen Kindern von 2, 4, 6 und 15 Jahren zum Unterhalt verpflichtet. Er lebt mit den Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt zur Mutter seines ersten Kindes, eines Sohnes, ist nicht vorhanden, auch möchte sein Sohn keinen Kontakt zu ihm herstellen. Auch der Kontakt zur Mutter seiner drei kleineren Kinder und zu diesen ist nicht unbelastet. Aktuell bemüht er sich wieder um eine Beziehung mit dieser Frau, hilft ihr bei Besorgungen und versucht sie mit den Kindern zu unterstützen, soweit er dazu in der Lage ist. Unterhaltsleistungen für alle seine Kinder erfolgen sehr spärlich.4Der ledige Angeklagte, der gut deutsch spricht und versteht, ist dem Grunde nach vier minderjährigen Kindern von 2, 4, 6 und 15 Jahren zum Unterhalt verpflichtet. Er lebt mit den Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt zur Mutter seines ersten Kindes, eines Sohnes, ist nicht vorhanden, auch möchte sein Sohn keinen Kontakt zu ihm herstellen. Auch der Kontakt zur Mutter seiner drei kleineren Kinder und zu diesen ist nicht unbelastet. Aktuell bemüht er sich wieder um eine Beziehung mit dieser Frau, hilft ihr bei Besorgungen und versucht sie mit den Kindern zu unterstützen, soweit er dazu in der Lage ist. Unterhaltsleistungen für alle seine Kinder erfolgen sehr spärlich.5
Der Angeklagte ist seit ⦠als Kellner sechzehn Stunden pro Woche in einer Pizzeria in ⦠beschäftigt, zuvor war er in einer solchen in ⦠beschäftigt. Sein Gehalt liegt derzeit bei 1000 bis 1400 Euro netto. Nachdem er von ⦠nach ⦠in ein Zimmer im Lokal seines Arbeitgebers gezogen ist, zahlt er derzeit keine Miete. Der Angeklagte verfügt über kein eigenes Konto und hat Schulden in ihm nicht bekannter Höhe. Ãber Vermögen verfügt er nicht. Der gesunde Angeklagte hat keinen Führerschein und seinen â früher sehr erheblichen â Alkoholkonsum reduziert. Er war vorübergehend arbeits- und wohnungslos.5Der Angeklagte ist seit ⦠als Kellner sechzehn Stunden pro Woche in einer Pizzeria in ⦠beschäftigt, zuvor war er in einer solchen in ⦠beschäftigt. Sein Gehalt liegt derzeit bei 1000 bis 1400 Euro netto. Nachdem er von ⦠nach ⦠in ein Zimmer im Lokal seines Arbeitgebers gezogen ist, zahlt er derzeit keine Miete. Der Angeklagte verfügt über kein eigenes Konto und hat Schulden in ihm nicht bekannter Höhe. Ãber Vermögen verfügt er nicht. Der gesunde Angeklagte hat keinen Führerschein und seinen â früher sehr erheblichen â Alkoholkonsum reduziert. Er war vorübergehend arbeits- und wohnungslos.6
Der Angeklagte war im Laufe des Ermittlungsverfahrens zur Fahndung ausgeschrieben. Das Amtsgericht Landshut erlieà unter dem Aktenzeichen Gs 1119/23 am 20.03.2023 einen Untersuchungshaftbefehl wegen Flucht. Dieser wurde mit Beschluss vom 17.05.2023 auÃer Vollzug gesetzt unter Auflagen. Nachdem der Angeklagte am 30.11.2023 nicht zur Verhandlung am Amtsgericht erschienen war, wurde der Haftbefehl am 30.11.2023 wieder in Vollzug gesetzt. Er wurde am 07.12.2023 gegen 16.20 Uhr in L. festgenommen. Nach Haftbefehlseröffnung wurde er der JVA Landshut zugeführt, wo er am 08.12.2023 aufgenommen wurde. Die nächste Verhandlung am Amtsgericht fand am 14.12.2023 statt, zu welcher er durch Vollzugsbeamte vorgeführt wurde. Der Haftbefehl wurde am Ende der Verhandlung wieder auÃer Vollzug gesetzt unter Auflagen. Die Auflagen sehen insbesondere vor, dass sich der Angeklagte regelmäÃig bei der PI Landshut melden muss. Dieser Auflage kommt der Angeklagte unregelmäÃig nach. Auch der Auflage, seinen Wohnsitzwechsel mitzuteilen, kommt der Angeklagte nicht hinreichend nach. Eine In-Vollzugsetzung des Haftbefehls erfolgte bislang nicht, die Auflagen wurden am 12.04.2024 aufgrund seines â nicht zuvor mitgeteilten â Umzugs nach modifiziert.6Der Angeklagte war im Laufe des Ermittlungsverfahrens zur Fahndung ausgeschrieben. Das Amtsgericht Landshut erlieà unter dem Aktenzeichen Gs 1119/23 am 20.03.2023 einen Untersuchungshaftbefehl wegen Flucht. Dieser wurde mit Beschluss vom 17.05.2023 auÃer Vollzug gesetzt unter Auflagen. Nachdem der Angeklagte am 30.11.2023 nicht zur Verhandlung am Amtsgericht erschienen war, wurde der Haftbefehl am 30.11.2023 wieder in Vollzug gesetzt. Er wurde am 07.12.2023 gegen 16.20 Uhr in L. festgenommen. Nach Haftbefehlseröffnung wurde er der JVA Landshut zugeführt, wo er am 08.12.2023 aufgenommen wurde. Die nächste Verhandlung am Amtsgericht fand am 14.12.2023 statt, zu welcher er durch Vollzugsbeamte vorgeführt wurde. Der Haftbefehl wurde am Ende der Verhandlung wieder auÃer Vollzug gesetzt unter Auflagen. Die Auflagen sehen insbesondere vor, dass sich der Angeklagte regelmäÃig bei der PI Landshut melden muss. Dieser Auflage kommt der Angeklagte unregelmäÃig nach. Auch der Auflage, seinen Wohnsitzwechsel mitzuteilen, kommt der Angeklagte nicht hinreichend nach. Eine In-Vollzugsetzung des Haftbefehls erfolgte bislang nicht, die Auflagen wurden am 12.04.2024 aufgrund seines â nicht zuvor mitgeteilten â Umzugs nach modifiziert.7
Der Angeklagte ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 19.03.2024 weist folgende Eintragungen auf:7Der Angeklagte ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 19.03.2024 weist folgende Eintragungen auf:
1. 10.02.2009 AG Landshut -02 Cs 11 Js 37069/06 â Rechtskräftig seit 27.02.2009 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der Tat: 22.11.2006 Angewandte Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 30 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe.1. 10.02.2009 AG Landshut -02 Cs 11 Js 37069/06 â Rechtskräftig seit 27.02.2009 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der Tat: 22.11.2006 Angewandte Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 30 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe.
2. 05.08.2010 AG Landshut -02 Cs 11 Js 12487/10 â Rechtskräftig seit 26.08.2010 Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der Tat: 10.03.2010 Angewandte Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69 a, § 52, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 80 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe.2. 05.08.2010 AG Landshut -02 Cs 11 Js 12487/10 â Rechtskräftig seit 26.08.2010 Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der Tat: 10.03.2010 Angewandte Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69 a, § 52, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 80 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.08.2011.Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.08.2011.
3. 09.05.2011 AG Landshut -02 Cs 44 Js 33234/10 â Rechtskräftig seit 21.09.2011 Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 4 tatmehrheitl. Fällen3. 09.05.2011 AG Landshut -02 Cs 44 Js 33234/10 â Rechtskräftig seit 21.09.2011 Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 4 tatmehrheitl. Fällen
Datum der Tat: 21.12.2010Datum der Tat: 21.12.2010
Angewandte Vorschriften: StGB § 266 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 53 90 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe.Angewandte Vorschriften: StGB § 266 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 53 90 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe.
Gewerbezusammenhang.Gewerbezusammenhang.
4. 14.12.2011 AG Landshut -02 Cs 45 Js 20005/11 â Rechtskräftig seit 31.12.2011 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln4. 14.12.2011 AG Landshut -02 Cs 45 Js 20005/11 â Rechtskräftig seit 31.12.2011 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der Tat: 09.08.2011Datum der Tat: 09.08.2011
Angewandte Vorschriften: StGB § 74, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3 30 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.Angewandte Vorschriften: StGB § 74, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3 30 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Einziehung .Einziehung .
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher .Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher .
MaÃnahme nach: BtMG § 33 Abs. 2.MaÃnahme nach: BtMG § 33 Abs. 2.
5. 09.08.2012 AG Landshut -02 Cs 32 Js 17023/12 â Rechtskräftig seit 05.10.20125. 09.08.2012 AG Landshut -02 Cs 32 Js 17023/12 â Rechtskräftig seit 05.10.2012
Tatbezeichnung: UnterschlagungTatbezeichnung: Unterschlagung
Datum der Tat: 16.03.2012 Angewandte Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1 â 60 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.Datum der Tat: 16.03.2012 Angewandte Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1 â 60 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
6. 28.01.2014 AG Landshut -02 Ds 11 Js 33833/13 â Rechtskräftig seit 28.01.20146. 28.01.2014 AG Landshut -02 Ds 11 Js 33833/13 â Rechtskräftig seit 28.01.2014
Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Datum der Tat: 28.07.2013 Angewandte Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 56 3 â Monat Freiheitsstrafe.Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Datum der Tat: 28.07.2013 Angewandte Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 56 3 â Monat Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr .Bewährungszeit 3 Jahr .
Bewährungszeit verlängert bis 27.07.2018.Bewährungszeit verlängert bis 27.07.2018.
Strafaussetzung widerrufen.Strafaussetzung widerrufen.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.02.2022.Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.02.2022.
Ausgesetzt durch: 21.02.2019+StVK 718/17+D2400+LG Landshut.Ausgesetzt durch: 21.02.2019+StVK 718/17+D2400+LG Landshut.
Bewährungshelfer bestellt.Bewährungshelfer bestellt.
Ende Freiheitsentzug : 27.02.2019.Ende Freiheitsentzug : 27.02.2019.
Strafaussetzung widerrufen.Strafaussetzung widerrufen.
Strafvollstreckung erledigt am 15.03.2020.Strafvollstreckung erledigt am 15.03.2020.
7. 22.04.2014 AG Landshut -02 Cs 303 Js 298/14 â Rechtskräftig seit 09.05.20147. 22.04.2014 AG Landshut -02 Cs 303 Js 298/14 â Rechtskräftig seit 09.05.2014
Tatbezeichnung: Bedrohung Datum der Tat: 21.11.2013 Angewandte Vorschriften: StGB § 241 Abs. 1 â 40 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.Tatbezeichnung: Bedrohung Datum der Tat: 21.11.2013 Angewandte Vorschriften: StGB § 241 Abs. 1 â 40 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
8. 14.01.2016 AG Miesbach -3 2 OWi 55 Js 45372/15 â Rechtskräftig seit 04.02.20168. 14.01.2016 AG Miesbach -3 2 OWi 55 Js 45372/15 â Rechtskräftig seit 04.02.2016
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der Tat: 25.11.2015 Angewandte Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 â 40 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe.Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der Tat: 25.11.2015 Angewandte Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 â 40 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe.
9. 11.04.2016 AG Landshut -01 Ds 309 Js 13468/15 â Rechtskräftig seit 19.04.20169. 11.04.2016 AG Landshut -01 Ds 309 Js 13468/15 â Rechtskräftig seit 19.04.2016
Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung Datum der Tat: 14.12.2014 Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2, § 56 â 8 Monat Freiheitsstrafe.Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung Datum der Tat: 14.12.2014 Angewandte Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2, § 56 â 8 Monat Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr .Bewährungszeit 3 Jahr .
Strafaussetzung widerrufen.Strafaussetzung widerrufen.
Strafvollstreckung erledigt am 19.02.2019.Strafvollstreckung erledigt am 19.02.2019.
10. 26.01.2017 AG Freising -7 Ds 408 Js 36058/16 â Rechtskräftig seit 19.10.201710. 26.01.2017 AG Freising -7 Ds 408 Js 36058/16 â Rechtskräftig seit 19.10.2017
Tatbezeichnung: Fahrl. Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der Tat: 05.09.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 52, § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 69 a, § 69, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 â 7 Monat Freiheitsstrafe.Tatbezeichnung: Fahrl. Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der Tat: 05.09.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 52, § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 69 a, § 69, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 â 7 Monat Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.02.2019.Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.02.2019.
11. 07.06.2017 AG Landshut -06 Ds 309 Js 43954/16 â Rechtskräftig seit 29.08.2017 Tatbezeichnung: Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen Datum der Tat: 14.11.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 53, § 73, § 73 c, § 74c â 4 Monat Freiheitsstrafe.11. 07.06.2017 AG Landshut -06 Ds 309 Js 43954/16 â Rechtskräftig seit 29.08.2017 Tatbezeichnung: Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen Datum der Tat: 14.11.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 53, § 73, § 73 c, § 74c â 4 Monat Freiheitsstrafe.
Verfall oder Einziehung von Taterträgen.Verfall oder Einziehung von Taterträgen.8
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:8Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:9
1. Am schloss der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit mit der Geschädigten Firma in der den âMietvertrag Lieferscheinnummer â¦â über die entgeltiche Nutzung verschiedener Geräte für den Baubedarf ab.91. Am schloss der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit mit der Geschädigten Firma in der den âMietvertrag Lieferscheinnummer â¦â über die entgeltiche Nutzung verschiedener Geräte für den Baubedarf ab.10
Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, die Vergütung für die Ãberlassung der Geräte schuldig zu bleiben. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten wurde der Vertrag geschlossen und es wurden ihm für die Zeiträume von 11.08.2016 bis 25.08.2016, von 21.10.2016 bis 16.09.2016, von 16.09.2016 bis 30.09.2016, von 30.09.2016 bis 21.10.2016, von 21.10.2026 bis 11.11.2016 und vom 11.11.2016 bis 14.11.2016 Baugeräte aus dem Vertrag zur Nutzung überlassen.10Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, die Vergütung für die Ãberlassung der Geräte schuldig zu bleiben. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten wurde der Vertrag geschlossen und es wurden ihm für die Zeiträume von 11.08.2016 bis 25.08.2016, von 21.10.2016 bis 16.09.2016, von 16.09.2016 bis 30.09.2016, von 30.09.2016 bis 21.10.2016, von 21.10.2026 bis 11.11.2016 und vom 11.11.2016 bis 14.11.2016 Baugeräte aus dem Vertrag zur Nutzung überlassen.11
Vorgefasster Absicht entsprechend bezahlte der Angeklagte die Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 2.633,43 EUR nicht. Hierdurch ersparte der Angeklagte Aufwendungen in dieser Höhe und es entstand ein entsprechender Schaden.11Vorgefasster Absicht entsprechend bezahlte der Angeklagte die Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 2.633,43 EUR nicht. Hierdurch ersparte der Angeklagte Aufwendungen in dieser Höhe und es entstand ein entsprechender Schaden.12
2. Am ⦠schloss der Angeklagte erneut unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit mit der Geschädigten Firma den âMietvertrag Lieferscheinnummer â¦â über die entgeltliche Nutzung verschiedener Geräte für den Baubedarf ab.122. Am ⦠schloss der Angeklagte erneut unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit mit der Geschädigten Firma den âMietvertrag Lieferscheinnummer â¦â über die entgeltliche Nutzung verschiedener Geräte für den Baubedarf ab.13
Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, die Vergütung für die Ãberlassung der Geräte schuldig zu bleiben. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten wurde der Vertrag geschlossen und es wurden ihm für die Zeiträume von 15.09.2016 bis 16.09.2016, von 16.09.2016 bis 30.09.2016, 30.09.2016 bis 21.10.2016, von 21.10.2016 bis 11.11.2016 und von 1.11.2016 bis 14.11.2016 Baugeräte aus dem Vertrag zur Nutzung überlassen.13Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, die Vergütung für die Ãberlassung der Geräte schuldig zu bleiben. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten wurde der Vertrag geschlossen und es wurden ihm für die Zeiträume von 15.09.2016 bis 16.09.2016, von 16.09.2016 bis 30.09.2016, 30.09.2016 bis 21.10.2016, von 21.10.2016 bis 11.11.2016 und von 1.11.2016 bis 14.11.2016 Baugeräte aus dem Vertrag zur Nutzung überlassen.
12. 22.03.2018 AG Freising -7 Ds 408 Js 36058/16 â Rechtskräftig seit 14.04.2018 â 10 Monat Freiheitsstrafe.12. 22.03.2018 AG Freising -7 Ds 408 Js 36058/16 â Rechtskräftig seit 14.04.2018 â 10 Monat Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.02.2019.Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.02.2019.
Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder MaÃnahme nach Gesamtstrafenbildung.Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder MaÃnahme nach Gesamtstrafenbildung.
Verfall oder Einziehung von Taterträgen.Verfall oder Einziehung von Taterträgen.
Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung.Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung.
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe.Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe.14
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.01.2017+7 Ds 408 Js 36058/16+D2412+AG Freising.14Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.01.2017+7 Ds 408 Js 36058/16+D2412+AG Freising.15
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.06.2017+06 Ds 309 Js 43954/16+D2404+AG Landshut.15Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.06.2017+06 Ds 309 Js 43954/16+D2404+AG Landshut.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.02.2022.Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.02.2022.
Ausgesetzt durch: 21.02.2019+StVK 701/18+D2400+LG Landshut.Ausgesetzt durch: 21.02.2019+StVK 701/18+D2400+LG Landshut.
Bewährungshelfer bestellt.Bewährungshelfer bestellt.
Ende Freiheitsentzug : 27.02.2019.Ende Freiheitsentzug : 27.02.2019.
Strafaussetzung widerrufen.Strafaussetzung widerrufen.
Strafvollstreckung erledigt am 13.08.2020.Strafvollstreckung erledigt am 13.08.2020.
13. 21.06.2022 LandratsA, Landshut -54 4340.1-42330 44385 46762 â Gesucht wegen gem. § 7 UVG.13. 21.06.2022 LandratsA, Landshut -54 4340.1-42330 44385 46762 â Gesucht wegen gem. § 7 UVG.
14. 31.01.2023 Stadt, Landshut -457-1 Ga/12162 â Gesucht wegen Rückforderung gem. § 7 UVG.14. 31.01.2023 Stadt, Landshut -457-1 Ga/12162 â Gesucht wegen Rückforderung gem. § 7 UVG.
III.III.16
Infolge der Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch steht folgender vom Amtsgericht auch für die Kammer bindend festgestellter Sachverhalt fest:16Infolge der Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch steht folgender vom Amtsgericht auch für die Kammer bindend festgestellter Sachverhalt fest:17
Der Angeklagte war seit Gründung mit Gesellschaftsvertrag vom 09.04.2021 alleiniger Geschäftsführer der mit Sitz in â¦. Die Gesellschaft ist im Handelsregister B des Amtsgerichts Landshut unter der Nummer HRB ⦠erfasst und wird bei den Sozialversicherungsträgern unter der Nummer ⦠geführt. Geschäftszweck sind Garten- und Landschaftsbau sowie Fliesenlegerarbeiten, Trockenbau, Abbrucharbeiten und Hausmeisterei.17Der Angeklagte war seit Gründung mit Gesellschaftsvertrag vom 09.04.2021 alleiniger Geschäftsführer der mit Sitz in â¦. Die Gesellschaft ist im Handelsregister B des Amtsgerichts Landshut unter der Nummer HRB ⦠erfasst und wird bei den Sozialversicherungsträgern unter der Nummer ⦠geführt. Geschäftszweck sind Garten- und Landschaftsbau sowie Fliesenlegerarbeiten, Trockenbau, Abbrucharbeiten und Hausmeisterei.
A.A.
InsolvenzverschleppungInsolvenzverschleppung18
Die Firma war, wie der Angeklagte wusste, spätestens seit Ende Mai 2021 aufgrund eines nach auÃen in Erscheinung getretenen Mangels an liquiden Mitteln nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht im Wesentlichen zu bedienen, und damit zahlungsunfähig.18Die Firma war, wie der Angeklagte wusste, spätestens seit Ende Mai 2021 aufgrund eines nach auÃen in Erscheinung getretenen Mangels an liquiden Mitteln nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht im Wesentlichen zu bedienen, und damit zahlungsunfähig.19
Der Angeklagte hatte zuvor bereits im Frühjahr 2019 ein entsprechendes Einzelunternehmen beim angemeldet, dass er ab April 2021 in Form der UG weiter führte. Bereits das Einzelunternehmen befand sich langfristig in einer finanziellen Schieflage, die sich sodann auf die neu gegründete Gesellschaft übertrug.19Der Angeklagte hatte zuvor bereits im Frühjahr 2019 ein entsprechendes Einzelunternehmen beim angemeldet, dass er ab April 2021 in Form der UG weiter führte. Bereits das Einzelunternehmen befand sich langfristig in einer finanziellen Schieflage, die sich sodann auf die neu gegründete Gesellschaft übertrug.20
Die war von Anbeginn darauf angewiesen, von den vorhandenen Auftraggebern Vorschüsse entgegenzunehmen, um überhaupt das erforderliche Material für die zu erbringenden Leistungen beschaffen zu können. Die Gesellschaft war zu keiner Zeit dazu in der Lage, ihre eigenen laufenden Kosten zu decken. Zur Leistung der erforderlichen Sozialversicherungsabgaben oder Zahlungen an das Finanzamt kam es nie. Das im April 2021 errichtete Geschäftskonto bei der Sparkasse mit der Nummer wies dementsprechend auch zu keiner Zeit ein relevantes Guthaben auf. Vielmehr war bereits im Juli 2021 weitestgehend nur ein negatives Saldo zu vermerken. Aufgrund dessen reichten auch allein die für den Monat Mai 2021 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.429,54 EUR aus, um eine Unterdeckung von 99 Prozent auszulösen. Ab Juni fielen darüber hinaus auch immer wieder Zahlungen gegenüber Lieferanten aus, sodass sich die Gesellschaft aufgrund der immer weiter steigenden Verbindlichkeiten auch nicht mehr von der entstandenen Unterdeckung erholen konnte.20Die war von Anbeginn darauf angewiesen, von den vorhandenen Auftraggebern Vorschüsse entgegenzunehmen, um überhaupt das erforderliche Material für die zu erbringenden Leistungen beschaffen zu können. Die Gesellschaft war zu keiner Zeit dazu in der Lage, ihre eigenen laufenden Kosten zu decken. Zur Leistung der erforderlichen Sozialversicherungsabgaben oder Zahlungen an das Finanzamt kam es nie. Das im April 2021 errichtete Geschäftskonto bei der Sparkasse mit der Nummer wies dementsprechend auch zu keiner Zeit ein relevantes Guthaben auf. Vielmehr war bereits im Juli 2021 weitestgehend nur ein negatives Saldo zu vermerken. Aufgrund dessen reichten auch allein die für den Monat Mai 2021 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.429,54 EUR aus, um eine Unterdeckung von 99 Prozent auszulösen. Ab Juni fielen darüber hinaus auch immer wieder Zahlungen gegenüber Lieferanten aus, sodass sich die Gesellschaft aufgrund der immer weiter steigenden Verbindlichkeiten auch nicht mehr von der entstandenen Unterdeckung erholen konnte.21
Ab September 2021 gingen dann auch Gerichtsvollzieherverfahren gegen die vom Angeklagten geführte Gesellschaft ein. Bereits im November 2021 wurde im Rahmen einer ZwangsvollstreckungsmaÃnahme die Vermögensauskunft abgegeben. Gleichzeitig erfolgte die Ausbringung einer ersten Pfändung auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse. Ende 2021 verfügte die Gesellschaft weder über Mitarbeiter, noch über Geschäftsräume oder Neuaufträge. Hinsichtlich des Firmenkontos kam es zu dieser Zeit regelmäÃig zu Rückgaben mangels Deckung. Zum 24.03.2022 bestanden hinsichtlich des Geschäftskontos 9 Pfändungen im Gesamtwert von 20.486,58 EUR.21Ab September 2021 gingen dann auch Gerichtsvollzieherverfahren gegen die vom Angeklagten geführte Gesellschaft ein. Bereits im November 2021 wurde im Rahmen einer ZwangsvollstreckungsmaÃnahme die Vermögensauskunft abgegeben. Gleichzeitig erfolgte die Ausbringung einer ersten Pfändung auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse. Ende 2021 verfügte die Gesellschaft weder über Mitarbeiter, noch über Geschäftsräume oder Neuaufträge. Hinsichtlich des Firmenkontos kam es zu dieser Zeit regelmäÃig zu Rückgaben mangels Deckung. Zum 24.03.2022 bestanden hinsichtlich des Geschäftskontos 9 Pfändungen im Gesamtwert von 20.486,58 EUR.22
Konkret entwickelte sich die finanzielle Situation der Gesellschaft wie folgt:22Konkret entwickelte sich die finanzielle Situation der Gesellschaft wie folgt:
Guthaben in Euro
Verbindlichkeiten in Euro
Unterdeckung in Prozent
Apr 21
467,98
[0]
Mai 21
8,57
2.429,54
99,65
Juni 21
1,15
7.866,15
99,99
Jul 21
– 19,84
12.816,52
100,15
Aug 21
– 49,93
17.818,91
100,28
Sep 21
– 46,5
20.877,65
100,22
Okt 21
1,98
24.806,34
99,99
Nov 21
5,24
40.716,55
99,99
Dez 21
– 14,69
44.339,92
[100]
Jan 22
– 18,77
47.686,07
[100]
Feb 22
– 32.82
50.465,72
[100]
Guthaben in Euro
Verbindlichkeiten in Euro
Unterdeckung in Prozent
Apr 21
467,98
[0]
Mai 21
8,57
2.429,54
99,65
Juni 21
1,15
7.866,15
99,99
Jul 21
– 19,84
12.816,52
100,15
Aug 21
– 49,93
17.818,91
100,28
Sep 21
– 46,5
20.877,65
100,22
Okt 21
1,98
24.806,34
99,99
Nov 21
5,24
40.716,55
99,99
Dez 21
– 14,69
44.339,92
[100]
Jan 22
– 18,77
47.686,07
[100]
Feb 22
– 32.82
50.465,72
[100]Guthaben in EuroVerbindlichkeiten in EuroUnterdeckung in ProzentApr 21467,98[0]Mai 218,572.429,5499,65Juni 211,157.866,1599,99Jul 21- 19,8412.816,52100,15Aug 21- 49,9317.818,91100,28Sep 21- 46,520.877,65100,22Okt 211,9824.806,3499,99Nov 215,2440.716,5599,99Dez 21- 14,6944.339,92[100]Jan 22- 18,7747.686,07[100]Feb 22- 32.8250.465,72[100]23
Trotz alledem kam der Angeklagte der ihm bekannten Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages für die Gesellschaft spätestens binnen 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bewusst nicht nach. Mit Schreiben vom 14.12.2021 stellte die AOK einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der eingegangen beim Amtsgericht Landshut am 17.12.2021. In der Folge wurde der Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 24.03.2022, Az.: IN 818/21, mangels Masse abgewiesen. Ein eigenständiger Insolvenzantrag des Angeklagten wurde nicht gestellt.23Trotz alledem kam der Angeklagte der ihm bekannten Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages für die Gesellschaft spätestens binnen 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bewusst nicht nach. Mit Schreiben vom 14.12.2021 stellte die AOK einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der eingegangen beim Amtsgericht Landshut am 17.12.2021. In der Folge wurde der Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 24.03.2022, Az.: IN 818/21, mangels Masse abgewiesen. Ein eigenständiger Insolvenzantrag des Angeklagten wurde nicht gestellt.
B.B.
BankrottBankrott24
Wie der Angeklagte wusste, war er gemäà §§ 41, 42 GmbHG i.V.m. §§ 238 ff HGB für die von ihm vertretende verpflichtet, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäÃer Buchführung und Bilanzierung Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.24Wie der Angeklagte wusste, war er gemäà §§ 41, 42 GmbHG i.V.m. §§ 238 ff HGB für die von ihm vertretende verpflichtet, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäÃer Buchführung und Bilanzierung Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.25
Trotzdem existierte für die zu keiner Zeit eine ordnungsgemäÃe Kassenbuchführung oder Finanzbuchhaltung. Wie der Angeklagte wusste, befand sich die UG aufgrund eines nach auÃen in Erscheinung getretenen Mangels an Zahlungsmitteln spätestens seit Ende Mai 2021 in der Krise.25Trotzdem existierte für die zu keiner Zeit eine ordnungsgemäÃe Kassenbuchführung oder Finanzbuchhaltung. Wie der Angeklagte wusste, befand sich die UG aufgrund eines nach auÃen in Erscheinung getretenen Mangels an Zahlungsmitteln spätestens seit Ende Mai 2021 in der Krise.26
Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 24.03.2022, Az.: IN 818/21, wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen.26Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 24.03.2022, Az.: IN 818/21, wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen.
C.C.
LieferantenbetrugLieferantenbetrug27
Der Angeklagte wusste spätestens seit Ende Mai 2021, dass die nicht mehr in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten noch im Wesentlichen fristgerecht zu begleichen.27Der Angeklagte wusste spätestens seit Ende Mai 2021, dass die nicht mehr in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten noch im Wesentlichen fristgerecht zu begleichen.28
Gleichwohl schloss der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände in der Folge Verträge mit anderen Unternehmen, in denen sich die Vertragspartner zur Erbringung von Leistungen gegenüber der Gesellschaft auf Rechnung verpflichteten. Durch die vorbehaltlose Bestellung der Waren und sonstigen Dienstleistungen erweckte der Angeklagte bei den Vertragspartnern den Eindruck, dass es sich bei der UG um ein unter kaufmännischen Gesichtspunkten gesundes Unternehmen handelte, was es allerdings nicht war. Die Gläubiger wussten nicht, dass ihren Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur relativ wertlose Gegenforderungen gegenüber standen, bei deren Kenntnis sie auf Vorkasse oder Barzahlung bei Lieferung bestanden oder aber die Verträge gar nicht abgeschlossen und die Lieferungen nicht ausgeführt hätten. Die Gläubiger wussten im Ergebnis nicht, dass sie durch die Vorleistungen einen finanziellen Schaden erlitten. Der Angeklagte nahm durch seine anhaltende Geschäftstätigkeit zumindest billigend in Kauf, die eingegangenen Verbindlichkeiten zum Fälligkeitszeitpunkt nicht bedienen zu können. GleichermaÃen lieà der Angeschuldigte sich von Kunden Vorschüsse hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten zahlen, obwohl er wusste, dass seine finanziellen Mittel auch unter Berücksichtigung dieser Zuschüsse nicht ausreichen würden, um die notwendigen Materialien zu beschaffen und die laufenden Kosten seines Unternehmens derart zu decken, als dass ein tatsächliches Erbringen der versprochenen Dienstleistung realistisch erschien. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, die Leistungen schuldig zu bleiben.28Gleichwohl schloss der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände in der Folge Verträge mit anderen Unternehmen, in denen sich die Vertragspartner zur Erbringung von Leistungen gegenüber der Gesellschaft auf Rechnung verpflichteten. Durch die vorbehaltlose Bestellung der Waren und sonstigen Dienstleistungen erweckte der Angeklagte bei den Vertragspartnern den Eindruck, dass es sich bei der UG um ein unter kaufmännischen Gesichtspunkten gesundes Unternehmen handelte, was es allerdings nicht war. Die Gläubiger wussten nicht, dass ihren Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur relativ wertlose Gegenforderungen gegenüber standen, bei deren Kenntnis sie auf Vorkasse oder Barzahlung bei Lieferung bestanden oder aber die Verträge gar nicht abgeschlossen und die Lieferungen nicht ausgeführt hätten. Die Gläubiger wussten im Ergebnis nicht, dass sie durch die Vorleistungen einen finanziellen Schaden erlitten. Der Angeklagte nahm durch seine anhaltende Geschäftstätigkeit zumindest billigend in Kauf, die eingegangenen Verbindlichkeiten zum Fälligkeitszeitpunkt nicht bedienen zu können. GleichermaÃen lieà der Angeschuldigte sich von Kunden Vorschüsse hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten zahlen, obwohl er wusste, dass seine finanziellen Mittel auch unter Berücksichtigung dieser Zuschüsse nicht ausreichen würden, um die notwendigen Materialien zu beschaffen und die laufenden Kosten seines Unternehmens derart zu decken, als dass ein tatsächliches Erbringen der versprochenen Dienstleistung realistisch erschien. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, die Leistungen schuldig zu bleiben.29
Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich durch die wiederholten Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgende Fälle:29Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich durch die wiederholten Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgende Fälle:
Fallnr. Bestelldatum Redatum Rebetrag ReNr.
Zahlbetrag Schaden
01 07.05.2021 10.05.2021 2.552,81 â¬
220397
0,00 ⬠2.552,81 â¬
02 11.06.2021 14.06.2021 1.006,76 â¬
0,00 ⬠1.006,76 â¬
221332
Schaden von
Fallnr. Bestelldatum Redatum Rebetrag ReNr. 03 19.07.2021 18.08.2021 1.187,98 â¬
3850
19.07.2021 30.08.2021 439,82 â¬
3868
19.07.2021 06.09.2021 314,16 â¬
3.559,57 ⬠Zahlbetrag Schaden
0,00 ⬠1.187,98
0,00 ⬠439,82
0,00 ⬠314,16
3890
Fallnr. Bestelldatum Redatum Rebetrag ReNr.
Zahlbetrag Schaden
01 07.05.2021 10.05.2021 2.552,81 â¬
220397
0,00 ⬠2.552,81 â¬
02 11.06.2021 14.06.2021 1.006,76 â¬
0,00 ⬠1.006,76 â¬
221332
Schaden von
Fallnr. Bestelldatum Redatum Rebetrag ReNr. 03 19.07.2021 18.08.2021 1.187,98 â¬
3850
19.07.2021 30.08.2021 439,82 â¬
3868
19.07.2021 06.09.2021 314,16 â¬
3.559,57 ⬠Zahlbetrag Schaden
0,00 ⬠1.187,98
0,00 ⬠439,82
0,00 ⬠314,16
3890Fallnr. Bestelldatum Redatum Rebetrag ReNr.Zahlbetrag Schaden01 07.05.2021 10.05.2021 2.552,81 â¬2203970,00 ⬠2.552,81 â¬02 11.06.2021 14.06.2021 1.006,76 â¬0,00 ⬠1.006,76 â¬221332Schaden vonFallnr. Bestelldatum Redatum Rebetrag ReNr. 03 19.07.2021 18.08.2021 1.187,98 â¬385019.07.2021 30.08.2021 439,82 â¬386819.07.2021 06.09.2021 314,16 â¬3.559,57 ⬠Zahlbetrag Schaden0,00 ⬠1.187,980,00 ⬠439,820,00 ⬠314,163890
Schaden 1.941,96 ⬠Schaden von 1.941,96 â¬Schaden 1.941,96 ⬠Schaden von 1.941,96 â¬
Fallnr: 4Fallnr: 4
Lfd.Nr. Bestelldatum Redatum Rebetrag Zahlbetrag Schaden ReNr.Lfd.Nr. Bestelldatum Redatum Rebetrag Zahlbetrag Schaden ReNr.
14.07.2021 14.07.2021 365,81 ⬠0,00 ⬠365,81 ⬠221411714.07.2021 14.07.2021 365,81 ⬠0,00 ⬠365,81 ⬠2214117
14.07.2021 14.07.2021 654,50 ⬠0,00 ⬠654,50 ⬠221411814.07.2021 14.07.2021 654,50 ⬠0,00 ⬠654,50 ⬠2214118
14.07.2021 19.08.2021 776,11 ⬠0,00 ⬠776,11 ⬠2214993 Schaden pro Bestelltag 14.07.2021 1.796,42 ⬠Schaden von 1.796,42 â¬14.07.2021 19.08.2021 776,11 ⬠0,00 ⬠776,11 ⬠2214993 Schaden pro Bestelltag 14.07.2021 1.796,42 ⬠Schaden von 1.796,42 â¬
Schaden der Fallnummern 1 â 4.01 insgesamt: 7.297,95 â¬Schaden der Fallnummern 1 â 4.01 insgesamt: 7.297,95 â¬
D.D.
EinmietbetrugEinmietbetrug30
Zudem schloss der Angeklagte als Einzelperson am mit dem Geschädigten einen Mietvertrag über das Geschäftsgebäude samt Parkplatz des Geschädigten in der â¦30Zudem schloss der Angeklagte als Einzelperson am mit dem Geschädigten einen Mietvertrag über das Geschäftsgebäude samt Parkplatz des Geschädigten in der â¦31
Mietbeginn war demnach der 01.01.2022. Es wurde ein monatlicher Mietzins in Höhe von 1.106,70 EUR, zahlbar im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats, vereinbar. Wie der Angeklagte wusste, war er mangels verfügbarer Zahlungsmittel nicht in der Lage, den monatlichen Mietzins zu zahlen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besaà der Angeklagte als Einzelperson keine Konten. Das von ihm für die geführte Konto wies einen negativen Saldo aus. Im Vorfeld kam es zudem seit dem 30.04.2020 zu einer Vielzahl von ZwangsvollstreckungsmaÃnahmen gegen den Angeklagten.31Mietbeginn war demnach der 01.01.2022. Es wurde ein monatlicher Mietzins in Höhe von 1.106,70 EUR, zahlbar im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats, vereinbar. Wie der Angeklagte wusste, war er mangels verfügbarer Zahlungsmittel nicht in der Lage, den monatlichen Mietzins zu zahlen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besaà der Angeklagte als Einzelperson keine Konten. Das von ihm für die geführte Konto wies einen negativen Saldo aus. Im Vorfeld kam es zudem seit dem 30.04.2020 zu einer Vielzahl von ZwangsvollstreckungsmaÃnahmen gegen den Angeklagten.32
Hierüber lieà er den Geschädigten jedoch in Unkenntnis, sodass dieser davon ausging, den vereinbarten Mietzins monatlich jeweils fristgerecht zu erhalten.32Hierüber lieà er den Geschädigten jedoch in Unkenntnis, sodass dieser davon ausging, den vereinbarten Mietzins monatlich jeweils fristgerecht zu erhalten.33
Wie von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, blieb er dem Geschädigten bis zum 31.07.2022 für sieben Monatsmieten einen Betrag in Höhe von 7.746,90 EUR schuldig und räumte trotz entsprechendem zivilrechtlichen Titel aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Landshut vom 02.07.2022 die angemieteten Räume nicht. Im Rahmen einer nachträglichen Schadenswiedergutmachung wurde lediglich die Monatsmiete für Januar und Februar 2022 durch den Angeklagten bezahlt.33Wie von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, blieb er dem Geschädigten bis zum 31.07.2022 für sieben Monatsmieten einen Betrag in Höhe von 7.746,90 EUR schuldig und räumte trotz entsprechendem zivilrechtlichen Titel aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Landshut vom 02.07.2022 die angemieteten Räume nicht. Im Rahmen einer nachträglichen Schadenswiedergutmachung wurde lediglich die Monatsmiete für Januar und Februar 2022 durch den Angeklagten bezahlt.34
Der Angeklagte berief sich in zweiter Instanz auf sein bereits erfolgtes Geständnis, beantwortete jedoch keine Fragen zur Sache und machte auch sonst keine Angaben zur Sache.34Der Angeklagte berief sich in zweiter Instanz auf sein bereits erfolgtes Geständnis, beantwortete jedoch keine Fragen zur Sache und machte auch sonst keine Angaben zur Sache.35
Die Kammer hat ergänzend â und nicht in Widerspruch zu den obigen Feststellungen â durch Verlesung der Kurzmittteilungen der PI Landshut vom 14.7.2023, 27.10.2023 und 27.3.2024 festgestellt, dass der Angeklagte seiner im AuÃervollzugsetzungsbeschluss festgelegten Meldepflicht nur unregelmäÃig nachkam.35Die Kammer hat ergänzend â und nicht in Widerspruch zu den obigen Feststellungen â durch Verlesung der Kurzmittteilungen der PI Landshut vom 14.7.2023, 27.10.2023 und 27.3.2024 festgestellt, dass der Angeklagte seiner im AuÃervollzugsetzungsbeschluss festgelegten Meldepflicht nur unregelmäÃig nachkam.36
Seine aktuelle Adresse wurde dem Gericht erst in der Verhandlung am 12.04.2024 bekannt gegeben, der Umzug wurde nicht mitgeteilt, so wie es der AuÃervollzugsetzungsbeschluss vorgesehen hätte.36Seine aktuelle Adresse wurde dem Gericht erst in der Verhandlung am 12.04.2024 bekannt gegeben, der Umzug wurde nicht mitgeteilt, so wie es der AuÃervollzugsetzungsbeschluss vorgesehen hätte.37
Die Kammer hat zudem durch Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters KOK festgestellt, dass die Beschwerlichkeiten beim Vermieter erheblich waren. Er musste ein Räumungsverfahren betreiben, weil der Angeklagte die gemieteten Räumlichkeiten, für die er keine Miete zahlte, nicht mehr freigab.37Die Kammer hat zudem durch Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters KOK festgestellt, dass die Beschwerlichkeiten beim Vermieter erheblich waren. Er musste ein Räumungsverfahren betreiben, weil der Angeklagte die gemieteten Räumlichkeiten, für die er keine Miete zahlte, nicht mehr freigab.38
Aus den Angaben des vernommenen Zeugen KOK ergab sich, dass die bereits mit Eintragung ins Handelsregister, also von Anbeginn der Gesellschaft an, aus wirtschaftskriminalistischer Sicht sehr auffällig war. Es wurden von Anfang an keine öffentlich â rechtlichen Forderungen wie solche der Stadtwerke oder des Finanzamts beglichen, auch wurden von Beginn an keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und es kam zu Lastschriftrückgaben. Die Pfändungen begannen bereits im November 2021, also ein gutes halbes Jahr nach der Gründung.38Aus den Angaben des vernommenen Zeugen KOK ergab sich, dass die bereits mit Eintragung ins Handelsregister, also von Anbeginn der Gesellschaft an, aus wirtschaftskriminalistischer Sicht sehr auffällig war. Es wurden von Anfang an keine öffentlich â rechtlichen Forderungen wie solche der Stadtwerke oder des Finanzamts beglichen, auch wurden von Beginn an keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und es kam zu Lastschriftrückgaben. Die Pfändungen begannen bereits im November 2021, also ein gutes halbes Jahr nach der Gründung.39
Die Kammer hatte keinen Anlass den Angaben des erfahrenen Ermittlers in Wirtschaftsstrafsachen KOK keinen Glauben zu schenken. Die Angaben waren auch deshalb glaubhaft, weil sie sich mit den obigen â bindenden â Feststellungen deckten. Der Ermittler war zudem glaubwürdig, er schilderte seine Ermittlungsergebnisse sachlich und ohne Belastungseifer. Einen persönlichen Bezug zum Angeklagten hatte er nicht.39Die Kammer hatte keinen Anlass den Angaben des erfahrenen Ermittlers in Wirtschaftsstrafsachen KOK keinen Glauben zu schenken. Die Angaben waren auch deshalb glaubhaft, weil sie sich mit den obigen â bindenden â Feststellungen deckten. Der Ermittler war zudem glaubwürdig, er schilderte seine Ermittlungsergebnisse sachlich und ohne Belastungseifer. Einen persönlichen Bezug zum Angeklagten hatte er nicht.40
Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen insofern glaubhaften Angaben und dem verlesenen aktuellen40Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen insofern glaubhaften Angaben und dem verlesenen aktuellen41
Bundeszentralregisterauszug. Der Angeklagte übergab in der Verhandlung eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vom 10.04.2024, welche als Anlage zu Protokoll genommen wurde.41Bundeszentralregisterauszug. Der Angeklagte übergab in der Verhandlung eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vom 10.04.2024, welche als Anlage zu Protokoll genommen wurde.
IV.IV.42
Der Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts und des Betruges in 5 Fällen gemäà § 15 a Abs. 1 und 4 InsO, §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 263 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB.42Der Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts und des Betruges in 5 Fällen gemäà § 15 a Abs. 1 und 4 InsO, §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 263 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB.43
Die Kammer ging nicht vom Vorliegen des Regelbeispiels der GewerbsmäÃigkeit bei den Betrugsstraftaten aus .43Die Kammer ging nicht vom Vorliegen des Regelbeispiels der GewerbsmäÃigkeit bei den Betrugsstraftaten aus .44
Soweit der Anklage noch eine Strafbarkeit nach § 266a StGB immanent war, wurde die Strafverfolgung diesbezüglich bereits in erster Instanz nach § 154 Abs. 2 StGB beschränkt.44Soweit der Anklage noch eine Strafbarkeit nach § 266a StGB immanent war, wurde die Strafverfolgung diesbezüglich bereits in erster Instanz nach § 154 Abs. 2 StGB beschränkt.
V.V.45
Die Kammer legt aufgrund ihrer eigenen Bewertung folgende Strafen fest:45Die Kammer legt aufgrund ihrer eigenen Bewertung folgende Strafen fest:46
1. Es war von dem Strafrahmen der §§ 15 a Abs. 4 InsO, 283 Abs. 1 StGB und 263 Abs. 1 StGB auszugehen, mithin Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und erneut Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.461. Es war von dem Strafrahmen der §§ 15 a Abs. 4 InsO, 283 Abs. 1 StGB und 263 Abs. 1 StGB auszugehen, mithin Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und erneut Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.47
2. Gründe für eine Strafrahmenverschiebung waren nicht ersichtlich.472. Gründe für eine Strafrahmenverschiebung waren nicht ersichtlich.48
3. Bei der Einordnung der Taten in den Strafrahmen, waren für die Kammer folgende Erwägungen ausschlaggebend:483. Bei der Einordnung der Taten in den Strafrahmen, waren für die Kammer folgende Erwägungen ausschlaggebend:49
a) Zu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu berücksichtigen. Dies hat sich in zweiter Instanz auch darin gezeigt, dass die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde. Er gab an, er werde nicht mehr selbständig tätig sein. Für ihn sprach auch, dass er im hiesigen Verfahren bereits vom 07.12.2023 bis 14.12.2023 zunächst vorläufig festgenommen und dann in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Landshut gewesen ist. Er hat also auch in diesem Verfahren bereits einen Hafteindruck gewonnen. Die Tatzeiten lagen bereits einige Zeit zurück. Zugunsten des Angeklagten waren auch die gesellschaftsrechtlichen Folgen zu berücksichtigen, welche sich unter anderem aus § 6 GmbHG ergeben. Auch die Tätigkeit als Einzelunternehmer kann durch eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung wesentlich erschwert oder gar verhindert werden.49a) Zu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu berücksichtigen. Dies hat sich in zweiter Instanz auch darin gezeigt, dass die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde. Er gab an, er werde nicht mehr selbständig tätig sein. Für ihn sprach auch, dass er im hiesigen Verfahren bereits vom 07.12.2023 bis 14.12.2023 zunächst vorläufig festgenommen und dann in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Landshut gewesen ist. Er hat also auch in diesem Verfahren bereits einen Hafteindruck gewonnen. Die Tatzeiten lagen bereits einige Zeit zurück. Zugunsten des Angeklagten waren auch die gesellschaftsrechtlichen Folgen zu berücksichtigen, welche sich unter anderem aus § 6 GmbHG ergeben. Auch die Tätigkeit als Einzelunternehmer kann durch eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung wesentlich erschwert oder gar verhindert werden.50
Gewerberechtlich kann die Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden, was etwa zu der Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder sogar zu einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit führen kann. Für den Angeklagten sprach, dass er in zweiter Instanz die Absicht bekundete den Schaden wiedergutmachen zu wollen.50Gewerberechtlich kann die Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden, was etwa zu der Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder sogar zu einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit führen kann. Für den Angeklagten sprach, dass er in zweiter Instanz die Absicht bekundete den Schaden wiedergutmachen zu wollen.51
aa) Zugunsten des Angeklagten war beim Einmietbetrug die teilweise Schadenswiedergutmachung von zwei Monatsmieten einzustellen. Bei allen Betrugstaten war einzustellen, dass es dem Angeklagten von den Geschädigten leicht gemacht wurde die Taten zu begehen.51aa) Zugunsten des Angeklagten war beim Einmietbetrug die teilweise Schadenswiedergutmachung von zwei Monatsmieten einzustellen. Bei allen Betrugstaten war einzustellen, dass es dem Angeklagten von den Geschädigten leicht gemacht wurde die Taten zu begehen.52
bb) Der Zeitraum der Insolvenzverschleppung von Ende Mai 2021 bis zum Fremdantrag der AOK am 14.12.2021 war mit sieben Monaten nicht lang und der Angeklagte nahm einen Termin beim Insolvenzverwalter zur Besprechung wahr.52bb) Der Zeitraum der Insolvenzverschleppung von Ende Mai 2021 bis zum Fremdantrag der AOK am 14.12.2021 war mit sieben Monaten nicht lang und der Angeklagte nahm einen Termin beim Insolvenzverwalter zur Besprechung wahr.53
cc) Bei dem Bankrottvorwurf sprach zugunsten des Angeklagten, dass die Firma nicht allzu lang operativ tätig war.53cc) Bei dem Bankrottvorwurf sprach zugunsten des Angeklagten, dass die Firma nicht allzu lang operativ tätig war.54
b) Zu Lasten des Angeklagten sprachen seine zahlreichen und erheblichen Vorstrafen. Der Angeklagte weist 14 Eintragungen im Bundeszentralregister auf, davon betreffen 12 strafrechtliche Verurteilungen, eine davon allerdings eine nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe.54b) Zu Lasten des Angeklagten sprachen seine zahlreichen und erheblichen Vorstrafen. Der Angeklagte weist 14 Eintragungen im Bundeszentralregister auf, davon betreffen 12 strafrechtliche Verurteilungen, eine davon allerdings eine nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe.55
Zwar darf nicht auÃer Acht gelassen werden, dass die ersten fünf Verurteilungen Strafbefehlsverfahren waren und davon jedenfalls drei ohne Verhandlung rechtskräftig wurden. Es folgten darauf aber Verfahren, denen Anklagen zugrunde lagen und die â abgesehen von zwei Geldstrafen â zu Freiheitsstrafen führten. Bereits die erste Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde , musste nach Bewährungszeitverlängerung vollstreckt werden. Auch bei der zweiten Bewährungsstrafe erfolgte der Widerruf der Strafaussetzung. Die beiden folgenden Freiheitsstrafen waren unbedingte. Nachdem der Strafrest mit Beschluss vom 21.02.2019 bis 25.02.2022 zur Bewährung ausgesetzt worden war, scheiterte der Angeklagte auch an dieser Bewährung, obgleich ihm ein Bewährungshelfer bestellt worden war.55Zwar darf nicht auÃer Acht gelassen werden, dass die ersten fünf Verurteilungen Strafbefehlsverfahren waren und davon jedenfalls drei ohne Verhandlung rechtskräftig wurden. Es folgten darauf aber Verfahren, denen Anklagen zugrunde lagen und die â abgesehen von zwei Geldstrafen â zu Freiheitsstrafen führten. Bereits die erste Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde , musste nach Bewährungszeitverlängerung vollstreckt werden. Auch bei der zweiten Bewährungsstrafe erfolgte der Widerruf der Strafaussetzung. Die beiden folgenden Freiheitsstrafen waren unbedingte. Nachdem der Strafrest mit Beschluss vom 21.02.2019 bis 25.02.2022 zur Bewährung ausgesetzt worden war, scheiterte der Angeklagte auch an dieser Bewährung, obgleich ihm ein Bewährungshelfer bestellt worden war.56
Nicht unberücksichtigt bleiben darf hier die erhebliche Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten in die Kriminalität nach VerbüÃung seiner letzten Freiheitsstrafe bis August 2020. Die Insolvenzverschleppung begann bereits Ende Mai 2021. Der Angeklagte gründete nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung ohne Rücklagen eine von Beginn an defizitäre Firma. Der Angeklagte handelte innerhalb offener Reststrafenbewährung.56Nicht unberücksichtigt bleiben darf hier die erhebliche Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten in die Kriminalität nach VerbüÃung seiner letzten Freiheitsstrafe bis August 2020. Die Insolvenzverschleppung begann bereits Ende Mai 2021. Der Angeklagte gründete nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung ohne Rücklagen eine von Beginn an defizitäre Firma. Der Angeklagte handelte innerhalb offener Reststrafenbewährung.57
aa) Beim Einmietbetrug waren erschwerend zu berücksichtigen die weiteren Beschwerlichkeiten, die er seinem Vermieter dadurch zugefügt hat, dass dieser ein Räumungsverfahren gegen den Angeklagten betreiben musste und mit über 7.000 Euro einen vergleichsweise hohen Schaden verursacht hat.57aa) Beim Einmietbetrug waren erschwerend zu berücksichtigen die weiteren Beschwerlichkeiten, die er seinem Vermieter dadurch zugefügt hat, dass dieser ein Räumungsverfahren gegen den Angeklagten betreiben musste und mit über 7.000 Euro einen vergleichsweise hohen Schaden verursacht hat.58
bb) Zu Lasten war weiter zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Bankrottstraftat zu keiner Zeit eine ordnungsgemäÃe Buchführung vorhanden war.58bb) Zu Lasten war weiter zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Bankrottstraftat zu keiner Zeit eine ordnungsgemäÃe Buchführung vorhanden war.59
cc) Hinsichtlich der Straftat der Insolvenzverschleppung war der hohe Gläubigerschaden in Höhe von mindestens 50.000 Euro zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.59cc) Hinsichtlich der Straftat der Insolvenzverschleppung war der hohe Gläubigerschaden in Höhe von mindestens 50.000 Euro zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.60
4. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände waren folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:604. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände waren folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:
Für die Insolvenzverschleppung: 8 Monate Freiheitsstrafe,Für die Insolvenzverschleppung: 8 Monate Freiheitsstrafe,
für den Bankrott und die Fälle des Lieferantenbetruges: je 3 Monatefür den Bankrott und die Fälle des Lieferantenbetruges: je 3 Monate
Freiheitsstrafe für den Einmietbetrug: 6 Monate Freiheitsstrafe.Freiheitsstrafe für den Einmietbetrug: 6 Monate Freiheitsstrafe.61
Angesichts der massiven Vorstrafen, die zuletzt auch verbüÃt wurden, war bei den Betrugstaten mit Ausnahme des Einmietbetruges jeweils auf kurze Freiheitsstrafe zu erkennen, § 47 Abs. 1 StGB. Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen war unerlässlich. Der Angeklagte gründete nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung im August 2020 ohne Rücklagen eine von Beginn an defizitäre Firma. Die Insolvenzverschleppung begann bereits im Mai 2021. Der Angeklagte wurde bereits am 07.06.2017 wegen einschlägiger Betrugstaten zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt, die wiederholt in der Vergangenheit verhängten Geldstrafen haben den Angeklagten nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Der Angeklagte handelte zudem innerhalb offener Reststrafenbewährung. Für Geldstrafen war hier kein Raum mehr.61Angesichts der massiven Vorstrafen, die zuletzt auch verbüÃt wurden, war bei den Betrugstaten mit Ausnahme des Einmietbetruges jeweils auf kurze Freiheitsstrafe zu erkennen, § 47 Abs. 1 StGB. Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen war unerlässlich. Der Angeklagte gründete nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung im August 2020 ohne Rücklagen eine von Beginn an defizitäre Firma. Die Insolvenzverschleppung begann bereits im Mai 2021. Der Angeklagte wurde bereits am 07.06.2017 wegen einschlägiger Betrugstaten zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt, die wiederholt in der Vergangenheit verhängten Geldstrafen haben den Angeklagten nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Der Angeklagte handelte zudem innerhalb offener Reststrafenbewährung. Für Geldstrafen war hier kein Raum mehr.62
Diese Einzelfreiheitsstrafen führten unter nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, die die Kammer als tat- und schuldangemessen erachtete. Die Kammer erkennt, dass das Amtsgericht für den Einmietbetrug eine geringfügig höhere Einzelstrafe verhängt hat. Dies wirkt sich aber bei der Gesamtstrafenbildung, die die Kammer aufgrund eigener Abwägung vorgenommen hat, nicht aus.62Diese Einzelfreiheitsstrafen führten unter nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, die die Kammer als tat- und schuldangemessen erachtete. Die Kammer erkennt, dass das Amtsgericht für den Einmietbetrug eine geringfügig höhere Einzelstrafe verhängt hat. Dies wirkt sich aber bei der Gesamtstrafenbildung, die die Kammer aufgrund eigener Abwägung vorgenommen hat, nicht aus.63
5. Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.635. Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.64
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB liegen bereits nicht vor. Es besteht nicht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird.64Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB liegen bereits nicht vor. Es besteht nicht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird.65
Der Angeklagte hat weder persönliche stabile Bindungen, noch berufliche stabile Bindungen.65Der Angeklagte hat weder persönliche stabile Bindungen, noch berufliche stabile Bindungen.66
Er ist zwar Vater von vier minderjährigen Kindern, mit diesen lebt er aber nicht zusammen. Zudem ist der Angeklagte in keiner festen Beziehung mit einer der Kindsmütter oder einer anderen Frau.66Er ist zwar Vater von vier minderjährigen Kindern, mit diesen lebt er aber nicht zusammen. Zudem ist der Angeklagte in keiner festen Beziehung mit einer der Kindsmütter oder einer anderen Frau.67
Auch die jetzige Arbeitsstelle, die der Angeklagte erst seit innehat, bewirkt keine stabile Bindung. Er arbeitet dort nur sechzehn Stunden pro Woche und auch erst seit Januar 2024. Hinzukommt, dass er auch beim Arbeitgeber wohnt, was aufzeigt, dass auch seine Wohnsituation alles andere als von Dauer, sicher und unabhängig vom etwaigen Scheitern der Arbeit ist. Ãber ein eigenes Konto verfügt der Angeklagte derzeit nach eigenen Angaben nicht.67Auch die jetzige Arbeitsstelle, die der Angeklagte erst seit innehat, bewirkt keine stabile Bindung. Er arbeitet dort nur sechzehn Stunden pro Woche und auch erst seit Januar 2024. Hinzukommt, dass er auch beim Arbeitgeber wohnt, was aufzeigt, dass auch seine Wohnsituation alles andere als von Dauer, sicher und unabhängig vom etwaigen Scheitern der Arbeit ist. Ãber ein eigenes Konto verfügt der Angeklagte derzeit nach eigenen Angaben nicht.68
Seine Herkunftsfamilie lebt gänzlich in, er hat Schulden, die er nicht näher beziffern kann.68Seine Herkunftsfamilie lebt gänzlich in, er hat Schulden, die er nicht näher beziffern kann.69
Der Angeklagte, der im hiesigen Verfahren bereits kurzzeitig inhaftiert war, kommt seiner Meldeauflage nicht zuverlässig nach, so dass sich daran erkennen lässt, dass er nicht zuverlässig ist. Er hat bereits 11 strafrechtliche Voreinträge. Zuletzt wurde der Angeklagte im August 2020 aus der Haft entlassen. Bisherige Bewährungsversuche scheiterten durchweg. Der Angeklagte handelte innerhalb offener Reststrafenbewährung.69Der Angeklagte, der im hiesigen Verfahren bereits kurzzeitig inhaftiert war, kommt seiner Meldeauflage nicht zuverlässig nach, so dass sich daran erkennen lässt, dass er nicht zuverlässig ist. Er hat bereits 11 strafrechtliche Voreinträge. Zuletzt wurde der Angeklagte im August 2020 aus der Haft entlassen. Bisherige Bewährungsversuche scheiterten durchweg. Der Angeklagte handelte innerhalb offener Reststrafenbewährung.70
Daher ist auch vor dem Hintergrund des Geständnisses, der Angabe nicht mehr selbständig sein zu wollen, der Untersuchungshaft, der beruflichen Folgen der Taten, der zurückliegenden und zum Teil nicht allzu langen Tatzeiten, der teilweisen erfolgten und darüber hinaus beabsichtigten Schadenswiedergutmachung, der leichten Umsetzung der Betrugstaten aufgrund des Verhaltens der Geschädigten, der vergleichsweisen kurzen operativen Tätigkeit und der Terminswahrnehmung beim Insolvenzverwalter nach Fremdantragstellung durch die AOK nicht zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftigen Strafanreizen widerstehen und keine Straftaten mehr begehen wird.70Daher ist auch vor dem Hintergrund des Geständnisses, der Angabe nicht mehr selbständig sein zu wollen, der Untersuchungshaft, der beruflichen Folgen der Taten, der zurückliegenden und zum Teil nicht allzu langen Tatzeiten, der teilweisen erfolgten und darüber hinaus beabsichtigten Schadenswiedergutmachung, der leichten Umsetzung der Betrugstaten aufgrund des Verhaltens der Geschädigten, der vergleichsweisen kurzen operativen Tätigkeit und der Terminswahrnehmung beim Insolvenzverwalter nach Fremdantragstellung durch die AOK nicht zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftigen Strafanreizen widerstehen und keine Straftaten mehr begehen wird.71
Die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ist ungünstig.71Die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ist ungünstig.72
Auch besondere Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen würden, liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten ebenfalls nicht vor . Zwar war der Angeklagte geständig, eine gute Woche inhaftiert, hat zuletzt die Absicht geäuÃert Schadenswiedergutmachung betreiben zu wollen und einen geringen Teil des Schadens wiedergutgemacht, die Tatzeiten liegen einige Zeit zurück, der Angeklagte hat berufliche Folgen zu gewärtigen. Die Bedeutung der im Einzelnen bereits oben geschilderten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit ist dabei nicht verkannt worden. Bedacht wurde dabei auch, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelstrafen von jeweils unter einem Jahr gebildet wurde.72Auch besondere Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen würden, liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten ebenfalls nicht vor . Zwar war der Angeklagte geständig, eine gute Woche inhaftiert, hat zuletzt die Absicht geäuÃert Schadenswiedergutmachung betreiben zu wollen und einen geringen Teil des Schadens wiedergutgemacht, die Tatzeiten liegen einige Zeit zurück, der Angeklagte hat berufliche Folgen zu gewärtigen. Die Bedeutung der im Einzelnen bereits oben geschilderten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit ist dabei nicht verkannt worden. Bedacht wurde dabei auch, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelstrafen von jeweils unter einem Jahr gebildet wurde.73
Strafmilderungsgründe von besonderem Gewicht einzeln oder in ihrer Gesamtheit liegen jedoch nicht vor.73Strafmilderungsgründe von besonderem Gewicht einzeln oder in ihrer Gesamtheit liegen jedoch nicht vor.74
Der vermögenslose und Schulden in ihm nicht bekannter Höhe aufweisende Angeklagte weist keine sichere Basis für ein straffreies Leben auf. Er ist weder familiär, noch beruflich fest verankert. Er ist vielfach vorbestraft und handelte innerhalb offener Reststrafenbewährung. Daher kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung auch nach § 56 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.74Der vermögenslose und Schulden in ihm nicht bekannter Höhe aufweisende Angeklagte weist keine sichere Basis für ein straffreies Leben auf. Er ist weder familiär, noch beruflich fest verankert. Er ist vielfach vorbestraft und handelte innerhalb offener Reststrafenbewährung. Daher kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung auch nach § 56 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.
VI.VI.75
Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat . Daher hat der Angeklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.75Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat . Daher hat der Angeklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.