LG München I – 15.02.2024, 25 O 15917/22 – Beitragsanpassung, Versicherungsleistungen, Geheimhaltungsbedürftigk…
Titel:
Beitragsanpassung, Versicherungsleistungen, Geheimhaltungsbedürftigkeit, Terminsvertreter, Interesse des Versicherungsnehmers, Kenntnis des Versicherungsnehmers, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Klagepartei, Prämienanpassung, Schuldhafte Beweisvereitelung, Versicherungsschein, MaÃgeblicher Schwellenwert, Neufestsetzung, Schwellenwertüberschreitung, Geheimhaltungsverpflichtung, Elektronisches Dokument, Feststellungsinteresse, Prämienerhöhung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Zwischenfeststellungsklage
Schlagworte:
Prämienerhöhung, Feststellungsantrag, Leistungsantrag, Beweisvereitelung, Geheimhaltungsverpflichtung, Treuhänderunterlagen, Beitragsanpassungsklage
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.01.2025 â 25 U 1023/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39670Titel:Beitragsanpassung, Versicherungsleistungen, Geheimhaltungsbedürftigkeit, Terminsvertreter, Interesse des Versicherungsnehmers, Kenntnis des Versicherungsnehmers, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Klagepartei, Prämienanpassung, Schuldhafte Beweisvereitelung, Versicherungsschein, MaÃgeblicher Schwellenwert, Neufestsetzung, Schwellenwertüberschreitung, Geheimhaltungsverpflichtung, Elektronisches Dokument, Feststellungsinteresse, Prämienerhöhung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, ZwischenfeststellungsklageSchlagworte:Prämienerhöhung, Feststellungsantrag, Leistungsantrag, Beweisvereitelung, Geheimhaltungsverpflichtung, Treuhänderunterlagen, BeitragsanpassungsklageRechtsmittelinstanz:OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.01.2025 â 25 U 1023/24 eFundstelle:BeckRS 2024, 39670âTenor
1. Die Klage wird abgewiesen.1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 16.768,26 ⬠festgesetzt.4. Der Streitwert wird auf 16.768,26 ⬠festgesetzt.Tatbestand1
Die Klagepartei wendet sich gegen die Erhöhung der Beiträge ihrer bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung.1Die Klagepartei wendet sich gegen die Erhöhung der Beiträge ihrer bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung.2
Die Klagepartei unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ⦠eine private Krankenversicherung nebst Krankentagegeldversicherung. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäà Anlagenkonvolut⦠1.1 und 1.2 zugrunde.2Die Klagepartei unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ⦠eine private Krankenversicherung nebst Krankentagegeldversicherung. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäà Anlagenkonvolut⦠1.1 und 1.2 zugrunde.3
In der Vergangenheit nahm die Beklagte folgende Beitragsanpassungen vor:3In der Vergangenheit nahm die Beklagte folgende Beitragsanpassungen vor:im Tarif ⦠zum 01.01.2021 um 117,73 EURim Tarif ⦠zum 01.01.2022 um 0,08 EURim Tarif ⦠zum 01.01.2023 um 119,51 EUR4
Ãber die Beitragsanpassungen wurde die Klagepartei von der Beklagten jeweils durch die mit Anlagenkonvolut ⦠2 vorgelegten Anpassungsmitteilungen nebst Anlagen informiert. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Anlagenkonvolut ⦠2 Bezug genommen. Die Klagepartei zahlte in der Folgezeit die Prämien für den jeweiligen Tarif in der von der Beklagten festgesetzten Höhe.4Ãber die Beitragsanpassungen wurde die Klagepartei von der Beklagten jeweils durch die mit Anlagenkonvolut ⦠2 vorgelegten Anpassungsmitteilungen nebst Anlagen informiert. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Anlagenkonvolut ⦠2 Bezug genommen. Die Klagepartei zahlte in der Folgezeit die Prämien für den jeweiligen Tarif in der von der Beklagten festgesetzten Höhe.5
Die Klagepartei behauptet, es hätten weitere Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG im Tarif ⦠zum 01.01.2019 und 01.01.2022 gegeben. Die Klagepartei trägt vor, die Beitragsanpassungen seien formell unwirksam, da die mitgeteilte Begründung jeweils nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG entspreche. Sie seien auch materiell unwirksam. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ihr infolge der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die unwirksamen Prämienanpassungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 4.733,58 ⬠zustehe. Zudem habe die Klagepartei einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, die die Beklagte aus der rechtsgrundlos gezahlten höheren Prämie gezogen habe. Die Beklagte schulde zudem die Erstattung der Kosten auÃergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 1.214,99 â¬. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, in denen die Ãbergabe von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen der Beklagten vorgesehen ist, durch Terminsvertreter zulässig sei. Der Abgabe einer strafbewährten Geheimhaltungsverpflichtung bedürfe es nicht.5Die Klagepartei behauptet, es hätten weitere Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG im Tarif ⦠zum 01.01.2019 und 01.01.2022 gegeben. Die Klagepartei trägt vor, die Beitragsanpassungen seien formell unwirksam, da die mitgeteilte Begründung jeweils nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG entspreche. Sie seien auch materiell unwirksam. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ihr infolge der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die unwirksamen Prämienanpassungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 4.733,58 ⬠zustehe. Zudem habe die Klagepartei einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, die die Beklagte aus der rechtsgrundlos gezahlten höheren Prämie gezogen habe. Die Beklagte schulde zudem die Erstattung der Kosten auÃergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 1.214,99 â¬. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, in denen die Ãbergabe von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen der Beklagten vorgesehen ist, durch Terminsvertreter zulässig sei. Der Abgabe einer strafbewährten Geheimhaltungsverpflichtung bedürfe es nicht.6
Die Klagepartei beantragt:6Die Klagepartei beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die folgenden Beitragserhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ⦠unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist:1. Es wird festgestellt, dass die folgenden Beitragserhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ⦠unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist:
a. die Erhöhungen im Tarif ⦠im Jahre 2019 um 41,03 EUR, zum 01.01.2021 um 117,73 EUR, zum 1.01.2022 um 8,27 EUR zum 01.01.2023 um 119,51 EURa. die Erhöhungen im Tarif ⦠im Jahre 2019 um 41,03 EUR, zum 01.01.2021 um 117,73 EUR, zum 1.01.2022 um 8,27 EUR zum 01.01.2023 um 119,51 EUR
b. die Erhöhungen im Tarif ⦠im zum 01.01.2022 um 0,08 EURb. die Erhöhungen im Tarif ⦠im zum 01.01.2022 um 0,08 EUR
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.733,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.733,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den bereits überzahlten Beiträgen von deren Erhalt bis zur Rechtshängigkeit an den Kläger herauszugeben hat.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den bereits überzahlten Beiträgen von deren Erhalt bis zur Rechtshängigkeit an den Kläger herauszugeben hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den auÃergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR freizustellen.4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den auÃergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR freizustellen.7
Die Beklagte beantragt:7Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.Klageabweisung.8
Die Beklagte trägt vor, die Beitragsanpassungen â so sie stattgefunden hätten â seien den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend ausreichend begründet und daher formell wirksam. Die Anpassungen seien auch materiell wirksam. Auslösender Faktor für die Beitragsanpassungen seien jeweils die geänderten Versicherungsleistungen oberhalb des maÃgeblichen Schwellenwerts gewesen. Die Abweichungen seien als nicht nur vorübergehend anzusehen. Den Beitragsanpassungen hätte ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die dem Treuhänder im Rahmen der Prüfung der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen vorgelegten Unterlagen der Klägerseite nur unter Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäà §§ 172, 174 GVG übergeben werden dürften.8Die Beklagte trägt vor, die Beitragsanpassungen â so sie stattgefunden hätten â seien den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend ausreichend begründet und daher formell wirksam. Die Anpassungen seien auch materiell wirksam. Auslösender Faktor für die Beitragsanpassungen seien jeweils die geänderten Versicherungsleistungen oberhalb des maÃgeblichen Schwellenwerts gewesen. Die Abweichungen seien als nicht nur vorübergehend anzusehen. Den Beitragsanpassungen hätte ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die dem Treuhänder im Rahmen der Prüfung der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen vorgelegten Unterlagen der Klägerseite nur unter Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäà §§ 172, 174 GVG übergeben werden dürften.9
Mit Verfügung vom 27.06.2023 wies das Gericht darauf hin, dass in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023 der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses zwecks Ãbergabe von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen notwendig wird und vor diesem Hintergrund die Anwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zwingend notwendig sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023 erschien für die Klagepartei ein Terminsvertreter, der erklärte, dass er weder eine Geheimhaltungsvereinbarung schlieÃen könne noch geheimhaltungsbedürftige Unterlagen annehmen könne. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den übrigen Akteninhalt sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023 Bezug genommen.9Mit Verfügung vom 27.06.2023 wies das Gericht darauf hin, dass in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023 der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses zwecks Ãbergabe von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen notwendig wird und vor diesem Hintergrund die Anwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zwingend notwendig sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023 erschien für die Klagepartei ein Terminsvertreter, der erklärte, dass er weder eine Geheimhaltungsvereinbarung schlieÃen könne noch geheimhaltungsbedürftige Unterlagen annehmen könne. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den übrigen Akteninhalt sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023 Bezug genommen.Entscheidungsgründe10
Die zulässige Klage ist unbegründet.10Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.A.11
Die Klage ist zulässig.11Die Klage ist zulässig.12
I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist in Anwendung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 16.12.2020 â IV ZR 294/19 und vom 19.12.2018 â IV ZR 255/17 entwickelten Grundsätze zulässig. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs besteht ein Feststellungsinteresse grundsätzlich auch hinsichtlich früherer Prämienanpassungen ungeachtet dessen, dass eine frühere Prämienanpassung wegen einer zeitlich nachfolgenden Erhöhung überholt sein könnte und sich gegenwärtige Rechtsfolgen aus ihr nur noch mit Blick auf die Rückforderung eines etwaig überzahlten Betrags ergeben könnten, die bereits Gegenstand des bezifferten Leistungsantrags sind. Denn allein mit dem von der Klagepartei erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Zudem ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klagepartei hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich .12I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist in Anwendung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 16.12.2020 â IV ZR 294/19 und vom 19.12.2018 â IV ZR 255/17 entwickelten Grundsätze zulässig. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs besteht ein Feststellungsinteresse grundsätzlich auch hinsichtlich früherer Prämienanpassungen ungeachtet dessen, dass eine frühere Prämienanpassung wegen einer zeitlich nachfolgenden Erhöhung überholt sein könnte und sich gegenwärtige Rechtsfolgen aus ihr nur noch mit Blick auf die Rückforderung eines etwaig überzahlten Betrags ergeben könnten, die bereits Gegenstand des bezifferten Leistungsantrags sind. Denn allein mit dem von der Klagepartei erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Zudem ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klagepartei hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich .13
II. Ebenfalls keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 3. Ein Vorrang der Leistungsklage ist nicht gegeben, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht der Klagepartei rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung mangels veröffentlichter Geschäftsberichte zur Ertragslage nur teilweise bezifferbar waren und ihr daher die Erhebung einer Leistungsklage nicht zumutbar war .13II. Ebenfalls keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 3. Ein Vorrang der Leistungsklage ist nicht gegeben, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht der Klagepartei rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung mangels veröffentlichter Geschäftsberichte zur Ertragslage nur teilweise bezifferbar waren und ihr daher die Erhebung einer Leistungsklage nicht zumutbar war .
B.B.14
Die Klage ist unbegründet.14Die Klage ist unbegründet.15
I. Soweit die Klagepartei Prämienerhöhungen im Tarif ⦠zum 01.01.2019 und 01.01.2022 angreift, ist sie darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine Beitragsanpassung im Sinne von § 203 VVG in diesem Tarif zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Dem ist sie nicht nachgekommen, so dass die Klage insoweit bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen war. Denn die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass in diesen Fällen keine Beitragsanpassung vorlagen. Ausweislich des von der Beklagten als Anlage ⦠2 vorgelegten Nachtrags zum Versicherungsschein wurde die Prämie im Tarif ⦠zum 01.01.2019 überhaupt nicht angepasst. Ferner fand zum 01.01.2022 lediglich eine Bonuskürzung statt.15I. Soweit die Klagepartei Prämienerhöhungen im Tarif ⦠zum 01.01.2019 und 01.01.2022 angreift, ist sie darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine Beitragsanpassung im Sinne von § 203 VVG in diesem Tarif zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Dem ist sie nicht nachgekommen, so dass die Klage insoweit bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen war. Denn die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass in diesen Fällen keine Beitragsanpassung vorlagen. Ausweislich des von der Beklagten als Anlage ⦠2 vorgelegten Nachtrags zum Versicherungsschein wurde die Prämie im Tarif ⦠zum 01.01.2019 überhaupt nicht angepasst. Ferner fand zum 01.01.2022 lediglich eine Bonuskürzung statt.16
II. Die Anpassungsmitteilungen der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen, unstreitig erfolgten Beitragsanpassungen genügen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG; die entsprechenden Prämienanpassungen sind daher formell wirksam.16II. Die Anpassungsmitteilungen der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen, unstreitig erfolgten Beitragsanpassungen genügen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG; die entsprechenden Prämienanpassungen sind daher formell wirksam.17
1. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 26-36, zu den Anforderungen an die Prämienerhöhungsschreiben Folgendes ausgeführt:171. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 26-36, zu den Anforderungen an die Prämienerhöhungsschreiben Folgendes ausgeführt:
âDie Mitteilung der maÃgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.âDie Mitteilung der maÃgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
[â¦][â¦]
Im Einklang mit dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung kann auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm zielt â wie ihre Vorläuferbestimmung â in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen . Daneben soll die Mitteilung der maÃgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Entgegen der Ansicht der Revision muss der Versicherungsnehmer auch nicht aus dem Umstand, dass eine Prämienanpassung erfolgt ist, darauf schlieÃen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind; dies soll der Versicherer ihm vielmehr ausdrücklich mitteilen.Im Einklang mit dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung kann auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm zielt â wie ihre Vorläuferbestimmung â in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen . Daneben soll die Mitteilung der maÃgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Entgegen der Ansicht der Revision muss der Versicherungsnehmer auch nicht aus dem Umstand, dass eine Prämienanpassung erfolgt ist, darauf schlieÃen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind; dies soll der Versicherer ihm vielmehr ausdrücklich mitteilen.
Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen.âDie Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen.â18
Mit Urteil vom 26.04.2023 hat der Bundesgerichtshof hierzu weiter entschieden:18Mit Urteil vom 26.04.2023 hat der Bundesgerichtshof hierzu weiter entschieden:
âa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die in den Jahren 2010 bis 2017 erfolgten Prämienerhöhungen die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung nicht erfüllten. Danach erfordert die Mitteilung der maÃgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat . Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Sinne aber auch entscheidend, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht . Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden .âa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die in den Jahren 2010 bis 2017 erfolgten Prämienerhöhungen die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung nicht erfüllten. Danach erfordert die Mitteilung der maÃgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat . Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Sinne aber auch entscheidend, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht . Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden .
Revisionsrechtlich relevante Fehler liegen auf dieser Grundlage nicht vor. Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts fehlte den Mitteilungen der notwendige Bezug zu den Versicherungsleistungen in den jeweils konkret erhöhten Tarifen. Seine Annahme, dass die allgemeine Erwähnung gestiegener Leistungsausgaben oder Gesundheitskosten eine solche Begründung gerade für die hier in Rede stehenden Tarife nicht ersetzt, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass den Mitteilungsschreiben nicht entnommen werden kann, was die Beitragsanpassungen ausgelöst hat bzw. welche Hintergründe diese hatten; es fehlte damit der vom Berufungsgericht zutreffend für erforderlich gehaltene Hinweis auf die einen festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung einer Rechnungsgrundlage. Schon wegen dieses Mangels genügten die Mitteilungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob â was die Revision in Frage stellt â weitere Beanstandungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der beigefügten Informationsblätter berechtigt sind.â .Revisionsrechtlich relevante Fehler liegen auf dieser Grundlage nicht vor. Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts fehlte den Mitteilungen der notwendige Bezug zu den Versicherungsleistungen in den jeweils konkret erhöhten Tarifen. Seine Annahme, dass die allgemeine Erwähnung gestiegener Leistungsausgaben oder Gesundheitskosten eine solche Begründung gerade für die hier in Rede stehenden Tarife nicht ersetzt, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass den Mitteilungsschreiben nicht entnommen werden kann, was die Beitragsanpassungen ausgelöst hat bzw. welche Hintergründe diese hatten; es fehlte damit der vom Berufungsgericht zutreffend für erforderlich gehaltene Hinweis auf die einen festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung einer Rechnungsgrundlage. Schon wegen dieses Mangels genügten die Mitteilungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob â was die Revision in Frage stellt â weitere Beanstandungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der beigefügten Informationsblätter berechtigt sind.â .19
Diesen Ausführungen schlieÃt sich das Gericht vollumfänglich an. Damit umfasst die Mitteilung der maÃgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG nicht lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Vielmehr ist insoweit auch die Angabe erforderlich, ob die Veränderung der Rechnungsgrundlage den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Schwellenwert überschreitet oder nicht. Nicht erforderlich ist dagegen die Mitteilung, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat oder die Mitteilung der Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe zumindest auch beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses.19Diesen Ausführungen schlieÃt sich das Gericht vollumfänglich an. Damit umfasst die Mitteilung der maÃgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG nicht lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Vielmehr ist insoweit auch die Angabe erforderlich, ob die Veränderung der Rechnungsgrundlage den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Schwellenwert überschreitet oder nicht. Nicht erforderlich ist dagegen die Mitteilung, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat oder die Mitteilung der Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe zumindest auch beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses.20
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das streitgegenständliche Mitteilungsschreiben hinsichtlich der Beitragsanpassungen im ⦠zum 01.01.2021 ausreichend begründet.202. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das streitgegenständliche Mitteilungsschreiben hinsichtlich der Beitragsanpassungen im ⦠zum 01.01.2021 ausreichend begründet.21
In dem Schreiben heiÃt es unter anderem:21In dem Schreiben heiÃt es unter anderem:
âUm das Leistungsversprechen halten zu können, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass sich die Leistungsausgaben verändert haben. Aus diesem Grund müssen wir die Beiträge verschiedener Tarife anpassen.ââUm das Leistungsversprechen halten zu können, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass sich die Leistungsausgaben verändert haben. Aus diesem Grund müssen wir die Beiträge verschiedener Tarife anpassen.â22
In der Beilage zur Anpassungsmitteilung âDetaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021â heiÃt es sodann:22In der Beilage zur Anpassungsmitteilung âDetaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021â heiÃt es sodann:
âUm dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. Die genannten Prozentwerte sind lediglich Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang angepasst werden muss. Ist eine Anpassung erforderlich, müssen wir auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren.ââUm dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. Die genannten Prozentwerte sind lediglich Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang angepasst werden muss. Ist eine Anpassung erforderlich, müssen wir auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren.â23
In einer anschlieÃend abgedruckten Tabelle ist dann neben der Veränderung des Rechnungszinses und der maÃgeblichen Sterbetafel die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistungen mit 9,86 % aufgeführt.23In einer anschlieÃend abgedruckten Tabelle ist dann neben der Veränderung des Rechnungszinses und der maÃgeblichen Sterbetafel die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistungen mit 9,86 % aufgeführt.24
Damit ist für den Versicherungsnehmer klar erkenntlich, dass Abweichungen bei den Versicherungsleistungen über dem maÃgeblichen Schwellenwert die Beitragserhöhungen zum 01.01.2021 ausgelöst haben. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und den streitgegenständlichen konkreten Erhöhungen ist durch den dem Schreiben beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein, der die einzelnen von der Tarifanpassung betroffenen Tarife zahlenmäÃig und mit dem Zusatz â[Beitrag wurde geändert]â sowie den vorgenannten weiteren Informationen ausweist, hergestellt.24Damit ist für den Versicherungsnehmer klar erkenntlich, dass Abweichungen bei den Versicherungsleistungen über dem maÃgeblichen Schwellenwert die Beitragserhöhungen zum 01.01.2021 ausgelöst haben. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und den streitgegenständlichen konkreten Erhöhungen ist durch den dem Schreiben beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein, der die einzelnen von der Tarifanpassung betroffenen Tarife zahlenmäÃig und mit dem Zusatz â[Beitrag wurde geändert]â sowie den vorgenannten weiteren Informationen ausweist, hergestellt.25
3. Gleiches gilt für das streitgegenständliche Mitteilungsschreiben hinsichtlich der Beitragsanpassungen im Tarif ⦠zum 01.01.2022.253. Gleiches gilt für das streitgegenständliche Mitteilungsschreiben hinsichtlich der Beitragsanpassungen im Tarif ⦠zum 01.01.2022.26
In dem Schreiben heiÃt es unter anderem:26In dem Schreiben heiÃt es unter anderem:
âLeistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Dazu vergleichen wir einmal im Jahr sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese Gegenüberstellung hat bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtenden Prozentsatz ergeben. Diese Abweichung ist als nicht nur vorübergehend anzusehen.ââLeistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Dazu vergleichen wir einmal im Jahr sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese Gegenüberstellung hat bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtenden Prozentsatz ergeben. Diese Abweichung ist als nicht nur vorübergehend anzusehen.â27
In der Beilage zur Anpassungsmitteilung âErgänzende Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022â heiÃt es sodann:27In der Beilage zur Anpassungsmitteilung âErgänzende Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022â heiÃt es sodann:
âUm dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt sich aus diesem Vergleich bezogen auf die Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem im Gesetz oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, werden alle Beiträge eines Tarifs überprüft und ggf. mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.âUm dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt sich aus diesem Vergleich bezogen auf die Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem im Gesetz oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, werden alle Beiträge eines Tarifs überprüft und ggf. mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Dieser Prozentsatz â auch Schwellenwert genannt â beträgt bei den Versicherungsleistungen â je nach Tarif und den von uns zu beachtenden Regelungen â fünf oder zehn Prozent. Welcher Wert für die von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarife in Ihrem Vertrag maÃgeblich ist, entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Tabelle.âDieser Prozentsatz â auch Schwellenwert genannt â beträgt bei den Versicherungsleistungen â je nach Tarif und den von uns zu beachtenden Regelungen â fünf oder zehn Prozent. Welcher Wert für die von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarife in Ihrem Vertrag maÃgeblich ist, entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Tabelle.â28
In einer anschlieÃend abgedruckten Tabelle ist dann der maÃgebliche Schwellenwert von 10 % für den betroffenen Tarif ausgewiesen.28In einer anschlieÃend abgedruckten Tabelle ist dann der maÃgebliche Schwellenwert von 10 % für den betroffenen Tarif ausgewiesen.29
Damit ist für den Versicherungsnehmer klar erkenntlich, dass Abweichungen bei den Versicherungsleistungen über dem maÃgeblichen Schwellenwert die Beitragserhöhungen zum 01.01.2022 ausgelöst haben. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und den streitgegenständlichen konkreten Erhöhungen ist durch den dem Schreiben beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein, der die einzelnen von der Tarifanpassung betroffenen Tarife zahlenmäÃig und mit dem Zusatz â[Beitrag wurde geändert]â sowie den vorgenannten weiteren Informationen ausweist, hergestellt.29Damit ist für den Versicherungsnehmer klar erkenntlich, dass Abweichungen bei den Versicherungsleistungen über dem maÃgeblichen Schwellenwert die Beitragserhöhungen zum 01.01.2022 ausgelöst haben. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und den streitgegenständlichen konkreten Erhöhungen ist durch den dem Schreiben beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein, der die einzelnen von der Tarifanpassung betroffenen Tarife zahlenmäÃig und mit dem Zusatz â[Beitrag wurde geändert]â sowie den vorgenannten weiteren Informationen ausweist, hergestellt.30
4. Gleiches gilt für das streitgegenständliche Mitteilungsschreiben hinsichtlich der Beitragsanpassung im Tarif ⦠zum 01.01.2023.304. Gleiches gilt für das streitgegenständliche Mitteilungsschreiben hinsichtlich der Beitragsanpassung im Tarif ⦠zum 01.01.2023.31
In dem Schreiben heiÃt es unter anderem:31In dem Schreiben heiÃt es unter anderem:
âDazu müssen wir berücksichtigen, dass sich Leistungen und Beiträge stets die Waage halten.âDazu müssen wir berücksichtigen, dass sich Leistungen und Beiträge stets die Waage halten.
Dazu vergleichen wir einmal im Jahr sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese Gegenüberstellung hat bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtenden Prozentsatz ergeben. Diese Abweichung ist als nicht nur vorübergehend anzusehen.âDazu vergleichen wir einmal im Jahr sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese Gegenüberstellung hat bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtenden Prozentsatz ergeben. Diese Abweichung ist als nicht nur vorübergehend anzusehen.â32
In der Beilage zur Anpassungsmitteilung âErgänzende Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2023â heiÃt es sodann:32In der Beilage zur Anpassungsmitteilung âErgänzende Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2023â heiÃt es sodann:
âUm dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt sich aus diesem Vergleich bezogen auf die Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem im Gesetz oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, werden alle Beiträge eines Tarifs überprüft und ggf. mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.âUm dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif sowohl die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen als auch die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt sich aus diesem Vergleich bezogen auf die Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem im Gesetz oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, werden alle Beiträge eines Tarifs überprüft und ggf. mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Dieser Prozentsatz â auch Schwellenwert genannt â beträgt bei den Versicherungsleistungen â je nach Tarif und den von uns zu beachtenden Regelungen â fünf oder zehn Prozent. Welcher Wert für die von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarife in Ihrem Vertrag maÃgeblich ist, entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Tabelle.âDieser Prozentsatz â auch Schwellenwert genannt â beträgt bei den Versicherungsleistungen â je nach Tarif und den von uns zu beachtenden Regelungen â fünf oder zehn Prozent. Welcher Wert für die von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarife in Ihrem Vertrag maÃgeblich ist, entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Tabelle.â33
In einer anschlieÃend abgedruckten Tabelle ist dann der maÃgebliche Schwellenwert von 10 % für den betroffenen Tarif ausgewiesen.33In einer anschlieÃend abgedruckten Tabelle ist dann der maÃgebliche Schwellenwert von 10 % für den betroffenen Tarif ausgewiesen.34
Damit ist für den Versicherungsnehmer klar erkenntlich, dass Abweichungen bei den Versicherungsleistungen über dem maÃgeblichen Schwellenwert die Beitragserhöhungen zum 01.01.2023 ausgelöst haben. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und den streitgegenständlichen konkreten Erhöhungen ist durch den dem Schreiben beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein, der die einzelnen von der Tarifanpassung betroffenen Tarife zahlenmäÃig und mit dem Zusatz â[Beitrag wurde geändert]â sowie den vorgenannten weiteren Informationen ausweist, hergestellt.34Damit ist für den Versicherungsnehmer klar erkenntlich, dass Abweichungen bei den Versicherungsleistungen über dem maÃgeblichen Schwellenwert die Beitragserhöhungen zum 01.01.2023 ausgelöst haben. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und den streitgegenständlichen konkreten Erhöhungen ist durch den dem Schreiben beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein, der die einzelnen von der Tarifanpassung betroffenen Tarife zahlenmäÃig und mit dem Zusatz â[Beitrag wurde geändert]â sowie den vorgenannten weiteren Informationen ausweist, hergestellt.35
III. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind auch materiell wirksam.35III. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind auch materiell wirksam.36
Zwar trifft die beklagte Partei die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast. Indes kann sich die Klagepartei nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung nicht darauf berufen, die beklagte Partei habe den Nachweis nicht geführt. Denn in der Entsendung eines Terminsvertreters zu dem zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Ãbergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bestimmten Termins am 07.11.2023 und der Weigerung des Terminsvertreters, sich zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen und die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen entgegen zu nehmen, ist eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der Klagepartei zu sehen .36Zwar trifft die beklagte Partei die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast. Indes kann sich die Klagepartei nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung nicht darauf berufen, die beklagte Partei habe den Nachweis nicht geführt. Denn in der Entsendung eines Terminsvertreters zu dem zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Ãbergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bestimmten Termins am 07.11.2023 und der Weigerung des Terminsvertreters, sich zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen und die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen entgegen zu nehmen, ist eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der Klagepartei zu sehen .37
Eine Beweisvereitelung liegt bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten des Gegners der beweisbelasteten Partei vor, das dazu führen kann, einen an sich möglichen Beweis zu verhindern oder zu erschweren oder dadurch die Beweisführung des Gegners scheitern zu lassen .37Eine Beweisvereitelung liegt bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten des Gegners der beweisbelasteten Partei vor, das dazu führen kann, einen an sich möglichen Beweis zu verhindern oder zu erschweren oder dadurch die Beweisführung des Gegners scheitern zu lassen .38
Hieran gemessen ist der Klagepartei eine vorsätzliche Beweisvereitelung vorzuwerfen. Denn sie hat der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert.38Hieran gemessen ist der Klagepartei eine vorsätzliche Beweisvereitelung vorzuwerfen. Denn sie hat der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert.39
1. Entgegen der Ansicht der Klagepartei waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung einer Beweisaufnahme über die von der Beklagten behauptete materielle RechtmäÃigkeit der im Streit stehenden Beitragsanpassungen gegeben. Insbesondere lag hinreichender Vortrag der Beklagten zur materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen vor. Bereits im Rahmen ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, wegen schwellenwertüberschreitender Veränderungen bei welcher Rechnungsgrundlage die Ãberprüfung und Anpassung der Beiträge jeweils erfolgt sein soll. Sie hat ferner auf entsprechenden Hinweis der Kammer als Anlage B 5 eine Ãbersicht über die dem Treuhänder bezüglich der streitgegenständlichen Tarife überreichten Unterlagen übersandt und CDs mit den entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Damit ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nachgekommen. Einer schriftsätzlichen Wiedergabe des Inhalts der Unterlagen bedurfte es nicht; einer solchen hätte hier vor Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung im Ãbrigen insbesondere auch die Geheimhaltungsbedürftigkeit der entsprechenden Tatsachen entgegengestanden .391. Entgegen der Ansicht der Klagepartei waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung einer Beweisaufnahme über die von der Beklagten behauptete materielle RechtmäÃigkeit der im Streit stehenden Beitragsanpassungen gegeben. Insbesondere lag hinreichender Vortrag der Beklagten zur materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen vor. Bereits im Rahmen ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, wegen schwellenwertüberschreitender Veränderungen bei welcher Rechnungsgrundlage die Ãberprüfung und Anpassung der Beiträge jeweils erfolgt sein soll. Sie hat ferner auf entsprechenden Hinweis der Kammer als Anlage B 5 eine Ãbersicht über die dem Treuhänder bezüglich der streitgegenständlichen Tarife überreichten Unterlagen übersandt und CDs mit den entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Damit ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nachgekommen. Einer schriftsätzlichen Wiedergabe des Inhalts der Unterlagen bedurfte es nicht; einer solchen hätte hier vor Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung im Ãbrigen insbesondere auch die Geheimhaltungsbedürftigkeit der entsprechenden Tatsachen entgegengestanden .40
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen wäre es einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen möglich gewesen, festzustellen, ob die im Streit stehenden Beitragsanpassungen den Anforderungen in materieller Hinsicht genügen oder nicht. Die Durchführung einer Beweisaufnahme kam hier indes deswegen nicht in Betracht, weil die Unterlagen im vorliegenden Fall nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht und damit nicht in den Prozess eingeführt werden konnten.40Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen wäre es einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen möglich gewesen, festzustellen, ob die im Streit stehenden Beitragsanpassungen den Anforderungen in materieller Hinsicht genügen oder nicht. Die Durchführung einer Beweisaufnahme kam hier indes deswegen nicht in Betracht, weil die Unterlagen im vorliegenden Fall nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht und damit nicht in den Prozess eingeführt werden konnten.41
2. Mit Schriftsatz vom 21.06.2023 und 10.10.2023 hat die Beklagte näher zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Treuhänderunterlagen ausgeführt. Dass hinsichtlich der im Anlagenverzeichnis als geheimhaltungsbedürftig beschriebenen Unterlagen ein berechtigter Geheimnisschutz der Beklagten bestand, stellt die Klagepartei selbst nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer technischen Berechnungsgrundlagen haben sollte. Bei den Unterlagen, die Grundlagen für die Prämienerhöhung sind, handelt es sich um ein geschütztes Betriebsgeheimnis .412. Mit Schriftsatz vom 21.06.2023 und 10.10.2023 hat die Beklagte näher zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Treuhänderunterlagen ausgeführt. Dass hinsichtlich der im Anlagenverzeichnis als geheimhaltungsbedürftig beschriebenen Unterlagen ein berechtigter Geheimnisschutz der Beklagten bestand, stellt die Klagepartei selbst nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer technischen Berechnungsgrundlagen haben sollte. Bei den Unterlagen, die Grundlagen für die Prämienerhöhung sind, handelt es sich um ein geschütztes Betriebsgeheimnis .42
Zur Wahrung dieses berechtigten Geheimhaltungsinteresses kam allein der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG in Betracht . Wie der BGH im Urteil vom 09.12.2015, Az.: IV ZR 272/15, ausgeführt hat, ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Ãberprüfung der Berechnung der Prämienanpassungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Hierbei haben die Zivilgerichte insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG Rechnung getragen werden kann.42Zur Wahrung dieses berechtigten Geheimhaltungsinteresses kam allein der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG in Betracht . Wie der BGH im Urteil vom 09.12.2015, Az.: IV ZR 272/15, ausgeführt hat, ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Ãberprüfung der Berechnung der Prämienanpassungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Hierbei haben die Zivilgerichte insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG Rechnung getragen werden kann.43
Die Beklagte muss sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht etwa auf den Abschluss einer auÃergerichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung verweisen lassen. Denn derartiges ist der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Im Ãbrigen sind die Instrumente der auÃergerichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung und der gerichtlichen Geheimhaltungsanordnung auch bereits deswegen nicht vergleichbar, weil nur letztere vom strafrechtlichen Schutz des § 353 d Nr. 2 StGB umfasst ist .43Die Beklagte muss sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht etwa auf den Abschluss einer auÃergerichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung verweisen lassen. Denn derartiges ist der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Im Ãbrigen sind die Instrumente der auÃergerichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung und der gerichtlichen Geheimhaltungsanordnung auch bereits deswegen nicht vergleichbar, weil nur letztere vom strafrechtlichen Schutz des § 353 d Nr. 2 StGB umfasst ist .44
3. Der Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG war in dem eigens zu diesem Zweck anberaumten Termin am 07.11.2023 indes nicht möglich. Zu dem Termin ist seitens der Klagepartei lediglich ein Terminsvertreter erschienen. Dieser gab an, zur Entgegennahme der Treuhänderunterlagen weder bevollmächtigt noch bereit zu sein.443. Der Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG war in dem eigens zu diesem Zweck anberaumten Termin am 07.11.2023 indes nicht möglich. Zu dem Termin ist seitens der Klagepartei lediglich ein Terminsvertreter erschienen. Dieser gab an, zur Entgegennahme der Treuhänderunterlagen weder bevollmächtigt noch bereit zu sein.45
Aufgrund der fehlenden Bevollmächtigung und Weigerung des Terminsvertreters, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen entgegenzunehmen, hatte die Beklagte deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Treuhänderunterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen wirksam in den Prozess einzuführen.45Aufgrund der fehlenden Bevollmächtigung und Weigerung des Terminsvertreters, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen entgegenzunehmen, hatte die Beklagte deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Treuhänderunterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen wirksam in den Prozess einzuführen.46
Eine Aushändigung an den Terminsvertreter wäre im Ãbrigen auch nicht zielführend. Denn eine weitere Sachbearbeitung des hiesigen Rechtsstreits durch den Terminsvertreter war nach dessen eigener Erklärung im Termin nicht angedacht. Der Terminsvertreter hätte jedoch die Unterlagen ohne Verstoà gegen seine Geheimhaltungsverpflichtung nicht an den sachbearbeitenden Hauptbevollmächtigten weiterleiten dürfen. Eine Ãbersendung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen an den sachbearbeitenden Hauptbevollmächtigten kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Durch gerichtlichen Beschluss zur Geheimhaltung verpflichtet werden können nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 174 Abs. 3 S. 1 GVG ausschlieÃlich anwesende Personen . Mangels Anwesenheit des Hauptbevollmächtigten im vorgenannten Termin konnte dieser nicht zur Geheimhaltung verpflichtet werden.46Eine Aushändigung an den Terminsvertreter wäre im Ãbrigen auch nicht zielführend. Denn eine weitere Sachbearbeitung des hiesigen Rechtsstreits durch den Terminsvertreter war nach dessen eigener Erklärung im Termin nicht angedacht. Der Terminsvertreter hätte jedoch die Unterlagen ohne Verstoà gegen seine Geheimhaltungsverpflichtung nicht an den sachbearbeitenden Hauptbevollmächtigten weiterleiten dürfen. Eine Ãbersendung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen an den sachbearbeitenden Hauptbevollmächtigten kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Durch gerichtlichen Beschluss zur Geheimhaltung verpflichtet werden können nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 174 Abs. 3 S. 1 GVG ausschlieÃlich anwesende Personen . Mangels Anwesenheit des Hauptbevollmächtigten im vorgenannten Termin konnte dieser nicht zur Geheimhaltung verpflichtet werden.47
4. Auch der subjektive Tatbestand einer Beweisvereitelung ist erfüllt. Das Gericht hat die Klagepartei durch gerichtlichen Hinweis in der Terminsverfügung vom 27.06.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem Termin der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses zwecks Ãbergabe der Unterlagen notwendig wird und vor diesem Hintergrund die Anwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zwingend notwendig ist.474. Auch der subjektive Tatbestand einer Beweisvereitelung ist erfüllt. Das Gericht hat die Klagepartei durch gerichtlichen Hinweis in der Terminsverfügung vom 27.06.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem Termin der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses zwecks Ãbergabe der Unterlagen notwendig wird und vor diesem Hintergrund die Anwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zwingend notwendig ist.48
Damit hat das Gericht hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass es zur erforderlichen Sicherstellung der Geheimhaltung der persönlichen Anwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bedarf. Der Klagepartei war deshalb bewusst, dass im Falle des Ausbleibens des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und der fehlenden Bevollmächtigung bzw. Weigerung eines stattdessen entsandten Terminsvertreters, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen entgegenzunehmen, eine Beweisaufnahme nicht stattfinden würde und deshalb die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht führen könnte . Im Ãbrigen hatte auch die Beklagte bereits schriftsätzlich wiederholt zutreffend auf das Erfordernis eines Geheimhaltungsbeschlusses hingewiesen. Dennoch entsandte die Klagepartei zum Termin lediglich einen Terminsvertreter, der nach eigenen Angaben zur Entgegennahme der Unterlagen weder bevollmächtigt noch bereit war.48Damit hat das Gericht hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass es zur erforderlichen Sicherstellung der Geheimhaltung der persönlichen Anwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bedarf. Der Klagepartei war deshalb bewusst, dass im Falle des Ausbleibens des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und der fehlenden Bevollmächtigung bzw. Weigerung eines stattdessen entsandten Terminsvertreters, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen entgegenzunehmen, eine Beweisaufnahme nicht stattfinden würde und deshalb die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht führen könnte . Im Ãbrigen hatte auch die Beklagte bereits schriftsätzlich wiederholt zutreffend auf das Erfordernis eines Geheimhaltungsbeschlusses hingewiesen. Dennoch entsandte die Klagepartei zum Termin lediglich einen Terminsvertreter, der nach eigenen Angaben zur Entgegennahme der Unterlagen weder bevollmächtigt noch bereit war.49
Die Entsendung eines zur Entgegennahme der Unterlagen nicht bevollmächtigten und nicht bereiten Terminsvertreters ist seitens der Klagepartei auch unberechtigt und missbilligenswert. Dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Klagepartei die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund. Missbilligenswert ist die Weigerung der Klagepartei deshalb, weil sie durch ihre Verfahrensführung offenkundig das Interesse ihres Hauptbevollmächtigten an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt .49Die Entsendung eines zur Entgegennahme der Unterlagen nicht bevollmächtigten und nicht bereiten Terminsvertreters ist seitens der Klagepartei auch unberechtigt und missbilligenswert. Dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Klagepartei die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund. Missbilligenswert ist die Weigerung der Klagepartei deshalb, weil sie durch ihre Verfahrensführung offenkundig das Interesse ihres Hauptbevollmächtigten an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt .50
Die Beklagte befindet sich aufgrund des vorgenannten Verhaltens der Klagepartei und deren Rechtsanwälte in für sie unüberwindbarer Beweisnot. Ob dies in der Rechtsfolge dazu führt, dass die Behauptung der Beklagten zur materiellen RechtmäÃigkeit der Beitragsanpassungen als erwiesen anzusehen ist, oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat, kann dahinstehen, weil die Klagepartei keinen Beweis für die materielle Richtigkeit der Beitragskalkulation angetreten hat und ohne Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses, dessen Erlass sie schuldhaft vereitelt hat, einen ihr obliegenden Beweis spiegelbildlich zu den vorstehenden Ausführungen auch nicht führen könnte .50Die Beklagte befindet sich aufgrund des vorgenannten Verhaltens der Klagepartei und deren Rechtsanwälte in für sie unüberwindbarer Beweisnot. Ob dies in der Rechtsfolge dazu führt, dass die Behauptung der Beklagten zur materiellen RechtmäÃigkeit der Beitragsanpassungen als erwiesen anzusehen ist, oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat, kann dahinstehen, weil die Klagepartei keinen Beweis für die materielle Richtigkeit der Beitragskalkulation angetreten hat und ohne Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses, dessen Erlass sie schuldhaft vereitelt hat, einen ihr obliegenden Beweis spiegelbildlich zu den vorstehenden Ausführungen auch nicht führen könnte .51
Es ist deshalb von der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen auszugehen.51Es ist deshalb von der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen auszugehen.52
IV.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Klage daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.52IV.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Klage daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.53
V. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.53V. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.
C.C.54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
D.D.55
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1, 43 GKG, §§ 3, 4, 9 ZPO. Bezüglich des Antrags zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen war der Streitwert gemäà § 9 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG mit 12.034,68 ⬠anzusetzen. Ein Feststellungsabschlag war bei der negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen. Hinzu kommt der Zahlungsantrag mithin die zunächst geltend gemachten 4.733,58 â¬. Der Antrag bezüglich der Nutzungen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt gemäà § 4 Abs. 1 ZPO auÃer Ansatz.55Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1, 43 GKG, §§ 3, 4, 9 ZPO. Bezüglich des Antrags zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen war der Streitwert gemäà § 9 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG mit 12.034,68 ⬠anzusetzen. Ein Feststellungsabschlag war bei der negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen. Hinzu kommt der Zahlungsantrag mithin die zunächst geltend gemachten 4.733,58 â¬. Der Antrag bezüglich der Nutzungen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt gemäà § 4 Abs. 1 ZPO auÃer Ansatz.