LG Regensburg – 06.02.2024, SR StVK 1757/23 – Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Ausführung, Wiederholungsgef…

Titel:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Ausführung, Wiederholungsgefahr, Ermessensentscheidung, Feststellungsinteresse, Rehabilitationsinteresse, Gerichtsbekanntheit, Kostenentscheidung, Antragstellers, Ermessensfehlerfreie Entscheidung, Feststellungsantrag, Notwendige Auslagen, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Ermessensausübung, Bedienstete, Wichtiger Anlass, Vollzugsverhalten, Streitwert, SicherungsmaÃnahmen, Verfahrensgegenstand
Schlagworte:
Stigmatisierungswirkung, Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, Persönlichkeitsrecht, Justizfahrzeug
Fundstelle:
BeckRS 2024, 28035Titel:Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Ausführung, Wiederholungsgefahr, Ermessensentscheidung, Feststellungsinteresse, Rehabilitationsinteresse, Gerichtsbekanntheit, Kostenentscheidung, Antragstellers, Ermessensfehlerfreie Entscheidung, Feststellungsantrag, Notwendige Auslagen, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Ermessensausübung, Bedienstete, Wichtiger Anlass, Vollzugsverhalten, Streitwert, SicherungsmaÃnahmen, VerfahrensgegenstandSchlagworte:Stigmatisierungswirkung, Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, Persönlichkeitsrecht, JustizfahrzeugFundstelle:BeckRS 2024, 28035âTenor
1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2023 hin wird festgestellt, dass die Art und Weise der Ausführung des Antragstellers am 12.12.2023 hinsichtlich der Begleitung von uniformierten Bediensteten und unter Einsatz eines Justizfahrzeugs rechtswidrig gewesen ist.1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2023 hin wird festgestellt, dass die Art und Weise der Ausführung des Antragstellers am 12.12.2023 hinsichtlich der Begleitung von uniformierten Bediensteten und unter Einsatz eines Justizfahrzeugs rechtswidrig gewesen ist.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 200 ⬠festgesetzt.3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 200 ⬠festgesetzt.Gründe
I.I.1
Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt St.1Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt St.2
Mit Schreiben vom 15.12.2023, hier eingegangen am 18.12.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ausführungsmodalitäten hinsichtlich seiner Ausführung zum Grab seines Vaters aus wichtigem Anlass am 12.12.2023 und zwar hinsichtlich der Modalität, dass die drei begleitenden Bediensteten uniformiert gewesen seien und mithin keine Zivilkleidung getragen hätten und dass er nicht mit einem Zivilfahrzeug, sondern mit einem Justizfahrzeug die Ausführung habe absolvieren müssen. In seinem Heimatdorf kenne ich jeder. Es bestehe u.a. eine Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse.2Mit Schreiben vom 15.12.2023, hier eingegangen am 18.12.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ausführungsmodalitäten hinsichtlich seiner Ausführung zum Grab seines Vaters aus wichtigem Anlass am 12.12.2023 und zwar hinsichtlich der Modalität, dass die drei begleitenden Bediensteten uniformiert gewesen seien und mithin keine Zivilkleidung getragen hätten und dass er nicht mit einem Zivilfahrzeug, sondern mit einem Justizfahrzeug die Ausführung habe absolvieren müssen. In seinem Heimatdorf kenne ich jeder. Es bestehe u.a. eine Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse.3
Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 01.02.2024 Stellung genommen. Zum Sachverhalt führte die JVA St. aus, dass dem Antragsteller am 12.12.2023 eine Ausführung aus wichtigem Anlass gemäà Art. 37 Abs. 3 S. 1 BayStVollzG zum Grab seines Vaters in S. gewährt worden sei. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass ein Grab des Vaters dort nicht existent sei. Der Anstaltsleiter entscheide dabei im Rahmen seines pflichtgemäÃen Ermessens über erforderliche SicherungsmaÃnahmen. Es gelte die Sicherheitsaspekte mit den Belangen des Antragstellers abzuwägen. Mithin obliege die Festlegung der Modalitäten der Ausführung der Anstalt. Diese würden sich nicht ausschlieÃlich nach dem Verhalten des Antragstellers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit richten, sondern z.B. auch nach dem Erfahrungsschatz und dem Ausbildungsstand der begleitenden Bediensteten. Vorliegend handele es sich im Einzelfall um keine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, sondern um eine Ausführung aus wichtigem Anlass. Mithin stehe der wichtige Anlass im Vordergrund. Vorliegend sei gesehen worden, dass die Ausführung in die Heimat des Antragstellers stattfinde und mithin eine Gefahr bestehe, dass Bekannte und Verwandte des Antragstellers Befreiungsversuche oder sonstige sicherheitsrelevante Taten vornehmen würden. Die Uniform diene der Sicherung der Ausführung. So ermögliche diese AuÃenstehenden zu erkennen, dass potentielle Eingriffe staatliches Handeln darstelle. Ãberdies werde darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller wohl nicht wirklich um den Besuch des Grabes seines Vaters gegangen sei, sondern darum, dass er aus dem geschlossenen Vollzug gelockert werde, wenn eine Ausführung beanstandungsfrei verlaufen sei.3Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 01.02.2024 Stellung genommen. Zum Sachverhalt führte die JVA St. aus, dass dem Antragsteller am 12.12.2023 eine Ausführung aus wichtigem Anlass gemäà Art. 37 Abs. 3 S. 1 BayStVollzG zum Grab seines Vaters in S. gewährt worden sei. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass ein Grab des Vaters dort nicht existent sei. Der Anstaltsleiter entscheide dabei im Rahmen seines pflichtgemäÃen Ermessens über erforderliche SicherungsmaÃnahmen. Es gelte die Sicherheitsaspekte mit den Belangen des Antragstellers abzuwägen. Mithin obliege die Festlegung der Modalitäten der Ausführung der Anstalt. Diese würden sich nicht ausschlieÃlich nach dem Verhalten des Antragstellers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit richten, sondern z.B. auch nach dem Erfahrungsschatz und dem Ausbildungsstand der begleitenden Bediensteten. Vorliegend handele es sich im Einzelfall um keine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, sondern um eine Ausführung aus wichtigem Anlass. Mithin stehe der wichtige Anlass im Vordergrund. Vorliegend sei gesehen worden, dass die Ausführung in die Heimat des Antragstellers stattfinde und mithin eine Gefahr bestehe, dass Bekannte und Verwandte des Antragstellers Befreiungsversuche oder sonstige sicherheitsrelevante Taten vornehmen würden. Die Uniform diene der Sicherung der Ausführung. So ermögliche diese AuÃenstehenden zu erkennen, dass potentielle Eingriffe staatliches Handeln darstelle. Ãberdies werde darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller wohl nicht wirklich um den Besuch des Grabes seines Vaters gegangen sei, sondern darum, dass er aus dem geschlossenen Vollzug gelockert werde, wenn eine Ausführung beanstandungsfrei verlaufen sei.4
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke verwiesen und Bezug genommen.4Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke verwiesen und Bezug genommen.
II.II.5
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.5Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.6
Der Feststellungsantrag umfasst folgende zwei Modalitäten der Ausführung am 12.12.20236Der Feststellungsantrag umfasst folgende zwei Modalitäten der Ausführung am 12.12.2023Tragen von Uniform der BedienstetenFahrt mit Justizfahrzeug und nicht im Zivilfahrzeug
1. Zulässigkeit1. Zulässigkeit7
Es ist ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses gegeben. Der Ausführung auf den Friedhof im Heimatort des Antragstellers mit Begleitung von drei Bediensteten in Uniform und einem Justizfahrzeug kommt eine erhebliche stigmatisierende Wirkung zu. Es besteht die Möglichkeit, dass der Gefangene von Bekannten gesehen wird, die bislang nicht wussten, dass er inhaftiert ist.7Es ist ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses gegeben. Der Ausführung auf den Friedhof im Heimatort des Antragstellers mit Begleitung von drei Bediensteten in Uniform und einem Justizfahrzeug kommt eine erhebliche stigmatisierende Wirkung zu. Es besteht die Möglichkeit, dass der Gefangene von Bekannten gesehen wird, die bislang nicht wussten, dass er inhaftiert ist.8
Ãberdies besteht eine Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller stellt gerichtsbekannt eine Vielzahl auf Anträge von Lockerungen verschiedener Art und auch Ausführungen aus wichtigem Anlass.8Ãberdies besteht eine Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller stellt gerichtsbekannt eine Vielzahl auf Anträge von Lockerungen verschiedener Art und auch Ausführungen aus wichtigem Anlass.
2. Begründetheit2. Begründetheit
A) Uniform der BedienstetenA) Uniform der Bediensteten9
Die Ausführung am 12.12.2023 in Begleitung von drei Bediensteten in Uniform und nicht in Zivilkleidung erfolgte rechtswidrig.9Die Ausführung am 12.12.2023 in Begleitung von drei Bediensteten in Uniform und nicht in Zivilkleidung erfolgte rechtswidrig.10
Die Art und Weise der Ausführung steht im Ermessen des Anstaltsleiters, was die Anstalt zu Recht dem Grunde nach gesehen hat.10Die Art und Weise der Ausführung steht im Ermessen des Anstaltsleiters, was die Anstalt zu Recht dem Grunde nach gesehen hat.11
Der Antragsteller hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass er von Bediensteten ausgeführt werden, die zivile Kleidung tragen. Er hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Art und Weise seiner Ausführung. Vorliegend hat die Anstalt nicht alle relevanten Aspekte in die Ermessensentscheidung eingestellt.11Der Antragsteller hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass er von Bediensteten ausgeführt werden, die zivile Kleidung tragen. Er hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Art und Weise seiner Ausführung. Vorliegend hat die Anstalt nicht alle relevanten Aspekte in die Ermessensentscheidung eingestellt.12
Das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wurde mithin nicht ausreichend berücksichtigt. Es wurde zwar gesehen, dass etwaig Bekannte getroffene werden können. Allerdings wurde ein solches Antreffen lediglich als Gefahrenaspekt gesehen und nicht auch dahingehend, dass durch Begleitung von uniformierten Bediensteten der Antragsteller als Gefangener möglicherweise erkannt werden kann. Auch wurde das Vollzugsverhalten des Antragstellers nicht gewürdigt und ob es insbesondere bei etwaigen vorangegangen Abwesenheiten in der Anstalt zu Beanstandungen gekommen ist.12Das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wurde mithin nicht ausreichend berücksichtigt. Es wurde zwar gesehen, dass etwaig Bekannte getroffene werden können. Allerdings wurde ein solches Antreffen lediglich als Gefahrenaspekt gesehen und nicht auch dahingehend, dass durch Begleitung von uniformierten Bediensteten der Antragsteller als Gefangener möglicherweise erkannt werden kann. Auch wurde das Vollzugsverhalten des Antragstellers nicht gewürdigt und ob es insbesondere bei etwaigen vorangegangen Abwesenheiten in der Anstalt zu Beanstandungen gekommen ist.13
Im Rahmen des Sicherheitsaspektes wurde auch nicht gewürdigt, ob der Antragsteller überhaupt Kontakte zu Bekannten in seiner Heimat unterhält, etwa durch Briefkontakt, Skype etc. und mithin überhaupt Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Befreiungsaktion etc. geplant ist. Bei den Erwägungen der Anstalt handelt es sich lediglich um vage Möglichkeiten. Die defizitäre Ermessensausübung wird auch dadurch erhärtet, dass die JVA St. im Rahmen der Einzelfallprüfung in der Stellungnahme Ausführungen dazu macht, wie im Nachgang die Ausführung zu werten ist, die jedoch bei der Entscheidung über die Ausführungsmodalitäten hinsichtlich einer vorangegangenen Ausführung keine Relevanz entfalten, da diese Vermutungen des Zwecks der Ausführung erst im Nachgang angestellt werden. Zwar wurde gesehen, dass der wichtige Anlass im Vordergrund steht. Die Anstalt hätte dabei würdigen müssen, dass der wichtige Anlass mit dem Aspekt Pietät zu tun hat und mithin ein Besuch am Grab des Vaters eine würdevolle Angelegenheit ist uns mithin einen anderen Charakter hat als etwa ein Arztbesuch. Auch wenn im Nachhinein sich herausstellte, dass das Grab dort nicht existierte, hätte die Anstalt, da sie im Vorfeld nicht wusste, dass das Grab dort nicht vorhanden ist, den vorgenannten Aspekt berücksichtigen müssen.13Im Rahmen des Sicherheitsaspektes wurde auch nicht gewürdigt, ob der Antragsteller überhaupt Kontakte zu Bekannten in seiner Heimat unterhält, etwa durch Briefkontakt, Skype etc. und mithin überhaupt Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Befreiungsaktion etc. geplant ist. Bei den Erwägungen der Anstalt handelt es sich lediglich um vage Möglichkeiten. Die defizitäre Ermessensausübung wird auch dadurch erhärtet, dass die JVA St. im Rahmen der Einzelfallprüfung in der Stellungnahme Ausführungen dazu macht, wie im Nachgang die Ausführung zu werten ist, die jedoch bei der Entscheidung über die Ausführungsmodalitäten hinsichtlich einer vorangegangenen Ausführung keine Relevanz entfalten, da diese Vermutungen des Zwecks der Ausführung erst im Nachgang angestellt werden. Zwar wurde gesehen, dass der wichtige Anlass im Vordergrund steht. Die Anstalt hätte dabei würdigen müssen, dass der wichtige Anlass mit dem Aspekt Pietät zu tun hat und mithin ein Besuch am Grab des Vaters eine würdevolle Angelegenheit ist uns mithin einen anderen Charakter hat als etwa ein Arztbesuch. Auch wenn im Nachhinein sich herausstellte, dass das Grab dort nicht existierte, hätte die Anstalt, da sie im Vorfeld nicht wusste, dass das Grab dort nicht vorhanden ist, den vorgenannten Aspekt berücksichtigen müssen.14
Rechtswidrig war ebenfalls; dass ein Justizfahrzeug und kein Zivilfahrzeug verwendet wurde. Auch bei der Frage des Transportfahrzeugs handelt es sich um eine Ausführungsmodalität, die im Ermessen der Anstalt steht.14Rechtswidrig war ebenfalls; dass ein Justizfahrzeug und kein Zivilfahrzeug verwendet wurde. Auch bei der Frage des Transportfahrzeugs handelt es sich um eine Ausführungsmodalität, die im Ermessen der Anstalt steht.15
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die JVA sich des Ermessens bewusst war und eine konkrete Ermessensentscheidung im Einzelfall getroffen hat. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.02.2024 beziehen sich nur darauf, weshalb aus Sicht der JVA das Tragen von Uniform erforderlich war. Es fehlt eine Einzelfallprüfung, ob im konkreten Fall des Antragstellers der Transport gerade in diesem Fahrzeug erforderlich war, insbesondere auch in Kombination damit, dass die Bediensteten bereits Uniform trugen.15Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die JVA sich des Ermessens bewusst war und eine konkrete Ermessensentscheidung im Einzelfall getroffen hat. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.02.2024 beziehen sich nur darauf, weshalb aus Sicht der JVA das Tragen von Uniform erforderlich war. Es fehlt eine Einzelfallprüfung, ob im konkreten Fall des Antragstellers der Transport gerade in diesem Fahrzeug erforderlich war, insbesondere auch in Kombination damit, dass die Bediensteten bereits Uniform trugen.16
Besondere Gesichtspunkte im Sinne von Sicherheitsbelangen, die gerade beim Antragsteller neben der Begleitung von uniformierten Bediensteten den Einsatz eines Justizfahrzeugs erforderlich machen, ist gemessen an der zu vermeidenden Stigmatisierung nicht vorgetragen oder ersichtlich. Gerichtsbekannt ist auf den Justizfahrzeugen der Begriff âJustizâ deutlich sichtbar aufgedruckt.16Besondere Gesichtspunkte im Sinne von Sicherheitsbelangen, die gerade beim Antragsteller neben der Begleitung von uniformierten Bediensteten den Einsatz eines Justizfahrzeugs erforderlich machen, ist gemessen an der zu vermeidenden Stigmatisierung nicht vorgetragen oder ersichtlich. Gerichtsbekannt ist auf den Justizfahrzeugen der Begriff âJustizâ deutlich sichtbar aufgedruckt.17
Der Antragsteller ist mithin durch die stigmatisierende Wirkung in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.17Der Antragsteller ist mithin durch die stigmatisierende Wirkung in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
III.III.18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Absatz 4, StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO, diejenige über den Streitwert auf §§ 60, 65, 52 GKG).18Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Absatz 4, StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO, diejenige über den Streitwert auf §§ 60, 65, 52 GKG).