S LSG München – 11.03.2025, L 5 KR 294/22 – Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr beim Sichtbezug in der Apotheke – Gesetziminternet.de

LSG München – 11.03.2025, L 5 KR 294/22 – Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr beim Sichtbezug in der Apotheke

Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr beim Sichtbezug in der Apotheke: Urteil sorgt für VerwirrungDie Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr in Apotheken sorgt immer wieder für Diskussionen und Unsiche

Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr beim Sichtbezug in der Apotheke: Urteil sorgt für Verwirrung

Die Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr in Apotheken sorgt immer wieder für Diskussionen und Unsicherheiten. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München bringt nun zusätzliche Verwirrung in die Debatte. Dabei geht es um die Frage, ob die Gebühr beim Sichtbezug eines Substitutionsmittels in der Apotheke nur einmal pro Verordnung abgerechnet werden kann oder ob sie für jede Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch geltend gemacht werden darf. Wir werfen einen Blick auf den Fall und klären die Hintergründe.

Das Urteil im Überblick 😕

Im konkreten Fall geht es um eine Apotheke in A, die Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch an Patienten abgibt. Die Apotheke hat eine Vereinbarung mit einem Suchtmediziner, der die Versorgung der Patienten mit Substitutionsmitteln an die Apotheke delegiert. Die Gebühr nach § 7 Arzneimittelpreisverordnung wurde von der Apotheke für jeden Sichtbezug abgerechnet. Die Krankenkasse forderte jedoch eine Berichtigung der Abrechnung und argumentierte, dass die Gebühr nur einmal pro Verordnung geltend gemacht werden könne. Die Apotheke legte Einspruch ein und erhob schließlich Klage vor dem Sozialgericht München.

Klärung des Sachverhalts 🤔

Das Sozialgericht München musste nun entscheiden, ob die Gebühr nach § 7 Arzneimittelpreisverordnung beim Sichtbezug in der Apotheke nur einmal pro Verordnung oder für jede Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch abgerechnet werden kann. Die Klägerin argumentierte, dass für jeden tatsächlichen Abgabevorgang eine Nachweispflicht bestehe, die das Recht zur Erhebung der Gebühr nach sich ziehe. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass die Gebühr lediglich einmal pro verordnetem Arzneimittel abgerechnet werden könne und alle mit der Abgabe verbundenen Dokumentationsverpflichtungen damit abgegolten seien.

Das Sozialgericht München schloss sich letztendlich der Argumentation der Beklagten an und wies die Klage ab. Die Gebühr nach § 7 Arzneimittelpreisverordnung könne demnach nur einmal pro Verordnung abgerechnet werden und decke alle mit der Abgabe verbundenen Dokumentationsverpflichtungen ab. Eine Abrechnung für jeden tatsächlichen Abgabevorgang sei nicht zulässig.

Auswirkungen auf die Praxis 🙌

Das Urteil des Sozialgerichts München sorgt für Verwirrung unter den Apothekern. Viele hatten gehofft, dass mit dem Urteil endlich Klarheit in die Frage der Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr beim Sichtbezug in der Apotheke gebracht wird. Stattdessen bleibt die Rechtslage weiterhin unklar und es besteht die Gefahr von Fehlabrechnungen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der nächsten Instanz bestätigt wird oder ob es zu einer Klarstellung seitens des Gesetzgebers kommt.

In der Zwischenzeit sollten Apotheken bei der Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr vorsichtig sein und sich an die aktuell geltenden Regelungen halten. Eine genaue Dokumentation der Abgabevorgänge ist dabei unerlässlich, um möglichen Streitigkeiten mit den Krankenkassen vorzubeugen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Zukunft klären und für mehr Klarheit in der Abrechnung der Betäubungsmittelgebühr sorgen. Bis dahin müssen sich Apotheken weiterhin mit Unsicherheiten und möglichen Streitigkeiten auseinandersetzen.

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