OLG München – 10.12.2024, 7 W 1704/24 e – Abberufung eines Fremdgeschäftsführers und Gewährung eines Betretun…
Titel:
Abberufung eines Fremdgeschäftsführers und Gewährung eines Betretungsrechts durch einstweilige Verfügung
Normenketten:
ZPO § 935, § 940
GmbHG § 38
Leitsätze:
1. Es sind bei einer GmbH auch schuldrechtliche Abreden zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und den übrigen Gesellschaftern zulässig, wonach die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur mit seiner Zustimmung erfolgen darf.
2. Aus einem etwaigen Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers für einen anderen Geschäftsbereich ergibt sich aber nicht eine solche Regelung für alle Bereiche.
3. Ein abberufener Fremd-Geschäftsführer, sofern die Satzung der Gesellschaft nicht eine Beschränkung der Abberufbarkeit vorsieht, kann nicht mittels einstweiliger Verfügung die zeitlich oder sachlich beschränkte Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erreichen. Dies folgt daraus, dass ein Fremdgeschäftsführer, der nach § 38 GmbHG jederzeit abberufen werden kann, in der Gesellschaft keine vorläufigen Interessen hat, die durch eine einstweilige Verfügung zu schützen sind.
4. Wenn durch eine einstweilige Verfügung keine Fortführung ihrer Geschäftsführertätigkeit erreichen werden kann, so gilt dies auch für das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der Gesellschaft.
Schlagworte:
Abberufung, Fremdgeschäftsführer, Vereinbarung, Zustimmungsvorbehalt, Betretensrecht
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 18.10.2024 â 8 HK O 12719/24
Fundstellen:
GmbHR 2025, 474
LSK 2024, 34810
BeckRS 2024, 34810Titel:Abberufung eines Fremdgeschäftsführers und Gewährung eines Betretungsrechts durch einstweilige VerfügungNormenketten:ZPO § 935, § 940GmbHG § 38Leitsätze:1. Es sind bei einer GmbH auch schuldrechtliche Abreden zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und den übrigen Gesellschaftern zulässig, wonach die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur mit seiner Zustimmung erfolgen darf.2. Aus einem etwaigen Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers für einen anderen Geschäftsbereich ergibt sich aber nicht eine solche Regelung für alle Bereiche.3. Ein abberufener Fremd-Geschäftsführer, sofern die Satzung der Gesellschaft nicht eine Beschränkung der Abberufbarkeit vorsieht, kann nicht mittels einstweiliger Verfügung die zeitlich oder sachlich beschränkte Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erreichen. Dies folgt daraus, dass ein Fremdgeschäftsführer, der nach § 38 GmbHG jederzeit abberufen werden kann, in der Gesellschaft keine vorläufigen Interessen hat, die durch eine einstweilige Verfügung zu schützen sind.4. Wenn durch eine einstweilige Verfügung keine Fortführung ihrer Geschäftsführertätigkeit erreichen werden kann, so gilt dies auch für das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der Gesellschaft.Schlagworte:Abberufung, Fremdgeschäftsführer, Vereinbarung, Zustimmungsvorbehalt, BetretensrechtVorinstanz:LG München I, Beschluss vom 18.10.2024 â 8 HK O 12719/24Fundstellen:GmbHR 2025, 474LSK 2024, 34810BeckRS 2024, 34810âTenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2024, Az. 8 HK O 12719/24, wird zurückgewiesen.1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2024, Az. 8 HK O 12719/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.000 ⬠festgesetzt.3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.000 ⬠festgesetzt.Gründe1
Die Parteien streiten um die Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin und um Betretungsrechte.1Die Parteien streiten um die Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin und um Betretungsrechte.
I.I.2
Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) waren auf der Grundlage des Partnerschaftsvertrages vom 23.12.2015 laut Anl. A. 25 alleinige Partner der âM. M. H. Praxis, Prof. Dr. Dr. T.H., Facharzt für Innere Medizin, Prof. Dr. W. K., Facharzt für Innere Medizin, Prof. Dr. C. H., Ãrztin, Partnerschaftâ .2Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) waren auf der Grundlage des Partnerschaftsvertrages vom 23.12.2015 laut Anl. A. 25 alleinige Partner der âM. M. H. Praxis, Prof. Dr. Dr. T.H., Facharzt für Innere Medizin, Prof. Dr. W. K., Facharzt für Innere Medizin, Prof. Dr. C. H., Ãrztin, Partnerschaftâ .3
Am 24.10.2020 schlossen die M. Partnerschaft, die MLL L.laborGmbH, die M. GmbH und die MLL Dx GmbH den âVertrag über die gemeinsame Nutzung des Mietobjekts M.PLatz â¦1â laut Anl. As⦠14 . Das Mietobjekt war zuvor von der MLL L.laborGmbH von der A.R. E. S.à r.l. vom 02.10.2017 angemietet worden und dient der gemeinsamen Nutzung durch die Parteien des NV.3Am 24.10.2020 schlossen die M. Partnerschaft, die MLL L.laborGmbH, die M. GmbH und die MLL Dx GmbH den âVertrag über die gemeinsame Nutzung des Mietobjekts M.PLatz â¦1â laut Anl. As⦠14 . Das Mietobjekt war zuvor von der MLL L.laborGmbH von der A.R. E. S.à r.l. vom 02.10.2017 angemietet worden und dient der gemeinsamen Nutzung durch die Parteien des NV.4
Die Antragstellerin ist alleinige Gesellschafterin der C. H. Holding GmbH, die wiederum ein Drittel der Anteile am jeweiligen Stammkapital der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH hält. Jedenfalls bis zum 31.10.2024 war die Antragstellerin neben den Antragsgegnern zu 2) und 3) auch Geschäftsführerin der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH.4Die Antragstellerin ist alleinige Gesellschafterin der C. H. Holding GmbH, die wiederum ein Drittel der Anteile am jeweiligen Stammkapital der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH hält. Jedenfalls bis zum 31.10.2024 war die Antragstellerin neben den Antragsgegnern zu 2) und 3) auch Geschäftsführerin der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH.5
Der NV lautete auszugsweise wie folgt:5Der NV lautete auszugsweise wie folgt:
ââ
1.3. Die M. kann ganz oder teilweise, räumlich oder zeitlich andere Parteien von der Nutzung bestimmter Teile des Mietobjekts ausschlieÃen, soweit dies für den Betrieb ihrer ärztlichen Praxis erforderlich ist.1.3. Die M. kann ganz oder teilweise, räumlich oder zeitlich andere Parteien von der Nutzung bestimmter Teile des Mietobjekts ausschlieÃen, soweit dies für den Betrieb ihrer ärztlichen Praxis erforderlich ist.
â.â.6
Im Jahr 2021 entschlossen sich die Partner, die M. Partnerschaft in eine GmbH umzuwandeln und die Praxis fortan als Medizinisches Versorgungszentrum zu betreiben. Da die Antragstellerin nicht über einen Facharzttitel und damit auch nicht über eine Kassenzulassung verfügt, musste für die MVZ-Gründung die Gesellschafterstruktur verändert werden.6Im Jahr 2021 entschlossen sich die Partner, die M. Partnerschaft in eine GmbH umzuwandeln und die Praxis fortan als Medizinisches Versorgungszentrum zu betreiben. Da die Antragstellerin nicht über einen Facharzttitel und damit auch nicht über eine Kassenzulassung verfügt, musste für die MVZ-Gründung die Gesellschafterstruktur verändert werden.7
Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) fassten deshalb am 07.06.2021 als Partner der M. Partnerschaftsgesellschaft den Beschluss laut Anl. Ast 1, der auszugsweise wie folgt lautete:7Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) fassten deshalb am 07.06.2021 als Partner der M. Partnerschaftsgesellschaft den Beschluss laut Anl. Ast 1, der auszugsweise wie folgt lautete:
ââ
1.1 [Die Antragstellerin] scheidet hiermit einvernehmlich als Partnerin aus der M. Partnerschaft aus und erhält dafür eine atypische Stille Beteiligung an der M. Partnerschaft: Sie tauscht hiermit ihre Beteiligung als Partnerin der M. Partnerschaft in eine atypisch Stille Beteiligung nach MaÃgabe des in ANLAGE 1.1 enthaltenen, hiermit abgeschlossenen, Vertrages über eine Stille Beteiligung ein. Weitere Gegenleistungen werden nicht vereinbart.1.1 [Die Antragstellerin] scheidet hiermit einvernehmlich als Partnerin aus der M. Partnerschaft aus und erhält dafür eine atypische Stille Beteiligung an der M. Partnerschaft: Sie tauscht hiermit ihre Beteiligung als Partnerin der M. Partnerschaft in eine atypisch Stille Beteiligung nach MaÃgabe des in ANLAGE 1.1 enthaltenen, hiermit abgeschlossenen, Vertrages über eine Stille Beteiligung ein. Weitere Gegenleistungen werden nicht vereinbart.
1.2 [Die Antragsgegner zu 2) und 3) ], denen der Partneranteil [der Antragstellerin] mit deren Ausscheiden aus der Partnerschaft gemäà Ziffer 1.1 zuwächst, bringen hiermit den Betrieb der M. Partnerschaft in die unter Ziffer 1.1 gegründete atypisch Stille Gesellschaft ein.1.2 [Die Antragsgegner zu 2) und 3) ], denen der Partneranteil [der Antragstellerin] mit deren Ausscheiden aus der Partnerschaft gemäà Ziffer 1.1 zuwächst, bringen hiermit den Betrieb der M. Partnerschaft in die unter Ziffer 1.1 gegründete atypisch Stille Gesellschaft ein.
2. Formwechsel der M. Partnerschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung2. Formwechsel der M. Partnerschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.1 Die M. Partnerschaft soll nach den §§ 225a ff. i.V.m. den §§ 217 ff. und 194 ff. UmwG die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangen .2.1 Die M. Partnerschaft soll nach den §§ 225a ff. i.V.m. den §§ 217 ff. und 194 ff. UmwG die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangen .
Die Antragstellerin stimmt dem Formwechsel als heute noch Gesellschafterin und ab morgen atypische Stille Gesellschafterin ausdrücklich zu.Die Antragstellerin stimmt dem Formwechsel als heute noch Gesellschafterin und ab morgen atypische Stille Gesellschafterin ausdrücklich zu.
2.4 An der [Antragsgegnerin zu 1) ] sind künftig beteiligt:2.4 An der [Antragsgegnerin zu 1) ] sind künftig beteiligt:
2.4.1 [Der Antragsgegner zu 2) ] mit 12.500 Geschäftsanteilen im Nennbetrag zu je einem Euro und2.4.1 [Der Antragsgegner zu 2) ] mit 12.500 Geschäftsanteilen im Nennbetrag zu je einem Euro und
2.4.2 [Der Antragsgegner zu 3) ] mit 12.500 Geschäftsanteilen im Nennbetrag zu je einem Euro.2.4.2 [Der Antragsgegner zu 3) ] mit 12.500 Geschäftsanteilen im Nennbetrag zu je einem Euro.
2.5 Art und Umfang der Beteiligung [des Antragsgegners zu 2) und des Antragsgegners zu 3) ] als Gesellschafter der [Antragsgegnerin zu 1] ergeben sich aus dem hiermit gemäà ANLAGE 2.5 beschlossenen und somit festgestellten Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist.2.5 Art und Umfang der Beteiligung [des Antragsgegners zu 2) und des Antragsgegners zu 3) ] als Gesellschafter der [Antragsgegnerin zu 1] ergeben sich aus dem hiermit gemäà ANLAGE 2.5 beschlossenen und somit festgestellten Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist.
2.6 Die gemäà Ziffer 1 gegründete atypische Stille Beteiligung [der Antragstellerin] an der M. Partnerschaft besteht an der [Antragsgegnerin zu 1) ] zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages über eine atypisch Stille Gesellschaft gemäà Ziffer 1 unverändert fort.2.6 Die gemäà Ziffer 1 gegründete atypische Stille Beteiligung [der Antragstellerin] an der M. Partnerschaft besteht an der [Antragsgegnerin zu 1) ] zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages über eine atypisch Stille Gesellschaft gemäà Ziffer 1 unverändert fort.
2.9 [Der Antragsgegner zu 2), die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 3) ] werden zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Sie sind allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.2.9 [Der Antragsgegner zu 2), die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 3) ] werden zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Sie sind allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
ââ8
Der am 07.06.2021 zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 2) und 3) geschlossene Vertrag über eine atypische stille Beteiligung i.S.d. Ziffer 1.1 des Partnerbeschlusses vom 07.06.2021 lautete auszugsweise wie folgt:8Der am 07.06.2021 zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 2) und 3) geschlossene Vertrag über eine atypische stille Beteiligung i.S.d. Ziffer 1.1 des Partnerbeschlusses vom 07.06.2021 lautete auszugsweise wie folgt:
â [Die Antragstellerin]â [Die Antragstellerin]
beteiligt sich nach MaÃgabe dieses Vertrages als stille Gesellschafterin an derbeteiligt sich nach MaÃgabe dieses Vertrages als stille Gesellschafterin an der
M. Partnerschaft, M.PLatz â¦1, ⦠M.M. Partnerschaft, M.PLatz â¦1, ⦠M.
1. Begründung einer stillen Beteiligung im Tausch für eine Partnerbeteiligung1. Begründung einer stillen Beteiligung im Tausch für eine Partnerbeteiligung
1.1 Die Gesellschaft erbringt ärztliche und nichtärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Schwerpunkte Hämatologie, internistische Onkologie und Leukämiediagnostik im Rahmen der ambulanten privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung ,1.1 Die Gesellschaft erbringt ärztliche und nichtärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Schwerpunkte Hämatologie, internistische Onkologie und Leukämiediagnostik im Rahmen der ambulanten privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung ,
1.2 [Der Antragsgegner zu 2), der Antragsgegner zu 3) und die Antragstellerin] sind â vor Wirksamwerden dieses Vertrages â je zu einem Drittel an der Gesellschaft, als deren Partner beteiligt.1.2 [Der Antragsgegner zu 2), der Antragsgegner zu 3) und die Antragstellerin] sind â vor Wirksamwerden dieses Vertrages â je zu einem Drittel an der Gesellschaft, als deren Partner beteiligt.
1.3 [Die Antragstellerin] scheidet mit Ablauf des heutigen Tages einvernehmlich als Partnerin aus der Gesellschaft aus und erhält dafür eine atypische stille Beteiligung an der M. Praxis, zukünftig de[r Antragsgegnerin zu 1) ] : Sie tauscht ihre Beteiligung als Partnerin der Gesellschaft in eine atypisch stille Beteiligung an der M. Praxis, zukünftig de[r Antragsgegnerin zu 1) ] nach MaÃgabe dieses Vertrages. Wegen ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft als deren Partnerin ist keine weitere Gegenleistung an [die Antragstellerin] zu erbringen.1.3 [Die Antragstellerin] scheidet mit Ablauf des heutigen Tages einvernehmlich als Partnerin aus der Gesellschaft aus und erhält dafür eine atypische stille Beteiligung an der M. Praxis, zukünftig de[r Antragsgegnerin zu 1) ] : Sie tauscht ihre Beteiligung als Partnerin der Gesellschaft in eine atypisch stille Beteiligung an der M. Praxis, zukünftig de[r Antragsgegnerin zu 1) ] nach MaÃgabe dieses Vertrages. Wegen ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft als deren Partnerin ist keine weitere Gegenleistung an [die Antragstellerin] zu erbringen.
1.4 [Der Antragsgegner zu 2) und der Antragsgegner zu 3) ], denen der Partneranteil [der Antragstellerin] mit deren Ausscheiden aus der Gesellschaft zuwächst, bringen die M. Praxis in die atypisch Stille Gesellschaft ein .1.4 [Der Antragsgegner zu 2) und der Antragsgegner zu 3) ], denen der Partneranteil [der Antragstellerin] mit deren Ausscheiden aus der Gesellschaft zuwächst, bringen die M. Praxis in die atypisch Stille Gesellschaft ein .
1.5 Die Gesellschaft wird durch Partnerbeschluss über einen Formwechsel und dessen Eintragung im Register die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangen und zukünftig als MLL MVZ GmbH firmieren.1.5 Die Gesellschaft wird durch Partnerbeschluss über einen Formwechsel und dessen Eintragung im Register die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangen und zukünftig als MLL MVZ GmbH firmieren.
1.6 [Die Antragstellerin] bleibt, auch nachdem die Gesellschaft die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt hat, als atypische Stille Gesellschafterin an der [Antragsgegnerin zu 1) ] zu den nachfolgenden Bedingungen beteiligt.1.6 [Die Antragstellerin] bleibt, auch nachdem die Gesellschaft die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt hat, als atypische Stille Gesellschafterin an der [Antragsgegnerin zu 1) ] zu den nachfolgenden Bedingungen beteiligt.
1.7 Für diese Stille Gesellschaft gelten, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, die jeweils anwendbaren Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die stille Gesellschaft. Die Stille Gesellschaft besteht aufgrund der Vereinbarung der Parteien unbeschadet dessen, dass der Gegenstand der Beteiligung der Stillen Gesellschafterin â die [Antragsgegnerin zu 1] â kein Handelsgewerbe i.S.v. § 230 Absatz 1 HGB ist .1.7 Für diese Stille Gesellschaft gelten, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, die jeweils anwendbaren Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die stille Gesellschaft. Die Stille Gesellschaft besteht aufgrund der Vereinbarung der Parteien unbeschadet dessen, dass der Gegenstand der Beteiligung der Stillen Gesellschafterin â die [Antragsgegnerin zu 1] â kein Handelsgewerbe i.S.v. § 230 Absatz 1 HGB ist .
4. Geschäftsführung4. Geschäftsführung
4.1 Zur Führung der Geschäfte der M. Praxis, zukünftig des MLL MVZ ist ausschlieÃlich die Gesellschaft befugt.4.1 Zur Führung der Geschäfte der M. Praxis, zukünftig des MLL MVZ ist ausschlieÃlich die Gesellschaft befugt.
4.2 Die Gesellschaft bedarf zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder sonstigen MaÃnahmen, die nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft eines Beschlusses der Gesellschafter bedürfen, der mit einer höheren als der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, der Zustimmung der Stillen Gesellschafterin.4.2 Die Gesellschaft bedarf zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder sonstigen MaÃnahmen, die nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft eines Beschlusses der Gesellschafter bedürfen, der mit einer höheren als der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, der Zustimmung der Stillen Gesellschafterin.
4.3 Sofern die Gesellschaft die Vornahme eines zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen zustimmungspflichtigen MaÃnahme plant, ist sie verpflichtet, dies der Stillen Gesellschafterin mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig kann sie die Stille Gesellschafterin auffordern, ihre Zustimmung zu der beabsichtigten MaÃnahme zu erteilen. Erhebt die Stille Gesellschafterin, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Aufforderung keine Einwände gegen das Vorhaben, so ist dies als Zustimmung der Stillen Gesellschafterin zu dem Vorhaben zu werten.4.3 Sofern die Gesellschaft die Vornahme eines zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen zustimmungspflichtigen MaÃnahme plant, ist sie verpflichtet, dies der Stillen Gesellschafterin mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig kann sie die Stille Gesellschafterin auffordern, ihre Zustimmung zu der beabsichtigten MaÃnahme zu erteilen. Erhebt die Stille Gesellschafterin, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Aufforderung keine Einwände gegen das Vorhaben, so ist dies als Zustimmung der Stillen Gesellschafterin zu dem Vorhaben zu werten.
â.â.9
Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin zu 1) i.S.d. Ziffer 2.5 des Partnerbeschlusses vom 07.06.2021 laut Anl. Ast 1 lautet auszugsweise wie folgt:9Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin zu 1) i.S.d. Ziffer 2.5 des Partnerbeschlusses vom 07.06.2021 laut Anl. Ast 1 lautet auszugsweise wie folgt:
ââ
3. Stammkapital und Geschäftsanteile; Gesellschafter3. Stammkapital und Geschäftsanteile; Gesellschafter
3.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000.- .3.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000.- .
3.2 Das Stammkapital ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00.3.2 Das Stammkapital ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00.
3.3 Auf das Stammkapital übernehmen3.3 Auf das Stammkapital übernehmen
3.3.1 [der Antragsgegner zu 2) ] 2.500 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,003.3.1 [der Antragsgegner zu 2) ] 2.500 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00
undund
3.3.2 [der Antragsgegner zu 2) ] 12.500 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 .3.3.2 [der Antragsgegner zu 2) ] 12.500 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 .
5. Vertretung und Geschäftsführung5. Vertretung und Geschäftsführung
5.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.5.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.
5.2 Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis auch dann erteilt werden, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Ebenso kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jedem Geschäftsführer generell oder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.5.2 Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis auch dann erteilt werden, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Ebenso kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jedem Geschäftsführer generell oder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
9. Gesellschafterbeschlüsse9. Gesellschafterbeschlüsse
9.1 Beschlüsse der Gesellschafter werden auf Gesellschafterversammlungen gefasst .9.1 Beschlüsse der Gesellschafter werden auf Gesellschafterversammlungen gefasst .
9.2 Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Dies gilt insbesondere für9.2 Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Dies gilt insbesondere für
9.2.3 die Bestellung und Anstellung von Geschäftsführern, ihre Abberufung und ihre Kündigung;9.2.3 die Bestellung und Anstellung von Geschäftsführern, ihre Abberufung und ihre Kündigung;
9.6 Ein Gesellschafter kann einen Beschluss der Gesellschafterversammlung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat mit einer Anfechtungsklage gerichtlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs des Versammlungsprotokolls bzw. des Gesellschafterbeschlusses beim Gesellschafter.9.6 Ein Gesellschafter kann einen Beschluss der Gesellschafterversammlung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat mit einer Anfechtungsklage gerichtlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs des Versammlungsprotokolls bzw. des Gesellschafterbeschlusses beim Gesellschafter.
.â.â10
Mit Schreiben vom 07.07.2021 an die Antragsgegner zu 2) und 3) laut Anl. AG 6 teilte die Kassenärztliche Vereinigung B. mit, dass der Zulassung des MVZ die atypische stille Beteiligung der Antragstellerin als mangels einer Kassenzulassung nicht gründungsberechtigten Person i.S.d. § 95 Abs. 1a SGB V an der Antragsgegnerin zu 1) als Trägergesellschaft nach den Regelungen des VSB entgegenstehe. Aufgrund der Beteiligung an Vermögen, Gewinn und Verlust der Antragsgegnerin zu 1), der äuÃerst weitreichenden Zustimmungserfordernisse bzw. dem âVetorechtâ der Antragstellerin nach Ziffer 4.2 VSB und darüber hinaus der gleichberechtigten Ãbernahme der Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 1) mit Alleinvertretungsberechtigung bestehe eine erhebliche Mitunternehmerinitiative der Antragstellerin, sodass diese einem originären Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) annähernd gleichgestellt sei. Diese Form der atypischen stillen Beteiligung einer mangels Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gemäà § 95 Abs. 1a SGB V gründungsberechtigten Person stelle sich als unzulässig dar und stehe einer Zulassung des MVZ wegen Umgehung der Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V vertragsarztrechtlich entgegen.10Mit Schreiben vom 07.07.2021 an die Antragsgegner zu 2) und 3) laut Anl. AG 6 teilte die Kassenärztliche Vereinigung B. mit, dass der Zulassung des MVZ die atypische stille Beteiligung der Antragstellerin als mangels einer Kassenzulassung nicht gründungsberechtigten Person i.S.d. § 95 Abs. 1a SGB V an der Antragsgegnerin zu 1) als Trägergesellschaft nach den Regelungen des VSB entgegenstehe. Aufgrund der Beteiligung an Vermögen, Gewinn und Verlust der Antragsgegnerin zu 1), der äuÃerst weitreichenden Zustimmungserfordernisse bzw. dem âVetorechtâ der Antragstellerin nach Ziffer 4.2 VSB und darüber hinaus der gleichberechtigten Ãbernahme der Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 1) mit Alleinvertretungsberechtigung bestehe eine erhebliche Mitunternehmerinitiative der Antragstellerin, sodass diese einem originären Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) annähernd gleichgestellt sei. Diese Form der atypischen stillen Beteiligung einer mangels Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gemäà § 95 Abs. 1a SGB V gründungsberechtigten Person stelle sich als unzulässig dar und stehe einer Zulassung des MVZ wegen Umgehung der Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V vertragsarztrechtlich entgegen.11
Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) legten der KVB darauf hin das âAddendumâ zur VSB vom 13.07.2021 laut Anl. Ast 37 vor. Dieses lautete auszugsweise wie folgt:11Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) legten der KVB darauf hin das âAddendumâ zur VSB vom 13.07.2021 laut Anl. Ast 37 vor. Dieses lautete auszugsweise wie folgt:
â1. Addendum zum Vertrag über die Stille Gesellschaft vom 7. Juni 2021 und Vorrangbestimmungenâ1. Addendum zum Vertrag über die Stille Gesellschaft vom 7. Juni 2021 und Vorrangbestimmungen
1.1. Diese Vereinbarung ergänzt den Vertrag über die Stille Gesellschaft vom 7. Juni 2021 . Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen haben in allen Fällen Vorrang vor den Bestimmungen des Vertrages vom 7. Juni 2021.1.1. Diese Vereinbarung ergänzt den Vertrag über die Stille Gesellschaft vom 7. Juni 2021 . Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen haben in allen Fällen Vorrang vor den Bestimmungen des Vertrages vom 7. Juni 2021.
1.2. Diese Vereinbarung hat ebenfalls unbedingten Vorrang vor den Bestimmungen der Gesellschaftervereinbarung vom 7. Juni 2021.1.2. Diese Vereinbarung hat ebenfalls unbedingten Vorrang vor den Bestimmungen der Gesellschaftervereinbarung vom 7. Juni 2021.
2. Unabhängige vertragsärztliche Versorgung durch das MVZ2. Unabhängige vertragsärztliche Versorgung durch das MVZ
2.1. Die [Antragsgegnerin zu1) â sowie und 3) ] als Geschäftsführer ohne Zuständigkeiten [der Antragstellerin] â leitet das Medizinische Versorgungszentrum zur vertragsärztlichen Versorgung in eigener Verantwortung und unabhängig von Einflussnahmen der Stillen Gesellschafterin. Die Stille Gesellschafterin hat keine Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des von der Gesellschaft betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums .2.1. Die [Antragsgegnerin zu1) â sowie und 3) ] als Geschäftsführer ohne Zuständigkeiten [der Antragstellerin] â leitet das Medizinische Versorgungszentrum zur vertragsärztlichen Versorgung in eigener Verantwortung und unabhängig von Einflussnahmen der Stillen Gesellschafterin. Die Stille Gesellschafterin hat keine Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des von der Gesellschaft betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums .
2.2. Unter Ziffer 2.1. ausgeschlossen ist eine Mitentscheidung der Stillen Gesellschafterin daher insbesondere in folgenden Angelegenheiten:2.2. Unter Ziffer 2.1. ausgeschlossen ist eine Mitentscheidung der Stillen Gesellschafterin daher insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
ââ12
Unter Berücksichtigung des âAddendumsâ laut Anl. Ast 37 schlug die KVB daraufhin mit Schreiben vom 14.07.2021 laut Anl. AG 8 an den anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin und der Antragsgegner zu 2) und 3) vor, dass die Antragstellerin im Rahmen der Umwandlung ihres aktuellen Gesellschafteranteils an der M. Partnerschaft eine atypische stille Beteiligung am Vermögen und am Ertrag der Antragsgegnerin zu 1) beschränkt auf den privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Geschäftszweig der Antragsgegnerin zu 1) erwerben solle. Dazu müsse die atypische stille Beteiligung der Antragstellerin durch den Umwandlungsvertrag bzw. eine entsprechende Vertragsänderung inhaltlich ausdrücklich auf den Geschäftsbereich der privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Leistungserbringung der Antragsgegnerin zu 1) begrenzt werden. Soweit der Antragstellerin als stiller Gesellschafterin Geschäftsführungs-, Vertretungs- oder sonstige Stimm- und Kontrollrechte gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) eingeräumt werden sollten, wären diese ebenfalls auf den privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Geschäftszweig zu begrenzen. Eine solche Begrenzung sei zulässig, da die stille Gesellschaft i.S.v. § 230 HGB nicht unbedingt eine Beteiligung an dem gesamten Handelsgewerbe eines anderen voraussetze, sondern die Beteiligung an einem Teilbetrieb oder an einem bestimmten, selbständig abgrenzbaren Geschäftszweig genüge.12Unter Berücksichtigung des âAddendumsâ laut Anl. Ast 37 schlug die KVB daraufhin mit Schreiben vom 14.07.2021 laut Anl. AG 8 an den anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin und der Antragsgegner zu 2) und 3) vor, dass die Antragstellerin im Rahmen der Umwandlung ihres aktuellen Gesellschafteranteils an der M. Partnerschaft eine atypische stille Beteiligung am Vermögen und am Ertrag der Antragsgegnerin zu 1) beschränkt auf den privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Geschäftszweig der Antragsgegnerin zu 1) erwerben solle. Dazu müsse die atypische stille Beteiligung der Antragstellerin durch den Umwandlungsvertrag bzw. eine entsprechende Vertragsänderung inhaltlich ausdrücklich auf den Geschäftsbereich der privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Leistungserbringung der Antragsgegnerin zu 1) begrenzt werden. Soweit der Antragstellerin als stiller Gesellschafterin Geschäftsführungs-, Vertretungs- oder sonstige Stimm- und Kontrollrechte gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) eingeräumt werden sollten, wären diese ebenfalls auf den privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Geschäftszweig zu begrenzen. Eine solche Begrenzung sei zulässig, da die stille Gesellschaft i.S.v. § 230 HGB nicht unbedingt eine Beteiligung an dem gesamten Handelsgewerbe eines anderen voraussetze, sondern die Beteiligung an einem Teilbetrieb oder an einem bestimmten, selbständig abgrenzbaren Geschäftszweig genüge.13
Am 16.07.2021 vereinbarten daraufhin die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2) und 3) die âNeufassung eines Vertrags [sic] über eine atypische stille Beteiligung an der MLL MVZ GmbHâ laut Anl. AG 4. . Die NVSB lautete auszugsweise wie folgt:13Am 16.07.2021 vereinbarten daraufhin die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2) und 3) die âNeufassung eines Vertrags [sic] über eine atypische stille Beteiligung an der MLL MVZ GmbHâ laut Anl. AG 4. . Die NVSB lautete auszugsweise wie folgt:
ââ
1.2 In diesem Vertrag bedeuten, sofern sich aus dem Kontext nicht etwas Anderes ergibt:1.2 In diesem Vertrag bedeuten, sofern sich aus dem Kontext nicht etwas Anderes ergibt:
âGesellschaftâ ist [die Antragsgegnerin zu 1) ].âGesellschaftâ ist [die Antragsgegnerin zu 1) ].
âGesellschafterâ sind die ordentlichen Gesellschafter der Gesellschaft, also ihre Partner und mit Wirksamwerden des Formwechsels die Inhaber der Geschäftsanteile an der Gesellschaft.âGesellschafterâ sind die ordentlichen Gesellschafter der Gesellschaft, also ihre Partner und mit Wirksamwerden des Formwechsels die Inhaber der Geschäftsanteile an der Gesellschaft.
âStille Gesellschaftâ oder âStille Beteiligungâ meint die mit diesem Vertrag analog § 230 HGB mit Vertrag vom 7. Juni 2021 in der Fassung der heutigen Vereinbarung fortgeführte stille Gesellschaft.âStille Gesellschaftâ oder âStille Beteiligungâ meint die mit diesem Vertrag analog § 230 HGB mit Vertrag vom 7. Juni 2021 in der Fassung der heutigen Vereinbarung fortgeführte stille Gesellschaft.
âStille Gesellschafterinâ meint [die Antragstellerin] und/oder gegebenenfalls ihren Rechtsnachfolger als Still [sic] Beteiligte nach MaÃgabe dieses Vertrages.âStille Gesellschafterinâ meint [die Antragstellerin] und/oder gegebenenfalls ihren Rechtsnachfolger als Still [sic] Beteiligte nach MaÃgabe dieses Vertrages.
Die âMVZ Vertragsarztversorgungâ umfasst das gesamte Vermögen und die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum zur vertragsärztlichen Versorgung von Patienten.Die âMVZ Vertragsarztversorgungâ umfasst das gesamte Vermögen und die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum zur vertragsärztlichen Versorgung von Patienten.
Die âMVZ Privatversorgungâ umfasst das gesamte Vermögen und die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als MVZ zur privatärztlichen Versorgung von Patienten und alle sonstigen Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht zur MVZ-Vertragsarztversorgung gehören.Die âMVZ Privatversorgungâ umfasst das gesamte Vermögen und die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als MVZ zur privatärztlichen Versorgung von Patienten und alle sonstigen Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht zur MVZ-Vertragsarztversorgung gehören.
2. Stille Beteiligung an der MVZ Privatversorgung2. Stille Beteiligung an der MVZ Privatversorgung
2.1 Die stille Beteiligung der Stillen Gesellschafterin besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des MVZ ausschlieÃlich am Vermögen und dem Ergebnis der MVZ Privatversorgung.2.1 Die stille Beteiligung der Stillen Gesellschafterin besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des MVZ ausschlieÃlich am Vermögen und dem Ergebnis der MVZ Privatversorgung.
2.2 Die Stille Gesellschafterin ist nach MaÃgabe dieses Vertrages am Ergebnis und am Vermögen der MVZ Privatversorgung wie folgt beteiligt.2.2 Die Stille Gesellschafterin ist nach MaÃgabe dieses Vertrages am Ergebnis und am Vermögen der MVZ Privatversorgung wie folgt beteiligt.
2.2.1 Die Stille Gesellschafterin ist vorab am Vermögen der MVZ Privatversorgung in Höhe der Hälfte des Wertes der MVZ-Vertragsarztversorgung beteiligt und an einem darüber hinausgehenden Wert der MVZ Privatversorgung zu einem Drittel.2.2.1 Die Stille Gesellschafterin ist vorab am Vermögen der MVZ Privatversorgung in Höhe der Hälfte des Wertes der MVZ-Vertragsarztversorgung beteiligt und an einem darüber hinausgehenden Wert der MVZ Privatversorgung zu einem Drittel.
2.2.2 Die Stille Gesellschafterin ist vorab am Ergebnis der MVZ Privatversorgung in Höhe der Hälfte des Ergebnisses der MVZ-Vertragsarztversorgung beteiligt und an einem darüber hinausgehenden Ergebnis der MVZ Privatversorgung zu einem Drittel.2.2.2 Die Stille Gesellschafterin ist vorab am Ergebnis der MVZ Privatversorgung in Höhe der Hälfte des Ergebnisses der MVZ-Vertragsarztversorgung beteiligt und an einem darüber hinausgehenden Ergebnis der MVZ Privatversorgung zu einem Drittel.
Am Vermögen und dem Ergebnis der MVZ-Vertragsarztversorgung ist die Stille Gesellschafterin nicht beteiligt.Am Vermögen und dem Ergebnis der MVZ-Vertragsarztversorgung ist die Stille Gesellschafterin nicht beteiligt.
4. Geschäftsführung4. Geschäftsführung
4.1 Die Geschäfte der MVZ Privatversorgung werden von der Gesellschaft geführt. Soweit die MVZ Privatversorgung betroffen ist, gilt4.1 Die Geschäfte der MVZ Privatversorgung werden von der Gesellschaft geführt. Soweit die MVZ Privatversorgung betroffen ist, gilt
4.1.1 Die Gesellschaft bedarf zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder sonstigen MaÃnahmen in Ansehung der MVZ Privatversorgung, die nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft eines Beschlusses der Gesellschafter bedürfen, der mit einer höheren als der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, der Zustimmung der Stillen Gesellschafterin.4.1.1 Die Gesellschaft bedarf zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder sonstigen MaÃnahmen in Ansehung der MVZ Privatversorgung, die nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft eines Beschlusses der Gesellschafter bedürfen, der mit einer höheren als der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, der Zustimmung der Stillen Gesellschafterin.
4.1.2 Sofern die Gesellschaft die Vornahme eines zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen zustimmungspflichtigen MaÃnahme plant, ist sie verpflichtet, dies der Stillen Gesellschafterin mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig kann sie die Stille Gesellschafterin auffordern, ihre Zustimmung zu der beabsichtigten MaÃnahme zu erteilen. Erhebt die Stille Gesellschafterin, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Aufforderung keine Einwände gegen das Vorhaben, so ist dies als Zustimmung der Stillen Gesellschafterin zu dem Vorhaben zu werten.4.1.2 Sofern die Gesellschaft die Vornahme eines zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen zustimmungspflichtigen MaÃnahme plant, ist sie verpflichtet, dies der Stillen Gesellschafterin mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig kann sie die Stille Gesellschafterin auffordern, ihre Zustimmung zu der beabsichtigten MaÃnahme zu erteilen. Erhebt die Stille Gesellschafterin, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Aufforderung keine Einwände gegen das Vorhaben, so ist dies als Zustimmung der Stillen Gesellschafterin zu dem Vorhaben zu werten.
4.2 Die alleinige Geschäftsführung der MVZ-Vertragsarztversorgung durch die Gesellschaft bleibt unberührt. Die Stille Gesellschafterin hat als solche keine Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des von der Gesellschaft betriebenen MVZ. Ausgeschlossen ist eine Mitentscheidung der Stillen Gesellschafterin daher insbesondere in folgenden Angelegenheiten:4.2 Die alleinige Geschäftsführung der MVZ-Vertragsarztversorgung durch die Gesellschaft bleibt unberührt. Die Stille Gesellschafterin hat als solche keine Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des von der Gesellschaft betriebenen MVZ. Ausgeschlossen ist eine Mitentscheidung der Stillen Gesellschafterin daher insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
4.2.1 Behandlung von vertragsärztlichen Patienten, alle medizinischen Fragen und sonstige Leistungserbringung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung,4.2.1 Behandlung von vertragsärztlichen Patienten, alle medizinischen Fragen und sonstige Leistungserbringung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung,
4.2.2 Abrechnung von Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung,4.2.2 Abrechnung von Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung,
4.2.3 Alle Rechtsgeschäfte und MaÃnahmen, die von dem oder den Ãrztlichen Leitern des MLL MVZ als Rechtsgeschäfte oder MaÃnahmen bestimmt werden, die zur Wahrung der medizinischen Qualität der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich oder zweckdienlich sind,4.2.3 Alle Rechtsgeschäfte und MaÃnahmen, die von dem oder den Ãrztlichen Leitern des MLL MVZ als Rechtsgeschäfte oder MaÃnahmen bestimmt werden, die zur Wahrung der medizinischen Qualität der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich oder zweckdienlich sind,
4.2.4 Anstellung von Ãrzten und ärztlichem Personal und deren dienstliche Belange, soweit sie für die vertragsärztliche Versorgung eingesetzt werden,4.2.4 Anstellung von Ãrzten und ärztlichem Personal und deren dienstliche Belange, soweit sie für die vertragsärztliche Versorgung eingesetzt werden,
4.2.5 Weisungen an Ãrzte und ärztliches Personal in Ansehung der vertragsärztlichen Versorgung von Patienten,4.2.5 Weisungen an Ãrzte und ärztliches Personal in Ansehung der vertragsärztlichen Versorgung von Patienten,
4.2.6 Anschaffung und VeräuÃerung von Gegenständen des Anlagevermögens, Verbrauchsmaterial und Beschaffung von Praxisräumen, soweit diese für die vertragsärztliche Versorgung eingesetzt werden.4.2.6 Anschaffung und VeräuÃerung von Gegenständen des Anlagevermögens, Verbrauchsmaterial und Beschaffung von Praxisräumen, soweit diese für die vertragsärztliche Versorgung eingesetzt werden.
9. Informations- und Kontrollrechte der Stillen Gesellschafterin9. Informations- und Kontrollrechte der Stillen Gesellschafterin
9.1 Die Stille Gesellschafterin ist berechtigt, von der Gesellschaft regelmäÃig und umfassend Auskunft über die Angelegenheiten der Stillen Gesellschaft zu verlangen. Die Stille Gesellschafterin ist ferner berechtigt, sich über solche die Angelegenheiten auch laufend persönlich zu informieren sowie jederzeit Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftspapiere zu nehmen.9.1 Die Stille Gesellschafterin ist berechtigt, von der Gesellschaft regelmäÃig und umfassend Auskunft über die Angelegenheiten der Stillen Gesellschaft zu verlangen. Die Stille Gesellschafterin ist ferner berechtigt, sich über solche die Angelegenheiten auch laufend persönlich zu informieren sowie jederzeit Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftspapiere zu nehmen.
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In der Folge wurde die Antragsgegnerin zu 1) durch den Zulassungsausschuss der KVB zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.14In der Folge wurde die Antragsgegnerin zu 1) durch den Zulassungsausschuss der KVB zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.15
Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) waren jedenfalls bis zum 01.10.2024 die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2) und 3).15Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) waren jedenfalls bis zum 01.10.2024 die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2) und 3).16
Mit Email vom 01.10.2024 laut Anl. Ast 7 teilte der Antragsgegner zu 3) der Antragstellerin mit, dass sie mit einstimmigem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom gleichen Tag laut Anl. Ast 8 als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) abberufen worden sei. In dem Beschluss vom 01.10.2024 laut Anl. Ast 8 verzichteten die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Rechtsmittel hinsichtlich des gefassten Beschlusses. Die Antragstellerin war über die Beschlussfassung nicht vorab informiert worden und hatte der Abberufung auch nicht zugestimmt.16Mit Email vom 01.10.2024 laut Anl. Ast 7 teilte der Antragsgegner zu 3) der Antragstellerin mit, dass sie mit einstimmigem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom gleichen Tag laut Anl. Ast 8 als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) abberufen worden sei. In dem Beschluss vom 01.10.2024 laut Anl. Ast 8 verzichteten die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Rechtsmittel hinsichtlich des gefassten Beschlusses. Die Antragstellerin war über die Beschlussfassung nicht vorab informiert worden und hatte der Abberufung auch nicht zugestimmt.17
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2024 laut Ast 11 wiesen die Antragsgegner die Antragstellerin an, âin Ausübung des Rechts nach Ziff. 1.3. des Vertrages über die gemeinsame Nutzung des Mietobjekts M.PLatz â¦1, bis auf Weiteres den Räumlichkeiten des MLL am M.PLatz â¦1 in M. fernzubleiben.â17Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2024 laut Ast 11 wiesen die Antragsgegner die Antragstellerin an, âin Ausübung des Rechts nach Ziff. 1.3. des Vertrages über die gemeinsame Nutzung des Mietobjekts M.PLatz â¦1, bis auf Weiteres den Räumlichkeiten des MLL am M.PLatz â¦1 in M. fernzubleiben.â18
Die Antragstellerin behauptete, ihre Abberufung als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) sei unwirksam, sodass sie weiter als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu behandeln und ihr auch weiterhin der uneingeschränkte Zutritt zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu 1) am M. Platz in M. zu gewähren sei. Anderenfalls würden sowohl ihr als auch den anderen Gesellschaften der MLL-Gruppe erhebliche, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen.18Die Antragstellerin behauptete, ihre Abberufung als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) sei unwirksam, sodass sie weiter als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu behandeln und ihr auch weiterhin der uneingeschränkte Zutritt zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu 1) am M. Platz in M. zu gewähren sei. Anderenfalls würden sowohl ihr als auch den anderen Gesellschaften der MLL-Gruppe erhebliche, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen.19
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2024 in der Fassung des Schriftsatzes vom 17.10.2024 zunächst:19Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2024 in der Fassung des Schriftsatzes vom 17.10.2024 zunächst:
1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die rechtswidrige Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) rückgängig zu machen, indem sie die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) bestellen.1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die rechtswidrige Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) rückgängig zu machen, indem sie die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) bestellen.
2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, zum Handelsregister erneut die Eintragung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) anzumelden.2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, zum Handelsregister erneut die Eintragung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) anzumelden.
3. Die Antragsgegner zu 2) und 3) werden verpflichtet, zukünftig jegliche Feststellung einer Beschlussfassung betreffend Beschlüsse gemäà Ziff. 9.2 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 1) vom 7. Juni 2021 zu unterlassen, sofern die Antragstellerin dem jeweiligen Beschluss nicht zugestimmt hat, ihre Zustimmung gemäà Ziff. 4.1.2 der Neufassung des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung nicht fingiert wird und ihre Zustimmung gemäà Ziff. 4.2 der Neufassung des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung nicht entbehrlich ist.3. Die Antragsgegner zu 2) und 3) werden verpflichtet, zukünftig jegliche Feststellung einer Beschlussfassung betreffend Beschlüsse gemäà Ziff. 9.2 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 1) vom 7. Juni 2021 zu unterlassen, sofern die Antragstellerin dem jeweiligen Beschluss nicht zugestimmt hat, ihre Zustimmung gemäà Ziff. 4.1.2 der Neufassung des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung nicht fingiert wird und ihre Zustimmung gemäà Ziff. 4.2 der Neufassung des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung nicht entbehrlich ist.
4. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen, die in Ziffer 3 bezeichnete Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.4. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen, die in Ziffer 3 bezeichnete Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
5. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.5. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.20
Darüber hinaus wird angeregt, folgende Regelungsverfügung zu erlassen:20Darüber hinaus wird angeregt, folgende Regelungsverfügung zu erlassen:
6. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse innerhalb der Antragsgegnerin zu 1) werden dahingehend geändert, dass den Geschäftsführern anstelle der Einzelvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis eine Gesamtvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis zusteht.6. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse innerhalb der Antragsgegnerin zu 1) werden dahingehend geändert, dass den Geschäftsführern anstelle der Einzelvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis eine Gesamtvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis zusteht.21
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2024 beantragte die Antragstellerin ergänzend:21Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2024 beantragte die Antragstellerin ergänzend:
1. Die Antragsgegner werden bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, die rechtswidrige âWeisungâ gegenüber der Antragstellerin, bis auf Weiteres den Räumlichkeiten der MLL-Unternehmensgruppe am M.PLatz â¦1 in M. fernzubleiben, aufrechtzuerhalten;1. Die Antragsgegner werden bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, die rechtswidrige âWeisungâ gegenüber der Antragstellerin, bis auf Weiteres den Räumlichkeiten der MLL-Unternehmensgruppe am M.PLatz â¦1 in M. fernzubleiben, aufrechtzuerhalten;
2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten der MLL-Unternehmensgruppe am M.PLatz â¦1 in M. zu gewähren;2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten der MLL-Unternehmensgruppe am M.PLatz â¦1 in M. zu gewähren;
3. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 bezeichnete Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , im Falle der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, angedroht.3. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 bezeichnete Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , im Falle der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, angedroht.22
Die Antragsgegner beantragten,22Die Antragsgegner beantragten,
die Verfügungsanträge Ziff. 1.-6. gemäà Schriftsatz der Antragstellerin vom 08.10.2024 sowie die weiteren Anträge Ziff. 1.-3. gemäà Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.10.2024 kostenpflichtig zurückzuweisen.die Verfügungsanträge Ziff. 1.-6. gemäà Schriftsatz der Antragstellerin vom 08.10.2024 sowie die weiteren Anträge Ziff. 1.-3. gemäà Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.10.2024 kostenpflichtig zurückzuweisen.23
Sie erwiderten, dass es zur Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) nicht der Zustimmung der Antragstellerin bedürfe.23Sie erwiderten, dass es zur Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) nicht der Zustimmung der Antragstellerin bedürfe.24
Mit Beschluss vom 18.10.2024, Az. 8 HK O 12719/24, wies das Landgericht München I die Anträge vom 08.10.2024 und 24.10.2024 zurück.24Mit Beschluss vom 18.10.2024, Az. 8 HK O 12719/24, wies das Landgericht München I die Anträge vom 08.10.2024 und 24.10.2024 zurück.25
Zur Begründung führte es u.a. aus, dass es bezüglich des Antrags zu 1) vom 08.10.2024 sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund fehle.25Zur Begründung führte es u.a. aus, dass es bezüglich des Antrags zu 1) vom 08.10.2024 sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund fehle.26
Der Abberufungsbeschluss vom 01.10.2024 sei nämlich entsprechend den Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin zu 1) aufgrund einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1), zu denen die Antragstellerin als stille Gesellschafterin nicht zähle, wirksam gefasst worden. Die Satzung der Antragsgegnerin enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich der Abberufbarkeit ihrer Geschäftsführer, sodass diese gemäà § 38 GmbHG frei abrufbar seien. Etwaige â hier allerdings nicht vorliegende â Stimmbindungsvereinbarungen änderten daran nichts, da ein etwaiger Verstoà gegen solche Stimmbindungsvereinbarungen einen ansonsten fehlerfreien Abberufungsbeschluss nicht unwirksam werden lieÃen. Ein Streit über einen Verstoà gegen eine Stimmbindungsvereinbarung sei zwischen den Parteien dieser Vereinbarung auszutragen. Ein unter Verstoà gegen eine Stimmbindungsvereinbarung getroffener Abberufungsbeschluss sei höchstens anfechtbar, falls die vertragliche Stimmbindung gegenüber allen Gesellschaftern bestehe. Da die Antragstellerin keine Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) sei sie nicht anfechtungsbefugt. Da die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Rechtsmittel gegen den von ihnen getroffenen Beschluss verzichtet hätten, könne die Antragstellerin nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beschluss vorgehen.26Der Abberufungsbeschluss vom 01.10.2024 sei nämlich entsprechend den Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin zu 1) aufgrund einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1), zu denen die Antragstellerin als stille Gesellschafterin nicht zähle, wirksam gefasst worden. Die Satzung der Antragsgegnerin enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich der Abberufbarkeit ihrer Geschäftsführer, sodass diese gemäà § 38 GmbHG frei abrufbar seien. Etwaige â hier allerdings nicht vorliegende â Stimmbindungsvereinbarungen änderten daran nichts, da ein etwaiger Verstoà gegen solche Stimmbindungsvereinbarungen einen ansonsten fehlerfreien Abberufungsbeschluss nicht unwirksam werden lieÃen. Ein Streit über einen Verstoà gegen eine Stimmbindungsvereinbarung sei zwischen den Parteien dieser Vereinbarung auszutragen. Ein unter Verstoà gegen eine Stimmbindungsvereinbarung getroffener Abberufungsbeschluss sei höchstens anfechtbar, falls die vertragliche Stimmbindung gegenüber allen Gesellschaftern bestehe. Da die Antragstellerin keine Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) sei sie nicht anfechtungsbefugt. Da die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Rechtsmittel gegen den von ihnen getroffenen Beschluss verzichtet hätten, könne die Antragstellerin nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beschluss vorgehen.27
Die Antragstellerin habe auch keinen materiellen Anspruch auf Bestellung zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Aus dem NVSB ergebe sich nicht, dass die Antragstellerin zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu bestellen sei. Vielmehr sei dort nur stipuliert, dass die Geschäfte der MVZ Privatversorgung von der Antragsgegnerin zu 1) geführt würden.27Die Antragstellerin habe auch keinen materiellen Anspruch auf Bestellung zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Aus dem NVSB ergebe sich nicht, dass die Antragstellerin zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu bestellen sei. Vielmehr sei dort nur stipuliert, dass die Geschäfte der MVZ Privatversorgung von der Antragsgegnerin zu 1) geführt würden.28
Die Erholung der Zustimmung der Antragstellerin zu ihrer Abberufung sei nicht erforderlich gewesen. Das Zustimmungserfordernis der Ziffer 4.1.1 NVSB betreffe nicht âdie allein auf Ebene der Gesellschaft der Antragsgegnerin zu 1) angesiedelten Befugnis zur umfassenden Geschäftsführungâ. Die NVSB verpflichte die Antragsgegner zu 2) und 3) auch nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten.28Die Erholung der Zustimmung der Antragstellerin zu ihrer Abberufung sei nicht erforderlich gewesen. Das Zustimmungserfordernis der Ziffer 4.1.1 NVSB betreffe nicht âdie allein auf Ebene der Gesellschaft der Antragsgegnerin zu 1) angesiedelten Befugnis zur umfassenden Geschäftsführungâ. Die NVSB verpflichte die Antragsgegner zu 2) und 3) auch nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten.29
Unabhängig vom fehlenden Verfügungsanspruch sei auch ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin durch den nicht nichtigen Gesellschafterbeschluss sei nicht vorgetragen. Eine Glaubhaftmachung fehle.29Unabhängig vom fehlenden Verfügungsanspruch sei auch ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin durch den nicht nichtigen Gesellschafterbeschluss sei nicht vorgetragen. Eine Glaubhaftmachung fehle.30
Da der Verfügungsantrag zu 1) nicht begründet sei, bestehe auch kein Anspruch auf Wiedereintragung als Geschäftsführerin in das Handelsregister und sei deshalb auch der Verfügungsantrag zu 2) zurückzuweisen.30Da der Verfügungsantrag zu 1) nicht begründet sei, bestehe auch kein Anspruch auf Wiedereintragung als Geschäftsführerin in das Handelsregister und sei deshalb auch der Verfügungsantrag zu 2) zurückzuweisen.31
Der Verfügungsantrag zu 3) sei zurückzuweisen, da es keinen generellen Anspruch der Antragstellerin gebe, im Vorfeld von Gesellschafterversammlungen auf die Willensbildung der Gesellschafter Einfluss nehmen zu können. Im Ãbrigen fehle es am Verfügungsgrund.31Der Verfügungsantrag zu 3) sei zurückzuweisen, da es keinen generellen Anspruch der Antragstellerin gebe, im Vorfeld von Gesellschafterversammlungen auf die Willensbildung der Gesellschafter Einfluss nehmen zu können. Im Ãbrigen fehle es am Verfügungsgrund.32
Der Verfügungsantrag zu 6) sei unbegründet. Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ãnderung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse der Antragsgegnerin zu 1) dahingehend, dass den Antragsgegnern zu 2) und 3) nur eine Gesamtvertretungsbefugnis zustehe, sei nicht ersichtlich. Auch insoweit sei auch kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.32Der Verfügungsantrag zu 6) sei unbegründet. Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ãnderung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse der Antragsgegnerin zu 1) dahingehend, dass den Antragsgegnern zu 2) und 3) nur eine Gesamtvertretungsbefugnis zustehe, sei nicht ersichtlich. Auch insoweit sei auch kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.33
Hinsichtlich des Verfügungsantrags vom 14.10.2024 dürfte die Antragstellerin wohl einen Anspruch auf Betreten der Räumlichkeiten am M.PLatz â¦1 haben, da die Voraussetzungen von Ziffer 1.3 des Vertrages über die gemeinsame Nutzung des Mietobjekts für einen Ausschluss anderer von der Nutzung nicht vorlägen. Es fehle jedoch an einem Verfügungsgrund. Da die Antragstellerin wirksam als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) abberufen sei, könne sie ein Betretungsrecht nicht aus einer Organstellung bei der Antragstellerin zu 1) herleiten. Soweit die Antragstellerin ein Betretungsrecht auf ihre Organstellung bei den weiteren Parteien des Vertrages stütze, sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht.33Hinsichtlich des Verfügungsantrags vom 14.10.2024 dürfte die Antragstellerin wohl einen Anspruch auf Betreten der Räumlichkeiten am M.PLatz â¦1 haben, da die Voraussetzungen von Ziffer 1.3 des Vertrages über die gemeinsame Nutzung des Mietobjekts für einen Ausschluss anderer von der Nutzung nicht vorlägen. Es fehle jedoch an einem Verfügungsgrund. Da die Antragstellerin wirksam als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) abberufen sei, könne sie ein Betretungsrecht nicht aus einer Organstellung bei der Antragstellerin zu 1) herleiten. Soweit die Antragstellerin ein Betretungsrecht auf ihre Organstellung bei den weiteren Parteien des Vertrages stütze, sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht.34
Im Ãbrigen wird auf den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2024, Bl. 105/110 d.A., Bezug genommen.34Im Ãbrigen wird auf den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2024, Bl. 105/110 d.A., Bezug genommen.35
Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.10.2024 legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2024, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde ein.35Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.10.2024 legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2024, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde ein.36
Die Antragstellerin verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr erstinstanzliches Antragsziel vollumfänglich weiter.36Die Antragstellerin verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr erstinstanzliches Antragsziel vollumfänglich weiter.37
Die Antragstellerin beantragt daher, den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. [sic] Oktober 2024 wie folgt abzuändern:37Die Antragstellerin beantragt daher, den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. [sic] Oktober 2024 wie folgt abzuändern:
1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die rechtswidrige Abberufung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin zu 1) rückgängig zu machen, indem sie die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) bestellen.1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die rechtswidrige Abberufung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin zu 1) rückgängig zu machen, indem sie die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) bestellen.
2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, zum Handelsregister erneut die Eintragung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) anzumelden.2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, zum Handelsregister erneut die Eintragung der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) anzumelden.
3. Die Antragsgegner zu 2) und 3) werden verpflichtet, zukünftig jegliche Feststellung einer Beschlussfassung betreffend Beschlüsse gemäà Ziff. 9.2 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 1) vom 7. Juni 2021 zu unterlassen, sofern die Antragstellerin dem jeweiligen Beschluss nicht zugestimmt hat, ihre Zustimmung gemäà Ziff. 4.1.2 der Neufassung des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung nicht fingiert wird und ihre Zustimmung gemäà Ziff. 4.2 der Neufassung des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung nicht entbehrlich ist.3. Die Antragsgegner zu 2) und 3) werden verpflichtet, zukünftig jegliche Feststellung einer Beschlussfassung betreffend Beschlüsse gemäà Ziff. 9.2 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 1) vom 7. Juni 2021 zu unterlassen, sofern die Antragstellerin dem jeweiligen Beschluss nicht zugestimmt hat, ihre Zustimmung gemäà Ziff. 4.1.2 der Neufassung des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung nicht fingiert wird und ihre Zustimmung gemäà Ziff. 4.2 der Neufassung des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung nicht entbehrlich ist.
4. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen, die in Ziffer 3 bezeichnete Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.4. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen, die in Ziffer 3 bezeichnete Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
5. Die Antragsgegner werden bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, die rechtswidrige âWeisungâ gegenüber der Antragstellerin, bis auf Weiteres den Räumlichkeiten der MLL-Unternehmensgruppe am M. Platz â¦30-â¦32 in M. fernzubleiben, aufrechtzuerhalten.5. Die Antragsgegner werden bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, die rechtswidrige âWeisungâ gegenüber der Antragstellerin, bis auf Weiteres den Räumlichkeiten der MLL-Unternehmensgruppe am M. Platz â¦30-â¦32 in M. fernzubleiben, aufrechtzuerhalten.
6. Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten der MLL-Unternehmensgruppe am M. Platz â¦30-â¦32 in M. zu gewähren.6. Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten der MLL-Unternehmensgruppe am M. Platz â¦30-â¦32 in M. zu gewähren.
7. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 5 und 6 bezeichnete Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , im Falle der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, angedroht.7. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 5 und 6 bezeichnete Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , im Falle der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, angedroht.
8. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.8. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.38
Für den Fall, dass das Gericht den Antrag aus Ziffer 1 aus Gründen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache zurückweist, wird angeregt, folgende Regelungsverfügung zu erlassen:38Für den Fall, dass das Gericht den Antrag aus Ziffer 1 aus Gründen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache zurückweist, wird angeregt, folgende Regelungsverfügung zu erlassen:
9. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse innerhalb der Antragsgegnerin zu 1) werden dahingehend geändert, dass den Geschäftsführern anstelle der Einzelvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis eine Gesamtvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis zusteht.9. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse innerhalb der Antragsgegnerin zu 1) werden dahingehend geändert, dass den Geschäftsführern anstelle der Einzelvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis eine Gesamtvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis zusteht.39
Mit eingehend begründetem Beschluss vom 30.10.2024 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht an.39Mit eingehend begründetem Beschluss vom 30.10.2024 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht an.40
Das Landgericht führte unter anderem aus, dass die Regelung in Ziffer 4.1 NVSB vor dem Hintergrund der kassenärztlichen Beanstandungen im Zulassungsverfahren auszulegen sei. Danach habe die Möglichkeit einer zulassungsschädlichen Mitunternehmerschaft der Antragstellerin ausgeräumt werden müssen. Dies wiederum habe vorausgesetzt, dass die Antragstellerin keinerlei Einflussmöglichkeit auf den vertragsärztlichen Versorgungsbereich mehr habe. Da sich die Geschäftsführerzuständigkeit aber immer auch auf den vertragsärztlichen Bereich erstrecke, habe jedwede Einflussmöglichkeit der Antragstellerin auf die Geschäftsführerbestellung ausgeschlossen werden müssen.40Das Landgericht führte unter anderem aus, dass die Regelung in Ziffer 4.1 NVSB vor dem Hintergrund der kassenärztlichen Beanstandungen im Zulassungsverfahren auszulegen sei. Danach habe die Möglichkeit einer zulassungsschädlichen Mitunternehmerschaft der Antragstellerin ausgeräumt werden müssen. Dies wiederum habe vorausgesetzt, dass die Antragstellerin keinerlei Einflussmöglichkeit auf den vertragsärztlichen Versorgungsbereich mehr habe. Da sich die Geschäftsführerzuständigkeit aber immer auch auf den vertragsärztlichen Bereich erstrecke, habe jedwede Einflussmöglichkeit der Antragstellerin auf die Geschäftsführerbestellung ausgeschlossen werden müssen.41
Auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.41Auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
II.II.42
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.42Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.43
1. a. Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1) fehlt es schon â wie das Landgericht richtig feststellte â an einem Verfügungsanspruch der Antragstellerin. Diese kann weder von der Antragsgegnerin zu 1) noch von den Antragsgegnern zu 2) und 3) ihre Wiederbestellung als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) verlangen.431. a. Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1) fehlt es schon â wie das Landgericht richtig feststellte â an einem Verfügungsanspruch der Antragstellerin. Diese kann weder von der Antragsgegnerin zu 1) noch von den Antragsgegnern zu 2) und 3) ihre Wiederbestellung als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) verlangen.44
aa. Die Antragstellerin war Fremdgeschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1), da sie â wie sich aus Ziffern 3.2 und 3.3 GV ergibt â keine Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist und dies im Ãbrigen in Ermangelung einer Kassenzulassung gemäà § 95 Abs. 1a SGB V aus zulassungsrechtlichen Gründen auch nicht sein kann, ohne die Zulassung der Antragsgegnerin zu 1) in Frage zu stellen. Ein Fremdgeschäftsführer kann Leistungsklage auf Wiederbestellung gegen die Gesellschaft, d.h. die Antragsgegnerin zu 1), allerdings nur erheben, wenn die Satzung ihm ein Recht auf Geschäftsführung einräumt und kein wichtiger Grund zur Abberufung vorlag . Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin zu 1) enthält jedoch keine Bestimmung, mit der der Antragstellerin ein Recht auf Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 1) zuerkannt worden wäre. Der Gesellschaftsvertrag verhält sich nämlich nicht zur Person der Geschäftsführer. Auch in Ziffer 4.1 NVSB, bei der es sich im Ãbrigen auch nicht um die Satzung der Antragsgegnerin zu 1) handelt, ist zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Bestellung zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) nichts geregelt. Dort ist nur vorgesehen, dass die Geschäftsführung der MVZ Privatversorgung durch die Gesellschaft, d.h. die Antragsgegnerin zu 1), erfolgt.44aa. Die Antragstellerin war Fremdgeschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1), da sie â wie sich aus Ziffern 3.2 und 3.3 GV ergibt â keine Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist und dies im Ãbrigen in Ermangelung einer Kassenzulassung gemäà § 95 Abs. 1a SGB V aus zulassungsrechtlichen Gründen auch nicht sein kann, ohne die Zulassung der Antragsgegnerin zu 1) in Frage zu stellen. Ein Fremdgeschäftsführer kann Leistungsklage auf Wiederbestellung gegen die Gesellschaft, d.h. die Antragsgegnerin zu 1), allerdings nur erheben, wenn die Satzung ihm ein Recht auf Geschäftsführung einräumt und kein wichtiger Grund zur Abberufung vorlag . Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin zu 1) enthält jedoch keine Bestimmung, mit der der Antragstellerin ein Recht auf Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 1) zuerkannt worden wäre. Der Gesellschaftsvertrag verhält sich nämlich nicht zur Person der Geschäftsführer. Auch in Ziffer 4.1 NVSB, bei der es sich im Ãbrigen auch nicht um die Satzung der Antragsgegnerin zu 1) handelt, ist zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Bestellung zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) nichts geregelt. Dort ist nur vorgesehen, dass die Geschäftsführung der MVZ Privatversorgung durch die Gesellschaft, d.h. die Antragsgegnerin zu 1), erfolgt.45
bb. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Wiederbestellung zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) verneint.45bb. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Wiederbestellung zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) verneint.46
Zwar kann sich grundsätzlich aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen allen Gesellschaftern der Gesellschaft und einem Dritten ein Anspruch dieses Dritten gegen die Gesellschafter auf Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft ergeben, der im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wäre . Im Falle einer Abberufung des Geschäftsführers, gegenüber dem sich die Gesellschafter zur Bestellung verpflichtet haben, kann der Geschäftsführer ebenfalls im Wege der Leistungsklage von den Gesellschaftern seine Wiederbestellung verlangen . Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei einer GmbH auch schuldrechtliche Abreden zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und den übrigen Gesellschaftern zulässig, wonach die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur mit seiner Zustimmung erfolgen darf . Da kein Grund ersichtlich ist, die Möglichkeit einer solchen schuldrechtlichen Abrede zwischen allen Gesellschaftern und einem Fremdgeschäftsführer auszuschlieÃen, wären die Antragsgegner zu 2) und 3) verpflichtet, die Antragsteller erneut zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu bestellen, wenn die Antragstellerin eine solche schuldrechtliche Abrede glaubhaft gemacht hätte.46Zwar kann sich grundsätzlich aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen allen Gesellschaftern der Gesellschaft und einem Dritten ein Anspruch dieses Dritten gegen die Gesellschafter auf Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft ergeben, der im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wäre . Im Falle einer Abberufung des Geschäftsführers, gegenüber dem sich die Gesellschafter zur Bestellung verpflichtet haben, kann der Geschäftsführer ebenfalls im Wege der Leistungsklage von den Gesellschaftern seine Wiederbestellung verlangen . Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei einer GmbH auch schuldrechtliche Abreden zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und den übrigen Gesellschaftern zulässig, wonach die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur mit seiner Zustimmung erfolgen darf . Da kein Grund ersichtlich ist, die Möglichkeit einer solchen schuldrechtlichen Abrede zwischen allen Gesellschaftern und einem Fremdgeschäftsführer auszuschlieÃen, wären die Antragsgegner zu 2) und 3) verpflichtet, die Antragsteller erneut zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu bestellen, wenn die Antragstellerin eine solche schuldrechtliche Abrede glaubhaft gemacht hätte.47
Dies ist jedoch â wie das Landgericht insbesondere in seinem Abhilfebeschluss vom 30.10.2024 ausführlich begründete â nicht der Fall. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde ändern daran nichts.47Dies ist jedoch â wie das Landgericht insbesondere in seinem Abhilfebeschluss vom 30.10.2024 ausführlich begründete â nicht der Fall. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde ändern daran nichts.48
Ziffer 4.1 NVSB begründet kein Erfordernis einer Zustimmung der Antragstellerin zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung. Denn Ziffer 4.1.1 NVSB und damit auch das darin stipulierte Zustimmungserfordernis bezieht sich nur auf die âVornahme von Rechtsgeschäften oder sonstigen MaÃnahmen in Ansehung der MVZ Privatversorgungâ. Die MVZ Privatversorgung ist nach der in Ziffer 1.2 Abs. 6 NVSB enthaltenen Begriffsdefinition âdas gesamte Vermögen und die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als MVZ zur privatärztlichen Versorgung von Patienten und alle sonstigen Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht zur MVZ-Vertragsarztversorgung gehörenâ und damit nur ein rechtlich unselbständiger Geschäftsbereich der Antragsgegnerin zu 1). Die Entscheidung über die Berufung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1) beschränkt sich aber nicht auf den unselbständigen Geschäftsbereich MVZ Privatversorgung der Antragsgegnerin zu 1) und lässt sich auch nicht auf diesen beschränken. Denn gemäà § 37 Abs. 2 GmbHG kann die Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers im AuÃenverhältnis nicht beschränkt werden. Die Bestellung bzw. Abbestellung eines Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1) berührt damit notwendigerweise immer auch den Geschäftsbereich MVZ Vertragsarztversorgung, hinsichtlich dessen die Antragstellerin aber nach Ziffer 4.2 S. 2 NVSB gerade keine Mitentscheidungsrechte und insbesondere keine Stimmrechte haben solle und keine Zustimmungsvorbehalte der Antragstellerin bestehen sollen.48Ziffer 4.1 NVSB begründet kein Erfordernis einer Zustimmung der Antragstellerin zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung. Denn Ziffer 4.1.1 NVSB und damit auch das darin stipulierte Zustimmungserfordernis bezieht sich nur auf die âVornahme von Rechtsgeschäften oder sonstigen MaÃnahmen in Ansehung der MVZ Privatversorgungâ. Die MVZ Privatversorgung ist nach der in Ziffer 1.2 Abs. 6 NVSB enthaltenen Begriffsdefinition âdas gesamte Vermögen und die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als MVZ zur privatärztlichen Versorgung von Patienten und alle sonstigen Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht zur MVZ-Vertragsarztversorgung gehörenâ und damit nur ein rechtlich unselbständiger Geschäftsbereich der Antragsgegnerin zu 1). Die Entscheidung über die Berufung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1) beschränkt sich aber nicht auf den unselbständigen Geschäftsbereich MVZ Privatversorgung der Antragsgegnerin zu 1) und lässt sich auch nicht auf diesen beschränken. Denn gemäà § 37 Abs. 2 GmbHG kann die Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers im AuÃenverhältnis nicht beschränkt werden. Die Bestellung bzw. Abbestellung eines Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1) berührt damit notwendigerweise immer auch den Geschäftsbereich MVZ Vertragsarztversorgung, hinsichtlich dessen die Antragstellerin aber nach Ziffer 4.2 S. 2 NVSB gerade keine Mitentscheidungsrechte und insbesondere keine Stimmrechte haben solle und keine Zustimmungsvorbehalte der Antragstellerin bestehen sollen.49
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin postulierten Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach nach der NVSB ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt für sämtliche Geschäftsbereiche der Antragsgegnerin zu 1) und nur bezüglich des vertragsärztlichen Geschäftsbereichs eine ausnahmsweise Beschränkung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts stipuliert sein soll. Für ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis enthält der Wortlaut der NVSB keine Anhaltspunkte. Anders als in Ziffer 4.2 VSB, die einen allgemeinen und nicht eingeschränkten Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Antragstellerin enthielt, wird in Ziffern 4.1 und 4.2 NVSB, durch die Ziffer 4.2 VSB ersetzt wurde, keine allgemeine Regelung mit beschränkten Ausnahmen getroffen, sondern werden aus zulassungsrechtlichen Gründen zwei streng getrennte Regelungsbereiche geschaffen, die selbständig nebeneinander stehen und für die jeweils unterschiedliche Vorschriften gelten: einerseits die MVZ Vertragsarztversorgung, andererseits die MVZ Privatversorgung. Dass der Geschäftsbereich MVZ Privatversorgung in Ziffer 1.2 Abs. 6 NVSB negativ dadurch definiert wird, dass er alle Tätigkeiten der Antragsgegnerin zu 1) umfassen sollen, die nicht zum Geschäftsbereich MVZ Vertragsarztversorgung gehören, führt nicht dazu, dass der Zustimmungsvorbehalt in Ziffer 4.1.2 NVSB die Regel wäre. Vielmehr dient die Definition des Geschäftsbereichs MVZ Privatversorgung in Ziffer 1.2 Abs. 6 NVSB ausschlieÃlich der zulassungsrechtlich erforderlichen Abgrenzung der beiden Geschäftsbereiche.49Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin postulierten Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach nach der NVSB ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt für sämtliche Geschäftsbereiche der Antragsgegnerin zu 1) und nur bezüglich des vertragsärztlichen Geschäftsbereichs eine ausnahmsweise Beschränkung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts stipuliert sein soll. Für ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis enthält der Wortlaut der NVSB keine Anhaltspunkte. Anders als in Ziffer 4.2 VSB, die einen allgemeinen und nicht eingeschränkten Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Antragstellerin enthielt, wird in Ziffern 4.1 und 4.2 NVSB, durch die Ziffer 4.2 VSB ersetzt wurde, keine allgemeine Regelung mit beschränkten Ausnahmen getroffen, sondern werden aus zulassungsrechtlichen Gründen zwei streng getrennte Regelungsbereiche geschaffen, die selbständig nebeneinander stehen und für die jeweils unterschiedliche Vorschriften gelten: einerseits die MVZ Vertragsarztversorgung, andererseits die MVZ Privatversorgung. Dass der Geschäftsbereich MVZ Privatversorgung in Ziffer 1.2 Abs. 6 NVSB negativ dadurch definiert wird, dass er alle Tätigkeiten der Antragsgegnerin zu 1) umfassen sollen, die nicht zum Geschäftsbereich MVZ Vertragsarztversorgung gehören, führt nicht dazu, dass der Zustimmungsvorbehalt in Ziffer 4.1.2 NVSB die Regel wäre. Vielmehr dient die Definition des Geschäftsbereichs MVZ Privatversorgung in Ziffer 1.2 Abs. 6 NVSB ausschlieÃlich der zulassungsrechtlich erforderlichen Abgrenzung der beiden Geschäftsbereiche.50
Auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur Begründung eines Regel-Ausnahme-Verhältnis lässt auch nicht das Addendum laut Anl. Ast 37 schlieÃen. Denn auch danach soll das Medizinische Versorgungszentrum zur vertragsärztlichen Versorgung von der Antragsgegnerin zu 1) in eigener Verantwortung und unabhängig von Einflussnahmen der Stillen Gesellschafterin geleitet werden. Die Stille Gesellschafterin soll keine Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des von der Gesellschaft betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums haben.50Auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur Begründung eines Regel-Ausnahme-Verhältnis lässt auch nicht das Addendum laut Anl. Ast 37 schlieÃen. Denn auch danach soll das Medizinische Versorgungszentrum zur vertragsärztlichen Versorgung von der Antragsgegnerin zu 1) in eigener Verantwortung und unabhängig von Einflussnahmen der Stillen Gesellschafterin geleitet werden. Die Stille Gesellschafterin soll keine Mitentscheidungsrechte in Angelegenheiten des von der Gesellschaft betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums haben.51
Letztendlich kommt es auf das von der Antragstellerin behauptete Regel-Ausnahmeverhältnis aber auch gar nicht an, da â wie oben unter dargelegt â die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers aufgrund der Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers im AuÃenverhältnis immer auch den Geschäftsbereich MVZ Vertragsarztversorgung betrifft, hinsichtlich dessen ein Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Antragstellerin gemäà Ziffer 4. 2 NVSB ausdrücklich gerade nicht besteht.51Letztendlich kommt es auf das von der Antragstellerin behauptete Regel-Ausnahmeverhältnis aber auch gar nicht an, da â wie oben unter dargelegt â die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers aufgrund der Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers im AuÃenverhältnis immer auch den Geschäftsbereich MVZ Vertragsarztversorgung betrifft, hinsichtlich dessen ein Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Antragstellerin gemäà Ziffer 4. 2 NVSB ausdrücklich gerade nicht besteht.52
Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass â wovon der Senat ausgeht â die Regelungen in Ziffer 4 NVSB nicht getroffen wurden, um die Antragstellerin in irgendeiner Weise zu diskriminieren, sondern â wie der zeitliche Zusammenhang mit den Verhandlungen mit der KVB über die Zulassungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) zur kassenärztlichen Versorgung zeigt â allein, um den Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V im Hinblick auf die fehlende Kassenzulassung der Antragstellerin entsprechen zu können und eine möglicherweise strafrechtlich relevante Umgehung des § 95 Abs. 1a SGB V durch die von der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 2) und 3) in der NSVB getroffenen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zu verhindern. Dazu war es aber â auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur gegebenenfalls als Abrechnungsbetrug strafbaren Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V â erforderlich, alles zu vermeiden, was eine auf die vertragsärztliche Versorgung bezogene faktische Gesellschafterstellung der Antragstellerin in der Antragsgegnerin zu 1) begründen könnte . Dazu gehörte auch, einen Einfluss der Antragstellerin auf die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu 1), die â wie oben unter dargelegt â immer auch den vertragsärztlichen Geschäftsbereich der Antragsgegnerin zu 1) betroffen hätten, auszuschlieÃen.52Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass â wovon der Senat ausgeht â die Regelungen in Ziffer 4 NVSB nicht getroffen wurden, um die Antragstellerin in irgendeiner Weise zu diskriminieren, sondern â wie der zeitliche Zusammenhang mit den Verhandlungen mit der KVB über die Zulassungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) zur kassenärztlichen Versorgung zeigt â allein, um den Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V im Hinblick auf die fehlende Kassenzulassung der Antragstellerin entsprechen zu können und eine möglicherweise strafrechtlich relevante Umgehung des § 95 Abs. 1a SGB V durch die von der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 2) und 3) in der NSVB getroffenen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zu verhindern. Dazu war es aber â auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur gegebenenfalls als Abrechnungsbetrug strafbaren Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V â erforderlich, alles zu vermeiden, was eine auf die vertragsärztliche Versorgung bezogene faktische Gesellschafterstellung der Antragstellerin in der Antragsgegnerin zu 1) begründen könnte . Dazu gehörte auch, einen Einfluss der Antragstellerin auf die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu 1), die â wie oben unter dargelegt â immer auch den vertragsärztlichen Geschäftsbereich der Antragsgegnerin zu 1) betroffen hätten, auszuschlieÃen.53
Die insoweit erhobene Rüge der Beschwerde, es sei zulassungsrechtlich gar nicht erforderlich gewesen, die Antragstellerin von der Entscheidung über die Abberufung als Geschäftsführerin auszuschlieÃen, da die Antragstellerin ja unstreitig auch Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) sein durfte und der Zulassungsausschuss der KVB dies bei der Zulassung auch nicht bezweifelt habe, greift nicht. Denn dabei übersieht die Beschwerde, dass es für die Frage der Zulassungsfähigkeit i.S.d. § 95 Abs. 1a SGB V nur darauf ankommt, dass die Antragstellerin, da sie über keine Kassenzulassung verfügt und ihr deshalb die Gründereigenschaft fehlt, bezogen auf die vertragsärztliche Versorgung keine gesellschafterlichen Rechte in der Antragsgegnerin zu 1) ausüben darf, wobei zu den Rechten eines Gesellschafters ohne weiteres die Entscheidung über die Person des Geschäftsführers der Gesellschaft gehört. Aufgrund der Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis nach § 37 Abs. 2 GmbHG betrifft die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers aber â wie oben unter dargelegt â immer auch den vertragsärztlichen Bereich. Die von der Ausübung gesellschafterlicher Rechte streng zu trennende Frage, ob die Antragstellerin zulassungsrechtlich Geschäftsführerin der Antragstellerin sein darf , hat damit nichts zu tun.53Die insoweit erhobene Rüge der Beschwerde, es sei zulassungsrechtlich gar nicht erforderlich gewesen, die Antragstellerin von der Entscheidung über die Abberufung als Geschäftsführerin auszuschlieÃen, da die Antragstellerin ja unstreitig auch Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) sein durfte und der Zulassungsausschuss der KVB dies bei der Zulassung auch nicht bezweifelt habe, greift nicht. Denn dabei übersieht die Beschwerde, dass es für die Frage der Zulassungsfähigkeit i.S.d. § 95 Abs. 1a SGB V nur darauf ankommt, dass die Antragstellerin, da sie über keine Kassenzulassung verfügt und ihr deshalb die Gründereigenschaft fehlt, bezogen auf die vertragsärztliche Versorgung keine gesellschafterlichen Rechte in der Antragsgegnerin zu 1) ausüben darf, wobei zu den Rechten eines Gesellschafters ohne weiteres die Entscheidung über die Person des Geschäftsführers der Gesellschaft gehört. Aufgrund der Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis nach § 37 Abs. 2 GmbHG betrifft die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers aber â wie oben unter dargelegt â immer auch den vertragsärztlichen Bereich. Die von der Ausübung gesellschafterlicher Rechte streng zu trennende Frage, ob die Antragstellerin zulassungsrechtlich Geschäftsführerin der Antragstellerin sein darf , hat damit nichts zu tun.54
Nach alledem hat das Landgericht Ziffer 4.1 NVSB zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sich der darin zu Gunsten der Antragstellerin enthaltene Zustimmungsvorbehalt nicht auf die Bestellung/Abberufung eines Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1) bezieht. Damit sind die Antragsgegner zu 2) und 3) als alleinige Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) auch nicht verpflichtet, die Antragstellerin wieder zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu bestellen. Auf die umfänglichen Ausführungen des Antragstellervertreters, dass der Wiederbestellung der Antragstellerin kein wichtiger Grund entgegenstehe, kommt es daher nicht an.54Nach alledem hat das Landgericht Ziffer 4.1 NVSB zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sich der darin zu Gunsten der Antragstellerin enthaltene Zustimmungsvorbehalt nicht auf die Bestellung/Abberufung eines Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1) bezieht. Damit sind die Antragsgegner zu 2) und 3) als alleinige Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) auch nicht verpflichtet, die Antragstellerin wieder zur Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu bestellen. Auf die umfänglichen Ausführungen des Antragstellervertreters, dass der Wiederbestellung der Antragstellerin kein wichtiger Grund entgegenstehe, kommt es daher nicht an.55
b. Nachdem â wie oben unter a dargelegt â die Antragstellerin hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1) gegen keinen der Antragsgegner einen Verfügungsanspruch hat, kommt es auf die Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, nicht mehr an.55b. Nachdem â wie oben unter a dargelegt â die Antragstellerin hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1) gegen keinen der Antragsgegner einen Verfügungsanspruch hat, kommt es auf die Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, nicht mehr an.56
2. Ãber den Verfügungsantrag zu 9), der als Hilfsantrag zum Verfügungsantrag zu 1) gestellt ist, war nicht zu entscheiden, da die Bedingung, unter der er gestellt wurde, nicht erfüllt ist. Denn der Senat weist den Verfügungsantrag zu 1) nicht wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache zurück, sondern in Ermangelung eines Verfügungsanspruchs der Antragstellerin.562. Ãber den Verfügungsantrag zu 9), der als Hilfsantrag zum Verfügungsantrag zu 1) gestellt ist, war nicht zu entscheiden, da die Bedingung, unter der er gestellt wurde, nicht erfüllt ist. Denn der Senat weist den Verfügungsantrag zu 1) nicht wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache zurück, sondern in Ermangelung eines Verfügungsanspruchs der Antragstellerin.57
Unabhängig davon käme aber der im Verfügungsantrag zu 9) angeregte Erlass einer Regelungsverfügung bezüglich der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse innerhalb der Antragsgegnerin zu 1) ohnehin nicht in Betracht. Denn â wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 18.10.2024 richtig ausführte â fehlt es auch insoweit an einem Verfügungsanspruch der Antragstellerin. Die Regelung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse nach § 35 Abs. 2 S. 1 2. Hs. GmbHG erfolgt gemäà Ziffer 5. 2 GV durch Beschluss der Gesellschafter. Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) sind aber nur die Antragsgegner zu 2) und 3), nicht aber die Antragstellerin. Auch aus der NVSB ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf eine bestimmte Regelung der Vertretungs- und Geschäftsführerbefugnisse. Bezüglich der MVZ-Vertragsarztversorgung folgt dies bereits aus Ziffer 4.2 NVSB . Hinsichtlich der MVZ Privatversorgung sieht Ziffer 4.1.1 NVSB aus den oben unter 1 a aufgeführten Gründen ein Mitentscheidungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse in der Antragsgegnerin zu 1) ebenfalls nicht vor. Damit verbleibt es dabei, dass zu einer Entscheidung über die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse in der Antragsgegnerin zu 1) ausschlieÃlich die Antragsgegner zu 2) und 3) als deren Gesellschafter berufen sind, nicht aber die Antragstellerin.57Unabhängig davon käme aber der im Verfügungsantrag zu 9) angeregte Erlass einer Regelungsverfügung bezüglich der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse innerhalb der Antragsgegnerin zu 1) ohnehin nicht in Betracht. Denn â wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 18.10.2024 richtig ausführte â fehlt es auch insoweit an einem Verfügungsanspruch der Antragstellerin. Die Regelung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse nach § 35 Abs. 2 S. 1 2. Hs. GmbHG erfolgt gemäà Ziffer 5. 2 GV durch Beschluss der Gesellschafter. Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) sind aber nur die Antragsgegner zu 2) und 3), nicht aber die Antragstellerin. Auch aus der NVSB ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf eine bestimmte Regelung der Vertretungs- und Geschäftsführerbefugnisse. Bezüglich der MVZ-Vertragsarztversorgung folgt dies bereits aus Ziffer 4.2 NVSB . Hinsichtlich der MVZ Privatversorgung sieht Ziffer 4.1.1 NVSB aus den oben unter 1 a aufgeführten Gründen ein Mitentscheidungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse in der Antragsgegnerin zu 1) ebenfalls nicht vor. Damit verbleibt es dabei, dass zu einer Entscheidung über die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse in der Antragsgegnerin zu 1) ausschlieÃlich die Antragsgegner zu 2) und 3) als deren Gesellschafter berufen sind, nicht aber die Antragstellerin.58
3. Der Verfügungsantrag zu 2) ist unbegründet, da die Antragstellerin â wie oben dargelegt â keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) hat. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht mehr an.583. Der Verfügungsantrag zu 2) ist unbegründet, da die Antragstellerin â wie oben dargelegt â keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) hat. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht mehr an.59
4. Der Verfügungsantrag zu 3) ist bereits unzulässig. Da der damit geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf die Zukunft gerichtet ist, muss nämlich für die Zulässigkeit des Klageantrags die Voraussetzung des § 259 ZPO erfüllt sein , sodass nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt sein muss, dass der Schuldner sich der Unterlassung entziehen werde. Daran fehlt es streitgegenständlich aber. Auf die Fassung des Abberufungsbeschlusses vom 01.10.2024 durch die Antragsgegner zu 2) und 3) kann eine derartige Besorgnis nicht gestützt werden, da für diesen Beschluss â wie oben unter 1 a dargelegt â eine Zustimmung der Antragstellerin gar nicht erforderlich war.594. Der Verfügungsantrag zu 3) ist bereits unzulässig. Da der damit geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf die Zukunft gerichtet ist, muss nämlich für die Zulässigkeit des Klageantrags die Voraussetzung des § 259 ZPO erfüllt sein , sodass nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt sein muss, dass der Schuldner sich der Unterlassung entziehen werde. Daran fehlt es streitgegenständlich aber. Auf die Fassung des Abberufungsbeschlusses vom 01.10.2024 durch die Antragsgegner zu 2) und 3) kann eine derartige Besorgnis nicht gestützt werden, da für diesen Beschluss â wie oben unter 1 a dargelegt â eine Zustimmung der Antragstellerin gar nicht erforderlich war.60
5. Der Verfügungsantrag zu 4) war zurückzuweisen, da die Verfügungsanträge zu 1) bis 3), deren Vollstreckung der Verfügungsantrag zu 4) dient, unbegründet und 2)) oder schon unzulässig sind.605. Der Verfügungsantrag zu 4) war zurückzuweisen, da die Verfügungsanträge zu 1) bis 3), deren Vollstreckung der Verfügungsantrag zu 4) dient, unbegründet und 2)) oder schon unzulässig sind.61
6. Der Verfügungsantrag zu 5) ist unbegründet.616. Der Verfügungsantrag zu 5) ist unbegründet.62
a. Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1), die Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zu 1) betreten zu dürfen, und damit ein Verfügungsanspruch besteht nur zum Zwecke der Wahrnehmung des der Antragstellerin gemäà Ziffer 9.1 S. 2 2. Var. NVSB zustehenden Rechts auf Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1). Im Ãbrigen hat sie keinen Betretungsanspruch gegen die Antragsgegner.62a. Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1), die Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zu 1) betreten zu dürfen, und damit ein Verfügungsanspruch besteht nur zum Zwecke der Wahrnehmung des der Antragstellerin gemäà Ziffer 9.1 S. 2 2. Var. NVSB zustehenden Rechts auf Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1). Im Ãbrigen hat sie keinen Betretungsanspruch gegen die Antragsgegner.63
aa. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) können ein Betretungsrecht für die Antragstellerin als abberufene Geschäftsführerin der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH allenfalls diese Gesellschaften selbst beanspruchen. Denn nur diese sind über den NV, aus dem â jedenfalls nach Ansicht des Landgerichts â ein Betretungsanspruch der Antragstellerin abgeleitet werden könnte, vertraglich mit der Antragsgegnerin zu 1) verbunden. Der NV bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit ihm als Vertrag zu Gunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1 BGB der Antragstellerin ein eigenes Betretungsrecht hätte eingeräumt werden sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vertraglich vereinbarte Leistung, d.h. die Nutzung der Räumlichkeiten am M. Platz, lediglich oder doch primär im Interesse der Antragstellerin liegen oder gar Versorgungscharakter haben soll . Vielmehr dient der NV nur dazu â wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme des NV in seiner Ziffer 1.4 auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand der drei Gesellschaften ergibt â, es den drei Gesellschaften zu ermöglichen, ihren jeweiligen Geschäftszweck zu verfolgen. Der NV wurde also nur im Interesse der drei Gesellschaften mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen.63aa. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) können ein Betretungsrecht für die Antragstellerin als abberufene Geschäftsführerin der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH allenfalls diese Gesellschaften selbst beanspruchen. Denn nur diese sind über den NV, aus dem â jedenfalls nach Ansicht des Landgerichts â ein Betretungsanspruch der Antragstellerin abgeleitet werden könnte, vertraglich mit der Antragsgegnerin zu 1) verbunden. Der NV bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit ihm als Vertrag zu Gunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1 BGB der Antragstellerin ein eigenes Betretungsrecht hätte eingeräumt werden sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vertraglich vereinbarte Leistung, d.h. die Nutzung der Räumlichkeiten am M. Platz, lediglich oder doch primär im Interesse der Antragstellerin liegen oder gar Versorgungscharakter haben soll . Vielmehr dient der NV nur dazu â wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme des NV in seiner Ziffer 1.4 auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand der drei Gesellschaften ergibt â, es den drei Gesellschaften zu ermöglichen, ihren jeweiligen Geschäftszweck zu verfolgen. Der NV wurde also nur im Interesse der drei Gesellschaften mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen.64
bb. Da die Antragstellerin â wie oben unter 1 a dargelegt â durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 01.10.2024 wirksam von ihrer Organstellung als Geschäftsführerin bei der Antragsgegnerin zu 1) abberufen wurde und es daher auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Wiederbestellung gibt, kann die Antragstellerin aus dieser Organstellung kein Betretungsrecht gegenüber den Antragsgegnern mehr ableiten.64bb. Da die Antragstellerin â wie oben unter 1 a dargelegt â durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 01.10.2024 wirksam von ihrer Organstellung als Geschäftsführerin bei der Antragsgegnerin zu 1) abberufen wurde und es daher auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Wiederbestellung gibt, kann die Antragstellerin aus dieser Organstellung kein Betretungsrecht gegenüber den Antragsgegnern mehr ableiten.65
Unabhängig davon kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein abberufener Fremd-Geschäftsführer , sofern die Satzung der Gesellschaft nicht eine Beschränkung der Abberufbarkeit vorsieht, ohnehin nicht mittels einstweiliger Verfügung die zeitlich oder sachlich beschränkte Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erreichen. Dies folgt daraus, dass ein Fremdgeschäftsführer, der â wie vorliegend gemäà Ziffer 5.1 GV â nach § 38 GmbHG jederzeit abberufen werden kann, in der Gesellschaft keine vorläufigen Interessen hat, die durch eine einstweilige Verfügung zu schützen sind . Die von diesem Grundsatz teilweise gemachte Ausnahme bei Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses greift nicht, da die Antragstellerin ausdrücklich eine solche Nichtigkeit nicht behauptet und Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit auch nicht ersichtlich sind. Wenn die Antragstellerin aber durch eine einstweilige Verfügung keine Fortführung ihrer Geschäftsführertätigkeit erreichen kann, so gilt dies auch für das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der Gesellschaft.65Unabhängig davon kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein abberufener Fremd-Geschäftsführer , sofern die Satzung der Gesellschaft nicht eine Beschränkung der Abberufbarkeit vorsieht, ohnehin nicht mittels einstweiliger Verfügung die zeitlich oder sachlich beschränkte Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erreichen. Dies folgt daraus, dass ein Fremdgeschäftsführer, der â wie vorliegend gemäà Ziffer 5.1 GV â nach § 38 GmbHG jederzeit abberufen werden kann, in der Gesellschaft keine vorläufigen Interessen hat, die durch eine einstweilige Verfügung zu schützen sind . Die von diesem Grundsatz teilweise gemachte Ausnahme bei Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses greift nicht, da die Antragstellerin ausdrücklich eine solche Nichtigkeit nicht behauptet und Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit auch nicht ersichtlich sind. Wenn die Antragstellerin aber durch eine einstweilige Verfügung keine Fortführung ihrer Geschäftsführertätigkeit erreichen kann, so gilt dies auch für das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der Gesellschaft.66
cc. Ein Anspruch der Antragstellerin, die Räumlichkeiten am M. Platz zu betreten, ergibt sich grundsätzlich nur aus Ziffer 9.1 S. 2 2. Var. NVSB und auch nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1).66cc. Ein Anspruch der Antragstellerin, die Räumlichkeiten am M. Platz zu betreten, ergibt sich grundsätzlich nur aus Ziffer 9.1 S. 2 2. Var. NVSB und auch nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1).67
Nach der Rechtsprechung des BGH vermittelt die Stellung als Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich kein Recht zum uneingeschränkten Betreten der Geschäftsräume der Gesellschaft . Gleiches gilt nach Ansicht des Senats für eine an einer GmbH still beteiligten Person wie der Antragstellerin. Der BGH schränkt diesen Grundsatz jedoch dahingehend ein, dass durch ein an einen Gesellschafter gerichtetes Verbot, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, der Gesellschafter nicht in seinen Gesellschafterrechten, beispielsweise zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und/oder zur Ausübung ihm zustehender Kontrollrechte, beschränkt werden darf .67Nach der Rechtsprechung des BGH vermittelt die Stellung als Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich kein Recht zum uneingeschränkten Betreten der Geschäftsräume der Gesellschaft . Gleiches gilt nach Ansicht des Senats für eine an einer GmbH still beteiligten Person wie der Antragstellerin. Der BGH schränkt diesen Grundsatz jedoch dahingehend ein, dass durch ein an einen Gesellschafter gerichtetes Verbot, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, der Gesellschafter nicht in seinen Gesellschafterrechten, beispielsweise zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und/oder zur Ausübung ihm zustehender Kontrollrechte, beschränkt werden darf .68
Ein Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Antragsgegnerin zu 1) steht der Antragstellerin nicht zu. Weder die Satzung der Antragsgegnerin zu 1) laut Anl. Ast 5 noch die NVSB sehen ein Anwesenheitsrecht der Antragstellerin bei Gesellschafterversammlungen der Antragsgegnerin zu 1) vor. Hinsichtlich der MVZ-Vertragsarztversorgung folgt dies schon aus dem Ausschluss der Antragstellerin von jedem Mitentscheidungsrecht gemäà Ziffer 4.2. S. 2 NVSB. Aber auch hinsichtlich der MVZ Privatversorgung räumt die NVSB der Antragstellerin nur ein Zustimmungsrecht zu Rechtsgeschäften und sonstigen MaÃnahmen ein, nicht aber ein Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen.68Ein Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Antragsgegnerin zu 1) steht der Antragstellerin nicht zu. Weder die Satzung der Antragsgegnerin zu 1) laut Anl. Ast 5 noch die NVSB sehen ein Anwesenheitsrecht der Antragstellerin bei Gesellschafterversammlungen der Antragsgegnerin zu 1) vor. Hinsichtlich der MVZ-Vertragsarztversorgung folgt dies schon aus dem Ausschluss der Antragstellerin von jedem Mitentscheidungsrecht gemäà Ziffer 4.2. S. 2 NVSB. Aber auch hinsichtlich der MVZ Privatversorgung räumt die NVSB der Antragstellerin nur ein Zustimmungsrecht zu Rechtsgeschäften und sonstigen MaÃnahmen ein, nicht aber ein Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen.69
Ein Recht der Antragstellerin zum Betreten der Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu 1) am M.Platz ergibt sich aber grundsätzlich zum Zwecke der Wahrnehmung des ihr gemäà Ziffer 9.1 S. 2 2. Var. NVSB zustehenden Rechts auf jederzeitige Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1). Denn dem Einsichtsrecht inhärent ist das Recht zum Betreten der Geschäftsräume, allerdings nicht die Befugnis zur Besichtigung der Firmenräume . Der Einsichts- und damit Betretungsanspruch richtet sich entsprechend § 233 Abs. 1 BGB nur gegen den Geschäftsinhaber, d.h. die Antragsgegnerin zu 1) als Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter oder Geschäftsführer . Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) ist damit nicht gegeben.69Ein Recht der Antragstellerin zum Betreten der Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu 1) am M.Platz ergibt sich aber grundsätzlich zum Zwecke der Wahrnehmung des ihr gemäà Ziffer 9.1 S. 2 2. Var. NVSB zustehenden Rechts auf jederzeitige Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1). Denn dem Einsichtsrecht inhärent ist das Recht zum Betreten der Geschäftsräume, allerdings nicht die Befugnis zur Besichtigung der Firmenräume . Der Einsichts- und damit Betretungsanspruch richtet sich entsprechend § 233 Abs. 1 BGB nur gegen den Geschäftsinhaber, d.h. die Antragsgegnerin zu 1) als Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter oder Geschäftsführer . Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) ist damit nicht gegeben.70
b. Insoweit als die Antragstellerin demnach einen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) hat, hat sie jedoch keinen Verfügungsgrund dargelegt. Denn dass die Antragstellerin Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin habe nehmen wollen, dass sie durch das ihr erteilte Hausverbot daran gehindert gewesen wäre und welche unersetzbaren Nachteile ihr dadurch entstehen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Denn sie stellt in Bezug auf den Verfügungsgrund nur auf die weitere Ausübung ihrer Forschungstätigkeit ab. Die von der Antragstellerin vorgetragene Beeinträchtigung der Tätigkeit der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH durch das Hausverbot hat mit dem Einsichtsanspruch der Antragstellerin nichts zu tun und ist deshalb irrelevant.70b. Insoweit als die Antragstellerin demnach einen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) hat, hat sie jedoch keinen Verfügungsgrund dargelegt. Denn dass die Antragstellerin Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin habe nehmen wollen, dass sie durch das ihr erteilte Hausverbot daran gehindert gewesen wäre und welche unersetzbaren Nachteile ihr dadurch entstehen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Denn sie stellt in Bezug auf den Verfügungsgrund nur auf die weitere Ausübung ihrer Forschungstätigkeit ab. Die von der Antragstellerin vorgetragene Beeinträchtigung der Tätigkeit der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH durch das Hausverbot hat mit dem Einsichtsanspruch der Antragstellerin nichts zu tun und ist deshalb irrelevant.71
7. Nachdem â wie oben unter 6 dargelegt â ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin nur zum Zwecke der Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1) und nur gegen diese besteht, insoweit aber kein Verfügungsgrund vorliegt, war auch der Verfügungsantrag zu 6 zurückzuweisen. Denn die Verfügungsanträge zu 5) und 6) sind inhaltsgleich.717. Nachdem â wie oben unter 6 dargelegt â ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin nur zum Zwecke der Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1) und nur gegen diese besteht, insoweit aber kein Verfügungsgrund vorliegt, war auch der Verfügungsantrag zu 6 zurückzuweisen. Denn die Verfügungsanträge zu 5) und 6) sind inhaltsgleich.72
8. Der Verfügungsantrag zu 7) war zurückzuweisen, da die Verfügungsanträge zu 5) und 6), deren Vollstreckung der Verfügungsantrag zu 7) dient, unbegründet sind.728. Der Verfügungsantrag zu 7) war zurückzuweisen, da die Verfügungsanträge zu 5) und 6), deren Vollstreckung der Verfügungsantrag zu 7) dient, unbegründet sind.73
Demnach hat das Landgericht die Verfügungsanträge der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen und war daher die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen.73Demnach hat das Landgericht die Verfügungsanträge der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen und war daher die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
III.III.74
Die Antragstellerin trägt gemäà § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da sie zur Gänze unterlag.74Die Antragstellerin trägt gemäà § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da sie zur Gänze unterlag.
IV.IV.75
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der ersten Instanz.75Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der ersten Instanz.