OLG München – 14.11.2024, 18 W 1738/24 Pre e – Sofortige Beschwerde, Kostenentscheidung, Einstweilige Verfügung…

Titel:
Sofortige Beschwerde, Kostenentscheidung, Einstweilige Verfügung, Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsanspruch, Antrag auf Erlaß, Vorherige Abmahnung, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Kosten des Rechtsstreits, Anerkenntnisurteil, Sorgfaltspflicht, Wiederholungsgefahr, Verdachtsberichterstattung, Gerichtsverfahren, Geltendmachung eines Anspruchs, Geltendmachung der Ansprüche, Sofortiges Anerkenntnis, Schriftsätze, Veranlassung zur Klageerhebung, Einreichung des Antrags
Leitsatz:
Hat der Antragsteller im Vorfeld der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Vermeidung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten den in Anspruch genommenen nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen aufgefordert, gibt dieser in der Regel nicht durch sein Verhalten im Sinn des § 93 ZPO Anlass zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Abmahnungserfordernis, Verdachtsberichterstattung, Anerkenntnisurteil, Prozessökonomie, Wiederholungsgefahr
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 13.09.2024 – 26 O 9725/24
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 46287Titel:Sofortige Beschwerde, Kostenentscheidung, Einstweilige Verfügung, Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsanspruch, Antrag auf Erlaß, Vorherige Abmahnung, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Kosten des Rechtsstreits, Anerkenntnisurteil, Sorgfaltspflicht, Wiederholungsgefahr, Verdachtsberichterstattung, Gerichtsverfahren, Geltendmachung eines Anspruchs, Geltendmachung der Ansprüche, Sofortiges Anerkenntnis, Schriftsätze, Veranlassung zur Klageerhebung, Einreichung des AntragsLeitsatz:Hat der Antragsteller im Vorfeld der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Vermeidung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten den in Anspruch genommenen nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen aufgefordert, gibt dieser in der Regel nicht durch sein Verhalten im Sinn des § 93 ZPO Anlass zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.Schlagworte:Unterlassungsanspruch, Abmahnungserfordernis, Verdachtsberichterstattung, Anerkenntnisurteil, Prozessökonomie, WiederholungsgefahrVorinstanz:LG München I, Beschluss vom 13.09.2024 – 26 O 9725/24Fundstelle:GRUR-RS 2024, 46287 Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 13.09.2024, Az. 26 O 9725/24, wird zurückgewiesen.1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 13.09.2024, Az. 26 O 9725/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 30.000 € festgesetzt.3. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 30.000 € festgesetzt.Gründe
I.I.1
Der Verfügungskläger begehrt die Unterlassung von Äußerungen auf von der Verfügungsbeklagten betriebenen Online-Plattformen.1Der Verfügungskläger begehrt die Unterlassung von Äußerungen auf von der Verfügungsbeklagten betriebenen Online-Plattformen.2
Der Verfügungskläger hat sich im Vorfeld des Rechtsstreits mit zwei E-Mails seines Rechtsanwalts vom 07.08.2024 an die Verfügungsbeklagte gewandt. In diesen E-Mails hat er dargelegt, dass er den Beitrag „Schwulenbar lässt Schauspieler nicht rein – Polizeieinsatz“ sowie den Beitrag „Eintritt verweigert: Polizei trägt `M.Star aus Bar“ für rechtswidrig halte, weil sie die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht erfüllten. Darüber hinaus hat er seine Bereitschaft mitgeteilt, zunächst von einer förmlichen und kostenauslösenden Verfolgung seiner Ansprüche abzusehen, wenn die beanstandeten Beiträge von der Webseite der Verfügungsbeklagten entfernt sowie etwaige Hinweis- und Verlinkungsposts auf den Beitrag aus Social-Media-Seiten der Verfügungsbeklagten gelöscht würden. Hierzu hat er um Rückmeldung bis 08.08.2024 um 18 Uhr gebeten. Auf die E-Mails vom 07.08.2024 wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat auf diese E-Mails nicht reagiert. Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 hat der Verfügungskläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der der Verfügungsbeklagten die Behauptung und Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen untersagt werden sollte. Auf die Antragsschrift vom 09.08.2024 wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit Schriftsatz vom 21.08.2024 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.2Der Verfügungskläger hat sich im Vorfeld des Rechtsstreits mit zwei E-Mails seines Rechtsanwalts vom 07.08.2024 an die Verfügungsbeklagte gewandt. In diesen E-Mails hat er dargelegt, dass er den Beitrag „Schwulenbar lässt Schauspieler nicht rein – Polizeieinsatz“ sowie den Beitrag „Eintritt verweigert: Polizei trägt `M.Star aus Bar“ für rechtswidrig halte, weil sie die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht erfüllten. Darüber hinaus hat er seine Bereitschaft mitgeteilt, zunächst von einer förmlichen und kostenauslösenden Verfolgung seiner Ansprüche abzusehen, wenn die beanstandeten Beiträge von der Webseite der Verfügungsbeklagten entfernt sowie etwaige Hinweis- und Verlinkungsposts auf den Beitrag aus Social-Media-Seiten der Verfügungsbeklagten gelöscht würden. Hierzu hat er um Rückmeldung bis 08.08.2024 um 18 Uhr gebeten. Auf die E-Mails vom 07.08.2024 wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat auf diese E-Mails nicht reagiert. Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 hat der Verfügungskläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der der Verfügungsbeklagten die Behauptung und Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen untersagt werden sollte. Auf die Antragsschrift vom 09.08.2024 wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit Schriftsatz vom 21.08.2024 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.3
Mit Anerkenntnisurteil vom 13.09.2024 hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es unter Anwendung von § 93 ZPO dem Verfügungskläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit den anwaltlichen E-Mails vom 07.08.2024 aufgefordert habe, die Beiträge sowie etwaige Hinweis- und Verlinkungsposts zu löschen. Die Aufforderung sei jedoch nicht mit der Geltendmachung eines konkreten Unterlassungsanspruchs verbunden gewesen. Es hätte dem Verfügungskläger oblegen, die angegriffenen Äußerungen in dem Schreiben konkret zu benennen und eine Löschung ebenjener Berichtsteile zu fordern. Die pauschale Erweiterung des Löschungsbegehrens auf den ganzen Beitrag erschwere eine hinreichende Überprüfung durch die Gegenseite in eklatanter Art und Weise. Die Verfügungsbeklagte sei erst mit der Antragsschrift erstmals mit den angegriffenen Äußerungen hinreichend konfrontiert worden und habe diese mit Schriftsatz vom 21.08.2024 rechtzeitig im Sinne eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO anerkannt. Auf die Begründung der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 13.09.2024 wird Bezug genommen. Das Anerkenntnisurteil wurde beiden Parteien am 16.09.2024 zugestellt.3Mit Anerkenntnisurteil vom 13.09.2024 hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es unter Anwendung von § 93 ZPO dem Verfügungskläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit den anwaltlichen E-Mails vom 07.08.2024 aufgefordert habe, die Beiträge sowie etwaige Hinweis- und Verlinkungsposts zu löschen. Die Aufforderung sei jedoch nicht mit der Geltendmachung eines konkreten Unterlassungsanspruchs verbunden gewesen. Es hätte dem Verfügungskläger oblegen, die angegriffenen Äußerungen in dem Schreiben konkret zu benennen und eine Löschung ebenjener Berichtsteile zu fordern. Die pauschale Erweiterung des Löschungsbegehrens auf den ganzen Beitrag erschwere eine hinreichende Überprüfung durch die Gegenseite in eklatanter Art und Weise. Die Verfügungsbeklagte sei erst mit der Antragsschrift erstmals mit den angegriffenen Äußerungen hinreichend konfrontiert worden und habe diese mit Schriftsatz vom 21.08.2024 rechtzeitig im Sinne eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO anerkannt. Auf die Begründung der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 13.09.2024 wird Bezug genommen. Das Anerkenntnisurteil wurde beiden Parteien am 16.09.2024 zugestellt.4
Gegen die Kostenentscheidung hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 30.09.2024 sofortige Beschwerde eingelegt.4Gegen die Kostenentscheidung hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 30.09.2024 sofortige Beschwerde eingelegt.5
Er beantragt, die Kostenentscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Kosten der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.5Er beantragt, die Kostenentscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Kosten der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.6
Zur Begründung führt er aus, die E-Mails des Verfügungsklägers vom 07.08.2024 enthielten aus Sicht des objektiven Empfängers die Beanstandung konkreter Äußerungen und die Geltendmachung konkreter Unterlassungsansprüche. Sie hätten der Verfügungsbeklagten daher ausreichend die Möglichkeit gegeben, sich mit der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche auseinanderzusetzen. Damit, dass die Verfügungsbeklagte die gesetzte Frist ohne jede Reaktion habe verstreichen lassen, sei aus Sicht des objektiven Empfängers die Aussage verbunden gewesen, dass sie die geltend gemachten Ansprüche keineswegs erfüllen würde. Dass der Verfügungskläger die Beseitigung der Beiträge im Ganzen in den Raum gestellt habe, liege allein daran, dass er der Verfügungsbeklagten Vergleichsangebote, nämlich Löschung der Beiträge gegen Verzicht auf Kostenersatz für außergerichtliches Vorgehen, unterbreitet habe. Da die E-Mails des Verfügungsklägers sämtliche Funktionen einer Abmahnung im förmlichen Sinne erfüllt hätten, sei der Versand einer weiteren „förmlicheren“ Abmahnung entbehrlich gewesen. Genauso ohne Mehrwert wäre es gewesen, wenn der Verfügungskläger anstatt der E-Mails sofort eine förmliche Abmahnung versandt hätte. Sie hätte den Verfügungskläger nur zu einem kostenauslösenden außergerichtlichen Vorgehen gezwungen und damit das strukturelle Ungleichgewicht zwischen den Parteien weiter verstärkt. Eine Abmahnpflicht sei im Presserecht auch gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr sei der vom Verfügungskläger eingeschlagene „informelle“ Weg im Äußerungsrecht, gerade wenn es um Online-Veröffentlichungen gehe, gelebte Praxis. Die Aufrechterhaltung der landgerichtlichen Kostenentscheidung würde daher ein fatales Signal an die äußerungsrechtliche Praxis senden und die Verhandlungsposition eines von rechtswidriger Berichterstattung Betroffenen schwächen. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Senats einer vorherigen Abmahnung auch schon deshalb nicht erforderlich, weil die Verfügungsbeklagte in grober Weise gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen habe, indem sie ohne eigene Recherche die Berichterstattung anderer Medien inhaltlich wiedergegeben habe. Auf die Begründung der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom 30.09.2024 wird Bezug genommen.6Zur Begründung führt er aus, die E-Mails des Verfügungsklägers vom 07.08.2024 enthielten aus Sicht des objektiven Empfängers die Beanstandung konkreter Äußerungen und die Geltendmachung konkreter Unterlassungsansprüche. Sie hätten der Verfügungsbeklagten daher ausreichend die Möglichkeit gegeben, sich mit der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche auseinanderzusetzen. Damit, dass die Verfügungsbeklagte die gesetzte Frist ohne jede Reaktion habe verstreichen lassen, sei aus Sicht des objektiven Empfängers die Aussage verbunden gewesen, dass sie die geltend gemachten Ansprüche keineswegs erfüllen würde. Dass der Verfügungskläger die Beseitigung der Beiträge im Ganzen in den Raum gestellt habe, liege allein daran, dass er der Verfügungsbeklagten Vergleichsangebote, nämlich Löschung der Beiträge gegen Verzicht auf Kostenersatz für außergerichtliches Vorgehen, unterbreitet habe. Da die E-Mails des Verfügungsklägers sämtliche Funktionen einer Abmahnung im förmlichen Sinne erfüllt hätten, sei der Versand einer weiteren „förmlicheren“ Abmahnung entbehrlich gewesen. Genauso ohne Mehrwert wäre es gewesen, wenn der Verfügungskläger anstatt der E-Mails sofort eine förmliche Abmahnung versandt hätte. Sie hätte den Verfügungskläger nur zu einem kostenauslösenden außergerichtlichen Vorgehen gezwungen und damit das strukturelle Ungleichgewicht zwischen den Parteien weiter verstärkt. Eine Abmahnpflicht sei im Presserecht auch gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr sei der vom Verfügungskläger eingeschlagene „informelle“ Weg im Äußerungsrecht, gerade wenn es um Online-Veröffentlichungen gehe, gelebte Praxis. Die Aufrechterhaltung der landgerichtlichen Kostenentscheidung würde daher ein fatales Signal an die äußerungsrechtliche Praxis senden und die Verhandlungsposition eines von rechtswidriger Berichterstattung Betroffenen schwächen. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Senats einer vorherigen Abmahnung auch schon deshalb nicht erforderlich, weil die Verfügungsbeklagte in grober Weise gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen habe, indem sie ohne eigene Recherche die Berichterstattung anderer Medien inhaltlich wiedergegeben habe. Auf die Begründung der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom 30.09.2024 wird Bezug genommen.7
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.7Die Verfügungsbeklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.8
Zur Begründung führt sie aus, dass weder ein schwerwiegender noch ein grober Verstoß der Verfügungsbeklagten vorgelegen habe, der ein dringliches Handeln ohne Abmahnung gefordert hätte. Dies würde auch der Verfügungskläger so sehen, da er sich sonst nicht per E-Mail an die Verfügungsbeklagte gewandt hätte. Im Übrigen sei anerkannt, dass im Bereich des Äußerungsrechts grundsätzlich eine Abmahnung vor der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung erforderlich sei. Anlass zur Einleitung eines Verfahrens gebe der in Anspruch Genommene nur dann, wenn er einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen sei. Die E-Mails des Verfügungsklägers hätten keine „Abmahnungs-Funktion“ gehabt, da sie nicht mit der Geltendmachung eines konkreten Unterlassungsanspruchs verbunden gewesen seien und insbesondere die angegriffenen Äußerungen nicht konkret benannt hätten. Vielmehr habe sich der Verfügungskläger gegen die Beiträge in ihrer Gesamtheit gewendet. Ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lasse sich keine Rechtssicherheit für den Äußernden erzielen, da die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wäre und damit weiterhin die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme drohe. Die Verfügungsbeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass nach der informellen Ansprache noch eine formelle folgen würde. Sie habe durch ihr Verhalten daher nicht Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung gegeben. Auf die Begründung des Antrags auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom 15.10.2024 wird Bezug genommen.8Zur Begründung führt sie aus, dass weder ein schwerwiegender noch ein grober Verstoß der Verfügungsbeklagten vorgelegen habe, der ein dringliches Handeln ohne Abmahnung gefordert hätte. Dies würde auch der Verfügungskläger so sehen, da er sich sonst nicht per E-Mail an die Verfügungsbeklagte gewandt hätte. Im Übrigen sei anerkannt, dass im Bereich des Äußerungsrechts grundsätzlich eine Abmahnung vor der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung erforderlich sei. Anlass zur Einleitung eines Verfahrens gebe der in Anspruch Genommene nur dann, wenn er einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen sei. Die E-Mails des Verfügungsklägers hätten keine „Abmahnungs-Funktion“ gehabt, da sie nicht mit der Geltendmachung eines konkreten Unterlassungsanspruchs verbunden gewesen seien und insbesondere die angegriffenen Äußerungen nicht konkret benannt hätten. Vielmehr habe sich der Verfügungskläger gegen die Beiträge in ihrer Gesamtheit gewendet. Ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lasse sich keine Rechtssicherheit für den Äußernden erzielen, da die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wäre und damit weiterhin die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme drohe. Die Verfügungsbeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass nach der informellen Ansprache noch eine formelle folgen würde. Sie habe durch ihr Verhalten daher nicht Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung gegeben. Auf die Begründung des Antrags auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom 15.10.2024 wird Bezug genommen.9
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2024 nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.9Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2024 nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.10
Zur Ergänzung des Sach- und Rechtsstands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die genannten Beschlüsse des Landgerichts Bezug genommen.10Zur Ergänzung des Sach- und Rechtsstands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die genannten Beschlüsse des Landgerichts Bezug genommen.
II.II.11
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.11Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.12
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Ziff. 1, § 99 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.121. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Ziff. 1, § 99 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.13
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO dem Verfügungskläger auferlegt, weil die Verfügungsbeklagte vorliegend nicht durch ihr Verhalten zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Veranlassung gegeben hat.132. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO dem Verfügungskläger auferlegt, weil die Verfügungsbeklagte vorliegend nicht durch ihr Verhalten zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Veranlassung gegeben hat.14
Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt. Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben .14Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt. Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben .15
Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass § 93 ZPO den mit unnötigen Klagen verbundenen Aufwand und damit ganz allgemein unnötige Prozesse verhindern will und damit auch der Prozessökonomie und der Entlastung der Gerichte dient. Daraus folgt für den Unterlassungsanspruch, dass der Betroffene in der Regel vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens versuchen muss, den Äußernden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu veranlassen .15Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass § 93 ZPO den mit unnötigen Klagen verbundenen Aufwand und damit ganz allgemein unnötige Prozesse verhindern will und damit auch der Prozessökonomie und der Entlastung der Gerichte dient. Daraus folgt für den Unterlassungsanspruch, dass der Betroffene in der Regel vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens versuchen muss, den Äußernden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu veranlassen .16
a) Nach seinen eigenen Angaben hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Fall bewusst zur Vermeidung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen aufgefordert. Die von ihm an die Verfügungsbeklagte übersandten E-Mails vom 07.08.2024 erfüllen jedoch entgegen seiner Meinung nicht in gleicher Weise die Funktion einer ordnungsgemäßen Abmahnung und haben eine solche vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht damit auch nicht entbehrlich gemacht.16a) Nach seinen eigenen Angaben hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Fall bewusst zur Vermeidung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen aufgefordert. Die von ihm an die Verfügungsbeklagte übersandten E-Mails vom 07.08.2024 erfüllen jedoch entgegen seiner Meinung nicht in gleicher Weise die Funktion einer ordnungsgemäßen Abmahnung und haben eine solche vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht damit auch nicht entbehrlich gemacht.17
Dies liegt zum einen daran, dass der Verfügungskläger die angegriffenen Äußerungen in den E-Mails vom 07.08.2024 nicht konkret benennt, sondern deren Inhalt nur mit den Worten „Herr A. sei der Zutritt in die M. M.-O.-Bar `…´ deshalb verwehrt worden, weil diese zuvor schlechte Erfahrungen mit ihm gemacht habe. Im weiteren Verlauf des Vorfalls habe er sich `zunehmend aggressiv´ verhalten, zunächst gegenüber dem Barpersonal und dann auch gegenüber der Polizei“ umschreibt. Dabei vermischt der Verfügungskläger die tatsächlich in den Online-Beiträgen gefallen Äußerungen, die in der umschriebenen Weise weder in dem einen noch in dem anderen Beitrag so zu finden sind. Die Umschreibung weicht damit auch in mehreren Punkten vom Inhalt des Unterlassungsbegehrens im hiesigen Verfahren ab, das sich gegen die Äußerungen richtet, wie sie in den beiden Beiträgen wörtlich gefallen sind.17Dies liegt zum einen daran, dass der Verfügungskläger die angegriffenen Äußerungen in den E-Mails vom 07.08.2024 nicht konkret benennt, sondern deren Inhalt nur mit den Worten „Herr A. sei der Zutritt in die M. M.-O.-Bar `…´ deshalb verwehrt worden, weil diese zuvor schlechte Erfahrungen mit ihm gemacht habe. Im weiteren Verlauf des Vorfalls habe er sich `zunehmend aggressiv´ verhalten, zunächst gegenüber dem Barpersonal und dann auch gegenüber der Polizei“ umschreibt. Dabei vermischt der Verfügungskläger die tatsächlich in den Online-Beiträgen gefallen Äußerungen, die in der umschriebenen Weise weder in dem einen noch in dem anderen Beitrag so zu finden sind. Die Umschreibung weicht damit auch in mehreren Punkten vom Inhalt des Unterlassungsbegehrens im hiesigen Verfahren ab, das sich gegen die Äußerungen richtet, wie sie in den beiden Beiträgen wörtlich gefallen sind.18
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass es der Verfügungsbeklagten auch mit dieser Umschreibung möglich gewesen wäre, die konkret angegriffenen Äußerungen in den beiden Beiträgen zu identifizieren, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass die E-Mails einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichkommen. Denn der Verfügungskläger fordert mit den durch seinen Rechtsanwalt verfassten E-Mails nicht nur die Unterlassung der inhaltlich umschriebenen Äußerungen, sondern die Löschung der gesamten Beiträge. Wie der Verfügungskläger zu der Annahme kommt, dass für die Verfügungsbeklagte dennoch ohne weiteres klar ersichtlich gewesen sei, dass er sich inhaltlich nicht gegen den ganzen Bericht wende, sondern diesen nur insoweit rechtlich beanstande, als es sich dabei um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung handele, ist nicht nachvollziehbar. Denn wenn ein Rechtsanwalt eine konkrete Rechtsfolge einfordert , wird der Empfänger dieser Erklärung im Allgemeinen davon ausgehen, dass er genau dieses Verhalten von der Gegenseite fordert. Die Gegenseite wird sich dann in ihrer Prüfung im Allgemeinen darauf beschränken, ob diese Rechtsfolge überhaupt beansprucht werden kann und falls ja, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Rechtsfolge erfüllt sind. Vorliegend hätte die Verfügungsbeklagte die Prüfung bereits am ersten Punkt beenden können, da auch zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Löschung der gesamten Beiträge hatte. Auch wenn man von einem Presseunternehmen erwarten darf, dass von einem Anwalt verfasste E-Mails wie die vorliegenden dazu führen, dass über den geltend gemachten Anspruch hinaus auch die erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Berichterstattung in materiellrechtlicher Hinsicht überprüft werden, hat dies nicht zur Folge, dass das Presseunternehmen die Obliegenheit hätte, gegenüber dem Anspruchsteller Stellung zu seinem „informellen“ Schreiben zu nehmen. Denn niemand ist zur Wahrung eigener Rechte verpflichtet, unberechtigte Ansprüche aktiv außergerichtlich abzuwehren. Die Verfügungsbeklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass der Verfügungskläger ohne weitere Abmahnung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einreicht, der auf eine andere Rechtsfolge als die „informell“ abgemahnte gerichtet ist. Denn die E-Mail betont, dass dem Verfügungskläger nicht an einer streitigen Auseinandersetzung gelegen sei, und teilt abschließend nur mit, dass der Vertreter des Verfügungsklägers für den Fall, dass die Verfügungsbeklagte nicht einlenke, mit dem Verfügungskläger über die förmliche Geltendmachung seiner Ansprüche sprechen müsste. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten, sie sei davon ausgegangen, dass diese förmliche Geltendmachung der Ansprüche mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eingeleitet werde, ist ohne weiteres nachvollziehbar.18Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass es der Verfügungsbeklagten auch mit dieser Umschreibung möglich gewesen wäre, die konkret angegriffenen Äußerungen in den beiden Beiträgen zu identifizieren, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass die E-Mails einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichkommen. Denn der Verfügungskläger fordert mit den durch seinen Rechtsanwalt verfassten E-Mails nicht nur die Unterlassung der inhaltlich umschriebenen Äußerungen, sondern die Löschung der gesamten Beiträge. Wie der Verfügungskläger zu der Annahme kommt, dass für die Verfügungsbeklagte dennoch ohne weiteres klar ersichtlich gewesen sei, dass er sich inhaltlich nicht gegen den ganzen Bericht wende, sondern diesen nur insoweit rechtlich beanstande, als es sich dabei um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung handele, ist nicht nachvollziehbar. Denn wenn ein Rechtsanwalt eine konkrete Rechtsfolge einfordert , wird der Empfänger dieser Erklärung im Allgemeinen davon ausgehen, dass er genau dieses Verhalten von der Gegenseite fordert. Die Gegenseite wird sich dann in ihrer Prüfung im Allgemeinen darauf beschränken, ob diese Rechtsfolge überhaupt beansprucht werden kann und falls ja, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Rechtsfolge erfüllt sind. Vorliegend hätte die Verfügungsbeklagte die Prüfung bereits am ersten Punkt beenden können, da auch zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Löschung der gesamten Beiträge hatte. Auch wenn man von einem Presseunternehmen erwarten darf, dass von einem Anwalt verfasste E-Mails wie die vorliegenden dazu führen, dass über den geltend gemachten Anspruch hinaus auch die erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Berichterstattung in materiellrechtlicher Hinsicht überprüft werden, hat dies nicht zur Folge, dass das Presseunternehmen die Obliegenheit hätte, gegenüber dem Anspruchsteller Stellung zu seinem „informellen“ Schreiben zu nehmen. Denn niemand ist zur Wahrung eigener Rechte verpflichtet, unberechtigte Ansprüche aktiv außergerichtlich abzuwehren. Die Verfügungsbeklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass der Verfügungskläger ohne weitere Abmahnung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einreicht, der auf eine andere Rechtsfolge als die „informell“ abgemahnte gerichtet ist. Denn die E-Mail betont, dass dem Verfügungskläger nicht an einer streitigen Auseinandersetzung gelegen sei, und teilt abschließend nur mit, dass der Vertreter des Verfügungsklägers für den Fall, dass die Verfügungsbeklagte nicht einlenke, mit dem Verfügungskläger über die förmliche Geltendmachung seiner Ansprüche sprechen müsste. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten, sie sei davon ausgegangen, dass diese förmliche Geltendmachung der Ansprüche mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eingeleitet werde, ist ohne weiteres nachvollziehbar.19
b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wertungsmäßig nicht von einem Fall, in dem der Anspruchsteller zunächst eine unschlüssige Klage bei Gericht einreicht. Wird diese in der Klage im Laufe des Prozesses schlüssig gemacht, ist anerkannt, dass der Anspruchsgegner den Anspruch sofort nach § 93 ZPO anerkennen kann, um der Kostenlast zu entgehen . Nichts anderes kann gelten, wenn außergerichtlich zunächst ein nicht bestehender Anspruch eingefordert wird, im Gerichtsverfahren dann aber der tatsächlich bestehende Anspruch geltend gemacht wird.19b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wertungsmäßig nicht von einem Fall, in dem der Anspruchsteller zunächst eine unschlüssige Klage bei Gericht einreicht. Wird diese in der Klage im Laufe des Prozesses schlüssig gemacht, ist anerkannt, dass der Anspruchsgegner den Anspruch sofort nach § 93 ZPO anerkennen kann, um der Kostenlast zu entgehen . Nichts anderes kann gelten, wenn außergerichtlich zunächst ein nicht bestehender Anspruch eingefordert wird, im Gerichtsverfahren dann aber der tatsächlich bestehende Anspruch geltend gemacht wird.20
Soweit der Verfügungskläger geltend macht, die Aufrechterhaltung der landgerichtlichen Kostenentscheidung würde ein fatales Signal an die äußerungsrechtliche Praxis senden, in der es sich bewährt habe, anstelle formeller Abmahnungen „informelle“ E-Mails an die „Abgemahnten“ zu versenden, was zu einer Stärkung der Verhandlungsposition, der von rechtswidriger Berichterstattung Betroffenen führen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Es steht Betroffenen selbstverständlich frei, weiterhin in einem ersten Schritt ihre Rechte durch „informelle“ E-Mails zu verfolgen. Führt dies aber im Einzelfall nicht zum Erfolg , ist es dem Betroffenen zumutbar, vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht den Gegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Zwar mögen dadurch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten anfallen. Diesen Kosten steht allerdings die Chance gegenüber, dass die Unterlassungserklärung abgegeben und damit ein ebenfalls mit Kosten verbundenes Gerichtsverfahren vermieden werden kann. Außerdem werden in diesem Fall die Kosten regelmäßig von den Abgemahnten erstattet. Dagegen beinhaltet der „informelle“ Weg für die „Abgemahnten“ die Gefahr, dass sie gerichtlich in Anspruch genommen werden, obwohl sie eine Äußerung auf Aufforderung des Betroffenen gelöscht haben. Denn die Löschung einer Äußerung ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 BGB regelmäßig nicht entfallen.20Soweit der Verfügungskläger geltend macht, die Aufrechterhaltung der landgerichtlichen Kostenentscheidung würde ein fatales Signal an die äußerungsrechtliche Praxis senden, in der es sich bewährt habe, anstelle formeller Abmahnungen „informelle“ E-Mails an die „Abgemahnten“ zu versenden, was zu einer Stärkung der Verhandlungsposition, der von rechtswidriger Berichterstattung Betroffenen führen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Es steht Betroffenen selbstverständlich frei, weiterhin in einem ersten Schritt ihre Rechte durch „informelle“ E-Mails zu verfolgen. Führt dies aber im Einzelfall nicht zum Erfolg , ist es dem Betroffenen zumutbar, vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht den Gegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Zwar mögen dadurch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten anfallen. Diesen Kosten steht allerdings die Chance gegenüber, dass die Unterlassungserklärung abgegeben und damit ein ebenfalls mit Kosten verbundenes Gerichtsverfahren vermieden werden kann. Außerdem werden in diesem Fall die Kosten regelmäßig von den Abgemahnten erstattet. Dagegen beinhaltet der „informelle“ Weg für die „Abgemahnten“ die Gefahr, dass sie gerichtlich in Anspruch genommen werden, obwohl sie eine Äußerung auf Aufforderung des Betroffenen gelöscht haben. Denn die Löschung einer Äußerung ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 BGB regelmäßig nicht entfallen.21
Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers wird durch eine solche Sichtweise auch keine gesetzliche Pflicht zur Abmahnung festgeschrieben. Will ein Betroffener allerdings sicherstellen, dass er trotz Anerkenntnisses der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen muss, ist ihm zumutbar, vor Einleitung des Rechtsstreits zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung aufzufordern.21Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers wird durch eine solche Sichtweise auch keine gesetzliche Pflicht zur Abmahnung festgeschrieben. Will ein Betroffener allerdings sicherstellen, dass er trotz Anerkenntnisses der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen muss, ist ihm zumutbar, vor Einleitung des Rechtsstreits zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung aufzufordern.22
c) Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung war auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einem groben Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nicht im Sinne des § 93 ZPO erforderlich sei, an den heran zu treten, der die Äußerung aufgestellt oder verbreitet hat, da in solchen Fälle es für den objektiviert vernünftigen Betroffenen eher fern liege, anzunehmen, er werde bei außergerichtlichem Herantreten an das Medium eine Unterlassungserklärung ohne Verzögerung erreichen können . Ein solcher Fall ist vorliegend, aber ersichtlich nicht gegeben, da der Verfügungskläger ja gerade davon ausgegangen ist, schon mit seiner „informellen“ E-Mail die Verfügungsbeklagte zur Löschung der Beiträge bewegen zu können.22c) Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung war auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einem groben Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nicht im Sinne des § 93 ZPO erforderlich sei, an den heran zu treten, der die Äußerung aufgestellt oder verbreitet hat, da in solchen Fälle es für den objektiviert vernünftigen Betroffenen eher fern liege, anzunehmen, er werde bei außergerichtlichem Herantreten an das Medium eine Unterlassungserklärung ohne Verzögerung erreichen können . Ein solcher Fall ist vorliegend, aber ersichtlich nicht gegeben, da der Verfügungskläger ja gerade davon ausgegangen ist, schon mit seiner „informellen“ E-Mail die Verfügungsbeklagte zur Löschung der Beiträge bewegen zu können.
III.III.23
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.231. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.24
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache .242. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache .25
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts . Mit seiner Entscheidung weicht der Senat auch nicht von den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ab.253. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts . Mit seiner Entscheidung weicht der Senat auch nicht von den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ab.

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