OLG München – 26.11.2024, 18 W 1353/24 Pre e – Sofortige Beschwerde, Pressefreiheit, Hilfsantrag, Hinweispflicht…

Titel:
Sofortige Beschwerde, Pressefreiheit, Hilfsantrag, Hinweispflichten, Nutzungsrechtseinräumung, Einstweilige Verfügung, Presseberichterstattung, Schriftsätze, Mittelbarer Störer, Rahmenvertrag, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Hilfstätigkeiten, Verbreitungshandlung, Antrag auf Erlaß, Schutzbereich, Prüfungspflichten, Antragsgegner, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Vorbeugende Unterlassungsklage
Leitsätze:
1. Die Weitergabe eines Fotos durch einen aufgrund eines Rahmenvertrags regelmäßig mit der Fertigung von Bildmaterial beauftragten freien Fotografen an ein Bildarchiv, das seinerseits auch Medienunternehmen beliefert, erfolgt in der Regel in enger organisatorischer Bindung an die Presse, stellt eine typischerweise pressebezogene Hilfstätigkeit dar und erfüllt regelmäßig nicht den Begriff des Verbreitens im Sinn des § 22 Abs. 1 KUG.
2. Um eine zu weitgehende Einschränkung der Pressefreiheit zu vermeiden, ist es geboten, die Übergabe von Fotos durch den freien Fotografen an ein Bildarchiv insgesamt dem Schutz dieses Grundrechts zu unterstellen und daher nicht als Verbreiten im Sinn des § 22 Abs. 1 KUG zu werten, auch wenn die betreffenden Fotos später und im Zeitpunkt ihrer Übergabe noch nicht absehbar tatsächlich auch für andere Zwecke als einer Presseberichterstattung verwendet werden.
3. Es besteht keine generelle Verpflichtung des Fotografen, vor der Übergabe eines Fotos an ein Bildarchiv zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll.
Schlagworte:
Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Bildveröffentlichung, Störerhaftung, Fotografenhaftung, Medienberichterstattung, Unterlassungsanspruch
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 46286Titel:Sofortige Beschwerde, Pressefreiheit, Hilfsantrag, Hinweispflichten, Nutzungsrechtseinräumung, Einstweilige Verfügung, Presseberichterstattung, Schriftsätze, Mittelbarer Störer, Rahmenvertrag, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Hilfstätigkeiten, Verbreitungshandlung, Antrag auf Erlaß, Schutzbereich, Prüfungspflichten, Antragsgegner, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Vorbeugende UnterlassungsklageLeitsätze:1. Die Weitergabe eines Fotos durch einen aufgrund eines Rahmenvertrags regelmäßig mit der Fertigung von Bildmaterial beauftragten freien Fotografen an ein Bildarchiv, das seinerseits auch Medienunternehmen beliefert, erfolgt in der Regel in enger organisatorischer Bindung an die Presse, stellt eine typischerweise pressebezogene Hilfstätigkeit dar und erfüllt regelmäßig nicht den Begriff des Verbreitens im Sinn des § 22 Abs. 1 KUG.2. Um eine zu weitgehende Einschränkung der Pressefreiheit zu vermeiden, ist es geboten, die Übergabe von Fotos durch den freien Fotografen an ein Bildarchiv insgesamt dem Schutz dieses Grundrechts zu unterstellen und daher nicht als Verbreiten im Sinn des § 22 Abs. 1 KUG zu werten, auch wenn die betreffenden Fotos später und im Zeitpunkt ihrer Übergabe noch nicht absehbar tatsächlich auch für andere Zwecke als einer Presseberichterstattung verwendet werden.3. Es besteht keine generelle Verpflichtung des Fotografen, vor der Übergabe eines Fotos an ein Bildarchiv zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll.Schlagworte:Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Bildveröffentlichung, Störerhaftung, Fotografenhaftung, Medienberichterstattung, UnterlassungsanspruchFundstelle:GRUR-RS 2024, 46286 Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts P. vom 09.08.2024, Az. 4 O 547/24, wird zurückgewiesen.1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts P. vom 09.08.2024, Az. 4 O 547/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Gründe
I.I.1
Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, dass von ihm erstellte Foto, das den Verfügungskläger während des Juni-Hochwassers in P. 2024 auf dem „Balkon“ seiner Privatwohnung zeigt, selbst zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen.1Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, dass von ihm erstellte Foto, das den Verfügungskläger während des Juni-Hochwassers in P. 2024 auf dem „Balkon“ seiner Privatwohnung zeigt, selbst zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen.23
Der Antragsgegner trägt vor, das streitgegenständliche Foto im Auftrag der D.P. Agentur gefertigt zu haben, mit deren Bildarchiv, der dp. P.A. GmbH, ihn ein Rahmenvertrag verbinde. Aufgrund dieses Rahmenvertrags werde er regelmäßig damit beauftragt, aktuelles und dokumentarisches Bildmaterial für die Nutzung der d.p. als Presseagentur anzufertigen. Der Vertrag enthalte eine Regelung, nach der er der d.p. an dem von ihm belieferten Bildmaterial die ausschließlichen Nutzungsrechte einräume. Auf die weitere Verwendung der Fotos habe er keinen Einfluss.3Der Antragsgegner trägt vor, das streitgegenständliche Foto im Auftrag der D.P. Agentur gefertigt zu haben, mit deren Bildarchiv, der dp. P.A. GmbH, ihn ein Rahmenvertrag verbinde. Aufgrund dieses Rahmenvertrags werde er regelmäßig damit beauftragt, aktuelles und dokumentarisches Bildmaterial für die Nutzung der d.p. als Presseagentur anzufertigen. Der Vertrag enthalte eine Regelung, nach der er der d.p. an dem von ihm belieferten Bildmaterial die ausschließlichen Nutzungsrechte einräume. Auf die weitere Verwendung der Fotos habe er keinen Einfluss.4
Das Landgericht P. hat mit Beschluss vom 09.08.2024, dem Verfügungskläger zugestellt am 12.08.2024, den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Es könne offenbleiben, ob § 22 Satz 1 KUG bei freien Fotografen im Sinne der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG einschränkend auszulegen bzw. teleologisch zu reduzieren sei, da jedenfalls ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliege. Darüber hinaus sei auch ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Bild künftig rechtswidrig verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen werde, da er der d.p. das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Bildmaterial übertragen habe. Zur Ergänzung wird auf den Beschluss vom 09.08.2024 Bezug genommen.4Das Landgericht P. hat mit Beschluss vom 09.08.2024, dem Verfügungskläger zugestellt am 12.08.2024, den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Es könne offenbleiben, ob § 22 Satz 1 KUG bei freien Fotografen im Sinne der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG einschränkend auszulegen bzw. teleologisch zu reduzieren sei, da jedenfalls ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliege. Darüber hinaus sei auch ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Bild künftig rechtswidrig verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen werde, da er der d.p. das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Bildmaterial übertragen habe. Zur Ergänzung wird auf den Beschluss vom 09.08.2024 Bezug genommen.5
Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 22.08.2024, beim Oberlandesgericht eingegangen am 26.08.2024, sofortige Beschwerde eingelegt und diese im selben Schriftsatz begründet.5Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 22.08.2024, beim Oberlandesgericht eingegangen am 26.08.2024, sofortige Beschwerde eingelegt und diese im selben Schriftsatz begründet.6
Der Vorsitzende des Senats hat die sofortige Beschwerde mit Verfügung vom 27.08.2024, auf den Bezug genommen wird, dem Landgericht zur Entscheidung über die Abhilfe zugeleitet.6Der Vorsitzende des Senats hat die sofortige Beschwerde mit Verfügung vom 27.08.2024, auf den Bezug genommen wird, dem Landgericht zur Entscheidung über die Abhilfe zugeleitet.7
Der Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 19.09.2024 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.7Der Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 19.09.2024 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.8
Der Verfügungskläger hat mit Schriftsatz vom 04.10.2024 ergänzend ausgeführt und einen Hilfsantrag gestellt.8Der Verfügungskläger hat mit Schriftsatz vom 04.10.2024 ergänzend ausgeführt und einen Hilfsantrag gestellt.9
Mit Beschluss vom 15.10.2024 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zum Beschluss vom 09.08.2024 hat das Landgericht ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde daran scheitere, dass dem ursprünglichen Hauptantrag die Bezugnahme auf einen konkreten Kontext fehle. Über den mit Schriftsatz vom 04.10.2024 vom Verfügungskläger gestellten Hilfsantrag könne im Rahmen des Abhilfeverfahrens nicht entschieden werden. Die Verbescheidung des Hilfsantrags obliege dem Beschwerdegericht.9Mit Beschluss vom 15.10.2024 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zum Beschluss vom 09.08.2024 hat das Landgericht ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde daran scheitere, dass dem ursprünglichen Hauptantrag die Bezugnahme auf einen konkreten Kontext fehle. Über den mit Schriftsatz vom 04.10.2024 vom Verfügungskläger gestellten Hilfsantrag könne im Rahmen des Abhilfeverfahrens nicht entschieden werden. Die Verbescheidung des Hilfsantrags obliege dem Beschwerdegericht.10
Der Senat hat am 12.11.2024 mündlich verhandelt und den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Verfügungskläger hat dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17.11.2024 zugestimmt, der Verfügungsbeklagte hat ihn mit Schriftsatz vom 19.11.2024 abgelehnt, so dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde veranlasst war.10Der Senat hat am 12.11.2024 mündlich verhandelt und den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Verfügungskläger hat dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17.11.2024 zugestimmt, der Verfügungsbeklagte hat ihn mit Schriftsatz vom 19.11.2024 abgelehnt, so dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde veranlasst war.11
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren vorgelegten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.11Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren vorgelegten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.
II.II.12
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.12Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.13
Der Antrag ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung seines Bildnisses nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 22 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil der Verfügungsbeklagte weder für seine eigene Weitergabe des streitgegenständlichen Fotos an die d.p. P.A. GmbH noch für den Weiterverkauf des Fotos durch die d.p. P.A. GmbH noch für die späteren Veröffentlichungen des Fotos haftet.13Der Antrag ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung seines Bildnisses nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 22 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil der Verfügungsbeklagte weder für seine eigene Weitergabe des streitgegenständlichen Fotos an die d.p. P.A. GmbH noch für den Weiterverkauf des Fotos durch die d.p. P.A. GmbH noch für die späteren Veröffentlichungen des Fotos haftet.14
Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden. Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden . Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts .14Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden. Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden . Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts .1516
1. Der Verfügungsbeklagte hat durch die Weitergabe des Fotos an die d.p. P.A. GmbH nicht gegen §§ 22, 23 KUG verstoßen; denn er hat das Foto damit nicht im Sinne dieser Vorschriften verbreitet.161. Der Verfügungsbeklagte hat durch die Weitergabe des Fotos an die d.p. P.A. GmbH nicht gegen §§ 22, 23 KUG verstoßen; denn er hat das Foto damit nicht im Sinne dieser Vorschriften verbreitet.17
a) Der Begriff des Verbreitens im Sinne des § 22 Satz 1 KUG ist grundsätzlich weit auszulegen. Verbreiten bedeutet jede Art der Weitergabe körperlicher Exemplare, auch digitaler Aufnahmen, an Dritte. Auf eine Verbreitung in die Öffentlichkeit kommt es nicht an, denn schon die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen. Auch wenn man einer Definition des Verbreitens folgen wollte, wonach Verbreitung die Weitergabe ist, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt, wäre durch die Zuleitung des Lichtbilds an die d.p. P.A. GmbH der Tatbestand des Verbreitens im Sinne des § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich erfüllt, da auch dadurch dieses Risiko besteht .17a) Der Begriff des Verbreitens im Sinne des § 22 Satz 1 KUG ist grundsätzlich weit auszulegen. Verbreiten bedeutet jede Art der Weitergabe körperlicher Exemplare, auch digitaler Aufnahmen, an Dritte. Auf eine Verbreitung in die Öffentlichkeit kommt es nicht an, denn schon die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen. Auch wenn man einer Definition des Verbreitens folgen wollte, wonach Verbreitung die Weitergabe ist, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt, wäre durch die Zuleitung des Lichtbilds an die d.p. P.A. GmbH der Tatbestand des Verbreitens im Sinne des § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich erfüllt, da auch dadurch dieses Risiko besteht .18
b) Allerdings ist im Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Pressefreiheit dieser bei der Auslegung des Begriffs des Verbreitens von Bildnissen im Sinne des § 22 KUG Rechnung zu tragen.18b) Allerdings ist im Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Pressefreiheit dieser bei der Auslegung des Begriffs des Verbreitens von Bildnissen im Sinne des § 22 KUG Rechnung zu tragen.19
Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet als subjektives Recht den im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang; als objektives Recht garantiert es die Freiheit des Pressewesens insgesamt. Der Schutz der Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen. Im Einzelnen kommt es für die Definition des Schutzbereichs darauf an, was notwendige Bedingung des Funktionierens einer freien Presse ist. Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit auch unter sämtlichen Aspekten von der Sammlung der Informationen über die Vorbereitung bis hin zur Veröffentlichung . Das schließt die Bebilderung von Presseartikeln mitsamt der Beschaffung von Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung ein . Zwar wird nicht jede selbstständige Dienstleistung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen, die der Presse zu Gute kommt und für diese funktionswichtig ist. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung und kann deswegen nur durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgelöst werden. Für presseexterne Hilfstätigkeiten greift der Schutz aber ausnahmsweise im Interesse eines freiheitlichen Pressewesens, wenn eine selbstständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt .19Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet als subjektives Recht den im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang; als objektives Recht garantiert es die Freiheit des Pressewesens insgesamt. Der Schutz der Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen. Im Einzelnen kommt es für die Definition des Schutzbereichs darauf an, was notwendige Bedingung des Funktionierens einer freien Presse ist. Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit auch unter sämtlichen Aspekten von der Sammlung der Informationen über die Vorbereitung bis hin zur Veröffentlichung . Das schließt die Bebilderung von Presseartikeln mitsamt der Beschaffung von Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung ein . Zwar wird nicht jede selbstständige Dienstleistung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen, die der Presse zu Gute kommt und für diese funktionswichtig ist. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung und kann deswegen nur durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgelöst werden. Für presseexterne Hilfstätigkeiten greift der Schutz aber ausnahmsweise im Interesse eines freiheitlichen Pressewesens, wenn eine selbstständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt .20
Dieses Verständnis der Pressefreiheit zugrunde gelegt stellt der quasi presseintern bleibende Abruf von Bildnissen durch Presseunternehmen keine Verbreitungshandlung des Betreibers eines Bildarchivs im Sinne des § 22 KUG dar . Die Hilfstätigkeit des Bildarchivs ist in diesem Fall typischerweise pressebezogen. Ersichtlich liegt keine Verbreitungshandlung vor, wenn ein Presseverlag auf sein eigenes Bildarchiv, wie es zahlreiche Medienunternehmen unterhalten, zugreift. Nichts anderes gilt, wenn er auf das Bildarchiv eines Drittunternehmens zugreift. Das Bildarchiv erbringt in diesem Fall eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit, die in enger organisatorischer Bindung an die Medien erfolgt und für das Funktionieren der freien Medien notwendig ist. Bleibt der Vorgang in dieser Weise ohne Außenwirkung, ist der durch §§ 22, 23 KUG angestrebte Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten nicht tangiert. Es besteht deshalb kein rechtfertigender Grund, den Schutz, den die Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen gewährt, dadurch zu schwächen, dass dem Betreiber eines Bildarchivs die nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG erforderlichen Prüfpflichten hinsichtlich einer möglichen Verwertung der Bilder im Rahmen einer Presseberichterstattung angesonnen werden .20Dieses Verständnis der Pressefreiheit zugrunde gelegt stellt der quasi presseintern bleibende Abruf von Bildnissen durch Presseunternehmen keine Verbreitungshandlung des Betreibers eines Bildarchivs im Sinne des § 22 KUG dar . Die Hilfstätigkeit des Bildarchivs ist in diesem Fall typischerweise pressebezogen. Ersichtlich liegt keine Verbreitungshandlung vor, wenn ein Presseverlag auf sein eigenes Bildarchiv, wie es zahlreiche Medienunternehmen unterhalten, zugreift. Nichts anderes gilt, wenn er auf das Bildarchiv eines Drittunternehmens zugreift. Das Bildarchiv erbringt in diesem Fall eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit, die in enger organisatorischer Bindung an die Medien erfolgt und für das Funktionieren der freien Medien notwendig ist. Bleibt der Vorgang in dieser Weise ohne Außenwirkung, ist der durch §§ 22, 23 KUG angestrebte Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten nicht tangiert. Es besteht deshalb kein rechtfertigender Grund, den Schutz, den die Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen gewährt, dadurch zu schwächen, dass dem Betreiber eines Bildarchivs die nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG erforderlichen Prüfpflichten hinsichtlich einer möglichen Verwertung der Bilder im Rahmen einer Presseberichterstattung angesonnen werden .21
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen diese Maßstäbe zumindest für die vom Bundesgerichtshof entschiedene Konstellation der routinemäßigen Zulieferung von Bildmaterial, dessen Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, zugrunde gelegt werden . Umgekehrt begegnet es nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Weitergabe von Bildmaterial durch einen nicht routinemäßiger Zulieferer – in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Journalisten, der eine Bildaufnahme einer Person an eine Presseredaktion zum Zweck der Veröffentlichung weitergegeben hat – an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung als Verbreiten im Sinne der §§ 22, 23 KUG zu werten. Solche nicht routinemäßigen Zulieferer von Bildmaterial könnten gehalten sein, auf die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, hinzuweisen, soweit diese für etwa notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können.21Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen diese Maßstäbe zumindest für die vom Bundesgerichtshof entschiedene Konstellation der routinemäßigen Zulieferung von Bildmaterial, dessen Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, zugrunde gelegt werden . Umgekehrt begegnet es nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Weitergabe von Bildmaterial durch einen nicht routinemäßiger Zulieferer – in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Journalisten, der eine Bildaufnahme einer Person an eine Presseredaktion zum Zweck der Veröffentlichung weitergegeben hat – an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung als Verbreiten im Sinne der §§ 22, 23 KUG zu werten. Solche nicht routinemäßigen Zulieferer von Bildmaterial könnten gehalten sein, auf die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, hinzuweisen, soweit diese für etwa notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können.22
c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die Weitergabe der Fotos durch den Verfügungsbeklagten an seine Vertragspartnerin, die d.p. P.A. GmbH, die als Tochtergesellschaft der D.P. ein Bildarchiv betreibt, kein Verbreiten im Sinne des § 22 Satz 1 KUG dar. Das vom Verfügungskläger begehrte Unterlassungsgebot würde in die Pressefreiheit des Verfügungsbeklagten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingreifen. Der Verfügungsbeklagte ist vorliegend Grundrechtsträger der Pressefreiheit.22c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die Weitergabe der Fotos durch den Verfügungsbeklagten an seine Vertragspartnerin, die d.p. P.A. GmbH, die als Tochtergesellschaft der D.P. ein Bildarchiv betreibt, kein Verbreiten im Sinne des § 22 Satz 1 KUG dar. Das vom Verfügungskläger begehrte Unterlassungsgebot würde in die Pressefreiheit des Verfügungsbeklagten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingreifen. Der Verfügungsbeklagte ist vorliegend Grundrechtsträger der Pressefreiheit.23
Die Übergabe der zum Thema „Juni-Hochwasser 2024 in P. “ gefertigten Fotos durch den Verfügungsbeklagten an die d.p. P.A. GmbH zum Zweck der Veröffentlichung ist vorliegend als quasi presseintern einzuordnen. Die Beschaffung von geeignetem Bildmaterial zur Bebilderung von Berichterstattungen ist unverzichtbare Grundbedingung für die Gewährleistung eines funktionierenden Medienbetriebs. Da Presseunternehmen heutzutage regelmäßig keine angestellten Fotografen beschäftigen, stellt sich der Ankauf von Bildmaterial von freien Fotografen als für das Funktionieren einer freien Presse notwendig dar. Der Verfügungsbeklagte ist aufgrund eines Rahmenvertrags dauerhaft an die d.p. P.A. GmbH gebunden und fertigt für diese regelmäßig Bilder zu einem von letzterer in Auftrag gegebenen Thema, damit diese durch die D. P. selbst oder durch andere Presseunternehmen für redaktionelle Zwecke verwendet werden können. Der Verfügungskläger wendet zwar ein, ein Fotograf habe anders als ein Bildarchiv, wie es der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, stets die volle Entscheidungsgewalt über die von ihm gefertigten Fotos. Dies ändert aber nichts daran, dass auch ein freier Fotograf im hier relevanten Kontext eine typischerweise pressebezogene Hilfstätigkeit ausübt. Dies erfolgt vorliegend aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrags auch in enger organisatorischer Bindung an die Presse. Der Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass er von der d.p. regelmäßig damit beauftragt werde und so auch am 6. Juni 2024 bzgl. des Hochwassers in P. beauftragt wurde, aktuelles und dokumentarisches Bildmaterial für die Nutzung durch die d.p. als Presseagentur anzufertigen. Mit der Übergabe räume er der d.p. die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihm gelieferten Bildmaterial ein, so dass die Entscheidung über die weitere Verwendung der Fotos allein der d.p. obliege . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Haftung des Verfügungsbeklagten durch Weitergabe der beauftragten Bilder an seine Vertragspartnerin sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung durch die Deutsche Presseagentur auswirken würde, da damit gerechnet werden müsste, dass manche Bilder bereits vor ihrer Übergabe an das Presseunternehmen durch den Verfügungsbeklagten aussortiert würden, um eine solche Haftung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, auch einen freien Fotografen wie den Verfügungsbeklagten, der aufgrund eines Rahmenvertrags regelmäßig damit beauftragt wird, Bildmaterial für die Nutzung durch die d.p. als Presseagentur zu fertigen, in den Schutzbereich der Pressefreiheit einzubeziehen.23Die Übergabe der zum Thema „Juni-Hochwasser 2024 in P. “ gefertigten Fotos durch den Verfügungsbeklagten an die d.p. P.A. GmbH zum Zweck der Veröffentlichung ist vorliegend als quasi presseintern einzuordnen. Die Beschaffung von geeignetem Bildmaterial zur Bebilderung von Berichterstattungen ist unverzichtbare Grundbedingung für die Gewährleistung eines funktionierenden Medienbetriebs. Da Presseunternehmen heutzutage regelmäßig keine angestellten Fotografen beschäftigen, stellt sich der Ankauf von Bildmaterial von freien Fotografen als für das Funktionieren einer freien Presse notwendig dar. Der Verfügungsbeklagte ist aufgrund eines Rahmenvertrags dauerhaft an die d.p. P.A. GmbH gebunden und fertigt für diese regelmäßig Bilder zu einem von letzterer in Auftrag gegebenen Thema, damit diese durch die D. P. selbst oder durch andere Presseunternehmen für redaktionelle Zwecke verwendet werden können. Der Verfügungskläger wendet zwar ein, ein Fotograf habe anders als ein Bildarchiv, wie es der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, stets die volle Entscheidungsgewalt über die von ihm gefertigten Fotos. Dies ändert aber nichts daran, dass auch ein freier Fotograf im hier relevanten Kontext eine typischerweise pressebezogene Hilfstätigkeit ausübt. Dies erfolgt vorliegend aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrags auch in enger organisatorischer Bindung an die Presse. Der Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass er von der d.p. regelmäßig damit beauftragt werde und so auch am 6. Juni 2024 bzgl. des Hochwassers in P. beauftragt wurde, aktuelles und dokumentarisches Bildmaterial für die Nutzung durch die d.p. als Presseagentur anzufertigen. Mit der Übergabe räume er der d.p. die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihm gelieferten Bildmaterial ein, so dass die Entscheidung über die weitere Verwendung der Fotos allein der d.p. obliege . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Haftung des Verfügungsbeklagten durch Weitergabe der beauftragten Bilder an seine Vertragspartnerin sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung durch die Deutsche Presseagentur auswirken würde, da damit gerechnet werden müsste, dass manche Bilder bereits vor ihrer Übergabe an das Presseunternehmen durch den Verfügungsbeklagten aussortiert würden, um eine solche Haftung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, auch einen freien Fotografen wie den Verfügungsbeklagten, der aufgrund eines Rahmenvertrags regelmäßig damit beauftragt wird, Bildmaterial für die Nutzung durch die d.p. als Presseagentur zu fertigen, in den Schutzbereich der Pressefreiheit einzubeziehen.24
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die d.p. P.A. GmbH das streitgegenständliche Foto nicht ausschließlich für Pressezwecke genutzt, sondern dieses auch Dritten zum Kauf angeboten hat. Selbst wenn der Verfügungsbeklagte Kenntnis davon hatte, dass die d.p. P.A. GmbH von freien Fotografen angekaufte Bilder zu unterschiedlichen Zwecken weiterverwendet, hat er glaubhaft gemacht, dass sein Auftrag darin bestand, aktuelles Bildmaterial zum Juni-Hochwasser in P. für die Nutzung der Tätigkeit der d.p. als Presseagentur anzufertigen . Bei Fertigung und Übergabe des Fotos lag aus seiner Sicht daher eine medienbezogene Hilfstätigkeit vor. Dem steht nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht absehen konnte, ob das streitgegenständliche Foto überhaupt und falls ja, ob es zu Zwecken einer Presseberichterstattung verwendet oder weitergegeben würde. Hinzu kommt, dass das Foto anschließend auch tatsächlich für konkrete Presseberichterstattungen genutzt wurde , so dass auch objektiv eine medienbezogene Hilfstätigkeit vorlag. Zumindest diese Verwendung des Fotos ist daher durch die Pressefreiheit geschützt. Ist die Übergabehandlung des Verfügungsbeklagten aber in diesem Kontext nicht als „Verbreiten“ im Sinne des § 22 KUG zu werten, kann dieselbe Übergabehandlung nicht nachträglich deshalb insgesamt oder teilweise als „Verbreiten“ eingestuft werden, weil das Foto später zusätzlich in anderen Kontexten verwendet wurde. Da die weitere Nutzung des streitgegenständlichen Fotos für den Verfügungsbeklagten im Zeitpunkt der Übergabe an die d.p. P.A. GmbH nicht absehbar war, würde eine solche „gespaltene“ Bewertung der Weitergabe von Fotos erneut das Risiko bergen, dass der Verfügungsbeklagte zur Vermeidung einer späteren Haftung Bildmaterial zurückhalten würde, das damit gar nicht zur Veröffentlichung an die d.p. als Presseagentur gelangen würde. Um diese Einschränkung der Pressefreiheit zu vermeiden, erscheint es deshalb geboten, die Übergabe der Fotos insgesamt deren Schutz zu unterstellen und insgesamt nicht als „Verbreiten“ im Sinne des § 22 KUG zu werten. Damit bleibt die Weitergabe des streitgegenständlichen Fotos durch den Verfügungsbeklagten insgesamt quasi presseintern und ohne Außenwirkung, so dass der von §§ 22, 23 KUG angestrebte Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers nicht tangiert ist.24Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die d.p. P.A. GmbH das streitgegenständliche Foto nicht ausschließlich für Pressezwecke genutzt, sondern dieses auch Dritten zum Kauf angeboten hat. Selbst wenn der Verfügungsbeklagte Kenntnis davon hatte, dass die d.p. P.A. GmbH von freien Fotografen angekaufte Bilder zu unterschiedlichen Zwecken weiterverwendet, hat er glaubhaft gemacht, dass sein Auftrag darin bestand, aktuelles Bildmaterial zum Juni-Hochwasser in P. für die Nutzung der Tätigkeit der d.p. als Presseagentur anzufertigen . Bei Fertigung und Übergabe des Fotos lag aus seiner Sicht daher eine medienbezogene Hilfstätigkeit vor. Dem steht nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht absehen konnte, ob das streitgegenständliche Foto überhaupt und falls ja, ob es zu Zwecken einer Presseberichterstattung verwendet oder weitergegeben würde. Hinzu kommt, dass das Foto anschließend auch tatsächlich für konkrete Presseberichterstattungen genutzt wurde , so dass auch objektiv eine medienbezogene Hilfstätigkeit vorlag. Zumindest diese Verwendung des Fotos ist daher durch die Pressefreiheit geschützt. Ist die Übergabehandlung des Verfügungsbeklagten aber in diesem Kontext nicht als „Verbreiten“ im Sinne des § 22 KUG zu werten, kann dieselbe Übergabehandlung nicht nachträglich deshalb insgesamt oder teilweise als „Verbreiten“ eingestuft werden, weil das Foto später zusätzlich in anderen Kontexten verwendet wurde. Da die weitere Nutzung des streitgegenständlichen Fotos für den Verfügungsbeklagten im Zeitpunkt der Übergabe an die d.p. P.A. GmbH nicht absehbar war, würde eine solche „gespaltene“ Bewertung der Weitergabe von Fotos erneut das Risiko bergen, dass der Verfügungsbeklagte zur Vermeidung einer späteren Haftung Bildmaterial zurückhalten würde, das damit gar nicht zur Veröffentlichung an die d.p. als Presseagentur gelangen würde. Um diese Einschränkung der Pressefreiheit zu vermeiden, erscheint es deshalb geboten, die Übergabe der Fotos insgesamt deren Schutz zu unterstellen und insgesamt nicht als „Verbreiten“ im Sinne des § 22 KUG zu werten. Damit bleibt die Weitergabe des streitgegenständlichen Fotos durch den Verfügungsbeklagten insgesamt quasi presseintern und ohne Außenwirkung, so dass der von §§ 22, 23 KUG angestrebte Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers nicht tangiert ist.25
d) Ob der Verbreitungsbegriff auch im presseinternen Kontext in Fällen auszuweiten wäre, in denen die Weitergabe eines Fotos schon wegen des besonderen Motivs oder der besonderen Aufnahmesituation aus sich heraus rechtswidrig wäre , braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall offensichtlich nicht vorliegt.25d) Ob der Verbreitungsbegriff auch im presseinternen Kontext in Fällen auszuweiten wäre, in denen die Weitergabe eines Fotos schon wegen des besonderen Motivs oder der besonderen Aufnahmesituation aus sich heraus rechtswidrig wäre , braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall offensichtlich nicht vorliegt.26
2. Der Verfügungsbeklagte haftet vorliegend auch nicht als Störer für etwaige Verstöße gegen §§ 22, 23 KUG, die möglicherweise im Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fotos durch die d.p. P.A. GmbH an Dritte und in der Veröffentlichung der Fotos durch diese Dritte liegen.262. Der Verfügungsbeklagte haftet vorliegend auch nicht als Störer für etwaige Verstöße gegen §§ 22, 23 KUG, die möglicherweise im Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fotos durch die d.p. P.A. GmbH an Dritte und in der Veröffentlichung der Fotos durch diese Dritte liegen.27
a) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist . Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen .27a) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist . Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen .28
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Verfügungsbeklagte vorliegend keine Prüfpflichten im Hinblick auf die konkret beanstandeten Verbreitungshandlungen des streitgegenständlichen Fotos durch Dritte verletzt.28b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Verfügungsbeklagte vorliegend keine Prüfpflichten im Hinblick auf die konkret beanstandeten Verbreitungshandlungen des streitgegenständlichen Fotos durch Dritte verletzt.29
aa) Soweit es die späteren konkreten Veröffentlichungen des Fotos durch das „M-E.“, die C. und den B.R. betrifft, ist eine Prüf- bzw. Hinweispflicht des Verfügungsbeklagten schon deshalb abzulehnen, weil sich bei Übergabe der Fotos noch nicht einmal abzeichnete, durch wen und in welchem Kontext das Foto später veröffentlicht würden. Der Verfügungsbeklagte hatte weder Kontakt noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Einflussmöglichkeiten auf die das Foto veröffentlichenden Dritten. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass es jedenfalls in der Regel in der Verantwortung der jeweiligen Redaktionen liegt, bei einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, scheidet eine Verantwortung des Verfügungsbeklagten als Störer im Hinblick auf die vom Verfügungskläger angegriffenen konkreten Veröffentlichungen aus.29aa) Soweit es die späteren konkreten Veröffentlichungen des Fotos durch das „M-E.“, die C. und den B.R. betrifft, ist eine Prüf- bzw. Hinweispflicht des Verfügungsbeklagten schon deshalb abzulehnen, weil sich bei Übergabe der Fotos noch nicht einmal abzeichnete, durch wen und in welchem Kontext das Foto später veröffentlicht würden. Der Verfügungsbeklagte hatte weder Kontakt noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Einflussmöglichkeiten auf die das Foto veröffentlichenden Dritten. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass es jedenfalls in der Regel in der Verantwortung der jeweiligen Redaktionen liegt, bei einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, scheidet eine Verantwortung des Verfügungsbeklagten als Störer im Hinblick auf die vom Verfügungskläger angegriffenen konkreten Veröffentlichungen aus.30
bb) Betrachtet man den Beitrag zu den konkreten Veröffentlichungen, der im Weiterverkauf der Fotos durch die d.p. P.A. GmbH an, die das Foto veröffentlichenden Dritten liegt, musste der Verfügungsbeklagte zwar damit rechnen, dass eine solche Weitergabe der Fotos möglicherweise erfolgen würde, da ihm bewusst war, dass seine Vertragspartnerin als Bildagentur Fotos sowohl zu redaktionellen als auch zu kommerziellen Zwecken auf ihrer Homepage anbietet. Gleichwohl hat der Verfügungsbeklagte auch unter diesem Gesichtspunkt keine Prüf- oder Hinweispflichten verletzt.30bb) Betrachtet man den Beitrag zu den konkreten Veröffentlichungen, der im Weiterverkauf der Fotos durch die d.p. P.A. GmbH an, die das Foto veröffentlichenden Dritten liegt, musste der Verfügungsbeklagte zwar damit rechnen, dass eine solche Weitergabe der Fotos möglicherweise erfolgen würde, da ihm bewusst war, dass seine Vertragspartnerin als Bildagentur Fotos sowohl zu redaktionellen als auch zu kommerziellen Zwecken auf ihrer Homepage anbietet. Gleichwohl hat der Verfügungsbeklagte auch unter diesem Gesichtspunkt keine Prüf- oder Hinweispflichten verletzt.31
Eine generelle Verpflichtung des Fotografen, vor der Übergabe eines Fotos zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, kann nicht angenommen werden. Da selbst eine Veröffentlichung von Fotos zu kommerziellen Zwecken nicht per se rechtswidrig ist, würde eine solche Obliegenheit nur dann einen Schutz des Betroffenen bewirken, wenn der Fotograf die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Fotos in jedem denkbaren Kontext vorab prüfen und der d.p. P.A. GmbH für unzulässig befundene Nutzungen vertraglich untersagen würde. Dies ist aber schon aufgrund der Vielzahl der denkbaren Kontexte, in denen das Bild veröffentlicht werden könnte, praktisch nicht machbar. Darüber hinaus würde eine derart weitgehende Prüfpflicht die Tätigkeit von Fotografen aufgrund der sich daraus ergebenden Haftungsrisiken erheblich erschweren und unattraktiv machen und wäre auch im Hinblick darauf, dass es jedenfalls in der Regel in der Verantwortung der jeweiligen Redaktionen liegt, bei einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, nicht zumutbar.31Eine generelle Verpflichtung des Fotografen, vor der Übergabe eines Fotos zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, kann nicht angenommen werden. Da selbst eine Veröffentlichung von Fotos zu kommerziellen Zwecken nicht per se rechtswidrig ist, würde eine solche Obliegenheit nur dann einen Schutz des Betroffenen bewirken, wenn der Fotograf die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Fotos in jedem denkbaren Kontext vorab prüfen und der d.p. P.A. GmbH für unzulässig befundene Nutzungen vertraglich untersagen würde. Dies ist aber schon aufgrund der Vielzahl der denkbaren Kontexte, in denen das Bild veröffentlicht werden könnte, praktisch nicht machbar. Darüber hinaus würde eine derart weitgehende Prüfpflicht die Tätigkeit von Fotografen aufgrund der sich daraus ergebenden Haftungsrisiken erheblich erschweren und unattraktiv machen und wäre auch im Hinblick darauf, dass es jedenfalls in der Regel in der Verantwortung der jeweiligen Redaktionen liegt, bei einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, nicht zumutbar.32
Ein Verschweigen erheblicher Umstände bei der Herstellung des Fotos, die etwa für notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten des Verfügungsklägers relevant sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.32Ein Verschweigen erheblicher Umstände bei der Herstellung des Fotos, die etwa für notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten des Verfügungsklägers relevant sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.33
Ein Eingriff in den räumlichen Bereich der Privatsphäre, auf den der Verfügungsbeklagte möglicherweise hätte hinweisen müssen, lag nicht vor. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage von Lichtbildern glaubhaft gemacht, dass der „Balkon“, auf dem der Verfügungskläger abgebildet ist, sich in exponierter Lage am Innkai mit direktem Zugang zur Uferpromenade befindet und frei einsehbar ist. Hinzu kommt, dass das Foto von einer öffentlich zugänglichen Stelle aus aufgenommen wurde, ohne dass der Verfügungsbeklagte Sichthindernisse hätte überwinden müssen. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass das Foto mit Hilfe eines Teleobjektivs aufgenommen wurde, keine besondere Bedeutung zu, da dasselbe Bild von dieser öffentlich zugänglichen Stelle aus auch ohne Zuhilfenahme eines Teleobjektivs durch Vergrößerung eines entsprechenden Bildausschnitts eines mit einem normalen Objektiv oder einer Handykamera angefertigten Bildes hergestellt hätte werden können. Der Verfügungskläger hatte sich auch nicht in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen, in der er erkennbar allein sein wollte. Vielmehr schaufelte er – für Beobachter gut sichtbar – Schlamm aus seiner Wohnung über das Balkongeländer in den Inn. Vor diesem Hintergrund gab es keine Umstände in der konkreten Aufnahmesituation, die der Verfügungsbeklagte dem Abnehmer seiner Fotos hätte mitteilen müssen, um zu verhindern, dass dieser in Unkenntnis dieser Umstände das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verletzt.33Ein Eingriff in den räumlichen Bereich der Privatsphäre, auf den der Verfügungsbeklagte möglicherweise hätte hinweisen müssen, lag nicht vor. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage von Lichtbildern glaubhaft gemacht, dass der „Balkon“, auf dem der Verfügungskläger abgebildet ist, sich in exponierter Lage am Innkai mit direktem Zugang zur Uferpromenade befindet und frei einsehbar ist. Hinzu kommt, dass das Foto von einer öffentlich zugänglichen Stelle aus aufgenommen wurde, ohne dass der Verfügungsbeklagte Sichthindernisse hätte überwinden müssen. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass das Foto mit Hilfe eines Teleobjektivs aufgenommen wurde, keine besondere Bedeutung zu, da dasselbe Bild von dieser öffentlich zugänglichen Stelle aus auch ohne Zuhilfenahme eines Teleobjektivs durch Vergrößerung eines entsprechenden Bildausschnitts eines mit einem normalen Objektiv oder einer Handykamera angefertigten Bildes hergestellt hätte werden können. Der Verfügungskläger hatte sich auch nicht in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen, in der er erkennbar allein sein wollte. Vielmehr schaufelte er – für Beobachter gut sichtbar – Schlamm aus seiner Wohnung über das Balkongeländer in den Inn. Vor diesem Hintergrund gab es keine Umstände in der konkreten Aufnahmesituation, die der Verfügungsbeklagte dem Abnehmer seiner Fotos hätte mitteilen müssen, um zu verhindern, dass dieser in Unkenntnis dieser Umstände das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verletzt.34
Dass der Verfügungskläger in einer für ihn persönlich belastenden Situation abgebildet wurde, ist ebenfalls kein Umstand, auf den der Verfügungsbeklagte hätte hinweisen müssen, da sich dies für jeden Betrachter des Fotos ohne weitere Erklärung von selbst ergibt.34Dass der Verfügungskläger in einer für ihn persönlich belastenden Situation abgebildet wurde, ist ebenfalls kein Umstand, auf den der Verfügungsbeklagte hätte hinweisen müssen, da sich dies für jeden Betrachter des Fotos ohne weitere Erklärung von selbst ergibt.35
Damit könnte dem Verfügungsbeklagten allenfalls vorgeworfen werden, dass er bei Übergabe der Fotos nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass der Verfügungskläger nicht bemerkt hat, dass er fotografiert wurde, und dass er in die Verbreitung des Fotos nicht eingewilligt hat. Ob durch einen solchen Hinweis überhaupt ein zusätzlicher Schutz der Rechte des Betroffenen gelingen könnte, darf bezweifelt werden. Denn eine professionelle Redaktion wird bei einem Bild wie dem streitgegenständlichen ohnehin davon ausgehen, dass der Abgebildete, der ersichtlich schwer beschäftigt war und aus einiger Entfernung von hinten aufgenommen wurde, die Aufnahme vermutlich nicht bemerkt hat. Darüber hinaus kann im Verhältnis zwischen einem professionellen Fotografen und einer Bildagentur davon ausgegangen werden, dass der Fotograf in Fällen, in denen eine Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung des Fotos erteilt wurde, diese ungefragt bei Ablieferung der Fotos vorlegen würde. Tut er dies nicht, wird seine in Medienfragen erfahrene Vertragspartnerin regelmäßig davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Verbreitung des Fotos nicht vorliegt. Ein erheblicher Informationsgewinn auf Seiten der ankaufenden Bildagentur, die zu einem entsprechend höheren Schutz für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen führen würde, drängt sich daher auch bei Annahme einer entsprechenden Hinweispflicht nicht auf. Vorliegend braucht aber nicht entschieden werden, ob dem Verfügungsbeklagten eine Hinweispflicht auf das Nichtbemerken der Aufnahme und die fehlende Einwilligung durch den Verfügungskläger oblag. Denn die Verletzung einer solchen Hinweispflicht wäre jedenfalls nicht kausal geworden, da die d.p. P.A. GmbH ohnehin davon ausgegangen ist, dass eine Einwilligung nicht vorlag und auch nicht nachträglich zu erlangen war. Dies hat sie auch gegenüber ihren Kunden klargestellt, indem sie das Foto mit dem ausdrücklichen Hinweis „model release nicht verfügbar“ zum Weiterverkauf angeboten hat.35Damit könnte dem Verfügungsbeklagten allenfalls vorgeworfen werden, dass er bei Übergabe der Fotos nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass der Verfügungskläger nicht bemerkt hat, dass er fotografiert wurde, und dass er in die Verbreitung des Fotos nicht eingewilligt hat. Ob durch einen solchen Hinweis überhaupt ein zusätzlicher Schutz der Rechte des Betroffenen gelingen könnte, darf bezweifelt werden. Denn eine professionelle Redaktion wird bei einem Bild wie dem streitgegenständlichen ohnehin davon ausgehen, dass der Abgebildete, der ersichtlich schwer beschäftigt war und aus einiger Entfernung von hinten aufgenommen wurde, die Aufnahme vermutlich nicht bemerkt hat. Darüber hinaus kann im Verhältnis zwischen einem professionellen Fotografen und einer Bildagentur davon ausgegangen werden, dass der Fotograf in Fällen, in denen eine Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung des Fotos erteilt wurde, diese ungefragt bei Ablieferung der Fotos vorlegen würde. Tut er dies nicht, wird seine in Medienfragen erfahrene Vertragspartnerin regelmäßig davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Verbreitung des Fotos nicht vorliegt. Ein erheblicher Informationsgewinn auf Seiten der ankaufenden Bildagentur, die zu einem entsprechend höheren Schutz für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen führen würde, drängt sich daher auch bei Annahme einer entsprechenden Hinweispflicht nicht auf. Vorliegend braucht aber nicht entschieden werden, ob dem Verfügungsbeklagten eine Hinweispflicht auf das Nichtbemerken der Aufnahme und die fehlende Einwilligung durch den Verfügungskläger oblag. Denn die Verletzung einer solchen Hinweispflicht wäre jedenfalls nicht kausal geworden, da die d.p. P.A. GmbH ohnehin davon ausgegangen ist, dass eine Einwilligung nicht vorlag und auch nicht nachträglich zu erlangen war. Dies hat sie auch gegenüber ihren Kunden klargestellt, indem sie das Foto mit dem ausdrücklichen Hinweis „model release nicht verfügbar“ zum Weiterverkauf angeboten hat.36
Sonstige zu prüfende oder aufklärungsbedürftige Umstände bei Übergabe des Fotos durch den Verfügungsbeklagten an die d.p. P.A. GmbH sind weder vorgetragen noch ersichtlich.36Sonstige zu prüfende oder aufklärungsbedürftige Umstände bei Übergabe des Fotos durch den Verfügungsbeklagten an die d.p. P.A. GmbH sind weder vorgetragen noch ersichtlich.37
Damit besteht der vom Verfügungskläger geltend gemachte Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht.37Damit besteht der vom Verfügungskläger geltend gemachte Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht.38
3. Da der Verfügungsbeklagte bereits tatbestandlich nicht haftet, bleibt letztlich ohne Auswirkung, dass sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag zu weit gefasst sind.383. Da der Verfügungsbeklagte bereits tatbestandlich nicht haftet, bleibt letztlich ohne Auswirkung, dass sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag zu weit gefasst sind.39
a) Für den Hauptantrag gilt dies, soweit der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten generell untersagen will, das streitgegenständliche Foto selbst zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses – soweit die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird – generell verboten werden , da es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Hierauf hat der Senat bereits mit Verfügung vom 27.08.2024 hingewiesen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos schon an sich unzulässig wäre. Ein uneingeschränkter Anspruch des Verfügungsklägers kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Anfertigung und Verbreitung des Bildes ohne seine Einwilligung erfolgten. Auch in einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG notwendig .39a) Für den Hauptantrag gilt dies, soweit der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten generell untersagen will, das streitgegenständliche Foto selbst zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses – soweit die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird – generell verboten werden , da es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Hierauf hat der Senat bereits mit Verfügung vom 27.08.2024 hingewiesen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos schon an sich unzulässig wäre. Ein uneingeschränkter Anspruch des Verfügungsklägers kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Anfertigung und Verbreitung des Bildes ohne seine Einwilligung erfolgten. Auch in einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG notwendig .40
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist auch der Hilfsantrag zu weit gefasst, da er sich durch die Formulierung „insbesondere“ über die Unterlassung der konkret genannten Veröffentlichungen hinaus auch auf die Unterlassung kerngleicher Veröffentlichungen bezieht. Ein so weitgehender Anspruch besteht aber, wie unter Ziffer a) dargelegt, nicht.40b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist auch der Hilfsantrag zu weit gefasst, da er sich durch die Formulierung „insbesondere“ über die Unterlassung der konkret genannten Veröffentlichungen hinaus auch auf die Unterlassung kerngleicher Veröffentlichungen bezieht. Ein so weitgehender Anspruch besteht aber, wie unter Ziffer a) dargelegt, nicht.
III.III.41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.41Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.42
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.42Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

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