OLG Nürnberg – 23.11.2023, 11 Wx 1952/23 – Voraussetzungen für die Berichtigung eines Hinweises auf Identitäts…

identit tszweifel personenstandsregister

Titel:
Voraussetzungen für die Berichtigung eines Hinweises auf Identitätszweifel im Personenstandsregister bei Vorlage eines von einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen ausgestellten Reisepasses
Normenketten:
PStG § 9, § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 2, § 54
PStV § 35
ZPO § 438 Abs. 2
FamFG § 26, § 70 Abs. 2 S. 1, § 81 Abs. 1
Konsulargesetz § 13
Leitsätze:
1. Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung eines vorgelegten Nationalpasses ohne Fälschungsmerkmale folgt nicht bereits aus der Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht .
2. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG bietet vielmehr die Ausstellung von Heimreisedokumenten – damit auch eines Nationalpasses in einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen – Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber geprüft und bestätigt ist.
Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung im Personenstandsregister ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.
Schlagworte:
ghanaische Geburtsurkunde, ghanaischer Reisepass, Identitätsnachweis, Ausstellungsstaat mit unsicherem Urkundenwesen, Urkundenüberprüfungsverfahren, Personenstandsregister, Zweifel an der Identität, ausländische öffentliche Urkunden
Vorinstanz:
AG Regensburg, Beschluss vom 13.07.2023 – UR III 30/22
Fundstellen:
MDR 2024, 172
StAZ 2024, 311
NJW-RR 2024, 132
BeckRS 2023, 35565
LSK 2023, 35565Titel:Voraussetzungen für die Berichtigung eines Hinweises auf Identitätszweifel im Personenstandsregister bei Vorlage eines von einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen ausgestellten ReisepassesNormenketten:PStG § 9, § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 2, § 54PStV § 35ZPO § 438 Abs. 2FamFG § 26, § 70 Abs. 2 S. 1, § 81 Abs. 1Konsulargesetz § 13Leitsätze:1. Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung eines vorgelegten Nationalpasses ohne Fälschungsmerkmale folgt nicht bereits aus der Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht .2. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG bietet vielmehr die Ausstellung von Heimreisedokumenten – damit auch eines Nationalpasses in einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen – Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber geprüft und bestätigt ist.Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung im Personenstandsregister ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.Schlagworte:ghanaische Geburtsurkunde, ghanaischer Reisepass, Identitätsnachweis, Ausstellungsstaat mit unsicherem Urkundenwesen, Urkundenüberprüfungsverfahren, Personenstandsregister, Zweifel an der Identität, ausländische öffentliche UrkundenVorinstanz:AG Regensburg, Beschluss vom 13.07.2023 – UR III 30/22Fundstellen:MDR 2024, 172StAZ 2024, 311NJW-RR 2024, 132BeckRS 2023, 35565LSK 2023, 35565 Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg wird zurückgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Gründe1
Die Betroffene wurde am … in R. geboren und die Geburt im Geburtenregister des Standesamts R. beurkundet. Der am … geborene Antragsteller ist der Vater der Betroffenen; seine Vaterschaft wurde als Folgebeurkundung mit dem Familiennamen „A…“ und den Vornamen „U… S…“ eingetragen. Zur Eintragung der Vaterschaft lag insbesondere die von der Ausländerbehörde ausgestellte Aussetzung der Abschiebung vor, in der ein Vermerk eingetragen ist, wonach die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen. Die Eintragung der Vaterschaft erfolgte mit dem einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“.1Die Betroffene wurde am … in R. geboren und die Geburt im Geburtenregister des Standesamts R. beurkundet. Der am … geborene Antragsteller ist der Vater der Betroffenen; seine Vaterschaft wurde als Folgebeurkundung mit dem Familiennamen „A…“ und den Vornamen „U… S…“ eingetragen. Zur Eintragung der Vaterschaft lag insbesondere die von der Ausländerbehörde ausgestellte Aussetzung der Abschiebung vor, in der ein Vermerk eingetragen ist, wonach die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen. Die Eintragung der Vaterschaft erfolgte mit dem einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“.2
Am 25.10.2018 beantragte der Vater die Streichung dieses Zusatzes. Außerdem beantragte er, dass sein Vorname „S…“ und sein Familienname „A… U…“ lauten. Seinem Berichtigungsantrag fügte er eine ghanaische Geburtsurkunde vom 28.02.2017 mit Registrierungsdatum 16.02.2017 sowie den ghanaischen Reisepass, ausgestellt am 05.10.2017, bei. Die Verkehrspolizei R. konnte bei der Untersuchung des Reisepasses keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Total- oder Verfälschung feststellen. Das Dokument sei von der hierfür autorisierten Behörde ausgestellt.2Am 25.10.2018 beantragte der Vater die Streichung dieses Zusatzes. Außerdem beantragte er, dass sein Vorname „S…“ und sein Familienname „A… U…“ lauten. Seinem Berichtigungsantrag fügte er eine ghanaische Geburtsurkunde vom 28.02.2017 mit Registrierungsdatum 16.02.2017 sowie den ghanaischen Reisepass, ausgestellt am 05.10.2017, bei. Die Verkehrspolizei R. konnte bei der Untersuchung des Reisepasses keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Total- oder Verfälschung feststellen. Das Dokument sei von der hierfür autorisierten Behörde ausgestellt.3
Mit Schreiben vom 06.11.2018 lehnte das Standesamt R. die beantragte Berichtigung ab und gab dem Antragsteller die Mitwirkung an einem Urkundenüberprüfungsverfahren auf. Sie teilte ihm mit, dass hierfür voraussichtlich Kosten von 650 € von ihm zu tragen seien. Ein solches Verfahren lehnte der Antragsteller aus finanziellen Gründen ab.3Mit Schreiben vom 06.11.2018 lehnte das Standesamt R. die beantragte Berichtigung ab und gab dem Antragsteller die Mitwirkung an einem Urkundenüberprüfungsverfahren auf. Sie teilte ihm mit, dass hierfür voraussichtlich Kosten von 650 € von ihm zu tragen seien. Ein solches Verfahren lehnte der Antragsteller aus finanziellen Gründen ab.4
Am 12.08.2022 sprach der Antragsteller unter Vorlage eines neu ausgestellten ghanaischen Reisepasses, ausgestellt am 30.11.2021, erneut zur Berichtigung der beiden betroffenen Geburtseinträge vor. Ihm wurde abermals die Mitwirkung an einem Urkundenüberprüfungsverfahren aufgegeben. Die deutsche Botschaft in G. teilte dem Standesamt auf Nachfrage mit, ein Reisepass und eine spätregistrierte Geburtsurkunde allein könnten als Identitätsnachweise nicht immer ausreichen. Eine spätregistrierte Geburtsurkunde bedeute jedoch auch nicht, dass unbedingt Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen müssten. Stattdessen müsse unter Beachtung aller für den Einzelfall entscheidenden Umstände und anhand aller vorgelegten Unterlagen beurteilt werden, ob die Dokumente im Rahmen freier Beweiswürdigung als ausreichend akzeptiert werden könnten. Hierfür sei sinnvoll, weitere ältere Dokumente anzufordern, wie staatliche Schulzeugnisse, Taufbescheinigungen, national ID Cards, Voter’s ID, Weighing Cards, National Health Insurance Cards etc., und die Identitätsangaben auf der Geburtsurkunde/dem Pass mit den Angaben auf diesen Dokumenten abzugleichen. Insbesondere kurz nach der Geburt registrierten Geburtsurkunden und staatlichen Schulzeugnissen komme eine erhöhte Beweiskraft zu. Der Antragsteller erklärte nach Anforderung der genannten Unterlagen, er verfüge über diese Urkunden nicht. Insbesondere sei er überhaupt nicht so lange in die Schule gegangen, um die nachgefragten Zertifikate zu erhalten.4Am 12.08.2022 sprach der Antragsteller unter Vorlage eines neu ausgestellten ghanaischen Reisepasses, ausgestellt am 30.11.2021, erneut zur Berichtigung der beiden betroffenen Geburtseinträge vor. Ihm wurde abermals die Mitwirkung an einem Urkundenüberprüfungsverfahren aufgegeben. Die deutsche Botschaft in G. teilte dem Standesamt auf Nachfrage mit, ein Reisepass und eine spätregistrierte Geburtsurkunde allein könnten als Identitätsnachweise nicht immer ausreichen. Eine spätregistrierte Geburtsurkunde bedeute jedoch auch nicht, dass unbedingt Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen müssten. Stattdessen müsse unter Beachtung aller für den Einzelfall entscheidenden Umstände und anhand aller vorgelegten Unterlagen beurteilt werden, ob die Dokumente im Rahmen freier Beweiswürdigung als ausreichend akzeptiert werden könnten. Hierfür sei sinnvoll, weitere ältere Dokumente anzufordern, wie staatliche Schulzeugnisse, Taufbescheinigungen, national ID Cards, Voter’s ID, Weighing Cards, National Health Insurance Cards etc., und die Identitätsangaben auf der Geburtsurkunde/dem Pass mit den Angaben auf diesen Dokumenten abzugleichen. Insbesondere kurz nach der Geburt registrierten Geburtsurkunden und staatlichen Schulzeugnissen komme eine erhöhte Beweiskraft zu. Der Antragsteller erklärte nach Anforderung der genannten Unterlagen, er verfüge über diese Urkunden nicht. Insbesondere sei er überhaupt nicht so lange in die Schule gegangen, um die nachgefragten Zertifikate zu erhalten.5
Das Standesamt hat die Angelegenheit dem Gericht vorgelegt und ausgeführt, die Frage der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von ausländischen Urkunden sei vorwiegend bei Ausstellungsstaaten mit unsicherem Urkundenwesen problematisch. Die Beweiskraft der Urkunden könne entweder durch ein Urkundenüberprüfungsverfahren oder im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf sonstige Weise festgestellt werden. Im Urkundenüberprüfungsverfahren verifiziere die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Rahmen der Amtshilfe die eingereichten Urkunden auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens sei die Mitwirkung der Beteiligten notwendig, da Gebühren anfielen und oftmals ergänzende Unterlagen wie beispielsweise Schulzeugnisse, Taufurkunden oder Angaben zu Referenzpersonen benötigt würden. Angesichts der besonderen Beweiskraft der Personenstandsregister wirke das Standesamt R. bei der Geburtsbeurkundung regelmäßig auf ein mögliches und zumutbares Urkundenüberprüfungsverfahren hin.5Das Standesamt hat die Angelegenheit dem Gericht vorgelegt und ausgeführt, die Frage der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von ausländischen Urkunden sei vorwiegend bei Ausstellungsstaaten mit unsicherem Urkundenwesen problematisch. Die Beweiskraft der Urkunden könne entweder durch ein Urkundenüberprüfungsverfahren oder im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf sonstige Weise festgestellt werden. Im Urkundenüberprüfungsverfahren verifiziere die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Rahmen der Amtshilfe die eingereichten Urkunden auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens sei die Mitwirkung der Beteiligten notwendig, da Gebühren anfielen und oftmals ergänzende Unterlagen wie beispielsweise Schulzeugnisse, Taufurkunden oder Angaben zu Referenzpersonen benötigt würden. Angesichts der besonderen Beweiskraft der Personenstandsregister wirke das Standesamt R. bei der Geburtsbeurkundung regelmäßig auf ein mögliches und zumutbares Urkundenüberprüfungsverfahren hin.6
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.07.2023 angeordnet, das Geburtsregister antragsgemäß zu berichtigen, insbesondere sei der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen. Das Gericht sei von der Richtigkeit der beantragten Eintragungen überzeugt. Der Antragsteller habe einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Auf dieser Grundlage habe sich das Gericht die Überzeugung verschafft, dass die Identität des Antragstellers geklärt sei. Der Umstand, dass nach Ablauf der Gültigkeit des früheren Reisepasses ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei, sei ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Nach Vorlage eines Passes bedürfe es zum Nachweis der Identität des Inhabers nicht noch zwingend weiterer Nachweise. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name würden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen. Mittlerweile sei auch durch den Gesetzgeber entschieden, dass die Beweiswirkung des Passes ausreiche . In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, die Ausstellung von Heimreisedokumenten durch den Herkunftsstaat biete Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber und gegebenenfalls ihrer im Inland geborenen Kinder geprüft und bestätigt sei. Aus Sicht des Gerichts sei eine weitergehende Prüfung nur geboten, wenn Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten. Zweifel an der Echtheit des Passes seien von keiner Seite geltend gemacht worden. Ein unsicheres Urkundenwesen im Ausstellungsstaat sei nicht geeignet, die Beweiswirkung des Passes in Frage zu stellen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller jemals unter einer anderen Identität aufgetreten wäre. Unstimmigkeiten hinsichtlich der Reihenfolge der Namen implizierten nicht, dass der Versuch einer Identitätsverschleierung vorliege. Dass die Gegenauffassung unzutreffend sei, verdeutlichte auch § 438 Abs. 2 ZPO: Eine ausländische öffentliche Urkunde sei bereits mit der Legalisation als echt anzusehen und erbringe dann vollen Beweis wie eine inländische öffentliche Urkunde. Durch die Legalisation werde aber gerade nicht die inhaltliche Richtigkeit sichergestellt, sondern nur die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen sei. Wenn man trotzdem den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit verlangen wollte, müsste man dies konsequenterweise selbst bei Vorliegen legalisierter Urkunden verlangen.6Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.07.2023 angeordnet, das Geburtsregister antragsgemäß zu berichtigen, insbesondere sei der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen. Das Gericht sei von der Richtigkeit der beantragten Eintragungen überzeugt. Der Antragsteller habe einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Auf dieser Grundlage habe sich das Gericht die Überzeugung verschafft, dass die Identität des Antragstellers geklärt sei. Der Umstand, dass nach Ablauf der Gültigkeit des früheren Reisepasses ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei, sei ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Nach Vorlage eines Passes bedürfe es zum Nachweis der Identität des Inhabers nicht noch zwingend weiterer Nachweise. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name würden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen. Mittlerweile sei auch durch den Gesetzgeber entschieden, dass die Beweiswirkung des Passes ausreiche . In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, die Ausstellung von Heimreisedokumenten durch den Herkunftsstaat biete Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber und gegebenenfalls ihrer im Inland geborenen Kinder geprüft und bestätigt sei. Aus Sicht des Gerichts sei eine weitergehende Prüfung nur geboten, wenn Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten. Zweifel an der Echtheit des Passes seien von keiner Seite geltend gemacht worden. Ein unsicheres Urkundenwesen im Ausstellungsstaat sei nicht geeignet, die Beweiswirkung des Passes in Frage zu stellen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller jemals unter einer anderen Identität aufgetreten wäre. Unstimmigkeiten hinsichtlich der Reihenfolge der Namen implizierten nicht, dass der Versuch einer Identitätsverschleierung vorliege. Dass die Gegenauffassung unzutreffend sei, verdeutlichte auch § 438 Abs. 2 ZPO: Eine ausländische öffentliche Urkunde sei bereits mit der Legalisation als echt anzusehen und erbringe dann vollen Beweis wie eine inländische öffentliche Urkunde. Durch die Legalisation werde aber gerade nicht die inhaltliche Richtigkeit sichergestellt, sondern nur die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen sei. Wenn man trotzdem den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit verlangen wollte, müsste man dies konsequenterweise selbst bei Vorliegen legalisierter Urkunden verlangen.7
Gegen diesen, ihr am 20.07.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Standesamtsaufsicht mit ihrer am 16.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Vorliegend bestehe ein Bedürfnis, folgende obergerichtlich umstrittene und wichtige Frage klären zu lassen: Reicht nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG allein die Vorlage eines einem Elternteil nach der Geburt des Kindes von einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen ausgestellten ausländischen Reisepasses als Identitätsnachweis zur Streichung eines einschränkenden Zusatzes zur Identität des Elternteils im Geburtenregister aus, wenn keine weiteren Urkunden vorliegen oder keine sonstigen Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten oder ist der vorgelegte ausländische Reisepass bei einem unsicheren Urkundenwesen des Ausstellungsstaates zum Nachweis der Identität erst dann geeignet, wenn er zuvor durch die zuständige deutsche Botschaft im Wege der Amtshilfe auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft worden ist?7Gegen diesen, ihr am 20.07.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Standesamtsaufsicht mit ihrer am 16.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Vorliegend bestehe ein Bedürfnis, folgende obergerichtlich umstrittene und wichtige Frage klären zu lassen: Reicht nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG allein die Vorlage eines einem Elternteil nach der Geburt des Kindes von einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen ausgestellten ausländischen Reisepasses als Identitätsnachweis zur Streichung eines einschränkenden Zusatzes zur Identität des Elternteils im Geburtenregister aus, wenn keine weiteren Urkunden vorliegen oder keine sonstigen Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten oder ist der vorgelegte ausländische Reisepass bei einem unsicheren Urkundenwesen des Ausstellungsstaates zum Nachweis der Identität erst dann geeignet, wenn er zuvor durch die zuständige deutsche Botschaft im Wege der Amtshilfe auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft worden ist?8
In einem Verfahren des OLG München habe der Vater wie im verfahrensgegenständlichen Fall einen nach der Geburt des Kindes ausgestellten kanadischen Reisepass und eine nicht überprüfte g. Geburtsurkunde vorgelegt. Das OLG München habe entschieden, dass die Identität des Vaters nicht nachgewiesen sei. Im streitgegenständlichen Fall bestehe zudem die Besonderheit, dass es sich um eine erst im Februar 2017 registrierte Geburt handle. Insbesondere bei Reisepässen, die auf spätregistrierten Geburtseinträgen basieren würden, sei die Gefahr inhaltlicher Fehler groß. Ein Reisepass sei zudem von den „Heimreisedokumenten“ gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 PStG zu unterscheiden. Ein solches Dokument liege hier nicht vor. Legalisationsverfahren würden zudem durch die Auslandsvertretungen nur durchgeführt, wenn das Urkundenwesen im betreffenden Staat eine gewisse Zuverlässigkeit besitze. Folglich könne man bei diesen Staaten bei Vorlage einer legalisierten Urkunde in gewisser Weise auf die inhaltliche Richtigkeit vertrauen. Die Beurkundungsgrundlagen seien in § 9 PStG geregelt. Bei der Anwendung des § 9 PStG sei zu berücksichtigen, was dem Antragsteller möglich und zumutbar sei vorzulegen. Vorliegend sei ein Urkundenüberprüfungsverfahren möglich und zumutbar.8In einem Verfahren des OLG München habe der Vater wie im verfahrensgegenständlichen Fall einen nach der Geburt des Kindes ausgestellten kanadischen Reisepass und eine nicht überprüfte g. Geburtsurkunde vorgelegt. Das OLG München habe entschieden, dass die Identität des Vaters nicht nachgewiesen sei. Im streitgegenständlichen Fall bestehe zudem die Besonderheit, dass es sich um eine erst im Februar 2017 registrierte Geburt handle. Insbesondere bei Reisepässen, die auf spätregistrierten Geburtseinträgen basieren würden, sei die Gefahr inhaltlicher Fehler groß. Ein Reisepass sei zudem von den „Heimreisedokumenten“ gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 PStG zu unterscheiden. Ein solches Dokument liege hier nicht vor. Legalisationsverfahren würden zudem durch die Auslandsvertretungen nur durchgeführt, wenn das Urkundenwesen im betreffenden Staat eine gewisse Zuverlässigkeit besitze. Folglich könne man bei diesen Staaten bei Vorlage einer legalisierten Urkunde in gewisser Weise auf die inhaltliche Richtigkeit vertrauen. Die Beurkundungsgrundlagen seien in § 9 PStG geregelt. Bei der Anwendung des § 9 PStG sei zu berücksichtigen, was dem Antragsteller möglich und zumutbar sei vorzulegen. Vorliegend sei ein Urkundenüberprüfungsverfahren möglich und zumutbar.9
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2022 nicht abgeholfen.9Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2022 nicht abgeholfen.10
Ein Heimreisedokument sei ein Minus zum Reisepass. Es werde nur demjenigen ausgestellt, der keinen gültigen Reisepass habe, denn ein Reisepass berechtige immer auch zur Einreise in den Heimatstaat. Anders als mit einem Reisepass übernehme der Ausstellerstaat beim Heimreisedokument jedoch gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft gerade keine Gewähr für die Identität des Inhabers. Er erklärt sich ausschließlich für einen kurzen Zeitraum bereit, die Person ohne Pass in ihr Staatsgebiet einreisen zu lassen.10Ein Heimreisedokument sei ein Minus zum Reisepass. Es werde nur demjenigen ausgestellt, der keinen gültigen Reisepass habe, denn ein Reisepass berechtige immer auch zur Einreise in den Heimatstaat. Anders als mit einem Reisepass übernehme der Ausstellerstaat beim Heimreisedokument jedoch gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft gerade keine Gewähr für die Identität des Inhabers. Er erklärt sich ausschließlich für einen kurzen Zeitraum bereit, die Person ohne Pass in ihr Staatsgebiet einreisen zu lassen.11
Soweit die Beschwerdebegründung darauf abstelle, dass das Legalisationsverfahren von deutschen Auslandsvertretungen nur dann durchgeführt werde, wenn das Urkundswesen im betreffenden Staat eine „gewisse“ Zuverlässigkeit besitze und man daher in „gewisser Weise“ auf die inhaltliche Richtigkeit vertrauen könne, seien dies keine Kriterien, auf denen eine in Grundrechte eines Menschen eingreifende gerichtliche Entscheidung gestützt werden könne. Für eine solche Entscheidung bedürfe es justiziabler, begründbarer und nachvollziehbarer Kriterien. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, wann und aufgrund welcher nachprüfbaren Tatsachengrundlage eine deutsche Auslandsvertretung von einer Legalisation von Urkunden absehe, vielmehr dürfte dies eine politische Entscheidung sein, die nicht gesetzlich geregelt und dementsprechend auch nicht justiziabel sei. Das Gericht könne seine eigene Entscheidung auch nicht an die deutschen Auslandsvertretungen delegieren. Insoweit könne nichts anderes gelten als beim Beweis durch Sachverständige: das Gericht könne und dürfe sich nicht darauf beschränken, einer Einschätzung/Bewertung des Sachverständigen zu folgen, weil es in dessen Sachkunde vertraue. Vielmehr müsse es mit Hilfe der vom Sachverständigen nachvollziehbar vermittelten Kenntnisse eine eigenverantwortlich und begründete Bewertung der Beweistatsachen vornehmen.11Soweit die Beschwerdebegründung darauf abstelle, dass das Legalisationsverfahren von deutschen Auslandsvertretungen nur dann durchgeführt werde, wenn das Urkundswesen im betreffenden Staat eine „gewisse“ Zuverlässigkeit besitze und man daher in „gewisser Weise“ auf die inhaltliche Richtigkeit vertrauen könne, seien dies keine Kriterien, auf denen eine in Grundrechte eines Menschen eingreifende gerichtliche Entscheidung gestützt werden könne. Für eine solche Entscheidung bedürfe es justiziabler, begründbarer und nachvollziehbarer Kriterien. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, wann und aufgrund welcher nachprüfbaren Tatsachengrundlage eine deutsche Auslandsvertretung von einer Legalisation von Urkunden absehe, vielmehr dürfte dies eine politische Entscheidung sein, die nicht gesetzlich geregelt und dementsprechend auch nicht justiziabel sei. Das Gericht könne seine eigene Entscheidung auch nicht an die deutschen Auslandsvertretungen delegieren. Insoweit könne nichts anderes gelten als beim Beweis durch Sachverständige: das Gericht könne und dürfe sich nicht darauf beschränken, einer Einschätzung/Bewertung des Sachverständigen zu folgen, weil es in dessen Sachkunde vertraue. Vielmehr müsse es mit Hilfe der vom Sachverständigen nachvollziehbar vermittelten Kenntnisse eine eigenverantwortlich und begründete Bewertung der Beweistatsachen vornehmen.12
Die Beschwerdebegründung setze sich nicht mit den Möglichkeiten und Grenzen des Urkundenüberprüfungsverfahrens und seiner Eigenart als solches auseinander: die Bezeichnung als „Verfahren“ dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich dabei nicht um ein von einer Verfahrensordnung reglementiertes rechtsstaatliches Verfahren handele und die Kosten auch nicht durch Kostengesetze geregelt würden. Vielmehr bestehe das sogenannte „Urkundenüberprüfungsverfahren“ offenbar in nicht näher reglementierten willkürlichen informellen Ermittlungen von Privatleuten. Letztendlich soll also in einem Staat, in welchem nach Auffassung der deutschen Auslandsvertretung den Behörden nicht vertraut werden könne, eine dem Standesamt oder Gericht nicht bekannte Privatperson mit nicht näher bezeichneten willkürlichen Ermittlungen betraut werden, deren Ergebnis dann zur Überzeugungsbildung von Standesämtern oder Gerichten dienen solle. Auswahlverfahren und Qualifikation der Vertrauensanwälte bleibe dabei im Dunkeln. Es sei schon nicht möglich, im Wege der Rechtshilfe ein anderes Gericht über die Beweiserhebung hinaus auch mit der Beweiswürdigung zu betrauen. Dies solle nun im Rahmen eines Urkundenüberprüfungsverfahrens aber sogar ohne jegliche Verfahrensordnung durch dem Gericht gänzlich unbekannte und von diesem nicht ausgewählte Privatleute geschehen.12Die Beschwerdebegründung setze sich nicht mit den Möglichkeiten und Grenzen des Urkundenüberprüfungsverfahrens und seiner Eigenart als solches auseinander: die Bezeichnung als „Verfahren“ dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich dabei nicht um ein von einer Verfahrensordnung reglementiertes rechtsstaatliches Verfahren handele und die Kosten auch nicht durch Kostengesetze geregelt würden. Vielmehr bestehe das sogenannte „Urkundenüberprüfungsverfahren“ offenbar in nicht näher reglementierten willkürlichen informellen Ermittlungen von Privatleuten. Letztendlich soll also in einem Staat, in welchem nach Auffassung der deutschen Auslandsvertretung den Behörden nicht vertraut werden könne, eine dem Standesamt oder Gericht nicht bekannte Privatperson mit nicht näher bezeichneten willkürlichen Ermittlungen betraut werden, deren Ergebnis dann zur Überzeugungsbildung von Standesämtern oder Gerichten dienen solle. Auswahlverfahren und Qualifikation der Vertrauensanwälte bleibe dabei im Dunkeln. Es sei schon nicht möglich, im Wege der Rechtshilfe ein anderes Gericht über die Beweiserhebung hinaus auch mit der Beweiswürdigung zu betrauen. Dies solle nun im Rahmen eines Urkundenüberprüfungsverfahrens aber sogar ohne jegliche Verfahrensordnung durch dem Gericht gänzlich unbekannte und von diesem nicht ausgewählte Privatleute geschehen.13
Die hohen Anforderungen im Rahmen personenstandsrechtlicher Beurkundungen seien zudem kein Selbstzweck, sondern dienten der Rechtssicherheit. Grenze man immer mehr Menschen aus diesem System der Rechtssicherheit aus, indem man ihnen die „nachgewiesene Identität“ verweigere, so sei dies der Rechtssicherheit im Gesamtsystem abträglich.13Die hohen Anforderungen im Rahmen personenstandsrechtlicher Beurkundungen seien zudem kein Selbstzweck, sondern dienten der Rechtssicherheit. Grenze man immer mehr Menschen aus diesem System der Rechtssicherheit aus, indem man ihnen die „nachgewiesene Identität“ verweigere, so sei dies der Rechtssicherheit im Gesamtsystem abträglich.
II.II.14
Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, § 63 FamFG, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 2 PStG zulässige Beschwerde führt in der Sache zu keiner Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts.14Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, § 63 FamFG, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 2 PStG zulässige Beschwerde führt in der Sache zu keiner Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts.15
Ein abgeschlossener Registereintrag darf in den Fällen des § 47 PStG von dem Standesamt berichtigt werden. Im Übrigen darf die Berichtigung nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.15Ein abgeschlossener Registereintrag darf in den Fällen des § 47 PStG von dem Standesamt berichtigt werden. Im Übrigen darf die Berichtigung nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.16
Die nunmehr vorliegenden Nachweise stellen eine ausreichende Grundlage zum Wegfall des Zweifelshinweises „Identität nicht nachgewiesen“ gemäß § 35 PStV dar.16Die nunmehr vorliegenden Nachweise stellen eine ausreichende Grundlage zum Wegfall des Zweifelshinweises „Identität nicht nachgewiesen“ gemäß § 35 PStV dar.1718
Dabei teilt der Senat die grundsätzlichen Bedenken des Ausgangsgerichts gegen das Urkundenüberprüfungsverfahren nicht. Im Rahmen der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 26 FamFG gebotenen Amtsermittlung hat das Gericht grundsätzlich nicht nur im Wege des Strengbeweises, sondern auch im Wege des Freibeweises erlangte Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen und zu würdigen.18Dabei teilt der Senat die grundsätzlichen Bedenken des Ausgangsgerichts gegen das Urkundenüberprüfungsverfahren nicht. Im Rahmen der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 26 FamFG gebotenen Amtsermittlung hat das Gericht grundsätzlich nicht nur im Wege des Strengbeweises, sondern auch im Wege des Freibeweises erlangte Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen und zu würdigen.19
Werden dem Standesamt ausländische öffentliche Urkunden vorgelegt und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden, so soll ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. Die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist . Sie bestätigt also, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, nicht die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Tatsache. Nach A 5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz kann in Staaten, in denen das Legalisationsverfahren wegen des unzuverlässigen Urkundenwesens eingestellt worden ist – zu ihnen zählt nach der vom Auswärtigen Amt veröffentlichten Liste auch das Land G. –, die zuständige deutsche Auslandsvertretung um Überprüfung der Urkunde im Amtshilfeverfahren gebeten werden. Echte Nationalpässe aus diesen Staaten können jedoch auch ohne Legalisation als beweiskräftige Dokumente anerkannt werden, soweit nicht besondere Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen . „Es besteht kein Zweifel, dass nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung eine Identifikationsfunktion haben. Ein derartiger Pass ermöglicht den Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen“ . Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen . Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Selbst bei einem gut funktionierenden Personenstandswesen sind nämlich die insoweit vorgenommenen Beurkundungen nicht geeignet, die Identität des Betroffenen mit der Person zu beweisen, dessen Personenstandsfälle beurkundet worden sind .19Werden dem Standesamt ausländische öffentliche Urkunden vorgelegt und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden, so soll ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. Die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist . Sie bestätigt also, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, nicht die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Tatsache. Nach A 5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz kann in Staaten, in denen das Legalisationsverfahren wegen des unzuverlässigen Urkundenwesens eingestellt worden ist – zu ihnen zählt nach der vom Auswärtigen Amt veröffentlichten Liste auch das Land G. –, die zuständige deutsche Auslandsvertretung um Überprüfung der Urkunde im Amtshilfeverfahren gebeten werden. Echte Nationalpässe aus diesen Staaten können jedoch auch ohne Legalisation als beweiskräftige Dokumente anerkannt werden, soweit nicht besondere Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen . „Es besteht kein Zweifel, dass nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung eine Identifikationsfunktion haben. Ein derartiger Pass ermöglicht den Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen“ . Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen . Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Selbst bei einem gut funktionierenden Personenstandswesen sind nämlich die insoweit vorgenommenen Beurkundungen nicht geeignet, die Identität des Betroffenen mit der Person zu beweisen, dessen Personenstandsfälle beurkundet worden sind .20
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragung berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll. Laut der Gesetzesbegründung bezieht sich dies vorrangig auf Dokumente von Herkunftsstaaten, die zum Grenzübertritt von Ausländern über die Grenzen des Herkunftsstaates berechtigen . Die Ausstellung von Heimreisedokumenten biete Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber geprüft und bestätigt sei.20Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragung berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll. Laut der Gesetzesbegründung bezieht sich dies vorrangig auf Dokumente von Herkunftsstaaten, die zum Grenzübertritt von Ausländern über die Grenzen des Herkunftsstaates berechtigen . Die Ausstellung von Heimreisedokumenten biete Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber geprüft und bestätigt sei.21
Der Senat geht mit dem OLG München und dem Ausgangsgericht davon aus, dass diese Vorschrift auch auf Reisepässe anzuwenden ist. Diese ermöglichen nämlich regelmäßig auch die Einreise in den Ausstellerstaat. Dem Senat ist nicht bekannt und es wäre auch nicht recht verständlich, warum bei einem Reisepass die Annahme der Gesetzesbegründung, diese biete Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber geprüft und bestätigt sei, weniger zutreffen soll als bei einem reinen Heimreisedokument. Das OLG München schränkt die Nutzung des Reisepasses jedoch auf die Fälle ein, in denen „seine Echtheit und inhaltliche Richtigkeit nachgewiesen ist“. Dies wird der Entscheidung des Gesetzgebers, der von einer Gewähr der Identitätsprüfung durch den Heimatstaat ausgeht, aber nicht gerecht. Vielmehr ist mit dem Ausgangsgericht aus Sicht des Senats der umgekehrte, von einzelnen Gerichten bereits vor der gesetzlichen Neuregelung vertretene Ansatz richtig: Die Beweiswirkung eines vorgelegten echten Nationalpasses wird nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung in Frage gestellt, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird. Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich deshalb nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen , beispielsweise bei widersprüchlichen Urkunden .21Der Senat geht mit dem OLG München und dem Ausgangsgericht davon aus, dass diese Vorschrift auch auf Reisepässe anzuwenden ist. Diese ermöglichen nämlich regelmäßig auch die Einreise in den Ausstellerstaat. Dem Senat ist nicht bekannt und es wäre auch nicht recht verständlich, warum bei einem Reisepass die Annahme der Gesetzesbegründung, diese biete Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber geprüft und bestätigt sei, weniger zutreffen soll als bei einem reinen Heimreisedokument. Das OLG München schränkt die Nutzung des Reisepasses jedoch auf die Fälle ein, in denen „seine Echtheit und inhaltliche Richtigkeit nachgewiesen ist“. Dies wird der Entscheidung des Gesetzgebers, der von einer Gewähr der Identitätsprüfung durch den Heimatstaat ausgeht, aber nicht gerecht. Vielmehr ist mit dem Ausgangsgericht aus Sicht des Senats der umgekehrte, von einzelnen Gerichten bereits vor der gesetzlichen Neuregelung vertretene Ansatz richtig: Die Beweiswirkung eines vorgelegten echten Nationalpasses wird nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung in Frage gestellt, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird. Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich deshalb nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen , beispielsweise bei widersprüchlichen Urkunden .22
Im vorliegenden Verfahren bestehen im Hinblick auf die polizeiliche Überprüfung keine Zweifel an der Echtheit des Reisepasses.22Im vorliegenden Verfahren bestehen im Hinblick auf die polizeiliche Überprüfung keine Zweifel an der Echtheit des Reisepasses.23
Für seine inhaltliche Richtigkeit spricht die Vorlage der Geburtsurkunde mit identischen Personalien des Vaters sowie der Umstand, dass nunmehr nach dem 05.10.2017 am 30.11.2021 bereits wiederholt ein Reisepass durch die Republik Ghana ausgestellt wurde. Anhaltspunkte für die Verwendung von Aliasnamen bestehen nicht. Die genannten Zweifel an der Identität könnte der Umstand begründen, dass die Geburt des Vaters erst am 16.02.2017 registriert wurde. Eine solche Spätregistrierung führt sicherlich zu einer schwächeren Richtigkeitsgewähr der Geburtsurkunde. Wird ein Reisepass auf Grundlage einer solchen Geburtsurkunde erstellt, wäre auch seine Richtigkeitsgewähr eingeschränkt. Ob der Reisepass allein auf dieser Grundlage erstellt wurde, ist dem Senat nicht bekannt. Der Gesetzgeber fragt aber in § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG nicht nach den Grundlagen der Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Es ist deshalb auch nicht veranlasst, dass allein diese Grundlagen die Anwendung einschränken. Der Wille des Gesetzgebers, dass solchen Dokumenten bei der Streichung eines Zweifelshinweises zur Identität gemäß § 35 PStV eine besondere Richtigkeitsgewähr zukommt, ist vielmehr zu akzeptieren.23Für seine inhaltliche Richtigkeit spricht die Vorlage der Geburtsurkunde mit identischen Personalien des Vaters sowie der Umstand, dass nunmehr nach dem 05.10.2017 am 30.11.2021 bereits wiederholt ein Reisepass durch die Republik Ghana ausgestellt wurde. Anhaltspunkte für die Verwendung von Aliasnamen bestehen nicht. Die genannten Zweifel an der Identität könnte der Umstand begründen, dass die Geburt des Vaters erst am 16.02.2017 registriert wurde. Eine solche Spätregistrierung führt sicherlich zu einer schwächeren Richtigkeitsgewähr der Geburtsurkunde. Wird ein Reisepass auf Grundlage einer solchen Geburtsurkunde erstellt, wäre auch seine Richtigkeitsgewähr eingeschränkt. Ob der Reisepass allein auf dieser Grundlage erstellt wurde, ist dem Senat nicht bekannt. Der Gesetzgeber fragt aber in § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG nicht nach den Grundlagen der Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Es ist deshalb auch nicht veranlasst, dass allein diese Grundlagen die Anwendung einschränken. Der Wille des Gesetzgebers, dass solchen Dokumenten bei der Streichung eines Zweifelshinweises zur Identität gemäß § 35 PStV eine besondere Richtigkeitsgewähr zukommt, ist vielmehr zu akzeptieren.
III.III.24
Die Standesamtsaufsicht ist von Gerichtskosten befreit . Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angezeigt, da sie nicht der Billigkeit entsprechen würde . Die Zweifelsvorlage durch das Standesamt sowie die eingelegte Beschwerde waren angesichts der oben genannten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur nicht zu beanstanden.24Die Standesamtsaufsicht ist von Gerichtskosten befreit . Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angezeigt, da sie nicht der Billigkeit entsprechen würde . Die Zweifelsvorlage durch das Standesamt sowie die eingelegte Beschwerde waren angesichts der oben genannten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur nicht zu beanstanden.25
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Frage, ob nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG allein die Vorlage eines einem Elternteil nach der Geburt des Kindes von einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen ausgestellter ausländischer Reisepass als Identitätsnachweis zur Streichung eines einschränkenden Zusatzes zur Identität des Elternteils im Geburtenregister grundsätzlich ausreicht, ist eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann .25Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Frage, ob nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG allein die Vorlage eines einem Elternteil nach der Geburt des Kindes von einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen ausgestellter ausländischer Reisepass als Identitätsnachweis zur Streichung eines einschränkenden Zusatzes zur Identität des Elternteils im Geburtenregister grundsätzlich ausreicht, ist eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann .

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